G erfolgt, da der Rahmenbetriebsplan vor Gebietsausweisung genehmigt wurde, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei Zulassung des Hauptbetriebsplans durchzuführen. (Rn.122) Verfahrensgang
gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein
der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) als „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (FFH DE 0916-391) für das Natura 2000-Netz an. Die Europäische Kommission bestätigte die Aufnahme im Jahr 2007 (ABl. 2008, L012, S. 1). Randnummer 5 Ebenfalls im Jahr 2004 meldete die Bundesrepublik Deutschland das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer als „Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete (DE-0916-491)“
der Richtlinie 29/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) an. Randnummer 6 Mit Bekanntmachung vom
Anhörung der Beigeladenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH unkenntlich gemacht worden. Kosten würden nicht erhoben, da es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 13 Abs. 2 IZG-SH handle. In der beigefügten Version der Hauptbetriebsplanzulassung für die Jahre 2024 bis 2026 schwärzte der Antragsgegner u.a. alle persönlichen Daten, inklusive der Daten des Sachbearbeiters und des Mitarbeiters, der die Genehmigung unterzeichnete. Weiter schwärzte er die in der Nebenbestimmung enthaltene Geltungsfrist der Genehmigung. Zudem schwärzte der Antragsgegner auch, welche Bohrungen wo und mit welcher Nassölrate durchgeführt werden sollen, welche Geräte zum Einsatz kommen sollen, welche Änderungen und Umbauten geplant sind, welche Untertagearbeiten geplant sind, wie der Transport des Erdöls auf das Festland erfolgen soll, wie wassergefährdende Stoffe gelagert werden sollen und wie die Gasverwertung erfolgen soll sowie Informationen über die Energie- und Wasserversorgung der Bohrinsel. Die Rechtsbehelfsbelehrung schwärzte der Antragsgegner nicht. Randnummer 15 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. September 2024 Widerspruch gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ein. Randnummer 16 Zur Begründung führte er aus, dass
der Aufnahme des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers als FFH-Gebiet in das Natura-2000-Netz im Oktober 1998 und
der Ausweisung als „Europäisches Vogelschutzgebiet“ im Juni 2001 keine Prüfung der Verträglichkeit des Erdölgewinnungsbetriebes von der Bohr- und Förderinsel Mittelplate mit diesen Schutzgebietsregelungen vorgenommen worden sei. Verträglichkeitsprüfungen im Rahmenbetriebsplanverfahren hätten stets nur abgegrenzte Maßnahmen bzw. Erweiterungen des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand, nicht aber die Verträglichkeit des Gewinnungsbetriebes an sich. Die Prüfung der Verträglichkeit des Gewinnungsbetriebes mit den Schutzgebietsregelungen hätte spätestens vor Zulassung des letzten Hauptbetriebsplans für die Jahre 2024 bis 2026 erfolgen müssen, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
der FFH-Richtlinie bzw.
SchG erfolgt. Ebenso verhalte es sich bei der im Jahr 2010 beantragten Änderung des Rahmenbetriebsplans wegen erforderlich gewordener Kolkschutzmaßnahmen. Randnummer 19 Der Antragsteller erhob gegen die Hauptbetriebszulassung für die Jahre 2024 bis 2026 am
träglichen FFH-Prüfung unterworfen werden. Soweit es zu Änderungen komme, sei hierfür eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, aber auch durchgeführt worden. Randnummer 22 Der Antragsteller hat am 21. November 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Randnummer 23 Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowie der Hauptsacherechtsbehelf zulässig und begründet seien. Randnummer 24 Der Antragsteller sei als anerkannte Umweltvereinigung
RG antragsbefugt. Er mache sich
seiner der staatlichen Anerkennung zugrunde liegenden Satzung unter anderem zur Aufgabe, für die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, den Tierschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne der einschlägigen Gesetze einzutreten. Er habe ein Rechtsschutzinteresse aufgrund der mit der Fortführung der Erdölgewinnung und der damit einhergehenden nicht auszuschließenden Beeinträchtigung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Randnummer 25 Die Klage im Hauptsacheverfahren sei
summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich. Sie sei zulässig und begründet, weswegen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiege. Randnummer 26 Der Antragsteller sei in der Hauptsache als Umweltvereinigung
RG klagebefugt. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans habe umweltbezogene Rechtsvorschriften des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zum Gegenstand. Die Hauptbetriebsplanzulassung könne gemäß § 52 Abs. 1 BBergG nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung
G gegeben seien. Zu den dort genannten öffentlichen Interessen, die eine Versagung rechtfertigen könnten, gehörten naturschutzrechtliche Belange ebenso wie das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht. Der Antragsteller berufe sich hier auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, wodurch er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt werde. Es habe vor Zulassung des Hauptbetriebsplans eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Randnummer 27 Dem Antragsteller stehe entgegen der Ausführungen der Beigeladenen ein Rechtsschutzinteresse zu. Es gehe ihm zwar nicht um eine endgültige Betriebseinstellung wegen einer FFH-Unverträglichkeit. Eine solche könne erst
Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Gegenstand gemacht werden. Es gehe ihm darum, dass der Betrieb nicht fortgesetzt werden dürfe, solange die FFH-Verträglichkeit nicht festgestellt worden sei. Randnummer 28 Es habe vor Klageerhebung auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden. Die Einlegung des Widerspruchs sei fristgemäß erfolgt. Mangels Bekanntmachung des Bescheides habe die Monatsfrist
GO nicht gegriffen. Es sei die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG anzuwenden, so dass frühestens am
dem Informationszugangsgesetz erfolgt. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller als jedermann im Sinne des § 3 Abs. 1 IZG-SH den Bescheid informationshalber als informationspflichtige Stelle zur Verfügung gestellt. Es sei dem Antragsgegner erkennbar
den äußeren Umständen nur um die Erfüllung eines Informationsanspruchs gegangen. Schon aus dem Bescheid ergebe sich, dass es an einem Bekanntgabewillen gemangelt habe. So sei die Übersendung erfolgt, um der Pflicht
IZG-SH
zukommen. Hierfür spreche die § 4 Abs. 1 IZGSH entlehnte Formulierung des Bescheides, wonach die Unterlagen wegen ihrer Eigenschaft als Informationen im Sinne des § 3 IZG-SH in der beantragten Weise zugänglich zu machen seien. Die Formulierung des „Bekanntgeben“ sei nicht gewählt worden. Soweit der Beigeladene anführe, dass der Antragsgegner auch die Formulierung genutzt habe, dass der Beigeladene der Bekanntgabe einzelner inhaltlicher Angaben nicht zugestimmt habe, sei dies nicht im technischen Sinne
VfG zu verstehen, da die Bekanntgabe in der dortigen Vorschrift nicht auf einzelne inhaltliche Informationen zu beziehen sei, sondern auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes. Anders verhalte es sich mit der Formulierung „zugänglich zu machen“, die erkennbar § 3 IZG-SH entnommen und rechtstechnisch gemeint gewesen sei. Es handle sich um eine reine Information über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstückes, was
der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf einen Bekanntgabewillen schließen lasse. Randnummer 29 Auch die Schwärzungen des Bescheides sprächen gegen eine Bekanntgabe. Diese beträfen zentrale Inhalte des Bescheides wie etwa seine Geltungsdauer. Die Schwärzungen umfassten auch gesetzliche Formerfordernisse. Es sei aufgrund der Schwärzungen nicht ersichtlich, ob der Zulassungsbescheid die
VfG erforderliche Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalte. Es seien auch Aktenzeichen, Name und E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters geschwärzt. Dies ergäbe nur Sinn, soweit keine Bekanntgabe habe erfolgen sollen. Damit kongruent seien die Schwärzungen mit dem Schutz persönlicher und öffentlicher Interessen im Sinne von §§ 9 , 10 IZG-SH begründet worden. Der Bekanntgabewillen könne nicht
träglich geändert werden, indem der Antragsgegner angebe, er habe eine Bekanntgabe gewollt. Das Erfordernis des Bekanntgabewillens entfalle auch nicht, weil es dem Antragsteller möglich gewesen sei, Widerspruch einzulegen. Randnummer 30 Dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht geschwärzt worden sei, sei ebenfalls kein Hinweis auf einen Bekanntgabewillen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09) sage nichts anderes. Dort sei eine Bekanntgabe erfolgt. Gegenstand sei lediglich gewesen, ob die dort vorhandene abstrakte Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber dem Bekanntgabeadressaten Geltung haben könne. Eine Schwärzung der Rechtsbehelfsbelehrung sei unterblieben, da es sich nicht um geschützte Informationen
Sie sei vom Informationsanspruch des Antragstellers
1 IZG-SH umfasst gewesen. Soweit der Beigeladene anführe, dass auch bei einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Interessen Drittbetroffener zu berücksichtigen seien, greife dies hier nicht durch. Der Antragsgegner habe die Schwärzungen ausschließlich mit dem Schutz persönlicher und öffentlicher Interesse
Zudem gingen die Schwärzungen weit über das hinaus, was im Rahmen einer Bekanntgabe erforderlich wäre, wenn etwa die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten oder das Aktenzeichen sowie Name und E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters geschwärzt worden seien. Für eine Bekanntgabe streite entgegen der Auffassung auch nicht, dass der Antragsgegner keinen klarstellenden Hinweis in den Bescheid aufgenommen habe, dass die Frist des § 70 VwGO nicht zu laufen beginne. Eine solch anlasslose Rechtsberatung wäre vollkommen unüblich. Im Gegenteil lasse sich das Fehlen jeglicher Erläuterungen zum Lauf von Rechtsbehelfsfristen damit erklären, dass über die Zugänglichmachung der begehrten Informationen hinaus eine fristenauslösende Bekanntgabe nicht herbeigeführt werden sollte. Randnummer 31 Der Antragsteller führt vorsorglich an, dass eine Bekanntgabe auch an der Unklarheit des Regelungsumfangs scheitere. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Schwärzungen nicht nur personenbezogene Daten, sondern etwa auch das operative Vorgehen bei der Gewinnung des Erdöls beträfen. Randnummer 32 Die Klage sei auch begründet. Die Hauptbetriebszulassung verstoße gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie dem Verschlechterungsverbot aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Zu den im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG zu beachtenden öffentlichen Interessen gehörten naturschutzrechtliche Belange sowie das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht. Die Hauptbetriebsplanzulassung verstoße gegen nationale und unionsrechtliche Anforderungen des Natur- und Artenschutzes.
SchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Verträglichkeitsprüfung sei auch bei Projekten erforderlich, die vor einer Gebietsausweisung genehmigt worden seien und bei denen deswegen keine Verträglichkeitsprüfung
3 FFH-Richtlinie erfolgt sei.
der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sei
2 FFH-Richtlinie eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
träglich durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass durch die Ausführung oder Fortsetzung eines solchen Projekts die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten besteht. Bestehe eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dürfte das Projekt nicht ohne eine Verträglichkeitsprüfung zugelassen oder fortgesetzt werden. Inhaltlich sei die Prüfung an Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 FFH-Richtlinie zu messen, dem die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG entsprächen. Es gebe keinen Bestandsschutz für bereits genehmigte Vorhaben. Ein solcher wäre mit dem unionsrechtlichen Habitatschutz auch unvereinbar. Dem Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung könne nicht entgegengehalten werden, dass
3 Nr. 6 NPG der Betrieb der gegenständlichen Bohrinsel ausnahmsweise für zulässig erklärt worden sei. Es sei zwar denkbar, dass die Vorschrift, die dem Schutzzweck des Nationalparks
1 NPG diene, die FFH-Verträglichkeit des Bohrinselbetriebs gesetzlich anordne. Allerdings greife § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nur, wenn bei Festlegung des Schutzzweckes und der hierzu erlassenen Vorschriften, die jeweiligen Erhaltungsziele der Natura-2000Gebiete bereits berücksichtigt worden seien. Dies scheide hier schon deswegen aus, weil § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG schon seit 1999 unverändert bestehe, obwohl das Gebiet erst 2004 der EU-Kommission als Schutzgebiet gemeldet worden sei. Sowohl das NPG als auch dessen Begründung erschöpften sich in der Feststellung, dass das Gebiet die Kriterien der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie erfülle. Schutzgebietserhaltungsziele seien bezüglich der Bohrinsel nicht berücksichtigt worden. Sie fußten vielmehr auf einem vermeintlichen Bestandsschutz. Randnummer 33 Gegenstand und Bezugszeitpunkt der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung sei der aktuelle Zeitpunkt der Prüfung. Es sei zu untersuchen, ob sich Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen bereits realisiert hätten. Gleichzeitig sei zu ermitteln, ob durch den fortgesetzten Betrieb weitere solcher Risiken drohten. Entscheidend sei hier nicht die Errichtung der Bohrinsel, sondern der fortgesetzte Betrieb der Bohrinsel. Es sei auch der (fortgesetzte) Flächenverbrauch der Bohrinsel zu berücksichtigen. Dieser sei nicht nur der Errichtung zuzuschlagen, sondern auch dem Betrieb. Ohne die Existenz der Anlage gebe es keinen Betrieb. Umgekehrt sei die Anlage nur wegen des Betriebs errichtet worden, ohne diesen gebe es die Anlage nicht mehr. Der fortdauernde Flächenverbrauch sei demnach dem Betrieb der Anlage zuzurechnen. Randnummer 34 Eine Verträglichkeitsprüfung sei auch erforderlich, da die Beeinträchtigung von Erhaltungszielen zumindest möglich sei. Die Prüfung sei nur verzichtbar, wenn eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. der Schutzzwecke offensichtlich ausgeschlossen sei oder aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung wiesen. Jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele sei erheblich. Nur solche projektbedingten Einwirkungen seien unerheblich, die kein Erhaltungsziel
teilig berührten. Im Rahmen einer „FFH-Vorprüfung“ sei eine Offensichtlichkeitskontrolle durchzuführen. Nur wenn
dieser offensichtlich sei, dass eine
teilige Berührung von Erhaltungszielen ausgeschlossen sei, müsse keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Hierbei handle es sich um einen naturschutzrechtlich obligatorischen Verfahrensschritt, der hier nicht erfolgt sei. Schon deswegen liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und dem Verschlechterungsgebot aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie vor. Randnummer 35 Ungeachtet dessen ergebe eine Vorprüfung aber auch die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Dies ergebe sich schon aus dem erheblichen Flächenverbrauch. Zudem werde die Standfestigkeit der Anlage durch Veränderungen der Meeresströmungen gefährdet, die Kolkschutzmaßnahmen unvermeidbar mache. Der Betrieb führe zu permanentem Schiffsverkehr durch das Schutzgebiet zum Transport von Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Materialien. Durch Lärm und die Beleuchtung der Insel werde auf die im Schutzgebiet lebenden geschützten Arten ständig eingewirkt. Ein zusätzliches Gewicht all dieser Einwirkungen folge daraus, dass die Vorbelastung des Schutzgebietes durch den Klimawandel beträchtlich zugenommen habe und weiter zunehmen werde. Randnummer 36 Im Einzelnen sei der Flächenverbrauch geeignet, Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hervorzurufen. Dies werde durch den Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Dieser halte dies nur für unbeachtlich, da sich der Flächenverbrauch im Rahmen dessen bewege, was durch den Rahmenbetriebsplan zugelassen worden sei. Durch den Flächenverbrauch werde der geschützte Lebensraumtypus „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ verdrängt. Dies sei im Rahmen notwendig gewordener Kolkschutzmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit der Bohrinsel im Jahr 2007 im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt worden. Diese sei im Ergebnis negativ ausgefallen. Nichts anderes könne für die Fortsetzung des Flächenverbrauchs durch die Bohrinsel gelten. Die flächenmäßige Verdrängung betreffe auch weitere Lebensräume und Tierarten. Mausernde Brandgänse etwa zeigten einen Mindestmeidungsabstand von 1 km um die Ölplattform Mittelplate. Die Erhaltungsziele sähen deswegen auch die Erhaltung weitgehend undurchschnittener Räume zwischen Brut-, Nahrungs-, Mauser- und Rastplätzen vor, insbesondere den Verzicht auf hohe vertikale Fremdstrukturen sowie den Erhalt störungsfreier Hochwasserrastplätze für Watt- und Wasservögel sowie von Mausergebieten, insbesondere für Brandgänse, Eiderenten und Trauerenten. Randnummer 37 Der Fortbetrieb der Bohrinsel berge die Gefahr weiterer Kolkschutzmaßnahmen, da die Sedimentdynamik durch die Veränderungen von Meeresströmungen im Wattenmeer nicht vorhersehbar sei. Durch die Verlagerung von Prielen und Sandbänken und die daraus resultierende Veränderung von Meeresströmungen könne es zu Abtragungen des Bodens um die Bohrinsel führen, die die Standfestigkeit der Bohrinsel gefährde. So sei es in den Jahren 2006 und 2007 zu einer Verlagerung eines Priels gekommen. Deshalb seien Kolkschutzmaßnahmen erforderlich geworden. Solche Verlagerungen seien weiter möglich. Die weitere Entwicklung der geomorphologischen Veränderungen sei nicht vorhersehbar. Kolkschutzmaßnahmen gefährdeten neben dem geschützten Lebensraumtypus „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ die natürliche Dynamik des Wattenmeeres. Setzten die Standfestigkeit gefährdende Dynamiken ein, so seien Kolkschutzmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit unumgänglich. Eine
trägliche FFH-Verträglichkeitsprüfung habe dann Alibi-Charakter. Randnummer 38 Der Schiffsverkehr gefährde das Erhaltungsziel, dass die geschützten Tierarten Schweinswal und Tümmler vor Kollisionen mit dem Schiffsverkehr bewahrt werden. Es solle für diese, ebenso wie für die Kegelrobbe, ein störungsarmer Bereich mit geringer Unterwasserschallbelastung erhalten bleiben. Da Schiffe Unterwasserlärme erzeugten, sei dies hier gefährdet. Zudem seien mausernde Vögel besonders gefährdet, die durch Störungen stark beeinträchtigt würden. Taucher und Trauerenten hielten etwa einen Abstand von 2 km zu Schiffsverkehr. Die Fahrrinne müsse regelmäßig ausgebaggert werden. In der Folge werde die Wasserqualität aufgrund der erhöhten Trübungen stark beeinträchtigt. Dies führe zu einer Vernichtung der Bodenorganismen und zum Absterben von Standfischen, Jungfischen und Brut. Es sei jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen, dass hiervon die Erhaltungsziele bezüglich geschützter Fischarten wie dem Maifisch, der Finte, dem Meerneunauge und dem Flussneunauge
teilig berührt würden. Eine
teilige Berührung der für das Teilgebiet „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ festgelegten übergreifenden Erhaltungsziele sei zumindest möglich. Randnummer 39 Durch den Betrieb der Bohrinsel werde laufend Lärm sowohl Über- als auch Unterwasser hervorgerufen, der offensichtlich belastend auf die Fauna im Schutzgebiet einwirken könne. So sei es etwa möglich, dass durch den Lärm in Kombination mit den anderen durch den Betrieb der Bohrinsel entstehenden Stressoren ursprünglich genutzte Liege- und Aufzuchtplätze von Seehunden aufgegeben würden. Randnummer 40 Eine weitere Einwirkung ergebe sich aus dem Licht, dass von der Bohrinsel
ts auf die Umgebung einwirke. Die Lichtemissionen griffen als weiterer Stressfaktor in das empfindliche Ökosystem des Nationalparks Wattenmeer ein. Betroffen seien insbesondere die Ruhezeiten von Seevögeln, deren Biorhythmus gestört werde. Neben Vögeln würden auch marine Lebewesen wie Fische und Plankton beeinflusst, deren Verhalten und Wanderungen häufig von natürlichen Hell-Dunkel-Zyklen abhänge. Doch auch die Vegetation im Watt könne in ihrem Wachstums- und Aktivitätszyklus gestört werden. Das Licht führe zu erhöhtem Stress und veränderten Interaktionen und habe Auswirkungen auf Pflanzen- und Bodenökosysteme. Lichtemissionen reduzierten pflanzliche Biomasse und Diversität und beeinflussten Merkmale wie Blattbehaarung und unterirdische Prozesse wie Bodenatmung. Randnummer 41 Das Gewicht all dieser Gefährdungen werde durch die zusätzlichen Belastungen infolge des Klimawandels weiter erhöht. Die Klimakrise habe bereits zu starken Veränderungen des Wattenmeers geführt, die eine Vorbelastung des Schutzgebiets darstellten. Diese könnten dazu führen, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden könnten. Randnummer 42 Die wegen den aufgeführten Gründen erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sei im Hauptbetriebsplanverfahren
zuholen. Eine Prüfung im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens
G sei nicht mehr vor Beginn des Vorhabens möglich. Da bisher keine Prüfung durchgeführt worden sei, sei diese spätestens bei der Zulassung des letzten Hauptbetriebsplans durchzuführen gewesen. Randnummer 43 Soweit der Antragsgegner sich auf Entscheidungen des EuGH und des Niedersächsischen OVG berufe, gingen diese fehl. Gegenstand jener Verfahren sei Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gewesen. Hier werde jedoch eine Pflicht
GH habe mit Urteil vom 7. November 2018 (Az. C-293/17 und C-294/17, Rn. 85) ausgeführt, dass, wenn ein Vorhaben genehmigt wurde, bevor die vorgesehene Schutzregelung auf das fragliche Gebiet anwendbar wurde, dieses einer ex-ante-Prüfung
3 FFH-Richtlinie nicht unterliege, die Ausführung gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFHRichtlinie falle. Die Tätigkeit stehe insbesondere nur dann im Einklang mit dieser Vorschrift, wenn gewährleistet sei, dass sie keine Störungen verursache, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele beeinträchtigen könne.
Auffassung des Antragstellers sei die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst eine notwendige geeignete Maßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Randnummer 44 Soweit der Antragsgegner nunmehr im gerichtlichen Verfahren anführe, dass potentielle Störungen durch den Flächenverbrauch nicht mehr berücksichtigungsfähig seien, stehe dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Anordnung des Sofortvollzugs. Dort sei noch von möglichen dauerhaften Auswirkungen auf Lebensräume oder Habitate im Schutzgebiet durch den Flächenverbrauch, der nicht der Errichtung, sondern dem Betrieb der Anlage zugeordnet worden sei. Zudem streite die auch
Rückbau weiter belastende Wirkung für eine gewisse Zeit für eine möglichst frühzeitige Einstellung des Förderbetriebs, um eine möglichst frühzeitige Erholung der in Anspruch genommenen Flächen erreichen zu können. Zumindest ergebe sich aber aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass der Flächenverbrauch jedenfalls möglicherweise belastend auf geschützte Arten und Lebensräume einwirken könne, sogar für einen gewissen Zeitraum über das Ende der Erdölförderung hinaus. Randnummer 45 Gegenstand des Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sei, entgegen der Behauptung des Antragsgegners, nicht die belastbare Klärung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs. Hier gehe es nur darum, ob dies möglich erscheine, so dass die Pflicht
2 FFH-Richtlinie ausgelöst werde. Diese Möglichkeit räume aber schon der Antragsgegner ein, sofern er ausführe, dass eine belastbare Bewertung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kaum möglich sei. Randnummer 46 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom
erfolgter Genehmigung eines Planes oder Projektes eine spätere Schutzgebietszuweisung dazu führe, dass der Pan oder das Projekt einer
träglichen FFH-(Vor-)Prüfung zu unterwerfen sei, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr bestehe, dass das bereits genehmigte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes verursachen könne. Der EuGH habe aber auch ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie so auszulegen sei, dass eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie
dem nationalen Recht gestattet gewesen sei, als ein und dasselbe Projekt im Sinne dieser Bestimmungen gelten könnte, das von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit sei, sofern es eine einheitliche Maßnahme darstelle, die dadurch gekennzeichnet sei, dass es einen gemeinsamen Zweck habe, fortgesetzt werde und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben seien. Weiter habe der EuGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch wenn ein einheitliches Projekt genehmigt worden sei, bevor die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf das betreffende Gebiet anwendbar geworden sei, es gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fallen könne. Dieser Auffassung sei das Niedersächsische OVG gefolgt (4 LA 163/21). Eine
trägliche FFH-(Vor-)Prüfung sei
der gefestigten Rechtsprechung demnach nur dann durchzuführen, wenn die neu genehmigte Tätigkeit eine Abweichung gegenüber der bisherigen darstellte oder neue (Umwelt-)Auswirkungen erwarten lasse. Dies sei hier nicht der Fall. Der angegriffene Verwaltungsakt stelle die unveränderte Fortsetzung eines seit Jahrzehnten bestehenden Betriebes dar, der aufgrund seines hohen Sicherheitsstandards seit Jahrzehnten vollkommen störungsfrei verlaufe. Die von dem Antragsteller befürchteten Auswirkungen ließen keine andere Einschätzung zu. Der Bohrturm sei eingehaust, die Lichtquellen deutlich reduziert. Soweit weitere Kolkschutzmaßnahmen befürchtet würden, handle es sich um rein spekulative Angaben. In der Nähe der Anlage befinde sich kein weiterer Priel, der der Plattform bedenklich nahekommen könne. Randnummer 49 Der Flächenverbrauch könne nicht geltend gemacht werden. Dieser könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst
einem Rückbau der Anlage seien erst in ferner Zukunft natürliche, standortgerechte Verhältnisse zu erwarten. Es sei auch bei einer
träglichen FFH-Prüfung auf den aktuellen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen. Dies gehe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Schiffsverkehr sei naturgemäß als Störung zu betrachten, aber auch andere Schiffsbewegungen seien von den Verboten des Gesetzes freigestellt. Nicht jede Störung stehe zwangsläufig im Widerspruch zu den Schutzzielen
1 NPG. Auch wenn eine Störung mancher Arten wohl anzunehmen sei, so gebe es aufgrund der Größe des Schutzgebietes bestehende Ausweichmöglichkeiten, so dass nicht ohne weiteres von einer
haltigen Störung dieser Arten ausgegangen werden könnte. Eine belastbare Bewertung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs sei im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen anzusehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Gewinnungstätigkeit Vorrang zu geben. Die Gewinnung von Rohstoffen insbesondere zur Versorgung mit Energie sei von überragender Randnummer 50 Bedeutung. Der Förderbetrieb Mittelplate sei der leistungsstärkste Ölförderbetrieb in der Bundesrepublik und habe erhebliche Bedeutung für die regionale Wirtschaft und den Staatshaushalt. Randnummer 51 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 52 den Antrag abzulehnen. Randnummer 53 Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Randnummer 54 Der begehrte Antrag sei seiner Natur
auf eine Betriebseinstellung gerichtet. Dieses Ziel verfolge der Antragssteller aber ausdrücklich nicht. Randnummer 55 Es liege weiter auch kein ordnungsgemäßes Vorverfahren vor. Die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eingehalten worden. Zunächst sei eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zulassungsbescheides durch die Übersendung an den Antragsteller erfolgt. Die Eröffnung des Zulassungsbescheides sei von dem Willen des Antragsgegners getragen gewesen, den Zulassungsbescheid gerade dem Antragsteller gegenüber bekannt zu machen, um dadurch die Wirksamkeit des Bescheides dem Antragsteller gegenüber zu begründen. Der Antragsteller verkenne hier, dass die Bekanntgabe anlässlich seines Informationsbegehrens erfolgt sei. Dies ergebe sich etwa daraus, dass es in dem Bescheid heiße, dass das betroffene Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Angaben habe und einer Bekanntgabe nicht zugestimmt habe. Dass an anderer Stelle von zugänglich zu machen anstatt von bekanntzugeben die Rede sei, habe demnach keine Aussagekraft. Randnummer 56 Die Schwärzungen sprächen hier nicht gegen eine Bekanntgabe. Diese seien von Gesetzes wegen
Die Regelungen zur Bekanntgabe müssten das Individualinteresse mit dem Interesse der Allgemeinheit einer funktionierenden Verwaltung ausgleichen. Auch bei einer Bekanntgabe seien demnach die Interessen Dritter und der Datenschutz zu beachten. Der Bekanntgabewille sei hier konkludent kundgetan worden. Wäre eine Bekanntgabe nicht gewollt gewesen, so hätte es eines klarstellenden Hinweises bedurft, dass die Widerspruchsfrist mit der Übersendung nicht zu laufen begonnen habe. Entsprechend sei auch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht gestrichen worden. Werde diese geschwärzt, so lasse dies den Schluss auf einen mangelnden Bekanntgabewillen zu. Dem Antragsgegner sei ein sachgedankliches Mitbewusstsein zu unterstellen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Umweltvereinigung handle, der
dem Umweltrechtsbehelfsgesetz altruistische Klagerechte zuständen. Er sei sich daher bewusst gewesen, dass das Informationsbegehren zugleich der Durchsetzung altruistischer Umweltziele zu dienen bestimmt sein könnte. Dass der Antragsgegner die Bekanntgabe gewollt habe, ergebe sich auch aus dem Widerspruchsbescheid, soweit es dort heißt, dass die Zulassung dem Antragsteller erstmals am 6. August 2024 bekanntgegeben worden sei. Dies belege den Bekanntgabewillen des Antragsgegners. Randnummer 57 Die Anforderungen an das Vorliegen eines Bekanntgabewillens seien nicht zu hoch anzulegen. Es sei Sinn und Zweck des Bekanntgabewillens, die Bekanntgabe von ganz zufälligen Ereignissen abzugrenzen. Dies gehe schon aus der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung aus dem Jahr 1965 hervor. Eine gezielte Übermittlung eines Zulassungsbescheides stelle aber schon sprachlich keine Zufälligkeit, sondern einen zielgerichteten Vorgang dar. Randnummer 58 Der bekanntgegebene Zulassungsbescheid sei auch trotz der Schwärzungen hinreichend bestimmt. Ausreichend sei, dass der verfügende Teil eines Zulassungsbescheides bekanntgegeben werde. Aus dem übermittelten Tenor ergebe sich hinreichend bestimmt der Gegenstand und die Dauer der Zulassungsentscheidung und welche Tätigkeiten zugelassen worden seien. Randnummer 59 Dem Antragsgegner stehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er kein Interesse an der Betriebseinstellung, die Rechtsfolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei, habe. Randnummer 60 In der Hauptsache habe der Antrag auch keine Aussicht auf Erfolg. Es sei keine FFH-Verträglichkeitsprüfung
SchG durchzuführen. Fortdauernde Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet durch Nutzung bzw. Weiterbetrieb einer Bestandsanlage stellten kein Projekt dar und unterlägen nicht dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG. Eine solche ergebe sich hier auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Dieser enthalte keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Randnummer 61 Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei bereits genehmigten Projekten. Die Mitgliedstaaten verfügten in Bezug auf die zu treffenden geeigneten Maßnahmen grundsätzlich über ein Ermessen. Dieses Ermessen könne sich zu einer Verpflichtung verdichten, wenn die Verträglichkeitsprüfung die einzige geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie darstellte, um die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausräumten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei hier jedoch keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Land Schleswig-Holstein habe die allgemeine Schutzpflicht für die FFH- und Vogelschutzgebiete durch gesetzliche Schutzmaßnahmen umgesetzt, die durch konkretisierende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den Managementplänen ergänzt würden. Den Anforderungen des Randnummer 62 Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie werde durch das Nationalparkgesetz genüge getan. In diesem Gesetz werde ausdrücklich klargestellt, dass die Erdölbohrung und -förderung ausschließlich von der genehmigten Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im Benehmen mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde zulässig sei. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass das Land Schleswig-Holstein hierdurch sein Ermessen bei der Ausübung der allgemeinen Schutzpflicht fehlerhaft ausgeübt habe. Dies sei fernliegend, da der Fortbetrieb der Bohr- und Förderinsel keine FFH-rechtlich relevanten Auswirkungen auf die Schutzgebiete verursache. Die Auswirkungen der Bohrinsel seien in den vergangenen Jahren im Gegenteil weiter reduziert worden. Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahmen vor der Gebietsmeldung seien ebenso wenig zu betrachten wie vermutete weitere Flächeninanspruchnahmen durch etwaige künftige Kolkschutzmaßnahmen. Die Flächen seien vor Meldung der Gebiete in Anspruch genommen worden und stellten deswegen keine zu schützenden Flächen des FFH-Gebiets dar. Die überbauten Flächen seien daher bei der Ausweisung und Meldung des Gebiets nie in die Gesamtfläche des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps eingegangen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren mit Urteil vom 25. April 2024 (Az. 7 A 9.23, juris Rn. 64) klargestellt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass im Rahmen der Änderung der Rahmenbetriebsplanzulassung 2011 eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Kolkschutzmaßnahmen durchgeführt worden sei. Denn Änderungen eines Bestandsvorhabens unterlägen den Anforderungen des FFH-Schutzregimes. Zukünftige, ggf. erfolgende Kolkschutzmaßnahmen seien zurzeit nicht berücksichtigungsfähig. Für eine anlasslose, vorweggenommene Prüfung bestehe keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich der weiteren
Angaben des Antragstellers zu berücksichtigende Belange sei darauf hinzuweisen, dass die betriebsbedingten Auswirkungen des Förderbetriebs gering seien und nur zu geringfügigen und lokal begrenzten Auswirkungen führten. Diese könnten von vornherein keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Arten der Natura 2000-Gebiete begründen. Randnummer 63 Der Schiffsverkehr verursache nur geringfügige, lokal begrenzte und jeweils nur kurzzeitige Auswirkungen durch Unterwasserschall und Störungen. Erhebliche Beeinträchtigungen seien von vornherein ausgeschlossen. Es liege ein günstiger Erhaltungszustand vor, der trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibe. Insgesamt fänden durchschnittlich weniger als drei Fahrten täglich zwischen Mittelplate und Cuxhaven statt. Eingesetzt würde ein Personentransportschiff (max. 29 Personen) und zwei Versorger (180 t Ladung, max. 12 Personen). Bei der Befahrung im Schutzgebiet sei die Geschwindigkeit auf 12 Knoten und in dem besonderen Schutzgebiet auf 8 Knoten begrenzt. Hierdurch werde sichergestellt, dass der Schiffsverkehr im Schutzgebiet im Einklang mit den Schutzzwecken des Nationalparks stattfinde. Es komme allenfalls zu kurzfristigen, lokalen Scheuchwirkungen auf einzelne Vogelarten und marine Säuger. Die vorkommenden Seevogelarten, wie etwa die Brandgans, seien nur stundenweise und räumlich sehr eng begrenzt potenziell betroffen. Ein Ausweichen auf andere Bereiche im Wattenmeer sei problemlos möglich. Das Monitoring zur Brandgans zeige, dass sich die Verteilung der Tiere im Umfeld der Mittelplate nicht wesentlich verändert habe. Zum Schutz der Vögel werde das Mausergebiet Gelbsand im Juli und August westlich umfahren. Marine Säuger befänden sich allesamt im günstigen Erhaltungszustand. Es sei davon auszugehen, dass Schweinswale den im Schutzgebiet langsam fahrenden Schiffen rechtzeitig ausweichen könnten. Das im Übrigen bestehende allgemeine Risiko eines Schweinswals, in einem Seegebiet mit Schiffsverkehr zu kollidieren, sei ebenso wie das Risiko eines Individuums, an Land mit einem Fahrzeug auf einem Verkehrsweg zu kollidieren, hinzunehmen. Zwar habe Unterwasserschall Auswirkungen auf marine Säuger. Der hier zu erwartende Schallpegel führe jedoch nicht zu Tötungen, Verletzungen oder (gebietspopulationswirksamen) Störungen. Der Verkehr zu der Bohrinsel sei im Vergleich zu der sonstigen Berufs- und Freizeitschifffahrt zu vernachlässigen. Eine
teilige Auswirkung sei bisher nicht zu erkennen gewesen. Die Beigeladene führe auch keine Ausbaggerungsarbeiten aus. Diese würden durch die Wasserstraßenverwaltung, soweit erforderlich, durchgeführt. Diese hole die hierfür erforderlichen Zulassungen ein. Randnummer 64 Der Betrieb der Bohrinsel verursache keine relevanten Lärmemissionen, insbesondere keine populationswirksamen Störwirkungen oder Vermeidungseffekte. Ein Ausweichen auf andere Bereiche des Wattenmeers sei problemlos möglich. So verhalte es sich auch mit den Lichtemissionen. Die Beleuchtung diene vornehmlich der Orientierung der Mitarbeitenden und als Arbeitsplatzbeleuchtung. Auf der Grundlage eines Beleuchtungskonzepts seien eine Vielzahl von Optimierungsmaßnahmen zur Vermeidung
außen strahlender Beleuchtungseinrichtungen unternommen worden. So seien Lichtquellen außer Betrieb genommen worden, weitere Lichtquellen seien, wo möglich, schaltbar gemacht worden. Lichtquellen seien optimal ausgerichtet worden und Lichtleitbleche eingebaut worden. Hierdurch seien weitere Leuchtmittel abgeschaltet worden. Nunmehr erfolge die Steuerung der gesamten Außenbeleuchtung anhand des Gesamtkonzepts über das Prozessleitsystem der Messwarte oder über Vorortschalter und Lichtschranken. Zudem sei der Bohrturm eingehaust worden. Die Belastungen des Klimawandels seien mangels Substantiierung durch den Antragsteller nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 65 Zudem überwöge das Aussetzungsinteresse hier nicht das Vollzugsinteresse. Das Aussetzungsinteresse sei als gering zu bewerten. Die Bohrinsel werde seit vielen Jahrzehnten störungsfrei und unter Einhaltung strenger Umweltstandards betrieben. Durch den Fortbetrieb komme es nicht zu irreversiblen Auswirkungen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 VR 5.20) träten hier keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener ein. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen seien lokal begrenzt und führten nicht zu dauerhaften Störungen der Gebietspopulation. Die vorübergehenden Beeinträchtigungen seien vollständig regenerierbar. Diesem Aussetzungsinteresse stünden gewichtige Interessen der Öffentlichkeit und der Beigeladenen am Vollzug gegenüber. Bei einer Aussetzung drohte der zumindest temporäre Verlust von etwa 2.000 Arbeitsplätzen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug der Betriebsplanzulassung, da die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft sei und der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich diene. Die heimische Erdölproduktion habe vor dem Hintergrund globalpolitischer Ereignisse an Bedeutung gewonnen. Hierfür sprächen auch die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber getroffen habe, um die Erdölversorgung sicherzustellen, etwa § 30 EnSiG oder § 12 Erdölbevorratungsgesetz. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Bohrinsel jährlich über 50 % der deutschen Inlandsproduktion fördere. Der Schleswig-Holsteinische Landtag habe mit Beschluss vom 23. März 2022 die Landesregierung gebeten, die vorübergehende Erweiterung der Erdölförderung über die Plattform Mittelplate im Rahmen der bestehenden Regelungen zu unterstützen, um die Energieabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen zu verringern. Die vorgenannten Interessen trügen auch das besondere Vollzugsinteresse für den Sofortvollzug. Randnummer 66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 67 Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 68 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage
GO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags
GO BVerwG, Beschluss vom
RG als eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG antragsbefugt. Randnummer 70 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine
RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe
Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung
RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung
RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Fall eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war; im Fall eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung
RG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Randnummer 71 Bei Entscheidungen
RG handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Gesetzgeber hat sich hier an dem Vorhabenbegriff
4 UVPG orientiert, ohne auf die Anlage 1 zum UVPG-Bezug nehmen zu wollen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36). Randnummer 72 Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier. Randnummer 73 Ein Hauptbetriebsplan
G ist zuzulassen, wenn – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG – insbesondere die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung
G nicht gegeben sind, die schon in dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, die eine Versagung rechtfertigen können, gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom
nationalem (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) und europäischem Recht (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-Richtlinie) vor Zulassung des Hauptbetriebsplans eine Prüfung der Verträglichkeit der Fortsetzung des genehmigten Betriebs mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ und des gleichnamigen Europäischen Vogelschutzgebiets hätte erfolgen müssen. Randnummer 75 Weiter macht der Antragsteller geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Die sogenannte Möglichkeitstheorie findet im Rahmen von § 2 Abs. 1 UmwRG keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 8). Randnummer 76 Als zusätzliche Voraussetzung fordert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a UmwRG, dass die Vereinigung im Falle eines Verfahrens
RG zur Beteiligung berechtigt war. Müsste eine FFH-Verträglichkeitsprüfung
3 FFH-Richtlinie oder
2 FFH-Richtlinie durchgeführt werden oder zumindest eine dahingehende Vorprüfung, so wäre der Antragsteller als Naturschutzvereinigung frühzeitig zu beteiligen gewesen. Bei einem vorprüfungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. Eyermann, in: Happ, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 24). Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – keine Prüfung durchgeführt wurde und deswegen kein Raum für eine Beteiligung im Rahmen einer Abweichungsentscheidung
SchG (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie) war (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung BVerwG, Urteil vom
GO mit der Einlegung eines Widerspruchs verbundene aufschiebende Wirkung stellt
ihrem Wesen etwas nur Vorläufiges und Vorübergehendes dar. Was ihr zugrunde liegt, ist die Einsicht, dass das mit dem Widerspruch eingeleitete Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann, es dem Betroffenen also noch möglich ist, seine durch den Bescheid etwa verletzten Rechte durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom
GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats,
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Es mangelt hier an der für den Fristlauf
GO auslösenden Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem Antragsteller. Die Übermittlung der Hauptbetriebsplanzulassung durch den Antragsgegner erfolgte ohne den erforderlichen Bekanntgabewillen. Randnummer 83 Die Bekanntgabe
G setzt einen Bekanntgabewillen voraus. Ein Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsaktes gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen. Dem Bekanntgabeadressaten muss die Tatsache des Ergehens des Verwaltungsaktes und sein Inhalt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet werden (BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 – IV C 211/61 –, NJW 1964, 1041
objektiver Betrachtung. Die Bekanntgabe ist über den Bekanntgabewillen von der informatorischen Mitteilung abzugrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
zukommen, so spricht dies gegen einen Bekanntgabewillen. Randnummer 84 Ob ein Bekanntgabewille vorliegt, ist auch danach zu beurteilen, welche Bestandteile des Verwaltungsaktes übermittelt wurden. Zwar reicht es für eine Bekanntgabe und damit zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts aus, wenn der verfügende Teil mit Bekanntgabewillen übermittelt wird. Zum verfügenden Teil zählen auch solche Bestandteile neben dem Tenor, ohne die die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes nicht
vollzogen werden kann. Es führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn er ohne Begründung bekannt gegeben wird. Wird ein Verwaltungsakt ohne für die Rechtmäßigkeit erforderliche Bestandteile übermittelt, so müssen besondere Umstände für einen Bekanntgabewillen sprechen, wenn sich dieser nicht schon eindeutig aus der Handlung der Behörde ergibt. Randnummer 85 Die Übermittlungsart der gegenständlichen Genehmigung an den Antragsteller spricht hier gegen einen Bekanntgabewillen. Die Überschrift des zur Übermittlung zugehörigen Schreibens, spricht aufgrund des Wortlauts „Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17. Juni 2024 Bescheid
dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZGSH)“ gegen einen Bekanntgabewillen. Eindeutig wird hier als Grund für die Übermittlung auf den Informationszugangsanspruch des Antragstellers Bezug genommen. Dies setzt sich in dem Übermittlungsschreiben fort. Dieses nimmt nur auf den Informationszugangsantrag des Antragstellers Bezug. Dass eine Bekanntgabe der Zulassung gegenüber dem Antragsteller erfolgen soll, ist in dem Schreiben nicht expliziert. Dort heißt es wörtlich unter Ziffer 1.: „aufgrund Ihres Antrags vom 17. Juni 2024, erhalten Sie auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) anliegend die begehrten Unterlagen und Informationen, soweit sie hier vorliegen und kein Versagensgrund entgegensteht.“ Dies setzt sich in der Begründung des Übermittlungsschreibens – selbst ein Verwaltungsakt, mit dem der IZG-Antrag beschieden wird – fort. Dort heißt es unter anderem: „Die Zulassungsentscheidung sowie den Hauptbetriebsplan 2024-2026 ohne Anlagen erhalten Sie –
durchgeführten Anhörungsverfahren – im Anhang.“ Weiter heißt es: „Persönliche und Öffentliche Interessen i.S.v. §§ 9 , 10 IZG-SH wurden in den Unterlagen unkenntlich gemacht. Ferner wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH
Anhörung des betroffenen Unternehmens in den Unterlagen unkenntlich gemacht.“ Die vorgenommenen Schwärzungen und die sie aus Sicht des Antragsgegners tragenden Gründe sind allein im Informationszugangsrecht verwurzelt. Die
Informationszugangsrecht vorzunehmende Abwägung ist auch nur mit im Informationszugangsrecht liegenden Abwägungskriterien durchgeführt worden. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Antragsgegner im Rahmen der Interessenabwägung zur Begründung des öffentlichen Interesses ausschließlich auf das allgemeine Interesse abgestellt, das jeden Antrag auf Informationszugang begründet. Eine weitere Abwägung, welche Bestandteile etwa für eine Bekanntgabe essentiell sind oder weshalb auch mit den vorgenommenen Schwärzungen eine Bekanntgabe erfolgt, fand nicht statt. Randnummer 86 Die vorgenommenen Schwärzungen sprechen bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls gegen eine Bekanntgabe. Der Antragsgegner hat solche Daten geschwärzt, die typischerweise im Rahmen eines Informationszugangsanspruchs geschwärzt werden, die aber bei einer Bekanntgabe typischerweise nicht geschwärzt werden und wesentlich für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind. In dem Bescheid selbst sind alle persönlichen Daten geschwärzt. Daneben sind etwa auch der Bearbeiter des Antragsgegners, seine Durchwahl und das Aktenzeichen des Antragsgegners geschwärzt. In den Nebenbestimmungen, die Teil des Tenors sind, ist das Fristende der Hauptbetriebsplanzulassung geschwärzt. Daneben sind auch Angaben zu den Bohrungen geschwärzt ebenso wie die Anzahl an zu förderndem Öl sowie die Technik und die Maßnahmen zur Durchführung der Bohrungen. Übrige Projekte zu Änderungen und Umbauten auf der Bohrinsel sind ebenfalls geschwärzt. Die Anlagen zum Lagern, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sind ebenfalls weitestgehend geschwärzt. Die Gasverwertung etwa ist ebenso vollkommen geschwärzt. Auch wesentliche Angaben zu den Rohrleitungen und Feldleitungen sind geschwärzt. Randnummer 87 Es ist fernliegend, dass eine Bekanntgabe erfolgt, bei der ein wesentlicher Teil der Entscheidung geschwärzt wird. Gegen einen Bekanntgabewillen spricht auch, dass es zwar
dem IZG-SH ggf. zulässig oder geboten sein mag, Aktenzeichen der Behörde und den Sachbearbeiter zu schwärzen. Bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist jedoch die Erkennbarkeit des Ausstellers entscheidend. Ebenso ist es für eine Bekanntgabe typisch und beabsichtigt, dass der Adressat das Aktenzeichen des Verfahrens kennt, um etwa im Fall des Widerspruchs dieses angeben zu können. Eine Aktenzeichenangabe ist indes dann nicht zu erwarten, wenn kein rechtsmittelfähiger Bescheid übersendet werden sollte, sondern dieser in dem IZG-Bescheid zu sehen ist. Ein Bekanntgabewille lässt sich nicht darauf stützen, dass auch bei einer Bekanntgabe die Interessen Drittbetroffener, wie etwa der Datenschutz, zu berücksichtigen sind. Dies darf sich zum einen nicht so auswirken, dass der vermeintlich bekanntgegebene Verwaltungsakt nicht mehr verständlich ist. Zum anderen sind etwa für die Schwärzung des Aktenzeichens des Bescheides und des Sachbearbeiters des Antragsgegners keine Interessen Drittbetroffener ersichtlich. Dass die (aus einem Satz bestehende) Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nicht geschwärzt wurde, lässt nicht auf einen Bekanntgabewillen schließen. Zwar ist es zutreffend, wie die Beigeladene anführt, dass eine geschwärzte Rechtsbehelfsbelehrung auf einen mangelnden Bekanntgabewillen schließen lässt. Umgekehrt lässt aber eine nichtgeschwärzte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ohne weiteres auf den Bekanntgabewillen schließen. Es gibt keinen Grund, im Rahmen eines Informationszugangsverfahrens die Rechtsbehelfsbelehrung zu schwärzen, wenn nur persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt wurden. Randnummer 88 Der übermittelten Genehmigung fehlen – neben den Schwärzungen – wesentliche Bestandteile. So enthält die übermittelte Genehmigung bis auf eine Anlage nicht die zugehörigen Anlagen. Randnummer 89 Die genehmigte Förderung kann damit nicht in vollem Umfang
vollzogen werden. Die Tenorierung ist ohne die Anlagen, auf die die Tenorierung verweist, nicht verständlich. Zwar hat der Antragsteller auf die Anlagen im Rahmen seiner Informationsanfrage vorerst verzichtet. Hätte der Antragsgegner aber nicht nur dem Informationsbegehren
kommen wollen, sondern tatsächlich den Verwaltungsakt bekanntgeben wollen, so ist davon auszugehen, dass er die im Tenor genannten Anlagen mitübersandt hätte. Randnummer 90 Soweit die Beigeladene anführt, dass der Bekanntgabewille auch deswegen vorliege, da der Antragsteller als Umweltvereinigung eine Sonderstellung habe, dringt sie hiermit nicht durch. Es kann sich kein Bekanntgabewille der Behörde daraus ableiten lassen, dass der Adressat besondere Klagerechte als Umweltvereinigung hat. Der Bekanntgabewille hängt gerade von dem subjektiven Willen der Behörde, feststellbar
dem objektiven Empfängerhorizont, ab. Er kann nicht davon abhängen, wer Adressat des Schriftstückes ist. Sonst entstünde allein aus der Rolle des Adressaten in einem Verfahren stets ein Bekanntgabewille. Dies lässt jedoch das zwingend notwendige subjektive Element des Bekanntgabewillens außer Acht. Hinge der Bekanntgabewille von der Rolle oder Stellung des Adressaten ab, so wäre das Erfordernis eines Bekanntgabewillens entbehrlich. Denn der Bekanntgabewille kann ohnehin nur dann eine Rolle spielen, wenn die Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten Rechtsfolgen zeitigt. Eine Bekanntgabe gegenüber Dritten, von der Regelung nicht Betroffenen und auch nicht Rechtsmittelbefugten, ist grundsätzlich nicht relevant. Nähme man mit der Beigeladenen ein stets zu unterstellendes „sachgedankliches Mitbewusstsein“ an, so wäre ein Bekanntgabewille stets und ausnahmslos anzunehmen. Soweit die Beigeladene ausführt, dass nicht
vollziehbar sei, wieso der Antragsgegner nicht die Rechtsfolge des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe auslösen wollen, die dem Rechtsfrieden diene, schließt die Beigeladene in unzulässiger Weise von dem Sollen auf das Sein. Nur weil ein Vorgehen (vermeintlich) dem Rechtsfrieden zuträglicher wäre, lässt dies nicht die Unterstellung zu, die Behörde habe auch so handeln wollen. Die Beigeladene geht fehl mit der Annahme, dass der Antragsgegner durch Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet seinen Bekanntgabewillen bestätigen konnte. Der Bekanntgabewille richtet sich
dem objektiven Empfängerhorizont. Eine
trägliche Änderung oder „Bestätigung“ des Bekanntgabewillens ist nicht möglich. Randnummer 91 Die Jahresfrist
RG ist ebenso wie die absolute Zwei-Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG noch nicht abgelaufen, da der Widerspruch innerhalb von unter fünf Monaten
Genehmigung eingelegt wurde. Randnummer 92 B. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 93 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig (hierzu unter 1.). Die Hauptbetriebsplanzulassung hält jedoch einer materiellen Prüfung nicht stand und das Aussetzungsinteresse wiegt hier schwerer als das Vollzugsinteresse (hierzu unter 2.). Randnummer 94 1. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen formellen Bedenken. Randnummer 95
GO kann die Behörde auf Antrag des Dritten
GO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf
GO der Begründung. Diese Vorschrift ist auch in Drittkonstellationen anwendbar. Eine Darlegung der Dringlichkeit ist hier jedoch entbehrlich. Es kommt – siehe auch die Ausführungen unter
GO ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund. Vielmehr ist – wie sich schon dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Vorrangiger Maßstab für die Interessenabwägung bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist deshalb der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens (BVerfG, Beschluss vom
summarischer Prüfung als hoch zu bewerten. Die Hauptbetriebsplanzulassung erweist sich
erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der nicht durchgeführten, aber erforderlichen Vorprüfung
3 FFH-Richtlinie als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG für die Zulassung eines Hauptbetriebsplan liegen nicht vor. Das betreffende Vorhaben liegt hier in einem Natura 2000Gebiet (a.). Für die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Prüfung
SchG erforderlich, sofern diese nicht bei der Rahmenbetriebsplanzulassung durchgeführt wurde, ungeachtet dessen, ob die Rahmenbetriebsplanzulassung vor oder
der Ausweisung eines Gebiets als Natura 2000-Gebiet erfolgte (b.). Die Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung ergibt sich schon daraus, dass keine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt wurde und die für diese Prüfung erforderlichen Antragsunterlagen nicht vorgelegt wurden (c.). Randnummer 100 a. Das gegenständliche Vorhaben, die Erdölförderung, wie sie mit dem Hauptbetriebsplan beantragt wurde, befindet sich in dem Natura 2000-Gebiet „NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (FFH DE-0916-391). Randnummer 101 b. Es handelt sich bei der mit der Hauptbetriebsplanzulassung gestatteten Erdölförderung um ein eigenes Projekt, für das
G eine Prüfung
SchG erforderlich ist. Randnummer 102 Die Hauptbetriebsplanzulassung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 1, 3 BBergG. Randnummer 103
G sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen.
Satz 3 (i.d.F. des Gesetzes vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1760) kann die zuständige Behörde festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für einen bestimmten längeren,
den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen, § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Randnummer 104 Ein Hauptbetriebsplan ist
G als gebundene Verwaltungsentscheidung zuzulassen, wenn keine Versagungsgründe
G vorliegen (BVerwG, Urteil vom
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aber erforderlich sind. Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG umfasst sind danach unter anderem die naturschutzrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Belange (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 19 f.) wie sie der Antragsteller dem hier streitigen Projekt entgegenhält. Hierzu gehören auch die Vorschriften
SchG über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 106 Die dem Hauptbetriebsplan zugrunde liegende Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet keine Genehmigungswirkung hinsichtlich einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Zwar ist, auch
der Rechtslage zum Zeitpunkt der letztmaligen Genehmigung des Rahmenbetriebsplans, für das gegenständliche Vorhaben ein Rahmenbetriebsplan erforderlich
SchG durchzuführen. Es handelt sich dann bei jeder Hauptbetriebsplanzulassung um ein einzelnes Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG und im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, bis eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt durchgeführt wurde
G dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen, unter anderem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien Bodenschätzen. Bergfreie Bodenschätze sind
G unter anderem Kohlenwasserstoffe und damit auch das hier zu gewinnende Erdöl. Randnummer 109 Das Zulassungssystem der ineinandergreifenden und aufeinander aufbauenden Betriebspläne ergibt sich aus § 52 BBergG. Hierin werden vier Alternativen für die Aufstellung und Zulassung von Betriebsplänen (Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan, Sonderbetriebsplan und Abschlussbetriebsplan) aufgeführt. Randnummer 110 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren
Maßgabe der §§ 57a, 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung
G in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen
2 lit. a) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) insbesondere – wie hier – die Gewinnung von Erdöl mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl, die ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben ist.
der aktuellen und zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung im Jahr 1985 geltenden Fassung sind auf Verlangen der zuständigen Behörde für einen bestimmten längeren,
den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufzustellen, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen, § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG (so auch i.d.F.v. 1. Januar 1982). Randnummer 111
G in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung
SchG zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren
G vorgenommen, § 52a Abs. 2a Satz 2 BBergG. § 34 BNatSchG unterscheidet zwischen zulassungsbedürftigen und nichtzulassungsbedürftigen Projekten. Für den Fall, dass ein Projekt
anderen fachrechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedarf und das Naturschutzrecht zum Prüfprogramm dieser Entscheidung gehört, findet die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses (aufgedrängten) Zulassungsverfahrens statt. Sofern das Projekt einer fachrechtlichen Zulassung bedarf, bedient sich § 34 BNatSchG dieses Zulassungsverfahrens als Trägerverfahren. Die Verträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall ein Verfahrensschritt innerhalb des die Zulassung des Projekts betreffenden behördlichen Entscheidungsprozesses (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 11). Sie ist nicht nur ein formeller Verfahrensschritt, sondern materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 50) . Randnummer 113 Bei der Planfeststellung handelt es sich um eine umfassende Zulassungsentscheidung mit Bindung für die
folgenden Einzelbetriebsplanzulassungen und für sonstige einbezogene Entscheidungen. Dem Rahmenbetriebsplan kommt eine beschränkte Konzentrationswirkung bezüglich
folgender Hauptbetriebsplanzulassungen zu. In dem Rahmenbetriebsplan wird über die Machbarkeit des Vorhabens, seine vollständige umweltrechtliche Zulässigkeit und die planungsrechtliche Einbindung entschieden (Schmitt-Kötters in Meyer Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A Handbuch, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2003 – 21 B 2518/02 –, juris Rn. 22). Die Rechtswirkungen der Planfeststellung erstrecken sich
G hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche der Beteiligten im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nur, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung muss der Rahmenbetriebsplan alle bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)
Maßgabe des § 16 UVPG und der Rechtsverordnung
G enthalten, § 57a Abs. 2 Satz 2. Bei Vorhaben
G hat die zuständige Behörde
Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher
teiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat, § 52 Abs. 2d Satz 1 BBergG. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen, § 52 Abs. 2d Satz 2 BBergG. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind
Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen, § 52 Abs. 2d Satz 3 BBergG. § 52 Abs. 2d BBergG sowie § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG in seiner aktuellen Fassung wurden mit der Fassung des Bundesberggesetzes vom
3 UAbs. 1 UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie besteht, gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen. Randnummer 114 Das mehrstufige System aus Rahmenbetriebsplanzulassung und Hauptbetriebsplanzulassung soll sicherstellen, dass einerseits Prüfungen rechtlicher und tatsächlicher Art, die schon vor Beginn des Projekts geprüft worden sind, geprüft werden können, um eine wiederholte Prüfung entbehrlich zu machen. Bei der Hauptbetriebsplanzulassung ist dann nur noch zu prüfen, was nicht „vor die Klammer gezogen“ schon im Rahmenbetriebsplan geprüft wurde. Durch einen Rahmenbetriebsplan soll das Vorhaben in einen größeren zeitlichen Zusammenhang gestellt werden, um längerfristige Entwicklungen des Betriebes überprüfen zu können. In dem Rahmenbetriebsplan ist ausweislich der Gesetzesbegründung das Vorhaben noch nicht in Einzelheiten zu beschreiben, sondern diese Betriebspläne haben nur den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen bestimmte einzelne Vorhaben in Zukunft durchgeführt werden sollen (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der Gesetzgeber ging hinsichtlich des Bundesberggesetzes 1980 davon aus, dass dem Rahmenbetriebsplan mehrere einzelne Vorhaben, die auf einen Zeitraum begrenzt sind, zugrunde liegen und hierfür in dem Rahmenbetriebsplan der äußere Rahmen abgesteckt wird. Die Begrenzung der Hauptbetriebspläne auf regelmäßig zwei Jahre dient hingegen der effektiven Gestaltung des Betriebsplanverfahrens (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der Hauptbetriebsplan ist die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebes (BT-Drs. 8/1315, S. 108). Das Prüfprogramm für Rahmenbetriebspläne und Hauptbetriebspläne unterscheidet sich im Wesentlichen nicht, vgl. § 55 Abs. 1 BBergG, der vergleichbar schon zum Zeitpunkt der Zulassung des hiesigen Rahmenbetriebsplans galt. Aus dieser systematischen Gesamtschau ergibt sich, dass Hauptbetriebspläne auch dann demselben Prüfprogramm unterliegen wie Rahmenbetriebspläne, wenn ein Rahmenbetriebsplan gefordert wurde. Einzig hinsichtlich der dort geprüften Sach- und Rechtsfragen vermag der Rahmenbetriebsplan eine Konzentrationswirkung auch für zukünftige Hauptbetriebspläne zu entfalten. Diese Auslegung wird auch von der Klarstellung des Gesetzgebers hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung in § 57a Abs. 5 BBergG gedeckt. Entscheidungen
G werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen.
G kann in anderen Fällen als denen des § 48 Abs. 1 BBergG und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten, § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Der Gesetzgeber hat die sog. vertikale Konzentrationswirkung im Verhältnis zwischen Rahmenbetriebsplan und Hauptbetriebsplan für die Umweltverträglichkeitsprüfung festgeschrieben. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift regeln, dass einerseits die Zulässigkeit des einzelnen Vorhabens im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf alle davon berührten und relevanten Belange, d.h. umfassend geprüft und festgestellt wird, dass andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens „nur“ die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen auch die Zulassung der übrigen Betriebspläne für dasselbe Vorhaben ist (BT-Drucks. 11/ 4015, S. 12). Hierdurch soll die Beweglichkeit des den dynamischen lagerstättenbezogenen bergbaulichen Betriebsbedingungen in besonderem Maße Rechnung tragenden Betriebsplanverfahrens in vollem Umfang erhalten bleiben, zugleich aber sichergestellt werden, dass Einwendungen nur einmal geltend gemacht werden können – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan (BT-Drucks. 11/ 4015, S. 12). Aus der Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich, dass außerhalb dieser Regelung eine Prüfung von § 48 BBergG im Hauptbetriebsplanzulassungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Prüfung des § 48 BBergG im Rahmenbetriebsplan nicht möglich war, da die zu prüfenden Vorschriften oder Tatsachen zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht vorlagen. Auch unter Berücksichtigung der effektiven Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts ist eine solche Auslegung geboten. Randnummer 115 Hieraus folgt, dass – sofern ein Rahmenbetriebsplan erforderlich ist oder von der Behörde gefordert wird – eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren zu erfolgen hat. Der Rahmenbetriebsplanzulassung
folgende Hauptbetriebspläne sind dann nicht einer erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Randnummer 116
SchG zu. Weder bei der Rahmenbetriebsplanzulassung noch im späteren Verlauf der Erdölförderung wurde eine erforderliche Prüfung
SchG durchgeführt. Die Konzentrationswirkung ist zumindest dann bezüglich der FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeschränkt, wenn – wie hier – eine Verträglichkeitsprüfung
SchG nicht durchgeführt werden konnte, da zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung die FFH-Richtlinie nicht existierte und das Gebiet noch nicht als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen war. Randnummer 117 Unstreitig ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder zumindest eine Vorprüfung im Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht durchgeführt worden. Für das in Rede stehende Projekt – die Förderung des Erdöls – wurde auch später keine Verträglichkeits(vor)prüfung vorgenommen. Schon deswegen scheidet hier eine Konzentrationswirkung aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zu weiteren Projekten, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und Betrieb der Bohrinsel durchgeführt wurden – etwa zu erweiterten Kolkschutzmaßnahmen –, aber den eigentlichen Betrieb nicht zum Gegenstand hatten. Randnummer 118
SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen (BVerwG, Urteil vom
der FFH-Richtlinie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und Habitate sowie erhebliche Störungen einer in der Gebietsausweisung geschützten Art, dessen Vorkommen in den betroffenen Gebiete Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebietes war, durch Projekte in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets zu verhindern (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 197). Randnummer 124
der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (st. Rspr, vgl. EuGH, Urteil vom
haltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern (vgl. Erwägungsgrund 3 der FFH-Richtlinie).
den Erwägungsgründen sind die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterstellen. In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Randnummer 125 Für die Auslegung des Begriffs Projekts ist nicht nur auf den Wortlaut des „Projekts“ zurückzugreifen, sondern bei der Auslegung des Begriffs in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auf den Kontext. Dort geht es um die Zulassung eines Verfahrens. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFHRichtlinie spricht von Zustimmung. Es sind also Projekte erfasst, die
Unionsrecht oder nationalem Recht einer Zustimmung – also Genehmigung o.ä. – bedürfen. Wann ein (neues) Projekt vorliegt, hängt somit auch von der (nationalrechtlichen) Genehmigungsbedürftigkeit des jeweiligen Vorhabens ab. Aus § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie ergibt sich, dass der Begriff Projekt zwar nicht auf genehmigungsbedürftige Projekte beschränkt ist, dass dem nationalen Gesetzgeber aber ermöglicht ist, durch ein (wiederkehrendes) Genehmigungserfordernis ein einheitliches Projekt in mehrere Einzelprojekte zu unterteilen. Die Genehmigungsbezogenheit des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergibt sich hierbei daraus, dass
dessen Satz 2 die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Diese Zustimmungsbezogenheit weist in Abgrenzung hierzu Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie konsequenterweise nicht aus, der gebietsbezogen ist. Randnummer 126 Es ist auf die Auslegung zu dem Begriff des Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
der UVP-Richtlinie unter den Begriff eines Projekts, so gilt dies erst recht für die FFH-Richtlinie (EuGH, Urteil vom
aktueller und seit Genehmigung des Rahmenbetriebsplans entsprechend geänderter Rechtslage in Folge der
träglich erfolgten Gebietsausweisung als Natura 2000-Gebiet aus. Randnummer 129 Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie
nationalem Recht genehmigt wurde, hindert nicht daran, eine solche Tätigkeit bei jedem späteren Eingriff als gesondertes Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie zu betrachten, da andernfalls diese Tätigkeit einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie von vornherein auf Dauer entzogen wäre (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 41 f.). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Tätigkeit erneut an Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zu messen. Bestimmte Tätigkeiten können, wenn sie im Hinblick unter anderem auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie angesehen werden, das von einem erneuten Prüfungsverfahren
dieser Vorschrift befreit ist (EuGH, Urteil vom
2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie aufgenommen ist, den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie (so auch st. Rspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom
3 FFH-Richtlinie existierenden Pflicht zur Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung ist die
2 FFH-Richtlinie auferlegte allgemeine Schutzpflicht zu unterscheiden. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um eine laufende gebietsbezogene Verpflichtung. Wenn eine Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer solchen Verschlechterung oder solcher Störungen auftreten kann, weil ein Plan oder Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer
träglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterzogen wurde, konkretisiert sich insoweit die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 44). Randnummer 133
2 FFH-Richtlinie ist ein Projekt einer
träglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem jeweiligen Schutzgebiet zu unterziehen, wenn diese Prüfung die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können. Dies gilt
der Rechtsprechung des EuGH zumindest dann, wenn die
trägliche Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet noch vor der Ausführung des Projekts durchgeführt werden kann. Eine solche Prüfung ist dann durchzuführen, wenn sie die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (EuGH, Urteil vom
gewiesen werden müsste (EuGH, Urteil vom
2 FFH-Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom
träglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C399/14 –, juris Rn. 43 f.). Ob andere angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung des Verschlechterungsverbots des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie in Betracht kommen, kann dann dahinstehen, wenn sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu einer Pflicht zur Durchführung einer
träglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung
G, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 40). Randnummer 135 Der aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gewonnene Prüfungsmaßstab der erheblichen Beeinträchtigung, wonach grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist und als Beeinträchtigung des Gebietes als solches bewertet wird, ist auf die Prüfung
G, Urteil vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es auch möglich, dass ein Mitgliedstaat in einem
träglichen Überprüfungsverfahren
2 FFH-Richtlinie entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung einen Grund des öffentlichen Interesses geltend macht (EuGH, Urteil vom
dieser Rechtsprechung knüpft die Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung an eine Gesamtbewertung der Auswirkung von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an. Diesem Ansatz liefe es zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom
der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Annahme eines neuen Projekts zumindest auch von der nationalstaatlichen Erforderlichkeit einer Genehmigung abhängig. Ist eine solche Genehmigung immer wieder erforderlich, steht dies der Annahme einer wiederkehrenden Tätigkeit im Sinne eines einheitlichen Projekts entgegen. Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof schon 2004 entschieden, dass die mechanische Herzmuschelfischerei jeweils ein neues Projekt darstellt, wenn jährlich eine neue Lizenz vergeben wird, bei der geprüft wird ob und wenn ja in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, auch wenn die Fischerei seit vielen Jahren regelmäßig im betreffenden Gebiet ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 28). Randnummer 139 Ob Art. 6 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie Anwendung findet, richtet sich danach, ob vor der Genehmigung des jeweiligen Projekts di
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.