Einreichung von Schriftsätzen in Rechtssachen nur über das EGVP Leitsatz Schriftsätze in Rechtssachen können nicht wirksam über das elektronische Behördenpostfach (beBPO) eingereicht werden. Orientierungssatz (Beschwerde eingelegt unter dem Aktenzeichen 5 AZB 26/25) Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 16. Juli 2025, 4 Ca 464 a/24, Urteil nachgehend BAG, 4. März 2026, 5 AZB 26/25, Beschluss: Zurückweisung Tenor 1. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Begründung der Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.07.2025 – 4 Ca 464a/24 - wird zurückgewiesen. 2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.07.2025 – 4 Ca 464a/24 - wird als unzulässig verworfen. 3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. 4. Die Revisionsbeschwerde wird zugelassen. Gründe Randnummer 1 I. Der Kläger wendet sich mit seiner Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Neumünster vom 16.07.2025 – 4 Ca 464a/24 – und begehrt teilweise Abänderung. Randnummer 2 Das streitgegenständliche Urteil wurde dem Kläger am 24.07.2025 zugestellt. Gegen das Urteil legte er über seinen vormaligen Prozessbevollmächtigten am 22.08.2025 Berufung ein. Die Berufungsbegründungsfrist wurde für ihn antragsgemäß bis zum 24.10.2025 verlängert. Randnummer 3 Am Freitag, dem 24.10.2025 ging um 16.39 Uhr eine Berufungsbegründung des Klägers im besonderen elektronischen Behördenpostfach des Landesarbeitsgerichts (beBPO) ein. Die Nutzer ID für dieses Postfach lautet DEJustiz.37ca433-1d8e-4eec-97cb-8fece235dfab.cb41 und ist dem vom jetzigen Klägervertreter übersandten Übermittlungsprotokoll (Bl. 78 d.A.) unter dem Stichwort „Empfänger“ zu entnehmen. Diese Nutzer ID entspricht nicht der des Elektronischen Gerichts- und Verwaltungspostfachs (EGVP) des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein (govello-1222243700765-000141001), die sich u.a. in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Urteils findet. Der Schriftsatz wurde am Morgen des 27.10.2025 an die Geschäftsstelle des Landesarbeitsgerichts weitergeleitet. Diese wies den Klägervertreter um 6:45 Uhr darauf hin, dass der Schriftsatz fälschlicherweise im beBPO eingegangen ist. Am 27.10.2025 um 16.02 Uhr ging beim Landesarbeitsgericht, diesmal im EGVP, eine Berufungsbegründung ein. Randnummer 4 Nachdem der Vorsitzende mit Verfügung vom 03.11.2025 auf Zweifel hingewiesen hatte, ob die Berufung fristgerecht begründet worden ist, hat der Klägervertreter am 10.11.2025 (vorsorglich) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Erst auf den Hinweis der Geschäftsstelle, dass der Schriftsatz nicht im dafür vorgesehenen Postfach eingegangen ist, habe von ihm erwartet werden können, dass er die Übermittlung überprüft und mit der ID aus der Rechtsmittelbelehrung abgleicht. Randnummer 5 Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Randnummer 6 II. Die Berufung des Klägers ist unzulässig. Er hat die Berufungsbegründungsfrist versäumt. Sein Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Folglich ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen, § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO. Randnummer 7 1. Die Berufung des Klägers ist nicht innerhalb der Frist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG begründet worden. Danach beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate, beginnend mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Die Frist kann unter den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden. Randnummer 8 Dem Kläger ist das Urteil des Arbeitsgerichts am 24.07.2025 zugestellt worden. Die auf seinen Antrag bis zum 24.10.2025 verlängerte Berufungsbegründungsfrist lief an eben diesem Tag ab. Randnummer 9 Zwar ist die Berufungsbegründung am 24.10.2025 um 16:39 Uhr im besonderen elektronischen Behördenpostfach (beBPO) des Landesarbeitsgerichts eingegangen. Der Schriftsatz ist aber erst am 27.10.2025 an das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) des Landesarbeitsgerichts weitergeleitet worden. Randnummer 10 Ein - wie hier - über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann gem. § 46c Abs. 5 Satz 1 ArbGG, der § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO entspricht, wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts eingegangen ist. Es reicht also nicht aus, dass es in irgendeinem elektronischen Postfach eingegangen ist. Vielmehr muss es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) gespeichert worden sein (vgl. zu § 130a Abs. 5 Satz 1 ZPO: BGH 30.11.2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 8). Randnummer 11 Diese Voraussetzung ist mit der Übermittlung an das beBPO des Landesarbeitsgerichts nicht erfüllt; hierbei handelt es sich nicht um die für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (vgl. OLG Stuttgart, 24.04.2024 – 11 UF 37/24 – Rn. 19 und 21; OLG Zweibrücken 14.05.2025 – 5 U 124/23 – Rn. 14 ff.; OVG Schleswig, 23.04.2025 – 1 LA 3/25 – Rn. 5 zu § 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für den Eingang von Schriftsätzen in Rechtssachen ist das EGVP die zum Empfang bestimmte Einrichtung. Es handelt sich um den landesweit zentralen Eingangsserver (sog. Intermediär). Insoweit besteht kein Wahlrecht für den Absender. Er kann Schriftsätze in Rechtssachen nicht über des beBPO einreichen. Zwar kann das EGVP gemäß § 6 Abs. 3 ERVV wie ein Behördenpostfach genutzt werden. Im umgekehrten Fall gilt das jedoch nicht. Randnummer 12 2. Dem Kläger war die am 10.11.2025 beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht zu gewähren. Sein Antrag ist unbegründet. Er hat nicht dargelegt, ohne ein ihm zuzurechnendes Verschulden seines Prozessbevollmächtigten an der fristgemäßen Einreichung der Berufungsbegründung verhindert gewesen zu sein. Randnummer 13 Eine Partei ist ohne ihr Verschulden an der Einhaltung einer der in § 233 ZPO genannten Fristen verhindert, wenn sie die Sorgfalt aufgewendet hat, die für eine gewissenhafte und ihre Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmende Prozessführende geboten ist und die ihr nach den gesamten Umständen des konkreten Falls zuzumuten ist. Das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten ist der Partei dabei zuzurechnen (§ 85 Abs. 2 ZPO). Randnummer 14
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