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Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein 5. Kammer 5 TaBV 6/25 Beschluss Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Büropersonal nach § 40

Anspruch des Betriebsrats auf Zurverfügungstellung von Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG - Erforderlichkeit - fortschreitende Technisierung und Digitalisierung - maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt

§ 40Rn. 79; Beck

OK ArbR/ Mauer BetrVG § 40 Rn. 27; zulässig können sogar sog. Kommunikationsbeauftragte sein, BAG, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 ABR 102/12 – Rn. 38, juris). Da § 40 Abs. 2 BetrVG die Zurverfügungstellung von Büropersonal für die laufende Geschäftsführung des Betriebsrats vorschreibt, kann der Betriebsrat das Büropersonal bei der Bewältigung der internen organisatorischen und verwaltungsmäßigen Aufgaben einsetzen, die keiner Beschlussfassung durch den Betriebsrat bedürfen und in der Regel wiederkehrend anfallen (LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 30, juris; LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.1987 – 2 TaBV 3/87, FHArbSozR 34 Nr. 3257 (Ls.)). Was im Einzelnen darunter fällt, hängt von den konkreten Verhältnissen des Betriebes und der Größe des jeweiligen Betriebsrates ab. Zu den laufenden Geschäften des Betriebsrats gehört etwa die Vorbereitung beabsichtigter Beschlüsse sowie von Betriebsratssitzungen, die Einholung von Auskünften, die Beschaffung von Unterlagen, die Erstellung von Entwürfen von Betriebsvereinbarungen, gegebenenfalls die Durchführung von Beschlüssen des Betriebsrates, die Entgegennahme von Anträgen der Arbeitnehmer*innen, Voruntersuchungen über die Berechtigung von Beschwerden oder Anregungen, die Vorbereitung der Betriebs- und Abteilungsversammlungen sowie anfallender Schriftwechsel (für den Gesamtbetriebsrat: BAG, Beschluss vom 19.06.2012 – 1 ABR 19/11 – Rn. 27, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.01.2004 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 30 m. w. N., juris). Nicht unter den Begriff der laufenden Geschäfte fällt die Willensbildung des Betriebsrates selbst (Schaub ArbR-HdB/ Koch § 220. Rn. 11). Randnummer 100 bb. Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang Hilfsmittel bzw. Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen sind, obliegt dem Betriebsrat. Dieser darf seine Entscheidung allerdings nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten, sondern muss die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigen. Der Betriebsrat hat die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Die vom Bundesarbeitsgericht zum Sachmittelanspruch des Betriebsrats entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die Frage, ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung von Büropersonal verlangen kann (st. Rspr., BAG, Beschluss vom 29.04.2015 – 7 ABR 102/12 – Rn. 38, juris; vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 12, juris m. w. N.; ErfK/Koch BetrVG § 40 Rn. 18). Ob und in welchem Umfang der Betriebsrat die Überlassung einer Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 24, juris; LAG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2006 – 11 TaBV 33/03 – Rn. 19, juris). Randnummer 101 cc. Die Entscheidung des Betriebsrats und die daran anknüpfende Verpflichtung des Arbeitgebers nach § 40 Abs. 2 BetrVG ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrats zu beurteilen (bezugnehmend auf die Rechtsprechung zum Sachmittel-anspruch BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 13, juris m. w. N.). Randnummer 102 Soweit die Beteiligten über den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Erforderlichkeit streiten, ist der Arbeitgeberin, dass die Begründung, die Handlungs-fähigkeit des Betriebsrates müsse sichergestellt und ein Kostenrisiko vermieden werden, in Fällen der Überlassung von Büropersonal nicht greift. Anders als in den Fällen des Erwerbs von Sachmitteln oder der Teilnahme an Schulungen droht in Bezug auf die Zurverfügungstellung einer Bürokraft kein Kostenrisiko. Die Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG, eine Bürokraft zu überlassen und die Kosten hierfür zu übernehmen, ist eine auf die Zukunft gerichtete Verpflichtung des Arbeitgebers. Auch das Bundesarbeitsgericht hat indes für den Fall geänderter Reise- und Übernachtungskosten bei einer Schulungs-teilnahme bereits angenommen, dass grundsätzlich vom Zeitpunkt der Beschlussfassung des Betriebsrates auszugehen ist, wobei wesentliche Änderungen der Umstände zu berücksichtigen sind (BAG, Beschluss vom 27.05.2015 – 7 ABR 26/13 – Ls. 1. und 2., Rn. 22 f., juris), dort (Rn. 23) heißt es: „ Maßgebend ist vielmehr, dass [das Betriebs-ratsmitglied] die Kosten unter Berücksichtigung der Gegebenheiten im Zeitpunkt der Wahrnehmung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben für erforderlich halten durfte. “ Randnummer 103 Auf die Frage des maßgeblichen Beurteilungszeitpunktes kommt es indes vorliegend nicht entscheidungserheblich an. Änderungen der Umstände seit Beschlussfassung im Oktober 2023 bis zur letzten mündlichen Verhandlung Ende 2025 gab es in zweierlei Hinsicht. Einerseits besteht der Betriebsrat infolge steigender Anzahl der Arbeitnehmer*innen nach Neuwahl nunmehr aus13 statt elf Mitgliedern, andererseits sind seit August 2024 alle Betriebsratsmitglieder mit eigenen Laptops ausgestattet. Beide tatsächlichen Änderungen haben kein solches Gewicht, dass sie zu einer anderen Beurteilung der Frage führen, für wie viele Stunden pro Woche dem Betriebsrat eine Bürokraft zur Unterstützung zur Verfügung zu stellen ist. Der höheren Anzahl von Betriebsratsmitgliedern steht auch eine höhere Anzahl an Arbeitnehmer*innen, die zu vertreten gegenüber. An der Anzahl der Freistellungen hat sich zudem nichts geändert. Die Ausstattung auch der weiteren Mitglieder des Betriebsrats wirkt sich ebenfalls nicht maßgeblich aus. Die auf die Bürokraft zu übertragenden Hilfstätigkeiten sind weitestgehend solche, die zuvor von den beiden Vorsitzenden und die Schriftführerin ausgeführt wurden. Für Letztere standen dem Betriebsrat allerdings schon im Oktober 2023 zwei Desktop-Rechner und drei Laptops zu Verfügung. b. Randnummer 104 Danach hat das Arbeitsgericht rechtsfehlerfrei erkannt, dass dem Betriebsrat nach § 40 Abs. 2 BetrVG ein Anspruch auf Zurverfügungstellung einer Bürokraft im Umfang von 27 Wochenstunden zusteht. In der Reihenfolge der Aufstellung aus dem angegriffenen arbeitsgerichtlichen Beschluss ist auf Folgendes hinzuweisen. Randnummer 105 aa. Das Landesarbeitsgericht schließt sich den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts hinsichtlich der nicht als erforderlich erkennbaren delegierbaren Bürotätigkeiten für die Tätigkeiten I. „Koordination der Kommunikation als Erstan-sprechpartner für Mitglieder des Betriebsrates und Angehörige der Belegschaft“ an. Die vom Betriebsrat begehrten 2,5 Stunden lassen sich nicht nach § 40 Abs. 2 BetrVG rechtfertigen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen. Randnummer 106 1) Es handelt sich zunächst um delegierbare Bürotätigkeiten. Zwar ist der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass das Führen von Gesprächen mit Betriebsratsmitgliedern und Arbeitnehmer*innen in Bezug auf mitbestimmungsrechtliche Fragen weitgehend originäre Betriebsratsarbeit darstellen dürfte. Der Betriebsrat begehrt allerdings Unterstützung durch Büropersonal allein für die Annahme von Anliegen von Arbeitnehmer*innen und Betriebs-ratsmitgliedern, deren Zuordnung und Weitergabe an die richtigen Ansprechpartner*innen, die Verteilung von Informationen und die Vereinbarung von Terminen. Insoweit sind inhalt-liche Entscheidungen des Betriebsrates nicht von Nöten. Daraus, dass nach § 40 Abs. 2 BetrVG das Büropersonal auch für Sprechstunden des Betriebsrats zur Verfügung stehen soll, ist zu folgern, dass dem Büropersonal Schreibtätigkeiten übertragen werden dürfen, die aufgrund des Besuchs von Arbeitnehmer*innen in einer Sprechstunde des Betriebsrats anfallen. Randnummer 107 2) Auf die Frage, ob der Betriebsrat hinreichend den begehrten Umfang des Anfalls dieser Tätigkeiten dargelegt hat, kommt es vorliegend nicht an. Soweit der Betriebsrat die unter I. genannten Tätigkeiten auf eine Bürokraft übertragen will, steht die Eignung der begehrten Unterstützung durch eine Bürokraft in keinem angemessenen Verhältnis zu den Kosten. Eine sinnvolle Erleichterung der Arbeit des Betriebsrates durch den Einsatz der Bürokraft als Erstanlaufstelle ist nicht erkennbar und die Tätigkeit der Bürokraft insoweit nicht erforderlich. Jedenfalls stehen deutlich kostengünstigere und gleich wirksame technische Mittel zur Verfügung. Randnummer 108 Die Einschaltung der Bürokraft schafft eine sinnlose Zwischenebene, die im Wesentlichen zu Mehrarbeit führt, ohne dass dem eine erkennbare Arbeitserleichterung für den Betriebsrat entgegenstünde. Der Betriebsrat wird sich jeweils erneut – dann inhaltlich – mit den Anliegen der Arbeitnehmer*innen oder der einzelnen Betriebsratsmitglieder auseinanderzusetzen haben. Auch die Sprechstunden selbst müssen durch ein Betriebs-ratsmitglied abgehalten werden. Der vom Betriebsrat begehrte Einsatz einer Bürokraft führt zu doppelter Arbeit und einem zusätzlichen Abstimmungsbedarf und ist uneffizient. Darüber hinaus deckte die vom Betriebsrat begehrte Erreichbarkeit von 2,5 Stunden pro Woche nur einen minimalen Teil der Woche ab. Für die restliche Zeit wäre ohnehin die Nutzung von E-Mail, Telefon, Mobiltelefon und Briefkasten nötig. Der Betriebsrat hat zudem bereits Sprechzeiten und kann auch weitere Erreichbarkeitszeiten benennen. Soweit der Betriebsrat meint, die Gewährleistung und Einhaltung von Sprechzeiten bzw. Erreichbarkeitszeiten seien nicht umsetzbar, ist nicht dargelegt oder erkennbar, warum das nicht der Fall sein soll. Die Arbeitgeberin hat insofern behauptet, der Betriebsrat habe bereits jetzt regelmäßige Sprechzeiten. Dem ist der Betriebsrat nicht entgegen getreten, schon gar nicht konkret. Dass ein Betriebsrat mit zwei freigestellten Betriebsratsmit-gliedern Sprech- und Erreichbarkeitszeiten eingerichtet hat, ist nicht nur üblich, sondern auch geboten. Randnummer 109 Soweit die Bürokraft Anfragen der Betriebsratsmitglieder an die beiden Vorsitzenden koordinieren soll, Anfragen aufnehmen oder selbst beantworten soll, spricht dagegen darüber hinaus, dass es sich bei dem Betriebsrat um ein Kollegialorgan handelt, das als Einheit zur gemeinsamen Willensbildung kommen soll. Durch die Einschaltung einer Bürokraft als Zwischenebene wird eine Hierarchie zwischen den Betriebsratsmitgliedern und den Vorsitzenden geschaffen, die vom Betriebsverfassungsgesetz so nicht gewollt ist. Randnummer 110 Soweit der Betriebsrat meint, es könne ohne Einschaltung einer Bürokraft nicht sichergestellt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter – beide vollständig nach § 38 BetrVG freigestellt – ständig im Büro anzutreffen sind, überzeugt dies in mehrfacher Hinsicht nicht. Zum Einen ist eine ständige Erreichbarkeit und Anwesenheit eines Betriebsratsmitgliedes im Betriebsratsbüro schon nicht erforderlich. Ausreichend ist die Einrichtung von Sprechzeiten zu bestimmten Zeiten. Zum Anderen ist der Betriebsrat zusätzlich per E-Mail, per Briefkasten, über das iPhone des Betriebsrats-vorsitzenden oder über ein Festnetztelefon erreichbar. Nach dem Vortrag des Betriebs-rates soll die Bürokraft alleine fünfzehn Stunden pro Woche in Sitzungen live Protokolle fertigen. Während dieser Zeit dürften sich der Betriebsratsvorsitzende und der Stellver-treter ebenfalls nicht im Betriebsratsbüro befinden, so dass auch während dieser Zeiten das Betriebsratsbüro nicht ständig besetzt wäre. Randnummer 111 Ebenso wenig ist dargelegt oder nachvollziehbar, warum es dem Betriebsratsvorsitzenden nicht möglich sein soll, zwei bis drei Stunden pro Woche auf dem Gelände des Werkes 2 anwesend zu sein, wenn eine Bürokraft nicht zur Verfügung gestellt wird. Auch aus dem Werk 2 heraus kann der Betriebsratsvorsitzende sonstiger Betriebsratsarbeit nachgehen. Randnummer 112 Erschöpft sich die Aufgabe der Bürokraft als Erstanlaufstelle darin, Anliegen von Betriebs-ratsmitgliedern an die Betriebsratsvorsitzenden oder auch von Arbeitnehmer*innen an den Betriebsrat entgegen zu nehmen und diese dem/der nächsten Ansprechpartner*in zuzu-ordnen, genügt die Nutzung von Briefkästen, E-Mail-Postfach oder Sprachnachrichten auf der Mailbox des iPhones. Diese technischen Mittel sind, was das reine Erfassen betrifft, gleich wirksam, aber deutlich günstiger. Richtig ist, dass die Zuordnung der Anliegen dem Betriebsrat, in der Regel dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, überlassen bleibt. Dies ist aber vor dem Hintergrund der vollständigen Freistellungen einerseits und dem Bedürfnis, über Anliegen informiert zu sein, zumutbar. Randnummer 113 Vor dem Hintergrund der Ausstattung des Betriebsratsvorsitzenden mit einem iPhone dürfte ein Telefondienst einer Bürokraft obsolet sein, da eine Erreichbarkeit des Betriebsrates anders gewährleistet ist. Anrufe im Betriebsratsbüro können auf das iPhone umgeleitet oder vom Anrufbeantworter aufgezeichnet werden. Soweit der Betriebsrats-vorsitzende das iPhone nicht ständig bedienen kann, können Nachrichten auf der Mailbox hinterlassen werden. Daneben können E-Mails und Nachrichten im Briefkasten hinter-lassen werden. Der Einwand des Betriebsrates, es sei nicht sachgerecht, dass Arbeit-nehmer*innen ihre Belange im Briefkasten, als E-Mail oder als Sprachnachricht auf der Mailbox des iPhones hinterlassen könnten, kann nicht im Ansatz nachvollzogen werden. Auch bei 2,5 stündiger Anwesenheit der Bürokraft verblieben weite Teile der Woche, in denen eine entsprechende Handhabung nötig wäre. Soweit der Betriebsrat meint, es sei dem Betriebsratsvorsitzenden unmöglich, sämtliche Nachrichten auf dem iPhone und dem Festnetz abzuhören, ist nicht ersichtlich und auch fernliegend, warum dies zeitlich nicht schaffbar sein soll. Die Angabe, wie viele Nachrichten täglich durchschnittlich hinterlassen werden, wäre dem Betriebsrat indes leicht möglich. Randnummer 114 bb. Auch die Festsetzung von übertragbaren Bürotätigkeiten in Höhe von acht (statt der beantragten 15) Wochenstunden für die Tätigkeiten II. „Organisation, Koordination und Überwachung der Einhaltung von Terminen“ sowie III. „schriftliche Korrespondenz, telefonische Anfragen und Datenpflege“ begegnet keinen Bedenken. Die Beschwerden beider Beteiligten sind auch insoweit nicht begründet. Randnummer 115 1) Soweit die Arbeitgeberin sich gegen die arbeitsgerichtliche Anerkennung der acht Stunden Wochenarbeitszeit wendet, wird dem nicht gefolgt. Randnummer 116 (

  1. a)Die vom Bundesarbeitsgericht 2005 (Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04) aufgestellten Grundsätze zur Erforderlichkeitsprüfung bezüglich der Zurverfügungstellung von Büropersonal gelten auch heute in Zeiten fortgeschrittener Technologien und Digitalisierung sowie Künstlicher Intelligenz noch. Randnummer 117 Die Arbeitgeberin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Arbeitswelt seit dem Jahr 2005 infolge fortschreitender technischer Entwicklung eine andere ist. Büros ohne PC oder Laptop sind heute kaum mehr vorstellbar. Zahlreiche typische Sekretariatsaufgaben sind ohne administrative Unterstützung mittels IT-Applikationen von Anwender*innen selbst ausführbar. Die Kommunikation inner- und außerhalb eines Betriebes findet in der Regel nicht mehr auf dem Postweg, sondern per E-Mail oder über Messengerdienste statt. Gleiches gilt für Betriebsratsbüros. Der Betriebsrat ist regelhaft mit PC und/oder Laptops, Festnetz- und/oder Mobiltelefon und Internet ausgestattet. Anfallender Schriftverkehr, Protokolle, Entwürfe von Beschlüssen oder Betriebsvereinbarungen oder sonstige Texte können von den Mitgliedern des Betriebsrates mittels Textverarbeitungsprogramm geschrieben oder mittels Spracherkennungssoftware diktiert werden. Durch Erstellung und Nutzung von (Format-)Vorlagen und elektronischen Terminkalendern reduziert sich der Umfang anfallender Bürotätigkeiten erheblich ( Jordan/Heitfeld/Löw , DB 2019, 2690, 2691). Randnummer 118 Dies führt – anders als die Arbeitgeberin zu meinen scheint – aber nicht dazu, dass dem Betriebsrat grundsätzlich kein Anspruch auf personelle Ausstattung nach § 40 Abs. 2 BetrVG mehr zustehen würde. Allein das Bestehen einer technischen Möglichkeit bedeutet nicht, dass der Betriebsrat diese auch nutzen muss. Da eine Kontrolle des Betriebsrates durch den Arbeitgeber nicht stattfindet, muss der Betriebsrat für sich allein entscheiden, mit welchem Aufwand und mit welcher Organisation er seine gesetzliche Aufgabe erfüllen will. Bei der Bestimmung der Aufbau- und Ablauforganisation für seine Arbeit hat der Betriebsrat einen weiten Gestaltungsspielraum. Es obliegt der Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative des Betriebsrates, von welchen technischen Möglichkeiten er Gebrauch machen möchte. Die Grenze bildet die Erforderlichkeit. Die vom Betriebsrat gewählte Organisation muss geeignet sein, die Arbeit des Betriebsrates wirkungsvoll zu unterstützen, sie darf aber im Hinblick auf die damit einhergehenden Kosten nicht außer Verhältnis zu den anfallenden Aufgaben stehen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 03.05.2005 – 5 TaBV 20/04 – Rn. 40, juris). Dabei gilt als Maßstab das Urteil eines objektiven Dritten. Randnummer 119 Der von der Arbeitgeberin verschiedentlich angeführte technische Fortschritt von Hard- und Software, die Digitalisierung und die Möglichkeiten Künstlicher Intelligenz wirken sich bezüglich der Darlegungen des Betriebsrates zur Erforderlichkeit allerdings insofern aus, als dass erhöhte Anforderungen zu stellen sind. Das hat auch das Bundesarbeitsgericht 2005 bereits ausgesprochen: Die technische Ausstattung des Betriebsratsbüros gewinnt bei der Ermessensentscheidung des Betriebsrats, ob und in welchem Umfang er Büroarbeiten auf Büropersonal überträgt, Bedeutung (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 19, juris). Der Betriebsrat muss vor dem Hintergrund der technischen Entwicklung den Umfang delegierbarer Büro- und Hilfstätigkeiten konkret darlegen und im Rahmen der Ermessenserwägungen prüfen, ob die zu übertragenden Aufgaben genauso gut durch zur Verfügung stehende IT-Lösungen erledigt werden könnten. Der Betriebsrat muss darlegen, dass er es unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Betrieb, also auch angesichts der technischen Ausstattung des Betriebsratsbüros, als sachgerecht ansehen durfte, dass sämtliche Bürotätigkeiten von Büropersonal erledigt und nicht zumindest ein Teil der Bürotätigkeiten selbst durchgeführt werden kann (BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 12, juris; vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 28, juris). Unter „Verhältnisse im Betrieb“ ist zudem die betriebsübliche und das auf Arbeitgeberseite vorhandene Ausstattungsniveau einzubeziehen (BAG, Beschluss vom 20.01.2010 – 7 ABR 79/08 – Rn. 23, juris). Randnummer 120 (
  2. b)Die oben genannten Tätigkeiten zu II. und zu III. fallen in jedem Betrieb für einen Betriebsrat an und sind, wie das Arbeitsgericht zu Recht festgestellt hat, jedenfalls insoweit übertragbar, als dass es sich um laufende Geschäfte des Betriebsrats handelt und keine inhaltliche Entscheidungen erforderlich sind. Die pauschale Behauptung der Arbeitgeberin, sämtliche Tätigkeiten unter II. und III. stellten originäre Betriebsrats-tätigkeiten dar, ändert daran nichts. Selbstverständlich kann ein Termin- und Fristen-kalender von einer Hilfskraft geführt, verwaltet und die Einhaltung der Fristen überprüft werden. Ebenso kann die Terminplanung für Mitglieder des Betriebsrates durch eine Hilfskraft erfolgen und kann eine Bürokraft Termine für Betriebsratsmitglieder abstimmen. Auch Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten können, jedenfalls sobald eine entsprechende Struktur angelegt worden ist, durch eine Bürokraft ausgeführt werden. Eine Bürokraft kann Sitzungsunterlagen, Entwürfe, Beschlüsse, Protokolle usw. in ent-sprechenden Ordnern digital ablegen. Ebenso kann sie Unterlagen an Mitglieder des Betriebsrates versenden. Schließlich sind auch Teile der Organisation und Buchung von Schulungsveranstaltungen auf eine Bürokraft übertragbar. Selbst wenn es am Ende dem Betriebsrat obliegt, über die konkrete Schulungsmaßnahme zu beschließen, können Vorarbeiten, wie das Heraussuchen von Schulungsanbietern und Schulungsveran-staltungen, als auch danach die Buchung durch die Bürokraft ausgeführt werden. Bei all diesen Tätigkeiten handelt es sich um typische Sekretariatsaufgaben. Randnummer 121 (
  3. c)Der Betriebsrat hat acht der insgesamt beantragten fünfzehn Stunden Wochenarbeits-zeit hinsichtlich dieser beiden Tätigkeitsfelder ausreichend dargelegt. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin bestehen keine Bedenken dahingehend, dass der Betriebsrat insoweit eine Schätzung vornimmt. Zwar ist der Arbeitgeberin zuzugeben, dass der Betriebsrat nicht konkret dargelegt hat, wie er auf die jeweilige Stundenanzahl (für II. 2,5 Stunden, für III. 12,5 Stunden) gekommen ist. Soweit der Betriebsrat auf den Monat September 2024 und dort 48 zu koordinierende Termine abstellt, ist nicht dargelegt, dass es sich hierbei um einen durchschnittlichen Monat handelt. Im Übrigen fehlte es an der Angabe, welche Zeit ein abzustimmender Termin in Anspruch nimmt. Auch zum Zeitpunkt der Beschlussfassung im Oktober 2023 ist nichts dargelegt. Der Betriebsrat hat nicht vorgetragen, wie viele Termine durchschnittlich abzustimmen sind, wie viele telefonische oder schriftliche Anfragen pro Tag eingehen, wie viele Dokumente und Unterlagen abzulegen sind und auch nicht, wie lange die Bearbeitung jeweils durchschnittlich dauert. Auch fehlt Vortrag dazu, wie viele Schulungen pro Betriebsratsmitglied und Jahr gebucht werden und wie viel Zeit dies in Anspruch nimmt. Randnummer 122 Soweit die Arbeitgeberin aber meint, dies würde dazu führen, dass insgesamt keinerlei übertragbare Bürotätigkeiten für die genannten beiden Tätigkeitsbereiche anzusetzen sind, wird dem nicht gefolgt. Die Tätigkeiten zu II. und zu III. fallen nicht nur in jedem Betriebsrat an, der Betriebsrat hat vorliegend zumindest ausreichend dargelegt, dass die Tätigkeiten auch bei ihm anfallen. Dem Grunde nach bestreitet die Arbeitgeberin das auch nicht. Sie bestreitet allerdings den Umfang und meint, die Tätigkeiten seien nicht delegierbar. Dies reicht nicht aus. Es muss dem Betriebsrat möglich sein, eine Schätzung vorzunehmen. Zu dieser muss sich die Arbeitgeberin sodann ggf. erklären und darlegen, welche Gründe gegen diese Schätzung sprechen. Dies hat die Arbeitgeberin nicht hinreichend getan. Allerdings waren – wie zutreffend vom Arbeitsgericht festgestellt – von den vom Betriebsrat begehrten 15 Stunden nur acht Stunden anzuerkennen. Das Arbeitsgericht hat insofern zulässigerweise eine eigene Schätzung vorgenommen. Dem schließt sich die Kammer an. Die für die Tätigkeiten zu II. und zu III. angesetzten acht Arbeitsstunden entsprechen ca. einem Arbeitstag pro Woche. Ausgehend von den zahlreichen Ausschüssen des Betriebsrates, Sitzungen mit der Arbeitgeberin, Verhandlungen über Betriebsvereinbarungen und Terminen mit Behörden, Dritten, Gewerkschaften usw. liegt es nach der Ansicht dieser Kammer nahe, in Bezug auf die Organisation und Koordination von Terminen pro Arbeitstag ca. eine Stunde anzusetzen. Dies sollte für sämtliche Terminierungen ausreichen, inklusive der vom Betriebsrat genannten Ladung von Ersatzmitgliedern für Betriebsratssitzungen, sonstige Besprechungen und Verhandlungen mit der Arbeitgeberin und mit Rechtsanwälten, Schulungen,und Workshops. Insofern ist der Bürokraft zuzumuten, zur Verfügung stehende technische Möglichkeiten zu nutzen, etwa Serientermine, Wiedervorlagen und Terminerinnerungen einzustellen oder Terminabfragen über Tools zu stellen. Randnummer 123 Für die weiteren Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten sowie die Organisation bzw. Buchung von Schulungstätigkeiten verbliebe dann ein Umfang von ca. drei Stunden pro Woche. Auch dies hält die Kammer für einen Betriebsrat der vorliegenden Größe für ausreichend und realistisch. Weder Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten noch die Organisation bzw. Buchung von Schulungstätigkeiten fallen täglich an, so dass durchschnittlich eine gute halbe Stunde pro Arbeitstag ausreichen sollte. In Bezug auf Datenpflege, Dokumentation und Archivierung dürften bei wöchentlich vier bis fünf Sitzungen täglich Protokolle und Anlagen abzuspeichern und zu archivieren sein. Hierbei handelt es sich jedoch, soweit eine entsprechende Struktur einmal angelegt ist, um einige wenige Arbeitsschritte am PC, so dass ca. 15 Minuten täglich ausreichen sollten. Unterstellt man großzügig, dass alle elf Betriebsratsmitglieder in der Amtszeit sechs Grundlagenschulungen (Arbeitsrecht 1 bis 3, Betriebsverfassungsrecht 1 bis 3) besuchen, ergeben sich auf vier Jahre allenfalls 66 Schulungen, jährlich also durchschnittlich 16,5 Schulungen, pro Woche 0,32 Schulungen. Die Teilnahme an Spezialseminaren dürfte dadurch kompensiert werden, dass einige Betriebsratsmitglieder schon Schulungen besucht haben oder nicht alle besuchen. Erfahrungsgemäß nehmen Betriebsräte zudem in der Regel als Gruppe an Grundlagenschulungen teil, was den Arbeitsumfang noch verringert. Unter Abzug von arbeitstäglich 15 Minuten für Datenpflege verbleiben pro Woche ca. 1,75 Stunden für Hilfstätigkeiten bzgl. Schulungen, was ausreicht. Auf die Frage, ob PKW intern bei der Arbeitgeberin oder extern bei A. gebucht werden, kommt es nicht an. Ein zeitlich ins Gewicht fallender Unterschied dürfte nicht bestehen. Randnummer 124 (
  4. d)Die Übertragung dieser delegierbaren Tätigkeiten auf eine Bürokraft im Umfang von acht Stunden pro Woche bei einem elfköpfigen Betriebsrat (Stand Oktober 2023) ist vorliegend auch erforderlich. Nichts anderes gilt im Übrigen für einen Betriebsrat mit 13 Mitgliedern (Stand seit November 2024). Eine technische Ausstattung, die die von der Bürokraft auszuführenden Tätigkeiten insgesamt übernimmt und den Betriebsrat administrativ vergleichbar aber kostensparender unterstützt, ist nicht ersichtlich. Randnummer 125 2) Der Betriebsrat hat indes auch keinen Anspruch auf Zurverfügungstellung von weiteren sieben Stunden für die (Büro-)Tätigkeiten zu II. und zu III. Randnummer 126 (
  5. a)Entgegen der Ansicht des Betriebsrates lässt sich dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20.04.2005 zu dem Az. 7 ABR 14/04 keine Darlegungs- und Beweislasterleichterung hinsichtlich der Erforderlichkeit des Einsatzes von Büropersonal nach § 40 Abs. 2 BetrVG entnehmen. Soweit der Betriebsrat auf die dortige Formulierung in Rn. 24 rekurriert („ Auf die Darlegung der Erforderlichkeit gemäß § 40 Abs. 2 BetrVG kann auch in Betrieben ab einer bestimmten Mitarbeiterzahl und damit einer bestimmten Betriebsratsgröße nicht verzichtet werden. Mit der Größe des Betriebs und der Anzahl der Beschäftigten steigt zwar regelmäßig die Arbeitsbelastung des Betriebsrats. Das erleichtert die Darlegung von Tatsachen für die Erforderlichkeit vollzeitbeschäftigten Büropersonals, […]“ heißt es im Anschluss daran unmittelbar ausdrücklich weiter „[…] sie erübrigt sich aber nicht (vgl. zum Sachmittelanspruch BAGE 88, 188 = NZA 1998, 953 = AP BetrVG 1972.§ 40 Nr. 57 = EzA BetrVG § 40 Nr. 81 [zu B I 3b]). Ob der Betriebsrat die Überlassung einer vollzeitbeschäftigten Bürokraft für erforderlich halten darf, hängt vom Umfang der beim Betriebsrat anfallenden Büroarbeiten, die der Bürokraft übertragen werden sollen, ab. Der Betriebsrat hat deshalb darzulegen, welche bei ihm anfallenden Bürotätigkeiten einer Bürokraft übertragen werden sollen und welchen zeitlichen Aufwand diese Bürotätigkeiten erfordern. “ Der Arbeitgeberin ist darin zuzustimmen, dass das BAG mit der zitierten Aussage keine Änderung der der Darlegungs- und Beweislast in rechtlicher Hinsicht vornimmt, sondern lediglich zum Ausdruck bringt, dass bestimmte Umstände (hier: die Größe des Betriebsrats und die Zugehörigkeit seiner Mitglieder zu verschiedenen Gremien und Ausschüssen) es dem Betriebsrat in tatsächlicher Hinsicht erleichtern, die Erforderlichkeit der Zurverfügungstellung von Büropersonal darzulegen. Randnummer 127 (
  6. b)Soweit der Betriebsrat meint, das Arbeitsgericht habe die Terminplanung nicht berücksichtigt, stimmt dies nicht. Das Arbeitsgericht hat zu den übertragbaren Aufgaben insbesondere auch die Terminplanung für die Mitglieder des Betriebsrates hinzugezählt (Seite 11 des angegriffenen Beschlusses). Dass eine Bürokraft im Sinne eines/r Privatsekretär*in für sämtliche Betriebsratsmitglieder die komplette Terminplanung, Termin- und Fristenkontrolle durchführt ist weder zeitgemäß, noch berücksichtigt es die Interessen der Arbeitgeberin. Das Einstellen von Serienterminen, Wiedervorlagen und Terminerinnerungen für gemeinsame Termine wie Betriebsratssitzungen usw., z. B. über Outlook, kann die Bürokraft für die einzelnen Mitglieder übernehmen. Unabhängig von der Frage, ob es sich um Arbeitnehmer*innen aus dem kaufmännischen Bereich oder aus dem gewerblichen Bereich handelt, ist es jedem Betriebsratsmitglied auch zumutbar, für eigene Termine Serientermine einzustellen und die Termine selber zu überwachen. Auf die technische Ausstattung des Betriebsrats kommt es dabei nicht an – obgleich zwischenzeitlich jedes Betriebsratsmitglied einen Laptop hat. Lebensnah wird jedes Betriebsratsmitglied zudem ein Smartphone haben, über das die Abstimmung der Betriebsratsmitglieder untereinander einfach durch Chat-Gruppen bei WhatsApp oder Signal funktioniert und funktioniert hat. Randnummer 128 Die angesetzte eine Stunde pro Tag für die Terminierungs-Tätigkeiten zu II. umfasst als Vorstufe der Ladung von Ersatzmitgliedern auch die Prüfung von Anwesenheiten sowie die Bestellung von Räumlichkeiten. Randnummer 129 Soweit der Betriebsrat meint, bei der Buchung konkreter Schulungsmaßnahmen könne und solle die Bürokraft Bildungsangebote recherchieren und sodann die Termin-koordination für alle vornehmen, wurde dies bereits in den ca. drei Stunden pro Woche für Dokumentations- und Archivierungstätigkeiten und Hilfstätigkeiten in Bezug auf Schulungen hinreichend berücksichtigt. Der Betriebsrat legt schon nicht dar, wie oft für welche Mitglieder welche Schulungen recherchiert und gebucht werden müssten. Nicht jedes Betriebsratsmitglied wird die gesamte Organisation der Bürokraft überlassen. Schulungen müssen nicht jede Woche recherchiert und gebucht werden, zahlreiche Schulungsanbieter bieten moderne Internetseiten und Beratung bezüglich der Schulungen an. Die Buchung von Reiseverbindungen und Hotels für Schulungen lassen sich heutzutage problemlos durch die bekannten Online-Portale oder über die Internetseiten der Schulungsanbieter erledigen. Jedenfalls Bahnverbindungen werden die Betriebsrats-mitglieder ggf. selber buchen wollen. Nach der Erfahrung der Kammer buchen Betriebs-räte nicht selten Schulungsreihen bei ein und demselben Schulungsanbieter. Veran-staltungstickets der Bahn, Übernachtung und Verpflegung sind inkludiert. Die vom Arbeitsgericht angesetzte Zeit ist bereits großzügig. Dass mehr erforderlich ist, ist nicht erkennbar, auch dann nicht, wenn zusätzlich Autos über den Fahrzeugpool oder A. zu buchen wären, was in 15 Minuten erledigt sein dürfte. Randnummer 130 Soweit der Betriebsrat meint, zur Datenpflege gehörten auch die Vervielfältigung und Verteilung benötigter Dokumente, bestehen vor dem Hintergrund papierloser Büros und der Ausstattung des Betriebsrats mit zwei Desktop-Rechnern und drei Laptops (Stand Oktober 2023, zwischenzeitlich sogar 13 Laptops) ohnehin Zweifel an der Erforderlichkeit von Vervielfältigungstätigkeiten. Selbst wenn man diese berücksichtigen wollte, wird das Drücken der „Drucken-Taste“ im PC und das Verteilen in Postkästen oder in Sitzungen keinen relevanten Zeitraum ausmachen. Auch insoweit fehlt es an belastbarem Vortrag des Betriebsrats, warum die arbeitsgerichtlich angesetzten durchschnittlich 36 Minuten pro Arbeitstag für Datenpflege und Hilfstätigkeiten bzgl. Schulungen nicht ausreichen sollten. Der Betriebsrat sagt nicht, welche Dokumente wie oft, in welcher Anzahl zu vervielfältigen und wie zu verteilen sind. Randnummer 131 Richtig ist, dass das Arbeitsgericht den Hilfsbedarf für die Bearbeitung der schriftlichen Korrespondenz (III.) nicht berücksichtigt hat. Die vom Betriebsrat begehrte Bürokraft für sämtlichen Schriftverkehr, Vorbereitung, Versendung und Archivierung von E-Mails, Briefen und anderen Dokumenten, hat das Arbeitsgericht nicht als delegierbar angenommen, sondern angeführt, dass die Bürokraft insoweit nur unterstützend tätig werden könne, da die Mitglieder des Betriebsrates selbst inhaltliche Vorgaben machen müssen. Dem schließt sich die Kammer an. Delegierbar ist nicht der Inhalt des Schriftverkehrs, sondern nur Hilfstätigkeiten wie das reine Schreiben nach Diktat und ggf. versenden. Auf die Behauptung der Arbeitgeberin, es gebe kaum noch Briefpost, hat der Betriebsrat nicht konkret vorgetragen. Soweit es um das reine Schreiben nach Diktat geht, wird diese Hilfstätigkeit nicht als erforderlich erachtet. Schreiben werden in der Regel die beiden Vorsitzenden inhaltlich verfassen, die beide PC-affin sind. Es ist beiden zumutbar, die Texte selber schreiben. Sollten sie oder ein anderes Betriebsratsmitglied diktieren wollen, statt selber zu schreiben, bleibt ihnen das überlassen. Im Gegensatz zu der Situation bei Protokollen in Sitzungen stört ein lautes Diktieren dann nicht. Für die Übertragung des Diktats bedarf es aber keiner menschlichen Hilfstätigkeit. Der Arbeit-geberin ist in diesem Punkt Recht zu geben, dass die Nutzung einer Diktiersoftware möglich, zumutbar und deutlich kostensparender ist. Randnummer 132 cc. Schließlich begegnet auch die Festsetzung von fünfzehn Wochenarbeitsstunden für die Tätigkeiten IV. „Protokollführung in den Betriebsrats- und Ausschusssitzungen“ durch das Arbeitsgericht keinen rechtlichen Bedenken. Randnummer 133 1) Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, dass das Begehren des Betriebsrates insoweit im Umfang von 15 Stunden pro Woche begründet ist. Hinsichtlich des vom Betriebsrat substantiiert dargelegten Umfangs der Protokolltätigkeiten, deren Übertragbarkeit und der Erforderlichkeit wird auf die Aus-führungen des Arbeitsgerichts in dem angegriffenen Beschluss verwiesen. Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen: Randnummer 134 Über Sitzungen des Betriebsrates, des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse des Betriebsrates ist eine Niederschrift zu fertigen. Dies gilt nicht nur dann, wenn den Aus-schüssen bestimmte Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen sind, sondern auch bei bloß vorbereitender Tätigkeit, da auch in diesen Fällen eine Beschlussfassung in Betracht kommt (Fitting BetrVG § 34 Rn. 7; Richardi BetrVG/

§ 34Rn. 2). Der Arbeitgeber soll dem Betriebsrat gem. § 40 Abs. 2 Betr

VG Büropersonal auch für die Sitzungen zur Verfügung stellen. Der Betriebsrat kann daher Büropersonal für die Protokollführung bei Sitzungen des Betriebsrates und seiner Ausschüsse ebenso einsetzen wie für die nachträgliche Anfertigung der gem. § 34 Abs. 1 BetrVG vorgeschriebenen Sitzungsniederschrift (Fitting BetrVG § 34 Rn. 7, 11). Dabei besteht der Anspruch auf Zurverfügungstellung von Büropersonal auch dann, wenn sich unter den freigestellten Betriebsratsmitgliedern eine Bürokraft befindet (Richardi BetrVG/

§ 40Rn.

79). Randnummer 135 Soweit die Arbeitgeberin meint, der entsprechende Vortrag des Betriebsrates sei unsubstantiiert, dieser habe nicht den Umfang der Protokollierungstätigkeiten substantiiert dargelegt und die Schätzung des Betriebsrates sei nicht nachvollziehbar, folgt die Kammer dem nicht. Der Betriebsrat hat, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, dargelegt, dass der Betriebsrat regulär selbst sowie mindestens vier der vom Betriebsrat gebildeten Ausschüsse einmal wöchentlich tagen. Der Betriebsrat hat hierzu auch Protokolle seiner Sitzungen als Anlage zur Akte gereicht (Anlagen AS 1, Bl. 8 ff. d. Vorakte, Anlage AS 7, Bl. 65 ff. d. Vorakte), auf die das Arbeitsgericht sich im angegriffenen Beschluss bezogen hat. Hieraus ergeben sich beispielhaft für zwei Betriebsratssitzungen am 26.10.2023 26 Tagesordnungspunkte und eine Dauer von 3,25 Stunden und am 04.01.2024 17 Tagesordnungspunkte und eine Dauer von ca. 1,75 Stunden. Es besteht kein Anlass an dem Umstand, dass ca. 14 Stunden für die verschiedenen wöchentlichen Sitzungen anfallen, zu zweifeln. Da der Arbeitgeberin sowohl die Abwesenheitszeiten ihrer Arbeitnehmer*innen wegen Betriebsratstätigkeiten nach § 37 Abs. 2 und Abs. 3 BetrVG als auch der Zeitpunkt der regelmäßigen Betriebsratssitzungen bekannt sind, hätte sich zu den Darlegungen des Betriebsrats konkret einlassen und diese konkret bestreiten können. Randnummer 136 Der Betriebsrat hat insbesondere auch nachvollziehbar dargelegt, dass während der Sitzungen Live-Protokolle gefertigt werden. Der Vortrag des Betriebsrates ist auch nicht widersprüchlich. Die Angabe der Anzahl der und Dauer der jeweiligen Sitzungen und die darauf fußende Schätzung steht nicht im Widerspruch zur Angabe der Schreibge-schwindigkeit der Schriftführerin oder einer sonstigen Protokollkraft. Soweit die Arbeitgeberin meint, der Protokollierungsaufwand lasse sich nicht mit Live-Protokollen begründen, folgt die Kammer dem nicht. Da das BetrVG nichts darüber aussagt, ob die Niederschrift unmittelbar in der Sitzung angefertigt werden muss oder ob sie auf Grund von Notizen nach der Sitzung ausgearbeitet werden kann, dürfte beides zulässig sein (Fitting BetrVG § 34 Rn. 12). Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin beschränkt sich die delegierbare Bürotätigkeit nicht nur auf die rein textliche Eingabe. Ausweislich der zur Anlage gereichten Protokolle aus den Sitzungen folgen diese, worauf auch das Arbeitsgericht hingewiesen hat, einem bestimmten Muster und Aufbau. Formalien, z. B. Zeiten, Anwesenheiten und Abstimmungsergebnisse, können von der Protokollkraft von Anfang an eigenständig übernommen werden. Ebenso wesentliche Inhalte der Erörterungen. Darüber hinaus befinden sich bei der Live-Fertigung von Protokollen die Betriebsratsmitglieder direkt vor Ort und können so Änderungen am Protokoll veranlassen oder dessen Inhalt bestimmen. Randnummer 137 Der von der Arbeitgeberin vorgeschlagene Weg, dass ein Betriebsratsmitglied stattdessen per Dragon NaturallySpeaking selber diktiert, ist nicht günstiger und gleich effizient. Es bedürfte dann einer späteren Übertragung des Diktats und einer entsprechenden Korrektur und Überarbeitung. Die Korrektur und Überarbeitung dürfte auch von einer Bürokraft durchgeführt werden. Der Betriebsrat ist unabhängig davon nicht verpflichtet, Protokolle selber zu schreiben, zu korrigieren oder zu layouten. Die Bürokraft, die das entsprechende Diktat, wenn auch nach Spracherkennung, überarbeitet, wäre dann zwar bei der Sitzung nicht anwesend, bräuchte aber entsprechend länger, um deren Inhalt nachzuvollziehen. Der vom Betriebsrat vorgesehene Weg führt hingegen dazu, dass irgendwelche Protokollierungs-, Kontroll- oder Layoutarbeiten im Nachhinein entfallen. Randnummer 138 Vom Betriebsrat kann auch nicht, wie es die Arbeitgeberin zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht vorgeschlagen hat, verlangt werden, sämtliche seiner Sitzungen durch ein Computerprogramm sprachlich erfassen zu lassen, das hieraus dann eigenständig ein Protokoll erstellt. Unabhängig davon, dass dies im Bereich der Herstellung von militärischen Gerätschaften schon aus anderen Gründen, auch aus Sicht der Arbeitgeberin, nicht erfolgen sollte, übersieht die Arbeitgeberin, dass Tonbandaufnahmen von Sitzungen zu Protokollzwecken nur zulässig sind, wenn alle Anwesenden ausdrücklich damit einverstanden sind (ErfK/ Koch BetrVG § 34 Rn. 1; Richardi BetrVG/

§ 34Rn. 8; Fitting Betr

VG § 34 Rn. 12). Randnummer 139 2) Hingegen sind entgegen der Meinung des Betriebsrates in Bezug auf die Protokollierungstätigkeiten zu IV. keine weiteren zwei Stunden an übertragbaren Hilfstätigkeiten anzuerkennen. Randnummer 140 Soweit der Betriebsrat meint, auch für Sitzungen des Wirtschaftsausschusses seien übertragbare Bürotätigkeiten zu berücksichtigen, wird darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um keine Aufgabe des Betriebsrates handelt. Dem Wirtschaftsausschuss steht nach § 40 BetrVG analog vielmehr ein eigener Anspruch zu (BeckOK Arbeitsrecht/ Maurer BetrVG § 40 vor Rn. 1; BAG, Beschluss vom 17.10.1990 – 7 ABR 69/89 – Ls. 1, juris; für Sachverständige nach § 40 Abs. 1 BetrVG siehe LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2015 – 7 TaBV 2158/14 – Rn. 21, juris). Randnummer 141 Soweit der Betriebsrat meint, über die vom Arbeitsgericht anerkannte einstündige Protokolltätigkeit für Monatsgespräche, das Jour fixe und weitere diverse Gespräche hinaus seien weitere Stunden zu berücksichtigen, haben die Beteiligten auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht mitgeteilt, ein Monatsgespräch dauere ca. 30 bis 45 Minuten (Betriebsrat) bzw. 15 bis 45 Minuten (Arbeitgeberin). Selbst wenn man die vom Betriebsrat angegebenen 30 bis 45 Minuten pro Monatsgespräch ansetzt, reicht die vom Arbeitsgericht berücksichtigte eine Stunde Protokolltätigkeiten für Monatsgespräche danach mehr als aus. Hinsichtlich des Jour fixe schließt sich das Landesarbeitsgericht den Ausführungen des Arbeitsgerichts an. Es handelt sich um verhältnismäßig kurze Wochengespräche informeller Natur, für die keine offiziellen Protokolle erforderlich sind. Anders als bei einer Betriebsratssitzung ist ein offizielles Protokoll etwa zum Nachweis der Rechtmäßigkeit von Beschlussfassungen des Betriebsrates, Formalien wie Ladung und Tagesordnung, im Rahmen des Jour Fixe nicht erforderlich. Soweit der Betriebsrat meint, er müsse interne Notizen fertigen, weil es in der Vergangenheit Konflikte über gemachte und nicht eingehaltene Zusagen gegeben habe, führt auch dies nicht zu einer anderen Wertung. Die vom Betriebsrat hierfür gefertigten Notizen haben keinen formalen Beweischarakter und dienen ohnehin nur der internen Nachvollziehbarkeit. Vor diesem Hintergrund sind handschriftliche Notizen völlig ausreichend, diese können ggf. gescannt und dann abgelegt oder aber abgeheftet werden. Randnummer 142 dd. Bedenken bestehen auch nicht, soweit das Arbeitsgericht insgesamt vier (statt 4,5) Stunden delegierbare Bürotätigkeiten für die Tätigkeiten V. „Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen und Beschlüssen des Betriebsrats und für das Erstellen von Präsentationen“ (beantragt 2,0 Std.), VII. „Vor- und Nachbereitung, Organisation und Protokollführung bezüglich der Betriebs- und Abteilungsversammlungen“ (beantragt 0,5 Std.) sowie X. „Erstellung und Bearbeitung von Statistiken“ (beantragt 2,0 Std.) für erforderlich gehalten hat. Randnummer 143 1) Bei den Tätigkeiten zu V., VII. und zu X. handelt es sich um Bürotätigkeiten, die auf eine Hilfskraft übertragbar sind. Soweit die Arbeitgeberin insoweit jegliche übertragbare Hilfstätigkeiten verneint, wird dies in dieser Pauschalität nicht geteilt. Selbst wenn die inhaltliche Gestaltung von Entscheidungsvorlagen, Beschlüssen und Präsentationen originäre Betriebsratsaufgabe ist, so sind, worauf das Arbeitsgericht zu Recht hingewiesen hat, vorbereitende Tätigkeiten wie die Recherche zu Tarifverträgen oder zu Mustern von Betriebsvereinbarungen, die Auswertung von Arbeitszeiten der Arbeitnehmer*innen in SAP, vor- und nachbereitende Tätigkeiten sowie die Protokollführung im Rahmen von Betriebs- und Abteilungsversammlungen durchaus übertragbar. Auch die Überwachung der Einhaltung von Gesetzen, auch des Arbeitszeitgesetzes, ist Aufgabe des Betriebsrats. Vorausgesetzt, die Bürokraft erhält konkrete Anweisungen, welche Zahlen und Daten sie erfassen und auswerten soll, ist diese Aufgabe dem Grunde nach delegierbar. Ein inhaltlicher Beschluss des Betriebsrates ist insoweit jeweils offensichtlich nicht erforderlich. Randnummer 144 2) Das Arbeitsgericht hat entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin zu Recht einen erforderlichen Umfang von vier Wochenstunden für die Tätigkeiten V., VII. und X. erkannt. Randnummer 145 Soweit die Arbeitgeberin meint, hinsichtlich der Vorbereitung von Entscheidungsvorlagen und Beschlüssen (V.) sei der Umfang dieser Tätigkeit vom Betriebsrat nicht hinreichend dargetan, ist zunächst richtig, dass der Betriebsrat keine konkrete Stundenzahl nennt. Vor dem Hintergrund, dass wöchentlich mindestens vier Sitzungen stattfinden, hinzukommend die Monatsgespräche, das Jour fixe, diverse andere Gespräche und bedarfsmäßige sonstige Sitzungen, ist der vom Arbeitsgericht geschätzte Ansatz indes nachvollziehbar. Ausgehend von mindestens vier wöchentlichen Ausschuss- bzw. Betriebsratssitzungen hält auch die Kammer den Ansatz von ca. 1/2 Stunde pro Sitzung und Woche für solche Tätigkeiten für angemessen. Das gilt selbst dann, wenn die Hilfskraft Entscheidungs-vorlagen und Beschlüsse sowie Präsentationen lediglich vorbereiten kann. Auf die diesbezüglichen Ausführungen des Arbeitsgerichts wird verwiesen. Randnummer 146 Berücksichtigt man die zweimal pro Jahr stattfindenden Betriebs- und Abteilungs-versammlungen (VII.) ergeben sich bei den vom Arbeitsgericht angesetzten 0,5 Stunden pro Woche insgesamt sechsundzwanzig Stunden pro Jahr, mithin ca. 13 Stunden pro Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung. Was die Arbeitgeberin damit meint, inklusive der Schreibarbeiten für Protokolle (IV.) ergäben sich dann insgesamt 60 Stunden, kann nicht nachvollzogen werden. Auch wenn der Betriebsrat nicht konkret dargelegt hat, welche genauen Zeiten für die Durchführung der Betriebs- und Abteilungsversammlung, für die Vorbereitung, das Organisieren der Räume, Recherchearbeiten, PowerPoint-Präsentationen, Protokoll- und Nacharbeiten anfallen, kann deren Umfang dennoch geschätzt werden. Dass die Betriebs- und Abteilungsversammlungen stattfinden, ist unstrittig. Dass hierbei Vor- und Nacharbeiten sowie Hilfsarbeiten anfallen, ist aus Sicht der Kammer offenkundig. Hierfür sind Termine festzusetzen, Einladungsschreiben zu formulieren, Tagesordnungen festzusetzen, Fragen der Arbeitnehmer*innen zu sammeln, eine PowerPoint-Präsentation zu erstellen, ggf. Räume zu buchen sowie Protokolle zu fertigen und diese am Ende zu dokumentieren und zu archivieren. Selbst wenn die Arbeitgeberin die Räumlichkeiten für die Betriebs- und Abteilungsversammlungen organisiert, muss der Betriebsrat diese bei der Arbeitgeberin jedenfalls anmelden. Soweit das Arbeitsgericht für die beiden Versammlungen jeweils insgesamt 13 Stunden angesetzt hat, besteht kein Anlass, an dieser Schätzung zu zweifeln. Randnummer 147 Soweit die Arbeitgeberin meint, der Arbeitsaufwand für die Erstellung und Auswertung von Statistiken (X.) sei nicht nachvollziehbar dargestellt, wird diese Auffassung ebenfalls nicht geteilt. Die von dem Betriebsrat hierfür angesetzten 2,0 Stunden pro Woche dürften mindestens anfallen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der Betriebsrat die täglichen Arbeitszeiten aller Arbeitnehmer*innen bei SAP einsehen und prüfen kann. Der Betriebsrat hat insoweit nur ein Leserecht für die Daten in SAP, unstrittig aber nur einen beschränkten Zugang, der es ihm nicht ermöglicht, bestimmte Auswertungen selber zu machen. Der Betriebsrat hat, von der Arbeitgeberin nicht bestritten, insofern vorgetragen, er müsse monatlich auswerten, wie viele Überstunden von welchen Arbeitnehmer*innen erbracht worden sind und überprüfen, ob diese beim Betriebsrat entsprechend beantragt wurden. Ebenfalls unbestritten hat der Betriebsrat mitgeteilt, die auszuwertenden Ausgangsdateien umfassten z. T. rund 10.000 Zeilen und die Arbeitgeberin verstoße häufig gegen die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Da auch der Arbeitgeberin die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmer*innen bekannt sind und eine vom Betriebsrat behauptete Überschreitung der täglichen Höchstarbeitszeit für die Arbeitgeberin leicht ermittelbar, ist das pauschale Bestreiten der Arbeitgeberin unbeachtlich. Soweit die Arbeitgeberin meint, die Bürokraft könne nicht rechtlich bewerten, ob das Arbeitszeitgesetz eingehalten sei, kann dem schon nicht gefolgt werden. Die Bürokraft kann jedenfalls die erforderlichen Zeiten und Statistiken zusammentragen. Die Arbeitgeberin kann sich auch nicht darauf berufen, es könnten einfache SAP-Auswertungen von der Personalabteilung verlangt werden. Soweit dies bisher nicht erfolgt ist, muss die Arbeitgeberin sich das selbst zurechnen lassen. Sie hätte darüber hinaus auch die Möglichkeit, dem Betriebsrat die entsprechenden Rechte einzuräumen. Randnummer 148 3) Mehr als die vom Arbeitsgericht bejahten vier Stunden (0,5 weitere Stunden) waren entgegen der Ansicht des Betriebsrats für die Tätigkeiten V., VII. und X. nicht anzuerkennen. Warum weitere 0,5 Stunden anzusetzen sein sollen, sagt der Betriebsrat nicht. Der Vortrag des Betriebsrates erschöpft sich im Wesentlichen in Wiederholungen des erstinstanzlichen Vortrags. Insbesondere ist für die sogenannten Stundenverschreibungen der an der Versammlung teilnehmenden Arbeitnehmer*innen nicht der Betriebsrat zuständig, sondern die einzelnen Arbeitnehmer*innen. Randnummer 149 ee. Das Arbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler (weitere) delegierbare Hilfstätigkeiten in Bezug auf die Tätigkeiten VI. „Unterstützung des Betriebsrates bei der Öffentlichkeitsarbeit sowie der Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Bretts und des Betriebsratsordners auf dem Netzlaufwerk sowie der Mitarbeiterapp“ (beantragt 1,0 Std.), VIII.“Kontaktpflege mit anderen Betriebsräten“ (beantragt 1,0 Std.) sowie IX. „Pflege der Verbindung zu anderen Mitbestimmungsträger/innen und Organisationen“ (beantragt 1,0 Std.) verneint. Randnummer 150 1) Die Tätigkeiten zu VI. (Öffentlichkeitsarbeit, Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Brettes, des Betriebsratsordners und der Mitarbeiterapp) dürften allesamt auch Hilfstätigkeiten umfassen, die auf eine Bürokraft übertragen werden können. Dies scheint auch das Arbeitsgericht so angenommen zu haben, da es eine Berücksichtigung weiterer Zeiten für diese Tätigkeiten mit dem Argument verneint hat, diese Tätigkeiten seien bereits in den berücksichtigten acht Stunden für die Tätigkeiten zu II. und zu III. beinhaltet. Randnummer 151 In Bezug auf die Pflege der Verbindung zu anderen Betriebsräten (VIII.) und zu anderen Mitbestimmungsträger/innen und Organisationen (IX.) ist der Arbeitgeberin darin zuzustimmen, dass delegierbar allenfalls terminliche und thematische Absprachen bzw. reine Schreibarbeiten sind. Zu dem Austausch von Inhalten mit den genannten Stellen bedarf es hingegen des Einsatzes der Betriebsratsmitglieder selber. Auch insoweit wird auf die angegriffene Entscheidung verwiesen. Randnummer 152 2) Soweit der Betriebsrat meint, es seien für die Tätigkeiten zu VI., zu VIII. und zu IX. weitere drei Stunden anzuerkennen, wird dem nicht gefolgt. Randnummer 153 Soweit diese Tätigkeiten delegierbar sind, sind sie, wie auch das Arbeitsgericht meint, bereits von den mit acht Stunden berücksichtigten Tätigkeiten der Organisation von Terminen (II.) und der schriftliche Korrespondenz und Datenpflege (III.) erfasst und nicht erneut anzusetzen. Die für die Tätigkeiten zu II. und III. angesetzten acht Stunden pro Woche beinhalten bereits solche Hilfstätigkeiten, die sich auf die Organisation von Terminen beziehen. Das betrifft auch Termine mit anderen Betriebsräten, Mitbestimmungsträgern, sonstigen Organisationen oder Behörden. Ebenfalls erfasst sind bereits mit den Tätigkeiten zu II. und III. Sind schriftliche Korrespondenz und telefonische Anfragen bezüglich anderer Betriebsräte, Mitbestimmungsträger oder Organisationen. Randnummer 154 Es besteht auch kein Anhaltspunkt, über die bereits mit den Tätigkeiten zu III. erfasste Datenpflege (ca. 15 Minuten pro Tag) hinaus weitere Zeiten für die Pflege des Mailverteilers, des schwarzen Brettes oder des Betriebsratsordners (VI.) anzusetzen. Der Betriebsrat hat insofern schon nicht konkret dargelegt, in welchem Umfang in diesen Bereichen Hilfstätigkeiten überhaupt anfallen oder nach seiner Planung anfallen sollen. Er hat nicht dargelegt, welcher E-Mail-Verteiler gemeint ist und worin dessen Pflege besteht. Konkret dargelegt wurde lediglich das Aushängen von Mitteilungen an den 20 schwarzen Brettern in beiden Werken und zum Veröffentlichen auf dem Netzlaufwerk, wonach die Vorsitzenden eine Zeit von ca. 90 bzw. von ca. 45 Minuten gestoppt haben wollen. Hinsichtlich des schwarzen Brettes und des Netzlaufwerkes fehlt aber Vortrag dazu, worauf sich diese Zeitangaben beziehen. Will der Betriebsrat sagen, dass wöchentlich sämtliche 20 schwarze Bretter neu mit Aushängen bestückt werden oder soll dies pro Monat oder pro Jahr geschehen? Insofern hat die Arbeitgeberin, vom Betriebsrat nicht bestritten, dargelegt, seit September 2023, d. h. binnen zwei Jahren, bis zur vorliegenden Entscheidung, seien vom Betriebsrat nur sechs Infoblätter erstellt worden. Selbst wenn der Betriebsrat, wie behauptet, für das Infoblatt „Arbeitsrecht erklärt“ überwiegend Texte vom BUND-Verlag nicht nur kopiert, sondern auch anpasst und kürzt, lässt sich hieraus kein Vortrag zum zeitlichen Umfang der Erstellung und deren Häufigkeit entnehmen. Randnummer 155 Bezüglich des Inhalts der Öffentlichkeitsarbeit ist der Arbeitgeberin und dem Arbeitsgericht darin zuzustimmen, dass die Öffentlichkeitsarbeit inhaltlich vom Betriebsrat erfolgen muss, an die Bürokraft könnte allenfalls das Layout und danach die Verteilung an den schwarzen Brettern bzw. die Ablage im Netzlaufwerk übertragen werden. Auf die vom Betriebsrat auch zweitinstanzlich dargelegten Korrespondenzanfall kommt es insoweit nicht an. Das Aufhängen von sechs Infoblättern binnen zwei Jahren führt aber nicht zu einem nennenswerten zeitlichen Aufwand. Sofern der Betriebsrat pauschal behauptet, er informiere regelmäßig über alle Vorgänge im Betrieb, fehlt jede Angabe dazu, wie oft dies vorkommt. Was den Bereich Netzlaufwerk betrifft, ist diese Tätigkeit ohnehin von der Datenpflege nach III. erfasst. Auch wenn man dem Betriebsrat darin folgt, dass es ihm erst durch die Übertragung der Hilfstätigkeiten (z. B. Textkorrekturen und Layoutarbeiten), wieder möglich wäre, der inhaltlichen Kernaufgabe Öffentlichkeitsarbeit überhaupt nachzukommen, alles up-to-date zu halten und den Mailverteiler, das schwarze Brett und die Betriebsratsordner zu pflegen, entbindet das den Betriebsrat nicht davon, konkret zum beabsichtigten Umfang vorzutragen. Randnummer 156 Da hinsichtlich der Tätigkeiten zu VIII. und zu IX. (Pflege des Kontaktes mit anderen Betriebsräten und zu anderen Mitbestimmungsträgern und Organisationen) als delegierbar nur Tätigkeiten der Termin- und Themenabstimmung in Betracht kommen, ist dies bereits bei den Tätigkeiten zu II. und zu III., nämlich den vom Arbeitsgericht hierfür angesetzten acht Stunden, berücksichtigt worden. Randnummer 157 ff. Entgegen der Ansicht der Arbeitgeberin hat das Arbeitsgericht auch die technische Ausstattung des Betriebsrates und die wirtschaftliche Situation der Arbeitgeberin berücksichtigt. Randnummer 158 Das Arbeitsgericht hat hinsichtlich der begehrten Tätigkeiten jeweils bei der Prüfung der Erforderlichkeit auch die technische Ausstattung in den Blick genommen, etwa wenn es zu den Tätigkeiten zu I. auf E-Mail und Sprachnachrichten Bezug nimmt, bei den Tätigkeiten zu II. und zu III. auf das Einsortieren am Computer verweist oder bei den Tätigkeiten zu IV. hinsichtlich der Protokolle explizit auf die technische Hilfsmittel und die wirtschaftliche Lage abstellt. Das Arbeitsgericht hat auch am Ende in einer Gesamtabwägung die technische Ausstattung des Betriebsrates mit Rechnern und Telefonen berücksichtigt und ausgeführt, dem Anspruch des Betriebsrats auf Überlassung von Büropersonal stehe dies nicht entgegen, § 40 Abs. 2 BetrVG gewähre dem Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal. Darüber hinaus sind die Betriebsratsmitglieder entgegen der Auffassung der Arbeitgeberin grundsätzlich nicht verpflichtet, sämtliche Bürotätigkeiten selbst zu erledigen. Dass der Betriebsrat zur Erledigung seiner Aufgaben, zu denen nicht nur Schreibarbeiten, sondern auch andere verwaltungstechnische Arbeiten gehören, die Überlassung einer Bürokraft vom Arbeitgeber verlangen kann, folgt unmittelbar aus § 40 Abs. 2 BetrVG. Es ist deshalb nach dem Bundesarbeitsgericht unerheblich, dass im Betrieb der Arbeitgeberin Sachbearbeiter*innen, deren Arbeitsplätze mit Personalcomputern ausgestattet sind, ihre Schreib- und Ablagearbeiten selbst erledigen (BAG, Beschluss vom 20.04.2005 – 7 ABR 14/04 – Rn. 18, juris). Randnummer 159 Das Arbeitsgericht hat auch die für die Arbeitgeberin entstehenden Kosten und deren wirtschaftlichen Lage berücksichtigt. Die wirtschaftliche Lage sei jedenfalls solide, die Verhältnisse im Betrieb würden gewahrt, wenn für elf Betriebsratsmitglieder eine Bürokraft mit „nur“ 27 Stunden Wochenarbeitszeit zur Verfügung gestellt werde. Dem ist nichts hinzuzufügen. 3. Randnummer 160 Die Entscheidung ergeht gemäß § 2 Abs. 2 GKG gerichtskostenfrei. 4. Randnummer 161 Zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht kein Anlass, Gründe i. S. d. § 92 Abs. 1 Satz 2 ArbGG i.V.m. § 72 Abs. 2 ArbGG lagen nicht vor. Die aufgetretenen Fragen bei der Auslegung des § 40 Abs. 2 BetrVG wurden auf Grundlage der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes gelöst, abweichende Rechtsprechung einzelner Landesarbeits-gerichte ist nicht ersichtlich und die Entscheidung hat auch keine grundsätzliche Bedeutung. Insbesondere ist die Frage, welche Tätigkeiten in welchem Umfang nach § 40 Abs. 2 BetrVG auf eine Bürokraft übertragen werden können, jeweils für den einzelnen Betrieb und den einzelnen Betriebsrat zu entscheiden. Ein Obersatz derart, dass die rasante Entwicklung der Technik, insbesondere der IT und der Digitalisierung von Prozessen, dazu führen würde, dass ein Anspruch auf eine Bürokraft per se nicht mehr besteht, lässt sich nicht aufstellen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001638543

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