Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Eintritt einer auflösenden Bedingung Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 22. Januar 2025, 4 Ca 1487/24, Urteil Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.01.2025 – 4 Ca 1487/24 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis durch Eintritt einer auflösenden Bedingung wegen Entzugs der Einsatzgenehmigung geendet hat. Randnummer 2 Der am …1979 geborene Kläger trat am 01.01.2023 auf Grundlage des Arbeitsvertrags vom 28.09.2022 (Anlage K 1) als Sicherheitsmitarbeiter OSD in die Dienste der Beklagten, die ein Sicherheitsdienstleistungsunternehmen betreibt. Die Beklagte setzte den Kläger und weitere 32 Mitarbeiter im Bewachungsobjekt BGZ K. ein. Bei dem Objekt handelt es sich um ein Brennelemente-Zwischenlager. Standortbetreiber und Auftraggeber der Beklagten ist die BGZ Gesellschaft für Zwischenlagerung GmbH (BGZ). Mit ihr hat die Beklagte einen Vertrag über Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen geschlossen. Randnummer 3 Seit März 2023 ist der Kläger Betriebsratsvorsitzender des für das Bewachungsobjekt BGZ gebildeten dreiköpfigen Betriebsrats sowie Mitglied des Gesamtbetriebsrats. Der Kläger ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet. Er verdiente zuletzt 5.430,22 EUR brutto im Monat. Randnummer 4 Dem Arbeitsverhältnis liegt ein von der Beklagten für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierter Arbeitsvertrag zugrunde (Anlage K 1). In dem Vertrag vom 28.09.2022 heißt es in Ziffer 1 Absatz 5: Randnummer 5 "Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses ist jeweils der zwischen dem Arbeitgeber und dem Auftraggeber (BGZ) abgeschlossene Bewachungsvertrag über die Erbringung von Sicherheitsdienstleistungen. Bei Beendigung dieses Vertrages, sowie eventueller Folgeverträge, durch Ablauf der Vertragsdauer oder durch vorzeitige Beendigung, aus welchen Gründen auch immer, hat der Arbeitgeber das Recht das Beschäftigungsverhältnis betriebsbedingt zu kündigen." Randnummer 6 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags hat folgenden Wortlaut: Randnummer 7 " Widerruf der Einsatzgenehmigung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Randnummer 8 Gemäß den Bestimmungen der Atomrechtlichen Zuverlässigkeitsüberprüfungs-verordnung (AtZüV) müssen sich die Beschäftigten dieses Unternehmens, die im Werkschutzdienst einer kerntechnischen Anlage tätig werden, einer Sicherheitsüberprüfung nach § 12 b Atomgesetz (AtG) i. V. m. AtZüV unterziehen. Das Bestehen dieser Zuverlässigkeitsüberprüfung ist Grundlage dieses Arbeitsvertrages. Grundlage des Arbeitsvertrages sind weiterhin die Voraussetzungen der BMU-Richtlinie "Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen" (- Bek. d. BMU v. 4.7.2008 - RS 16 13 151-6/17 und RS 16 13 151-6/17.1 -). Sollten Erkenntnisse aus der Zuverlässigkeitsüberprüfung oder der genannten BMU Richtlinie oder aus anderen gerechtfertigten Gründen zu einer Untersagung der Beschäftigung durch den Auftraggeber führen, so endet der Arbeitsvertrag, ohne dass es einer Kündigung bedarf, unter Anwendung des § 21 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) durch auflösende Bedingung unter Einhaltung der tarifvertraglichen Kündigungsfrist. Randnummer 9 Dies gilt auch, wenn die zuständige Waffenbehörde die Zustimmung für die Benennung von Bewachungspersonal gemäß § 28 Abs. 3 Waffengesetz (WaffG) verweigert oder widerruft, insofern dies für den Dienstposten benötigt wird." Randnummer 10 Die AtZüV sieht u.a. für Angehörige des Objektsicherungsdienstes in kerntechnischen Anlagen Sicherheitsüberprüfungen vor, die dem Umfang der Zugangsberechtigung bzw. der Verantwortung entsprechen. Randnummer 11 Die BMU-Richtlinie "Anforderungen an den Objektsicherungsdienst und an Objektsicherungsbeauftragte in kerntechnischen Anlagen und Einrichtungen" stellt in Ziffer 4 verschiedene Anforderungen an Angehörige des Objektsicherungsdienstes. Randnummer 12 Am 19.07.2023 vereinbarten die Parteien einen Zusatz zum Arbeitsvertrag (Anlage K 4), der "folgende Änderungen zum Arbeitsvertrag mit Beginn vom 01.01.2023" vorsieht. Abweichend vom Arbeitsvertrag vom 28.09.2022 ist dort in Ziffer 2 bestimmt, dass der Kläger ab 01.07.2023 als Schichtführer seinen Dienst verrichtet und dass er nach Ziffer 3 einen Stundenlohn von 22,10 EUR brutto sowie eine Schichtführerzulage erhält. Unter Ziffern 1. "Allgemeines" und 4. "Vertragsänderungen und Nebenabreden" findet sich der wortgleiche Text wie unter Ziffern 1. und 29. des Arbeitsvertrags vom 28.09.2022. Randnummer 13 Im Betrieb der Beklagten im Objekt BGZ K. fanden am 07.02.2024 Arbeitskampfmaßnahmen statt, an denen sich der Kläger, der an diesem Tag als Wachschichtführer eingeteilt war, beteiligte. Der Kläger gehörte der Tarifkommission an. Ob infolge der Streikmaßnahmen und/oder Äußerungen des Klägers gegenüber dem Leiter Objektsicherung die Bewachungssituation im Objekt gefährdet war, ist streitig. Randnummer 14 Der bei dem Kunden zuständige Leiter Objektsicherung schrieb der Beklagten in der E-Mail vom 28.05.2024, dass der Kläger mit seinem Verhalten das behördlich festgelegte Sicherheitsniveau gefährdet habe und ab sofort nicht mehr im Objekt BGZ eingesetzt werden dürfe (Anlage act 1). Darauf reagierte die Beklagte mit Schreiben vom 04.06.2024 und bat darum, das Einsatzverbot zu überdenken (Anlage act 2). Dennoch schrieb die BGZ der Beklagten am 25.06.2024, dass sie den weiteren Einsatz des Klägers am Standort K. als unzumutbar ansehe und von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch mache. Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage B 3 verwiesen. Randnummer 15 Mit Schreiben vom 22.07.2024 (Anlage K 3 = Bl. 16 VA) unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund des kundenseitigen Entzugs der Einsatzgenehmigung zum 30.09.2024 enden werde. Die Voraussetzungen der Ziffer 2 des Arbeitsvertrages (Widerruf der Einsatzgenehmigung und Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses) seien gegeben. Mit Schreiben vom 28.06.2024 (Anlage act 4) hatte die Beklagte dem Kläger vier Weiterbeschäftigungsangebote unterbreitet, die dieser nicht annahm. Randnummer 16 Der Kläger hat gemeint, Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 28.09.2022 gelte nicht mehr, denn dieser Vertrag sei durch den Zusatz vom 19.07.2023 abgelöst worden. Ohnehin sei Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 28.09.2022 unwirksam, da intransparent. Überdies seien die dort genannten Voraussetzungen für den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht erfüllt. Schließlich habe die Beklagte ihm nur unzumutbare Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten angeboten, obwohl weitere Stellen offen gewesen seien. Randnummer 17 Der Kläger hat beantragt, Randnummer 18 festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der in Ziffer 2 des Arbeitsvertrages vom 28.09.2022 enthaltenen auflösenden Bedingung zum 30.09.2024 nicht beendet wird. Randnummer 19 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 20 die Klage abzuweisen. Randnummer 21 Sie hat die Ansicht vertreten, Ziffer 2 des Arbeitsvertrags sei wirksam, die Regelung halte einer AGB-Kontrolle stand. Die Voraussetzungen der Klausel seien durch die Mitteilung der BGZ erfüllt. Da der Kläger sämtliche Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten aus dem Schreiben vom 28.06.2024 (Anlage act 4) abgelehnt habe, gebe es keine milderen Mittel als die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Andere Beschäftigungsmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Randnummer 22 Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die im Arbeitsvertrag vereinbarte auflösende Bedingung sei nicht klar und verständlich und damit nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Die Gründe, die zum Entzug der Einsatzgenehmigung durch den Kunden der Beklagten führen könnten, seien in der Klausel nicht klar genug gefasst und nicht ausreichend eingegrenzt. Randnummer 23 Gegen das ihr am 20.02.2025 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat die Beklagte am 25.02.2025 Berufung eingelegt und diese am letzten Tag der bis zum 22.05.2025 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Randnummer 24 Sie ist der Auffassung, die auflösende Bedingung sei in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags wirksam vereinbart. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Rechtsprechung vergleichbare Klauseln als wirksam angesehen habe, auch wenn in diesen gar kein Grund für den Widerruf der Einsatzgenehmigung formuliert gewesen sei. Ob ein Widerrufsgrund tatsächlich vorliege, sei nach der Rechtsprechung des BAG nicht entscheidend. Daher reiche aus, dass Ziffer 2 des Arbeitsvertrags eindeutig zu entnehmen sei, dass das Arbeitsverhältnis ende, sofern die Auftraggeberin der Beklagten, hier die BGZ, die Beschäftigung des Arbeitnehmers untersage. Die Nennung der drei Widerrufsgründe biete dem Arbeitnehmer sogar einen höheren Schutz. Der Einwand des Arbeitsgerichts, das Abstellen auf "sonstige gerechtfertigte Gründe" gebe kein hinreichend greifbares Bild, überzeuge vor dem Hintergrund der anderen Widerrufsgründe nicht. Andere Einsatzmöglichkeiten hätten nicht bestanden. Der Kläger habe die ihm mit Schreiben vom 28.06.2024 (Anlage act 4) übermittelten Angebote abgelehnt, ebenso die mit E-Mail vom 13.02.2025 übersandten (Anlage K 9). Die BGZ hätte dem Kläger für eine Tätigkeit am Standort G. keine Einsatzgenehmigung erteilt. Für die Tätigkeit im Konsulat in H. fehlten dem Kläger die erforderlichen englischen Sprachkenntnisse. Außerdem sei er nicht bereit gewesen, zu den dortigen Konditionen zu arbeiten. Randnummer 25 Die Beklagte beantragt, Randnummer 26 das Urteil des Arbeitsgerichts Lübeck vom 22.01.2025 – 4 Ca 1487/24 – abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 27 Der Kläger beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Auch der Kläger bezieht sich auf seinen erstinstanzlichen Vortrag. Er verteidigt die Entscheidung des Arbeitsgerichts und vertritt weiterhin die Ansicht, dass die Parteien durch den Abschluss des Vertrags vom 19.07.2023 Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 28.09.2022 aufgehoben hätten. Unabhängig davon sei die Klausel unwirksam. Die von der Beklagten zitierte Rechtsprechung habe anderslautende Klauseln betroffen. Hier folge die Intransparenz aus der Verwendung der Formulierung "aus anderen gerechtfertigten Gründen". Randnummer 30 Der Kläger behauptet, er habe sich gegenüber der Beklagten ausdrücklich bereit erklärt, am Standort G. eingesetzt zu werden, was diese jedoch abgelehnt habe. Er habe der Beklagten zudem im Februar 2025 mitgeteilt, dass er bereit sei, die Stelle bei dem Konsulat in H. anzutreten und dort bis zur Rechtskraft der arbeitsgerichtlichen Entscheidungen zu arbeiten. Die Beklagte ihrerseits habe ihm immer nur unzumutbare Stellen angeboten. Randnummer 31 Schließlich sei zu berücksichtigen, dass der Kläger Betriebsratsmitglied sei und durch die auflösende Bedingung sein Sonderkündigungsschutz ausgehöhlt werde. Randnummer 32 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 33 Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 519, 520. ZPO. Randnummer 34 Die Berufung ist unbegründet. Randnummer 35 I. Die Klage ist zulässig. Das Klagebegehren ist zum einen als Bedingungskontrollklage nach §§ 21, 17 Satz 1 TzBfG und zum anderen als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu verstehen. Der Kläger macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei nicht wegen Entzugs der Einsatzgenehmigung durch die BGZ beendet worden, weil die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vereinbarte auflösende Bedingung unwirksam sei, der Arbeitsvertrag ohnehin nicht mehr gelte und Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten bestanden hätten. Die Unwirksamkeit der auflösenden Bedingung ist mit einer Bedingungskontrollklage geltend zu machen. Da sich der Kläger zudem darauf beruft, die auflösende Bedingung sei wegen des Zusatzes zum Arbeitsvertrag vom 19.07.2023 gar nicht (mehr) Bestandteil des die Parteien verbindenden Arbeitsvertrags, liegt auch ein allgemeiner Feststellungsantrag im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO vor. Dabei handelt es sich um eine zulässige objektive Klageänderung. Randnummer 36 II. Die Klage ist begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die in Ziffer 2 des Arbeitsvertrags vom 28.09.2022 enthaltene auflösende Bedingung nicht zum 30.09.2024 beendet worden ist. Randnummer 37 1. Allerdings ist der Arbeitsvertrag vom 28.09.2022, der in Ziffer 2 die streitbefangene auflösende Bedingung enthält, nicht schon durch den Zusatz zum Arbeitsvertrag vom 19.07.2023 aufgehoben worden. Anders als der Kläger meint, galt der Arbeitsvertrag einschließlich der Ziffer 2 auch nach dem 01.07.2023. Das ergibt die Auslegung des Zusatzes. Daher ist der allgemeine Feststellungsantrag erfolglos. Randnummer 38
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