Verspätete Beantragung von Prozesskostenhilfe Leitsatz 1. Prozesskostenhilfe kann grundsätzlich nur für einen unbeendeten Rechtsstreit bewilligt werden. 2. Nur über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden. 3. Die erstmalige Beantragung von Prozesskostenhilfe im Klagrücknahmeschriftsatz ist nicht mehr rechtzeitig. Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 1. Juli 2025, 3 Ca 288 d/25, Beschluss Tenor I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 1. Juli 2025 - 3 Ca 288 d/25 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch Klagrücknahme beendet worden war. Randnummer 2 Der Kläger hat unter dem 23. Januar 2025 Zahlungsklage vor dem ArbG Kiel erhoben. Nachdem die Akte an das Arbeitsgericht Neumünster verwiesen worden war, hat der Kläger die Klage mit Schreiben vom 4. Juni 2025 zurückgenommen und zugleich ohne Beifügung von Unterlagen Prozesskostenhilfe beantragt („Außerdem möchte ich Prozesskostenhilfe beantragen“). Randnummer 3 Das Arbeitsgericht hat den Kläger unter Fristsetzung bis zum 30. Juni 2025 darauf hingewiesen, dass dieser eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einreichen müsse. Andernfalls werde der Antrag ohne Weiteres abgewiesen. Ferner teilte das Gericht dem Kläger mit, dass der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohnehin abzuweisen sei, weil die Klage in der Sache keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Randnummer 4 Der Kläger hat eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 25. Juni 2025 nach eigener Aussage am 28. Juni 2025 an das Arbeitsgericht abgesandt. Diese Erklärung ist beim Arbeitsgericht am 1. Juli 2025 eingegangen. Randnummer 5 Bereits zuvor hatte das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 1. Juli 2025 den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers mangels rechtzeitiger Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt. Randnummer 6 Gegen den am 3. Juli 2025 zugestellten Beschluss hat sich der Kläger gewendet und dem Beschluss vom 1. Juli 2025 mit Schreiben vom 10. Juli 2025, bei Gericht am 18. Juli 2025 eingegangen, „widersprochen“ (Bl. 14 d. erstinstanzlichen PKH-Akte). Randnummer 7 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 21. Juli 2025 das Schreiben des Klägers als sofortige Beschwerde ausgelegt, dieser nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 8 Das Landesarbeitsgericht hat unter dem 24. Juli 2025 gegenüber dem Kläger eine Verfügung mit nachfolgendem Inhalt erlassen: Randnummer 9 „… wird der Beschwerdeführer auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 10 1. Die Beschwerde dürfte inhaltlich ohne Aussicht auf Erfolg sein. Randnummer 11 Der Prozesskostenhilfeantrag ist erst mit Einreichung der Klagrücknahme erfolgt. Damit ist das Klageverfahren abgeschlossen. Prozesskostenhilfe kann aber nur für laufende Verfahren beantragt werden. Das Arbeitsgericht hat dem Beschwerdeführer im Übrigen eine Nachfrist zur Einreichung der Unterlagen bis zum 30.06.2025 gesetzt. Die Unterlagen sind erst am 01.07.2025, also nach Fristablauf eingegangen. Randnummer 12 2. Es ist ohnehin unklar, wofür der Beschwerdeführer Prozesskostenhilfe beantragt. Gerichtsgebühren fallen nicht an, lediglich die Kosten für die Zustellungsurkunden iHv. EUR 17,50. Kosten der Gegenseite sind nicht zu tragen. Einen Anwalt hat der Beschwerdeführer nicht beauftragt. Randnummer 13 3. Es wird dringend angeraten, die Beschwerde zurückzunehmen. Andernfalls würden weitere Kosten iHv. EUR 60,- auf den Beschwerdeführer zukommen. Frist zur Stellungnahme für den Beschwerdeführer: 14.08.2025 “ Randnummer 14 Eine Reaktion des Klägers erfolgte daraufhin bis zum Tag dieser Entscheidung nicht. II. Randnummer 15 Die als sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2025 auszulegende Eingabe des Klägers ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 16 1. Die Eingabe des Klägers vom 3. Juli 2025 ist als sofortige Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 1. Juli 2025 auszulegen. Der Kläger war mit dem Beschluss des Arbeitsgerichts nicht einverstanden, weil das Gericht die aus seiner Sicht rechtzeitig eingereichte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hätte berücksichtigen müssen. Die abschließenden Worte „vielen Dank“ können nur so verstanden werden, als dass der Kläger eine Handlung und damit die Überprüfung und Abänderung der gerichtlichen Entscheidung begehrte. Dies kann nur in Form einer sofortigen Beschwerde nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO erfolgen. Bereits das Arbeitsgericht hat den Kläger in diese Richtung im Nichtabhilfebeschluss vom 21. Juli 2025 so verstanden, genauso das Landesarbeitsgericht in seiner Verfügung vom 24. Juli 2025. Eine etwaige in andere Richtung klarstellende Reaktion seitens des Klägers erfolgte nicht. Randnummer 17 2. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen hat. Dieser ist erfolglos, weil der Kläger Prozesskostenhilfe erst nach Beendigung des Rechtsstreits und damit verspätet beantragt hat. Randnummer 18
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