Leitsatz Es fehlt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an einer gesetzlichen Regelung, die es erlaubt, Einkünfte, die während des Elterngeldbezuges erzielt werden, um gezahlte Altenteilleistungen zu mindern. Altenteilleistungen als Ausgleich für die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofes, die im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe stehen, sind Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EstG; anders als das Steuerrecht sieht das Recht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Berücksichtigung von Sonderausgaben nicht vor. Verfahrensgang vorgehend SG Itzehoe,
- Januar 2022, S 53 EG 4/18, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom
- Januar 2022 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Beteiligten streiten darum, ob geleistete Altenteilzahlungen einkommensmindernd bei der Ermittlung des Anspruchs auf Elterngeld zu berücksichtigen sind. Randnummer 2 Auf den Antrag vom
- September 2017 hin bewilligte der Beklagte mit Bescheid vom
- Dezember 2017 der Klägerin vorläufig Elterngeld für ihre ... 2017 geborene Tochter und zwar beginnend mit dem zweiten Lebensmonat des Kindes 66,96 Euro und für die folgenden zehn Monate 669,74 Euro monatlich. Dabei berücksichtigte der Beklagte, dass die Klägerin während des Elterngeldbezuges Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte und errechnete das Elterngeld in den betreffenden Leistungsmonaten auf der Grundlage der Differenz zwischen dem durchschnittlichen monatlichen Erwerbseinkommen vor und nach der Geburt des Kindes. Es wurde darauf hingewiesen, dass für den Fall, dass dabei das maßgebende monatliche Einkommen nach Geburt des Kindes durchschnittlich genauso hoch oder gar höher als das entsprechende Einkommen vor der Geburt sei, der Anspruch in den betreffenden Leistungsmonaten auf Elterngeld nur in Höhe des Mindestbetrages in Höhe von 300,00 Euro bestehe. Für die Ermittlung des Nettoerwerbseinkommens im Elterngeld-Bezugszeitraum kämen dieselben Abzugsmerkmale für Steuern und Sozialabgaben zur Anwendung, die bei der Einkommensberechnung für den Bemessungszeitraum berücksichtigt würden. Randnummer 3 Im Steuerjahr vor der Geburt erzielte die Klägerin einen Bruttoarbeitslohn von 40.288,54 Euro aus nichtselbständiger Arbeit, daneben 24.143,00 Euro aus Land- und Forstwirtschaft. Außerdem wurde die Klägerin aufgefordert, für eine endgültige Berechnung des Elterngeldes den Einkommensteuerbescheid von 2016 sowie eine Gewinnermittlung für den Zeitraum vom
- August 2017 bis
- August 2018 einzureichen. Die genaue Berechnung des Elterngeldes ist der Anlage zum Bescheid (Teil 3a und 3b) zu entnehmen, auf die Bezug genommen wird. Randnummer 4 Am
- Januar 2018 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom
- Dezember 2017 Widerspruch ein und machte geltend, von dem Gesamteinkommen seien Altenteilzahlungen als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben in Abzug zu bringen; diese beliefen sich im Jahr 2016 auf 22.518,00 Euro. Nach dem Tod ihres Vaters sei sie, die Klägerin, Erbin eines landwirtschaftlichen Hofes nach der Höfeordnung geworden. Danach werde dem überlebenden Elternteil ein Anspruch auf ein gesetzliches Altenteil auf Lebenszeit gegenüber dem Hoferben eingeräumt. Zusätzlich habe sie die Altenteilzahlungsverpflichtungen ihres Vaters gegenüber dessen Eltern zu übernehmen. Außerdem ergebe sich ihre Verpflichtung zur Zahlung der Altenteile auch aus den eingereichten notariellen Verträgen. Randnummer 5 Mit Bescheid vom
- Juni 2018 wies der Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, dass das Einkommen bei selbständiger Tätigkeit nach § 2d Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) zu ermitteln sei und Abzüge für Steuern und Sozialabgaben nach den §§ 2e und 2f BEEG vorzunehmen seien. Ausnahmen oder weitere Abzüge vom zu berücksichtigenden Einkommen seien in den gesetzlichen Bestimmungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz nicht vorgesehen. Die Berücksichtigung von unbeschränkt abziehbaren Sonderausgaben in Form der Altenteilzahlungen sei elterngeldrechtlich nicht möglich. Randnummer 6 Am
- Juli 2018 hat die Klägerin beim Sozialgericht Itzehoe Klage erhoben und ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft. Ergänzend hat sie geltend gemacht, dass es sich bei den notariellen Verträgen um Vereinbarungen zur Zahlung von Vorsorgeleistungen handele. Nach dem Steuerrecht seien Altenteilleistungen und sonstige bei Betriebsübergaben jeder Art vereinbarte Versorgungslasten in der Regel ganz oder teilweise als Sonderausgaben abziehbar. Solche Vereinbarungen seien als Hofübergabeverträge vor allem in der Landwirtschaft gebräuchlich. Die vom Übernehmer zugesagten Versorgungsleistungen würden als Altenteil oder Leibgedinge bezeichnet. Durch ihre Charakterisierung als vorbehaltene Vermögenserträge unterschieden sich Versorgungsleistungen von Unterhaltsleistungen im Sinne von § 12 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EstG); sie enthielten deshalb auch keine Zuwendungen des Vermögensübernehmers aufgrund freiwillig begründeter Rechtspflicht im Sinne von § 12 Nr. 2 EStG. Randnummer 7 Die Klägerin hat beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Beklagten vom
- Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom
- Juni 2018 dahingehend abzuändern, dass ihr für dortigen Bezugszeitraum ein monatliches Elterngeld von jeweils 1.800,00 Euro zuerkannt wird. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er hat zur Begründung auf die angefochtenen Bescheide verwiesen. Randnummer 12 Nachdem der Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 sowie die Einnahmeüberschussrechnung vorlagen, stellte der Beklagte mit Bescheid vom
- August 2021 das Elterngeld nunmehr für den zweiten Lebensmonat des Kindes in Höhe von 96,18 Euro und für die folgenden zehn Monate jeweils in Höhe von 961,73 Euro fest und teilte einen Nachzahlungsbetrag von 2.949,12 Euro mit. Dem Begehren der Klägerin auf Absetzung von Sonderausgaben in Form der Altenteilzahlungen (laut Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2017 als unbeschränkt abziehbare Sonderausgabe berücksichtigt: 24.195,00 Euro), kam der Beklagte nicht nach. Randnummer 13 Nach Anhörung der Beteiligten zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid vom
- Januar 2022 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die begehrte Absetzung der Altenteilzahlungen als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben von einem Gesamteinkommen der Klägerin gebe es keine rechtliche Grundlage. Denn aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass die Idee, dass Unterhalts- und Altenteilleistungen gleichbehandelt werden sollten, keinen Eingang ins Gesetz gefunden habe. Es liege auch keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung vor. Vielmehr gebe es zwischen Altenteilleistungen und Unterhaltsleistungen eine sachlich wesentliche Differenzierung. Während die genannten Unterhaltsleistungen kraft gesetzlicher Pflicht aus dem Einkommen des Unterhaltsverpflichteten erbracht werden müssten, ohne dass dem eine Gegenleistung gegenüberstehe, werde die Altenteilverpflichtung nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen, sondern als Einschränkung der Schenkung. Durch ihre freiwillige Übernahme unterscheide sie sich von der gesetzlichen Unterhaltspflicht. Randnummer 14 Die nun geltenden Regelungen des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes rechtfertigten keine andere Beurteilung. Randnummer 15 Gegen den der Klägerin am
- Januar 2022 zugestellten Gerichtsbescheid hat sie am
- Februar 2022 Berufung beim Landessozialgericht eingelegt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren. Sie meint weiterhin, dass von ihrem Gesamteinkommen Altenteilzahlungen als unbeschränkt abziehbare Sonderausgaben in Abzug zu bringen seien. Darauf, dass bereits ein endgültiger Bescheid ergangen ist und der Steuerbescheid von 2017 bereits vorliegt, geht die Klägerin nicht ein. Randnummer 16 Die Klägerin beantragt, Randnummer 17 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Itzehoe vom
- Januar 2022 und den Bescheid vom
- August 2021 aufzuheben sowie den Beklagten zu verurteilen, ihr, der Klägerin, für die Zeit vom
- September 2017 bis
- August 2018 ein monatliches Elterngeld von jeweils 1.800,00 Euro zu zahlen. Randnummer 18 Der Beklagte beantragt, Randnummer 19 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 20 Zur Begründung nimmt er Bezug auf den angefochtenen Gerichtsbescheid und verweist zudem auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom
- März 1993 (Aktenzeichen 14b/4 Reg 21/91 –, juris), das zur vergleichbaren Vorgängerregelung nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz entschieden habe, dass Altenteilleistungen nicht das anzurechnende Einkommen minderten. Randnummer 21 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben worden (§ 151 Abs. 2 SGG). Sie ist zulassungsfrei statthaft, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Grenze von 750,00 EUR überschreitet (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG). Randnummer 23 Die Berufung ist aber unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage mit Gerichtsbescheid vom
- Januar 2022 abgewiesen. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Elterngeldes. Randnummer 24 Gegenstand des Berufungsverfahrens ist allein der Bescheid des Beklagten vom
- August 2021 über die endgültige Feststellung des Elterngeldes. Dieser Bescheid hat gemäß § 96 Abs. 1 SGG den vorherigen Verwaltungsakt ersetzt; der Bescheid vom
- August 2021 ist ganz an die Stelle des Bescheides vom
- Dezember 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2018 über die vorläufige Feststellung des Elterngeldes getreten, ohne dass er jenen hätte ausdrücklich aufheben müssen (vgl. B. Schmidt in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG,
- Aufl. 2023, § 96 Rn. 4 m.w.N.). Der alte Bescheid über die vorläufige Zahlung von Elterngeld hat mit der endgültigen Festsetzung seine Wirkung verloren (vgl. § 37 Abs. 2 SGB X). Die Anwendung von § 96 SGG ist nicht in das Ermessen der Beteiligten gestellt ist, sondern ein Fall der gesetzlichen Klageänderung (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2005, a.a.O., juris Rn. 21). Das gilt auch dann, wenn das Sozialgericht § 96 SGG übersehen bzw. von der Existenz der Folgebescheide nichts erfahren hat (vgl. BSG, ebenda, juris Rn. 21 a. E.). Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall, in dem der endgültige Feststellungsbescheid nicht ausdrücklich im Klageantrag der Klägerin bezeichnet worden war, bei der rechtlichen Bewertung des Falles durch das Gericht aber berücksichtigt worden ist (vgl. Bl. 6 des Gerichtsbescheidabdrucks). Randnummer 25 Richtiger Beklagter ist das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit. Randnummer 26 Denn wenn das Landesrecht eine Beteiligtenfähigkeit der Behörde anordnet, ist zwangsläufig diese Behörde der richtige Beklagte, Kläger oder Beigeladene – also der richtige Beteiligte. Ein Wahlrecht räumt das Sozialgerichtsgesetz nicht ein, sodass davon auszugehen ist, dass § 70 Nr. 3 SGG als speziellere Regelung § 70 Nr. 1 SGG verdrängt. Folge ist, dass die Klage gegen die Behörde zu richten ist, wenn ein Land das Behördenprinzip eingeführt hat (vgl. BSG, Urteil vom
- September 2009 - 8 SO 19/08 R -, juris Rn. 14; LSG Schleswig, Urteil vom
- Dezember 2023 - L 9 SO 19/19 -, juris Rn. 33 ). So liegt es in Schleswig-Holstein. Gemäß § 62 Landesjustizgesetz sind Behörden fähig, am Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit im Sinne des § 70 SGG beteiligt zu sein. Unschädlich ist insoweit, dass die Klägerin in ihrer Klageschrift die Klage zunächst gegen das Land Schleswig-Holstein gerichtet hatte. Da es den Klägern regelmäßig gleichgültig sein dürfte, wer der richtige Beklagte ist, ist die Bezeichnung in der Klageschrift auslegungsfähig (so BSG, Urteil vom
- September 2009, a.a.O., juris Rn. 14). Demgemäß hat das Sozialgericht entgegen der Bezeichnung in der Klageschrift zu Recht das Landesamt in das Rubrum des Gerichtsbescheids aufgenommen. Entsprechendes gilt für die vom Senat von Amts wegen durchgeführte Korrektur des Rubrums, nachdem der Beklagte im Berufungsverfahren versehentlich falsch erfasst worden war – zumal in der Berufungsschrift zutreffend die Behörde als Beklagter bezeichnet war. Randnummer 27 Die auf Zahlung eines höheren Elterngeldes – nämlich für die Zeit vom
- September 2017 bis
- August 2018 eines monatlichen Elterngeldes von jeweils 1.800,00 Euro – gerichtete Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl. § 54 Abs. 1, Abs. 4 SGG) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Randnummer 28 Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom
- August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Zahlung eines höheren Elterngeldes. Auf die zutreffende Berechnung des Elterngeldes, die sich aus dem Bescheid vom
- August 2021 nebst Anlage zum Bescheid ergibt, wird Bezug genommen; dieser wird gefolgt und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe gemäß § 136 Abs. 3 SGG abgesehen. Randnummer 29 Lediglich ergänzend wird ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Klägerin der Beklagte zu Recht die von ihr gezahlten Altenteilleistungen im Bezugszeitraum des Elterngeldes nicht einkommensmindernd berücksichtigt hat. Es fehlt im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz an einer gesetzlichen Regelung, die es erlaubt hätte, die Einkünfte der Klägerin, die die Klägerin während des Elterngeldbezuges erzielt hat, um die von ihr gezahlten Altenteilleistungen zu mindern. Maßgeblich ist die Rechtslage, die im Bezugszeitraum 2017 und 2018 galt, mithin die Vorschriften des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes in der Fassung vom
- Januar 2015 (BGBl I, Seite 33) und § 2b BEEG ab
- Januar 2018 in der Fassung vom
- Mai 2017 (BGBl I, Seite 1228). Randnummer 30 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 BEEG errechnet sich das Einkommen aus Erwerbstätigkeit nach Maßgabe der §§ 2c bis 2f aus der um die Abzüge für Steuern und Sozialabgaben verminderten Summe der positiven Einkünfte aus
- nichtselbständiger Arbeit nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Einkommensteuergesetzes sowie
- Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes, die im Inland zu versteuern sind und die die berechtigte Person durchschnittlich monatlich im Bemessungszeitraum nach § 2b oder in Monaten der Bezugszeit nach § 2 Absatz 3 hat. Randnummer 31 Abzugsfähig sind danach nur Steuern (§ 2e BEEG) und Sozialabgaben (§ 2f BEEG); Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt (§ 11 BEEG). Randnummer 32 Soweit die Klägerin dennoch auf steuerrechtliche Rechtsprechung zur Berücksichtigungsfähigkeit von Sonderausgaben hinweist, ist ihr deshalb entgegenzuhalten, dass das Steuerrecht im Geltungsbereich des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes nur insoweit einschlägig bzw. entsprechend anwendbar ist, wie darin auf die entsprechende Anwendung des Steuerrechts verwiesen wird. Denn dem Gesetzgeber steht die Gestaltungsfreiheit zu, in dem jeweiligen Rechtsgebiet eine eigenständige Regelung zu treffen und diejenigen Sachverhalte auszuwählen, an die er dieselben Rechtsfolgen knüpft (BSG, Urteil vom
- November 2020 - B 12 KR 31/19 R -, juris Rn. 28; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom
- April 2009 - L 12 EG 133/05 -, juris Rn. 52). Randnummer 33 Sowohl im Kontext der Vorschriften betreffend das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (vgl. § 2d Abs. 1 und Abs. 4 BEEG) als auch betreffend das Einkommen aus nichtselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BEEG) wird auf § 2e BEEG verwiesen, der in Absatz 1 lediglich regelt, dass als Abzüge für Steuern Beträge für die Einkommensteuer, den Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls die Kirchensteuer zu berücksichtigen sind; Sonderausgaben finden keine Erwähnung. Randnummer 34 Altenteilleistungen als Ausgleich für die Abgabe eines landwirtschaftlichen Hofes, die – wie hier – im sachlichen Zusammenhang mit der Vermögensübergabe stehen, sind als auf besonderen Verpflichtungsgründen beruhende, lebenslange und wiederkehrende Versorgungsleistungen Sonderausgaben im Sinne des § 10 Abs. 1a Nr. 2 EstG (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2020 - B 12 KR 31/19 R -, juris Rn. 18). Anders als das Steuerrecht sieht das Recht nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz eine Berücksichtigung von Sonderausgaben nicht vor. Entsprechendes galt bereits nach früherer Rechtslage nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1993 - 14b/ 4 Reg 21/91 -, juris Rn. 20 - 24). Randnummer 35 Das schließt auch ihre steuerliche Berücksichtigung als Betriebsausgaben aus (vgl. BSG, Urteil vom
- November 2020, a.a.O., juris Rn. 18 a.E. unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Deshalb folgt auch aus der der Bezugnahme in § 2d Abs. 3 BEEG auf § 4 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes nicht, dass Altenteilleistungen einkommensmindernd bei Berechnung des Elterngeldes zu berücksichtigen wären. § 2d Abs. 3 BEEG bestimmt, dass Grundlage der Ermittlung der in den Bezugsmonaten zu berücksichtigenden Gewinneinkünfte eine Gewinnermittlung ist, die mindestens den Anforderungen des § 4 Abs. 3 EStG entspricht. Danach können Steuerpflichtige, die nicht auf Grund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen. Sonderausgaben werden danach jedoch nicht berücksichtigt. Randnummer 36 Schließlich sind Altenteilleistungen auch keine Unterhaltsleistungen im Sinne des § 11 BEEG. Ein wesentlicher Unterschied ist, dass die Unterhaltsleistungen aus dem Einkommen des Unterhaltspflichtigen erbracht werden müssen, ohne dass ihnen eine Gegenleistung gegenübersteht, während die Altenteilsverpflichtung nicht als Gegenleistung für das übertragene Vermögen angesehen wird, sondern als Einschränkung der Schenkung. Damit unterscheidet sie sich durch die freiwillige Übernahme von der gesetzlichen Unterhaltspflicht (vgl. BSG, Urteil vom
- März 1993 - 14b/ 4 Reg 21/91 -, juris Rn. 24 unter Hinweis auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs). Randnummer 37 Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Ausschluss der Berücksichtigung von Altenteilleistungen im Kontext des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes auf einem Versehen des Gesetzgebers beruhen könnte; vielmehr handelt es sich um eine bewusste Entscheidung. Denn bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Bundeserziehungsgeldgesetz hatte der Bundesrat den Vorschlag (vgl. den entsprechenden Antrag der Ausschüsse des Bundesrates für Familie und Senioren, für Frauen und Jugend, Finanzen sowie für Innere Angelegenheiten – BR Drs. 481/1/91, S. 15 f.) nicht befürwortet (vgl. Stellungnahme vom
- September 1991, BR-Drs. 481/91), Altenteilleistungen als vom Einkommen abzugsfähig zu berücksichtigen. Weder in folgenden Gesetzgebungsverfahren zum Bundeserziehungsgeldgesetz noch später in denjenigen zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz hat der Gesetzgeber eine entsprechende Idee wieder aufgegriffen. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 SGG und orientiert sich am Ausgang des Verfahrens. Randnummer 39 Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) sind nicht ersichtlich. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001637393