3 Satz 3 BGB nicht anwendbar. Eine abweichende Vereinbarung von den objektiven Anforderungen an die Beschaffenheit (§ 434 Abs. 3 BGB)
1 Satz 2 Nr. 2 BGB ist ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Dies setzt voraus, dass die Vereinbarung vom übrigen Vertragsinhalt deutlich abgesetzt ist und dass der Verbraucher ihr gesondert zustimmt, d.h. bei schriftlichen Verträgen durch eine separate Unterschrift.
2, 323 Abs. 1, 349 BGB berechtigt gewesen sei. Der Kläger könne deshalb
1 BGB die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangen. Dabei seien die von ihm gezogenen Nutzungen herauszugeben, die sich bei unstreitig vom Kläger gefahrenen 263 km auf 35,00 € beliefen. Im Zahlungsverzug befinde sich die Beklagte allerdings erst seit dem 19.09.2024 (bezogen auf einen Betrag von 8.473,00 €) bzw. seit dem 15.10.2024 (bezogen auf einen Betrag von 10.865,00 €). Hinsichtlich der Rücknahme des Fahrzeuges sei Verzug mit Ablauf des 14.10.2024 eingetreten. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts wird auf die angefochtene Entscheidung nebst darin enthaltenen Verweisungen Bezug genommen. Randnummer 18 Hiergegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. Das Landgericht habe einen Sachmangel allein aufgrund der späteren Fahruntüchtigkeit des Fahrzeugs angenommen, ohne sich mit der positiven Kenntnis des Klägers vom bestehenden Risikozustand hinreichend auseinanderzusetzen. Wie bereits im ersten Rechtszug vorgetragen, sei der Kläger mehrfach auf die Geräusche von Motor und Getriebe, die leuchtende Motorkontrollleuchte und einen naheliegenden Motorschaden (möglicher Lagerschaden) hingewiesen worden. Diese Punkte seien nicht nur pauschal, sondern konkret benannt und zudem ausdrücklich in den Kaufvertrag aufgenommen worden. Hierzu habe die Beklagte Beweis angeboten, denen das Landgericht - fehlerhaft - nicht nachgegangen sei. Das Landgericht habe die Regelung des § 442 Abs. 1 BGB verkannt und diese klare Rechtsfolge unzulässig durch eine formalisierte Betrachtung der „separaten Zustimmung“ i. S. d. § 476 BGB ersetzt. Letztere Vorschrift betreffe Beschaffenheitsabweichungen von objektiven Anforderungen, nicht jedoch den Fall, dass ein Käufer bewusst ein defektes Fahrzeug erwerbe. Es sei nicht stillschweigend oder in versteckter Weise von der objektiven Beschaffenheit abgewichen worden, sondern ganz offen. Auch die Beweislastregel des § 477 BGB sei vom Landgericht fehlerhaft angewendet worden; diese greife nur, wenn ein neuer, vom Vertrag nicht erfasster Mangel vorliege. Vorliegend habe sich lediglich das bekannte Risiko realisiert. Schließlich habe das Landgericht auch nicht gewürdigt, dass der Kläger das Fahrzeug ca. 4.000,00 € unter Marktwert erworben habe. Randnummer 19 Die Beklagte beantragt nunmehr, 1. das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.11.2025, Az. 10 O 69/25, aufzuheben und die Klage abgewiesen; 2. hilfsweise, Randnummer 20 Randnummer 21 Randnummer 22 das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Lübeck zurückzuverweisen. Randnummer 23 Der Kläger beantragt, Randnummer 24 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 25 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Randnummer 26 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im zweiten Rechtszug wird auf die im Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 27 Der Senat hat mit Beschluss vom 26.02.2026 (Bl. 37 ff. GA) auf das beabsichtigte Vorgehen nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen. Die Beklagte hat hierauf mit Schriftsatz vom 30.03.2026 Stellung genommen. Wegen des Inhalts wird auf die Gegenerklärung (Bl. 49 ff. GA) verwiesen. II. Randnummer 28 Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 28.11.2025, Aktenzeichen 10 O 69/25, ist
2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist. Randnummer 29 Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats vom 26.02.2026 Bezug genommen. Darin hat der Senat ausgeführt: Randnummer 30 „Die Berufung hat nach einhelliger Auffassung des Senats offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Landgericht ist zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger in berechtigter Weise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist und ihm deshalb
1, 323 Abs. 1 BGB der zuerkannte Anspruch zusteht. Randnummer 31
ZPO kann eine Berufung nur auf eine Rechtsverletzung oder darauf gestützt werden, dass die
ZPO zu berücksichtigenden Feststellungen ein anderes als das landgerichtliche Ergebnis rechtfertigen. Beides liegt für die Berufung der Beklagten nicht vor. Rechtsfehler zu ihren Lasten weist das angefochtene Urteil nicht auf; auch die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO). Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, denen sich der Senat anschließt, wird Bezug genommen. Danach ist das streitgegenständliche Fahrzeug i. S. d. § 434 Abs. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) als mangelhaft anzusehen, weil sich binnen kurzer Zeit nach der Übergabe (vgl. § 477 Abs. 1 BGB) ein Motorschaden gezeigt hat und es damit weder den subjektiven noch den objektiven Anforderungen an ein gebrauchtes Kraftfahrzeug genügt. Wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, scheitert eine wirksame abweichende Vereinbarung (§ 434 Abs. 3 BGB) daran, dass die Abweichung nicht
1 BGB gesondert vereinbart wurde. Die mit der Berufung vorgebrachten Gründe rechtfertigen keine andere Entscheidung. Im Einzelnen: Randnummer 32 Der Mangel ist unstreitig. Die Beklagte selbst geht offenbar weiterhin davon aus, dass eine „Fahruntüchtigkeit“ in Form eines Motorschadens am streitgegenständlichen Fahrzeug eingetreten ist, und dass sich hiermit das Risiko der im Vertrag benannten Mangelsymptome verwirklicht hat. Auf die Beweislastregel des § 477 Abs. 1 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) kommt es danach gar nicht an. Jedenfalls aber in Anwendung dieser Vorschrift ist vorliegend von einem bereits im Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses bestehendem bzw. angelegtem Mangel auszugehen. Randnummer 33 Auf die Kenntnis des Klägers von dem Mangel in seiner Ausprägung bei Abschluss des Kaufvertrages am 06.07.2023 bzw. bei Übergabe des Fahrzeuges am 17.07.2023 kommt es nicht an. Die von der Beklagten angeführte Vorschrift des § 442 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen sind, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt, ist beim Verbrauchsgüterkauf - d.h. bei einem Vertrag, durch den ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware kauft (vgl. § 474 Abs. 1 BGB) -
3 S. 2 BGB (in der seit dem 01.01.2022 geltenden Fassung) unanwendbar. Anderenfalls würde die Vorschrift des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB entwertet (vgl. Faust in BeckOK,
1, 3 BGB dabei, dass das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignen und eine Beschaffenheit aufweisen muss, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann. Dazu gehört selbstverständlich, dass Motor und Getriebe funktionieren und das Fahrzeug fährt. Randnummer 36 Die Angaben zu Mangelsymptomen im Kaufvertrag machen aus dem Gebrauchtfahrzeug auch kein „aliud“ dergestalt, dass lediglich ein mangelhaftes Fahrzeug geschuldet ist. Dies würde die Vorschriften der §§ 475 ff. BGB zum Schutz des Verbrauchers unzulässig umgehen (vgl. § 476 Abs. 4 BGB). Die Veräußerung einer objektiv mangelhaften Sache an einen Verbraucher ist durchaus möglich, allerdings sind dabei die strengen Anforderungen des § 476 Abs. 1 S. 2 BGB zu beachten. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Kläger auch kein Fahrzeug mit einem kapitalen Motorschaden verkauft, sondern ein Fahrzeug mit nicht näher spezifizierten Symptomen, die auf einen möglicherweise drohenden Motor- oder Getriebeschaden hindeuten könnten, die aber während der Probefahrt des Klägers gar nicht vorhanden waren. Der Kläger hat also mitnichten - wie es in der Berufungsbegründung heißt - „exakt den Zustand gerügt, der bereits Vertragsinhalt war.“ Auch insoweit schließt sich der Senat den Ausführungen des Landgerichts an, wonach „Geräusche“ vom Motor und / oder Getriebe und eine (zeitweilig) leuchtende Motorkontrollleuchte vielfältige Ursachen haben können und - insbesondere für einen Verbraucher und Laien - nicht den Schluss auf einen bevorstehenden gravierenden Motor- oder Getriebeschaden erlauben. Randnummer 37 Nachdem es auf die Kenntnis des Klägers von den im Vertrag angegebenen Mängeln bzw. Mangelsymptomen
3 S. 2, 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB nicht ankommt, bedurfte es auch nicht der beklagtenseits beantragten Beweiserhebung. Es kommt schlicht nicht darauf an, was im Vorwege des Vertragsschlusses zu den im Vertrag aufgeführten Mangelsymptomen und ihren möglichen Ursachen besprochen wurde. Auch die wirtschaftliche Betrachtung ist rechtlich irrelevant: Wenn es beim Verbrauchsgüterkauf schon nicht darauf ankommt, ob der Käufer die Abweichung von den objektiven Anforderungen (§ 434 BGB) positiv kennt (solange diese Abweichung nicht
1 S. 2 Nr. 2 BGB ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde), dann ist es auch unerheblich, ob der Käufer wusste, dass deswegen der Kaufpreis besonders günstig ist. Randnummer 38 Eine mögliche „gesonderte Vereinbarung“ i. S. d. § 476 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB in mündlicher Form (vgl. hierzu Faust in BeckOK, 76. Edition, Stand 01.11.2025, § 476 Rn. 30), die dem beantragten Zeugenbeweis zugänglich wäre, scheidet ebenfalls aus, weil im Vertrag ausdrücklich bestimmt ist, dass „mündliche Nebenabreden nicht getroffen“ sind. Auch insoweit war deshalb eine Beweisaufnahme nicht geboten.“ Randnummer 39 Auch die Ausführungen in der Gegenerklärung geben zu einer Änderung keinen Anlass. Die Stellungnahme der Beklagten vom 30.03.2026 enthält keine weiteren Aspekte, die nicht bereits im Ausgangsbeschluss vom 26.02.2026 berücksichtigt sind. Der laut Beklagter „offen vereinbarte Risikozustand“ stellt gerade eine Abweichung von der nach § 434 BGB geschuldeten Beschaffenheit dar, die nach § 476 Abs. 1 BGB „ausdrücklich und gesondert“ zu vereinbaren ist. Die Beklagte kann vorliegend nicht damit gehört werden, dass - im Gegensatz zu einem gewöhnlichen Gebrauchtfahrzeug - der Vertragsgegenstand ein Fahrzeug mit einem „angelegten Defektzustand“ gewesen sei. Denn anders als ggf. bei einem sog. „Bastlerfahrzeug“ oder einem unreparierten „Unfallfahrzeug“ handelte es sich hier um ein fahrbereites Fahrzeug, an dem zunächst kein manifester Motor- oder Getriebeschaden vorlag. Der Kläger hatte das Fahrzeug zuvor Probe gefahren hatte, ohne dass die genannten Mangelsymptome aufgetreten waren. Das bloße Risiko eines künftigen gravierenden Schadens wäre nach § 476 Abs. 1 S. 2 BGB qualifiziert zu vereinbaren gewesen. Alles andere wäre eine unzulässige Umgehung der Schutzvorschriften zugunsten des Verbrauchers beim Verbrauchsgüterkauf in der seit 2022 geltenden Fassung. In diesen Vorschriften zeigt sich eine gesetzgeberische Risikozuweisung, die für den Senat nicht disponibel ist. Die Unanwendbarkeit des § 442 BGB ergibt sich unmittelbar aus § 475 Abs. 3 S. 2 BGB; an die Stelle des § 442 BGB tritt § 476 Abs. 1 BGB mit den besonderen Anforderungen an eine abweichende Vereinbarung. Das Erfordernis einer „gesonderten Vereinbarung“ verlangt neben einer besonderen Hervorhebung auch eine eigenständige Zustimmung des Verbrauchers, die im Falle eines schriftlichen Vertrages durch eine separate Unterschrift erklärt wird. An beidem fehlt es im Kaufvertrag vom 06.07.2023 (Anlage K 1). Eine Beweisaufnahme ist danach weiterhin nicht angezeigt. Randnummer 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Randnummer 41 Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte
10 ZPO. Randnummer 42 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001638067
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.