Informationszugang zu Protokollen nichtöffentlicher Sitzungen der Gemeindevertretung Orientierungssatz 1. Ein Antrag ist abzulehnen, soweit die Bekanntgabe der Informationen nachteilige Auswirkungen h
§ 8Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerw
G, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 –, juris Rn. 26 unter Verweis auf die Gesetzesbegründung des UIG). Umfasst sind sämtliche Vorgänge (Verfahrens- und Vorgehensweisen, Abläufe, Entscheidungsprozesse usw.) der internen Meinungsäußerung und Willensbildung, die sich inhaltlich auf eine Entscheidungsfindung beziehen. Der Schutz gilt hiernach vor allem dem Beratungsprozess als solchen, also der Besprechung, Beratschlagung und Abwägung, mithin dem eigentlichen Vorgang des Überlegens (vgl.
§ 8Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerw
G, Urteil vom 2. August 2012 – 7 C 7.12 –, juris Rn. 26). Hieraus ergibt sich, dass der Beratung vorgelagerte Umstände, das heißt die Tatsachengrundlagen und die Grundlagen der Willensbildung, insbesondere Sachinformationen und gutachterliche Stellungnahmen, ebenso wenig unter den Ablehnungsgrund fallen wie die Ergebnisse der Beratung, also regelmäßig die aus ihnen resultierende Entscheidung (vgl.
§ 8Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UIG BVerw
G, Urteil vom
- August 2012 – 7 C 7.12 –, juris Rn. 26; Schleswig-Holsteinisches OVG, Urteil vom
- September 1998 – 4 L 139/98 –, juris Rn. 40; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- September 2006 – 8 A 2190/04 –, juris Rn. 66; VG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 42 ). Die Vorschrift schützt nur den eigentlichen Vorgang der behördlichen Entscheidungsfindung, das Besprechen, Beraten und Abwägen, nicht aber die Beratungsgrundlagen wie Sachinformationen oder gutachterliche Stellungnahmen im Vorfeld. Informationen sind deshalb nur geschützt, wenn sie den Vorgang der behördlichen Willensbildung und Abwägung abbildeten oder jedenfalls gesicherte Rückschlüsse auf die Meinungsbildung zulassen (VG Berlin, Urteil vom
- Juli 2015 – 2 K 82.13 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- September 2019 – OVG 12 N 58.15 –, juris Rn. 2 f.). Nicht ausreichend hierfür ist es, dass ein Dokument gewisse Empfehlungen gibt, nach denen gehandelt werden könnte. Dies würde den Ausschlussgrund von einer Ausnahme zur Regel verkehren. Die informationspflichtige Stelle hätte es sonst – unkontrollierbar – selbst in der Hand, was unter den Ausschlusstatbestand fällt oder nicht, indem sie angibt, dass die Information Einfluss auf eine Beratung gehabt habe. Gutachterlichen Stellungnahmen wohnt es im Übrigen inne, dass sie die Beratung lenken und in gewisser Hinsicht einengen und vorzeichnen. Eine Unterscheidung zwischen Sachgutachten und Rechtsgutachten ist nicht ersichtlich. Beide geben den Gremienmitgliedern Auskunft über eine beratungserhebliche Frage. Randnummer 38 Der Beklagte hat hier nicht dargelegt, dass es sich um den Prozess der Meinungsfindung handelt, der mit dem Herausgabeanspruch betroffen ist. Vielmehr hat er selbst dargelegt, dass es sich um ein Gutachten handelt, dass bei der Entscheidungsfindung Grundlage war. Es handelt sich bei dem Gutachten nicht um ein Dokument, dass die Entscheidungsfindung nachzeichnet, sondern ihr vorausgeht. Der Beklagte hat auch nicht nachvollziehbar dargelegt, dass in dem Gutachten vergangene Entscheidungsfindungsprozesse nachvollzogen würden. Dies ist schon deswegen nicht nachvollziehbar, da der Gutachter selbst nicht Mitglied der Gemeindevertretung war und bei den nichtöffentlichen Sitzungen auch nicht zugegen war. Der Beklagte hat auch weder angeführt noch dargelegt, dass der Gutachter Zugang zu Dokumenten und Informationen gehabt hätte, die ihm ermöglichen würden, im Gutachten selbst den Entscheidungsfindungsprozess vergangener Beratungen nachzuvollziehen. Es liegen hier schon keine Anknüpfungstatsachen vor, die einen solchen Ausschlussgrund nahelegen würden. Aus diesem Grund war eine weitere Sachverhaltsermittlung unter Einsichtnahme in das Gutachten – ggf. bei Verweigerung unter Durchführung eines In-Camera-Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO – nicht erforderlich. Die Darlegungslast liegt bei der informationspflichtigen Stelle, die sich auf eine Ausnahme von dem grundsätzlich gegebenen Informationsanspruch beruft ( VG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 46 ; Schleswig-Holsteinisches OVG; Urteil vom
- Juli 2020 – 4 LB 45/17 –, juris Rn. 79). Die bloße Beratung über das Gutachten in nichtöffentlicher Sitzung – selbst wenn hierüber entschieden wird – führt nicht dazu, dass es unter den Begriff der Niederschrift nach § 41 Abs. 3 GO fällt (vgl. hierzu auch VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
- Dezember 2022 – 10 S 195/22 –, juris Rn. 12). Randnummer 39
(3)Der Beklagte hat – selbst wenn man das Gutachten als von § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG betrachten würde – weiter keine nachteiligen Auswirkungen nach § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 IZG substantiiert dargelegt. Die Auswirkungen auf die betreffenden Schutzgüter müssen nachteilig, also im Hinblick auf das betreffende Schutzziel abträglich sein (vgl. zu § 3 Nr. 1 lit. a IFG BVerwG, Urteil vom
- Oktober 2009 – 7 C 22.08 –, juris Rn. 15). Für die Annahme nachteiliger Auswirkungen auf die Vertraulichkeit der Beratungen ist dabei eine ernsthafte und konkrete Gefährdung des Schutzguts der Beratungen erforderlich, die hinreichend wahrscheinlich sein muss (vgl. unter Verweis auf seine ständige Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom
- Juli 2011 – 7 B 14.11 –, juris Rn. 11; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30 August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 53 f. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2015 – OVG 12 B 16.14 –, juris Rn. 32). Der Beklagte ist verpflichtet, als informationspflichtige Stelle eine ernsthafte und konkrete Gefährdung der Vertraulichkeit der Beratungen und die befürchteten negativen Auswirkungen anhand der Umstände des Einzelfalles nachvollziehbar darzulegen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2015 – OVG 12 B 16.14 –, juris Rn. 35; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juni 2015 – 15 A 2062/12 –, juris Rn. 54; VG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 46 ). Es ist dabei maßgeblich, ob die nachträgliche Publizität die offene Willensbildung im Beratungsprozess beeinträchtigen kann, indem sie eine einengende Vorwirkung auf diesen Beratungsprozess ausübt (VG Köln, Urteil vom
- Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris Rn. 75). Die Prognose muss auf einer hinreichenden Sachverhaltsermittlung beruhen. Sie muss inhaltlich nachvollziehbar und vertretbar sein. Vage Anhaltspunkte oder bloße Vermutungen reichen nicht aus. An die Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung sind dabei umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer und folgenschwerer die eintretende Beeinträchtigung ist ( VG Schleswig, Urteil vom
- Oktober 2020 – 6 A 243/18 –, juris Rn. 46 ; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- August 2016 – 15 A 2024/13 –, juris Rn. 53). Die informationspflichtige Stelle muss insoweit Tatsachen vorbringen, aus denen sich nachvollziehbar eine Beeinträchtigung des Schutzgutes ergeben kann, und darlegen, dass nachteilige Auswirkungen auf den (künftigen) behördlichen Entscheidungsprozess zu erwarten sind. Nach Maßgabe der Umstände des Einzelfalles kann es Konstellationen geben, in denen auch der Zugang zu Unterlagen über abgeschlossene Vorgänge zu versagen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Dezember 2018 – 7 C 19.17 –, juris Rn. 18 zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
- November 2020 – OVG 12 B 11.19 –, juris Rn. 29). Randnummer 40 An solchen Darlegungen fehlt es hier. Der Beklagte hat lediglich pauschal ausgeführt, dass die Auskunft nachteilige Auswirkungen haben könnte. Konkrete Darlegungen, welche Auswirkungen zu besorgen seien, wurden nicht angeführt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Herausgabe des Gutachtens negative Auswirkungen haben könnte. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die – nachträgliche – Bekanntmachung des Gutachtens die Beratung beeinflussen könnte. Dies gilt hier umso mehr, da durch die Herausgabe des Gutachtens der konkrete Entscheidungsfindungsprozess nicht nachvollzogen werden kann. Weder der Verlauf der Beratungen noch das Abstimmungsverhalten einzelner Gemeindevertretungsmitglieder kann durch die Bekanntmachung des Gutachtens aufgedeckt werden. Eine generelle Ausnahme von Beratungsgrundlagen – die in gewisser Weise stets die Beratung beeinflussen – ist gerade nicht vorgesehen. Es ist auch nicht vergleichbar mit dem Votum des Berichterstatters in einem Kollegialorgan, das die spätere Beratung strukturiert und lenkt (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
- Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 15, 18). Es handelt sich hierbei nicht um das Gutachten eines Mitglieds des Kollegialorgans Gemeindevertretung bzw. Bau- und Umweltausschuss, sondern um die Stellungnahme eines externen Rechtsanwalts. Sie kann insoweit die Beratung schon nicht vorzeichnen und strukturieren. Randnummer 41 Auch ein fortlaufender oder ständiger Beratungsprozess, auf den nachteilige Auswirkungen zu besorgen seien, ist hier nicht ersichtlich. Er ergibt sich schon nicht daraus, dass die Gemeindevertretung oder der Ausschuss in Zukunft ggf. mit ähnlichen Fragen konfrontiert sein werden. Ein solcher Fortgang lässt sich auch nicht dadurch belegen, dass die angefragten Informationen ggf. laufende oder künftige gerichtliche oder außergerichtliche Verfahren betreffen könnten. Eine Beeinträchtigung ist nur anzunehmen, solange die Entscheidung, die den Gegenstand der Beratungen betrifft, noch nicht getroffen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Mai 2019 – 7 C 34.17 –, juris Rn. 20). Die Entscheidung ist hier jedoch abgeschlossen. Zudem ist hier auf den Zeitpunkt des Antragseingangs abzustellen. Künftige, zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht begonnene oder absehbare Beratungen – die hier auch nicht dargetan sind – können hiervon nicht erfasst sein. Soweit das Verwaltungsgericht Köln für das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes eine institutionalisierte Dauerkonsultation ggf. für möglich hält (VG Köln, Urteil vom
- Januar 2023 – 13 K 2382/21 –, juris Rn. 82), liegt diese hier ersichtlich nicht vor. Es ist ein konkreter Einzelfall betroffen. Dass bei jedem Einzelfall auch Fragen berührt werden, die ggf. auf andere Konstellationen übertragbar sein können, ändert hieran nichts. Der Beklagte hat zudem nicht dargelegt, welche dieser Fragen sich hier konkret stellen würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die Zugänglichmachung des Gutachtens künftige nichtöffentliche Beratungen erschweren würde. Dass Gemeindevertreter hier von einer unbefangenen Meinungsäußerung in einer nichtöffentlichen Sitzung abgehalten würden, weil das Gutachten Dritten bekannt würde, kann nicht nachvollzogen werden. Die Meinungsäußerungen der Gemeindevertreter wird hierdurch ebenso wenig bekannt wie der konkrete Entscheidungsfindungsprozess in dem jeweiligen Ausschuss oder der Gemeindevertretung. Randnummer 42 b) Dem Anspruch der Klägerin stehen auch nicht private Interessen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 IZG entgegen. Die betroffenen Personen haben zugestimmt im Sinne von § 10 Satz 1 a.E. IZG. Soweit der Beklagte anführt, dass Herr XXX nicht der einzig Betroffene sei, liegen dem Beklagten, wie dem Gericht aus dem Verfahren zum Aktenzeichen 6 A 83/25 bekannt ist, die allgemeinen Zustimmungen der übrigen Personen vor. Randnummer 43 c) Die Regelung des § 30 Abs. 3 GO steht dem Anspruch der Klägerin auf Informationszugang hier auch nicht entgegen. Hiernach darf Gemeindevertreterinnen und -vertretern, die von der Beratung und Entscheidung in der Angelegenheit ausgeschlossen sind (§ 32 Abs. 3 GO in Verbindung mit § 22 GO ), Auskunft und Akteneinsicht nicht gewährt werden. Nach § 46 Abs. 3 GO können neben Gemeindevertreterinnen und -vertretern auch andere Bürgerinnen und Bürger zu Mitgliedern von Ausschüssen gewählt werden, wenn die Hauptsatzung dies bestimmt. Ob § 30 Abs. 3 GO insoweit den Anspruch nach § 3 IZG ausschließen kann, ist hier nicht mehr zu entscheiden, da die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 GO schon nicht vorliegen. Ungeachtet dessen, ob für die bürgerlichen Mitglieder die Regelung nach § 30 Abs. 3 GO entsprechend anzuwenden wäre, war die Klägerin weder zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung noch zum Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung des Beklagten bürgerliches Mitglied eines Ausschusses. Dass sie in der Zwischenzeit bürgerliches Mitglied war, ist für ihren Anspruch nicht von Relevanz. Bei § 30 Abs. 3 GO handelt es sich nicht um einen Anspruch, der die Akteneinsicht auf ewig ausschließt. Er muss vielmehr zum Randnummer 44 Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag vorliegen. Das ist hier aber gerade nicht der Randnummer 45 Fall. Randnummer 46 d) Weitere Gründe, die dem Informationszugangsanspruch entgegenstehen, sind weder ersichtlich noch dargelegt. Randnummer 47 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 48 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Satz 1, 2, § 709 Satz 2 VwGO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001637609