Aufhebung einer aufenthaltsrechtlichen Wohnsitzverpflichtung Orientierungssatz In Schleswig-Holstein und Hamburg kann eine Wohnsitzverpflichtung aufgehoben werden beim Nachweis nachhaltigen Wohnraums. „Nachgewiesen“ ist der Wohnraum erst dann, wenn die Wohnung bereits bezogen ist oder wenn ein Einzug aufgrund der Vorlage eines Mietvertrages oder einer Wohnungsgeberbestätigung zeitnah bevorsteht. (Rn.17) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, 26. März 2026, 11 A 160/25, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 11. Kammer - vom 26. März 2026 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Der Antragsteller ist ukrainischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein mittlerweile in der Hauptsache erledigtes Klageverfahren, in welchem um die Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung gestritten wurde. Randnummer 2 Nach seiner Einreise in das Bundesgebiet im Sommer 2022 und Erhalt einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG unterlag der Antragsteller nach § 12a AufenthG zunächst der Verpflichtung, seinen gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnsitz) in Schleswig-Holstein zu nehmen. Am 27. Februar 2025 beantragte er bei dem Beklagten die Aufhebung dieser Verpflichtung mit der Begründung, dass er bislang in einer Unterkunft gelebt, nun aber in Hamburg eine Wohnung gefunden habe. Auf die Aufforderung, für die Wohnung in Hamburg einen Mietvertrag vorzulegen, übersandte der Antragsteller am 18. März 2025 die Kopie eines Mietangebotes vom 17. März 2025. Der potentielle Vermieter erklärte darin seine Bereitschaft zum Abschluss eines Mietvertrages, sobald die zuständige Behörde der Übernahme der Mietzahlung zustimme. Ferner erklärte der Antragsteller, in Hamburg eine Arbeit zu haben. Hierzu legte er die Kopie eines Arbeitsvertrages vor für eine Tätigkeit als Kraftfahrer ab dem 1. Juni 2024 zu einem Bruttogrundlohn von 538,- Euro, mit dem sämtliche geleisteten Mehr- und Überstunden abgegolten sind. Randnummer 3 Eine erste Rückmeldung des Amtes für Migration in Hamburg ergab, dass man einer Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung widerspreche, da die Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht gegeben seien. Bei dem Arbeitsverhältnis handele es sich nicht um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.d. § 12a Abs. 1 Satz 2 AufenthG; das monatliche Gehalt deute darauf hin, dass die wöchentlichen Arbeitsstunden unter 15 liegen. Im Übrigen wurde um Hergabe einer aktuellen Wohnungsgeberbestätigung gebeten, woraufhin der Antragsteller dem Antragsgegner Ende Juli 2025 ein erneuertes Mietangebot von demselben Vermieter und mit denselben Bedingungen wie zuvor übersandte. Am 11. September 2025 teilte das Hamburger Amt für Migration dem Antragsgegner mit, dass eine Übernahme der Mietzahlung durch das dortige Jobcenter nicht bestätigt werden könne, solange die Wohnsitzauflage für Schleswig-Holstein bestehe und der Antragsteller in Hamburg noch keine Leistungen beantrage und erhalte. Randnummer 4 Am 19. September 2025 hat der Antragsteller bei dem Verwaltungsgericht Schleswig Untätigkeitsklage erhoben mit dem Hauptantrag, die Beklagte zu verpflichten, über seinen Antrag auf Umverteilung seines Wohnsitzes zu entscheiden; gleichzeitig hat er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Nach Ablauf der streitigen Wohnsitzauflage am 29. September 2025 haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Das Verwaltungsgericht hat das Verfahren eingestellt und dem Antragsteller gemäß § 161 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens auferlegt. Am 1. November 2025 ist der Antragsteller nach Hamburg gezogen und hat dort Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II beantragt. Randnummer 5 Den Antrag auf Prozesskostenhilfe hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. Januar 2026 abgelehnt. Für das auf eine gebundene Entscheidung gerichtete Klagebegehren gemäß § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG habe auch in Form einer Verpflichtungsklage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bestanden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der Bewilligungsreife habe dem Antragsteller kein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung zugestanden. Weder seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 12a Abs. 5 Satz 1 AufenthG gegeben noch die der „Vereinbarung zwischen den Bundesländern Schleswig-Holstein und der Freien und Hansestadt Hamburg zum Umzug von Personen, die in den benannten Ländern eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 3 AufenthG zur Prüfung eines Anspruches nach § 24 AufenthG erhalten haben oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG besitzen und dauerhaft und nachhaltig in ein anderes Bundesland in nachgewiesenen Wohnraum umziehen wollen“. II. Randnummer 6 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers ist zwar zulässig, da insoweit kein Vertretungszwang besteht (§ 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO), sie ist aber unbegründet. Zutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass es der Untätigkeitsklage zum maßgeblichen Zeitpunkt an den erforderlichen Erfolgsaussichten gefehlt hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Randnummer 7 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist der der Bewilligungsreife des hierauf bezogenen Antrages im erstinstanzlichen Klageverfahren. Dabei muss die gesetzliche Beschränkung auf eine „beabsichtigte“ Rechtsverfolgung der Gewährung von Prozesskostenhilfe noch nicht entgegenstehen. Zwar verdeutlicht diese Formulierung, dass die Gewährung grundsätzlich nicht mehr in Betracht kommt, wenn das Verfahren in der Hauptsache bereits beendet ist. Doch ist eine rückwirkende Gewährung von Prozesskostenhilfe in Ausnahmefällen möglich, sofern vor der instanzabschließenden Entscheidung des Gerichts bereits alle Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfüllt waren (BVerwG, Beschl. v. 19.04.2011 – 1 PKH 7.11 –, juris Rn. 1) und die begehrte rückwirkende Gewährung der Billigkeit entspricht (vgl. Beschl. d. Senats v. 08.01.2025 – 6 O 26/24 –, n.v.; OVG Schleswig, Beschl. v. 10.08.2022 – 4 O 13/22 –, juris Rn. 29 , v. 12.10.2016 – 1 O 7/16 –, juris Rn. 4 , beide m.w.N.). Randnummer 8 Ob es vorliegend der Billigkeit entspricht, rückwirkend Prozesskostenhilfe zu gewähren, bedarf jedoch keiner Entscheidung, da es bereits an der Voraussetzung der hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage zum Zeitpunkt der Bewilligungsreife des Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe gemangelt hat. Randnummer 9 1. Unerheblich ist, wie der Antragsteller aber offenbar meint, ob die Rechtsverfolgung „von vornherein“ nicht aussichtslos war, weil die Voraussetzungen für die Erhebung einer Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO vorgelegen hätten. Unabhängig von der Frage, ob der Antragsgegner tatsächlich ohne zureichenden Grund in angemessener Zeit über einen entscheidungsreifen Antrag auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung nicht entschieden hat, ändert die gerügte behördliche Untätigkeit über einen Zeitraum von sieben Monaten nichts an der vom Gericht vorzunehmenden materiell-rechtlichen Bewertung. Die Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO dient dazu, das gerichtliche Verfahren trotz fehlender Behördenentscheidung zu eröffnen, sie entbindet das Gericht jedoch nicht davon, im Rahmen der zu prüfenden Erfolgsaussichten maßgeblich auf das Vorliegen der materiellen Anspruchsvoraussetzungen abzustellen. Daran hat es im Zeitpunkt der Bewilligungsreife gefehlt. Eine nach § 72 Abs. 3a AufenthG erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde des geplanten Zuzugsorts zur Aufhebung einer Wohnsitzverpflichtung nach § 12a Abs. 5 AufenthG lag nicht vor und wurde vom Hamburger Amt für Migration auch zu Recht verweigert. Randnummer 10 2. Davon ausgehend, dass § 12a Abs. 5 AufenthG einen gebundenen Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzverpflichtung gewährt, hat das Verwaltungsgericht das Klagebegehren gemäß § 88 VwGO im Interesse des nicht anwaltlich vertretenen Antragstellers als (Untätigkeits-)Verpflichtungsklage ausgelegt, das Vorliegen der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen indes zutreffend verneint. Randnummer 11 Ein Anspruch auf Aufhebung der Wohnsitzpflicht hätte für den Antragsteller nach § 12a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nur dann bestanden, wenn er nachgewiesen hätte, Randnummer 12
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.