Anordnung zum ersatzweisen Anbringen von Nisthilfen wegen Zerstörung eines Schwalbennestes Orientierungssatz 1. Rechtsgrundlage der Anordnung zum ersatzweisen Anbringen von Nisthilfen ist BNatSchG 2009 § 3 Abs 2 i. V. m. NatSchG SH 2010 §§ 2 Abs 4 S 2, 11 Abs 8 S 3. (Rn.7) 2. Bei einer Zerstörung eines Mehlschwalbennestes können die Voraussetzungen eines unzulässigen Eingriffs in die Natur nach BNatSchG 2009 § 44 Abs 1 Nr 3 vorliegen. (Rn.8) 3. Eine Inanspruchnahme des Grundstückseigentümers, auf dem sich das Schwalbennest befunden hat, steht nicht grundsätzlich entgegen, dass eine unmittelbare Verhaltensverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für das Zerstören des Nestes nicht nachgewiesen werden kann. (Rn.9) 4. Die Verbotstatbestände in BNatSchG 2009 § 44 Abs 1 BNatSchG dienen dem Schutz vor menschlichen Zugriffen. Rein natürliche Vorgänge, die zur Zerstörung des Nestes geführt haben können, wie zum Beispiel die Einwirkung von Prädatoren oder anderen Tieren, erfüllen nicht den Verbotstatbestand. (Rn.10) Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 22. Dezember 2025 gegen die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 enthaltene Anordnung wird wiederhergestellt. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die in Ziffer 5 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 enthaltene Zwangsgeldfestsetzung wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der von der Antragstellerin am 19. März 2026 gestellte Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Ziffer 1 der naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 sowie die entsprechende Zwangsgeldfestsetzung hat Erfolg. Randnummer 2 Der Antrag ist bei entsprechender Würdigung des Begehrens der Antragstellerin gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO zunächst dahingehend auszulegen, dass sie nicht die Anordnung, sondern die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen Ziffer 1 der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 5. November 2025 begehrt. Der Antragsgegner hat lediglich für die unter Ziffer 1 verfügte Verpflichtung zur Vornahme einer Ersatzmaßnahme in Form der Installation von vier Kunstnestern oder zwei Doppelnestern mit Eignung für die Mehlschwalbe die sofortige Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, siehe Ziffer 4 des angefochtenen Bescheides. Somit ist der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung im Falle des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Auch wenn die Antragstellerin mit der Antragsschrift die Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die gesamte Ordnungsverfügung begehrt, kann sich ihr Antrag verständiger Weise nur auf Ziffer 1 der Ordnungsverfügung beziehen. Für die weiteren unter Ziffer 2 und 3 enthaltenen Anordnungen, Anzeige des Anbringens der Nisthilfe bis zum 28. Februar 2026 (Ziffer 2) sowie Untersagung weiterer Handlungen, die zu einer Zerstörung von Schwalbenestern führen (Ziffer 3), hat der Antragsgegner die sofortige Vollziehung nicht angeordnet. Der Widerspruch der Antragstellerin entfaltet insoweit aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO. Randnummer 3 Der Antrag ist – über dessen Wortlaut hinaus – zudem dahingehend auszulegen, dass er auch auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin bezüglich der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 5 gerichtet ist. Der im gerichtlichen Verfahren gestellte Antrag bezieht sich auf die gesamte Ordnungsverfügung vom 5. November 2025 und differenziert nicht zwischen den Handlungs- bzw. Unterlassungspflichten einerseits oder den Zwangsgeldandrohungen andererseits. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Antragstellerin ihr vorläufiges Rechtsschutzersuchen auch auf die mit der Ersatzverpflichtung verbundene Zwangsgeldandrohung erstrecken will. Der so verstandene Antrag ist wegen der kraft Gesetzes entfallenden aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 248 Abs. 1 Satz 2 LVwG gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO auch statthaft. Randnummer 4 Der Antrag ist im Übrigen zulässig. Insbesondere ist hinsichtlich der streitgegenständlichen Anordnung zur ersatzweisen Anbringung von Nisthilfen keine Erledigung durch Zeitablauf i.S.v. § 112 Abs. 2 LVwG eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann zwar durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 – juris Rn. 6). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Das in Ziffer 1 mitenthaltene Datum (bis zum 28. Februar 2026) ist als unabhängige Befolgungsfrist im Rahmen der an sie anschließenden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu sehen (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2015 – 3 L 386/14 – juris, Rn. 58). Aus der Begründung der Ordnungsverfügung ergibt sich nicht, dass der Ablauf des 28. Februar 2026 wesentlicher Inhalt der Ersatzanordnungen geworden ist, die Anordnung mithin nach dem Ablauf der benannten Frist grundsätzlich nicht mehr umgesetzt werden sollte. Randnummer 5 Der Antrag ist auch begründet. Die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ergeht in der Sache auf der Grundlage einer umfassenden Interessenabwägung. Gegenstand der Abwägung sind das private Aufschubinteresse der Antragstellerin einerseits und das öffentliche Interesse an der Vollziehung des streitbefangenen Verwaltungsaktes andererseits. Im Rahmen dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit oder die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte. Hat die Behörde die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet, kommt es im Besonderen darauf an, ob sie zu Recht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung höher gewichtet hat als das private Interesse, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens den Verwaltungsakt nicht befolgen zu müssen. Bei dieser Interessenabwägung können auch Erkenntnisse über die Rechtmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, der vollzogen werden soll, Bedeutung erlangen, allerdings nicht als unmittelbare Entscheidungsgrundlage, sondern als in die Abwägung einzustellende Gesichtspunkte, wenn aufgrund der gebotenen summarischen Prüfung Erfolg oder Misserfolg des Rechtsbehelfs offensichtlich erscheinen. Lässt sich bei der summarischen Prüfung die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ohne weiteres feststellen, ist sie also offensichtlich, so ist die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen oder anzuordnen, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides kein öffentliches Interesse bestehen kann. Erweist sich nach der genannten Überprüfung der angefochtene Bescheid als offensichtlich rechtmäßig, ist zu differenzieren zwischen dem gesetzlich angeordneten Sofortvollzug und den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde im Einzelfall angeordnet wurde. Im letztgenannten Fall bedarf es neben der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides noch eines besonderen öffentlichen Vollziehungsinteresses, das mit dem Interesse am Erlass des Verwaltungsaktes nicht identisch ist, sondern vielmehr ein qualitativ anderes Interesse ist. Das besondere öffentliche Vollziehungsinteresse, das von der Behörde gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gesondert zu begründen ist, ist in den Fällen des gesetzlich angeordneten Sofortvollzuges durch den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung konstituiert und bedarf damit keiner weiteren Darlegung durch die Behörde. In diesen letztgenannten Fällen führt regelmäßig die offensichtliche Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides dazu, dass der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen ist. Lässt sich bei der Prüfung im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nach dem dargelegten Maßstab weder die Rechtmäßigkeit noch die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides feststellen, bedarf es zur Entscheidung einer weiteren Interessenabwägung. Dabei sind die Folgen zu würdigen, die eintreten würden, wenn die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes versagt würde, das Verfahren in der Hauptsache dagegen Erfolg hätte. Diese Auswirkungen sind zu vergleichen mit den Nachteilen, die entstünden, wenn die aufschiebende Wirkung angeordnet oder wiederhergestellt würde, dem Rechtsbehelf aber in der Hauptsache der Erfolg zu versagen wäre. Randnummer 6 Die nach Maßgabe der vorstehenden Grundsätze vorzunehmende Interessenabwägung führt zu einem Überwiegen des Wiederherstellungsinteresses der Antragstellerin. Nach den gegenwärtig für die Kammer erkennbaren tatsächlichen und rechtlichen Umständen erweist sich Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Randnummer 7 Rechtsgrundlage der Anordnung zum ersatzweisen Anbringen von Nisthilfen ist § 3 Abs. 2 BNatSchG i. V. m. den §§ 2 Abs. 4 Satz 2, 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG . Nach § 3 Abs. 2 BNatSchG überwachen die für den Naturschutz und die Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des BNatSchG und der aufgrund des BNatSchG erlassenen Vorschriften und treffen nach pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet die zuständige Naturschutzbehörde gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG die nach § 11 Abs. 7 und 8 Sätze 1 bis 5 LNatSchG vorgesehenen Maßnahmen an. Nach § 11 Abs. 8 Satz 2 LNatSchG ist bei einem unzulässigen Eingriff grundsätzlich der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit – wie hier wegen der Zerstörung des Schwalbennestes – eine Wiederherstellung des früheren Zustandes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, sind die Beeinträchtigungen gemäß § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen. Randnummer 8 Zwar können bei einer Zerstörung eines Mehlschwalbennestes die Voraussetzungen eines unzulässigen Eingriffs in die Natur nach § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG vorliegen. Diese Norm verbietet es, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Mehlschwalben sind wildlebende Tiere einer besonders geschützten Art. Gemäß § 7 Abs. 2 Nr. 13
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