Mitbenutzungsanordnung zur Deponierung freigegebener Abfälle aus dem Rückbau des Kernkraftwerks Brunsbüttel Leitsatz
(34), (nachfolgend: Zuweisungsbescheid) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.09.2021 zum gleichen Az. aufzuheben, hilfsweise, Randnummer 62
- a)den Zuweisungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise aufzuheben, soweit er sich nicht allein auf die Zuweisung von Randnummer 63 Abfällen beschränkt, deren Vermeidung und Verwertung ausgeschlossen ist, sondern sich insbesondere auch erstreckt auf uneingeschränkt freigegebene Stoffe (§ 35 StrlSchV) oder spezifisch zu anderen Zwecken als zur Beseitigung auf Deponien freigegebene Stoffe (§ 36 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 bis 7 StrlSchV), Randnummer 64
- b)den Zuweisungsbescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheids teilweise aufzuheben, soweit er sich nicht allein auf die Zuweisung von Abfällen beschränkt, deren Deponierung aufgrund ihrer Gefährlichkeit weder in der Deponie G noch in anderen Deponien in Schleswig-Holstein rechtlich zulässig ist. Randnummer 65 Der Beklagte beantragt, Randnummer 66 die Klage abzuweisen. Randnummer 67 Er führt ergänzend zur Begründung der angegriffenen Bescheide im Wesentlichen aus, dass die Beigeladene taugliche und hier die allein in Betracht kommende Begünstigte einer Mitbenutzungsanordnung sei. Wegen der Pflichtenübertragung nach § 16 Abs. 2 KrW/AbfG sei allein sie und nicht der Kreis D entsorgungspflichtig. Im Gegensatz zu einer Drittbeauftragung nach § 22 KrWG handele es sich bei der Aufgabenübertragung nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG um eine Beleihung. Der Dritte trete selbst als Verantwortlicher für die Abfallverwertung und -beseitigung an die Stelle des Übertragenden. Hilfsweise sei die Mitbenutzungsanordnung umzudeuten. Die Zuweisungsentscheidung wäre genauso gegenüber dem Kreis getroffen worden. Das vorgelegte Abfallwirtschaftskonzept sei von dem Kreis gemeinsam mit der Beigeladenen erstellt und beschlossen worden. Randnummer 68 Die Zuweisung beziehe sich nur auf Abfälle des KKB, die uneingeschränkt nach § 35 StrlSchV oder spezifisch nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV freigegeben würden. Verwertbare Abfälle sollten unter Einhaltung der Abfallhierarchie nicht abgelagert werden. Randnummer 69 Die Klägerin verkenne, dass der Begriff der Zweckmäßigkeit auch anhand der im jeweiligen Entsorgungsgebiet bestehenden Verhältnisse zu konkretisieren sei. In Schleswig-Holstein anfallende Abfälle seien im Land selbst und möglichst in der Nähe ihres Entstehungsortes zu entsorgen, um Mülltourismus zu vermeiden. Daher seien insbesondere weite Entsorgungswege zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Gebietsbezogenheit sei beachtet worden, soweit dafür rechtlich und tatsächlich Raum gewesen sei. Die allgemeine Verantwortlichkeit der Beigeladenen sei bejaht worden. Das Urteil des BVerwG vom 9. Juli 1992 habe die Zuweisung an eine Deponie auf dem Gebiet des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betroffen. Die Deponie G liege aber nicht im Kreis D, sodass ein örtlicher Bezug fehle. Eine zumutbare Entsorgungsmöglichkeit durch eine gebietseigene Anlage genieße nach dem BVerwG keinen unbedingten Vorrang. Aus gewichtigen Gründen könnten auch gebietsfremde Anlagen in Anspruch genommen werden. Dem von der Klägerin zitierten Beschluss des VG Darmstadt lasse sich gerade nicht entnehmen, dass nur die Auswahl der räumlich nächstgelegenen Deponie ermessensgerecht sei. Randnummer 70 Die Vorlage des Abfallwirtschaftskonzepts diene in erster Linie der behördlichen Sachverhaltsermittlung und begründe keine zusätzlichen materiellen Voraussetzungen. Aus dem vorgelegten gemeinsamen Abfallwirtschaftskonzept der Beigeladenen und des Kreises D seien keine neuen relevanten Informationen hervorgegangen. Randnummer 71 Die Restkapazität der Deponie G habe Ende 2020 nur noch rund 220.000 m 3 , Ende 2022 noch 122.482 m 3 und Ende 2024 noch 25.672 m 3 betragen. Seit Mitte 2025 sei sie vollständig verfüllt. Die Einbaumenge habe die G für 2020 mit 122.852,78 m 3 angegeben. Im September 2025 habe der Beklagte zwar einer Überhöhung einzelner Bauabschnitte zugestimmt, um die regionale Entsorgungssicherheit zu gewährleisten. Nach Inbetriebnahme der Deponie G sei die Überhöhung aber umzulagern. Spezifisch freigegebene Abfälle dürften nach ihrer Ablagerung nicht wieder aufgenommen werden. Daher scheide auch eine Zwischenlagerung aus. Für eine solche sei ebenso wie für eine Langzeitlagerung ein Antrag der Deponiebetreiberin erforderlich, zu dem der Beklagte diese nicht anhalten könne. Die Eigenschaft der Deponie G als DK I-Deponie und eine etwaige Überschreitung von Zuordnungskriterien seien nicht maßgeblich für die Entscheidung gegen eine dortige Zuweisung gewesen. Zur erst 2025 genehmigten Deponie G-O hätten die Abfälle zum Erlasszeitpunkt naturgemäß nicht zugewiesen werden können. Auch jetzt komme dies nicht in Betracht, da mit einer Inbetriebnahme wegen der nötigen Baumaßnahmen und einer bereits anhängigen Klage mittelfristig nicht zu rechnen sei. Zudem müsse eine Deponie mindestens 3 Jahre in Betrieb sein, bis spezifisch freigegebene Stoffe dort abgelagert werden dürften. Randnummer 72 Eine abschließende Stellungnahme zu den nach dem TÜV-Gutachten näher zu betrachtenden Szenarien liege bisher zu keiner Deponie vor. Die bisherigen Erkenntnisse zögen die grundsätzliche Eignung der Deponie N aber nicht in Zweifel. Im Freigabeverfahren werde auch die transportbedingte Strahlenexposition betrachtet. Eine belastbare Prüfung setze voraus, dass die konkreten Stoffe und Entsorgungswege bekannt seien. Selbst bei maximal zulässiger Aktivität könne eine Unterschreitung des Dosiskriteriums immer noch gegeben sein. Die konkret erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung des Dosiskriteriums seien für die Rechtmäßigkeit der Zuweisung unerheblich. Randnummer 73 Dem angegriffenen Bescheid könne keine Grundsatzentscheidung hinsichtlich künftiger Zuweisungen an die Deponien N und J entnommen werden. Der Beklagte strebe grundsätzlich an, zur Verringerung der realen Belastung mehrere Standorte für die Deponierung zu nutzen. Jede nach 2022 anfallende Tranche werde im Rahmen erneuter Einzelfallentscheidungen nach der dann vorliegenden Sach- und Rechtslage zugewiesen. Die Beigeladene stellt keinen Sachantrag. Randnummer 74 Sie beruft sich auf die Ausführungen des Beklagten. Seit 2013 hätten landes- und bundesweit alle potentiellen Anlagenbetreiber Abfälle aus dem KKB kategorisch abgelehnt. Das habe ausschließlich emotionale und keine fachlichen Gründe. Gleichartige Abfälle aus anderen Bauprojekten bzw. von anderen Kunden würden ohne Weiteres angenommen. In der Folge könne das KKB den genehmigten Zeitplan für den Rückbau nicht einhalten. Randnummer 75 Mit Schriftsatz vom 6. September 2023 hat der Beklagte eine Aufstellung des KKB vom 2. Juni 2023 über die dort bis zum 31. Dezember 2022 angefallenen Materialien vorgelegt, für die voraussichtlich eine Entsorgung auf einer Deponie erforderlich sei. Für die Einzelheiten, insbesondere die Angaben zum Zeitpunkt des Anfalls der jeweiligen Stoffchargen, wird auf Bl. 207 ff. der Gerichtsakte Bezug genommen. Randnummer 76 Die Kammer hat dieses Verfahren mit dem der Betreiberin der Deponie J – 6 A 10022/21 – mit Beschluss vom 16. Dezember 2025 zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Randnummer 77 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten sowie die Gerichtsakte zum Verfahren 6 A 10022/21 und die dazugehörigen Verwaltungsvorgänge verwiesen, welche vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung geworden sind. Entscheidungsgründe Randnummer 78 I. Die nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthafte Anfechtungsklage ist zulässig und begründet. Der Zuweisungsbescheid des Beklagten vom 10. Mai 2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2021 ist rechtswidrig und die Klägerin dadurch in ihren Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 79 Ermächtigungsgrundlage für die Mitbenutzungsanordnung ist § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG. Danach kann die zuständige Behörde den Betreiber einer Abfallbeseitigungsanlage verpflichten, einem Beseitigungspflichtigen nach § 15 KrWG sowie den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern im Sinne des § 20 KrWG die Mitbenutzung der Abfallbeseitigungsanlage gegen angemessenes Entgelt zu gestatten, soweit diese auf eine andere Weise den Abfall nicht zweckmäßig oder nur mit erheblichen Mehrkosten beseitigen können und die Mitbenutzung für den Betreiber zumutbar ist. Die Verpflichtung zur Gestattung darf nach Satz 4 nur erfolgen, wenn Rechtsvorschriften dieses Gesetzes nicht entgegenstehen; die Erfüllung der Grundpflichten gemäß § 15 KrWG muss sichergestellt sein. Nach Satz 5 hat die zuständige Behörde von demjenigen Beseitigungspflichtigen, der durch die Gestattung begünstigt werden soll, die Vorlage eines Abfallwirtschaftskonzepts zu verlangen und dieses ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Randnummer 80 Maßgeblich für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt zum Erlass des Widerspruchsbescheids vom 2. September 2021. Welcher Zeitpunkt relevant ist, richtet sich nach dem materiellen Recht. Ist den einschlägigen normativen Bestimmungen kein maßgeblicher Zeitpunkt zu entnehmen, gilt für Anfechtungsklagen, dass auf die letzte Behördenentscheidung abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 1 C 7.12 –, juris Rn. 9; VG Augsburg, Urteil vom 20. Dezember 2016 – Au 3 K 15.789 –, juris Rn. 85). Die streitgegenständliche Mitbenutzungsanordnung stellt insbesondere keinen Dauerverwaltungsakt dar, sondern erschöpft sich in einem einmaligen Gebot. Mangels abweichender fachgesetzlicher Regelung bleibt es bei dem regelmäßig anzunehmenden Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. April 2024 – 6 L 2380/23.DA –, juris Rn. 209). Randnummer 81 1. Die Mitbenutzungsanordnung erweist sich als rechtswidrig. In formeller Hinsicht ist sie nicht hinreichend begründet (a)). Materiell ist die Anordnung unbestimmt (b)) und ermessensfehlerhaft (c)). In der Folge ist auch die Anordnung unter Ziffer 2 des Zuweisungsbescheids rechtswidrig (d)). Randnummer 82
- a)Die Anordnung entspricht nicht den gesetzlichen Begründungserfordernissen. Nach § 109 Abs. 1 LVwG ist ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen (Satz 1). In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben (Satz 2). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (Satz 3). Nach dieser Verfahrensvorschrift hat die Behörde die für sie im konkreten Einzelfall maßgeblichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe darzustellen. Die inhaltliche Tragfähigkeit der dargestellten Begründung ist hingegen keine Frage des formellen Begründungserfordernisses, sondern der materiellen Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2023 – 8 A 2.22 –, juris Rn. 24). In formeller Hinsicht müssen die in der Begründung des Verwaltungsakts dargestellten Gründe insbesondere mit den „wahren“ Erwägungen übereinstimmen, die nach der subjektiven Sicht der Behörde für ihre Entscheidung maßgeblich waren. Denn nur wenn die Behörde ihre Sicht der Sach- und Rechtslage offenlegt, können der Adressat und das Gericht die Entscheidung auf die materielle Richtigkeit der sachlichen Grundlagen und die Stimmigkeit der rechtlichen Erwägungen überprüfen (vgl. Schneider, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 45 Rn. 79; Couzinet/Weiß, in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, VwVfG, 3. Aufl. 2025, § 39 Rn. 49; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2022, § 39 Rn. 47 f.; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23. März 2016 – 8 K 2/14 –, juris Rn. 25). Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Es ist darzustellen, dass und wie die wesentlichen Gesichtspunkte, die für und gegen die getroffene Entscheidung sprechen, gegeneinander abgewogen worden sind. Zu diesem Zweck muss sich die Behörde mit den konkreten in Rede stehenden Rechtspositionen und den widerstreitenden Interessen auseinandersetzen und die Gründe darlegen, die dazu geführt haben, dass bestimmten Gesichtspunkten der Vorrang vor anderen eingeräumt worden ist (OVG Bremen, Beschluss vom 22. Juli 2008 – 1 B 266/08 –, juris Rn. 4). Erforderlich ist die Darlegung der wesentlichen, tragenden Gründe, nicht die Begründung des Verwaltungsakts in allen Einzelheiten. Welchen Inhalt und Umfang die Begründung eines Bescheides haben muss, richtet sich nach den Besonderheiten des jeweiligen Rechtsgebietes und nach den Umständen des Einzelfalles (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 4 C 31.13 –, juris Rn. 8). Randnummer 83 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Nach der Würdigung des Vortrags des Beklagten in der mündlichen Verhandlung entsprechen die in der Begründung des Zuweisungs- und Widerspruchsbescheids dargelegten tragenden Ermessenserwägungen für die Auswahl der Deponien N und J nicht den für den Beklagten seinerzeit tatsächlich maßgeblichen Gründen. Nach der schriftlichen Begründung stützte der Beklagte seine Auswahlentscheidung im Wesentlichen darauf, dass die mitzubenutzenden Deponien für die Annahme größerer Mengen und breiterer Spektren von Abfällen in Betracht kommen. Diese Kriterien zog er vor allem deshalb heran, weil nach dem Ergebnis des TÜV-Gutachtens für alle in Betracht kommenden Deponien im Land noch weitergehende Untersuchungen erforderlich waren, um die Einhaltung des Dosiskriteriums sicherzustellen. Diese Untersuchungen sollten aus verwaltungsökonomischen und finanziellen Gründen auf wenige Deponien beschränkt werden, die nach ihrem Annahmekatalog und ihrer Restkapazität auch für etwaige weitere Zuweisungen über die streitgegenständliche Charge hinaus in Betracht kamen. Diese Gründe spezifizierte der Beklagte im Wesentlichen mit dem Zeit- und Kostenaufwand für die noch erforderlichen Gutachten. In der mündlichen Verhandlung führte der Vertreter des Beklagten hingegen aus, dass die Gutachterkosten für die Auswahlentscheidung nicht entscheidend gewesen seien. Der Beklagte habe vielmehr jeweils eine Deponie der DK I und II gesucht. Die Deponie G sei allenfalls als Alternative zur Deponie J in Frage gekommen. Die Situation in G habe sich aber in Hinblick auf die Oberflächenabdichtung und das Sickerwasser als zu komplex gestaltet. Der Umstand, dass der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keine substantiierte Auskunft über den aktuellen Stand der Begutachtungen und über die Verwendung der von der Klägerin entsprechend Ziffer 2 des Zuweisungsbescheids dafür übermittelten Informationen erteilen konnte, spricht ebenfalls dafür, dass es für die Auswahlentscheidung nicht maßgeblich auf die Kosten und Dauer der Begutachtung ankam. Die insoweit unzutreffende Begründung betraf auch nicht nur einen Randaspekt der Ermessensentscheidung. Vielmehr führte der Beklagte den aufgrund geringerer Restkapazitäten unverhältnismäßigen Zeit- und Kostenaufwand als wesentlichen Grund gegen eine Mitbenutzung der Deponien G, S oder D an. Auch für die Verteilung der Abfallmengen zwischen N und J zog er als ein Kriterium das Verhältnis der Restvolumina heran. Randnummer 84 Eine Heilung des Verfahrensfehlers durch eine nachträgliche Begründung nach § 114 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwG scheitert bereits daran, dass aus dem Vortrag in der mündlichen Verhandlung nicht deutlich wird, ob der Beklagte seine ursprüngliche Begründung rechtfertigen oder eine Begründung nachholen wollte. Jedenfalls bleibt offen, welche Erwägungen nunmehr die Begründung tragen sollten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 22. Januar 2016 – 9 ZB 15.2027 –, juris Rn. 14). Insbesondere ergibt sich aus den Ausführungen in der mündlichen Verhandlung nicht, inwieweit und aus welchen Gründen der Beklagte seine Auswahlentscheidung ungeachtet der Gutachterkosten nunmehr selbständig tragend auf die Restkapazitäten, die Annahmekataloge, eine verwaltungsökonomische Verfahrensgestaltung oder andere Kriterien stützen wollte. Randnummer 85
- b)Die Mitbenutzungsanordnung genügt nicht dem Bestimmtheitserfordernis nach § 108 Abs. 1 LVwG . Hinreichend bestimmt ist ein Verwaltungsakt dann, wenn der Adressat erkennen kann, was von ihm gefordert wird und wenn der Bescheid darüber hinaus geeignet ist, Grundlage für Maßnahmen zu seiner zwangsweisen Durchsetzung zu sein. Im Einzelnen richten sich die Anforderungen an die notwendige Bestimmtheit eines Verwaltungsakts nach den Besonderheiten des jeweils anzuwendenden und mit dem Verwaltungsakt umzusetzenden materiellen Rechts. Der Regelungsgehalt eines Verwaltungsakts ist durch Auslegung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Empfängerhorizontes und der speziellen Sachkunde des adressierten Fachkreises in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuches zu ermitteln. Hinreichend bestimmt ist eine Regelung, wenn sie sich aus dem gesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den weiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen unzweifelhaft erkennen lässt (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 8 C 14.16 –, juris Rn. 12 f.). Randnummer 86 Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Mitbenutzungsanordnung lässt nicht zweifelsfrei erkennen, welche Stoffe sie erfasst. Dies betrifft sowohl die Definition des maßgeblichen Zeitraums, in dem die Stoffe bzw. Abfälle angefallen sein müssen (aa)), als auch die Frage, unter welchen Voraussetzungen sie als „angefallen“ gelten (bb)). Randnummer 87
- aa)In zeitlicher Hinsicht bleibt unklar, ob nur alle vom Zeitpunkt des Bescheiderlasses bis Ende 2022 anfallenden Stoffe umfasst sind oder auch solche, die seit Anfang 2020 oder seit Beginn des Rückbaus angefallen sind. In einem etwaigen Vollstreckungsverfahren ließe sich weder für die Klägerin, noch für die Begünstigte oder das Vollstreckungsorgan mit hinreichender Sicherheit feststellen und anhand objektiver Kriterien überprüfen, ob eine konkrete angelieferte Abfallmenge von der Mitbenutzungsanordnung erfasst ist. Randnummer 88 Bereits der verfügende Teil des Zuweisungsbescheids ist insoweit mehrdeutig. In dessen Ziffer 1 wird mit dem 31. Dezember 2022 nur das Ende des maßgeblichen Zeitraums ausdrücklich benannt. Dies spricht dafür, dass der Beklagte die Mitbenutzungsanordnung im Übrigen nicht zeitlich eingrenzen wollte. Demgegenüber ist begrifflich nur von „anfallenden“ und nicht etwa auch von „angefallenen“ Stoffen die Rede, was eine Regelung nur zukünftig anfallender Stoffe nahelegt. Zugleich scheidet eine Interpretation nicht aus, wonach mit der Verwendung des Begriffs „anfallend“ keine weitere zeitliche Eingrenzung beabsichtigt ist. Randnummer 89 Auch die Begründung des Zuweisungs- und Widerspruchsbescheids sowie die Umstände des Bescheiderlasses lassen den Regelungsumfang nicht zweifelsfrei erkennen. Randnummer 90 Zwar spricht insoweit viel für die Auslegung, dass nicht nur die ab Bescheiderlass anfallenden Stoffe umfasst sein sollten. So heißt es auf Seite 8 des Zuweisungsbescheids, dass der Zeitraum für die erste Tranche mit Ablauf des Jahres 2022 ende und „alle bis dahin“ angefallenen Abfälle auf die zwei ausgewählten Deponien verteilt würden. Begrenzt werde die Zuweisung durch die sich ergebende Maximalmasse und den Zeitpunkt 31. Dezember 2022. Gerade die Entsorgung der sich bereits in 60 Containern auf dem Betriebshof befindlichen 200 Mg war nach Seite 7 des Zuweisungsbescheids und den Anfragen bei den Deponiebetreibern zufolge Anlass der Mitbenutzungsanordnung. Auch nach den Angaben des KKB vom 6. Oktober 2020 und 6. Mai 2021 waren für einzelne Stoffchargen bereits Mengen vorhanden. Nicht zuletzt das in dem Zuweisungsbescheid eingehend dargelegte langjährige Entsorgungsproblem spricht dagegen, dass die in der Vergangenheit akkumulierten und den Rückbau hindernden Stoffe von der Mitbenutzungsanordnung ausgenommen werden sollten. Es verbleiben aber jedenfalls Zweifel daran, wie weit eine etwaige Regelung auf in der Vergangenheit angefallene Abfälle zurückreichen sollte. Einerseits werden auf Seite 7 des Zuweisungsbescheids die zur Entsorgung anstehenden Abfälle unter der Spaltenüberschrift „Menge in den Jahren 2020 bis 2022“ zusammengefasst. Indem der Beklagte zugleich keine Aussage zu etwaigen bereits vor 2020 angefallenen Abfällen trifft, suggeriert er, dass nur die ab 2020 angefallenen Abfälle erfasst sein sollten. Auch die zum Zeitpunkt des Erlasses des Zuweisungsbescheids jüngsten Angaben des KKB zum Stand 30. März 2021 wiesen erst ab dem Jahr 2020 vorhandene bzw. anfallende Stoffe aus. Andererseits geht schon aus dem Gesprächsvermerk vom 2. September 2020 hervor, dass die Abfälle bereits seit sechs Jahren auf dem Betriebsgelände zurückgehalten wurden. Auch der Anordnungsentwurf vom 13. Januar 2021 legt nahe, dass die Stoffe auf dem Betriebsgelände des KKB bereits über einen beträchtlichen Zeitraum hinweg und nicht erst seit 2020 angesammelt wurden. Das bestätigen in der Rückschau die Angaben des KKB vom 2. Juni 2023, die zum Teil lange vor 2020 angefallene Abfälle ausweisen. In der Begründung des Zuweisungsbescheids wird bei der Darstellung der ersten Zuweisungstranche auf Seite 8 ebenfalls keine Eingrenzung in die Vergangenheit getroffen („alle bis dahin“). In der mündlichen Verhandlung hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin wegen der Angaben vom 2. Juni 2023 ausgeführt, dass der Großteil der bisher angefallenen Abfälle nicht zwischen 2020 und 2022 und damit nicht in dem seiner Auffassung nach maßgeblichen Zeitraum angefallen, also nicht von der Mitbenutzungsanordnung umfasst sei. Zwar erwiderten die Vertreter des Beklagten hierauf, dass alle bis Ende 2022 angefallenen Abfälle von dem Bescheid erfasst sein sollten, einschließlich der in den Jahren 2013 bis 2017 angefallenen Mengen. Insbesondere wegen der Eingrenzung der Abfälle auf die Jahre 2020 bis 2022 auf Seite 7 des Zuweisungsbescheids lässt sich dem Bescheid eine dahingehende Regelung aber nicht hinreichend deutlich entnehmen. Umgekehrt steht insbesondere wegen der Mehrdeutigkeit des Tenors nicht zweifelsfrei fest, dass nur ab 2020 angefallene und anfallende Abfälle erfasst sein sollten. Aufgrund der mehrdeutigen Anhaltspunkte in der Begründung und den Umständen des Verfahrens wäre erforderlich gewesen, dass der Tenor des Bescheides selbst eine eindeutige Festlegung über die Reichweite einer etwaigen Rückwirkung trifft. Randnummer 91
- bb)Die Unbestimmtheit des Bescheids ergibt sich selbständig tragend auch daraus, dass unklar bleibt, welches Ereignis oder welche Umstände maßgeblich dafür sein sollen, dass ein Stoff als „angefallen“ gilt. Dies muss zweifelsfrei feststehen, um beurteilen zu können, ob die Stoffe in den – hier bereits nicht hinreichend bestimmten – zeitlichen Rahmen der Mitbenutzungsanordnung fallen. Der Tenor und die Begründung des Zuweisungsbescheids bleiben insoweit unergiebig. Da in Ziffer 1 des Zuweisungsbescheids begrifflich zwischen dem Anfall und der Freigabe unterschieden wird, liegt es nahe, dass die Stoffe nicht erst mit Abschluss des Freigabeverfahrens als angefallen gelten sollten. Dafür spricht auch, dass der Beklagte anders als noch im Anordnungsentwurf in Ziffer 1 des Zuweisungsbescheids von anfallenden „Stoffen“ und nicht von „Abfällen“ spricht. Die Eigenschaft als Abfall i. S. d. KrWG wird erst mit der Freigabe begründet, vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 6 KrWG, § 31 Abs. 1 StrlSchV. Im Übrigen bleibt aber unklar, ob etwa die Freimessung, die Verbringung der Stoffe an einen bestimmten Ort oder eine bestimmte Kennzeichnung maßgeblich dafür sind, ob sie als „angefallen“ gelten. Auch das KKB differenziert in seiner Aufstellung zum Stand 30. März 2021 zwischen vorhandenen und anfallenden Stoffen, ohne diese Kategorien zu definieren. Insbesondere werden darin bereits vorhandene Abfälle ausgewiesen, die zum Teil erst 2022 anfallen sollen. In der mündlichen Verhandlung haben die Vertreter des Beklagten ausgeführt, dass ein Stoff dann als angefallen gelte, wenn er seine ursprüngliche Funktion aufgegeben habe. Eine solche naturalistische Bestimmung ist in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren nicht anhand objektiver Anhaltspunkte überprüfbar. Randnummer 92 Anders als im hiesigen Fall wurde in der von der Klägerin angeführten Entscheidung des VG Darmstadt (Beschluss vom 29. April 2024 – 6 L 2380/23.DA –, juris) die Mitbenutzungsanordnung als solche befristet. Wegen der strahlenschutzrechtlich erforderlichen permanenten Deponierung ist die Befristung bis Ende 2030 dort so zu verstehen, dass von der Mitbenutzungsanordnung alle näher bestimmten Abfälle umfasst sind, die bis dahin bei der Deponie angeliefert werden. Auf den Zeitpunkt des Anfalls kam es im dortigen Fall für die Bestimmung der Abfälle nicht an. Randnummer 93
- c)Der Zuweisungsbescheid ist auch deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte das ihm nach § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG eingeräumte Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Randnummer 94 Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Hat die Behörde ihrer Ermessensentscheidung mehrere selbständig tragende Gründe zugrunde gelegt, genügt die rechtliche Fehlerfreiheit auch nur eines Grundes für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung (BVerwG, Urteil vom 26. November 1987 – 2 C 53.86 –, juris Rn. 33). Von einem Ermessensfehlgebrauch ist dann auszugehen, wenn sachfremde Gesichtspunkte eingestellt wurden oder ein Belang willkürlich falsch gewichtet worden ist, ferner dann, wenn bei Erlass eines Verwaltungsakts die Behörde von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht (Decker, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 75. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, § 114 Rn. 24 m. w. N.). Randnummer 95
- aa)Ein Ermessensfehlgebrauch ergibt sich als Folge des formellen Begründungsfehlers bereits daraus, dass sich nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht nachvollziehen lässt, welche privaten und öffentlichen Belange er seiner Entscheidung im Einzelnen zugrunde legte, wie er diese jeweils gewichtete und gegeneinander abwog. Insbesondere bleibt offen, ob und gegebenenfalls aus welchen abfallwirtschaftlichen Erwägungen der Beklagte den jeweils verfügbaren Restkapazitäten ausschlaggebendes Gewicht beimaß, obwohl es ihm jedenfalls auf die Gutachterkosten nicht ankam. Randnummer 96 Die Ermessensausübung kann auch nicht unter Heranziehung übriger selbständig tragender Erwägungen unbeanstandet bleiben. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass es ihm darauf ankam, je eine Deponie der DK I und II auszuwählen, hat er weder klargestellt, seine Ermessensausübung ausschließlich auf diese Erwägungen stützen zu wollen, noch wäre dieses Kriterium geeignet, die Entscheidung selbständig zu tragen. Insoweit hat der Beklagte schon nicht den Widerspruch zu seinem früheren Vorbringen aufgelöst, wonach die Deponieklasse und die Zuordnungskriterien der Deponie G nicht maßgeblich für die Entscheidung gewesen seien, von einer dortigen Zuweisung abzusehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt existierten im Land mit den Deponien W, S und D zudem weitere in Betrieb befindliche DK II-Deponien. Warum unter diesen die Deponie N ausgewählt wurde, bleibt ohne Rückgriff auf andere Erwägungen unklar. Im Übrigen hat der Beklagte nicht dargelegt, an welchen der verbleibenden in der Begründung des Zuweisungs- und Widerspruchsbescheids dargestellten Erwägungen er festhält und wie diese gegenüber dem Kriterium der Deponieklasse gewichtet würden. Das gilt insbesondere für das Kriterium der Restkapazitäten. Das Alleinstellungsmerkmal der Deponie N in Gestalt der Zulassung für die ASN 17 06 01... erklärt nicht die Verteilung der übrigen Abfallarten und -mengen. Die von dem Beklagten angeführten Standsicherheitsbedenken bei der Ablagerung von Dämmmaterial auf der Deponie G hat der Beklagte schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Denn bereits am 6. Mai 2021 räumte die G ein, dass die Einlagerung von Dämmmaterial voraussichtlich weiterhin im ähnlichen Umfang wie noch 2020 erfolgen würde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb und inwieweit die Ablagerung von Dämmmaterial auf der Deponie G problematischer wäre als auf der Deponie N. Ende 2022 wies die Deponie N in Relation zu ihrem genehmigten Gesamtvolumen sogar einen höheren Verfüllungsgrad (95,1 %) als die Deponie G (90,9 %) auf (LT-Drs. 20/2121, S. 3; vgl. auch für den „inoffiziell“ gebliebenen Hinweis der Klägerin auf ähnliche Standsicherheitsprobleme bei der Deponie N Bl. 77 Beiakte A). Randnummer 97
- bb)Da die tragenden Ermessenserwägungen unklar sind, muss offen bleiben, ob der Beklagte sie bei ihrer Anwendung willkürfrei gewichtet und den Sachverhalt ermessensfehlerfrei aufgeklärt hat. Aus den Ausführungen und dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich aber jedenfalls nicht eindeutig, welche spezifischen Restkapazitäten und Annahmemengen der betrachteten Deponien er miteinander verglich, auf welchen Quellen und Berechnungsweisen diese Werte beruhten, welchen Stichtag er gegebenenfalls zugrunde legte und inwieweit er bereits absehbare Kapazitätsveränderungen berücksichtigte. Zwar musste der Beklagte nicht die tagesaktuellen Werte zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ermitteln. Die Restkapazitäten ändern sich fortlaufend. Je weniger eine Beeinträchtigung der Deponienutzung zu eigenen Zwecken zu befürchten steht, desto eher kommt auch ein Vergleich aufgrund ungefährer Größenordnungen in Betracht. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen durchgreifenden Bedenken, die jeweils jüngsten jährlich erhobenen Angaben heranzuziehen. Soweit die Behörde ihrer Auswahlentscheidung die jeweiligen Restkapazitäten tragend zugrunde legt, obliegt es ihr aber, ein kohärentes Vergleichskonzept anzuwenden. Insbesondere zu den Ende 2020 bestehenden Restkapazitäten hat der Beklagte nur die Angaben zu den Deponien N, J und G mitgeteilt. Die Kenntnis des Vergleichskonzepts ist auch Voraussetzung für die Beurteilung, ob der Beklagte die im Land betriebenen Deponien der Deponieklassen I und II mit geringen Restvolumina von seinen Betrachtungen ausschließen durfte. Randnummer 98
- d)Die Anordnung unter Ziffer 2 des Zuweisungsbescheides ist als Annex der Mitbenutzungsanordnung, zu deren Vollziehung sie dient, ebenfalls rechtswidrig. Sie hat sich nicht nach § 112 Abs. 2 LVwG auf andere Weise erledigt, da der Beklagte in der mündlichen Randnummer 99 Verhandlung ausführte, dass ein weiterer Informationsbedarf nicht auszuschließen sei. Das Randnummer 100 Gericht muss nicht entscheiden, ob der Beklagte die Auskunftspflicht auf § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG stützen durfte oder etwa auf § 47 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrWG zurückgreifen musste. Randnummer 101 2. Entgegen den Ausführungen der Klägerin ist die Mitbenutzungsanordnung im Übrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 102
- a)Die Beigeladene ist taugliche Begünstigte der Mitbenutzungsanordnung. Zwar ist nicht sie, sondern der Kreis D öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger für das Gebiet des KKB im Sinne von § 20, § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 LAbfWG . Die Mitbenutzungsanordnung durfte aber unter entsprechender Anwendung des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG auch zugunsten der Beigeladenen als einer nach § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG i. V. m. § 72 Abs. 1 KrWG entsorgungspflichtigen Dritten ergehen. Insbesondere Sinn und Zweck des § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG sprechen dafür, dass der Gesetzgeber die Begünstigteneigenschaft nicht davon abhängig machen wollte, ob der Begünstigte originär oder erst qua Übertragung zur Beseitigung verpflichtet ist. Die Begünstigung korrespondiert mit der Beseitigungspflicht nach §§ 15, 20 KrWG (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Februar 2025 – 5 B 965/24 –, juris Rn. 17, 21). Für die entsprechende Anwendung spricht auch der Vergleich mit § 4 des Tierkörperbeseitigungsgesetzes (TierKBG) vom 2. September 1975 (BGBl. I S. 2313). Die in dessen Abs. 2 vorgesehene Pflichtenübertragung diente dem Gesetzgeber als Vorlage für die Regelung in § 16 Abs. 2 KrW-/AbfG (vgl. BT-Drs. 12/5672, S. 45). In § 4 Abs. 4 Satz 1 TierKBG war ausdrücklich geregelt, dass der Inhaber einer Tierkörperbeseitigungsanstalt der Beseitigungspflichtige im Sinne dieses Gesetzes ist, soweit und solange ihm die Beseitigung nach Abs. 2 übertragen worden ist. Als Beseitigungspflichtiger wurde er auch potentieller Begünstigter einer Mitbenutzungsanordnung nach § 4 Abs. 3 TierKBG. Randnummer 103
- b)Hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots und der gebotenen Eingrenzung auf zu beseitigende Abfälle geht aus der Begründung der Mitbenutzungsanordnung hinreichend hervor, dass sie nur Abfälle erfasst, die entweder nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 StrlSchV spezifisch zur Beseitigung auf Deponien oder nach § 35 StrlSchV unbeschränkt freigegeben werden und zugleich nach abfallrechtlichen Vorgaben zu deponieren sind. Eine weitergehende Konkretisierung zur Einhaltung der Abfallhierarchie nach § 6 KrWG war im Rahmen des Zuweisungsverfahrens nicht geboten. Sie erfolgt insbesondere im notwendigerweise nachgelagerten Freigabeverfahren nach §§ 31 ff. StrlSchV (vgl. VG Darmstadt, Beschluss vom 29. April 2024 – 6 L 2380/23.DA –, juris Rn. 191 ff.). Randnummer 104
- c)Die Beigeladene konnte die Abfälle nicht auf andere Weise zweckmäßig beseitigen. Dies gilt unabhängig von dem Umfang der Zuweisung, da die angefragten Deponien die Abfälle pauschal wegen ihres Entstehungsortes ablehnten. Nach Wortlaut und Systematik von § 29 Abs. 1 Satz 1 KrWG sind Beseitigungsalternativen, die ihrerseits einer Mitbenutzungsanordnung bedürften, nicht auf Tatbestandsebene, sondern erst bei der Ausübung des Auswahlermessens zwischen mehreren Zuweisungsoptionen zu berücksichtigen. Der Beigeladenen standen zum maßgeblichen Zeitpunkt weder eigene Deponien, noch eine Entsorgungsmöglichkeit auf der Deponie G zur Verfügung. Von ihrem Vertrag mit der G waren die Abfälle ausdrücklich ausgenommen. Auf Tatbestandsebene war die Deponie G wie jede andere Deponie zu betrachten, deren Annahmeverweigerung durch eine Mitbenutzungsanordnung hätte überwunden werden müssen. Die Beigeladene hat hinreichend dargelegt, sich seit 2013 erfolglos um Beseitigungsmöglichkeiten auf anderen schleswig-holsteinischen Deponien und ähnlich weit entfernten Deponien in Norddeutschland bemüht zu haben. Randnummer 105
- d)Selbst wenn die in dem Zuweisungsbescheid genannten Abfallmengen vollständig aus-geschöpft würden, wäre die Mitbenutzung der Klägerin zumutbar. Angesichts des Verhältnisses der zugewiesenen Abfallmenge zu den verfügbaren Restkapazitäten ist nicht ersichtlich, dass die Klägerin in der Nutzung der Deponie zu eigenen Zwecken eingeschränkt wird. An der Größenordnung des zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids bestehenden Restvolumens von mehr als 500.000 m 3 ergeben sich keine durchgreifenden Zweifel. Randnummer 106
- e)Der Beklagte war nicht gehalten, die Deponie G als die örtlich nächstgelegene Deponie zum KKB auszuwählen. Randnummer 107 Kommen für die Zuweisung mehrere Deponien in Betracht, ist die gebietsbezogene Entsorgungsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger nach § 20 Abs. 1 Satz 1 KrWG zu berücksichtigen. Diese soll eine zugleich rationelle wie umweltschonende Abfallentsorgung ermöglichen, indem sie in einem überschaubaren Bereich die Abfallströme ordnet und lenkt und damit einen dem Wohl der Allgemeinheit abträglichen „Abfallexport“ vermeidet. Auch dem Prinzip der ortsnahen Entsorgung nach Art. 16 Abs. 3 AbfallRRL und dem Vorsorgegrundsatz soll durch die Verknüpfung der Entsorgungspflicht mit der Gebietshoheit Rechnung getragen werden (vgl. noch zu § 3 Abs. 2 Satz 1 AbfG BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 – 7 C 21.91 –, juris Rn. 20 f.; vgl. auch VG Darmstadt, Beschluss vom 29. April 2024 – 6 L 2380/23.DA –, juris Rn. 200, 211, 228; Schomerus, in: Versteyl/Mann/ Schomerus, KrWG, 4. Aufl. 2019, § 29 Rn. 6; Kropp, in: BeckOK UmweltR, 76. Ed., Stand: 1. Oktober 2025, KrWG, § 29 Rn. 10.1). Demgegenüber ist es ermessensfehlerhaft, von einer grundsätzlichen Gleichrangigkeit gebietseigener und gebietsfremder Anlagen auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 – 7 C 21.91 –, juris Rn. 24). Der für die vorrangige Heranziehung gebietseigener Anlagen entwickelte Grundsatz lässt sich dahingehend erweitern, dass grundsätzlich die örtlich nächstgelegene Deponie heranzuziehen ist, um transportbedingte schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG zu verringern (VG Darmstadt, Beschluss vom 29. April 2024 – 6 L 2380/23.DA –, juris Rn. 212). Zugunsten gewichtiger Gründe, die ihrerseits ihre Grundlage in dem Gebot der Allgemeinwohlverträglichkeit der Abfallbeseitigung gemäß § 15 Abs. 2 KrWG haben, kann jedoch von dem Grundsatz abgewichen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juli 1992 – 7 C 21.91 –, juris Rn. 23; VG Darmstadt, Beschluss vom 29. April 2024 – 6 L 2380/23.DA –, juris Rn. 212). Randnummer 108 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war das Auswahlermessen des Beklagten nach den Umständen des Einzelfalls nicht auf Null reduziert. Bei der Auswahl zwischen nicht gebietseigenen Anlagen kommt dem Grundsatz der gebietsbezogenen Entsorgung nur eingeschränkte Bedeutung zu. Da sich die Entfernung der nächstgelegenen Deponie (G) zum KKB im Vergleich zur am weitesten entfernten Deponie (J) nur um etwa 100 km unterscheidet, wogen die zusätzlichen transportbedingten Emissionen nicht derart schwer, dass sie andere Allgemeinwohlbelange zwingend zurückdrängten. Randnummer 109
- f)Der Beklagte musste kein Gesamtkonzept für die Entsorgung aller Abfälle vorlegen, die bei dem Rückbau des KKB oder anderer Kernkraftwerke voraussichtlich anfallen werden, da die Mitbenutzungsanordnung der Abwendung eines Kapazitätsengpasses im Einzelfall dient. Randnummer 110 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Randnummer 111 III. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 und 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Randnummer 112 IV. Die Berufung ist nach § 124 Abs. 2 Nr. 3, § 124 Abs. 1 Satz 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 113
- a)Rechtsmittelbelehrung Randnummer 114 Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung statthaft. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzulegen. Randnummer 115 Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Randnummer 116 Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Randnummer 117 Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig einzureichen. Randnummer 118 Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig. Randnummer 119 Im Berufungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte im Sinne von § 67 VwGO vertreten lassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001638319