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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 3. Kammer 3 Ta 63/25 Beschluss Nichtberücksichtigung von Belastungen mangels Glaubhaftmachung § 118 Abs 2 S 4

Nichtberücksichtigung von Belastungen mangels Glaubhaftmachung Leitsatz 1. Auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss hingewiesen werden (II.1.c)aa)). 2. Ein dreifacher Hinweis auf eine fehl

§ 118Abs.

2 Satz 4 ZPO. Dies wird nunmehr nachgeholt: Dem Kläger wird Gelegenheit zur Stellungnahme, Begrenzung der sofortigen Beschwerde und zur Glaubhaftmachung der Ratenzahlung bzgl. des Kfz-Kredits gegeben bis zum 05.09.2025. Randnummer 17 Erfolgt keine rechtzeitige Glaubhaftmachung, wird die Darlehensrate wie im Nichtabhilfebeschluss nicht berücksichtigt und die sofortige Beschwerde auf Kosten des Klägers zurückgewiesen (§ 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO).“ Randnummer 18 Der Kläger reagierte mit Schreiben vom 2. September 2025 und beschränkte die Beschwerde auf eine Absenkung der Raten auf EUR 72,-. Das Schreiben enthielt keinerlei Glaubhaftmachung der Ratenzahlung für den Kfz-Kredit. Eine weitere Reaktion des Klägers erfolgte nicht. II. Randnummer 19 Die mittlerweile auf die Reduzierung der monatlichen Raten auf EUR 72,- begrenzte sofortige Beschwerde gegen den die monatlichen Raten festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 21. Mai 2025 ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 20 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht auf den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht monatliche Raten iHv. EUR 141,- festgesetzt hat. Die zur begehrten Ratenfestsetzung iHv. EUR 72,- erforderliche Berücksichtigung der monatlichen Kfz-Raten konnte nicht erfolgen. Insoweit war die Bewilligung bzw. Berücksichtigung bei der Ratenhöhe, wie das Arbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat, gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen Randnummer 21

  1. a)Nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann Prozesskostenhilfe lediglich für eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung gewährt werden. Nach Beendigung des Rechtsstreits wird die Rechtsverfolgung nicht mehr beabsichtigt. Gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die entsprechenden Belege beizufügen. Dabei sind gemäß § 117 Abs. 4 ZPO die amtlichen Formulare zu benutzen. Tatsächlich kann erst zu dem Zeitpunkt, in dem diesen Anforderungen genügt ist, Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet werden. Eine Rückwirkung kann nur bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, an dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles Erforderliche und Zumutbare für die Bewilligung getan hat (BAG 31. Juli 2017 - 9 AZB 32/17 -, Rn. 5, juris; stge. Rspr. LAG Schleswig-Holstein, vgl. zB. 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 - Rn. 26 , juris; vgl. auch BGH 27. August 2019 - VI ZB 32/18 - Rn. 13, juris). Randnummer 22
  2. b)Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz ist zwar ausnahmsweise möglich: Über einen rechtzeitig eingereichten Prozesskostenhilfeantrag mit unvollständigen Angaben und Unterlagen kann noch nach Abschluss der Instanz bzw. des Verfahrens zu Gunsten des Antragstellers entschieden werden, wenn das Gericht eine Frist zur Nachreichung der fehlenden Unterlagen und Belege gesetzt hat. Soweit dem Antragsteller eine solche gerichtliche Nachfrist gesetzt worden ist, muss diese Frist - anders als eine vor dem Ende der Instanz ablaufende Nachfrist - jedoch zwingend eingehalten werden (ständige Rechtsprechung LAG Schleswig-Holstein, vgl. zuletzt LAG Schleswig-Holstein 12. Dezember 2024 - 3 Ta 101/24 - Rn. 27 , juris; 13. September 2022 - 6 Ta 77/22 -; BAG 3. Dezember 2003 - 2 AZB 19/03 - unter II.2.
  3. b)der Gründe, juris). Randnummer 23
  4. c)Dies zugrunde gelegt, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht die Raten für den Kfz-Kredit gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO iVm. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht berücksichtigt. Randnummer 24
  5. aa)Voraussetzung für die Anwendung von § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist allerdings, dass das Gericht auf die für die antragstellende Partei sehr schwerwiegende Rechtsfolge in der Auflage hingewiesen hat (vgl. LAG Schleswig-Holstein 12. Februar 2024 - 3 Ta 13/24 - Rn. 19 , juris). Randnummer 25
  6. bb)Dem Kläger ist dreimal vor Augen geführt worden, dass die Berücksichtigung der Kfz-Kreditraten der Glaubhaftmachung der tatsächlichen Zahlungen bedarf: In der Verfügung vom 8. Juli 2025 (allerdings ohne

§ 118Abs.

2 Satz 4 ZPO), im zugestellten Nichtabhilfebeschluss vom

  1. Juli 2025 und in der zwar nicht förmlichen, aber aufgrund der Reaktion des Klägers vom
  2. September 2025 ersichtlich zur Kenntnis genommenen Verfügung des Landesarbeitsgerichts vom
  3. August 2025 (diesmal mit

§ 118Abs.

2 Satz 4 ZPO). Damit ist insgesamt der erforderlichen Hinweispflicht genüge getan. Die Zustellung des Nichtabhilfebeschlusses ist ausreichend. Randnummer 26 cc) Das Arbeitsgericht hat die Kfz-Kreditraten zu Recht bei den Belastungen des Klägers nicht berücksichtigt. Die vom Kläger beigefügte Unterlage belegt gerade nicht die Zahlung der Raten, sondern im Gegenteil eine nicht erfolgte Zahlung. Andere Rechenfehler sind nicht ersichtlich und angesichts der Begrenzung der sofortigen Beschwerde auch nicht mehr streitgegenständlich. Randnummer 27

  1. Der Kläger trägt die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde (Ziff. 8614 Anlage 1 zum GKG). Da die Beschwerde allerdings teilweise aufgrund der Abhilfe durch das Arbeitsgericht erfolgreich war, hat das Gericht unter Berücksichtigung der Absenkung der Ratenhöhe und des Aufwands für den erfolglosen Teil der sofortigen Beschwerde die Gebühr auf die Hälfte ermäßigt. Randnummer 28
  2. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001637154

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