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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 6. Kammer 6 B 17/24 Beschluss FFH-Verträglichkeitsprüfung; Durchführung bei vor Gebietsausweisung genehmig

Obsah (21)§ 52§ 34§ 3§ 48§ 70§ 41§ 37§§ 9Art. 6§ 6§ 2§ 80a§ 1§ 80§ 110§ 55§ 51§ 57c§ 57aArt. 2Art. 4

FFH-Verträglichkeitsprüfung; Durchführung bei vor Gebietsausweisung genehmigtem Rahmenbetriebsplan Leitsatz Ist die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung nicht im Rahmenbetriebsplan

§ 52Abs. 2a BBerg

G erfolgt, da der Rahmenbetriebsplan vor Gebietsausweisung genehmigt wurde, so ist sie bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen bei Zulassung des Hauptbetriebsplans durchzuführen. (Rn.122) Verfahrensgang

gehend Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein

  1. Senat,
  2. Mai 2026, 5 MB 5/26, Beschluss Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage vom
  3. Oktober 2024 zum Aktenzeichen 6 A 51/24 gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Bohr- und Förderinsel vom
  4. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  5. Oktober 2024 (L1.2/L67130/0702/2023-0015/014) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner und die Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens zu jeweils ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners und der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen. Der Streitwert wird auf 30.000 Euro festgesetzt. Gründe I . Randnummer 1 Der Antragsteller wendet sich gegen eine von dem Antragsgegner erteilte Genehmigung für die Beigeladene zum Abbau von Erdöl mit der hauptsächlichen Begründung, es habe vorher eine Prüfung der Verträglichkeit des Vorhabens mit dem Schutzgebiet durchgeführt werden müssen. Randnummer 2 Die Beigeladene, zu Beginn ihr Rechtsvorgänger, betreibt seit 1987 eine Bohrinsel, genannt Mittelplate A, zur Förderung von Erdöl aus dem Erdölfeld Mittelplate. Das Ölfeld liegt in der Randnummer 3 Nordsee im gleichnamigen Wattgebiet Mittelplate. Das Wattgebiet befindet sich vor dem Kreis Dithmarschen und erstreckt sich bis zur Elbmündung. Die Zuteilungsurkunden datieren auf den
  6. Dezember 1981 (Az. 30-7/81-B20 233-II) und den
  7. Mai 2010 (B 20 233 IV 2010-001) für das Bewilligungsfeld Heide-Mittelplate I. Der Antragsgegner erteilte am
  8. Mai 1985 die Zulassung des Rahmenbetriebsplans. Der Abbau wurde in der Folge im Rahmen von Hauptbetriebsplanzulassungen für zwei Jahre jeweils durch den Antragsgegner zugelassen. Randnummer 4 Die Bundesrepublik Deutschland meldete im Jahr 2004 das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer als Gebiet

der Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG (FFH-Richtlinie) als „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (FFH DE 0916-391) für das Natura 2000-Netz an. Die Europäische Kommission bestätigte die Aufnahme im Jahr 2007 (ABl. 2008, L012, S. 1). Randnummer 5 Ebenfalls im Jahr 2004 meldete die Bundesrepublik Deutschland das Schleswig-Holsteinische Wattenmeer als „Ramsar-Gebiet Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete (DE-0916-491)“

der Richtlinie 29/409/EWG über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (Vogelschutzrichtlinie) an. Randnummer 6 Mit Bekanntmachung vom

  1. April 2007 gab das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Randnummer 7 Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume die gebietsspezifischen Erhaltungsziele des Europäischen Vogelschutzgebietes DE 0916-491 Ramsar-Gebiet S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete – Teilgebiet „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“, „Halligen“ sowie übergreifende Ziele für das Gesamtgebiet bekannt. Randnummer 8 Das Schleswig-Holsteinische Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume gab am
  2. Juli 2007 die gebietsspezifischen Erhaltungsziele des FFH-Vorschlagsgebietes DE 0916-391 NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete – Teilgebiete „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ und „Nordfriesische Halligen Langeneß, Gröde und Nordstandischmoor“ sowie die übergreifenden Ziele für das Gesamtgebiet bekannt. Randnummer 9 Die Bohrinsel Mittelplate A befindet sich innerhalb des Teilgebietes „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ der beiden Schutzgebiete. Randnummer 10 Letztmalig stellte die Beigeladene am
  3. November 2023 einen Antrag auf Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Jahre 2024 bis 2026, den sie am
  4. März 2024 ergänzte. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  5. Mai 2024 ließ der Antragsgegner den Hauptbetriebsplan vom
  6. November 2023 mit den Ergänzungen vom
  7. März 2024 für den Zeitraum bis
  8. Mai 2026 (Ziff. 1 der Nebenbestimmungen) zu. Randnummer 12 Mit Anfrage vom
  9. Juni 2024 erkundigte sich der Antragsteller bei dem Antragsgegner, ob der Hauptbetriebsplan für die Jahre 2024 bis 2026 für den Erdölgewinnungsbetrieb von der Bohrinsel Mittelplate aus bereits zugelassen worden sei. Weiter fragte er an, ob in dem Verfahren zur Hauptbetriebsplanzulassung eine Prüfung der Schutzgebietsverträglichkeit, insbesondere der FFH-Schutzgebietsverträglichkeit, des Gewinnungsbetriebes durchgeführt worden sei. Zunächst sei eine Übersendung der Genehmigung ohne Anlagen ausreichend. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  10. August 2024 übersandte der Antragsgegner dem Antragsteller die von ihm begehrten Informationen und Unterlagen, soweit die Unterlagen dem Antragsgegner vorlägen und kein Versagungsgrund entgegenstünde. Gemäß § 3 Satz 1 IZG-SH bestehe ein Anspruch auf Zugang zu Informationen, über die der Antragsgegner verfüge, soweit nicht Versagungsgründe, insbesondere solche gemäß §§ 9 , 10 IZG-SH entgegenstünden. Randnummer 14 Bei den beantragten Informationen handle es sich um solche im Sinne von § 3 IZG-SH . Die Hauptbetriebsplanzulassung sei erteilt worden. Eine Verträglichkeitsprüfung mit den Erhaltungszielen der Vogelschutzrichtlinie und der FFH-Richtlinie sei nicht durchgeführt worden. Die beantragten Unterlagen seien, soweit sie dem Antragsgegner vorlägen und keine Versagungsgründe entgegenstünden, in der beantragten Weise zugänglich zu machen. In der beigefügten Hauptbetriebszulassung für die Jahre 2024 bis 2026 seien unter Berücksichtigung des persönlichen und öffentlichen Interesses im Sinne von §§ 9 , 10 IZG-SH Informationen unkenntlich gemacht worden. Ebenso seien

Anhörung der Beigeladenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Sinne von § 10 Satz 1 Nr. 3 IZG-SH unkenntlich gemacht worden. Kosten würden nicht erhoben, da es sich um eine einfache Auskunft im Sinne von § 13 Abs. 2 IZG-SH handle. In der beigefügten Version der Hauptbetriebsplanzulassung für die Jahre 2024 bis 2026 schwärzte der Antragsgegner u.a. alle persönlichen Daten, inklusive der Daten des Sachbearbeiters und des Mitarbeiters, der die Genehmigung unterzeichnete. Weiter schwärzte er die in der Nebenbestimmung enthaltene Geltungsfrist der Genehmigung. Zudem schwärzte der Antragsgegner auch, welche Bohrungen wo und mit welcher Nassölrate durchgeführt werden sollen, welche Geräte zum Einsatz kommen sollen, welche Änderungen und Umbauten geplant sind, welche Untertagearbeiten geplant sind, wie der Transport des Erdöls auf das Festland erfolgen soll, wie wassergefährdende Stoffe gelagert werden sollen und wie die Gasverwertung erfolgen soll sowie Informationen über die Energie- und Wasserversorgung der Bohrinsel. Die Rechtsbehelfsbelehrung schwärzte der Antragsgegner nicht. Randnummer 15 Der Antragsteller legte mit Schreiben vom 30. September 2024 Widerspruch gegen die Hauptbetriebsplanzulassung ein. Randnummer 16 Zur Begründung führte er aus, dass

der Aufnahme des Schleswig-Holsteinischen Wattenmeers als FFH-Gebiet in das Natura-2000-Netz im Oktober 1998 und

der Ausweisung als „Europäisches Vogelschutzgebiet“ im Juni 2001 keine Prüfung der Verträglichkeit des Erdölgewinnungsbetriebes von der Bohr- und Förderinsel Mittelplate mit diesen Schutzgebietsregelungen vorgenommen worden sei. Verträglichkeitsprüfungen im Rahmenbetriebsplanverfahren hätten stets nur abgegrenzte Maßnahmen bzw. Erweiterungen des Gewinnungsbetriebs zum Gegenstand, nicht aber die Verträglichkeit des Gewinnungsbetriebes an sich. Die Prüfung der Verträglichkeit des Gewinnungsbetriebes mit den Schutzgebietsregelungen hätte spätestens vor Zulassung des letzten Hauptbetriebsplans für die Jahre 2024 bis 2026 erfolgen müssen, § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Randnummer 17 Mit Bescheid vom

  1. Oktober 2024 wies der Antragsgegner den Widerspruch als unzulässig zurück. Er sei schon verfristet. Die Zulassung sei dem Antragsgegner mit Bescheid vom
  2. August 2024 bekannt gegeben worden. Deshalb sei die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG nicht maßgeblich. Die Jahresfrist gelte nur, wenn der gegenständliche Bescheid weder öffentlich bekannt gemacht noch der Vereinigung bekannt gegeben worden sei. Sonst greife die Monatsfrist gemäß § 70 Abs. 1 VwGO. Durch die Unkenntlichmachungen sei der Antragsteller nicht an der Widerspruchserhebung gehindert gewesen. Die wesentlichen Bestandteile der Zulassungsentscheidung und des Hauptbetriebsplans seien in der übermittelten Version enthalten gewesen, insbesondere die wesentlichen Inhalte der Erdölförderung. Randnummer 18 Ergänzend sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Die erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sei durchgeführt worden. Im Rahmen der bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für die Gesamtheit des Betriebes der Bohr- und Förderinsel Mittelplate Gegenstand der Betrachtung gewesen. Die Verträglichkeitsprüfung habe sich nicht nur auf abgegrenzte Maßnahmen bzw. Erweiterungen des Gewinnungsbetriebes beschränkt. Bei einer Änderung des Rahmenbetriebsplans im Oktober 2003 sei eine Verträglichkeitsprüfung

der FFH-Richtlinie bzw.

§ 34BNat

SchG erfolgt. Ebenso verhalte es sich bei der im Jahr 2010 beantragten Änderung des Rahmenbetriebsplans wegen erforderlich gewordener Kolkschutzmaßnahmen. Randnummer 19 Der Antragsteller erhob gegen die Hauptbetriebszulassung für die Jahre 2024 bis 2026 am

  1. Oktober 2024 Klage. Randnummer 20 Der Antragsgegner ordnete mit Bescheid vom
  2. Oktober 2024 den Sofortvollzug der Hauptbetriebsplanzulassung an. Das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse am Sofortvollzug sei aufgrund der Bedeutung der Energieversorgung für die Volkswirtschaft zu bejahen. Es handle sich bei der Förderplattform um den mit Abstand größten Öl-Produzenten im Bundesgebiet. Ein möglicher Ausfall habe erhebliche Konsequenzen für die Ölbevorratung und die benachbarten Raffinerien. Das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung habe demgegenüber zurückzutreten, da der angegriffene Hauptbetriebsplan nur den Fortbetrieb der Anlage genehmige, mit dem keine weiteren Eingriffe in Natur und Landschaft vorgenommen würden. Die Fortsetzung des Betriebes liege im legitimen Interesse des Beigeladenen als auch im öffentlichen Interesse an einem erheblichen Beitrag zur gesicherten Rohstoffversorgung. Der gegenständliche Bescheid sei nicht offensichtlich rechtswidrig. Eine FFH-Verträglichkeitsprüfung sei hier nicht erforderlich gewesen, da die Plattform vor Inkrafttreten der Richtlinie errichtet worden sei. Die bloße Existenz der Randnummer 21 Anlage und die mit ihrem Betrieb verbundenen regulären Auswirkungen könnten nicht einer

träglichen FFH-Prüfung unterworfen werden. Soweit es zu Änderungen komme, sei hierfür eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich, aber auch durchgeführt worden. Randnummer 22 Der Antragsteller hat am 21. November 2024 um einstweiligen Rechtsschutz ersucht. Randnummer 23 Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowie der Hauptsacherechtsbehelf zulässig und begründet seien. Randnummer 24 Der Antragsteller sei als anerkannte Umweltvereinigung

§ 3Umw

RG antragsbefugt. Er mache sich

seiner der staatlichen Anerkennung zugrunde liegenden Satzung unter anderem zur Aufgabe, für die Erhaltung der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, den Tierschutz, den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne der einschlägigen Gesetze einzutreten. Er habe ein Rechtsschutzinteresse aufgrund der mit der Fortführung der Erdölgewinnung und der damit einhergehenden nicht auszuschließenden Beeinträchtigung umweltbezogener Rechtsvorschriften. Randnummer 25 Die Klage im Hauptsacheverfahren sei

summarischer Prüfung voraussichtlich erfolgreich. Sie sei zulässig und begründet, weswegen das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollzugsinteresse überwiege. Randnummer 26 Der Antragsteller sei in der Hauptsache als Umweltvereinigung

§ 3Abs. 1 Umw

RG klagebefugt. Die Zulassung des Hauptbetriebsplans habe umweltbezogene Rechtsvorschriften des Landes, des Bundes und der Europäischen Union zum Gegenstand. Die Hauptbetriebsplanzulassung könne gemäß § 52 Abs. 1 BBergG nicht erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung

§ 48Abs. 2 BBerg

G gegeben seien. Zu den dort genannten öffentlichen Interessen, die eine Versagung rechtfertigen könnten, gehörten naturschutzrechtliche Belange ebenso wie das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht. Der Antragsteller berufe sich hier auf Verstöße gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften, wodurch er in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes berührt werde. Es habe vor Zulassung des Hauptbetriebsplans eine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Randnummer 27 Dem Antragsteller stehe entgegen der Ausführungen der Beigeladenen ein Rechtsschutzinteresse zu. Es gehe ihm zwar nicht um eine endgültige Betriebseinstellung wegen einer FFH-Unverträglichkeit. Eine solche könne erst

Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung zum Gegenstand gemacht werden. Es gehe ihm darum, dass der Betrieb nicht fortgesetzt werden dürfe, solange die FFH-Verträglichkeit nicht festgestellt worden sei. Randnummer 28 Es habe vor Klageerhebung auch ein ordnungsgemäßes Vorverfahren stattgefunden. Die Einlegung des Widerspruchs sei fristgemäß erfolgt. Mangels Bekanntmachung des Bescheides habe die Monatsfrist

§ 70Abs. 1 Satz 1 Vw

GO nicht gegriffen. Es sei die Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 1 UmwRG anzuwenden, so dass frühestens am

  1. Juli 2025 die Frist abgelaufen sei. Denn am
  2. Juli 2024 habe der Antragsgegner dem Antragsteller mitgeteilt, dass der Hauptbetriebsplan zugelassen worden sei. Eine Bekanntgabe der Zulassung sei nicht durch die Beantwortung der Anfrage

dem Informationszugangsgesetz erfolgt. Der Antragsgegner habe dem Antragsteller als jedermann im Sinne des § 3 Abs. 1 IZG-SH den Bescheid informationshalber als informationspflichtige Stelle zur Verfügung gestellt. Es sei dem Antragsgegner erkennbar

den äußeren Umständen nur um die Erfüllung eines Informationsanspruchs gegangen. Schon aus dem Bescheid ergebe sich, dass es an einem Bekanntgabewillen gemangelt habe. So sei die Übersendung erfolgt, um der Pflicht

§ 3

IZG-SH

zukommen. Hierfür spreche die § 4 Abs. 1 IZGSH entlehnte Formulierung des Bescheides, wonach die Unterlagen wegen ihrer Eigenschaft als Informationen im Sinne des § 3 IZG-SH in der beantragten Weise zugänglich zu machen seien. Die Formulierung des „Bekanntgeben“ sei nicht gewählt worden. Soweit der Beigeladene anführe, dass der Antragsgegner auch die Formulierung genutzt habe, dass der Beigeladene der Bekanntgabe einzelner inhaltlicher Angaben nicht zugestimmt habe, sei dies nicht im technischen Sinne

§ 41Vw

VfG zu verstehen, da die Bekanntgabe in der dortigen Vorschrift nicht auf einzelne inhaltliche Informationen zu beziehen sei, sondern auf den verfügenden Teil des Verwaltungsaktes. Anders verhalte es sich mit der Formulierung „zugänglich zu machen“, die erkennbar § 3 IZG-SH entnommen und rechtstechnisch gemeint gewesen sei. Es handle sich um eine reine Information über den Inhalt eines bei den Akten befindlichen Schriftstückes, was

der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf einen Bekanntgabewillen schließen lasse. Randnummer 29 Auch die Schwärzungen des Bescheides sprächen gegen eine Bekanntgabe. Diese beträfen zentrale Inhalte des Bescheides wie etwa seine Geltungsdauer. Die Schwärzungen umfassten auch gesetzliche Formerfordernisse. Es sei aufgrund der Schwärzungen nicht ersichtlich, ob der Zulassungsbescheid die

§ 37Abs. 3 Satz 1 Vw

VfG erforderliche Unterschrift oder Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalte. Es seien auch Aktenzeichen, Name und E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters geschwärzt. Dies ergäbe nur Sinn, soweit keine Bekanntgabe habe erfolgen sollen. Damit kongruent seien die Schwärzungen mit dem Schutz persönlicher und öffentlicher Interessen im Sinne von §§ 9 , 10 IZG-SH begründet worden. Der Bekanntgabewillen könne nicht

träglich geändert werden, indem der Antragsgegner angebe, er habe eine Bekanntgabe gewollt. Das Erfordernis des Bekanntgabewillens entfalle auch nicht, weil es dem Antragsteller möglich gewesen sei, Widerspruch einzulegen. Randnummer 30 Dass die Rechtsbehelfsbelehrung nicht geschwärzt worden sei, sei ebenfalls kein Hinweis auf einen Bekanntgabewillen. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 11. März 2010 – 7 B 36.09) sage nichts anderes. Dort sei eine Bekanntgabe erfolgt. Gegenstand sei lediglich gewesen, ob die dort vorhandene abstrakte Rechtsbehelfsbelehrung auch gegenüber dem Bekanntgabeadressaten Geltung haben könne. Eine Schwärzung der Rechtsbehelfsbelehrung sei unterblieben, da es sich nicht um geschützte Informationen

§§ 9, 10 IZG-SH handle.

Sie sei vom Informationsanspruch des Antragstellers

§§ 3, 4 Abs.

1 IZG-SH umfasst gewesen. Soweit der Beigeladene anführe, dass auch bei einer Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes Interessen Drittbetroffener zu berücksichtigen seien, greife dies hier nicht durch. Der Antragsgegner habe die Schwärzungen ausschließlich mit dem Schutz persönlicher und öffentlicher Interesse

§§ 9, 10 IZG-SH begründet.

Zudem gingen die Schwärzungen weit über das hinaus, was im Rahmen einer Bekanntgabe erforderlich wäre, wenn etwa die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten oder das Aktenzeichen sowie Name und E-Mail-Adresse des zuständigen Sachbearbeiters geschwärzt worden seien. Für eine Bekanntgabe streite entgegen der Auffassung auch nicht, dass der Antragsgegner keinen klarstellenden Hinweis in den Bescheid aufgenommen habe, dass die Frist des § 70 VwGO nicht zu laufen beginne. Eine solch anlasslose Rechtsberatung wäre vollkommen unüblich. Im Gegenteil lasse sich das Fehlen jeglicher Erläuterungen zum Lauf von Rechtsbehelfsfristen damit erklären, dass über die Zugänglichmachung der begehrten Informationen hinaus eine fristenauslösende Bekanntgabe nicht herbeigeführt werden sollte. Randnummer 31 Der Antragsteller führt vorsorglich an, dass eine Bekanntgabe auch an der Unklarheit des Regelungsumfangs scheitere. Dies sei insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Schwärzungen nicht nur personenbezogene Daten, sondern etwa auch das operative Vorgehen bei der Gewinnung des Erdöls beträfen. Randnummer 32 Die Klage sei auch begründet. Die Hauptbetriebszulassung verstoße gegen die umweltbezogene Rechtsvorschrift des § 48 Abs. 2 BBergG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG sowie dem Verschlechterungsverbot aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Zu den im Rahmen des § 48 Abs. 2 BBergG zu beachtenden öffentlichen Interessen gehörten naturschutzrechtliche Belange sowie das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht. Die Hauptbetriebsplanzulassung verstoße gegen nationale und unionsrechtliche Anforderungen des Natur- und Artenschutzes.

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie sei eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Verträglichkeitsprüfung sei auch bei Projekten erforderlich, die vor einer Gebietsausweisung genehmigt worden seien und bei denen deswegen keine Verträglichkeitsprüfung

Art. 6Abs.

3 FFH-Richtlinie erfolgt sei.

der Rechtsprechung des EuGH und des BVerwG sei

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie eine FFH-Verträglichkeitsprüfung

träglich durchzuführen, wenn nicht ausgeschlossen sei, dass durch die Ausführung oder Fortsetzung eines solchen Projekts die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten besteht. Bestehe eine solche Wahrscheinlichkeit oder Gefahr, dürfte das Projekt nicht ohne eine Verträglichkeitsprüfung zugelassen oder fortgesetzt werden. Inhaltlich sei die Prüfung an Art. 6 Abs. 3, Abs. 4 FFH-Richtlinie zu messen, dem die Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG entsprächen. Es gebe keinen Bestandsschutz für bereits genehmigte Vorhaben. Ein solcher wäre mit dem unionsrechtlichen Habitatschutz auch unvereinbar. Dem Erfordernis einer Verträglichkeitsprüfung könne nicht entgegengehalten werden, dass

§ 6Abs.

3 Nr. 6 NPG der Betrieb der gegenständlichen Bohrinsel ausnahmsweise für zulässig erklärt worden sei. Es sei zwar denkbar, dass die Vorschrift, die dem Schutzzweck des Nationalparks

§ 2Abs.

1 NPG diene, die FFH-Verträglichkeit des Bohrinselbetriebs gesetzlich anordne. Allerdings greife § 34 Abs. 1 Satz 2 BNatSchG nur, wenn bei Festlegung des Schutzzweckes und der hierzu erlassenen Vorschriften, die jeweiligen Erhaltungsziele der Natura-2000Gebiete bereits berücksichtigt worden seien. Dies scheide hier schon deswegen aus, weil § 6 Abs. 3 Nr. 6 NPG schon seit 1999 unverändert bestehe, obwohl das Gebiet erst 2004 der EU-Kommission als Schutzgebiet gemeldet worden sei. Sowohl das NPG als auch dessen Begründung erschöpften sich in der Feststellung, dass das Gebiet die Kriterien der FFH- und der Vogelschutzrichtlinie erfülle. Schutzgebietserhaltungsziele seien bezüglich der Bohrinsel nicht berücksichtigt worden. Sie fußten vielmehr auf einem vermeintlichen Bestandsschutz. Randnummer 33 Gegenstand und Bezugszeitpunkt der erforderlichen Verträglichkeitsprüfung sei der aktuelle Zeitpunkt der Prüfung. Es sei zu untersuchen, ob sich Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen bereits realisiert hätten. Gleichzeitig sei zu ermitteln, ob durch den fortgesetzten Betrieb weitere solcher Risiken drohten. Entscheidend sei hier nicht die Errichtung der Bohrinsel, sondern der fortgesetzte Betrieb der Bohrinsel. Es sei auch der (fortgesetzte) Flächenverbrauch der Bohrinsel zu berücksichtigen. Dieser sei nicht nur der Errichtung zuzuschlagen, sondern auch dem Betrieb. Ohne die Existenz der Anlage gebe es keinen Betrieb. Umgekehrt sei die Anlage nur wegen des Betriebs errichtet worden, ohne diesen gebe es die Anlage nicht mehr. Der fortdauernde Flächenverbrauch sei demnach dem Betrieb der Anlage zuzurechnen. Randnummer 34 Eine Verträglichkeitsprüfung sei auch erforderlich, da die Beeinträchtigung von Erhaltungszielen zumindest möglich sei. Die Prüfung sei nur verzichtbar, wenn eine mögliche erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele bzw. der Schutzzwecke offensichtlich ausgeschlossen sei oder aus wissenschaftlicher Sicht keine ernst zu nehmenden Anhaltspunkte in diese Richtung wiesen. Jede Beeinträchtigung gebietsbezogener Erhaltungsziele sei erheblich. Nur solche projektbedingten Einwirkungen seien unerheblich, die kein Erhaltungsziel

teilig berührten. Im Rahmen einer „FFH-Vorprüfung“ sei eine Offensichtlichkeitskontrolle durchzuführen. Nur wenn

dieser offensichtlich sei, dass eine

teilige Berührung von Erhaltungszielen ausgeschlossen sei, müsse keine Verträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Hierbei handle es sich um einen naturschutzrechtlich obligatorischen Verfahrensschritt, der hier nicht erfolgt sei. Schon deswegen liege ein Verstoß gegen § 48 Abs. 2 Satz 1 BBergG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG und dem Verschlechterungsgebot aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie vor. Randnummer 35 Ungeachtet dessen ergebe eine Vorprüfung aber auch die Pflicht zur FFH-Verträglichkeitsprüfung. Dies ergebe sich schon aus dem erheblichen Flächenverbrauch. Zudem werde die Standfestigkeit der Anlage durch Veränderungen der Meeresströmungen gefährdet, die Kolkschutzmaßnahmen unvermeidbar mache. Der Betrieb führe zu permanentem Schiffsverkehr durch das Schutzgebiet zum Transport von Arbeiterinnen und Arbeitern sowie Materialien. Durch Lärm und die Beleuchtung der Insel werde auf die im Schutzgebiet lebenden geschützten Arten ständig eingewirkt. Ein zusätzliches Gewicht all dieser Einwirkungen folge daraus, dass die Vorbelastung des Schutzgebietes durch den Klimawandel beträchtlich zugenommen habe und weiter zunehmen werde. Randnummer 36 Im Einzelnen sei der Flächenverbrauch geeignet, Beeinträchtigungen der Erhaltungsziele hervorzurufen. Dies werde durch den Antragsgegner nicht in Abrede gestellt. Dieser halte dies nur für unbeachtlich, da sich der Flächenverbrauch im Rahmen dessen bewege, was durch den Rahmenbetriebsplan zugelassen worden sei. Durch den Flächenverbrauch werde der geschützte Lebensraumtypus „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ verdrängt. Dies sei im Rahmen notwendig gewordener Kolkschutzmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit der Bohrinsel im Jahr 2007 im Rahmen einer FFH-Verträglichkeitsprüfung festgestellt worden. Diese sei im Ergebnis negativ ausgefallen. Nichts anderes könne für die Fortsetzung des Flächenverbrauchs durch die Bohrinsel gelten. Die flächenmäßige Verdrängung betreffe auch weitere Lebensräume und Tierarten. Mausernde Brandgänse etwa zeigten einen Mindestmeidungsabstand von 1 km um die Ölplattform Mittelplate. Die Erhaltungsziele sähen deswegen auch die Erhaltung weitgehend undurchschnittener Räume zwischen Brut-, Nahrungs-, Mauser- und Rastplätzen vor, insbesondere den Verzicht auf hohe vertikale Fremdstrukturen sowie den Erhalt störungsfreier Hochwasserrastplätze für Watt- und Wasservögel sowie von Mausergebieten, insbesondere für Brandgänse, Eiderenten und Trauerenten. Randnummer 37 Der Fortbetrieb der Bohrinsel berge die Gefahr weiterer Kolkschutzmaßnahmen, da die Sedimentdynamik durch die Veränderungen von Meeresströmungen im Wattenmeer nicht vorhersehbar sei. Durch die Verlagerung von Prielen und Sandbänken und die daraus resultierende Veränderung von Meeresströmungen könne es zu Abtragungen des Bodens um die Bohrinsel führen, die die Standfestigkeit der Bohrinsel gefährde. So sei es in den Jahren 2006 und 2007 zu einer Verlagerung eines Priels gekommen. Deshalb seien Kolkschutzmaßnahmen erforderlich geworden. Solche Verlagerungen seien weiter möglich. Die weitere Entwicklung der geomorphologischen Veränderungen sei nicht vorhersehbar. Kolkschutzmaßnahmen gefährdeten neben dem geschützten Lebensraumtypus „Vegetationsfreies Schlick-, Sand- und Mischwatt“ die natürliche Dynamik des Wattenmeeres. Setzten die Standfestigkeit gefährdende Dynamiken ein, so seien Kolkschutzmaßnahmen zur Sicherung der Standfestigkeit unumgänglich. Eine

trägliche FFH-Verträglichkeitsprüfung habe dann Alibi-Charakter. Randnummer 38 Der Schiffsverkehr gefährde das Erhaltungsziel, dass die geschützten Tierarten Schweinswal und Tümmler vor Kollisionen mit dem Schiffsverkehr bewahrt werden. Es solle für diese, ebenso wie für die Kegelrobbe, ein störungsarmer Bereich mit geringer Unterwasserschallbelastung erhalten bleiben. Da Schiffe Unterwasserlärme erzeugten, sei dies hier gefährdet. Zudem seien mausernde Vögel besonders gefährdet, die durch Störungen stark beeinträchtigt würden. Taucher und Trauerenten hielten etwa einen Abstand von 2 km zu Schiffsverkehr. Die Fahrrinne müsse regelmäßig ausgebaggert werden. In der Folge werde die Wasserqualität aufgrund der erhöhten Trübungen stark beeinträchtigt. Dies führe zu einer Vernichtung der Bodenorganismen und zum Absterben von Standfischen, Jungfischen und Brut. Es sei jedenfalls nicht offenkundig ausgeschlossen, dass hiervon die Erhaltungsziele bezüglich geschützter Fischarten wie dem Maifisch, der Finte, dem Meerneunauge und dem Flussneunauge

teilig berührt würden. Eine

teilige Berührung der für das Teilgebiet „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer“ festgelegten übergreifenden Erhaltungsziele sei zumindest möglich. Randnummer 39 Durch den Betrieb der Bohrinsel werde laufend Lärm sowohl Über- als auch Unterwasser hervorgerufen, der offensichtlich belastend auf die Fauna im Schutzgebiet einwirken könne. So sei es etwa möglich, dass durch den Lärm in Kombination mit den anderen durch den Betrieb der Bohrinsel entstehenden Stressoren ursprünglich genutzte Liege- und Aufzuchtplätze von Seehunden aufgegeben würden. Randnummer 40 Eine weitere Einwirkung ergebe sich aus dem Licht, dass von der Bohrinsel

ts auf die Umgebung einwirke. Die Lichtemissionen griffen als weiterer Stressfaktor in das empfindliche Ökosystem des Nationalparks Wattenmeer ein. Betroffen seien insbesondere die Ruhezeiten von Seevögeln, deren Biorhythmus gestört werde. Neben Vögeln würden auch marine Lebewesen wie Fische und Plankton beeinflusst, deren Verhalten und Wanderungen häufig von natürlichen Hell-Dunkel-Zyklen abhänge. Doch auch die Vegetation im Watt könne in ihrem Wachstums- und Aktivitätszyklus gestört werden. Das Licht führe zu erhöhtem Stress und veränderten Interaktionen und habe Auswirkungen auf Pflanzen- und Bodenökosysteme. Lichtemissionen reduzierten pflanzliche Biomasse und Diversität und beeinflussten Merkmale wie Blattbehaarung und unterirdische Prozesse wie Bodenatmung. Randnummer 41 Das Gewicht all dieser Gefährdungen werde durch die zusätzlichen Belastungen infolge des Klimawandels weiter erhöht. Die Klimakrise habe bereits zu starken Veränderungen des Wattenmeers geführt, die eine Vorbelastung des Schutzgebiets darstellten. Diese könnten dazu führen, dass nur noch geringe Zusatzbelastungen toleriert werden könnten. Randnummer 42 Die wegen den aufgeführten Gründen erforderliche FFH-Verträglichkeitsprüfung sei im Hauptbetriebsplanverfahren

zuholen. Eine Prüfung im Rahmen des Rahmenbetriebsplanverfahrens

§ 52Abs. 2a BBerg

G sei nicht mehr vor Beginn des Vorhabens möglich. Da bisher keine Prüfung durchgeführt worden sei, sei diese spätestens bei der Zulassung des letzten Hauptbetriebsplans durchzuführen gewesen. Randnummer 43 Soweit der Antragsgegner sich auf Entscheidungen des EuGH und des Niedersächsischen OVG berufe, gingen diese fehl. Gegenstand jener Verfahren sei Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gewesen. Hier werde jedoch eine Pflicht

Art. 6Abs. 2 FFH-Richtlinie geltend gemacht. Der Eu

GH habe mit Urteil vom 7. November 2018 (Az. C-293/17 und C-294/17, Rn. 85) ausgeführt, dass, wenn ein Vorhaben genehmigt wurde, bevor die vorgesehene Schutzregelung auf das fragliche Gebiet anwendbar wurde, dieses einer ex-ante-Prüfung

Art. 6Abs.

3 FFH-Richtlinie nicht unterliege, die Ausführung gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 FFHRichtlinie falle. Die Tätigkeit stehe insbesondere nur dann im Einklang mit dieser Vorschrift, wenn gewährleistet sei, dass sie keine Störungen verursache, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele beeinträchtigen könne.

Auffassung des Antragstellers sei die FFH-Verträglichkeitsprüfung selbst eine notwendige geeignete Maßnahme im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Randnummer 44 Soweit der Antragsgegner nunmehr im gerichtlichen Verfahren anführe, dass potentielle Störungen durch den Flächenverbrauch nicht mehr berücksichtigungsfähig seien, stehe dies im Widerspruch zu den Ausführungen in der Anordnung des Sofortvollzugs. Dort sei noch von möglichen dauerhaften Auswirkungen auf Lebensräume oder Habitate im Schutzgebiet durch den Flächenverbrauch, der nicht der Errichtung, sondern dem Betrieb der Anlage zugeordnet worden sei. Zudem streite die auch

Rückbau weiter belastende Wirkung für eine gewisse Zeit für eine möglichst frühzeitige Einstellung des Förderbetriebs, um eine möglichst frühzeitige Erholung der in Anspruch genommenen Flächen erreichen zu können. Zumindest ergebe sich aber aus dem Vortrag des Antragsgegners, dass der Flächenverbrauch jedenfalls möglicherweise belastend auf geschützte Arten und Lebensräume einwirken könne, sogar für einen gewissen Zeitraum über das Ende der Erdölförderung hinaus. Randnummer 45 Gegenstand des Eilverfahrens und des Hauptsacheverfahrens sei, entgegen der Behauptung des Antragsgegners, nicht die belastbare Klärung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs. Hier gehe es nur darum, ob dies möglich erscheine, so dass die Pflicht

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie ausgelöst werde. Diese Möglichkeit räume aber schon der Antragsgegner ein, sofern er ausführe, dass eine belastbare Bewertung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes kaum möglich sei. Randnummer 46 Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage vom

  1. Oktober 2024 (6 A 51/24) gegen den Bescheid des Antragsgegners zur Zulassung des Hauptbetriebsplans für die Bohr- und Förderinsel Mittelplate für die Zeit 2024 bis 2026 vom
  2. Mai 2024 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom
  3. Oktober 2024 (Az. L1.2/L67130/0702/2023-0015/014) wiederherzustellen. Randnummer 47 Der Antragsgegner beantragt, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage abzulehnen. Randnummer 48 Zur Begründung führt er aus, dass Gegenstand des Verfahrens nur die Rechtsfrage sei, ob die Fortsetzung des Betriebes Mittelplate durch die angegriffene Betriebsplanzulassung mit den Vorschriften der FFH-Richtlinie vereinbar sei. Anerkannt werde, dass auch

erfolgter Genehmigung eines Planes oder Projektes eine spätere Schutzgebietszuweisung dazu führe, dass der Pan oder das Projekt einer

träglichen FFH-(Vor-)Prüfung zu unterwerfen sei, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr bestehe, dass das bereits genehmigte Vorhaben eine erhebliche Beeinträchtigung eines Natura-2000-Gebietes verursachen könne. Der EuGH habe aber auch ausgeführt, dass Art. 6 Abs. 3 der FFH-Richtlinie so auszulegen sei, dass eine wiederkehrende Tätigkeit wie die Ausbringung von Düngemitteln, die vor dem Inkrafttreten der Richtlinie

dem nationalen Recht gestattet gewesen sei, als ein und dasselbe Projekt im Sinne dieser Bestimmungen gelten könnte, das von einem erneuten Genehmigungsverfahren befreit sei, sofern es eine einheitliche Maßnahme darstelle, die dadurch gekennzeichnet sei, dass es einen gemeinsamen Zweck habe, fortgesetzt werde und insbesondere die Orte und Umstände ihrer Ausführung dieselben seien. Weiter habe der EuGH in dieser Entscheidung ausgeführt, dass auch wenn ein einheitliches Projekt genehmigt worden sei, bevor die in dieser Bestimmung vorgesehene Schutzregelung auf das betreffende Gebiet anwendbar geworden sei, es gleichwohl unter Art. 6 Abs. 2 der FFH-Richtlinie fallen könne. Dieser Auffassung sei das Niedersächsische OVG gefolgt (4 LA 163/21). Eine

trägliche FFH-(Vor-)Prüfung sei

der gefestigten Rechtsprechung demnach nur dann durchzuführen, wenn die neu genehmigte Tätigkeit eine Abweichung gegenüber der bisherigen darstellte oder neue (Umwelt-)Auswirkungen erwarten lasse. Dies sei hier nicht der Fall. Der angegriffene Verwaltungsakt stelle die unveränderte Fortsetzung eines seit Jahrzehnten bestehenden Betriebes dar, der aufgrund seines hohen Sicherheitsstandards seit Jahrzehnten vollkommen störungsfrei verlaufe. Die von dem Antragsteller befürchteten Auswirkungen ließen keine andere Einschätzung zu. Der Bohrturm sei eingehaust, die Lichtquellen deutlich reduziert. Soweit weitere Kolkschutzmaßnahmen befürchtet würden, handle es sich um rein spekulative Angaben. In der Nähe der Anlage befinde sich kein weiterer Priel, der der Plattform bedenklich nahekommen könne. Randnummer 49 Der Flächenverbrauch könne nicht geltend gemacht werden. Dieser könne nicht mehr rückgängig gemacht werden. Selbst

einem Rückbau der Anlage seien erst in ferner Zukunft natürliche, standortgerechte Verhältnisse zu erwarten. Es sei auch bei einer

träglichen FFH-Prüfung auf den aktuellen Erhaltungszustand der geschützten Lebensräume und Arten abzustellen. Dies gehe aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hervor. Schiffsverkehr sei naturgemäß als Störung zu betrachten, aber auch andere Schiffsbewegungen seien von den Verboten des Gesetzes freigestellt. Nicht jede Störung stehe zwangsläufig im Widerspruch zu den Schutzzielen

§ 2Abs.

1 NPG. Auch wenn eine Störung mancher Arten wohl anzunehmen sei, so gebe es aufgrund der Größe des Schutzgebietes bestehende Ausweichmöglichkeiten, so dass nicht ohne weiteres von einer

haltigen Störung dieser Arten ausgegangen werden könnte. Eine belastbare Bewertung der Auswirkungen des fortgesetzten Förderbetriebs sei im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich, die Erfolgsaussichten der Hauptsache als offen anzusehen. Im Rahmen einer Interessenabwägung sei der Gewinnungstätigkeit Vorrang zu geben. Die Gewinnung von Rohstoffen insbesondere zur Versorgung mit Energie sei von überragender Randnummer 50 Bedeutung. Der Förderbetrieb Mittelplate sei der leistungsstärkste Ölförderbetrieb in der Bundesrepublik und habe erhebliche Bedeutung für die regionale Wirtschaft und den Staatshaushalt. Randnummer 51 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 52 den Antrag abzulehnen. Randnummer 53 Zur Begründung führt er aus, dass der Antrag sowohl unzulässig als auch unbegründet sei. Randnummer 54 Der begehrte Antrag sei seiner Natur

auf eine Betriebseinstellung gerichtet. Dieses Ziel verfolge der Antragssteller aber ausdrücklich nicht. Randnummer 55 Es liege weiter auch kein ordnungsgemäßes Vorverfahren vor. Die Frist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO sei nicht eingehalten worden. Zunächst sei eine ordnungsgemäße Bekanntgabe des Zulassungsbescheides durch die Übersendung an den Antragsteller erfolgt. Die Eröffnung des Zulassungsbescheides sei von dem Willen des Antragsgegners getragen gewesen, den Zulassungsbescheid gerade dem Antragsteller gegenüber bekannt zu machen, um dadurch die Wirksamkeit des Bescheides dem Antragsteller gegenüber zu begründen. Der Antragsteller verkenne hier, dass die Bekanntgabe anlässlich seines Informationsbegehrens erfolgt sei. Dies ergebe sich etwa daraus, dass es in dem Bescheid heiße, dass das betroffene Unternehmen ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser Angaben habe und einer Bekanntgabe nicht zugestimmt habe. Dass an anderer Stelle von zugänglich zu machen anstatt von bekanntzugeben die Rede sei, habe demnach keine Aussagekraft. Randnummer 56 Die Schwärzungen sprächen hier nicht gegen eine Bekanntgabe. Diese seien von Gesetzes wegen

§§ 9, 10 IZG-SH erfolgt.

Die Regelungen zur Bekanntgabe müssten das Individualinteresse mit dem Interesse der Allgemeinheit einer funktionierenden Verwaltung ausgleichen. Auch bei einer Bekanntgabe seien demnach die Interessen Dritter und der Datenschutz zu beachten. Der Bekanntgabewille sei hier konkludent kundgetan worden. Wäre eine Bekanntgabe nicht gewollt gewesen, so hätte es eines klarstellenden Hinweises bedurft, dass die Widerspruchsfrist mit der Übersendung nicht zu laufen begonnen habe. Entsprechend sei auch die Rechtsbehelfsbelehrung nicht gestrichen worden. Werde diese geschwärzt, so lasse dies den Schluss auf einen mangelnden Bekanntgabewillen zu. Dem Antragsgegner sei ein sachgedankliches Mitbewusstsein zu unterstellen, dass es sich bei dem Antragsteller um eine Umweltvereinigung handle, der

dem Umweltrechtsbehelfsgesetz altruistische Klagerechte zuständen. Er sei sich daher bewusst gewesen, dass das Informationsbegehren zugleich der Durchsetzung altruistischer Umweltziele zu dienen bestimmt sein könnte. Dass der Antragsgegner die Bekanntgabe gewollt habe, ergebe sich auch aus dem Widerspruchsbescheid, soweit es dort heißt, dass die Zulassung dem Antragsteller erstmals am 6. August 2024 bekanntgegeben worden sei. Dies belege den Bekanntgabewillen des Antragsgegners. Randnummer 57 Die Anforderungen an das Vorliegen eines Bekanntgabewillens seien nicht zu hoch anzulegen. Es sei Sinn und Zweck des Bekanntgabewillens, die Bekanntgabe von ganz zufälligen Ereignissen abzugrenzen. Dies gehe schon aus der Bundesverwaltungsgerichtsrechtsprechung aus dem Jahr 1965 hervor. Eine gezielte Übermittlung eines Zulassungsbescheides stelle aber schon sprachlich keine Zufälligkeit, sondern einen zielgerichteten Vorgang dar. Randnummer 58 Der bekanntgegebene Zulassungsbescheid sei auch trotz der Schwärzungen hinreichend bestimmt. Ausreichend sei, dass der verfügende Teil eines Zulassungsbescheides bekanntgegeben werde. Aus dem übermittelten Tenor ergebe sich hinreichend bestimmt der Gegenstand und die Dauer der Zulassungsentscheidung und welche Tätigkeiten zugelassen worden seien. Randnummer 59 Dem Antragsgegner stehe zudem kein Rechtsschutzbedürfnis zur Seite, da er kein Interesse an der Betriebseinstellung, die Rechtsfolge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sei, habe. Randnummer 60 In der Hauptsache habe der Antrag auch keine Aussicht auf Erfolg. Es sei keine FFH-Verträglichkeitsprüfung

§ 34Abs. 1 BNat

SchG durchzuführen. Fortdauernde Auswirkungen auf ein Natura-2000-Gebiet durch Nutzung bzw. Weiterbetrieb einer Bestandsanlage stellten kein Projekt dar und unterlägen nicht dem Schutzregime des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie bzw. § 34 BNatSchG. Eine solche ergebe sich hier auch nicht aus Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie. Dieser enthalte keine allgemeine Verpflichtung der Mitgliedsstaaten zur Randnummer 61 Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung bei bereits genehmigten Projekten. Die Mitgliedstaaten verfügten in Bezug auf die zu treffenden geeigneten Maßnahmen grundsätzlich über ein Ermessen. Dieses Ermessen könne sich zu einer Verpflichtung verdichten, wenn die Verträglichkeitsprüfung die einzige geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie darstellte, um die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder von Störungen von Arten, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, ausräumten. Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes sei hier jedoch keine Verträglichkeitsprüfung durchzuführen. Das Land Schleswig-Holstein habe die allgemeine Schutzpflicht für die FFH- und Vogelschutzgebiete durch gesetzliche Schutzmaßnahmen umgesetzt, die durch konkretisierende Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen in den Managementplänen ergänzt würden. Den Anforderungen des Randnummer 62 Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie werde durch das Nationalparkgesetz genüge getan. In diesem Gesetz werde ausdrücklich klargestellt, dass die Erdölbohrung und -förderung ausschließlich von der genehmigten Bohr- und Förderinsel Mittelplate A im Benehmen mit der für den Nationalpark zuständigen Behörde zulässig sei. Der Antragsteller habe nicht dargetan, dass das Land Schleswig-Holstein hierdurch sein Ermessen bei der Ausübung der allgemeinen Schutzpflicht fehlerhaft ausgeübt habe. Dies sei fernliegend, da der Fortbetrieb der Bohr- und Förderinsel keine FFH-rechtlich relevanten Auswirkungen auf die Schutzgebiete verursache. Die Auswirkungen der Bohrinsel seien in den vergangenen Jahren im Gegenteil weiter reduziert worden. Beeinträchtigungen durch Flächeninanspruchnahmen vor der Gebietsmeldung seien ebenso wenig zu betrachten wie vermutete weitere Flächeninanspruchnahmen durch etwaige künftige Kolkschutzmaßnahmen. Die Flächen seien vor Meldung der Gebiete in Anspruch genommen worden und stellten deswegen keine zu schützenden Flächen des FFH-Gebiets dar. Die überbauten Flächen seien daher bei der Ausweisung und Meldung des Gebiets nie in die Gesamtfläche des im Gebiet vorkommenden Lebensraumtyps eingegangen. Dies habe das Bundesverwaltungsgericht in einem vergleichbaren Verfahren mit Urteil vom 25. April 2024 (Az. 7 A 9.23, juris Rn. 64) klargestellt. Dem lasse sich nicht entgegenhalten, dass im Rahmen der Änderung der Rahmenbetriebsplanzulassung 2011 eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für Kolkschutzmaßnahmen durchgeführt worden sei. Denn Änderungen eines Bestandsvorhabens unterlägen den Anforderungen des FFH-Schutzregimes. Zukünftige, ggf. erfolgende Kolkschutzmaßnahmen seien zurzeit nicht berücksichtigungsfähig. Für eine anlasslose, vorweggenommene Prüfung bestehe keine rechtliche Grundlage. Hinsichtlich der weiteren

Angaben des Antragstellers zu berücksichtigende Belange sei darauf hinzuweisen, dass die betriebsbedingten Auswirkungen des Förderbetriebs gering seien und nur zu geringfügigen und lokal begrenzten Auswirkungen führten. Diese könnten von vornherein keine erheblichen Beeinträchtigungen der Lebensraumtypen und Arten der Natura 2000-Gebiete begründen. Randnummer 63 Der Schiffsverkehr verursache nur geringfügige, lokal begrenzte und jeweils nur kurzzeitige Auswirkungen durch Unterwasserschall und Störungen. Erhebliche Beeinträchtigungen seien von vornherein ausgeschlossen. Es liege ein günstiger Erhaltungszustand vor, der trotz Durchführung des Vorhabens stabil bleibe. Insgesamt fänden durchschnittlich weniger als drei Fahrten täglich zwischen Mittelplate und Cuxhaven statt. Eingesetzt würde ein Personentransportschiff (max. 29 Personen) und zwei Versorger (180 t Ladung, max. 12 Personen). Bei der Befahrung im Schutzgebiet sei die Geschwindigkeit auf 12 Knoten und in dem besonderen Schutzgebiet auf 8 Knoten begrenzt. Hierdurch werde sichergestellt, dass der Schiffsverkehr im Schutzgebiet im Einklang mit den Schutzzwecken des Nationalparks stattfinde. Es komme allenfalls zu kurzfristigen, lokalen Scheuchwirkungen auf einzelne Vogelarten und marine Säuger. Die vorkommenden Seevogelarten, wie etwa die Brandgans, seien nur stundenweise und räumlich sehr eng begrenzt potenziell betroffen. Ein Ausweichen auf andere Bereiche im Wattenmeer sei problemlos möglich. Das Monitoring zur Brandgans zeige, dass sich die Verteilung der Tiere im Umfeld der Mittelplate nicht wesentlich verändert habe. Zum Schutz der Vögel werde das Mausergebiet Gelbsand im Juli und August westlich umfahren. Marine Säuger befänden sich allesamt im günstigen Erhaltungszustand. Es sei davon auszugehen, dass Schweinswale den im Schutzgebiet langsam fahrenden Schiffen rechtzeitig ausweichen könnten. Das im Übrigen bestehende allgemeine Risiko eines Schweinswals, in einem Seegebiet mit Schiffsverkehr zu kollidieren, sei ebenso wie das Risiko eines Individuums, an Land mit einem Fahrzeug auf einem Verkehrsweg zu kollidieren, hinzunehmen. Zwar habe Unterwasserschall Auswirkungen auf marine Säuger. Der hier zu erwartende Schallpegel führe jedoch nicht zu Tötungen, Verletzungen oder (gebietspopulationswirksamen) Störungen. Der Verkehr zu der Bohrinsel sei im Vergleich zu der sonstigen Berufs- und Freizeitschifffahrt zu vernachlässigen. Eine

teilige Auswirkung sei bisher nicht zu erkennen gewesen. Die Beigeladene führe auch keine Ausbaggerungsarbeiten aus. Diese würden durch die Wasserstraßenverwaltung, soweit erforderlich, durchgeführt. Diese hole die hierfür erforderlichen Zulassungen ein. Randnummer 64 Der Betrieb der Bohrinsel verursache keine relevanten Lärmemissionen, insbesondere keine populationswirksamen Störwirkungen oder Vermeidungseffekte. Ein Ausweichen auf andere Bereiche des Wattenmeers sei problemlos möglich. So verhalte es sich auch mit den Lichtemissionen. Die Beleuchtung diene vornehmlich der Orientierung der Mitarbeitenden und als Arbeitsplatzbeleuchtung. Auf der Grundlage eines Beleuchtungskonzepts seien eine Vielzahl von Optimierungsmaßnahmen zur Vermeidung

außen strahlender Beleuchtungseinrichtungen unternommen worden. So seien Lichtquellen außer Betrieb genommen worden, weitere Lichtquellen seien, wo möglich, schaltbar gemacht worden. Lichtquellen seien optimal ausgerichtet worden und Lichtleitbleche eingebaut worden. Hierdurch seien weitere Leuchtmittel abgeschaltet worden. Nunmehr erfolge die Steuerung der gesamten Außenbeleuchtung anhand des Gesamtkonzepts über das Prozessleitsystem der Messwarte oder über Vorortschalter und Lichtschranken. Zudem sei der Bohrturm eingehaust worden. Die Belastungen des Klimawandels seien mangels Substantiierung durch den Antragsteller nicht berücksichtigungsfähig. Randnummer 65 Zudem überwöge das Aussetzungsinteresse hier nicht das Vollzugsinteresse. Das Aussetzungsinteresse sei als gering zu bewerten. Die Bohrinsel werde seit vielen Jahrzehnten störungsfrei und unter Einhaltung strenger Umweltstandards betrieben. Durch den Fortbetrieb komme es nicht zu irreversiblen Auswirkungen. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Az. 7 VR 5.20) träten hier keine irreparablen bzw. nicht rückgängig zu machenden Folgen zulasten Drittbetroffener ein. Die geltend gemachten Beeinträchtigungen seien lokal begrenzt und führten nicht zu dauerhaften Störungen der Gebietspopulation. Die vorübergehenden Beeinträchtigungen seien vollständig regenerierbar. Diesem Aussetzungsinteresse stünden gewichtige Interessen der Öffentlichkeit und der Beigeladenen am Vollzug gegenüber. Bei einer Aussetzung drohte der zumindest temporäre Verlust von etwa 2.000 Arbeitsplätzen. Es bestehe ein besonderes öffentliches Interesse am Vollzug der Betriebsplanzulassung, da die ständige Verfügbarkeit ausreichender Energiemengen eine entscheidende Voraussetzung für die Funktionsfähigkeit der gesamten Wirtschaft sei und der Sicherung einer menschenwürdigen Existenz unumgänglich diene. Die heimische Erdölproduktion habe vor dem Hintergrund globalpolitischer Ereignisse an Bedeutung gewonnen. Hierfür sprächen auch die Vorkehrungen, die der Gesetzgeber getroffen habe, um die Erdölversorgung sicherzustellen, etwa § 30 EnSiG oder § 12 Erdölbevorratungsgesetz. Hier sei auch zu berücksichtigen, dass die gegenständliche Bohrinsel jährlich über 50 % der deutschen Inlandsproduktion fördere. Der Schleswig-Holsteinische Landtag habe mit Beschluss vom 23. März 2022 die Landesregierung gebeten, die vorübergehende Erweiterung der Erdölförderung über die Plattform Mittelplate im Rahmen der bestehenden Regelungen zu unterstützen, um die Energieabhängigkeit bei fossilen Brennstoffen zu verringern. Die vorgenannten Interessen trügen auch das besondere Vollzugsinteresse für den Sofortvollzug. Randnummer 66 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners verwiesen. II. Randnummer 67 Der Antrag hat Erfolg. Er ist zulässig (A.) und begründet (B.). A. Der Antrag ist zulässig. Randnummer 68 1. Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage

§ 80aAbs. 3 Satz 2 Vw

GO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft (vgl. zur Statthaftigkeit eines Antrags

§ 80aAbs. 3 Satz 2 Vw

GO BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 2014 – 7 VR 4.13 –, juris Rn. 4; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
  2. Juli 2023 – 5 MR 2/23 –, juris Rn. 8; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
  3. August 2021 – 5 MR 8/21 –, juris Rn. 16). Der Klage kommt keine aufschiebende Wirkung zu, da der Antragsgegner mit Bescheid vom
  4. Oktober 2024 die sofortige Vollziehung angeordnet hat. Randnummer 69
  5. Der Antragsteller ist

§ 2Abs. 1 Umw

RG als eine anerkannte Umweltvereinigung im Sinne des § 3 UmwRG antragsbefugt. Randnummer 70 Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine

§ 3Umw

RG anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe

Maßgabe der VwGO gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1), geltend macht, in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Umw

RG oder deren Unterlassen berührt zu sein (Nr. 2), und im Fall eines Verfahrens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2b Umw

RG zur Beteiligung berechtigt war; im Fall eines Verfahrens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Umw

RG zur Beteiligung berechtigt war und sie sich hierbei in der Sache gemäß den geltenden Rechtsvorschriften geäußert hat oder ihr entgegen den geltenden Rechtsvorschriften keine Gelegenheit zur Äußerung gegeben worden ist (Nr. 3). Bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 Umw

RG oder gegen deren Unterlassen muss die Vereinigung zudem die Verletzung umweltbezogener Rechtsvorschriften geltend machen, § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG. Randnummer 71 Bei Entscheidungen

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umw

RG handelt es sich um Verwaltungsakte, durch die andere als in den Nr. 1 bis 2b genannten Vorhaben unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Gesetzgeber hat sich hier an dem Vorhabenbegriff

§ 2Abs.

4 UVPG orientiert, ohne auf die Anlage 1 zum UVPG-Bezug nehmen zu wollen (vgl. BT-Drs. 18/9526, S. 36). Randnummer 72 Um ein solches Vorhaben handelt es sich hier. Randnummer 73 Ein Hauptbetriebsplan

§ 52Abs. 1 BBerg

G ist zuzulassen, wenn – bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 55 BBergG – insbesondere die Voraussetzungen für eine Beschränkung oder Untersagung

§ 48Abs. 2 BBerg

G nicht gegeben sind, die schon in dieser Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen sind. Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 48 Abs. 2 BBergG, die eine Versagung rechtfertigen können, gehören auch naturschutzrechtliche Belange und das unionsrechtlich vorgegebene Habitat- und Artenschutzrecht (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 19 f. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom
  2. Juni 2012 – 7 B 68.11 –, juris Rn. 6; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 15). Randnummer 74 Der Antragsteller macht einen Verstoß gegen § 48 Abs. 2 BBergG geltend. Er führt an, dass

nationalem (§ 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG) und europäischem Recht (Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-Richtlinie) vor Zulassung des Hauptbetriebsplans eine Prüfung der Verträglichkeit der Fortsetzung des genehmigten Betriebs mit den Erhaltungszielen des Natura 2000-Gebiets „Nationalpark Schleswig-Holsteinisches Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ und des gleichnamigen Europäischen Vogelschutzgebiets hätte erfolgen müssen. Randnummer 75 Weiter macht der Antragsteller geltend, in seinem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt zu sein, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UmwRG. Die sogenannte Möglichkeitstheorie findet im Rahmen von § 2 Abs. 1 UmwRG keine Anwendung (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 8). Randnummer 76 Als zusätzliche Voraussetzung fordert § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 lit. a UmwRG, dass die Vereinigung im Falle eines Verfahrens

§ 1Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Umw

RG zur Beteiligung berechtigt war. Müsste eine FFH-Verträglichkeitsprüfung

Art. 6Abs.

3 FFH-Richtlinie oder

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie durchgeführt werden oder zumindest eine dahingehende Vorprüfung, so wäre der Antragsteller als Naturschutzvereinigung frühzeitig zu beteiligen gewesen. Bei einem vorprüfungspflichtigen Vorhaben im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG genügt die Möglichkeit einer Beteiligungsberechtigung zur Begründung der Verbandsklagebefugnis, wenn die Berechtigung vom Ergebnis der Vorprüfung abhängt (vgl. Eyermann, in: Happ, 16. Aufl. 2022, UmwRG § 2 Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 26. September 2019 – 7 C 5.18 –, juris Rn. 24). Dies gilt zumindest dann, wenn – wie hier – keine Prüfung durchgeführt wurde und deswegen kein Raum für eine Beteiligung im Rahmen einer Abweichungsentscheidung

§ 34Abs. 3 bis 5 BNat

SchG (Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie) war (vgl. zur Umweltverträglichkeitsprüfung BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 26). Denn nur für solche sieht § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG eine Beteiligung von Naturschutzvereinigungen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom
  2. April 2015 – 4 C 6.14 –, juris Rn. 28 ff.). Wird aber keine Prüfung durchgeführt, so würde der Zweck des § 63 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG – die Möglichkeit der Beisteuerung naturschutzfachlichen Sachverstandes für die behördliche Entscheidungsfindung – unterlaufen, würden Naturschutzverbände nicht schon zuvor beteiligt (vgl. auch EuGH, Urteil vom
  3. November 2016 – C-243/15 –, juris Rn. 45 ff.). Die Antragsbefugnis der Vereinigung erstreckt sich auch auf die unterbliebene FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. umfassend zu der Frage, ob eine Umweltvereinigung die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Umweltvereinigung gerichtlich geltend machen kann Sächsisches OVG, Beschluss vom
  4. Juni 2020 – 4 B 126/19 –, juris Rn. 48 ff.). Randnummer 77
  5. Dem Antrag fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Randnummer 78 a. An einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt es nicht schon deswegen, da der Antragsteller keine (endgültige) Betriebsaufgabe beabsichtige. Das Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers liegt hier in der Genehmigung eines Betriebs – hier der Förderung von Erdöl – nur unter Berücksichtigung der einschlägigen naturschutzrechtlichen Vorschriften. Der Antragsteller begehrt die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung, an die sich ggf. Anpassungen des Betriebs oder eine Betriebsaufgabe anknüpfen können. Bis zu diesem Zeitpunkt wird eine (vorläufige) Betriebseinstellung begehrt. Eine dauerhafte Verhinderungsabsicht ist für ein Rechtsschutzbedürfnis nicht erforderlich. Randnummer 79 b. Das Rechtsschutzbedürfnis liegt vor, da Widerspruch und Klage entgegen der Auffassung des Antragsgegners und der Beigeladenen nicht verfristet sind. Der angefochtene Bescheid ist noch nicht in Bestandskraft erwachsen. Randnummer 80 Die aufschiebende Wirkung der Anfechtungsklage ist ausgeschlossen, wenn die Anfechtungsklage verfristet ist und der angefochtene Verwaltungsakt in Bestandskraft erwachsen ist. Die aufschiebende Wirkung verfolgt den Zweck, irreversible Tatsachen zu verhindern, die sich aus der sofortigen Vollziehbarkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes ergeben können. Entsprechend sieht § 80b Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO vor, dass die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs und der Anfechtungsklage mit der Unanfechtbarkeit endet. Dadurch soll die Möglichkeit offengehalten werden, dass dem Rechtsschutzsuchenden durch die beantragte Aufhebung des Verwaltungsakts wirksamer Rechtsschutz zuteil wird (BVerwG, Urteil vom
  6. Oktober 1992 – 7 C 24.92 –, juris Rn. 21; vgl. unter Bezugnahme auf Art. 19 Abs. 4 GG BVerfG, Beschluss vom
  7. Juni 1989 – 2 BvL 4/87 –, juris Rn. 24). Randnummer 81 Die

§ 80Abs. 1 Satz 1 Vw

GO mit der Einlegung eines Widerspruchs verbundene aufschiebende Wirkung stellt

ihrem Wesen etwas nur Vorläufiges und Vorübergehendes dar. Was ihr zugrunde liegt, ist die Einsicht, dass das mit dem Widerspruch eingeleitete Rechtsmittelverfahren zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen kann, es dem Betroffenen also noch möglich ist, seine durch den Bescheid etwa verletzten Rechte durchzusetzen (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, juris Rn. 8). Daraus folgt, dass eine aufschiebende Wirkung dann ausscheidet, wenn der Betroffene in der Sache selbst sein vermeintliches Recht nicht mehr – mit dem Erfolg der Aufhebung des Bescheides – durchsetzen kann (BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 1967 – IV C 124.65 –, juris Rn. 8), etwa weil Widerspruch und/oder Klage verfristet sind. Randnummer 82 Die Frist für die Einlegung des Widerspruchs binnen eines Monats gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat nicht zu laufen begonnen.

§ 70Abs. 1 Satz 1 Vw

GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats,

dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, zu erheben. Es mangelt hier an der für den Fristlauf

§ 70Abs. 1 Satz 1 Vw

GO auslösenden Bekanntgabe des Verwaltungsaktes gegenüber dem Antragsteller. Die Übermittlung der Hauptbetriebsplanzulassung durch den Antragsgegner erfolgte ohne den erforderlichen Bekanntgabewillen. Randnummer 83 Die Bekanntgabe

§ 110Abs. 1 LVw

G setzt einen Bekanntgabewillen voraus. Ein Bekanntgabewille ist der Wille, die Wirksamkeit gerade dieses Verwaltungsaktes gegenüber gerade diesem Betroffenen herbeizuführen. Dem Bekanntgabeadressaten muss die Tatsache des Ergehens des Verwaltungsaktes und sein Inhalt mit Wissen und Willen der Behörde eröffnet werden (BVerwG, Urteil vom 22. November 1963 – IV C 211/61 –, NJW 1964, 1041

(1042); BVerwG, Urteil vom
  1. Juli 1965 – VII C 175.64 –, juris Rn. 6; BVerwG, Urteil vom
  2. Januar 2021 – 6 C 26.19 –, juris Rn. 18 m.w.N.). Eine Bekanntgabe liegt vor, wenn der Erklärende alles in seiner Macht Stehende getan hat, um seinen Bekanntgabewillen in der Weise zu äußern, dass an der Endgültigkeit des Willens kein Zweifel bestehen kann (vgl. Stelkens in Bonk/Sachs/Stelkens,
  3. Aufl. 2022, VwVfG § 41 Rn. 56). Die Ermittlung des Bekanntgabewillens erfolgt

objektiver Betrachtung. Die Bekanntgabe ist über den Bekanntgabewillen von der informatorischen Mitteilung abzugrenzen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom

  1. November 2014 – 2 B 1111/14 –, juris Rn. 14). Ein Bekanntgabewille fehlt, wenn die Übersendung des Schriftstückes nicht zu dem Zweck erfolgt, die an eine Bekanntgabe geknüpften Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information des Empfängers über den Inhalt dienen soll (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  2. Juni 2024 – 11 A 2101/23 –, juris Rn. 34 f. m.w.N.). Geht es der Behörde nicht darum, den Adressaten als einen von der Regelung möglicherweise Betroffenen zu unterrichten, sondern nur darum, einem Informationsbegehren

zukommen, so spricht dies gegen einen Bekanntgabewillen. Randnummer 84 Ob ein Bekanntgabewille vorliegt, ist auch danach zu beurteilen, welche Bestandteile des Verwaltungsaktes übermittelt wurden. Zwar reicht es für eine Bekanntgabe und damit zur Wirksamkeit des Verwaltungsakts aus, wenn der verfügende Teil mit Bekanntgabewillen übermittelt wird. Zum verfügenden Teil zählen auch solche Bestandteile neben dem Tenor, ohne die die Regelungswirkung des Verwaltungsaktes nicht

vollzogen werden kann. Es führt regelmäßig zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, wenn er ohne Begründung bekannt gegeben wird. Wird ein Verwaltungsakt ohne für die Rechtmäßigkeit erforderliche Bestandteile übermittelt, so müssen besondere Umstände für einen Bekanntgabewillen sprechen, wenn sich dieser nicht schon eindeutig aus der Handlung der Behörde ergibt. Randnummer 85 Die Übermittlungsart der gegenständlichen Genehmigung an den Antragsteller spricht hier gegen einen Bekanntgabewillen. Die Überschrift des zur Übermittlung zugehörigen Schreibens, spricht aufgrund des Wortlauts „Ihr Antrag auf Informationszugang vom 17. Juni 2024 Bescheid

dem Informationszugangsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (IZGSH)“ gegen einen Bekanntgabewillen. Eindeutig wird hier als Grund für die Übermittlung auf den Informationszugangsanspruch des Antragstellers Bezug genommen. Dies setzt sich in dem Übermittlungsschreiben fort. Dieses nimmt nur auf den Informationszugangsantrag des Antragstellers Bezug. Dass eine Bekanntgabe der Zulassung gegenüber dem Antragsteller erfolgen soll, ist in dem Schreiben nicht expliziert. Dort heißt es wörtlich unter Ziffer 1.: „aufgrund Ihres Antrags vom 17. Juni 2024, erhalten Sie auf Grundlage des Informationszugangsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (IZG-SH) anliegend die begehrten Unterlagen und Informationen, soweit sie hier vorliegen und kein Versagensgrund entgegensteht.“ Dies setzt sich in der Begründung des Übermittlungsschreibens – selbst ein Verwaltungsakt, mit dem der IZG-Antrag beschieden wird – fort. Dort heißt es unter anderem: „Die Zulassungsentscheidung sowie den Hauptbetriebsplan 2024-2026 ohne Anlagen erhalten Sie –

durchgeführten Anhörungsverfahren – im Anhang.“ Weiter heißt es: „Persönliche und Öffentliche Interessen i.S.v. §§ 9 , 10 IZG-SH wurden in den Unterlagen unkenntlich gemacht. Ferner wurden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse i.S.v. § 10 S. 1 Nr. 3 IZG-SH

Anhörung des betroffenen Unternehmens in den Unterlagen unkenntlich gemacht.“ Die vorgenommenen Schwärzungen und die sie aus Sicht des Antragsgegners tragenden Gründe sind allein im Informationszugangsrecht verwurzelt. Die

Informationszugangsrecht vorzunehmende Abwägung ist auch nur mit im Informationszugangsrecht liegenden Abwägungskriterien durchgeführt worden. Hinsichtlich der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hat der Antragsgegner im Rahmen der Interessenabwägung zur Begründung des öffentlichen Interesses ausschließlich auf das allgemeine Interesse abgestellt, das jeden Antrag auf Informationszugang begründet. Eine weitere Abwägung, welche Bestandteile etwa für eine Bekanntgabe essentiell sind oder weshalb auch mit den vorgenommenen Schwärzungen eine Bekanntgabe erfolgt, fand nicht statt. Randnummer 86 Die vorgenommenen Schwärzungen sprechen bei einer Gesamtbetrachtung ebenfalls gegen eine Bekanntgabe. Der Antragsgegner hat solche Daten geschwärzt, die typischerweise im Rahmen eines Informationszugangsanspruchs geschwärzt werden, die aber bei einer Bekanntgabe typischerweise nicht geschwärzt werden und wesentlich für die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsaktes sind. In dem Bescheid selbst sind alle persönlichen Daten geschwärzt. Daneben sind etwa auch der Bearbeiter des Antragsgegners, seine Durchwahl und das Aktenzeichen des Antragsgegners geschwärzt. In den Nebenbestimmungen, die Teil des Tenors sind, ist das Fristende der Hauptbetriebsplanzulassung geschwärzt. Daneben sind auch Angaben zu den Bohrungen geschwärzt ebenso wie die Anzahl an zu förderndem Öl sowie die Technik und die Maßnahmen zur Durchführung der Bohrungen. Übrige Projekte zu Änderungen und Umbauten auf der Bohrinsel sind ebenfalls geschwärzt. Die Anlagen zum Lagern, Behandeln und Verwenden wassergefährdender Stoffe sind ebenfalls weitestgehend geschwärzt. Die Gasverwertung etwa ist ebenso vollkommen geschwärzt. Auch wesentliche Angaben zu den Rohrleitungen und Feldleitungen sind geschwärzt. Randnummer 87 Es ist fernliegend, dass eine Bekanntgabe erfolgt, bei der ein wesentlicher Teil der Entscheidung geschwärzt wird. Gegen einen Bekanntgabewillen spricht auch, dass es zwar

dem IZG-SH ggf. zulässig oder geboten sein mag, Aktenzeichen der Behörde und den Sachbearbeiter zu schwärzen. Bei der Bekanntgabe eines Verwaltungsaktes ist jedoch die Erkennbarkeit des Ausstellers entscheidend. Ebenso ist es für eine Bekanntgabe typisch und beabsichtigt, dass der Adressat das Aktenzeichen des Verfahrens kennt, um etwa im Fall des Widerspruchs dieses angeben zu können. Eine Aktenzeichenangabe ist indes dann nicht zu erwarten, wenn kein rechtsmittelfähiger Bescheid übersendet werden sollte, sondern dieser in dem IZG-Bescheid zu sehen ist. Ein Bekanntgabewille lässt sich nicht darauf stützen, dass auch bei einer Bekanntgabe die Interessen Drittbetroffener, wie etwa der Datenschutz, zu berücksichtigen sind. Dies darf sich zum einen nicht so auswirken, dass der vermeintlich bekanntgegebene Verwaltungsakt nicht mehr verständlich ist. Zum anderen sind etwa für die Schwärzung des Aktenzeichens des Bescheides und des Sachbearbeiters des Antragsgegners keine Interessen Drittbetroffener ersichtlich. Dass die (aus einem Satz bestehende) Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid nicht geschwärzt wurde, lässt nicht auf einen Bekanntgabewillen schließen. Zwar ist es zutreffend, wie die Beigeladene anführt, dass eine geschwärzte Rechtsbehelfsbelehrung auf einen mangelnden Bekanntgabewillen schließen lässt. Umgekehrt lässt aber eine nichtgeschwärzte Rechtsbehelfsbelehrung nicht ohne weiteres auf den Bekanntgabewillen schließen. Es gibt keinen Grund, im Rahmen eines Informationszugangsverfahrens die Rechtsbehelfsbelehrung zu schwärzen, wenn nur persönliche Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse geschwärzt wurden. Randnummer 88 Der übermittelten Genehmigung fehlen – neben den Schwärzungen – wesentliche Bestandteile. So enthält die übermittelte Genehmigung bis auf eine Anlage nicht die zugehörigen Anlagen. Randnummer 89 Die genehmigte Förderung kann damit nicht in vollem Umfang

vollzogen werden. Die Tenorierung ist ohne die Anlagen, auf die die Tenorierung verweist, nicht verständlich. Zwar hat der Antragsteller auf die Anlagen im Rahmen seiner Informationsanfrage vorerst verzichtet. Hätte der Antragsgegner aber nicht nur dem Informationsbegehren

kommen wollen, sondern tatsächlich den Verwaltungsakt bekanntgeben wollen, so ist davon auszugehen, dass er die im Tenor genannten Anlagen mitübersandt hätte. Randnummer 90 Soweit die Beigeladene anführt, dass der Bekanntgabewille auch deswegen vorliege, da der Antragsteller als Umweltvereinigung eine Sonderstellung habe, dringt sie hiermit nicht durch. Es kann sich kein Bekanntgabewille der Behörde daraus ableiten lassen, dass der Adressat besondere Klagerechte als Umweltvereinigung hat. Der Bekanntgabewille hängt gerade von dem subjektiven Willen der Behörde, feststellbar

dem objektiven Empfängerhorizont, ab. Er kann nicht davon abhängen, wer Adressat des Schriftstückes ist. Sonst entstünde allein aus der Rolle des Adressaten in einem Verfahren stets ein Bekanntgabewille. Dies lässt jedoch das zwingend notwendige subjektive Element des Bekanntgabewillens außer Acht. Hinge der Bekanntgabewille von der Rolle oder Stellung des Adressaten ab, so wäre das Erfordernis eines Bekanntgabewillens entbehrlich. Denn der Bekanntgabewille kann ohnehin nur dann eine Rolle spielen, wenn die Bekanntgabe gegenüber dem Adressaten Rechtsfolgen zeitigt. Eine Bekanntgabe gegenüber Dritten, von der Regelung nicht Betroffenen und auch nicht Rechtsmittelbefugten, ist grundsätzlich nicht relevant. Nähme man mit der Beigeladenen ein stets zu unterstellendes „sachgedankliches Mitbewusstsein“ an, so wäre ein Bekanntgabewille stets und ausnahmslos anzunehmen. Soweit die Beigeladene ausführt, dass nicht

vollziehbar sei, wieso der Antragsgegner nicht die Rechtsfolge des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO habe auslösen wollen, die dem Rechtsfrieden diene, schließt die Beigeladene in unzulässiger Weise von dem Sollen auf das Sein. Nur weil ein Vorgehen (vermeintlich) dem Rechtsfrieden zuträglicher wäre, lässt dies nicht die Unterstellung zu, die Behörde habe auch so handeln wollen. Die Beigeladene geht fehl mit der Annahme, dass der Antragsgegner durch Zurückweisung des Widerspruchs als verfristet seinen Bekanntgabewillen bestätigen konnte. Der Bekanntgabewille richtet sich

dem objektiven Empfängerhorizont. Eine

trägliche Änderung oder „Bestätigung“ des Bekanntgabewillens ist nicht möglich. Randnummer 91 Die Jahresfrist

§ 2Abs. 3 Satz 1 Umw

RG ist ebenso wie die absolute Zwei-Jahresfrist des § 2 Abs. 3 Satz 2 UmwRG noch nicht abgelaufen, da der Widerspruch innerhalb von unter fünf Monaten

Genehmigung eingelegt wurde. Randnummer 92 B. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 93 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zwar formell rechtmäßig (hierzu unter 1.). Die Hauptbetriebsplanzulassung hält jedoch einer materiellen Prüfung nicht stand und das Aussetzungsinteresse wiegt hier schwerer als das Vollzugsinteresse (hierzu unter 2.). Randnummer 94 1. Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung keinen formellen Bedenken. Randnummer 95

§ 80aAbs. 1 Nr. 1 Vw

GO kann die Behörde auf Antrag des Dritten

§ 80Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Vw

GO die sofortige Vollziehung anordnen, wenn ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt einlegt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung bedarf

§ 80Abs. 3 Vw

GO der Begründung. Diese Vorschrift ist auch in Drittkonstellationen anwendbar. Eine Darlegung der Dringlichkeit ist hier jedoch entbehrlich. Es kommt – siehe auch die Ausführungen unter

  1. – auf eine Interessenabwägung zwischen dem Vollzugsinteresse des Begünstigten und dem Aussetzungsinteresse des Dritten an. Für die Vollziehbarkeitsanordnung reicht es aus, darzulegen, dass der Drittrechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit keine Aussicht auf Erfolg hat (Schleswig-Holsteinisches OVG, Die Gemeinde 1992, 159). Randnummer 96 Diesen Anforderungen genügt die Anordnung. Zwar stellt die Anordnung auch auf das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung ab. Allerdings prüft der Antragsgegner hier die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides und bejaht diese und begründet auch das private Vollziehungsinteresse im Übrigen. Der Antragsgegner nimmt eine Interessenabwägung unter anderem des privaten Interesses der Beigeladenen mit den Interessen des Antragstellers vor. Ob diese Ausführungen auch materiell zutreffend sind, ist für das formelle Begründungserfordernis nicht von Relevanz. Das Gericht stellt eine eigene Interessenabwägung an. Randnummer 97
  2. Das Aussetzungsinteresse überwiegt hier das Vollzugsinteresse. Randnummer 98 Die Entscheidung über den Antrag

§ 80aAbs. 3, § 80 Abs. 5 Vw

GO ergeht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Aufschubinteressen der Beteiligten. Wird – wie hier – von einem Dritten die einem anderen erteilte und diesen begünstigende Genehmigung angegriffen, steht als besonderes Vollzugsinteresse in einem solchen Dreiecksverhältnis nicht das besondere öffentliche Interesse der Verwaltung am Vollzug des Verwaltungsakts im Vordergrund. Vielmehr ist – wie sich schon dem Wortlaut von § 80 Abs. 2 Nr. 4 Alt. 2 VwGO entnehmen lässt – auf das „überwiegende Interesse eines Beteiligten“ abzustellen. Vorrangiger Maßstab für die Interessenabwägung bei dreiseitigen Rechtsverhältnissen ist deshalb der voraussichtliche Erfolg des Hauptsacheverfahrens (BVerfG, Beschluss vom

  1. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21; Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
  2. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 26 m.w.N.). Bestehen im Einzelfall neben den Interessen des Adressaten und des Dritten auch öffentliche Interessen und weisen diese in dieselbe Richtung wie die eines der Beteiligten, können sie dessen Position verstärken. Das Gericht kann – dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend – seine vorläufige Entscheidung regelmäßig nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentliches Element der Interessenabwägung treffen. Kann wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Tatsachenfragen keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten im Sinne einer Evidenzkontrolle getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten (BVerwG, Beschluss vom
  3. Dezember 2014 – 7 VR 5.14 –, juris Rn. 9; so zu Rechtsfragen Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschluss vom
  4. Oktober 2020 – 4 MR 1/20 –, juris Rn. 26). Hierbei ist die besondere Situation zu beachten, dass bei einem Verwaltungsakt mit Drittwirkung angesichts prinzipiell gleichwertiger Rechtspositionen des Begünstigten und des Dritten ein ausgewogener Rechtsschutz zu gewähren ist. Auf ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung kommt es hier nicht an (Niedersächsisches OVG, Beschluss vom
  5. Juni 2017 – 1 ME 64/17 –, juris Rn. 14; in diesem Sinne auch BVerfG, Beschluss vom
  6. Oktober 2008 – 1 BvR 2466/08 –, juris Rn. 21). Randnummer 99 Das von dem Antragsteller geltend gemachte Aufschubinteresse steht dem Vollzugsinteresse der Beigeladenen gegenüber. Ersteres wird durch das öffentliche Interesse an dem Schutz der Natur verstärkt, letzteres durch das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Ressourcen und dem sinnvollen und schonenden Abbau von Rohstoffen. Das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt das Vollzugsinteresse der Beigeladenen. Die Erfolgsaussichten der Anfechtungsklage vom
  7. Oktober 2024 gegen die Hauptbetriebsplangenehmigung vom
  8. Mai 2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  9. Oktober 2024 sind

summarischer Prüfung als hoch zu bewerten. Die Hauptbetriebsplanzulassung erweist sich

erforderlicher, aber auch ausreichender summarischer Prüfung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren wegen der nicht durchgeführten, aber erforderlichen Vorprüfung

Art. 6Abs.

3 FFH-Richtlinie als mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die rechtlichen Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 BBergG für die Zulassung eines Hauptbetriebsplan liegen nicht vor. Das betreffende Vorhaben liegt hier in einem Natura 2000Gebiet (a.). Für die Hauptbetriebsplanzulassung ist gemäß § 48 Abs. 2 BBergG eine Prüfung

§ 34Abs. 1 BNat

SchG erforderlich, sofern diese nicht bei der Rahmenbetriebsplanzulassung durchgeführt wurde, ungeachtet dessen, ob die Rahmenbetriebsplanzulassung vor oder

der Ausweisung eines Gebiets als Natura 2000-Gebiet erfolgte (b.). Die Rechtswidrigkeit der Hauptbetriebsplanzulassung ergibt sich schon daraus, dass keine FFH-Verträglichkeitsvorprüfung durchgeführt wurde und die für diese Prüfung erforderlichen Antragsunterlagen nicht vorgelegt wurden (c.). Randnummer 100 a. Das gegenständliche Vorhaben, die Erdölförderung, wie sie mit dem Hauptbetriebsplan beantragt wurde, befindet sich in dem Natura 2000-Gebiet „NTP S-H Wattenmeer und angrenzende Küstengebiete“ (FFH DE-0916-391). Randnummer 101 b. Es handelt sich bei der mit der Hauptbetriebsplanzulassung gestatteten Erdölförderung um ein eigenes Projekt, für das

§ 48Abs. 2 Satz 1 BBerg

G eine Prüfung

§ 34BNat

SchG erforderlich ist. Randnummer 102 Die Hauptbetriebsplanzulassung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, § 52 Abs. 1 Satz 1, 3 BBergG. Randnummer 103

§ 52Abs. 1 Satz 1 BBerg

G sind für die Errichtung und Führung eines Betriebes Hauptbetriebspläne für einen in der Regel zwei Jahre nicht überschreitenden Zeitraum aufzustellen.

Satz 3 (i.d.F. des Gesetzes vom 14. Juni 2021, BGBl. I S. 1760) kann die zuständige Behörde festlegen, dass Hauptbetriebspläne auch für einen längeren Zeitraum als für zwei Jahre aufgestellt werden können, wenn eine Kontrolle des Betriebs auch bei einer längeren Laufzeit des Hauptbetriebsplans möglich ist, insbesondere, wenn der Betriebsverlauf absehbar ist. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass für einen bestimmten längeren,

den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufgestellt werden, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen, § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG. Randnummer 104 Ein Hauptbetriebsplan ist

§ 55Abs. 1 BBerg

G als gebundene Verwaltungsentscheidung zuzulassen, wenn keine Versagungsgründe

§ 55oder § 48 Abs. 2 BBerg

G vorliegen (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2006 – 7 C 1.06 –, juris Rn. 28). Randnummer 105 Ist schon bei der Zulassungsentscheidung erkennbar, dass die Verwirklichung des zur Prüfung gestellten Bergbauvorhabens daran scheitern muss, dass überwiegende öffentliche Interessen einer Rohstoffgewinnung entgegenstehen, die Anlass geben, die Aufsuchung oder Gewinnung gemäß § 48 Abs. 2 BBergG zu beschränken oder zu untersagen, so hat das jeweils zuständige Bergamt dies bereits bei seiner Entscheidung durch eine entsprechende Beschränkung oder Versagung der Zulassung zu berücksichtigen, weil es einer sinnvollen Gesetzesanwendung widerspräche, die Bergbehörde zu verpflichten, einen Betrieb ohne Einschränkungen zuzulassen, wenn sie gemäß § 48 Abs. 2 BBergG im Anschluss daran die Aufsuchung oder Gewinnung zu beschränken oder zu untersagen hätte (Sächsisches OVG, Urteil vom
  2. Oktober 2013 – 1 A 258/12 –, juris Rn. 102). Es sind insbesondere jene Belange zu prüfen, die nicht vom Katalog des § 50 Abs. 1 BBergG erfasst oder in anderen Verfahren geprüft würden, die mangels Konzentrationswirkung der Zulassungsentscheidung

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften aber erforderlich sind. Vom Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von § 48 Abs. 2 BBergG umfasst sind danach unter anderem die naturschutzrechtlichen und raumordnungsrechtlichen Belange (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 19 f.) wie sie der Antragsteller dem hier streitigen Projekt entgegenhält. Hierzu gehören auch die Vorschriften

§ 34BNat

SchG über die Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Randnummer 106 Die dem Hauptbetriebsplan zugrunde liegende Rahmenbetriebsplanzulassung entfaltet keine Genehmigungswirkung hinsichtlich einer FFH-Verträglichkeitsprüfung. Zwar ist, auch

der Rechtslage zum Zeitpunkt der letztmaligen Genehmigung des Rahmenbetriebsplans, für das gegenständliche Vorhaben ein Rahmenbetriebsplan erforderlich

(1). Dieser kann auch grundsätzlich eine Konzentrationswirkung hinsichtlich späterer FFH-Verträglichkeitsprüfungen bei Hauptbetriebsplanzulassungen entfalten
(2). Eine Konzentrationswirkung scheidet hier jedoch aus, da keine FFH-Prüfung im Rahmenbetriebsplan durchgeführt wurde
(3). Bei der Hauptbetriebsplanzulassung ist – sofern der Rahmenbetriebsplan keine Konzentrationswirkung entfaltet – eine Vorprüfung und sodann ggf. eine FFH-Verträglichkeitsprüfung

§ 34Abs. 1 BNat

SchG durchzuführen. Es handelt sich dann bei jeder Hauptbetriebsplanzulassung um ein einzelnes Projekt im Sinne des § 34 Abs. 1 BNatSchG und im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie, bis eine FFH-Verträglichkeitsprüfung für das gesamte Projekt durchgeführt wurde

(4). Für dieses einzelne Projekt ist hier eine FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich
(5). Randnummer 107
(1)Die Erforderlichkeit der Aufstellung von Betriebsplänen für ein Vorhaben zur Erdölgewinnung ergibt sich aus § 51 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 3 Abs. 3 UAbs. 2 Alt. 2 BBergG. Randnummer 108

§ 51Abs. 1 BBerg

G dürfen Aufsuchungsbetriebe, Gewinnungsbetriebe und Betriebe zur Aufbereitung nur auf Grund von Plänen (Betriebsplänen) errichtet, geführt und eingestellt werden, die vom Unternehmer aufgestellt und von der zuständigen Behörde zugelassen worden sind. Zum Betrieb gehören auch die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 BBergG bezeichneten Tätigkeiten und Einrichtungen, unter anderem das Aufsuchen, Gewinnen und Aufbereiten von bergfreien Bodenschätzen. Bergfreie Bodenschätze sind

§ 3Abs. 3 BBerg

G unter anderem Kohlenwasserstoffe und damit auch das hier zu gewinnende Erdöl. Randnummer 109 Das Zulassungssystem der ineinandergreifenden und aufeinander aufbauenden Betriebspläne ergibt sich aus § 52 BBergG. Hierin werden vier Alternativen für die Aufstellung und Zulassung von Betriebsplänen (Rahmenbetriebsplan, Hauptbetriebsplan, Sonderbetriebsplan und Abschlussbetriebsplan) aufgeführt. Randnummer 110 Die Aufstellung eines Rahmenbetriebsplanes ist zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren

Maßgabe der §§ 57a, 57b durchzuführen, wenn ein Vorhaben gemäß der Verordnung

§ 57cBBerg

G in Verbindung mit den Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 UVPG einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen

§ 1Nr.

2 lit. a) der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben (UVP-V Bergbau) insbesondere – wie hier – die Gewinnung von Erdöl mit Fördervolumen von täglich mehr als 500 Tonnen Erdöl, die ein betriebsplanpflichtiges Vorhaben ist.

der aktuellen und zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung im Jahr 1985 geltenden Fassung sind auf Verlangen der zuständigen Behörde für einen bestimmten längeren,

den jeweiligen Umständen bemessenen Zeitraum Rahmenbetriebspläne aufzustellen, die allgemeine Angaben über das beabsichtigte Vorhaben, dessen technische Durchführung und voraussichtlichen zeitlichen Ablauf enthalten müssen, § 52 Abs. 2 Nr. 1 BBergG (so auch i.d.F.v. 1. Januar 1982). Randnummer 111

(2)Der Rahmenbetriebsplan dient ausweislich der Gesetzesbegründung dazu, die einzelnen, durch einen Haupt- oder Sonderbetriebsplan zuzulassenden Vorhaben in einen größeren zeitlichen Zusammenhang zu stellen, um die längerfristige Entwicklung des Betriebes behördlich prüfen zu können (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der für das Gesamtvorhaben erstellte Rahmenbetriebsplan ermöglicht, die grundsätzliche Zulassungsfähigkeit des Gesamtvorhabens umfassend mit Blick auf die davon berührten öffentlichen Interessen und privaten Interessen Dritter zu prüfen (BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2006 – 7 C 11.05 –, juris Rn. 20). Randnummer 112 Der Rahmenbetriebsplan enthält neben den übergeordneten Zusammenhängen des Vorhabens hinsichtlich der technischen Durchführung und des zeitlichen Ablaufs der bergbaulichen Tätigkeit insbesondere vorgezogene Zulassungsentscheidungen, insbesondere die Umweltverträglichkeitsprüfung. Er ist zwingend aufzustellen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß der Verordnung

§ 57cBBerg

G in Verbindung mit dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz durchzuführen ist, § 52 Abs. 2a Satz 1 BBergG. Bei einem Vorhaben, das einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Vorhaben, Projekten oder Plänen geeignet ist, ein Natura 2000-Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, wird die Verträglichkeitsprüfung

§ 34Abs. 1 BNat

SchG zusammen mit der Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren

§ 52Abs. 2a Satz 1 BBerg

G vorgenommen, § 52a Abs. 2a Satz 2 BBergG. § 34 BNatSchG unterscheidet zwischen zulassungsbedürftigen und nichtzulassungsbedürftigen Projekten. Für den Fall, dass ein Projekt

anderen fachrechtlichen Vorschriften einer behördlichen Zulassungsentscheidung bedarf und das Naturschutzrecht zum Prüfprogramm dieser Entscheidung gehört, findet die Verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses (aufgedrängten) Zulassungsverfahrens statt. Sofern das Projekt einer fachrechtlichen Zulassung bedarf, bedient sich § 34 BNatSchG dieses Zulassungsverfahrens als Trägerverfahren. Die Verträglichkeitsprüfung ist in diesem Fall ein Verfahrensschritt innerhalb des die Zulassung des Projekts betreffenden behördlichen Entscheidungsprozesses (BVerwG, Urteil vom 10. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 11). Sie ist nicht nur ein formeller Verfahrensschritt, sondern materielle Rechtmäßigkeitsvoraussetzung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. August 2019 – OVG 11 S 51.19 –, juris Rn. 50) . Randnummer 113 Bei der Planfeststellung handelt es sich um eine umfassende Zulassungsentscheidung mit Bindung für die

folgenden Einzelbetriebsplanzulassungen und für sonstige einbezogene Entscheidungen. Dem Rahmenbetriebsplan kommt eine beschränkte Konzentrationswirkung bezüglich

folgender Hauptbetriebsplanzulassungen zu. In dem Rahmenbetriebsplan wird über die Machbarkeit des Vorhabens, seine vollständige umweltrechtliche Zulässigkeit und die planungsrechtliche Einbindung entschieden (Schmitt-Kötters in Meyer Sparenberg/Jäckle, Beck’sches M&A Handbuch, 2. Aufl. 2022, § 85 Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15. August 2003 – 21 B 2518/02 –, juris Rn. 22). Die Rechtswirkungen der Planfeststellung erstrecken sich

§ 57aAbs. 5 BBerg

G hinsichtlich der vom Vorhaben berührten Belange Dritter und der Aufgabenbereiche der Beteiligten im Sinne des § 54 Abs. 2 BBergG auf die Zulassung und Verlängerung der zur Durchführung des Rahmenbetriebsplanes erforderlichen Haupt-, Sonder- und Abschlussbetriebspläne nur, soweit über die sich darauf beziehenden Einwendungen entschieden worden ist oder bei rechtzeitiger Geltendmachung hätte entschieden werden können. Hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung muss der Rahmenbetriebsplan alle bedeutsamen Angaben in der Form eines Berichts zu den voraussichtlichen Umweltauswirkungen des Vorhabens (UVP-Bericht)

Maßgabe des § 16 UVPG und der Rechtsverordnung

§ 57cBBerg

G enthalten, § 57a Abs. 2 Satz 2. Bei Vorhaben

§ 52Abs. 2a Satz 1 BBerg

G hat die zuständige Behörde

Maßgabe der auf das Vorhaben anwendbaren Vorschriften festzulegen, welche Maßnahmen der Unternehmer zur Überwachung erheblicher

teiliger Auswirkungen auf die Umwelt zu treffen hat, § 52 Abs. 2d Satz 1 BBergG. Die Festlegung kann auch im Rahmen der Zulassung des Haupt-, Sonder- oder Abschlussbetriebsplans erfolgen, § 52 Abs. 2d Satz 2 BBergG. Bei der Auswahl der Art der zu überwachenden Parameter und der Dauer der Überwachung sind

Maßgabe der anwendbaren Vorschriften insbesondere die Art, der Standort und der Umfang des Vorhabens sowie das Ausmaß seiner Auswirkungen auf die Umwelt zu berücksichtigen, § 52 Abs. 2d Satz 3 BBergG. § 52 Abs. 2d BBergG sowie § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG in seiner aktuellen Fassung wurden mit der Fassung des Bundesberggesetzes vom

  1. Juli 2017, gültig seit
  2. Juli 2017, eingefügt. Die Gesetzesänderung erfolgte zur Umsetzung von Art. 2 der UVP-Änderungsrichtlinie 2014/52/EU. Die Einführung des § 52 Abs. 2a Satz 2 BBergG dient der Umsetzung von Art. 2 Abs. 3 UAbs. 1 der geänderten UVP-Richtlinie (BT-Drs. 164/17, S. 137).

Art. 2Abs.

3 UAbs. 1 UVP-Richtlinie stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass für Projekte, bei denen die Verpflichtung zur Durchführung einer Prüfung der Umweltauswirkungen sowohl aufgrund dieser Richtlinie als auch aufgrund der FFH-Richtlinie oder der Vogelschutzrichtlinie besteht, gegebenenfalls koordinierte und/oder gemeinsame Verfahren durchgeführt werden, die die Anforderungen dieser Unionsgesetzgebung erfüllen. Randnummer 114 Das mehrstufige System aus Rahmenbetriebsplanzulassung und Hauptbetriebsplanzulassung soll sicherstellen, dass einerseits Prüfungen rechtlicher und tatsächlicher Art, die schon vor Beginn des Projekts geprüft worden sind, geprüft werden können, um eine wiederholte Prüfung entbehrlich zu machen. Bei der Hauptbetriebsplanzulassung ist dann nur noch zu prüfen, was nicht „vor die Klammer gezogen“ schon im Rahmenbetriebsplan geprüft wurde. Durch einen Rahmenbetriebsplan soll das Vorhaben in einen größeren zeitlichen Zusammenhang gestellt werden, um längerfristige Entwicklungen des Betriebes überprüfen zu können. In dem Rahmenbetriebsplan ist ausweislich der Gesetzesbegründung das Vorhaben noch nicht in Einzelheiten zu beschreiben, sondern diese Betriebspläne haben nur den Rahmen abzustecken, innerhalb dessen bestimmte einzelne Vorhaben in Zukunft durchgeführt werden sollen (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der Gesetzgeber ging hinsichtlich des Bundesberggesetzes 1980 davon aus, dass dem Rahmenbetriebsplan mehrere einzelne Vorhaben, die auf einen Zeitraum begrenzt sind, zugrunde liegen und hierfür in dem Rahmenbetriebsplan der äußere Rahmen abgesteckt wird. Die Begrenzung der Hauptbetriebspläne auf regelmäßig zwei Jahre dient hingegen der effektiven Gestaltung des Betriebsplanverfahrens (BT-Drs. 8/1315, S. 107). Der Hauptbetriebsplan ist die Grundlage für die Tätigkeit des Betriebes (BT-Drs. 8/1315, S. 108). Das Prüfprogramm für Rahmenbetriebspläne und Hauptbetriebspläne unterscheidet sich im Wesentlichen nicht, vgl. § 55 Abs. 1 BBergG, der vergleichbar schon zum Zeitpunkt der Zulassung des hiesigen Rahmenbetriebsplans galt. Aus dieser systematischen Gesamtschau ergibt sich, dass Hauptbetriebspläne auch dann demselben Prüfprogramm unterliegen wie Rahmenbetriebspläne, wenn ein Rahmenbetriebsplan gefordert wurde. Einzig hinsichtlich der dort geprüften Sach- und Rechtsfragen vermag der Rahmenbetriebsplan eine Konzentrationswirkung auch für zukünftige Hauptbetriebspläne zu entfalten. Diese Auslegung wird auch von der Klarstellung des Gesetzgebers hinsichtlich der Umweltverträglichkeitsprüfung in § 57a Abs. 5 BBergG gedeckt. Entscheidungen

§ 48Abs. 2 BBerg

G werden außer in den in § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG genannten Fällen des Schutzes von Rechten Dritter durch einen Planfeststellungsbeschluss ausgeschlossen.

§ 48Abs. 2 BBerg

G kann in anderen Fällen als denen des § 48 Abs. 1 BBergG und des § 15 BBergG, unbeschadet anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften, die für die Zulassung von Betriebsplänen zuständige Behörde eine Aufsuchung oder eine Gewinnung beschränken oder untersagen, soweit ihr überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen. Bei der Prüfung, ob eine Beschränkung oder Untersagung zu erfolgen hat, sind bei raumbedeutsamen Vorhaben Ziele der Raumordnung zu beachten, § 48 Abs. 2 Satz 2 BBergG. Der Gesetzgeber hat die sog. vertikale Konzentrationswirkung im Verhältnis zwischen Rahmenbetriebsplan und Hauptbetriebsplan für die Umweltverträglichkeitsprüfung festgeschrieben. Ausweislich der Gesetzesbegründung soll die Vorschrift regeln, dass einerseits die Zulässigkeit des einzelnen Vorhabens im Planfeststellungsverfahren im Hinblick auf alle davon berührten und relevanten Belange, d.h. umfassend geprüft und festgestellt wird, dass andererseits aber formeller bergrechtlicher Gegenstand dieses Verfahrens „nur“ die Zulassung des Rahmenbetriebsplans, nicht dagegen auch die Zulassung der übrigen Betriebspläne für dasselbe Vorhaben ist (BT-Drucks. 11/ 4015, S. 12). Hierdurch soll die Beweglichkeit des den dynamischen lagerstättenbezogenen bergbaulichen Betriebsbedingungen in besonderem Maße Rechnung tragenden Betriebsplanverfahrens in vollem Umfang erhalten bleiben, zugleich aber sichergestellt werden, dass Einwendungen nur einmal geltend gemacht werden können – im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens für den Rahmenbetriebsplan (BT-Drucks. 11/ 4015, S. 12). Aus der Notwendigkeit dieser Regelung ergibt sich, dass außerhalb dieser Regelung eine Prüfung von § 48 BBergG im Hauptbetriebsplanzulassungsverfahren nicht ausgeschlossen ist. Dies gilt zumindest dann, wenn eine Prüfung des § 48 BBergG im Rahmenbetriebsplan nicht möglich war, da die zu prüfenden Vorschriften oder Tatsachen zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht vorlagen. Auch unter Berücksichtigung der effektiven Anwendung und Durchsetzung des Unionsrechts ist eine solche Auslegung geboten. Randnummer 115 Hieraus folgt, dass – sofern ein Rahmenbetriebsplan erforderlich ist oder von der Behörde gefordert wird – eine FFH-Verträglichkeitsprüfung im Rahmenbetriebsplanzulassungsverfahren zu erfolgen hat. Der Rahmenbetriebsplanzulassung

folgende Hauptbetriebspläne sind dann nicht einer erneuten FFH-Verträglichkeitsprüfung zu unterwerfen. Randnummer 116

(3)Der hier erfolgten Rahmenbetriebsplanzulassung kommt keine Konzentrationswirkung hinsichtlich der Prüfung

§ 34Abs. 1 BNat

SchG zu. Weder bei der Rahmenbetriebsplanzulassung noch im späteren Verlauf der Erdölförderung wurde eine erforderliche Prüfung

§ 34BNat

SchG durchgeführt. Die Konzentrationswirkung ist zumindest dann bezüglich der FFH-Verträglichkeitsprüfung eingeschränkt, wenn – wie hier – eine Verträglichkeitsprüfung

§ 34BNat

SchG nicht durchgeführt werden konnte, da zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung die FFH-Richtlinie nicht existierte und das Gebiet noch nicht als Natura 2000-Gebiet ausgewiesen war. Randnummer 117 Unstreitig ist eine FFH-Verträglichkeitsprüfung oder zumindest eine Vorprüfung im Verfahren der Rahmenbetriebsplanzulassung nicht durchgeführt worden. Für das in Rede stehende Projekt – die Förderung des Erdöls – wurde auch später keine Verträglichkeits(vor)prüfung vorgenommen. Schon deswegen scheidet hier eine Konzentrationswirkung aus. Etwas anderes ergibt sich auch nicht wegen der durchgeführten Verträglichkeitsprüfungen zu weiteren Projekten, die im Zusammenhang mit dem Erhalt und Betrieb der Bohrinsel durchgeführt wurden – etwa zu erweiterten Kolkschutzmaßnahmen –, aber den eigentlichen Betrieb nicht zum Gegenstand hatten. Randnummer 118

(4)Die FFH-Verträglichkeitsprüfung ist auch nicht schon allein deswegen entbehrlich, weil die FFH-Richtlinie zum Zeitpunkt der Rahmenbetriebsplanzulassung noch nicht in Kraft getreten war und der über § 48 BBergG zu prüfende § 34 BNatSchG in seiner jetzigen Form nicht existierte. Es handelt sich bei der Hauptbetriebsplanzulassung um eine neue Genehmigung, bei der eine FFH-Verträglichkeit festzustellen ist. Jede durch einen Hauptbetriebsplan zuzulassende Erdölförderung stellt ein eigenständiges Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie dar, sofern nicht zuvor schon für dieses Vorhaben im Rahmen eines vorangegangenen Zulassungsverfahrens eine FFH-Verträglichkeitsprüfung durchgeführt wurde. Randnummer 119

§ 34Abs. 1 Satz 1 BNat

SchG sind Projekte vor ihrer Zulassung oder Durchführung auf ihre Verträglichkeit mit den Erhaltungszielen eines Natura 2000-Gebiets zu überprüfen, wenn sie einzeln oder im Zusammenwirken mit anderen Projekten oder Plänen geeignet sind, das Gebiet erheblich zu beeinträchtigen, und nicht unmittelbar der Verwaltung des Gebiets dienen. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist im Rahmen einer Vorprüfung festzustellen (BVerwG, Urteil vom

  1. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 10). Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung sind naturschutzrechtlich obligatorische Verfahrensschritte (BVerwG, Urteil vom
  2. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 10). Randnummer 120 Bei der Auslegung des Projektbegriffs des § 34 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist der Projektbegriff des der nationalen Vorschrift zugrunde liegenden Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie heranzuziehen. Randnummer 121 Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie sieht ein Prüfverfahren vor, das durch eine vorherige Prüfung gewährleisten soll, dass Pläne oder Projekte, die nicht unmittelbar mit der Verwaltung des betreffenden Gebiets in Verbindung stehen oder hierfür nicht notwendig sind, die dieses jedoch erheblich beeinträchtigen können, nur genehmigt werden, soweit sie dieses Gebiet als solches nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom
  3. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 117 m.w.N.; EuGH, Urteil vom
  4. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 25). Randnummer 122 Die bergrechtliche Hauptbetriebsplanzulassung stellt, jedenfalls sofern keine vorherige FFH-Verträglichkeitsprüfung für den Förderbetrieb durchgeführt wurde, ein neues Projekt im Sinne dieser Vorschriften dar. Der FFH-Richtlinie liegt ein weiter, wirkungsbezogener Projektbegriff zugrunde (so auch BVerwG, Beschluss vom
  5. Mai 2015 – 7 B 18.14 –, juris Rn. 24 m.w.N.). Eine Tätigkeit kann ein Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 2, 3 FFH-Richtlinie sein, wenn die in Frage stehende Tätigkeit ein Schutzgebiet erheblich beeinträchtigen kann. Diese weite Auslegung stützt sich auf den zehnten Erwägungsgrund der FFH-Richtlinie, wonach Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, einer angemessenen Prüfung zu unterziehen sind (vgl. EuGH, Urteil vom
  6. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 77 f.; EuGH, Urteil vom
  7. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 49; EuGH, Urteil vom
  8. Januar 2006 – C-98/03 –, juris Rn. 40 f.; EuGH, Urteil vom
  9. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn.41; BVerwG, Urteil vom
  10. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 28; BVerwG, Urteil vom
  11. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 29 f.). Randnummer 123 Ein Mitgliedstaat verstößt ab dem Zeitpunkt der Ausweisung eines Gebiets als Natura 2000Gebiets gegen seine Verpflichtungen aus der FFH-Richtlinie, insbesondere der dortigen Art. 6 Abs. 2 bis 4, wenn er das Projekt in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe des betroffenen Gebietes genehmigt, ohne die möglichen Auswirkungen dieses Projekts in geeigneter Weise zu prüfen und jedenfalls ohne die Bedingungen einzuhalten, unter denen das Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses mangels Alternative durchgeführt werden kann (EuGH, Urteil vom
  12. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 197). Der Mitgliedstaat ist

der FFH-Richtlinie verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung der Lebensräume und Habitate sowie erhebliche Störungen einer in der Gebietsausweisung geschützten Art, dessen Vorkommen in den betroffenen Gebiete Grund für die Ausweisung dieses besonderen Schutzgebietes war, durch Projekte in dem Gebiet oder in unmittelbarer Nähe dieses Gebiets zu verhindern (EuGH, Urteil vom 24. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 197). Randnummer 124

der Rechtsprechung des EuGH sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung verfolgt werden, zu der sie gehört (st. Rspr, vgl. EuGH, Urteil vom

  1. Oktober 2024 – C-21/23 –, juris Rn. 52 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  2. März 2025 – 9 B 59.24 –, juris Rn. 11). Der praktischen Wirksamkeit des Unionsrechts ist bei der Berücksichtigung der Ziele besondere Bedeutung beizumessen (EuGH, Urteil vom
  3. Oktober 2024 – C-21/23 –, juris Rn. 62; Bayerischer VGH, Beschluss vom
  4. März 2025 – 9 B 59.24 –, juris Rn. 11 m.w.N.). Hauptziel der FFH-Richtlinie ist es, die Erhaltung der biologischen Vielfalt zu fördern, wobei jedoch die wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und regionalen Anforderungen berücksichtigt werden sollen. Die FFH-Richtlinie leistet somit einen Beitrag zu dem allgemeinen Ziel einer

haltigen Entwicklung. Die Erhaltung der biologischen Vielfalt kann in bestimmten Fällen die Fortführung oder auch die Förderung bestimmter Tätigkeiten des Menschen erfordern (vgl. Erwägungsgrund 3 der FFH-Richtlinie).

den Erwägungsgründen sind die bedrohten Lebensräume und Arten Teil des Naturerbes der Gemeinschaft und die Bedrohung, der sie ausgesetzt sind, ist oft grenzübergreifend; daher sind zu ihrer Erhaltung Maßnahmen auf Gemeinschaftsebene erforderlich. Pläne und Projekte, die sich auf die mit der Ausweisung eines Gebiets verfolgten Erhaltungsziele wesentlich auswirken könnten, sind einer angemessenen Prüfung zu unterstellen. In jedem ausgewiesenen Gebiet sind entsprechend den einschlägigen Erhaltungszielen die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen. Randnummer 125 Für die Auslegung des Begriffs Projekts ist nicht nur auf den Wortlaut des „Projekts“ zurückzugreifen, sondern bei der Auslegung des Begriffs in Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie auf den Kontext. Dort geht es um die Zulassung eines Verfahrens. Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFHRichtlinie spricht von Zustimmung. Es sind also Projekte erfasst, die

Unionsrecht oder nationalem Recht einer Zustimmung – also Genehmigung o.ä. – bedürfen. Wann ein (neues) Projekt vorliegt, hängt somit auch von der (nationalrechtlichen) Genehmigungsbedürftigkeit des jeweiligen Vorhabens ab. Aus § 34 Abs. 1 BNatSchG sowie Art. 6 Abs. 3 Satz 2 FFH-Richtlinie ergibt sich, dass der Begriff Projekt zwar nicht auf genehmigungsbedürftige Projekte beschränkt ist, dass dem nationalen Gesetzgeber aber ermöglicht ist, durch ein (wiederkehrendes) Genehmigungserfordernis ein einheitliches Projekt in mehrere Einzelprojekte zu unterteilen. Die Genehmigungsbezogenheit des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergibt sich hierbei daraus, dass

dessen Satz 2 die zuständigen einzelstaatlichen Behörden dem Plan bzw. Projekt nur zustimmen, wenn sie festgestellt haben, dass das Gebiet als solches nicht beeinträchtigt wird. Diese Zustimmungsbezogenheit weist in Abgrenzung hierzu Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie konsequenterweise nicht aus, der gebietsbezogen ist. Randnummer 126 Es ist auf die Auslegung zu dem Begriff des Projekts im Sinne von Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie) zurückzugreifen (EuGH, Urteil vom
  3. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 28, 42; EuGH, Urteil vom
  4. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 123; vgl. hinsichtlich des Projektbegriffs des BNatSchG BT-Drs. 16/12274, S. 65). Der Begriff des Projekts ist in der UVP-Richtlinie enger als der Projektbegriff der FFH-Richtlinie. Fällt eine Tätigkeit

der UVP-Richtlinie unter den Begriff eines Projekts, so gilt dies erst recht für die FFH-Richtlinie (EuGH, Urteil vom

  1. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 29; EuGH, Urteil vom
  2. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 65; EuGH, Urteil vom
  3. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 123). Die in Art. 1 Abs. 2 lit. a der UVP-Richtlinie enthaltene Definition des Begriffs „Projekt“ erfasst im ersten Gedankenstrich dieser Vorschrift die Errichtung von baulichen oder sonstigen Anlagen und in ihrem zweiten Gedankenstrich sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft einschließlich derjenigen zum Abbau von Bodenschätzen. Der Rechtsprechung des EuGH folgend, umfasst der Begriff des Projekts als bauliche oder sonstige Anlagen auch Arbeiten oder Eingriffe, die den materiellen Zustand eines Platzes verändern (EuGH, Urteil vom
  4. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 32; EuGH, Urteil vom
  5. Juli 2019 – C-411/17 –, juris Rn. 62 m.w.N.). Ein Projekt setzt nicht zwingend eine bauliche Veränderung voraus. Der Begriff des Projektes kann auch bei der Ausübung sonstiger das Schutzgebiet gefährdender Tätigkeiten erfüllt sein (BVerwG, Urteil vom
  6. April 2013 – 4 C 3.12 –, juris Rn. 29; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
  7. Februar 2011 – 8 A 1837/09 –, juris Rn. 21 ff.). Die hier gegenständliche Erdölförderung fällt dementsprechend unter den Projektbegriff. Randnummer 127 Für dieses Projekt liegt auch keine eine FFH-Verträglichkeitsprüfung entbehrlich machende Zulassung vor, die der gegenständlichen Hauptbetriebsplanzulassung vorging. Randnummer 128 Insbesondere stellt die Erdölförderung kein seit erstmaliger Genehmigung des Rahmenbetriebsplans genehmigtes einheitliches Projekt dar. Zumindest bis zur Durchführung einer FFH-Verträglichkeitsprüfung ist die Erdölförderung kein einheitliches Projekt, sondern jedes mit Hauptbetriebsplan zuzulassendes Vorhaben ist ein einzelnes Projekt. Eine Verklammerung durch den Rahmenbetriebsplan (oder eine vorherige Hauptbetriebsplanzulassung) scheidet mangels FFH-Verträglichkeitsprüfung trotz Erforderlichkeit einer solchen

aktueller und seit Genehmigung des Rahmenbetriebsplans entsprechend geänderter Rechtslage in Folge der

träglich erfolgten Gebietsausweisung als Natura 2000-Gebiet aus. Randnummer 129 Allein der Umstand, dass eine Tätigkeit vor Inkrafttreten der FFH-Richtlinie

nationalem Recht genehmigt wurde, hindert nicht daran, eine solche Tätigkeit bei jedem späteren Eingriff als gesondertes Projekt im Sinne der FFH-Richtlinie zu betrachten, da andernfalls diese Tätigkeit einer Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet im Sinne des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie von vornherein auf Dauer entzogen wäre (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 41 f.). Umgekehrt ist jedoch nicht jede Tätigkeit erneut an Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie zu messen. Bestimmte Tätigkeiten können, wenn sie im Hinblick unter anderem auf ihren wiederkehrenden Charakter, ihre Art oder die Umstände ihrer Ausführung als einheitlicher Vorgang zu betrachten sind, als ein und dasselbe Projekt im Sinne von Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie angesehen werden, das von einem erneuten Prüfungsverfahren

dieser Vorschrift befreit ist (EuGH, Urteil vom

  1. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 35; EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 47; EuGH, Urteil vom
  3. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 78, 80). Wird die Tätigkeit nicht fortgesetzt und ändern sich die Orte und/oder Umstände ihrer Ausführung, liegt kein einheitliches Projekt vor. Eine erneute Prüfung ist dann erforderlich, wenn aufgrund von Änderungen, die diese Tätigkeit betreffen, die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des Schutzgebiets besteht (EuGH, Urteil vom
  4. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 83). Randnummer 130 Allerdings führt der bloße Umstand, dass eine neu (beantragte) Genehmigung die gleiche Tätigkeit betrifft, die zuvor schon Gegenstand einer (befristeten) Genehmigung war, nicht zur Entbehrlichkeit einer FFH-Verträglichkeitsprüfung (vgl. EuGH, Urteil vom
  5. September 2020 – C-254/19 –, juris Rn. 45, 53 ff. zu Projekten, die schon aufgrund einer vorherigen Genehmigung hätten durchgeführt werden können). Etwas anderes gilt nur dann, wenn die neu erteilte Genehmigung die Genehmigung einer wiederkehrenden Tätigkeit während ihrer Durchführung lediglich erneuert und nicht eine erneute Prüfung zur Verwirklichung eines ggf. sich nur im Genehmigungszeitraum unterscheidenden Projekts ermöglicht, ohne erneut Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen (EuGH, Urteil vom
  6. September 2020 – C-254/19 –, Rn. 38; EuGH, Urteil vom
  7. November 2018 – C-293/17, C-294/17 –, juris Rn. 78, 80; EuGH, Urteil vom
  8. Januar 2010 – C-226/08 –, juris Rn. 47). Randnummer 131 Es ist in der deutschen Rechtsprechung und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs geklärt, dass Projekte, die genehmigt wurden, bevor das Gebiet, in dem sie verwirklicht werden sollen, in die Liste der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung aufgenommen wurden, nicht den sich aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie ergebenden Vorgaben über eine Ex-ante-Prüfung auf ihre Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterliegen. Dies ergibt sich aus Art. 4 Abs. 5 FFH-Richtlinie. Hiernach unterliegt ein Gebiet, sobald es in die Liste

Art. 4Abs.

2 Unterabs. 3 FFH-Richtlinie aufgenommen ist, den Bestimmungen des Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 FFH-Richtlinie (so auch st. Rspr. BVerwG, vgl. nur Urteil vom

  1. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 33 unter Verweis auf EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 32 m.w.N.). Weder dem nationalen Recht noch dem Unionsrecht lassen sich Gründe entnehmen, die die Behörde und das die Entscheidung überprüfende Gericht berechtigen könnten, vom Träger des Vorhabens die Einhaltung eines gesetzlich nicht geforderten Schutzmaßstabs zu fordern. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ein gemeldetes, aber noch nicht von der Kommission eingetragenes Gebiet zulässigerweise an den Maßstäben des Art. 6 Abs. 3, 4 FFH-Richtlinie gemessen werden kann und dies in der Regel einen angemessenen Schutz im Sinne der Rechtsprechung des EuGH darstellt (BVerwG, Urteil vom
  3. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 33; siehe zu dieser Rechtsprechung BVerwG, Beschluss vom
  4. Januar 2006 – 4 B 49.05 –, juris Rn. 3, 5). Randnummer 132 Von der

Art. 6Abs.

3 FFH-Richtlinie existierenden Pflicht zur Vorprüfung und Verträglichkeitsprüfung ist die

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie auferlegte allgemeine Schutzpflicht zu unterscheiden. Diese verpflichtet die Mitgliedstaaten, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen, um eine Verschlechterung sowie Störungen, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten, zu vermeiden. Hierbei handelt es sich um eine laufende gebietsbezogene Verpflichtung. Wenn eine Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer solchen Verschlechterung oder solcher Störungen auftreten kann, weil ein Plan oder Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer

träglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem betreffenden Gebiet unterzogen wurde, konkretisiert sich insoweit die allgemeine Schutzpflicht in eine Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 44). Randnummer 133

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie ist ein Projekt einer

träglichen Prüfung auf Verträglichkeit mit dem jeweiligen Schutzgebiet zu unterziehen, wenn diese Prüfung die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können. Dies gilt

der Rechtsprechung des EuGH zumindest dann, wenn die

trägliche Prüfung auf Verträglichkeit mit diesem Gebiet noch vor der Ausführung des Projekts durchgeführt werden kann. Eine solche Prüfung ist dann durchzuführen, wenn sie die einzig geeignete Maßnahme darstellt, um zu verhindern, dass die Ausführung dieses Projekts zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele der FFH-Richtlinie erheblich auswirken können (EuGH, Urteil vom

  1. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 37). Eine Tätigkeit steht nur dann im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie, wenn gewährleistet ist, dass sie keine Störungen verursacht, die die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die mit ihr verfolgten Erhaltungsziele, erheblich beeinträchtigen kann (EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom
  3. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 126). Ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie kann schon dann vorliegen, wenn die Wahrscheinlichkeit oder die Gefahr besteht, dass eine wirtschaftliche Tätigkeit auf einem geschützten Gebiet erhebliche Störungen für eine Art verursacht, ohne dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dieser Tätigkeit und der erheblichen Störungen der geschützten Art

gewiesen werden müsste (EuGH, Urteil vom

  1. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 41; EuGH, Urteil vom
  2. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 142). Randnummer 134 Hinsichtlich der

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie zu treffenden geeigneten Maßnahmen verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über ein Ermessen (EuGH, Urteil vom

  1. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 40). Die Ausführung eines solchen Projekts darf jedoch nur dann begonnen bzw. fortgesetzt werden, wenn die Wahrscheinlichkeit oder Gefahr einer Verschlechterung der Lebensräume oder der Störung von Arten ausgeschlossen ist (EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 43). Besteht aber eine solche Gefahr oder Wahrscheinlichkeit, weil das Projekt nicht auf der Grundlage der besten wissenschaftlichen Erkenntnisse einer

träglichen Verträglichkeitsprüfung unterzogen wurde, konkretisiert sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu einer Pflicht zur Durchführung dieser Prüfung (EuGH, Urteil vom 14. Januar 2016 – C399/14 –, juris Rn. 43 f.). Ob andere angemessene Maßnahmen zur Sicherstellung des Verschlechterungsverbots des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie in Betracht kommen, kann dann dahinstehen, wenn sich die allgemeine Schutzpflicht des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie zu einer Pflicht zur Durchführung einer

träglichen FFH-Verträglichkeitsprüfung

Art. 6Abs. 3 FFH-Richtlinie konkretisiert (vgl. nur BVerw

G, Urteil vom 15. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 40). Randnummer 135 Der aus Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie gewonnene Prüfungsmaßstab der erheblichen Beeinträchtigung, wonach grundsätzlich jede (dauerhafte) Beeinträchtigung von Erhaltungszielen, insbesondere jeder über eine Bagatellgrenze hinausgehende Flächenverlust erheblich ist und als Beeinträchtigung des Gebietes als solches bewertet wird, ist auf die Prüfung

Art. 6Abs. 2 FFH-Richtlinie zu übertragen (nur BVerw

G, Urteil vom

  1. Juli 2015 – 9 C 3.16 –, juris Rn. 40 mit Verweis auf BVerwG; Urteil vom
  2. Januar 2007 – 9 A 20.05 –, juris Rn. 41, 50; BVerwG, Urteil vom
  3. März 2008 – 9 A 3.06 –, juris Rn. 124 f.). Art. 6 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie haben dasselbe Schutzniveau (EuGH, Urteil vom
  4. Dezember 2007 – C-418/04 –, juris Rn. 250). Bei einer solchen Prüfung sind alle zum Zeitpunkt der Listung des Gebiets vorliegenden Umstände und alle danach durch die teilweise oder vollständige Ausführung dieses Projekts eingetretenen oder möglicherweise eintretenden Auswirkungen auf das Gebiet zu berücksichtigen (EuGH, Urteil vom
  5. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 53 f.). Eine solche Prüfung muss die zuständigen Behörden in die Lage versetzen, sicherzustellen, dass die Ausführungen dieses Projekts nicht zu einer Verschlechterung oder zu Störungen führt, die sich im Hinblick auf die Ziele dieser Richtlinie erheblich auswirken könnten (EuGH, Urteil vom
  6. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 56). Eine den Anforderungen des Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie genügende Prüfung muss zudem dann durchgeführt werden, wenn entsprechend Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie ein mit den Erhaltungszielen des betreffenden Gebietes unvereinbares Projekt aus zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses durchgeführt werden muss (EuGH, Urteil vom
  7. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 62). Ist eine Prüfung eines Projekts fehlerhaft erfolgt oder nicht erfolgt, da das Gebiet noch nicht gelistet war, so ist in der nunmehr zur Fehlerheilung durchzuführenden Prüfung zu berücksichtigen, ob sich durch die Ausführung des jeweiligen Projekts Risiken einer Verschlechterung oder von Störungen, die sich im Sinne des Art. 6 Abs. 2 FFH-Richtlinie erheblich auswirken könnten, realisiert haben (EuGH, Urteil vom
  8. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 71). Randnummer 136

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist es auch möglich, dass ein Mitgliedstaat in einem

träglichen Überprüfungsverfahren

Art. 6Abs.

2 FFH-Richtlinie entsprechend der in Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelung einen Grund des öffentlichen Interesses geltend macht (EuGH, Urteil vom

  1. November 2011 – C-404/09 –, juris Rn. 156 f.). Sofern eine analoge Anwendung des Art. 6 Abs. 4 FFH-Richtlinie in Betracht gezogen wird, können die Anforderungen an die im Rahmen der Prüfung von alternativen Lösungen durchgeführte Kontrolle nicht deshalb verändert werden, weil das Projekt bereits ausgeführt worden ist. Eine Prüfung der Alternativlösungen verlangt, dass die ökologischen Folgen der Fortführung des Vorhabens oder die Begrenzung des Vorhabens einschließlich der Beendigung, ggf. inklusive des Abrisses der vorhabenbezogenen Bauwerke, auf der einen und die überwiegenden öffentlichen Interessen, die für das Vorhaben streiten, auf der anderen Seite gegeneinander abgewogen werden (EuGH, Urteil vom
  2. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 73 f.). Im Rahmen der Abwägung kann nicht allein auf die wirtschaftlichen Kosten der jeweiligen Alternativlösungen abgestellt werden (EuGH, Urteil vom
  3. Januar 2016 – C-399/14 –, juris Rn. 77 f.). Randnummer 137 Diese Maßstäbe lassen sich ebenfalls der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Umweltverträglichkeitsprüfung entnehmen.

dieser Rechtsprechung knüpft die Richtlinie zur Umweltverträglichkeitsprüfung an eine Gesamtbewertung der Auswirkung von Projekten oder deren Änderung auf die Umwelt an. Diesem Ansatz liefe es zuwider, wenn im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts oder seiner Änderung nur die unmittelbaren Wirkungen der geplanten Arbeiten selbst berücksichtigt würden, nicht aber die Auswirkungen auf die Umwelt, die durch die Benutzung und den Betrieb der aus diesen Arbeiten hervorgegangenen Anlagen hervorgerufen werden können (EuGH, Urteil vom

  1. Februar 2008 – C-2/07 –, juris Rn. 32; BVerwG, Urteil vom
  2. Dezember 2013 – 4 C 14.12 –, juris Rn. 22 m.w.N.). Die Rechtsprechung erlaubt es, auch schon bei der einen konkreten Betrieb nicht gestattenden Rahmenbetriebsplanzulassung, spätere aufgrund der Zulassung der Errichtung des Betriebes und des vorgegebenen Rahmens zu erwartende Arbeiten, die Gegenstand der Hauptbetriebsplanzulassung sind, zu berücksichtigen. Randnummer 138

der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist die Annahme eines neuen Projekts zumindest auch von der nationalstaatlichen Erforderlichkeit einer Genehmigung abhängig. Ist eine solche Genehmigung immer wieder erforderlich, steht dies der Annahme einer wiederkehrenden Tätigkeit im Sinne eines einheitlichen Projekts entgegen. Entsprechend hat der Europäische Gerichtshof schon 2004 entschieden, dass die mechanische Herzmuschelfischerei jeweils ein neues Projekt darstellt, wenn jährlich eine neue Lizenz vergeben wird, bei der geprüft wird ob und wenn ja in welchem Gebiet diese Tätigkeit ausgeübt werden darf, auch wenn die Fischerei seit vielen Jahren regelmäßig im betreffenden Gebiet ausgeübt wird (EuGH, Urteil vom 7. September 2004 – C-127/02 –, juris Rn. 28). Randnummer 139 Ob Art. 6 Abs. 2 oder Art. 6 Abs. 3 FFH-Richtlinie Anwendung findet, richtet sich danach, ob vor der Genehmigung des jeweiligen Projekts di

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