Beschwerderecht eines Verteidigers gegen die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung Leitsatz 1. Einem Verteidiger im Sinne von § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH steht gegen die Anordnung einer ärztlichen Zwangsbehandlung kein eigenes Beschwerderecht aus §§ 59, 335 FamFG zu. (Rn.20) (Rn.21) 2. Die landesrechtliche Regelung in § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH über die Mitwirkung eines Verteidigers „passt nicht“ zu der bundesrechtlichen Regelung in § 317 FamFG über die Bestellung eines Verfahrenspflegers. (Rn.24) Orientierungssatz 1. Nach § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in einen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bezogen auf den Verteidiger nicht der Fall. Der Verteidiger ist durch die Anordnung von Blutentnahmen beim Betroffenen nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt. (Rn.20) 2. Auch aus § 335 FamFG folgt keine Beschwerdebefugnis des Verteidigers. § 335 FamFG nennt den Verteidiger nicht ausdrücklich. Außerdem findet ein Verteidiger auch nicht sonst Erwähnung in den verfahrensrechtlichen Regelungen zum Unterbringungsrecht des FamFG. (Rn.21) Verfahrensgang vorgehend AG Oldenburg (Holstein), 1. September 2025, 20a XIV 129/25 L Tenor Die Beschwerde des Verteidigers vom 16. September 2025 in Gestalt des Antrages vom 22. Oktober 2025 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 1. September 2025 wird als unzulässig verworfen. Gründe I. Randnummer 1 Mit der Beschwerde begehrt der Verteidiger des Betroffenen nunmehr die Feststellung, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 1. September 2025, mit dem eine ärztliche Zwangsmaßnahme gegen den Betroffenen angeordnet worden ist, den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Randnummer 2 Der Betroffene leidet an einer paranoiden Schizophrenie. Er war mindestens seit Mai 2025 zunächst vorläufig gemäß § 126a StPO in der antragstellenden Klinik untergebracht; seit dem 30. Dezember 2025 ist er dort gemäß § 63 StGB untergebracht. Mit Beschluss vom 10. Dezember 2025 wurde der Beteiligte zu 3 zum Betreuer des Betroffenen bestellt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 23. Mai 2025 hat die Antragstellerin bei dem Amtsgericht Lübeck den Antrag gestellt, gegen den Betroffenen eine ärztliche Zwangsmaßnahme anzuordnen, nämlich die Gabe … i.m. alle zwei Wochen, zudem Laborkontrollen, EKG, Kontrolle der Vitalparameter. Zur Begründung hat die Antragstellerin ausgeführt: ... Randnummer 4 Wegen des weiteren Inhalts des Antrages wird darauf verwiesen. Der Antrag ist bei dem Amtsgericht zunächst in die Strafabteilung gelangt, die die Weiterleitung an die Abteilung 9 verfügt hat. Der Antrag ist dann an das Amtsgericht Oldenburg in Holstein (im folgenden: Amtsgericht) weitergeleitet worden. Randnummer 5 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 4. Juni 2025 die Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen ... zu den medizinischen Voraussetzungen der Anordnung der Zwangsmaßnahme angeordnet und den Beschluss dem Betroffenen zugeleitet und zugleich Gelegenheit gegeben, einen Verteidiger zu benennen. Randnummer 6 Mit Beschluss vom 7. Juli 2025 hat das Amtsgericht dem Betroffenen den Rechtsanwalt ... „als Verteidiger beigeordnet“ und ausgeführt, die „Bestellung eines Verteidigers“ sei „zur Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen“ erforderlich. Randnummer 7 Der Sachverständige ... hat sein Gutachten am 24. Juli 2025 erstattet und darin unter anderem ausgeführt: … Wegen des weiteren Inhalts des Gutachtens wird darauf verwiesen. Das Gutachten ist mit Verfügung des Amtsgerichts vom 28. Juli 2025 an den Betroffenen, den Verteidiger und die Antragstellerin übermittelt worden. Randnummer 8 Das Amtsgericht hat den Betroffenen am 14. August 2025 persönlich angehört in Anwesenheit des Verteidigers. Während der Anhörung hat die anwesende Ärztin ... mitgeteilt, Blut habe dem Betroffenen noch nicht abgenommen werden können. Die orale Medikation nehme der Betroffene inzwischen seit zwei Monaten relativ zuverlässig ein. Er lehne aber Kontrollmaßnahmen ab. Diese seien erforderlich, um die richtige Dosierung bestimmen zu können. Der Verteidiger hat hierauf Zweifel geäußert, ob die Blutentnahme medizinisch erforderlich sei. Randnummer 9 Mit Beschluss vom 1. September 2025 hat das Amtsgericht im Rahmen der aktuellen Unterbringung des Betroffenen im Maßregelvollzug ... die in der Klinik zu vollziehende Behandlung des Betroffenen durch Blutentnahme zur Laborkontrolle für die Zeit vom 2. September 2025 bis zum 13. Oktober 2025 angeordnet. Es hat die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Wegen des weiteren Inhalts der Entscheidung wird darauf verwiesen. Randnummer 10 Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 16. September 2025 gegenüber dem Amtsgericht erklärt, gegen den Beschluss werde Beschwerde eingelegt. Randnummer 11 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16. September 2025 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landgericht am 18. September 2025 zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 12 Die Kammer hat den Verteidiger mit Verfügung vom 17. Oktober 2025 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde sich durch Zeitablauf erledigt habe, aber die Gelegenheit zur Stellung eines Antrages gemäß § 62 FamFG bestehe. Randnummer 13 Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2025 beantragt festzustellen, dass der Beschluss des Amtsgerichts Oldenburg in Holstein vom 1. September 2025 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt habe. Randnummer 14 Die Kammer hat die Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 25. Februar 2026 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sein könnte, da ein eigenes Beschwerderecht des Verteidigers nicht bestehe, sondern nur für den Verfahrenspfleger. Es könne sich die Frage stellen, ob die Bestellung des Verteidigers durch das Amtsgericht als Verfahrenspflegerbestellung auszulegen sei. Der Verfahrenspfleger wiederum sei zur Einlegung der Beschwerde im Namen des Betroffenen nicht befugt. Randnummer 15 Der Verteidiger hat mit Schriftsatz vom 9. März 2026 mitgeteilt, die Beschwerde sei als „Verteidiger“ im eigenen Namen erhoben, da die angefochtene Entscheidung ausdrücklich auf § 9 MVollzG SH gestützt worden sei und § 9 Abs. 2 Nr. 5 MVollzG SH die Mitwirkung einer Verteidigerin oder eines Verteidigers als erforderlich einstufe. II. Randnummer 16 Die Beschwerde des Verteidigers ist unzulässig. Randnummer 17 Die Beschwerde ist zwar gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft, da sie sich gegen eine im ersten Rechtszug ergangene Endentscheidung des Amtsgerichts in einer Unterbringungssache gemäß §§ 138 Abs. 1 und 4, 121b Abs. 1 StVollzG, 312 Nr. 4 FamFG handelt. Randnummer 18 Es fehlt aber an der notwendigen Beschwerdebefugnis des Verteidigers. Diese ergibt sich weder aus § 59 Abs. 1 FamFG noch aus § 335 FamFG. 1. Randnummer 19 Bei der Beschwerde handelt es sich um eine Beschwerde des Verteidigers in eigenem Namen, nicht aber um eine Beschwerde als Vertreter des Betroffenen in dessen Namen. Die Beschwerde hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 16. September 2025 erhoben, in dem er erklärt hat, gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 1. September 2025 werde Beschwerde eingelegt. Auf die Hinweise der Beschwerdekammer hat der Verteidiger in seinem Schriftsatz ausdrücklich klargestellt, dass die Beschwerdeeinlegung als Verteidiger in eigenem Namen erfolgt ist. 2. Randnummer 20 Gemäß § 59 Abs. 1 FamFG steht die Beschwerde demjenigen zu, der durch den Beschluss in einen Rechten beeinträchtigt ist. Das ist bezogen auf den Verteidiger nicht der Fall. Denn der Verteidiger ist durch die Anordnung von Blutentnahmen beim Betroffenen nicht in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt (vgl. auch Braun in: HK-BUR, 114. Aktualisierung (08/2017), §§ 335, 59 FamFG Rn. 22, m.w.N.). 3. Randnummer 21 Auch aus § 335 FamFG ergibt sich keine Beschwerdebefugnis des Verteidigers. Weder nennt § 335 FamFG den Verteidiger ausdrücklich, noch findet ein Verteidiger sonst Erwähnung in den verfahrensrechtlichen Regelungen zum Unterbringungsrecht des FamFG.
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