frage des Beklagten teilte der Kläger mit, die Verlagerung des Lebensmittelpunkts von Griechenland
Deutschland sei noch nicht im Oktober 2011 erfolgt, da noch viel in Griechenland zu erledigen gewesen sei. Er habe erst zum 1. Januar 2014 endgültig seinen Lebensmittelpunkt
Deutschland verlegt (Schreiben vom
Deutschland verlegt habe, sei er – der Beklagte –
VO (EG) 987/2009 zuständig für die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften. Der Kläger sei sowohl in Deutschland als auch in Griechenland als Selbständiger tätig und übe einen wesentlichen Teil seiner Selbständigkeit in seinem Wohnstaat Deutschland aus. Der Beklagte fügte die Bescheinigung A1 bei. Die Feststellung enthält den Hinweis, vorläufig zu erfolgen und innerhalb von zwei Monaten endgültigen Charakter zu erhalten, sofern die ausländischen zuständigen Stellen die Entscheidung teilten. Auf der A1-Bescheinigung wurde der Status Selbständiger, der in zwei oder mehr Staaten erwerbstätig ist (Punkt 3.4 und 4.1.2) angekreuzt. Unter dem Punkt „
1 Nr. 13 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) gesetzlich krankenversichert sein könne, wäre er doppelt versichert, wenn deutsches Recht zur Anwendung käme. Für seinen Personenkreis – Bezug einer Altersrente aus einem Mitgliedstaat (Griechenland) sowie Wohnort und Erwerbstätigkeit in einem anderen Land (Deutschland) – sei Artikel 11 Absatz 3 Buchst. e) VO (EU) 883/2004 anzuwenden. Für ihn als selbständig erwerbstätigen Rentner aus Griechenland, wohnhaft in der Bundesrepublik Deutschland, würden allein die Gesetze zur sozialen Sicherung der Griechischen Republik zur Anwendung kommen. Der Kläger berief sich dazu auf Seite 26 Teil I Nr. 1 letzter Absatz des Praktischen Leitfadens zum anwendbaren Recht in der Europäischen Union, im Europäischen Wirtschaftsraum und in der Schweiz vom 1. Dezember 2013. Randnummer 9 Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 31. Juli 2017 zurück. Ergänzend führte er aus,
Absatz 6 VO (EG) 987/2009 habe die Festlegung der anzuwendenden Rechtsvorschriften auch ohne entsprechenden Antrag der betreffenden Person zu erfolgen, wenn sie es unterlasse, mitzuteilen, dass sie in zwei oder mehreren Mitgliedstaaten eine Tätigkeit ausübe. Da der Kläger in zwei Mitgliedstaaten – Deutschland und Griechenland – erwerbstätig gewesen sei, seien die anzuwendenden Rechtsvorschriften
VO (EG) 883/2004 festzulegen gewesen.
a) VO (EG) 883/2004 würden für eine Person, die gewöhnlich in zwei oder mehr Mitgliedstaaten eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt, die Rechtsvorschriften des Wohnstaates gelten, wenn sie dort einen wesentlichen Teil ihrer Tätigkeit ausübe. Wohnort sei
j) VO (EG) 883/2004 der Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Der Wohnort einer Person bestimme sich
den in Artikel 11 VO (EG) 987/2009 genannten Kriterien. Der Kläger habe seinen Wohnort zum 20. Oktober 2011
Deutschland verlegt. Ferner sei der Kläger zwar in Griechenland und Deutschland tätig gewesen. Der Schwerpunkt liege aber auf der Tätigkeit in Deutschland. Randnummer 10 Dagegen hat der Kläger am 28. August 2017 vor dem Sozialgericht Kiel Klage erhoben (S 44 KR 278/17). Er hat weiterhin die Auffassung vertreten, dass er ausschließlich dem System der griechischen Sicherung unterliege. Er beziehe keine Sozialleistungen
dem deutschen System der sozialen Sicherung und habe keine beantragt. Randnummer 11 Der Beklagte hat an seiner Auffassung festgehalten. Randnummer 12 Das Sozialgericht Kiel hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 12. November 2018 abgewiesen. Der Beklagte habe auf der Grundlage von Artikel 16 Absatz 6 VO (EG) 987/2009 von Amts wegen eine Feststellung für den streitigen Zeitraum getroffen. Der Kläger habe seinen Wohnort seit Oktober 2011 in Deutschland. Trotz
frage habe er keine validen abweichenden Angaben gemacht. Die vom Kläger bezogene Altersrente stelle keine aktive Erwerbstätigkeit dar und sei
Unter Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 Buchst a) VO (EG) 883/2004, Artikel 11 VO (EG) 987/2009 sei die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig. Der Kläger habe deutschem Recht unterlegen. Randnummer 13 Gegen den ihm am
Absatz 1 VO (EG) 987/2009 treffen dürfen, da er bis Ende 2013 noch nicht in zwei Mitgliedstaaten gearbeitet habe. Er habe seinen Wohnsitz über den
Deutschland verlagert. Er hat eine Eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau P vom
F und F
H am
sei allein der Ort der Erwerbstätigkeit maßgeblich und der Rentenbezug sei als Verlängerung der Erwerbstätigkeit anzusehen. Die formale Anmeldung bei einer Meldebehörde sei lediglich ein Indiz. Seine Ehefrau habe die Anmeldung zum 20. Oktober 2011 für sich selbst und ihn vorgenommen, als zwar festgestanden habe, dass der Umzug erfolgen werde, er jedoch noch nicht habe vollzogen werden können. Das Haus in der L Straße habe zu dem Zeitpunkt noch nicht bezogen werden können und sei von seiner Frau – von Beruf Architektin – hergerichtet worden. Sie habe bei ihrem Schwager in K gewohnt. Der Kläger hat diverse Rechnungen über verschiedene handwerkliche Arbeiten in der L Straße in N zur Akte gereicht, die für diverse Gewerke (u.a. Maurerarbeiten, Elektroarbeiten und Sanitärarbeiten) in dem Zeitraum November 2011 bis Januar 2013 ausgestellt wurden. Der Kläger trägt vor, sich in Griechenland aufgehalten und dort insbesondere seine Immobilie auf dem Berg P renoviert und seine Handelsgesellschaft betreut zu haben. Der Kläger hat e-mail-Korrespondenz mit seiner Ehefrau vorgelegt, die auch Fotos von Bauarbeiten an einem Haus und Pflanzarbeiten im Garten zeigen. Als
weis für seinen Aufenthalt in Griechenland hat der Kläger Unterlagen in griechischer Sprache vorgelegt, die Stromrechnungen, Telefon- und Wasserrechnungen aus der Zeit, als er sich in P aufgehalten habe, darlegen sollen. Die Unterlagen weisen verschiedene Zeiträume, Beträge in Euro und teilweise Beträge in Euro je Kilowattstunde auf. Randnummer 14 Der Kläger hat vor dem Sozialgericht Kiel ein weiteres Verfahren geführt (S 10 KR 262/18), mit dem er die Feststellung begehrt hat, dass der Bescheid des Beklagten vom
Maßgebend gewesen sei Artikel 13 Absatz 2 Buchst. a) VO (EG) 883/
Deutschland, seinen Aufenthalt in Griechenland sowie die Aufenthaltsorte seiner Ehefrau und die weiteren Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die Berufungen des Klägers sind zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 23 Dabei hat das Sozialgericht die Nichtigkeitsfeststellungsklage des Klägers zutreffend in vollem Umfang abgewiesen. Die daneben vom Kläger erhobene Anfechtungsklage hat das Sozialgericht hingegen teilweise zu Unrecht abgewiesen. Randnummer 24 1. Gegenstand der vom Senat zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung
1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zusammengelegten Verfahren ist jeweils der Bescheid des Beklagten vom
außen gerichtet ist (§ 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch – [SGB X]). Mit dem Schreiben vom 3. Dezember 2015 legte der Beklagte die Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit fest und setzte damit eine für den Kläger geltende Rechtsfolge mit Außenwirkung, die auch von den deutschen Sozialleistungsträgern zu berücksichtigen ist. Der Verwaltungsakt der Beklagten vom 3. Dezember 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Juli 2017 ist aber nicht nichtig, da weder ein absoluter Nichtigkeitsgrund (dazu
1 SGB X. Danach ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Der Fehler in diesem Sinne kann in der Tatsachenfeststellung oder Rechtsanwendung liegen. Er ist besonders schwerwiegend, wenn der Verwaltungsakt in einem so schwerwiegenden Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung und den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien steht, dass es unerträglich wäre, wenn die beabsichtigten Rechtswirkungen eintreten würden (BVerwG, Urteil vom
Absatz 2 VO (EG) 987/2009 legt der bezeichnete Träger des Wohnorts unter Berücksichtigung von Artikel 13 der Grundverordnung (siehe Artikel 1 Absatz 1 Buchst. a): VO (EG) 883/2004) und von Artikel 14 der Durchführungsverordnung (VO (EG) 987/2009) unverzüglich fest, welchen Rechtsvorschriften die betreffende Person unterliegt. § 219a Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 Nr. 3 SGB V bestimmt, dass der Spitzenverband Bund der Krankenkassen die Aufgaben der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (Verbindungsstelle) wahrnimmt und ihm insbesondere die Festlegung des anzuwendenden Versicherungsrechts obliegt. Da der Kläger sich
seinen eigenen Angaben und ausweislich der Eidesstattlichen Versicherung seiner Ehefrau vom
3 SGB X (Nichtigkeit wegen örtlicher Unzuständigkeit) noch gemäß § 40 Abs. 1 SGB X eine Nichtigkeit des Verwaltungsakts vom
3 Satz 1 SGB X ein schriftlicher Verwaltungsakt die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Unterschrift und Namenswiedergabe sind
5 SGB X bei mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassener Verwaltungsakte entbehrlich (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
SGB X, wonach die Aufhebung eines Verwaltungsakts vorbehaltlich § 40 SGB X unter anderem nicht allein deshalb beansprucht werden kann, weil er unter Verletzung von Vorschriften über die Form zustande gekommen ist, wenn offensichtlich ist, dass die Verletzung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat, was hier der Fall ist. In einer fehlenden Unterschrift würde auch kein schwerwiegender Verstoß im Sinne von § 40 Abs. 1 SGB X liegen. Randnummer 34 bb) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt insbesondere kein schwerwiegender Fehler darin, dass der Beklagte am 3. Dezember 2015 für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum entschieden hat. Darin liegt weder ein Widerspruch zur geltenden Rechtsordnung noch zu den ihr zugrundeliegenden Wertvorstellungen und tragenden Verfassungsprinzipien. Randnummer 35 Es ist bereits der geltenden Rechtsordnung zum Verwaltungsverfahrensrecht nicht fremd, dass eine Behörde im Sinne von § 1 Abs. 2 SGB X eine Entscheidung trifft, die im Einzelfall nicht (nur) zukunftsgerichtet wirkt, sondern für die Vergangenheit Rechtswirkungen entfaltet. So sehen die Regelungen in §§ 44 bis 48 SGB X und §§ 48, 49 Verwaltungsgerichtsordnung Rechtsgrundlagen für Verwaltungsträger vor, auf die sie eine rückwirkende Rechtsetzung im Einzelfall durch Verwaltungsakte stützen können. Dass diese Regelungen voraussetzen, dass ein vormals erlassener Verwaltungsakt existiert, der rückwirkend überprüft und geändert wird, steht der Herleitung eines solchen allgemeinen Grundsatzes über die Zulässigkeit von Behördenentscheidungen für vergangene Zeiträume in unserer Rechtsordnung nicht entgegen. Denn Behörden dürfen Verwaltungsakte im Übrigen regelmäßig mit Wirkung ab dem Zeitpunkt erlassen, zu dem die Voraussetzungen für die jeweils zu treffende Entscheidung vorliegen. Einschränkungen hinsichtlich der zeitlichen Geltungsdauer in die Zukunft oder in die Vergangenheit ergeben sich allenfalls aus dem materiellen Recht, das die Behörde im Einzelfall anwendet. Sie ergeben sich beispielsweise aus Regelungen, die eine Leistung erst ab Antragstellung (z. B. § 37 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch) oder mit Wirkung ab einem bestimmten in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vorsehen (z. B. § 99 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch). Ein Bürger kann den Geltungszeitraum einer behördlichen Entscheidung jedoch nicht allein dadurch beeinflussen, dass er die Umstände, die für die behördliche Entscheidung maßgeblich sind, erst zu einem ihm genehmen (hier: späteren) Zeitpunkt mitteilt, so dass der Kläger nicht erwarten durfte, dass er den Prüfungszeitraum des Beklagten im Wesentlichen dadurch bestimmen kann, wann er dem Beklagten die für dessen Entscheidung erforderlichen Informationen übermittelt und in diesem Zusammenhang auch noch den Zeitpunkt, zu dem er tatsächlich von Griechenland
Deutschland gezogen ist, unzutreffend wiedergibt (vgl. hierzu die Ausführungen auf Seite 17 des Urteils). Randnummer 36 Für eine Festlegung der Anwendung deutscher Rechtsvorschriften über soziale Sicherung gibt es weder im SGB V noch im Europarecht zeitliche Grenzen, die eine Entscheidung nur für die Zukunft oder erst ab Antragstellung und nicht auch für die Vergangenheit erlauben. Insbesondere ergeben sich solche weder aus Artikel 16 noch aus Artikel 15 VO (EG) 987/
dessen Ablauf ausgestellt werden könne. Randnummer 37
bis 16 VO (EG) 883/2004 zieht der Senat dieselben Maßstäbe heran wie für ein Statusfeststellungsverfahren
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), für die der Maßstab des Vollbeweises gilt (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 23. November L 8 BA 155/19 – Rn 106) . Denn das Verfahren zur Bestimmung anwendbaren Rechts
bis 16 VO (EG) 883/2004 ist hier – da kein Streit über die Qualifikation der Tätigkeit des Klägers für die E Ltd zu entscheiden ist – eine Vorstufe für ein
gehendes Verfahren auf Feststellung von Versicherungspflicht in den jeweiligen Sozialversicherungszweigen und zur Bestimmung möglicher weiterer Sozialleistungsansprüche in dem Mitgliedstaat. In Statusfeststellungsverfahren obliegt der Behörde die objektive Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen einer abhängigen Beschäftigung ( Sozialgericht Münster, Urteil vom
bis 16 VO (EG) 883/2004 stellt hier als Vorverfahren für die anschließende Klärung der Versicherungs- und Beitragspflicht des Klägers
nationalem Recht über soziale Sicherheit ebenfalls einen Eingriff in Art. 2 Abs. 1 GG dar. Randnummer 41 Die Darlegungs- und Beweislast für die Festlegung deutschen Rechts als Bestimmung anwendbaren Rechts
Die Entscheidung trifft das Gericht im Rahmen seiner freien Überzeugungsbildung (§ 128 SGG). Dabei muss das Gericht von Ermittlungsmöglichkeiten Gebrauch machen, die vernünftigerweise zur Verfügung stehen. Von einer weiteren Beweisaufnahme kann abgesehen werden, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt. Randnummer 42
den Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erhält und die keinen Anspruch auf Sachleistungen
den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats hat, dennoch Sachleistungen für sich selbst und ihre Familienangehörigen erhält, sofern
den Rechtsvorschriften des für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaats oder zumindest eines der für die Zahlung ihrer Rente zuständigen Mitgliedstaaten Anspruch auf Sachleistungen bestünde, wenn sie in diesem Mitgliedstaat wohnte. Zwar bezog der Kläger im streitgegenständlichen Zeitraum Rentenleistungen des zuständigen griechischen Sozialleistungsträgers. Allerdings findet Artikel 24
VO (EG) 883/2004 keine Anwendung auf Rentner, die aufgrund einer Beschäftigung oder einer selbständigen Erwerbstätigkeit Anspruch auf Leistungen
den Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats haben; in diesem Fall gelten für die Zwecke dieses Kapitels für die betreffende Person die Artikel 17 bis 21 VO (EG) 883/2004. Ferner legen weder Artikel 24 noch Artikel 31 VO (EG) 883/2004 fest, welches Recht welchen Mitgliedstaats für die jeweilige Person anzuwenden ist. Randnummer 44 Die Bestimmung des anwendbaren Rechts richtet sich vielmehr
– Artikel 11 bis 16 VO (EG) 883/2004.
Absatz 1 Satz 1 VO (EG) 883/2004 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats. Welche Rechtsvorschriften dies sind, bestimmt sich
diesem Titel (Satz 2).
Auswertung und Gewichtung aller aktenkundigen Unterlagen sowie der schriftlichen und am 30. März 2021 auf
frage des Senats konkretisierten Angaben des Klägers im Rahmen seiner freien Überzeugung (§ 128 SGG) zu der Einschätzung gelangt, dass der Kläger erst ab 25. Februar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland wohnte und diese erst dann zu seinem Wohnmitgliedstaat wurde.
j) (EG) 883/2004 bezeichnet der Ausdruck „Wohnort“ für Zwecke dieser Verordnung den Ort des gewöhnlichen Aufenthalts einer Person. Kriterien zur Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts werden in dieser Verordnung nicht festgelegt. Randnummer 48 Als Anhaltspunkt für einen regelmäßigen Aufenthalt des Klägers in Deutschland dient lediglich die Anmeldebestätigung der Stadt N vom 12. Oktober 2011,
der der Kläger ab 20. Oktober 2011 in N seine alleinige Wohnung gemeldet hat. Eine Meldebescheinigung wird
Bundesmeldegesetz (BMG) ausgestellt und enthält derzeitige Anschriften, gekennzeichnet
Haupt- und Nebenwohnung. Aus § 17 BMG folgt lediglich die Pflicht desjenigen, der eine Wohnung bezieht, sich innerhalb von zwei Wochen
Einzug bei der Meldebehörde anzumelden.
5 Satz 1 und 2 BMG sollen Ehegatten mit denselben Zuzugsdaten einen Meldeschein verwenden und es genügt die Anmeldung durch eine der meldepflichtigen Personen. Danach konnte die Ehefrau des Klägers die Anmeldung für sich selbst und für den Kläger vornehmen. Aus dem BMG ergibt sich allerdings nicht, dass eine über eine gemeldete Anschrift ausgestellte Anmeldebestätigung die unwiderlegliche Vermutung des Hauptwohnsitzes begründet. Es handelt auch nicht
BMG ordnungswidrig, wer sich unter einer Anschrift anmeldet ohne unter der Anschrift eine Wohnung zu haben bzw. ohne ebenfalls dort zu wohnen. §§ 20 bis 23 BMG beziehen sich auch nur auf Wohnungen im Inland. Ein Verhältnis zu Wohnungen im Ausland – Haupt- und Nebenwohnung – ist hier nicht anzugeben. Randnummer 49 Eine Anmeldebestätigung ist folglich lediglich ein Indiz für den Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt einer Person, nicht jedoch ein alles entscheidendes Kriterium. Artikel 11 VO (EG) 987/2009 erwähnt die ordnungsrechtliche Anmeldung einer Person nicht, sondern stellt auf Dauer und Kontinuität des Aufenthalts in einem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats (Artikel 11 Abs. 1 Buchst. a) sowie die Situation der Person (Buchst. b)) ab. Zur Situation der Person gehören I) die Art und die spezifischen Merkmale jeglicher ausgeübten Tätigkeit, insbesondere des Ortes, an dem eine solche Tätigkeit in der Regel ausgeübt wird, die Dauerhaftigkeit der Tätigkeit und die Dauer jedes Arbeitsvertrags, II) ihre familiären Verhältnisse und familiären Bindungen, III) die Ausübung einer nicht bezahlten Tätigkeit, IV) im Falle von Studierenden ihre Einkommensquelle, V) ihre Wohnsituation, insbesondere deren dauerhafter Charakter, VI) der Mitgliedstaat, der als der steuerliche Wohnsitz der Person gilt. Können die betreffenden Träger
Berücksichtigung der auf die maßgebenden Fakten gestützten verschiedenen Kriterien
Absatz 1 keine Einigung erzielen, gilt der Wille der Person, wie er sich aus diesen Fakten und Umständen erkennen lässt, unter Einbeziehung insbesondere der Gründe, die die Person zu einem Wohnortwechsel veranlasst haben, bei der Bestimmung des tatsächlichen Wohnortes dieser Person als ausschlaggebend (Artikel 11 Absatz 2 VO (EG)). Dieser Artikel gilt zwar unmittelbar nur bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Trägern über die Feststellung des Wohnortes einer Person (vgl. Artikel 11 Absatz 1 Halbsatz 1 VO (EG) 987/2009). Allerdings zieht der Senat die Kriterien – mangels anderer Regelungen – hilfsweise auch ohne einen Streit zwischen diesen Trägern heran, wenn zu klären ist, wo eine Person ihren Wohnort i. S. d. EU-Rechts hat. Randnummer 50 Der Beklagte konnte sich im Rahmen seiner Darlegung im streitigen Bescheid aus oben genannten Gründen nicht allein auf die Anmeldebestätigung stützen. Auch der Senat stützt seine Bewertung daher nicht entscheidend auf die Anmeldebestätigung der Stadt N vom 12. Oktober 2011, sondern vielmehr auf die weiteren aktenkundigen Unterlagen zum Aufenthalt des Klägers, seiner selbständigen Erwerbstätigkeit und seinen familiären Verhältnissen. Randnummer 51 Der Kläger selbst betrachtet den 1. Januar 2014 als Zeitpunkt, zu dem er seinen Lebensmittelpunkt endgültig in die Bundesrepublik Deutschland verlagert habe (Schreiben vom 4. September 2014). Dieser Zeitpunkt wird jedoch durch seine späteren Angaben im gerichtlichen Verfahren und die eidesstattliche Versicherung seiner Ehefrau vom 11. November 2019 widerlegt,
denen er am 25. Februar 2013
Deutschland geflogen ist und er seitdem mit seiner Ehefrau in der L Straße wohnt. Für den Beginn des langfristigen Aufenthalts des Klägers in Deutschland am 25. Februar 2013 sprechen die von ihm eingereichten Unterlagen über seinen Flug von A
F und von dort
H. Für die Zeit vor dem 25. Februar 2013 sprechen gegen einen dauerhaften Aufenthalt des Klägers in Deutschland die weitergehenden Unterlagen über umfangreiche Handwerkerarbeiten an dem Haus in der L Straße in N und die eingereichten Unterlagen über Verbrauchsabrechnungen für Anschlussstellen in Griechenland, die die griechische Steuernummer des Klägers ausweisen. Die als Urkundsbeweis verwerteten Rechnungen insbesondere über an einem Haus in der L Straße durchgeführten Maurerarbeiten, Arbeiten an Sanitäranlagen sowie Elektroarbeiten wurden für Arbeiten in dem Zeitraum November 2011 bis Januar 2013 ausgestellt. Es ist daher glaubhaft, dass die von dem Kläger und seiner Ehefrau für einen dauerhaften Aufenthalt in Deutschland vorgesehene Wohnung in N in dem Zeitraum Oktober 2011 bis etwa Ende Januar 2013 noch nicht bewohnbar war, so dass nicht davon auszugehen ist, dass der Kläger und seine Ehefrau sich in diesem Zeitraum dauerhaft dort aufhalten konnten. Eine andere Anschrift in Deutschland, die auf einen regelmäßigen und dauerhaften Aufenthalt hinweisen könnte, ist weder von den Beteiligten vorgetragen noch aktenkundig geworden. Randnummer 52 Die zur Akte gereichten Fotos, die Arbeiten an einem Haus in Griechenland darstellen sollen, sind nicht aussagekräftig, da nicht gesichert ist, dass die Aufnahmen dort gefertigt wurden. Aus den vorgelegten Unterlagen in griechischer Sprache, die als
weise für Strom (erkennbar an Angaben in Kilowattstunden) und andere laufende Kosten des Klägers in Griechenland dienen sollen, lässt sich zwar nicht zweifelsfrei
vollziehen, dass es sich um Verbrauchsabrechnungen für ein Wohnhaus des Klägers in Griechenland handelt. Der Kläger hat auf die Anforderung vom 18. März 2021, ausgewählte Dokumente
3 ZPO übersetzen zu lassen, keine Übersetzungen eingereicht. Aus dieser sprachlichen Barriere resultierende Restzweifel verdichten sich aber nicht zu gewichtigen Zweifeln. Der Senat konnte auch ohne die erbetenen Unterlagen entscheiden, da der Kläger im Termin glaubhaft und glaubwürdig weitergehende Angaben zu seinen Lebensumständen im streitigen Zeitraum gemacht hat. Er hat erstmals geschildert, auf dem Berg P über zwei Häuser zu verfügen, von dem eines bewohnbar war, während er das andere renovierte. Da der Kläger seine Aufgaben und Arbeitshandlungen (siehe
folgend
vollziehbar, dass er sich währenddessen auch auf dem Berg P aufhalten konnte. Randnummer 53 Bei der Gesamtwürdigung wird auch bedacht, dass zwar die Bescheinigung S1 des griechischen Krankenversicherungsträgers E.T.A.A. – auf Deutsch von der AOK-NordWest am
den durchschnittlichen jährlichen Kosten für Rentner richten. Die Ausstellung für den Zeitraum von einem Jahr erfolgte aus verwaltungstechnischen Gründen und hat daher keine präjudizielle Wirkung für den Zeitraum
seinen Schilderungen im Termin zu seinen Plänen, langfristig mit seiner Frau
Deutschland umzusiedeln und diesen Plan sukzessive umzusetzen –
vollziehbar, dass er sich nicht um eine solche auch für die Jahre 2011 und 2012 bemüht hat. Randnummer 54 Zusammengefasst konnten aufgrund der – wenigen – von der Beklagten ermittelten Umstände und der eigeninitiativ oder auf Anforderung vorgelegten weitergehenden Unterlagen und Angaben des Klägers sowie der von ihm im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren vorgelegten Unterlagen genügend Tatsachen festgestellt werden, die eine Überzeugungsbildung des Senats erlauben. Randnummer 55
Deutschland verlagerte und nur seine Ehefrau sich um die Sanierung und Renovierung der künftigen gemeinsamen Wohnung kümmerte, dass er vor und
diesem Zeitpunkt die erforderlichen Arbeitshandlungen nur aus jeweils einem der beiden Mitgliedstaaten (zunächst Griechenland, später Deutschland) vorgenommen haben kann. Dazu passen auch die Angaben des Klägers in seinem Begleitschreiben vom
der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zulässig, soweit der maßgebliche Verwaltungsakt – wie hier – dadurch weder in seinem Regelungsumfang oder seinem Wesensgehalt verändert noch dadurch die Rechtsverteidigung des Betroffenen in unzulässiger Weise beeinträchtigt bzw. erschwert wird (vgl. hierzu BSG, Urteil vom
Satz 1 SGG ist das Verfahren für Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenleistungsempfänger, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger
des Ersten Buches Sozialgesetzbuch kostenfrei, soweit sie in dieser jeweiligen Eigenschaft als Kläger oder Beklagte beteiligt sind. Die Klärung der Frage, ob deutsches Recht oder das Recht eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Union anwendbar ist, ist eine notwendige Vorfrage für die Beantwortung der Frage, welche Leistungen der Kläger – ggfs. als Versicherter – im Sinne von § 183 SGG in Anspruch nehmen kann. Aus diesem Grund ist auch das gerichtliche Verfahren zur Klärung dieser Vorfrage gerichtskostenfrei. Randnummer 61 5. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 SGG) liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001637784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.