← Deutschland

LG Kiel 7. Große Strafkammer 7 KLs 598 Js 55319/23 Urteil

Tenor I. Der Angeklagte wird wegen Geiselnahme in Tateinheit mit 2 Fällen der besonders schweren Vergewaltigung und mit 8 weiteren Fällen der schweren Vergewaltigung, wegen Vergewaltigung in 2 Fällen, davon in einem Fall in einem besonders schweren Fall, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, wegen Freiheitsberaubung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung und wegen Körperverletzung in Tateinheit mit einer Zuwiderhandlung gegen eine Anordnung nach § 1 Abs. 1 S. 1 Gewaltschutzgesetz zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 12 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen. II. Die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung wird angeordnet. III. Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, soweit er verurteilt wurde. Im Übrigen trägt sie die Landeskasse. Die dem Angeklagten im Fall 2 der Anklage entstandenen notwendigen Auslagen trägt ebenfalls die Landeskasse. Angewendete Vorschriften : §§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1-3, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 1 und 2, Abs. 8 Nr. 1, 239b Abs. 2 Alt. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 5, 239 Abs. 1, 241 Abs. 1, 52, 53, 66 StGB, § 4 GewSchG. Gründe I. Randnummer 1 Der 28-jährige in geborene Angeklagte kommt aus einem pakistanisch-muslimisch geprägten Elternhaus. Seit früher Kindheit – zumindest seit etwa 20 Jahren – leben er und auch seine Familie im Stadtteil. Der Angeklagte ist deutscher Staatsbürger und in Deutschland sozialisiert. Er hat vier Geschwister, eine ältere Schwester und drei jüngere Brüder. Der Islam spielt im Elternhaus des Angeklagten eine gewichtige Rolle. Seine Eltern leben nach muslimischen Prinzipien mit einer ausgeprägten Rollenverteilung zwischen Mann und Frau. Der Vater fungierte bzw. fungiert als Familienoberhaupt, der die Regeln innerhalb des familiären Zusammenlebens bestimmt und auch durchsetzt. Hierzu hat er den Angeklagten und auch dessen Brüder in ihrer Kindheit körperlich mittels Schlägen mit dem Gürtel oder Latschen gezüchtigt. Die Kopftuch tragende Mutter ist als Hausfrau tätig und widmete sich der Kindererziehung. Sich selbst ordnet der Angeklagte als weniger religiös ein; er besucht die Moschee nicht so häufig wie seine Eltern, was zu Spannungen insbesondere mit seinem Vater führte. Randnummer 2 In der Beziehung zu seinen Eltern hätte sich der Angeklagte mehr Liebe und Wärme gewünscht. Randnummer 3 Seit früher Jugend trinkt der Angeklagte Alkohol und konsumierte zeitweise auch regelmäßig in erheblichem Umfang Cannabis im Umfang von bis zu 5 Gramm Cannabis täglich. Mit Freunden und Bekannten ging er häufig im Nachtleben aus. Er ist von westlichen Freiheitsvorstellungen geprägt. Partnerschaftlich ging er – abgesehen von der Verbindung zur Geschädigten – keine längerfristige, feste Bindung ein. Randnummer 4 Der Angeklagte durchlief einen relativ störungsfreien Bildungsweg. Er besuchte die Grundschule in und wechselte von dort nach vier Schuljahren auf die weiterführende Gemeinschaftsschule. Bevor er im Alter von 18 Jahren nach der 10. Klasse auf der Berufsfachschule Bautechnik die mittlere Reife erwarb, ging er zeitweise auf das Regionale Berufsbildungszentrum (RBZ) I in. Randnummer 5 Nach der Schule absolvierte der Angeklagte zunächst Praktika und fing schließlich eine Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker in an, die er nach zwei Jahren abbrach. Randnummer 6 Während seiner Schulzeit auf dem RBZ I in lernte der Angeklagte im Alter von 18 Jahren die gleichaltrige Geschädigte kennen. Es entwickelte sich rasch eine partnerschaftliche und sexuelle Beziehung, wobei dem Angeklagten die psychische Grunderkrankung – eine emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline – und die damit verbundene erhöhte Vulnerabilität der Geschädigten bekannt war. Seine von Psychopathie und Empathielosigkeit geprägte Persönlichkeit zeigte sich bereits in seiner Schulzeit deutlich und wurde in der zur Geschädigten geführten Beziehung prägnant für das gemeinsame Miteinander. Der Angeklagte war schon in einer frühen Phase der Beziehung der festen Überzeugung, dass er als einziger wusste, was für die psychisch erkrankte Geschädigte „das Beste“ sei. Er sah sich dazu berufen, Regeln für die Geschädigte – insbesondere im Umgang zu anderen Männern – aufzustellen und diese auch durchzusetzen. Er kontrollierte die Geschädigte umfassend, wobei er ständigen Zugriff auf ihr Handy und auch die von der Geschädigten verwendeten sozialen Medien einforderte. Er setzte die Geschädigte laufend unter Druck und verbot ihr den Kontakt zu ihren Freunden. Diese Verhaltensweisen weitete er auch auf die Familie der Geschädigten aus und versuchte so, die Geschädigte von ihrer Familie zu lösen, um sie fester an sich zu binden. Dabei nutzte er die bei der Geschädigten – offenbar auch krankheitsbedingte – fehlende bzw. herabgesetzte Abgrenzungsfähigkeit aus, was ihm auch bewusst gewesen ist. Randnummer 7 Darüber hinaus ging der Angeklagte keine feste partnerschaftliche Bindung ein, obgleich er kurzfristige sexuelle Kontakte zu Frauen hatte. Bei diesen kam es jedoch nicht zu einer gewalttätigen Eskalation bzw. dem Ausleben der vom Angeklagten betriebenen manipulativen Verhaltensweisen. Dabei konnten diese Beziehungen nicht weiter aufgeklärt werden. Es ist insoweit aber davon auszugehen, dass die Frauen, mit denen der Angeklagte kurzzeitig sexuelle Kontakte gepflegt hatte, eine höhere Abgrenzungsfähigkeit und damit auch Abwehrfähigkeit gegenüber der psychopathisch geprägten Persönlichkeit des Angeklagten besessen haben. Randnummer 8 Seine Wohnsituation war zeitweise – insbesondere im Frühjahr 2022 – instabil. In dieser Zeit hatte der Angeklagte Sorge vor Obdachlosigkeit und nächtigte zunächst bei wechselnden Freunden. Dies änderte sich, als er gemeinsam mit seinem Bruder, dem Zeugen, eine Wohnung im gleichen Mehrfamilienwohnhaus, in dem auch seine Eltern bis heute wohnen, beziehen konnte. Randnummer 9 Seinen Lebensunterhalt bestritt er in wechselnden Jobs, zuletzt in der Sicherheitsbranche, wo er zunächst ab 2021 als „Springer“ und später auch regelmäßig tätig war. Dort verdiente der Angeklagte zuletzt zwischen 1.800,00 € und 2.500,00 € netto im Monat. Randnummer 10 Der freundschaftliche Kontakt, den der Angeklagte ab 2023 zur Nebenklägerin aufnahm, mündete nicht in eine Partnerschaft, was der Angeklagte aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur als nicht hinzunehmende Kränkung erlebte, auf die er wie unter II. 2. – 11. geschildert reagierte. Randnummer 11 Infolge der Tat zu II. 5. zum Nachteil der Nebenklägerin in Hamburg am 17.04.2023 stufte die zuständige Verwaltungsbehörde den Angeklagten als unzuverlässig ein und entzog ihm die entsprechende Erlaubnis für eine Tätigkeit im Sicherheitsgewerbe, sodass er durch seinen Arbeitgeber „gesperrt“ wurde, d.h. nicht mehr im Sicherheitsgewerbe tätig sein konnte. Danach lebte er von öffentlichen Hilfen. Randnummer 12 Strafrechtlich ist der Angeklagte bisher nicht in Erscheinung getreten. Randnummer 13 Aufgrund des in diesem Verfahren durch das Amtsgericht Kiel erlassenen Haftbefehles vom 13.09.2024 (43 Gs 5669/23) wird seit dem 13.09.2023 gegen ihn die Untersuchungshaft vollstreckt. Randnummer 14 In der Strafhaft will der Angeklagte sich therapieren lassen und danach ein neues Leben beginnen. II. Randnummer 15 1. Fall 1 der Anklageschrift – Vergewaltigung der Geschädigten im Frühjahr 2022 Randnummer 16

  1. a)Vorgeschehen Randnummer 17 Der Angeklagte und die Geschädigte kamen am 30.07.2015 zusammen, als sie 18 Jahre und er 19 Jahre alt waren. Sie führten zwischen 2015 und 2017 eine Liebesbeziehung, die sich mit zunehmender Dauer problembelastet und schwierig gestaltete, sodass auch Außenstehende die Verbindung als eine „on-off-Beziehung“ wahrnahmen. Die Geschädigte stand aufgrund der Persönlichkeitsstörung, die nicht durch den Angeklagten hervorgerufen wurde, früh unter rechtlicher Betreuung. Sie lebte damals in einer Einrichtung, die von der Zeugin H geleitet wurde. Zumindest auch infolge ihrer psychischen Erkrankung hatte die Geschädigte eine Persönlichkeitsstruktur, die sie leicht verunsicherbar und angreifbar machte. Randnummer 18 Der Angeklagte ging nach ein paar Monaten der Beziehung, circa vier Monaten – genauer ließ sich das nicht feststellen – dazu über, der „Bestimmer“ über Frau sein zu wollen. Er sah sich als deren „Retter“. Er war davon überzeugt, dass nur er wusste, was gut für Frau sei. Randnummer 19 Der Angeklagte übte Druck auf Frau aus, indem er sie täglich – teils stündlich – anrief, plötzlich unangekündigt auftauchte oder auch brieflich den Kontakt zu Frau suchte. Dabei war ihm bewusst, dass die Geschädigte diese Form des Kontaktes nicht wünschte und setzte sich über deren Vorstellung hinweg. In dieser Phase gab es auch Gespräche mit der Zeugin H, die das Verhalten des Angeklagten insbesondere in der von ihr geleiteten Einrichtung nicht duldete. Dies führte unter anderem dazu, dass dem Angeklagten ein Haus- und Übernachtungsverbot ausgesprochen wurde, an das er sich aber – zumindest in einem Fall – nicht hielt. Randnummer 20 Der Geschädigten machte der Angeklagte viele Verbote und stellte Verhaltensregeln auf. Sie sollte insbesondere keinen Kontakt zu männlichen Freunden haben und mit diesen auch nicht über soziale Netzwerke Kontakte pflegen. Er wollte bestimmen, welche Kleidung die Geschädigte anziehe, mit wem sie sich treffe und mit wem sie über das Handy und soziale Medien kommuniziere. Nach seinem Willen sollte die Geschädigte immer lange Kleidung tragen und soziale Medien löschen. Religiöse Motive spielten dabei keine entscheidende Rolle, sondern der Kontrollwunsch des Angeklagten. Im Zuge dessen kontrollierte er auch ihr Handy, wobei er es in einem Fall nach Verweigerung des Zugriffs durch die Geschädigte zerstörte. Wenngleich er ihr kurzfristig ein neues Smartphone beschaffte und die Geschädigte so entschädigte, ging es ihm immer darum, zu wissen, mit wem sie – die Geschädigte – „was gehabt“ habe. Diese Form der Eifersucht mündete u.a. auch darin, dass er die Geschädigte aufforderte, einen Test auf Geschlechtskrankheiten zu machen. Randnummer 21 Sie sollte generell keinen Kontakt zu Personen pflegen, die er nicht mochte, wobei er versuchte, selbst den Kontakt der Geschädigten zu ihrer Mutter zu unterbinden. Sein Verhalten in der Beziehung war geprägt von starken Stimmungsschwankungen und Wutausbrüchen, die von der Geschädigten als „Ausrasten“ beschrieben wurden. In der Beziehung schlug der Angeklagte die Geschädigte mindestens drei Mal. Im Zuge eines Streitgeschehens gab er ihr einmal eine Kopfnuss, wobei er seinen Kopf mit so viel Kraft gegen das Gesicht der Geschädigten schlug, dass diese kurzzeitig ohnmächtig wurde und zu Boden ging. Die aus diesem Vorfall resultierende Narbe auf der Nase ist noch heute zu sehen. Der Angeklagte zeigte sich im unmittelbaren Anschluss gegenüber der Geschädigten in seiner Stimmung und seinem Verhalten wie ausgewechselt, indem er sich nach der Misshandlung der Geschädigten gegenüber plötzlich sehr fürsorglich verhielt. Als die Geschädigte infolge der Kopfnuss wieder zu sich kam, entschuldigte sich der Angeklagte unter Tränen wortreich und bekundete der Geschädigten seine emotionale Zuneigung. Bei einem anderen Vorfall – wobei die Einzelheiten nicht näher aufgeklärt werden konnten – sperrte er sie für die Dauer von zwei bis drei Stunden in seiner Wohnung ein. Randnummer 22 Nach Phasen des „on-off“-Zustandes der Beziehung – insbesondere die Geschädigte hatte Probleme, sich aus der Beziehung endgültig und nachhaltig zu lösen – kam es im Dezember 2017 zur endgültigen Trennung. In der für die Geschädigte schwierigen Trennungsphase kontaktierte der Angeklagte die Geschädigte teils im Minutentakt über immer wieder neu von ihm erstellten Accounts bei Snapchat und Instagram. Randnummer 23
  2. b)Tat im Frühjahr 2022 – Fall 1 der Anklageschrift Randnummer 24 5 Jahre später, im Frühjahr 2022, traf die Geschädigte den Angeklagten zufällig auf der Straße in Kiel. Beide waren zu diesem Zeitpunkt mittlerweile 25 Jahre alt. Randnummer 25 Da der Angeklagte auf sie betrunken und daher hilfsbedürftig wirkte, nahm sie ihn mit in ihre Wohnung in die Preetzer Straße 305b in Kiel - Elmschenhagen, damit er bei ihr übernachten könne. Sie stellte ihm gegenüber klar, dass es nur um eine Hilfeleistung zur Vermeidung von Obdachlosigkeit für diese Nacht ging und dass sexuelle Kontakte nicht stattfinden sollten. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Angeklagte noch nie in der Wohnung der Geschädigten gewesen. Dabei handelte es sich um eine möblierte 1-Zimmer-Wohnung mit eigener Küche in einem größeren Reihenhaus. Eingerichtet war die Wohnung sowohl mit einem Bett als auch mit einem kleinen Sofa. In der Wohnung legten sich beide angezogen auf das Bett und hörten Musik. Die Geschädigte, die nicht betrunken war, nahm ihre Bedarfsmedikation Quetiapin – ein atypisches Neuroleptikum – ein. Obwohl sie vereinbart hatten, dass der Angeklagte nur bei ihr schlafen dürfe und die Geschädigte den Angeklagten hierauf deutlich hingewiesen hatte, fasste der Angeklagte die Geschädigte immer wieder an, als sie gemeinsam – angezogen – auf dem Bett lagen. Die Geschädigte sagte dem Angeklagten mehrfach, dass sie das nicht wolle, und versuchte erfolglos, von dem Angeklagten Abstand zu nehmen. Randnummer 26 Der Angeklagte wollte sich über den Willen der Geschädigten hinwegsetzen und mit ihr geschlechtlich verkehren. Zu diesem Zweck zog er die Geschädigte zu sich und fasste ihr gegen ihren Willen in den Intimbereich. Die Geschädigte schob die Hände des Angeklagten von sich und drehte sich von ihm weg. In dieser Situation sagte der Angeklagte zu ihr, dass er das jetzt brauche – wobei er Sex meinte –, weil er „was eingeworfen“ habe, um Sex zu haben. Auf ihre erneut geäußerte Weigerung, mit ihm Sex haben zu wollen, wiederholte er das schon Gesagte. Der Angeklagte schmiegte sich an die Geschädigte, blieb hartnäckig und zog ihr die Hose aus. Die Geschädigte blieb ab diesem Zeitpunkt resignierend passiv liegen, da sie in der Vergangenheit im Rahmen der Beziehung zum Angeklagten die Erfahrung gemacht hat, dass er sich ohnehin nicht von seinem Entschluss, Sex haben zu wollen, abbringen lassen würde. Der Angeklagte zog spätestens zu diesem Zeitpunkt zumindest seine Hosen und Unterhose aus. Randnummer 27 Er drang ohne Kondom mit seinem erigierten Penis in die Vagina der Geschädigten ein und vollzog gegen ihren erkennbaren Willen den vaginalen Geschlechtsverkehr, was die Geschädigte über sich ergehen ließ. Dabei lag die Geschädigte auf dem Rücken und der Angeklagte auf ihr. Die Geschädigte machte sich in diesem Moment Selbstvorwürfe dergestalt, dass sie überlegte „in was für eine Situation“ sie sich hier gebracht habe. Randnummer 28 Der Angeklagte hielt es dabei für ernsthaft möglich, dass die Geschädigte keinen Geschlechtsverkehr mit ihm wollte, was ihm – dem Angeklagten – jedoch gleichgültig war. Randnummer 29 Danach schlief der Angeklagte auf dem Bett gemeinsam mit der Geschädigten ein und verließ am nächsten Morgen die Wohnung der Geschädigten. Über das Geschehene unterhielten sie sich nicht. Randnummer 30 Der Angeklagte handelte dabei trotz der Alkoholisierung nicht im Zustand verminderter oder gar aufgehobener Schuldfähigkeit. Randnummer 31
  3. c)Das Nachtatgeschehen Randnummer 32 Die Geschädigte entwickelte im Nachgang an diese Tat Angstzustände und Panik. Zeitweise konnte sie sich außerhalb ihrer Wohnung nicht mehr angstfrei bewegen, da sie ständig das plötzliche Auftauchen des Angeklagten befürchtete. Die Geschädigte berichtete von der Tat später ihrer Bezugsbetreuerin Frau H und noch einer Freundin. Sie kleidete sich nach dem Ereignis anders, trug namentlich nur noch weit geschnittene Kleidungsstücke und wollte zudem unbedingt ihr damals genutztes Bett loswerden. Die Geschädigte litt unter dem sexuellen Übergriff und wollte sich den sich aufdrängenden Triggerpunkten entledigen. Randnummer 33 In der Folgezeit bestand kein Kontakt mehr zwischen der Geschädigten und dem Angeklagten. Randnummer 34 2. Freispruch vom Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil der Nebenklägerin – Fall 2 der Anklageschrift Randnummer 35
  4. a)Vorgeschehen Randnummer 36 Nachdem sich der Angeklagte und die Nebenklägerin am 15.01.2023 in einem Club in Kiel kennengelernt hatten, führten diese zunächst ein freundschaftliches Verhältnis. Die damals 29-jährige Nebenklägerin befand sich in dieser Zeit in einer schwierigen Lebensphase. Sie lebte von ihrem Ehemann – dem Zeugen– getrennt und kümmerte sich mit ihm um den gemeinsamen Sohn, der damals 2 Jahre alt war und durch Trisomie-21 beeinträchtigt ist. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Nebenklägerin waren zudem wenig stabil, da sie ihr einziges Einkommen durch Tanzstunden in der Tanzschule ihres Ehemanns erzielte. Mit ihrem getrennt lebenden Ehemann teilt sie ihre Leidenschaft für das Tanzen. Gemeinsam mit ihren Tanzschülerinnen ist sie auch häufig in Clubs in Kiel und öffentlich aufgetreten. Randnummer 37 Sie leidet an einer emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline mit histrionischen Zügen und ist u.a. besonders anfällig für Manipulationen. Randnummer 38 Spätestens im Jahr 2023 wurden religiöse Themen für die Nebenklägerin immer wichtiger, sodass sie ihren bisher von westlichen Freiheitsvorstellungen geprägten Lebensstil zunehmend dem von ihr gelebten muslimischen Glauben anpasste und Kopftuch bzw. Hijab trug sowie Moscheen zu Gottesdiensten besuchte. Randnummer 39 Mit dem Angeklagten entwickelte sich ein umfangreicher WhatsApp-Chatverkehr mit im Grunde täglichem Kontakt. Daneben nutzten die Nebenklägerin und der Angeklagte soziale Medien wie Snapchat, TikTok und Instagram. Das zunächst freundschaftliche Verhältnis entwickelte sich zeitlich innerhalb von maximal drei Monaten dahingehend, dass der Angeklagte Gefühle für die Nebenklägerin empfand und eine Beziehung mit ihr führen wollte. Diese Gefühle erwiderte die Nebenklägerin nicht; sie suchte in dem Kontakt zum Angeklagten nur eine Freundschaft. Der Angeklagte begann den Kontakt zur Nebenklägerin in diesem Zeitraum deutlich zu intensivieren und zeigte sich eifersüchtig. Ihn machte die Zurückweisung seiner Gefühle und insbesondere seines Beziehungswunsches durch die Nebenklägerin wütend. Die Zurückweisung ignorierte er, indem er im Folgenden sich immer mehr der Nebenklägerin aufdrängte und sehr bestimmend auftrat. Dies schlug sich in den unten näher dargestellten Verhaltensregeln, aber auch darin nieder, dass er – der Angeklagte – im Verlauf einseitig festlegte, dass die Nebenklägerin nun „seine Freundin“ sei. Er kontrollierte die Nebenklägerin, insbesondere im Hinblick auf deren Freizeitgestaltung und Nutzung von sozialen Medien wie Instagram oder Snapchat. Aus Sicht der Nebenklägerin wusste der Angeklagte immer, wo sie sich befand, und sie kam immer mehr in eine Situation der Ausweglosigkeit, weil sie ein Gefühl entwickelte, sich durch nichts dem Einfluss des Angeklagten entziehen zu können. Dem Angeklagten war dabei durchaus bewusst, dass er sich über den Willen der Nebenklägerin einseitig hinwegsetzte, da sie – die Nebenklägerin – dem Angeklagten deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass sie eine Beziehung mit ihm ablehnte. Hierauf nahm der Angeklagte jedoch keine Rücksicht, sondern stellte als Ausprägung seiner Psychopathie seine Bedürfnisse und Wünsche – auch in sexueller Hinsicht – in den Vordergrund. Randnummer 40
  5. b)Der Vorwurf Fall 2 der Anklage Randnummer 41 Die Anklageschrift warf dem Angeklagten vor, die Geschädigte Ende März 2023 in seiner Wohnung im O... ... in K... mit einem Gürtel geschlagen zu haben, weil die Geschädigte einer neuen Person auf Instagram folge, was dem Angeklagten missfallen habe. Die Geschädigte habe infolge der Schläge bzw. des Schlages mit dem Gürtel Schmerzen erlitten. Randnummer 42 Dieser Vorwurf konnte durch die Beweisaufnahme nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Gewissheit festgestellt werden. Der Angeklagte war insoweit aus tatsächlichen Gründen freizusprechen. Randnummer 43 3. Tat am 07.04.2023 in der Wohnung z.N. der Nebenklägerin – Fall 3 der Anklageschrift Randnummer 44
  6. a)Das Vorgeschehen Randnummer 45 Ende März und Anfang April 2023 hatten der Angeklagte und die Nebenklägerin regen Kontakt. Im Zuge dessen traf man sich in einer größeren Gruppe. Dabei meinte die Nebenklägerin, dass sich der Angeklagte gravierend falsch verhalten habe. Dies ließ sich nicht genauer aufklären. Der Zwist fand in den WhatsApp-Chats am 03.04.2023 Ausdruck. Die Nebenklägerin beschwerte sich bei dem Angeklagten in einem Chat am 03.04.2023 von 20:54:37 bis 21:24:30 Uhr wegen seines Verhaltens zunächst sehr offensiv und selbstbewusst und beschimpfte den Angeklagten. Sie schrieb am 03.04.2023 um 20:56:50 Uhr: Du Hund hast alles schlimmer gemacht! Bist einfach ein ekliger Mensch und wirst du auch bleiben! Deshalb bekommst du auch keine vernünftigen Frauen! Bye. Weiter schrieb sie einige Minuten später um 21:01:00 Uhr: Dein Gesicht hast du schon längst verloren – musst keine Angst davor haben …hast du schon …. Und ich werde jedem sagen wie du bist. Zudem ergänzte sie um 21:01:15 Uhr: Auch deine Ex finde ich. Hintergrund war, dass der Angeklagte ihr von der problematischen Beziehung zur Geschädigten berichtet hatte, was in den Einzelheiten nicht näher aufklärbar war. Es folgen bis 21:31:50 Uhr Vorhalte und Beschimpfungen bis sich die Stimmung und der Tonfall der Nebenklägerin in einer längeren Nachricht um 21:58:19 Uhr – bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Angeklagte noch nicht geantwortet – änderte. Um 22:33:22 Uhr entschuldigte sich die Nebenklägerin für ihr Verhalten und schrieb: es tut mir so leid wie ich mit dir gesprochen habe…ich war noch nie so… wirklich nicht! Mir ist das alles einfach zu viel aber irgendwie bin ich selbst zu stolz das zuzugeben […] es tut mir von ganzem Herzen leid […]. Randnummer 46 Infolge der Nachrichten der Nebenklägerin brauste der Angeklagte auf und schrieb um 23:18:26 Uhr: ich bin auf 180 das was du heute getan hast hat meine ganze Sichtweise zu dir geändert. Dafür wirst du zu 100 % grade stehen. Weiter heißt es vom Angeklagten um 23:21:05 Uhr in Richtung der Nebenklägerin: Ja du wirst trotzdem dafür grade stehen. Vallah Billah egal wie oft du dich entschuldigst wirst du trotzdem dafür gerade stehen. Um 23:23:32 Uhr dann wieder: Vallah billah keine Frau hat noch nie so mit mir geredet. Und du wirst zu 100000 % dafür grade stehen. Randnummer 47 Am Morgen des 04.04.2023 um 10:38:15 Uhr richtete der Angeklagte dann per WhatsApp eine weitere Nachricht an die Geschädigte und stellte folgende Regeln auf: Randnummer 48 1. Kein Kontakt zu Jungs Randnummer 49 2. Kein Alkohol Randnummer 50 3. Kein Feiern Randnummer 51 4. Insta alle Jungs entfernen Randnummer 52 5. Insta alle Clubs entfernen Randnummer 53 Und wenig später ergänzte er die Liste um: Randnummer 54 6. Hamburger Tanzschule gibt es für dich nicht. Randnummer 55 Er verbot ausdrücklich jeden Besuch der Tanzschule in Hamburg und auch jeden Kontakt zu „Jungs“. Randnummer 56 Die Nebenklägerin reagierte auf diese Regeln bzw. Anordnungen des Angeklagten einlenkend und zurückhaltend, wobei sie die „Regeln“ auch hinterfragte. Randnummer 57 Am 05.04.2023 um 10:49 Uhr schrieb die Nebenklägerin: Randnummer 58 Ja ok…kann ich meinen Freunden bitte wenigstens weiterhin folgen? Wie geht es dir? Randnummer 59 Woraufhin der Angeklagte um 10:51 Uhr klarstellte: Randnummer 60 Ja weibliche Freundinnen Randnummer 61 Und die mit denen du bei tanzen was zu tun hast und die auch persönlich kennst, der Rest nicht Randnummer 62 Um 10:52 Uhr: Randnummer 63 Ein wichtiger Punkt ist auch du wirst nicht Hamburg tanzen gehen merk dir das. Randnummer 64 Daraufhin entspann sich ein Dialog, in dem die Nebenklägerin darauf hinwies, dass sie es normal finde, neue Leute kennenzulernen und Bekanntschaften zu schließen. Daraufhin machte der Angeklagte deutlich, dass sie – die Nebenklägerin – ganz genau wisse, was „Tabu“ für sie sei und dass er seine Vorstellung – damit war die Liste von Regeln gemeint – klar formuliert habe. Er beendete dieses Thema um 13:31 Uhr mit dem Befehl „ Blockieren und löschen yallah “. Randnummer 65 Vor dem folgenden Treffen am 07.04.2023 gab es wiederum eine von Gewalt und Besitzanspruch geprägte Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin über die Nutzung von Instagram und der Frage, wem die Nebenklägerin auf diesem Medium folgen dürfe. Dazu schrieb die Nebenklägerin am 05.04.2023 um 13:06 Uhr: „ Du magst keinen Typen der mit mir zu tun hat “ woraufhin der Angeklagte zustimmend um 13:07 Uhr antwortet: „ Ja weil du nur mir gehörst “. Der Angeklagte äußerte weiter, mit der Nebenklägerin über diese Themen noch persönlich sprechen zu wollen, wobei die Nebenklägerin ihrer Befürchtung Ausdruck gab, dass der Angeklagte sie wieder beleidigen werde, was in der Nacht des 06.04.2023 um 01:07 Uhr darin gipfelte, dass ihr der Angeklagte schrieb „ ich werde dich auspeitschen “. Die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten gesagt, dass es ihre Entscheidung sei, ob sie Feiern oder Tanzen geht. Zudem hatte sie dem Angeklagten deutlich gemacht, dass dieser keine Beziehung zu ihr führe, was er – der Angeklagte – akzeptieren solle. Dies nahm der Angeklagte als Aufbegehren gegen seinen Machtanspruch wahr und wollte die Nebenklägerin für dieses aus seiner Sicht aufsässige Verhalten körperlich züchtigen und zur Rechenschaft ziehen. Randnummer 66
  7. b)Die Tat am 07.04.2023 Randnummer 67 Am Freitag, 07.04.2023 nach 20:00 Uhr besuchte die Nebenklägerin den ihr noch immer sympathischen Angeklagten in seiner Wohnung im O... ...im 2. OG in Kiel. Zudem hoffte sie wohl, den Beziehungsstatus mit ihm klären zu können. Randnummer 68 Der Angeklagte schlug die Nebenklägerin bei dem Treffen am 07.04.2023 nach 20:00 Uhr mehrmals mit einem Herrengürtel als „Strafe“ für ihr Verhalten auf Instagram, indem er die Gürtelschnalle in der Hand hielt und den Gürtel zum Teil um seine Hand wickelte. Mit dem Rest des Gürtels schlug er kraftvoll zu und traf die Geschädigte an ihrem gesamten, bekleideten Körper. Dem Angeklagten ging es darum, die Nebenklägerin für ihr aus seiner Sicht widersetzliches, respektlose Verhalten körperlich zu züchtigen, zu strafen und ihr Schmerzen zuzufügen. Randnummer 69 Die Nebenklägerin erlitt hierdurch Schmerzen und ein Hämatom an ihrem Bein. Die Hämatome nahm der Angeklagte am Folgetag wahr. Randnummer 70
  8. c)Das Nachtatgeschehen Randnummer 71 Die Kommunikation im Nachgang zur Tat ist davon geprägt, dass die Nebenklägerin sich am 08.04.2023 um 16:07:01 Uhr besorgt mit Blick auf ihre Hämatome an den Angeklagten wendet: Randnummer 72 ? Da kann aber nichts schlimmes sein oder? Also wegen dem Bluterguss…Das am Oberschenkel ist echt krass und auch voll warm Randnummer 73 Der Angeklagte antwortete um 16:10:47 Uhr : Also das weiß ich nicht genau. Ich kenne mich da ehrlich gesagt nicht gut aus. Falls die Schmerzen stärker werden und sich dort was bildet musst du sofort zum Arzt gehen. Randnummer 74 In der folgenden Kommunikation bat die Nebenklägerin darum, dass der Angeklagte sie nicht mehr schlagen möge, woraufhin der Angeklagte am 10.04.2023 um 13:23 Uhr an die Nebenklägerin schrieb: ich werde dich dann schlagen, wenn du es verdient hast ganz einfach da führt kein Weg vorbei. Weiter schrieb er ihr: Du wiederholst dich immer und immer wieder. Fakt ist wenn du Fehler machst werden Strafen verhängt und das werde ich immer und immer wieder tun. Randnummer 75 Die Nebenklägerin antwortete daraufhin: ich möchte aber nicht mehr geschlagen werden , was der Angeklagte barsch zurückwies, indem er klarstellte: Du wiederholst dich immer und immer wieder. Fakt ist wenn du Fehler machst werden Strafen verhängt und das werde ich immer und immer wieder tun . Randnummer 76 Daraufhin bat die Nebenklägerin darum, dass er sie „ nicht mehr so doll “ schlagen solle, er könne sie nicht eine Stunde mit einem Gürtel schlagen, wenn sie – die Nebenklägerin – einen Fehler macht. Der Angeklagte stellte klar, dass er das aus dem Moment heraus entscheiden werde. Es entspann sich dann ein von den Kommunikationsanteilen des Angeklagten dominierter Dialog, wobei er sich teils im Minuten- bzw. Sekundentakt an die Nebenklägerin wandte und sich beschwerte, wenn sie – die Nebenklägerin – nicht sofort antwortet. Hieraus entstand und verstärkte sich für die Nebenklägerin der Eindruck, ausweglos unter dem Einfluss des Angeklagten zu stehen. Sie war von dem Gefühl beherrscht, sich dem Angeklagten durch nichts mehr entziehen zu können. Seine Dominanz und sein gewalttätiges Verhalten erfassten die Nebenklägerin so stark, dass sie „maximal andockte“, sich also durch die manipulativen Verhaltensweisen des Angeklagten an ihn binden ließ. Dabei hatte sie ihm auch infolge ihrer Persönlichkeitsstörung nichts entgegenzusetzen, da sie in ihrer Abgrenzungs- und Abwehrfähigkeit hierdurch erheblich reduziert war. Randnummer 77 In der Folgezeit bestimmte der Angeklagte am 10.04.2023, dass die Nebenklägerin am Freitag, den 14.04.2023 bei ihm schlafen solle. Daraufhin verlagert sich der Dialog in der Folgezeit spätestens ab dem 12.04.2023 auf die sexuellen Wünsche und Bedürfnisse des Angeklagten. Er machte der Nebenklägerin Vorgaben dahingehend, dass sie aufreizende Unterwäsche zu tragen habe, wenn sie sich bei ihm träfen. Er machte ihr deutlich, dass er entscheide und dass er mit ihr Geschlechtsverkehr haben möchte. U.a. legte er der Nebenklägerin gegenüber fest, dass sie jetzt seine Freundin sei und er „seinen Schwanz“ in sie „reinmachen“ wolle. Die Nebenklägerin reagierte auf diese aus ihrer Sicht unmoralische Sprache ablehnend und kurz angebunden, was der Angeklagte jedoch ignorierte und immer weiter intime Details ansprach und abfragte. Er fragte mehrfach insistierend, ob die Nebenklägerin im Intimbereich rasiert sei, was diese nach schlussendlich widerwillig beantwortete. Randnummer 78 Im Folgenden erreichte der beharrlich und dominierende Angeklagte, dass die Nebenklägerin in das Treffen einwilligte. Randnummer 79 4. Tat in der Nacht vom 14.04. auf den 15.04.2023 – Fall 4 der Anklageschrift Randnummer 80
  9. a)Das Vorgeschehen Randnummer 81 Der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich am Freitag, 14.04.2023 gegen 23:15 Uhr und suchten gemeinsam eine Bar in Kiel auf. Mittlerweile hatte sich bei der Nebenklägerin eine Mischung aus Sympathie und Angst vor dem dominanten und keine Grenzen akzeptierenden Angeklagten entwickelt. Dieser trat ihr gegenüber zunehmend zudringlich und kontrollierend auf, sodass sie keine Chance zum Ausweichen für sich sah. Zudem befand sich die Nebenklägerin im Konflikt mit ihren Wertvorstellungen hinsichtlich des tradierten Rollenverständnisses der muslimischen Werteordnung. Randnummer 82
  10. b)Die Tat Randnummer 83 Nachdem sie in der Nacht vom 14.04.2023 auf den 15.04.2023 in die Wohnung des Angeklagten im O... ...in Kiel gingen, kam es dort erneut zu einer Eskalation. Was der genaue Anlass war, konnte nicht ermittelt werden. Der Angeklagte schlug die Geschädigte mehrfach mit seinem Gürtel und einem Cricket-Schläger - einem circa 80 cm langen, hölzernen Schläger mit einem Griffteil und einem ca. 10 cm breiten, abgeflachten Schlagbereich - und zwang sie, sich vollständig auszuziehen, da er sie „aufklären“ wollte. Die Nebenklägerin erlitt durch die Schläge Schmerzen und Hämatome an ihrem Bein. Auch hier beabsichtigte der Angeklagten die Nebenklägerin durch die Schläge zu strafen bzw. zu züchtigen und ihr Schmerzen zuzufügen. Zu einem Sexualkontakt kam es im Folgenden jedoch nicht. Randnummer 84
  11. c)Das Nachtatgeschehen Randnummer 85 Im Nachgang an diese Tat verabschiedete sich die Nebenklägerin vom Angeklagten per WhatsApp und schrieb ihm: Leb Wohl, möge Allah dich rechtleiten Ich werde nie verstehen, wieso du mir das angetan hast alles […] Randnummer 86 Es folgt zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin abermals eine längere Kommunikation, in der der Angeklagte beschwichtigend äußert, das nächste Mal einfach einen Tag lang mit der Nebenklägerin nur zu „ kuscheln “. Er gab zudem an, dass er zunehmend Angst vor sich selber habe. Er äußerte in diesem Zusammenhang: Ich empfinde immer mehr Lust dabei und das ist kein gutes Anzeichen so wie damals und später : ich habe echt gedacht feiern ist geil also hatte voll Lust gehabt. Aber ich fühle mich so ekelig seit gestern. Als wäre ich wieder so in dieser Schiene drinne. Damit hob er auf Geschehnisse mit der Geschädigten ab. Im Chatverkehr wurde sich über islamische Wertvorstellungen und Sexualität ausgetauscht, wobei der Angeklagte sich zwar hinsichtlich der Tat zu 4) vordergründig selbstkritisch zeigte, indem er äußert, dass er dort „überreagiert“ habe. Gleichwohl stellt er der Nebenklägerin gegenüber abschließend klar, „ aber merk dir eins wenn ich Fehler sehe von dir dann tue ich dir weh“. Randnummer 87 Die Nebenklägerin nahm zum Thema der Sexualität nur zögernd und ablehnend Stellung und musste zu ihren Antworten vom Angeklagten gedrängt werden. Randnummer 88 5. Tat in Hamburg am 17.04.2023 – Fall 5 der Anklageschrift Randnummer 89
  12. a)Das Vorgeschehen Randnummer 90 Die Kommunikation zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin war in der Folgezeit von Stimmungswechseln des Angeklagten geprägt, der zwischen vorgeblicher oder wirklicher Fürsorge und brutaler Unterdrückung schwankte. Morgens am 17.04.2023 um 09:59 Uhr schrieb er: Weißt du was ich machen werde. Ich werde dich holen und einsperren in einem Keller. Ich werde dir so weh tun wenn du nicht das machst was ich zu dir sage. Ich werde jetzt total ausrasten. Du wirst das alles richtig zu spüren bekommen. Dich von oben bis unten komplett auspeitschen bis ich dir die Haut vom Körper abziehen kann. Der Angeklagte fühlte sich in diesem Moment von der Nebenklägerin zurückgewiesen und warf ihr vor, sich abweisend und distanzierend ihm gegenüber zu verhalten. Die Nebenklägerin hatte dem Angeklagten im Vorfeld vorgeworfen, sich übergriffig und damit für sie – die Nebenklägerin – peinlich verhalten zu haben, wofür der Angeklagte kein Verständnis aufbrachte, weil die Nebenklägerin aus seiner Sicht „seine Freundin“ war. Randnummer 91 Im Vorfeld der Tat vom 17.04.2023 plante die Nebenklägerin, in Hamburg eine Tanzschule zu einem Tanzworkshop zu besuchen. Die Nebenklägerin (im Folgenden Gs) teilte dem Angeklagten (im Folgenden A) zuvor per WhatsApp mit, dass sie sein Verbot, dorthin zu gehen, nicht akzeptieren würde. Sie wollte die Situation klären. Hieraus entwickelt sich eine vom Angeklagten ausgehende grobe Kommunikation, in der er noch einmal das Verbot betonte und dessen Durchsetzung verdeutlichte. Randnummer 92 Gs: Ich geh morgen in Hamburg tanzen 2 std. Randnummer 93 A: Du gehst? Randnummer 94 A: Den Satz erstmal komplett anders formulieren. Randnummer 95 A: Ich habe dir gesagt, das, dass tabu ist für dich. Randnummer 96 Gs: ich fahre Randnummer 97 A: Zeige ich dir dann ob du fahren wirst. Randnummer 98 Gs: Ne Randnummer 99 Ich lass mir das nicht verbieten. Randnummer 100 A: Sag mir das ins Gesicht Gs: Ich möchte dahin gehen. A: Wo bist Du? Randnummer 101 Gs: Zuhause Randnummer 102 A: Mach das was ich sage Randnummer 103 Du wirst auch nicht morgen nach Hamburg fahren sonst raste ich komplett aus. Randnummer 104 Gs: Ich gehe da hin. Randnummer 105 A: Ich werde dich kaputt schlagen Randnummer 106 Gs: Nein Randnummer 107 A: Ich schwöre auf Alles Nilo mach keine faxxen Randnummer 108 Gs: Ich mach nichts Randnummer 109 A: Doch doch vallah ich kriege alles mit Randnummer 110 … Randnummer 111 Gs: Ich mach jetzt was ich möchte …. ich lass mir nichts mehr verbieten Randnummer 112 A: Das sehen wir dann Randnummer 113 Gs: Ich möchte auch nicht mehr mit Dir zusammen sein Randnummer 114 A: Das entscheide ich Randnummer 115 Gs : Nein … du tust mir immer nur weh Randnummer 116 Die Nebenklägerin hatte zu diesem Zeitpunkt bereits das Gefühl, vom Angeklagten verfolgt zu werden, da er nach ihrem Eindruck immer wusste, wo sie sich befand. Randnummer 117 Die Nebenklägerin suchte an diesem Tag – dem 17.04.2023 – gegen den Willen des Angeklagten die Tanzschule „Open Area Dance School" im Hohenzollernring 71 in Hamburg auf, um dort zu tanzen. Als der Angeklagte über Instagram herausfand, dass die Nebenklägerin entgegen des von ihm aufgestellten Tanzverbotes – Regel Nr. 6 – die Tanzschule aufgesucht hatte, nahm der Angeklagte einen Cricket-Schläger und ließ sich von seinem Bruder, dem Zeugen, mittags zu der Tanzschule nach Hamburg fahren, wo er mit ihm bis abends auf die Nebenklägerin wartete. Er war der Auffassung, dass die Nebenklägerin ihn belogen und dadurch hintergangen habe, indem sie trotz des von ihm ausgesprochenen Verbots nach Hamburg zum Tanzen gefahren war. Hierüber war der Angeklagte wütend und in seinem unbedingten Dominanzanspruch gegenüber der Nebenklägerin beeinträchtigt. Daher wollte er die Nebenklägerin für den „Regelverstoß“ bestrafen und züchtigen. Was der Angeklagte hiervon seinem Bruder berichtete, konnte nicht aufgeklärt werden. Randnummer 118
  13. b)Die Tat am 17.04.2023 in Hamburg – Fall 5 der Anklageschrift Randnummer 119 Als die Nebenklägerin die Tanzschule gegen 21:30 Uhr verließ, passte der Angeklagte sie auf den Parkplatz gegenüber der Tanzschule ab und forderte sie auf, in das Fahrzeug des Zeugen zu steigen. Die Nebenklägerin kam der Aufforderung des Angeklagten aus Angst nach und stieg zusammen mit dem Angeklagten in das Fahrzeug, wo der Angeklagte der Nebenklägerin mehrmals mit der Faust ins Gesicht schlug. Die Nebenklägerin saß hinter dem Fahrersitz, während der Angeklagte auf dem anderen Rücksitz neben ihr Platz fand. Die Nebenklägerin setzte per WhatsApp eine Nachricht an ihre Freundin, die Zeugin Drabinski, ab mit der Bitte, die Polizei zu alarmieren, was dem Angeklagten entging. Randnummer 120 Der Zeuge fuhr auf Anweisung des Angeklagten sein Fahrzeug entlang der Elbchaussee bis zum Gehweg Elbtreppe in Hamburg. Dort befahl der Angeklagte der Nebenklägerin, mit ihm aus dem Auto zu steigen und zusammen die Grünanlage namens Rosengarten zu gehen, während der Zeuge im Fahrzeug sitzen bleiben sollte. Randnummer 121 So wurde es auch umgesetzt. Den im Auto liegenden Cricketschläger nahm der Angeklagte mit. Randnummer 122 Am Ende des Rosengartens blieb der Angeklagte mit der Nebenklägerin stehen. Dort schlug der erboste Angeklagte der Nebenklägerin zunächst ins Gesicht, woraufhin diese zu Boden ging. Sodann drückte der Angeklagte mit seinem Fuß die Hand der Nebenklägerin auf den Boden und schlug mit dem Cricketschläger auf den linken Arm-und Schulterbereich der Nebenklägerin ein. Diese schrie infolge dieser Misshandlung laut. Sodann setzte sich der Angeklagte auf den Oberkörper der Nebenklägerin und schlug ihr mit der Faust ins Gesicht, worauf sie ihr Bewusstsein verlor. Der Angeklagte ließ erst von der Nebenklägerin ab, als der durch die Schreie alarmierte Zeuge zu dem Geschehen dazukam und den Angeklagten fest- und von weiteren Misshandlungen abhielt. Der Zeuge stabilisierte zunächst die Nebenklägerin und brachte diese sodann zusammen mit dem Angeklagten mit dem Auto in die Notaufnahme der Asklepios Klinik in Hamburg-Altona. Randnummer 123 Die Nebenklägerin erlitt durch den Angriff einen Jochbein- und Oberkieferbruch sowie eine Prellung der Schulter und des Oberarms. Zudem erlitt sie ein Hämatom im linken Augenober- und Unterlid sowie ein großflächiges Hämatom am linken Oberarm. Wegen der weiteren Einzelheiten des bei der Nebenklägerin entstandenen Verletzungsbildes wird nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder der rechtsmedizinischen Untersuchung Bezug genommen (Bl. 14-18 FA 2 SB Beweismittel). Randnummer 124
  14. c)Das Nachtatgeschehen Randnummer 125 Die Nebenklägerin äußerte sich im Krankenhaus aus Angst vor dem Angeklagten nicht zu den Vorfällen und der Verursachung durch den Angeklagten. Dieser wartete draußen mit seinem Bruder vor dem Krankenhaus und chattete weiter mit ihr per WhatsApp. Er wies sie an, nichts zu sagen und den WhatsApp-Chat sowie den Instagram-Chat mit ihm zu löschen. Dem Klinikpersonal solle sie sagen, dass sie gestürzt sei. Weiter sollte die Nebenklägerin seine Nummer „komplett“ aus ihrer Telefonliste und den Kontakten entfernen. Zwischenzeitlich schöpften die behandelnden Ärzte bzw. Pflegekräfte Verdacht und zogen die Polizei hinzu. Die Polizeibeamten sprachen den Angeklagten und den Zeugen vor dem Klinikgebäude an und erteilten den beiden einen polizeirechtlichen Platzverweis. Da die Nebenklägerin verletzungsbedingt nicht sofort entlassen wurde, fuhr der Angeklagte mit seinem Bruder davon. In der Folgezeit ließ der Angeklagte der Nebenklägerin durch Freunde Kleidung, Lebensmittel und eine Vielzahl von Kuscheltieren bringen. Diese hielt währenddessen den Kontakt aus der Motivation heraus aufrecht, eine gewisse Kontrolle darüber zu haben, ob und wann der Angeklagte sie wieder aufsuche. Randnummer 126 Die Nebenklägerin war infolge dieser Tat arbeitsunfähig und konnte in der Tanzschule ihres getrenntlebenden Ehemanns nicht arbeiten. Der Angeklagte übergab der Nebenklägerin als Ausgleich hierfür zu einem nicht näher aufgeklärten Zeitpunkt eine Geldsumme in Höhe von 1.500,00 € und kaufte für die Nebenklägerin und ihren Sohn Lebensmittel und Geschenke ein. Diese überbrachte er – zusammen mit dem Geld – zur Wohnung der Nebenklägerin in Rendsburg und legte sie vor der Wohnungstür ab. Randnummer 127 Die Nebenklägerin erwirkte vor dem Amtsgericht Kiel am 05.05.2023 eine Gewaltschutzverfügung () gegen den Angeklagten. Randnummer 128 Sie hatte folgenden Tenor: Randnummer 129 Der Antragsgegner hat es gemäß § 1 Gewaltschutzgesetz zu unterlassen, Randnummer 130 1.1. die Wohnung in Löwenstraße 17, 24768 Rendsburg ohne vorherige Zustimmung der Antragstellerin nochmals zu betreten, Randnummer 131 1.2. sich in einem Umkreis von 50 Metern der Wohnung der Antragstellerin in Löwenstraße 17, 24768 Rendsburg ohne vorherige Zustimmung aufzuhalten, Randnummer 132 1.3. mit der Antragstellerin in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen, auch unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln. Insbesondere wird dem Antragsgegner untersagt, Randnummer 133 - die Antragstellerin anzurufen, Randnummer 134 - die Antragstellerin anzusprechen, Randnummer 135 - der Antragstellerin SMS zu senden, Randnummer 136 - der Antragstellerin E-Mails zu senden, Randnummer 137 - die Antragstellerin über soziale Netzwerke (Facebook, WhatsApp usw.) zu kontaktieren. Randnummer 138 1.4. ein Zusammentreffen mit der Antragstellerin herbeizuführen. Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat sich der Antragsgegner unverzüglich zu entfernen. Randnummer 139 1.5. sich der Antragstellerin ohne vorherige Zustimmung auf weniger als 50 Meter zu nähern. Randnummer 140 Sollte es zu einem zufälligen Zusammentreffen kommen, hat der Antragsgegner unverzüglich den vorgeschriebenen Abstand zur Antragstellerin herzustellen und einzuhalten. Randnummer 141 1.6. die Antragstellerin zu bedrohen, zu verletzen oder sonst körperlich zu misshandeln. Randnummer 142 1.7. Die Dauer der Anordnungen wird befristet bis 05.11.2023. Randnummer 143 2. Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Verstoß gegen die Schutzanordnungen nach § 1 Gewaltschutzgesetz gemäß § 4 Gewaltschutzgesetz mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe geahndet werden kann. Die Strafbarkeit nach anderen Vorschriften bleibt unberührt. Randnummer 144 3. Die sofortige Wirksamkeit wird angeordnet. Randnummer 145 4. Dem Antragsgegner wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehend aufgeführten Unterlassungsverpflichtungen die Festsetzung von Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft; oder Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, angedroht. Randnummer 146 5. Die Zulässigkeit der Vollstreckung des Beschlusses vor der Zustellung an den Antragsgegner wird angeordnet. Randnummer 147 Die Anordnung wurde ihm am 05.05.2023 zugestellt und zudem durch die Polizei zuvor am 18.04.2023 eine Gefährderansprache erteilt. Trotzdem suchte der Angeklagte wieder den Kontakt zur Nebenklägerin und sicherte ihr in einem Telefonat am 06.05.2023 zu, sich wegen der Tat am 17.04.2023 der Polizei zu stellen und dort ein Geständnis ablegen zu wollen. Im Folgenden entwickelte sich vor dem Hintergrund dieses Versprechens wieder ein Kontakt über soziale Medien zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin. Sie ließ sich zudem darauf ein, da sie zunehmend den Eindruck gewonnen hatte, dass sie dem beharrlichen Drängen des Angeklagten doch nicht entgehen könne. Sie fürchtete, dass die Gewaltschutzverfügung sie auch nicht effektiv schützen werde. Die Kommunikation über soziale Medien sollte aus ihrer Sicht auch dazu dienen, eine gewisse Kontrolle über das Verhalten des Angeklagten zu behalten. Randnummer 148 Der Angeklagte selbst erstellte sich am 17.05.2024 um 22:02 Uhr in seinem Handy in der Notizen-App eine Art Strategie, die er am Morgen des 18.05.2024 noch einmal änderte, wie er mit der Nebenklägerin umzugehen gedachte: Randnummer 149 Vor Freunden anschreien bzw. anmachen, danach aber Spaß haben. Sie soll sich sicher bei mir fühlen. Wenn es geht auch mal nachts raus, ihr Angst machen, aber natürlich auch Schutz geben. Wenn ich merke, sie ist nicht nur Nisa …. Randnummer 150 Dann anpacken und anfassen bis sie Angst hat. Randnummer 151 Ab und an zu nahe kommen, damit sie checkt, dass wir zusammen sind. Zwischen mega lieb und mega böse Wechsel (also ich) (zu Hause) Schlafen: Randnummer 152 ab und an mal anfassen, zu nahe kommen, sie wird versuchen abzulenken nicht drohen und schlagen Randnummer 153 nur mit Liebe und gefühl Randnummer 154 nicht schlagen, sondern mal grob zu ihr sein, sie mal schubsen etc., aber sonst nichts Randnummer 155 Ihr sagen, sie soll mich glücklich machen, weil ich sonst traurig bin Sie beim Namen nennen (Nisa …) Randnummer 156 Romantisch einrichten Kerzen etc weiche Decke Randnummer 157 Nicht zu süß und zu nett sein, sonst findet sie das zu unmännlich Randnummer 158 6. Tat am 18.05.2023 (Vergewaltigung der Nebenklägerin in seiner Wohnung) – Fall 6 der Anklageschrift Randnummer 159 Der Angeklagte und die Nebenklägerin trafen sich dann am 18.05.2023 in. Von dem Text in der Notizen-App seines Handys wusste die Nebenklägerin nichts. Nachdem sie zunächst in spazieren gegangen waren und sich mit Freunden des Angeklagten getroffen hatten, begaben sie sich in die Wohnung des Angeklagten, wo sie sich auf eine aufgeklappte Couch legten und einen Film ansahen. Randnummer 160 Dort äußerte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, dass sie jetzt tun solle, was er sage, ansonsten würde er sie mit dem Gürtel schlagen. Der entsprechende Gürtel war dabei in dem Zimmer vorhanden. Nachdem er der Nebenklägerin zwei Mal mit der Hand ins Gesicht geschlagen und ihren Widerstand dadurch gebrochen hatte, entkleidete der Angeklagte die Nebenklägerin gegen ihren erkennbaren Willen. Dabei drückte er ihre Beine auseinander und hielt ihre Hände weg. Die Nebenklägerin versuchte den Angeklagten wegzuschubsen und ihren Genitalbereich mit den Händen abzudecken. Der Angeklagte drohte der Nebenklägerin, sie mit einem Gürtel zu schlagen, wenn sie ihre Hände in den Weg stelle. Der Nebenklägerin war dabei – auch aufgrund der vorherigen gewalttätigen Übergriffe – bewusst, dass der Angeklagte den Gürtel bei sich hatte und er auch Willens und in der Lage war, den Gürtel als Schlaginstrument bzw. Peitsche gegen sie – die Nebenklägerin – einzusetzen. Randnummer 161 Sodann entkleidete der Angeklagte auch sich, zog sich ein Kondom über seinen erigierten Penis und drang vaginal für mindestens 10 bis 15 Minuten gegen ihren erkennbaren Willen in die Nebenklägerin ein, die weiterhin vergebens versuchte, ihre Beine immer wieder zusammenzudrücken, und ihn erfolglos aufforderte, damit aufzuhören. Randnummer 162 Nachdem der Angeklagte ejakuliert hatte, bemerkte er, dass das Kondom von seinem Penis abgerutscht war. Er drückte daraufhin die Beine der Nebenklägerin erneut gegen ihren erkennbaren Willen auseinander, drang mit einem Finger vaginal in die Geschädigte ein und entfernte das Kondom aus der Vagina der Nebenklägerin. Danach drang er erneut für 5 Minuten mit seinem Penis – dieses Mal ohne Kondom – gegen ihren erkennbaren Willen vaginal in die Nebenklägerin ein. Nachdem er den Geschlechtsverkehr beendet hatte – wobei nicht näher aufgeklärt werden konnte, ob der Angeklagte auch bei diesem Geschlechtsverkehr zum Samenerguss gelangte – bestimmte der Angeklagte gegenüber der Nebenklägerin, dass sie in der Wohnung bei ihm bleiben müsse, um mit ihm die Nacht in der Wohnung zu verbringen. Randnummer 163 7. Einschließen in der Wohnung – Fall 7 der Anklageschrift Randnummer 164 Die Nebenklägerin wollte die Wohnung des Angeklagten nach der Tat zu 6) verlassen und bat darum, dass der Angeklagte sie gehen ließe. Randnummer 165 Der Angeklagte verbot der Nebenklägerin jedoch, seine Wohnung zu verlassen und schloss die Tür ab, um zu verhindern, dass sie flüchtet. Den Schlüssel zur Wohnungstür behielt der Angeklagte nach dem Abschließen die ganze Zeit bei sich. Daraufhin legten sich der Angeklagte und die sich in ihr Schicksal ergebende Nebenklägerin auf das aufgeklappte Sofa, um bis zum Folgetag, dem 19.05.2023 zu schlafen. Randnummer 166 8. Freiheitsberaubung und Bedrohung am 19.05.2023 – Fall 8 der Anklageschrift Randnummer 167 Als die Nebenklägerin am Morgen des 19.05.2023 aufwachte, ihre Situation unter dem Eindruck der Taten zu Ziffern 6) und 7) realisierte, geriet sie in Panik und bat den Angeklagten dringlich, seine Wohnung verlassen und nach Hause zurückkehren zu können. Der Angeklagte gab nach und brachte die Nebenklägerin zur Haltestelle am Einkaufszentrum, damit sie vom dortigen Bahnhof aus mit dem Zug nach fahren könne. Die Geschädigte verblieb allein am Bahnsteig im Citti-Park und der Angeklagte entfernte sich zunächst, um Essen für die Nebenklägerin zu holen. Er änderte dann seinen Entschluss aus Sorge vor möglichen Konsequenzen wegen der Taten aus der vorigen Nacht und begab sich wieder zu der Nebenklägerin zurück zum Bahnsteig. Die Geschädigte war nicht geflüchtet und hatte sich auch niemandem anvertraut, da sie sich dem Angeklagten „ausgeliefert“ fühlte. Sie hatte das Gefühl, dem Angeklagten nicht entkommen zu können. Randnummer 168 Nachdem der Angeklagte für sich und die Nebenklägerin etwas zu essen geholt hatte, entschloss er sich, sie doch nicht ziehen zu lassen. Er befürchtete, die Nebenklägern werde zur Polizei gehen. Offenbar in diesem Zeitraum erhielt er am 19.05. um 11:05:16 Uhr – die genauen zeitlichen Zusammenhänge zur Tathandlung ließen sich nicht aufklären – von einem Snapchataccount LiliaLibanon (im Folgenden LL) Nachrichten: Randnummer 169 LL: Sie fühlt sich vergewaltigt man du musst jetzt nochmal durchzziehen. Sonst wird sie das nicht verdrängen können!! Mach es im bett damit, sie es dann vergisst!! Und am besten von der seite oder von hinten ich hoffe das klappt man!! Alter krass hätte nicht gedacht du ziehst durch man Randnummer 170 LL: Ich muss arbeiten, wenn was ist ruf an!! Randnummer 171 LL: Egal was ist oder wo ihr seid du musst sie nochmal ficken sonst bist du am Arsch man!!! Glaub mir das!!! Draußen irgendwo und dabei ein klatschen!! Sonst bist du echt am Arsch weil jeder checken wird man glaub mir!! Geh in Busch oder so man glaub mir Randnummer 172 In welcher genauen Beziehung der Angeklagte zu „Lilia Libanon“ stand, ist unaufklärbar geblieben. Randnummer 173 Er brachte die Nebenklägerin erneut – gegen ihren Willen – in seine Wohnung im. Dort angekommen, schloss der Angeklagte wieder die Wohnungstür ab, um zu verhindern, dass die Nebenklägerin seine Wohnung verlassen könne. Die Nebenklägerin schickte von dort aus dem Zeugen ihren Standort. Sie ging davon aus, dass der Zeuge dies als Hilferuf verstehen würde, da die beiden vorher dahingehend eine entsprechende Absprache getroffen hatten. Der Angeklagte wies die Nebenklägerin nunmehr an, sich auszuziehen. Als die Nebenklägerin sich weigerte, der Aufforderung des Angeklagten nachzukommen, zog der Angeklagte sie aus und legte sie auf sein Bett, um ihr durch das Inaussichtstellen einer weiteren Vergewaltigung Angst zu machen. Daraufhin verlor die Nebenklägerin das Bewusstsein. Sodann wurde die Nebenklägerin gegen 13:30 Uhr durch die zwischenzeitlich vom Zeugen alarmierten Polizeibeamten aus der Wohnung des Angeklagten befreit, wobei die Nebenklägerin beim Eintreffen der Einsatzkräfte in der Wohnung noch immer bewusstlos neben dem Bett lag. Noch vor dem Betreten der Wohnung durch die Polizei zog der Angeklagte die Nebenklägerin notdürftig mit seiner eigenen Kleidung an, die sie dann nach der Befreiung durch die Polizei wieder wechseln konnte. Von der Polizei wurde die Nebenklägerin einer Rettungswagenbesatzung übergeben und ins Krankenhaus gebracht. Randnummer 174 Die Nebenklägerin brach nach den Taten vom 18. und 19.05.2023 den Kontakt zu dem Angeklagten ab. Randnummer 175 9. Schlag mit der flachen Hand am 25.06.2023 – Fall 9 der Anklageschrift Randnummer 176 Am 24.06.2023 befand sie sich zusammen mit den Zeuginnen Z, E und B auf der Kieler Woche. Kurz nachdem sie einen anonymen Anruf erhielt und den Angeklagten erblickte, verließ die Nebenklägerin aus Angst vor dem Angeklagten die Kieler Woche und fuhr zusammen mit den Zeuginnen in einen Club in Kiel, wo sie einen Tanzauftritt zugesagt hatte. Als die Nebenklägerin in der Nacht vom 24.06.2023 auf den 25.06.2023 in dem Club tanzte, ging der Angeklagte gegen 02:00 Uhr zu der ihr auf die Tanzfläche, hielt sie an ihren Armen fest und schlug ihr mit der flachen Hand ins Gesicht. Er wusste zudem, dass er aufgrund der bestehenden Gewaltschutzverfügung keinen Kontakt mit der Nebenklägerin haben durfte und diese auch seit dem 19.05.2023 keinen Kontakt mehr zu ihm haben wollte. Die Nebenklägerin erlitt – wie vom Angeklagten vorhergesehen und zumindest billigend in Kauf genommen – Schmerzen im Gesicht. Der Angeklagte war wütend auf die Nebenklägerin, weil sie im Club war und damit seiner Ansicht nach gegen die von ihm aufgestellten Verhaltensregeln verstoßen hatte. Randnummer 177 10. – eingestellter Fall 10 der Anklage– Randnummer 178 Am 30.06.2023 kam es zu einem Aufeinandertreffen des Angeklagten und der Nebenklägerin in der Bergstraße in Kiel, der „Partymeile“ von Kiel, das möglicherweise versehentlich erfolgte. Der Vorwurf ist nach § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt worden. Randnummer 179 Der Angeklagte suchte am 19.07.2023 die Polizeidienststelle der BKI Kiel in der Blumenstraße auf und schilderte dort in einer Beschuldigtenvernehmung die vorangegangenen Taten – durchaus vollständig – und erwartete, dass er verhaftet würde, was aber mangels Vorliegen eines Haftgrundes nicht erfolgte. Randnummer 180 Der Angeklagte versuchte weiterhin mit der Nebenklägerin wieder Kontakt aufzunehmen. Nachdem der Angeklagte am 13.08.2023 ein Video auf TikTok veröffentlicht hatte, in dem er unter Darstellung von Fotos von der Nebenklägerin seine Taten einräumte und „Gerechtigkeit“ forderte, nahm die Nebenklägerin ab dem 14.08.2023 nur insoweit wieder den Kontakt mit dem Angeklagten auf, damit er das Video lösche. Sie fühlte sich durch das Video bloßgestellt und auch mit Blick auf ihren muslimischen Glauben beeinträchtigt, da das Video sie leicht bekleidet und insbesondere ohne Kopftuch zeigte. Ob der Angeklagte diesem Wunsch der Nebenklägerin nachkam, konnte nicht aufgeklärt werden. Randnummer 181 11. MFG 5-Gelände – Fall 11 der Anklageschrift Randnummer 182 Die Nebenklägerin besuchte am Abend des 09.09.2023 zusammen mit einer ihrer Freundinnen, der Zeugin Sanct-Johannis, ein Kino in Kiel, um dort die Spätvorstellung eines Filmes zu sehen. Währenddessen nahm der Angeklagte am 10.09.2023 gegen 00:30 Uhr in seiner Wohnung in Kiel ein Messer an sich und fuhr mit einem Taxi des Zeugen S zur Wohnanschrift der Nebenklägerin in Rendsburg, wo er ab ca. 01:50 Uhr auf ihre Rückkehr wartete. Vorher hatte er sich mit Kabelbindern, Essensvorräten, Getränken, Sanitärutensilien und auch einer größeren Anzahl Kondomen präpariert. Er hatte diese Vorbereitungen getroffen, um die Nebenklägerin zu entführen und seine sexuellen Wünsche an ihr auszuleben und seine Frustration an ihr abzuarbeiten. Der Angeklagte war infolge der Zurückweisung und des nicht erfüllten Beziehungswunsches frustriert und wollte gegenüber der Nebenklägerin seinen Besitzanspruch durchsetzen. Seiner Vorstellung nach, war die Nebenklägerin „seine Freundin“ bzw. „seine Frau“, sodass er – so glaubte der Angeklagte – über sie nach seinem Willen verfügen konnte und durfte. Der Angeklagte wollte die Nebenklägerin ultimativ dominieren, was ihm im Vorfeld durch seine sonst übliche Kommunikation nicht mehr gelungen war. Er wollte wieder die Kontrolle über die Nebenklägerin ausüben. Dies war Ausdruck seiner psychopathen Persönlichkeit, die ihre Prägung darin hatte, dass der Angeklagte einseitig seine Bedürfnisse und Wünsche entwickelte und es nicht ertrug, wenn er insoweit Zurückweisung erfuhr. Dies ließ ihn frustriert und herabgesetzt zurück, was bei ihm eine Gewaltspirale – wie auch bei den anderen Taten – in Gang setzte, die in den folgenden Taten auf dem MFG 5-Gelände gipfelte. Zudem erstrebte der Angeklagte dabei auch die Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit, da es ihm wichtig war, als gefährlich und relevant wahrgenommen zu werden. Dies kleidete er vordergründig in einen vermeintlichen Wunsch nach „Gerechtigkeit“ „für die Nebenklägerin“ ein; tatsächlich wies er hierdurch die Verantwortlichkeit für sein Handeln anderen – etwa der Polizei – zu, die ihn aus seiner Sicht nicht rechtzeitig stoppen würden. Randnummer 183 Nachdem die Nebenklägerin am 10.09.2023 nach dem Kinobesuch zunächst die Zeugin Sanct-Johannis nach Hause gefahren hatte, fuhr sie gegen 02:15 Uhr zu ihrer Wohnanschrift in der Löwenstraße 17 in Rendsburg. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der Angeklagte bereits zusammen mit dem Taxifahrer und Zeugen S vor Ort, um die Geschädigte abzupassen. Der Zeuge S war in die Hintergründe und die Absichten des Angeklagten wohl nicht eingeweiht. Nachdem die Nebenklägerin ihr Fahrzeug geparkt hatte und ausgestiegen war, trat der Angeklagte mit einem Messer in der Hand an ihr Fahrzeug heran, bedrohte sie und forderte sie auf, seinen Befehlen Folge zu leisten. Das geschah außerhalb der Sicht des Zeugen S. Nachdem die Nebenklägerin auf Aufforderung des Angeklagten ihre Schlüssel in ihren Briefkasten im Hausflur ihres Wohnhauses warf, zwang der Angeklagte sie unter Androhung, sie mit dem Messer abzustechen, in das Taxi. Letzteres wurde von dem Taxifahrer ebenfalls wohl nicht wahrgenommen. Zuvor schrieb die Nebenklägerin noch auf Geheiß des Angeklagten eine Nachricht an ihren Ehemann mit dem Text „Hilfe“ und „der Schlüssel ist im Briefkasten“ vermutlich aus Sorge des Angeklagten um den Sohn der Nebenklägerin, der in der Wohnung hätte sein können. Der Zeuge S fuhr sie sodann auf Weisung des Angeklagten zu dem Eingang des MFG 5-Geländes in Kiel-Holtenau beim Schusterkrug / Diekmissen. Dabei handelt es sich um einen aufgegebenen, ca. 90 Hektar großen Fliegerhorst der Bundeswehr (Marinefliegergeschwader 5) in einem Kieler Stadtteil nördlich des Nord-Ostsee-Kanals. Darauf befinden sich Hangars und andere Einrichtungen des aufgegebenen Flugbetriebs. Während der Fahrt hielt der Angeklagte der Nebenklägerin immer wieder das Messer vor und holte es hierzu unter seiner Jacke im Schoßbereich hervor, wo er es zwischenzeitlich verbarg. Das Messer nahm der Zeuge S wohl nicht wahr, obwohl der Angeklagte auf dem Rücksitz der Beifahrerseite und die Geschädigte hinter dem Fahrer saß. Der Nebenklägerin war durchgehend bewusst, dass der Angeklagte das Messer bei sich führte, was von diesem auch beabsichtigt war. Nachdem der Angeklagte und die Nebenklägerin am MFG 5-Gelände gegen 02:50 Uhr aus dem Taxi gestiegen waren, schaute die Geschädigte den Taxifahrer intensiv an, um ihn zum Einschreiten zu bewegen, was dieser zwar wahrnahm, aber nicht verstand. Der Taxifahrer ging davon aus, dass der Angeklagte und die Geschädigte verliebt seien und Zeit miteinander verbringen wollten, was aber nach den religiösen Vorstellungen nicht erlaubt gewesen wäre. Der Zeuge S bekam für die Fahrt vom Angeklagten 90 € und 10 € Trinkgeld ausgehändigt und half dem Angeklagten die mitgebrachten Einkaufstragetaschen aus dem Kofferraum zu holen. Randnummer 184 Der Angeklagte kannte das weiträumige Gelände, da er dort als Sicherheitsmann beruflich tätig gewesen war und hielt es für geeignet, sich dort längere Zeit mit der Nebenklägerin verstecken zu können. Der Nebenklägerin war das Gelände unbekannt und sie hatte auch keine Vorstellung, wo sie sich befand, als sie an dem Gelände ankamen. Der Angeklagte ging davon aus, dass die fehlende Ortskenntnis und Orientierung der Nebenklägerin ihre Widerstandsfähigkeit herabsetzt und sie ihm hilflos ausgeliefert sein würde. Diesen Umstand nutzte er dann aus, um die Nebenklägerin weiter körperlich und insbesondere sexuell zu misshandeln. Randnummer 185 Der Angeklagte und die Geschädigte gingen zu Fuß über das MFG 5-Gelände bis zu dem ehemaligen Flugzeughangar im Gebäude 94. Zuvor versuchte er, in andere Gebäude hineinzugelangen, die jedoch verschlossen waren. Die Tatplanung des Angeklagten hatte keine Vorauswahl geeigneter Gebäude oder eine Besichtigung der Örtlichkeit im Vorfeld umfasst. Sie betraten das Gebäude 94 durch eine nicht verschlossene Hintertür und begaben sich über eine Treppe in ein Zimmer im 1. Obergeschoss. Wegen der weiteren Einzelheiten der Tatörtlichkeit wird auf die bei den Akten befindlichen Lichtbilder ergänzend Bezug genommen (Bl. 9-72 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung). Die Übersicht D (Bl. 29 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung) zeigt, dass die einzelnen Zimmer im Obergeschoss eine U-Form beschreiben und sich um den großen Hallenbereich herum gruppieren. Die Lichtbilder Nr. 39-42 bilden den Raum ab, in dem die Nebenklägerin vom Angeklagten festgehalten wurde, wobei dieser Raum keine Einrichtungsgegenstände hatte und lediglich ein nicht funktionsfähiges Handwaschbecken an der Wand aufwies. Diese Bilder zeigen zudem auch die mitgeführten Vorräte, verstaut in drei Einkaufstragetaschen aus Papier. Randnummer 186 Nachdem der Angeklagte mit dort herumliegenden Decken und Kissen eine Art Matratze in dem Zimmer hergerichtet hatte, forderte er die Nebenklägerin unter Vorhalt des Messers auf, sich auszuziehen. Als diese sich weigerte, drohte er ihr, sie abzustechen und – auch mit einem Gürtel – zu schlagen. Sodann zog der Angeklagte die Nebenklägerin aus – wobei er ihr das Kopftuch nicht abnahm – und legte sie auf die Matratze. Er nahm ihr ihr Handy ab und verstaute es in einem Nachbarraum. Wegen der weiteren Einzelheiten hinsichtlich der Beschaffenheit des Lagers und dessen Lage im Raum wird auf die Lichtbilder Nr. 39 und 40 ergänzend Bezug genommen (Bl. 34 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung). Randnummer 187 Der Angeklagte begab sich zur Nebenklägerin in den Festhalteraum, zwang sie auf das Lager, wo sie rücklings zum Liegen kam, nahm ihre entblößte Brust in den Mund und führte seinen Finger bei der Nebenklägerin vaginal ein, wobei sie ihm weinend sagte, dass sie das nicht wollte. Er – der Angeklagte – hatte der Nebenklägerin die Hose und ihr lang-geschnittenes hellblaues Oberteil ausgezogen, wobei die Nebenklägerin sagte, dass sie das nicht wollte. Nachdem der Angeklagte die von der Nebenklägerin zusammengepressten Beine auseinander gedrückt hatte, zog er zumindest seine Hose und Unterhose herunter und drang mit seinem erigierten Penis gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin vaginal in sie ein, während er mit dem Messer auf ihrem Oberkörper entlangfuhr, was ihre Gegenwehr vollends ausschloss. Dabei lag der Angeklagte auf der Nebenklägerin. Kurz vor dem Samenerguss zog sich der Angeklagte ein Kondom über. Nach dem Geschlechtsverkehr fesselte der Angeklagte die Nebenklägerin zumindest an einer Hand mit Kabelbindern an eine Heizung und legte sich mit ihr auf die Matratze, um zu schlafen. Randnummer 188 Circa eine Stunde später strich der Angeklagte mit dem Messer erneut über den Körper der Nebenklägerin und forderte sie auf, seinen Penis in ihre Hand zu nehmen und ihn oral zu befriedigen. Als die Nebenklägerin den von dem Angeklagten eingeforderten Oralverkehr verweigerte, nahm er ihren Kopf und drückte diesen zu seinem Glied, während er in seiner linken Hand das Messer hielt. Sodann führte der Angeklagte seinen erigierten Penis gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten in ihren Mund ein, die sodann aus Angst für 1 bis 2 Minuten den Oralverkehr ausübte. Das löste besonderen Ekel bei der Nebenklägerin aus. Anschließend drehte der Angeklagte die Nebenklägerin um und drang von hinten mit seinem erigierten Penis gegen ihren erkennbaren Willen vaginal in die auf dem Boden kniende Nebenklägerin ein. Kurz vor dem Samenerguss zog sich der Angeklagte ein Kondom über. Nach dem Geschlechtsverkehr schlug der Angeklagte die Nebenklägerin, bevor er sich wieder mit ihr auf die Matratze zum Schlafen legte. Randnummer 189 Bis zu seiner Festnahme am 12.09.2023 vollzog der Angeklagte noch acht weitere Mal in Missionarsstellung den vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin, wobei er jedes Mal mit seinem erigierten Penis gegen den erkennbaren Willen der Nebenklägerin in sie eindrang. Auch hier zog sich der Angeklagte jeweils kurz vor dem Samenerguss ein Kondom über. Beim neunten Mal kam der Angeklagte aufgrund von Schmerzen im Penisbereich jedoch nicht zum Samenerguss. Randnummer 190 Im Zuge der Taten im Gebäude 94 schlug der Angeklagte die Nebenklägerin mehrfach mit der Hand und mit seinem Gürtel. Einmal schlug er sie auch mit einer dort herumliegenden ca. 36 cm langen Übungspatrone. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beschaffenheit dieser Übungspatrone wird ergänzend nach § 267 Abs. 1 S. 3 StPO auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bl. 57-58 Lichtbildmappe Freiheitsberaubung Bezug genommen. Randnummer 191 Von dem Gebäude 94 aus veröffentlichte er auch am 11.09.2023 um 22:06 Uhr auf Instagram ein Bild von der an einer Heizung mit beiden Händen gefesselten Nebenklägerin mit zugeklebtem Mund mit einem Textzusatz auf Instagram. Der Text lautete: Ich möchte Gerechtigkeit! Das alles nimmt kein Ende und ich habe mich nicht unter Kontrolle! Ich möchte das sie endlich damit abschließen kann um das ganze zu verarbeiten!! . Randnummer 192 Wegen der weiteren Einzelheiten des eingestellten Bildes wird ergänzend auf das in der Hauptverhandlung in Augenschein genommene Bildschirmfoto Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Bl. 35 Hauptakte Bd. I). Randnummer 193 Während des Aufenthaltes im Gebäude 94 nahm der Angeklagte ein Medikament mit dem Wirkstoff Sildenafil (Viagra) ein, um seine sexuelle Leistungsfähigkeit herzustellen bzw. zu erhöhen. Zwischenzeitlich besorgte der Angeklagte mehrfach Essen. Währenddessen versuchte die Nebenklägerin ihren getrenntlebenden Ehemann, den Zeugen, zu kontaktieren, wobei zwar ein Anruf zustandekam, allerdings ohne Standortübermittlung, sodass Hilfe unmittelbar nicht angefordert werden konnte. Die Nebenklägerin konnte sich auch im Rahmen zweier Toilettengänge in einem Nachbargebäude, wo auch andere Frauen ihr begegneten, keine Hilfe holen. Die von ihr dort angetroffenen Frauen waren der deutschen Sprache nicht mächtig, sodass sich die Nebenklägerin wegen der Sprachbarriere nicht verständlich machen konnte. Im Übrigen begleitete und überwachte der Angeklagte die Nebenklägerin bei diesen Gängen ununterbrochen, sodass diese sich nicht frei äußern konnte. Randnummer 194 Nachdem bereits das über Instagram veröffentlichte Foto vom 11.09.2023 öffentlich wahrgenommen worden war und diverse Notrufe bei der Polizei verursacht hatte, wandte sich der Angeklagte am 12.09.2023 um 15:18 Uhr per E-Mail an die Redaktion der Kieler Nachrichten: Randnummer 195 Hallo mein Name ist uns zwar möchte ich bekannt geben das ich eine Frau Namens gefangen halte gefesselt. Ich habe sie entführt und verschleppt. Ich möchte endlich Gerechtigkeit. Ich habe mich nicht mehr unter Kontrolle und möchte das alles ein Ende hat. Ich habe ihr schlimmes angetan. Ich habe sie mehrmals vergewaltigt und körperliche Gewalt ausgeübt. Keiner unternimmt etwas dagegen. Ich möchte für meine Fehler büßen aber alle gucken weg. Wie soll das alles ein Ende finden? Ich habe ihr viele schlimme Dinge angetan und ihr ganzes Leben zerstört. Ich weiß nicht aber irgendwas stimmt nicht mit dir. Ich werde nicht ruhen bis Gerechtigkeit herrscht! Ich werde sie weiterhin gefangen halten und quälen bis ich endlich in Gewahrsam genommen werde damit ich ihr nicht mehr schaden kann. Ich liebe sie und sie gehört nur mir. Ich werde wahnsinnig und habe psychische Probleme. Keine tut was und keiner hört mir zu. Ich möchte verdammt nochmal Gerechtigkeit damit sie damit abschließen kann und sie ihr Frieden findet und ich keine Menschen mehr schade. Randnummer 196 Am 12.09.2023 verließ der Angeklagte gegen 18:00 Uhr das Gebäude 94, um eine Essensbestellung entgegenzunehmen, und verzehrte sodann das gelieferte Essen und die Getränke auf dem MFG 5-Gelände. Währenddessen konnte die Nebenklägerin gegen 20:00 Uhr ihr Mobiltelefon an sich nehmen und verbarrikadierte sich in einem in dem Gebäude 94 befindlichen Container, von wo aus sie einen Notruf absetzte und ihren Aufenthaltsort mitteilte. Nachdem der Angeklagte daraufhin gegen 20:16 Uhr auf dem MFG 5-Gelände festgenommen wurde, wurde die Nebenklägerin kurz darauf um 20:20 Uhr in einem Container in dem Gebäude aufgefunden. Randnummer 197 Die Nebenklägerin erlitt durch die Tat multiple Hämatome im Bereich beider Gesichtshälften, der Rumpfrückseite, des rechten Oberarmes und Handgelenkes, des linken Ober- und Unterarmes, des rechten Oberschenkels, der rechten Oberschenkelinnenseite, des linken Oberschenkels der linken Oberschenkelinnenseite sowie beider Unterschenkel. Wegen des bei der Nebenklägerin entstandenen Verletzungsbildes wird ergänzend auf die in der Hauptverhandlung in Augenschein genommenen Lichtbilder Bezug genommen, § 267 Abs. 1 S. 3 StPO (Bl. 407 bis 422 Hauptakte Bd. II). Randnummer 198 Die Tat auf dem MFG-5 Gelände hatte, insbesondere in der Zusammenschau mit den übrigen Taten, erhebliche Auswirkungen auf das Leben der Geschädigten. Ihre berufliche Planung, als Betreuerin in einer Einrichtung für behinderte Menschen ein freiwilliges soziales Jahr zu machen, haben sich aufgrund der tatbedingten, längerfristigen Arbeitsunfähigkeit zerschlagen. Zudem leidet sie seitdem zusätzlich unter einer PTBS und Albträumen. Ihre Belastbarkeit ist dabei so eingeschränkt, dass sie gegenwärtig keine konkreten beruflichen Zukunftspläne fassen kann. Sie ist auch in der Betreuung ihres kleinen Sohnes nicht mehr so zuverlässig und gewissenhaft, wie sie es vor den Taten gewesen ist; sie vergisst Termine und schafft es häufig nicht, angemessen die Therapieangebote für ihren Sohn zu organisieren. Suizidgedanken sind bei ihr konkret vorhanden. Ihr Pflichtbewusstsein gegenüber ihrem Sohn und ihre religiösen Wertvorstellungen als Muslima haben sie davon abgehalten, die Gedanken in die Tat umzusetzen. Randnummer 199 Gegen den Angeklagten wird seit seiner Verhaftung am 12.09.2023 die Untersuchungshaft vollstreckt. Die Nebenklägerin hat auch im Nachgang der Verhaftung des Angeklagten den Kontakt zu ihm gesucht. Zwischen beiden besteht brieflicher und bis zur Beschlagnahme eines Smartphones in der Justizvollzugsanstalt auch telefonischer Kontakt. Die Nebenklägerin suchte aus weiterhin bestehenden ambivalenten Gefühlen heraus die Nähe der Familie des Angeklagten, was sie selbst als „krank“ bezeichnete. Sie meint zwischen den schlimmen Taten und dem Angeklagten als Täter, der auch gute Seiten habe, differenzieren zu können und sollen. Sie meinte infolge der Tat 11) vom Angeklagten schwanger geworden zu sein und eine Fehlgeburt erlitten zu haben, was die Kammer jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit hat feststellen können. Ärztliche Untersuchungen haben das nicht bestätigt. Randnummer 200 12. Tatmotivation und Schuldfähigkeit Randnummer 201 Der Angeklagte handelte bei allen Taten im Zustand der vollen Schuldfähigkeit. Bei ihm bestand zudem bei keiner der Taten infolge einer Intoxikation – etwa durch den Konsum von Alkohol bei Tat 1) oder Medikamente bei Tat 1) und 11) – eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit nach § 21 StGB. Der Angeklagte erfüllt insbesondere auch nicht aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, sodass auch nicht etwa aufgrund einer psychischen Erkrankung die Einsichts- und oder die Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Eine Abhängigkeitserkrankung aufgrund seines teils wohl erheblichen Cannabiskonsums in der Jugendzeit ist nicht festzustellen. Auch lag keine posttraumatische Belastungsstörung oder eine hirnorganische Schädigung beim Angeklagten vor. Randnummer 202 Die Persönlichkeit des Angeklagten ist von Psychopathie und einer kaum bis wenig vorhandenen Fähigkeit, Empathie für andere Menschen zu empfinden, geprägt. Dabei zeigt er deutliche Elemente von Narzissmus. Sein Handeln, insbesondere innerhalb einer Liebesbeziehung, ist von einer egozentrischen Sicht der Dinge, Dominanz und Machtausübung geprägt. Mit Zurückweisung und der damit einhergehenden Frustration kann der Angeklagte nicht umgehen, sondern verspürt infolgedessen massive Kränkung und auch Eifersucht. Die narzisstischen Elemente überlagern dabei das muslimisch-geprägte Wertegefüge des Angeklagten, wonach der Mann über die Frau bestimmen dürfe und könne. Dabei agiert der Angeklagte hochgradig manipulativ. Er ist in der Lage, seine Gegenüber so zu lesen und analysieren, dass er sich bewusst bei der Wahl seiner Partnerin eine schwache, leicht angreifbare Frau sucht. Diese Schwäche weiß er durch sein dominantes Verhalten so auszunutzen, dass er seine Verhaltensweisen den Frauen – hier der Geschädigten und der Nebenklägerin – aufzwängt. Hierbei handelt der Angeklagte bei der Anwendung von verbaler und auch körperlicher Gewalt planvoll, weil er genau weiß und plant, was er mit dem Handeln erreichen möchte. Seine teils schonungslose Offenheit mit den Tatvorwürfen in seinem Geständnis bei der Polizei am 19.07.2023 und auch vor der Kammer sind genauso wie das veröffentlichte TikTok-Video nicht Ausdruck von Verantwortungsübernahme. Sein Verhalten war vielmehr von einer Suche nach Aufmerksamkeit geprägt, da seine Ausführungen nicht von Mitgefühl oder Empathie getragen waren, sondern von einer Schuldzuweisung an Dritte, die ihn nicht rechtzeitig gestoppt hätten. Zudem dienten die Aussagen bzw. Veröffentlichungen mit Blick auf die Taten zum Nachteil der Nebenklägerin dem Zweck, die Nebenklägerin immer wieder zu kontaktieren und sie einzubinden. III. Randnummer 203 Die Feststellungen zum Lebensweg des Angeklagten beruhen im Wesentlichen auf seiner dahingehenden Einlassung und den Angaben des Angeklagten im Rahmen der Exploration durch den Sachverständigen Dr. med. T B, der die Kammer zur Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten und hinsichtlich der nach § 66 StGB zu treffenden Prognoseentscheidung beraten hat. Zudem konnte die Kammer aus der Vernehmung der Eltern des Angeklagten und den Zeuginnen und Erkenntnisse zu seiner Person gewinnen. Die Erkenntnis zu den fehlenden Vorstrafen beruht auf dem verlesenen Bundeszentralregisterauszug vom 17.04.2024. Randnummer 204 Die Feststellungen zur Sache beruhen maßgeblich hinsichtlich der Fälle 2) bis 11) der Anklageschrift auf dem umfassenden Geständnis des Angeklagten, soweit die Sachverhalte seinen Wahrnehmungen unterlagen und die Kammer der Einlassung gefolgt ist. Der Angeklagte hat sich zu den Fällen 2) bis 11) geständig eingelassen und stand auch an den folgenden Fortsetzungsterminen der Kammer für Fragen zur Verfügung. Zum Tatvorwurf zu 1) zum Nachteil der Geschädigten hat der Angeklagte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch gemacht und über seinen Verteidiger mitteilen lassen, dass er bestreitend schweige. Randnummer 205 Abweichend zu den von der Kammer getroffenen Feststellung bezüglich Fall 11) der Anklage – Tat auf dem MFG 5-Gelände – hat sich der Angeklagte dahingehend eingelassen, dass er die Entführung der Nebenklägerin nicht geplant habe. Er habe diesen Entschluss spontan gefasst. Die Nebenklägerin habe er aufgesucht, um mit ihr Zeit zu verbringen. Das habe er – der Angeklagte – vermisst, da er zum Zeitpunkt dieser Tat – am 10.09.2023 – die Nebenklägerin bereits längere Zeit nicht mehr gesehen habe. Randnummer 206 Im Fortsetzungstermin vom 27.09.2024 – dem für die Verkündung des Urteils ursprünglich vorgesehenen Tag – hat er sein Geständnis dann durch eine neuerliche Einlassung erheblich modifiziert und zu einem wesentlichen Teil widerrufen. Er hat sich dahingehend eingelassen, dass er durch einen unbekannten Dritten, der nach seiner Vermutung mit der Nebenklägerin zusammengewirkt habe, über einen Snapchat-Fakeaccount namens „LiliaLibanon“ erpresst worden sei. Mittels dieses Fakeaccounts sei er angewiesen worden, die urteilsgegenständlichen Taten zu begehen und in der genannten Art gegen die Nebenklägerin vorzugehen. Die Körperverletzungsvorwürfe würden zwar zutreffen, allerdings habe es keine Vergewaltigungen gegeben. Stattdessen habe er durchweg einvernehmlichen Sexualkontakt mit der Nebenklägerin gehabt. Sie hätten auch in der Wohnung der Nebenklägerin in Rendsburg einverständlich miteinander geschlafen. Auch im Rahmen der angeklagten Taten sei es nur zu einvernehmlichen Geschlechtsverkehren gekommen, insbesondere bei der Tat 6) und auch auf dem MFG 5-Gelände während der Tat zu 11) der Anklageschrift. Bei dieser Tat sei es ohnehin so gewesen, dass die Nebenklägerin sich dort frei hätte bewegen können, er die Fesselung nur für das bei Instagram veröffentlichte Foto am 11.09.2023 angelegt und diese dann gleich wieder entfernt hätte. Die Nebenklägerin hätte mit ihm dort jedenfalls freiwillig den Geschlechtsverkehr ausgeübt. Der Angeklagte ergänzte, dass die Kommunikation mit „LiliaLibanon“, der oder die ihn auch mit geringfügig abweichenden Accountnamen kontaktiert habe, auf einem bisher nicht bekannten Mobiltelefon zu finden sei, was sein Bruder für ihn – den Angeklagten – versteckt halte. Randnummer 207 Die Kammer hat dieses Handy beim Bruder des Angeklagten beschlagnahmen und auswerten lassen. Obwohl der Angeklagte ausdrücklich bestätigte, dass das gefundene Handy das richtige sei, haben sich nach Würdigung der Kammer darin keine Spuren der angeblichen Kommunikationsinhalte finden lassen, die ein derartiges Beziehungsgeflecht und die modifizierte Einlassung des Angeklagten bestätigt hätten. Randnummer 208 Im Fortsetzungstermin vom 12.11.2024 hat der Angeklagte seine geänderte Einlassung vom 27.09.2024 dann vollumfänglich widerrufen. Er sei im Nachgang der Plädoyers von seiner Familie beeinflusst worden, sich so einzulassen; zudem habe er Angst vor der ihn erwartenden Sanktion gehabt. Die ursprünglich abgegebene Einlassung zu den Taten sei richtig und diese wolle er auch gegen sich gelten lassen. Den Account „LiliaLibanon“ gebe es zwar, diesem komme aber nicht die von ihm zugeschriebene Bedeutung zu. Randnummer 209 Zudem hat er sich im Rahmen dieser Einlassung auch zur Tat zu 1) der Anklageschrift zum Nachteil der Geschädigten nunmehr dahingehend eingelassen, dass es nicht zutreffend sei, dass er die Geschädigte zufällig in Kiel getroffen habe. Es sei vielmehr so gewesen, dass diese immer mal wieder, wenn es ihr schlecht gegangen sei, mit ihm über WhatsApp kommuniziert habe. An diesem Tag habe sie ihn – den Angeklagten – zu sich nach Hause eingeladen und er habe sich von einem Kollegen am Abend gegen 21:00 oder 22:00 Uhr zur Wohnung der Geschädigten fahren lassen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei er dort noch nicht gewesen. Er wisse die Adresse nicht mehr, könne aber noch genau beschreiben, wo die Geschädigte wohne. Sie hätten dann zunächst zusammen in der 1-Zimmer Wohnung der Geschädigten Musik gehört und sich unterhalten. Dann sei man sich auch körperlich nähergekommen und habe sich geküsst und gekuschelt. Es sei auch zum einvernehmlichen Sex gekommen, wobei er Einzelheiten nicht mehr erinnere. Er sei auch danach noch drei bis vier Mal bei der Geschädigten in ihrer Wohnung gewesen und auch da hätte er mit ihr einvernehmlichen Geschlechtsverkehr gehabt. Der Sex sei ungeschützt erfolgt, weil die Geschädigte mit der 3-Monatsspritze – hormonell – verhütet habe. Weswegen er davon ausgehe, dass es sich bei dem vorgeworfenen Vorfall im Frühjahr 2022 um das erste der geschilderten Treffen gehandelt habe, konnte der Angeklagte auf mehrfache Nachfrage, in deren Beantwortung er bei dem Befund blieb, nicht erläutern, was den Eindruck hinterließ, er wisse, dass es ein Treffen mit der geschilderten Grenzüberschreitung gegeben hatte, er dies aber nicht offenbaren wollte. Randnummer 210 1. Tat Nachteil - Fall 1 der Anklageschrift Randnummer 211 Die Feststellungen zur Tat zu Ziffer 1) zum Nachteil der Geschädigten beruhen wesentlich auf deren Angaben in der Hauptverhandlung, ihrer ergänzend eingeführten videodokumentierten polizeilichen Vernehmung und im Rahmen der Exploration durch die Sachverständige Prof. Dr. H sowie der Aussage der Bezugsbetreuerin Frau H. Der Kammer war dabei bewusst, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Situation im Hinblick auf diese Tat vorlag. Die Aussage der Geschädigten war daher einer umfassenden Aussageanalyse zu unterziehen, wobei in solcher Konstellation von der Unwahr- oder Nullhypothese auszugehen ist. Dabei ist insbesondere von zentraler Bedeutung, ob das Gericht die Hypothese ausschließen kann, dass der Belastende zwar durchaus detailreich ein sonst reales Geschehen schildert, allerdings mit Details, die er genauso gut als tatsächlich erlebt wiedergeben konnte, wenn der Belastete überhaupt nicht oder anders beteiligt war. In diesen Fällen bedarf es einer Aussageanalyse, insbesondere im Hinblick auf die Aussageentstehung und die Verflechtung origineller Details gerade mit Handlungen des Belasteten (BGH Beschluss vom 09.11.1999 – 5 Str 552, 99, LSK 2000, 310714). Randnummer 212
  15. a)Angaben der Geschädigten bei der Polizei Randnummer 213 Die Geschädigte hat in ihrer polizeilichen, videodokumentierten Zeugenvernehmung vom 09.10.2023 berichtet, dass sie vom 30.07.2015 bis Dezember 2017 mit dem Angeklagten eine Beziehung geführt habe. Sie habe den Angeklagten in der Schule am RBZ I (Gesundheit und Ernährung) in Kiel in der Mensa kennengelernt. Zunächst hätten sie sich unterhalten, später dann auch getroffen und am 30.07.2015 seien sie "zusammengekommen". Am Anfang der Beziehung sei alles "relativ gut" und der Angeklagten sei "sehr nett" gewesen. Nach circa vier Monaten habe er aber angefangen, sie zu kontrollieren und ihr zu sagen, was sie anziehen solle und mit wem sie sich treffen dürfe. So habe er ihr gesagt, dass sie immer lange Kleidung tragen und sich bedecken solle. Sie habe irgendwann ihre sozialen Medien löschen und ihre Nummer ändern müssen. Sie habe keine männlichen Freunde mehr haben dürfen. Auch ihre weiblichen Freunde habe er irgendwann bestimmt. Der Angeklagte habe alles kontrolliert und sei schnell "ausgerastet". Weiterhin habe er ihr Handy kontrolliert und immer Zugang zu diesem haben wollen. Als sie ihm dies einmal verweigert habe, habe er das Handy "kaputtgemacht". Eine Stunde später habe er ihr ein neues Handy gekauft. Sie habe zu diesem Zeitpunkt Kontakt zu einer Freundin gehabt, die er nicht gemocht habe und die sie nicht mehr habe sehen dürfen. Sie habe generell den Kontakt zu Personen abbrechen müssen, die der Angeklagte nicht gemocht habe oder die etwas gegen ihn gehabt hätten. So habe der Angeklagte ihr zwischenzeitlich auch den Kontakt zu ihrer Mutter verbieten wollen, da diese gemerkt habe, dass da etwas nicht stimme. Der Angeklagten habe von ihr Informationen zu ihren früheren partnerschaftlichen Beziehungen haben wollen und mit wem sie "was gehabt habe". Sie habe auch einen Test auf Geschlechtskrankheiten durchführen müssen. Weiterhin habe er kontrolliert, welche Musik sie höre. Randnummer 214 Sowohl der Angeklagte als auch sie selbst hätten damals viel Alkohol getrunken. Dies sei eine Art "Problembehebung" für sie gewesen. Dadurch sei es auch oft "eskaliert". Generell habe der Angeklagte in der Vergangenheit viel Alkohol getrunken. Randnummer 215 Im Januar 2016 sei ein Streit "eskaliert". Sie habe damals in der Rendsburger Landstraße 214 in einer betreuten WG gewohnt. Beide seien an diesem Abend vermutlich auf einem Geburtstag gewesen und irgendwann nachts zu ihr nach Hause gefahren. Dort hätten sich der Angeklagte und sie gestritten. Den Anlass könne sie nicht mehr nennen, sie vermute, dass sie "irgendwas falsch gemacht habe oder so". Sie hätten einander angeschrien, dann sei der Angeklagte "nach vorne gekommen" und habe ihr eine "Kopfnuss" gegeben, woraufhin sie ohnmächtig geworden sei. Irgendwann sei sie wieder aufgewacht. Der Angeklagte habe über ihr gekniet, sich entschuldigt und geweint. Sie habe ihn weggeschickt, da ihr Stiefvater und ihr Opa auf dem Weg zu ihr gewesen seien, um sie abzuholen. Sie habe nicht gewollt, dass die beiden denken würden, er sei das gewesen. Sie habe dem Angeklagten ihre Kontokarte gegeben, er habe sich ein Taxi gerufen und sei weggefahren. Sie sei abgeholt und zu ihrer Mutter gefahren worden. Sie habe infolge der Kopfnuss ein "Loch in der Nase" gehabt. Während des Vorfalls sei der Angeklagte nicht alkoholisiert gewesen. Sie habe ihm hinterher sofort verziehen und sie seien wieder zusammen gewesen. Den Angeklagten habe sie jedoch "überall verteidigen" müssen, weil ihr niemand geglaubt habe. Sie habe den Vorfall danach verleugnet. Nach ein paar Monaten sei dies aber herausgekommen, als sie – in Suizidabsicht – von der Levensauer Hochbrücke habe springen wollen. Nachdem sie abends feiern gewesen sei, sei sie am nächsten Morgen bei einer Freundin aufgewacht und habe gedacht, "so will ich nicht weiterleben". Sie habe aber auch gemerkt, dass sie mit dem Angeklagten habe zusammen sein wollen und sei damit überfordert gewesen. Sie sei dann nicht nach Hause, sondern zur Levensauer Hochbrücke, einer Brücke über den Nord-Ostsee-Kanal bei Kiel, gefahren. Dort habe sie ihr Leben beenden wollen, da ihr alles "zu viel" gewesen sei. Sie sei "rübergeklettert" und jemand habe sie angesprochen. Irgendwann sei die Polizei da gewesen und sie habe mit einer Polizistin gesprochen. Sie habe sich "eh gleich umbringen" wollen, deswegen habe sie der Polizistin in ihrem "Wahn" alles erzählt, was der Angeklagte gemacht habe. Sie habe von der Kopfnuss berichtet und dass der Angeklagte sie zwischendurch geschlagen habe. Später sei ein Brief von der Staatsanwaltschaft gekommen und sie habe bei der Polizei in Hassee eine Aussage gemacht. Da habe sie jedoch "alles abgetan" und gesagt, dass sie ausgerutscht sei. Sie habe nicht erzählt, "was wirklich gewesen" sei. Der Angeklagte habe sie während der Beziehung 3 - 4 Mal geschlagen. Es habe im Januar 2016 noch einen weiteren Streit zwischen ihr und dem Angeklagten gegeben. Sie habe auf dem Rücken auf dem Bett gelegen, der Angeklagte sei "auf ihr drauf“ gewesen und habe ihr mit seiner rechten Faust ins Gesicht geschlagen. Sie habe das provoziert "oder so". Sie könne nicht sagen, wie oft er sie geschlagen habe, aber ihr Gesicht sei danach geschwollen gewesen. Der Angeklagte habe sie auch ca. 2017 in seiner Wohnung eingesperrt. Sie sei bei dem Angeklagten zuhause gewesen, als er in einer Souterrain-Wohnung in einer WG im Königsweg 20 gelebt habe. Der Angeklagte und sie hätten sich gestritten. Er habe wie bei jedem Streit Angst gehabt, dass sie ihn verlassen würde. Er habe starke Verlustängste gehabt. Als sie habe rausgehen wollen, habe er die Tür versperrt, indem er sich davorgestellt habe. Sie habe nach Hilfe gerufen, es habe jedoch niemand geholfen. Sie habe auch versucht, durch ein Fenster rauszukommen, das habe aber auch nicht funktioniert. Sie habe dem Angeklagten immer wieder gesagt, dass sie ihn nicht verlassen werde und lediglich Zeit für sich brauche. So habe sie ihn irgendwann überzeugen können, sie durch das Fenster gehen zu lassen. Insgesamt habe sie sich 2 - 3 Stunden in dieser Situation befunden. Während des Vorfalls sei der Angeklagte nicht alkoholisiert gewesen. Nach diesem Vorfall habe sie immer wieder versucht, sich zu trennen. Irgendwann seien der Angeklagte und sie getrennt gewesen, doch der Kontakt habe weiterbestanden. Sie sei nie "standfest" gewesen. Sie habe zwar gesagt, dass "es aus" sei, dies aber nie "durchgezogen". Sie sei immer wieder auf ihn eingegangen, da er auch viel geweint und gefragt habe, ob sie sich treffen und reden könnten. Ende 2017 sei es mit dem Stalking "immer schlimmer" geworden. Der Angeklagte sei "immer und überall" gewesen. Er sei an Bushaltestellen und auch vor ihrer Haustür sowie an anderen Orten gewesen, was sie sich nicht habe erklären können. Irgendwann sei es keine Beziehung mehr gewesen, sie habe versucht "standfest" zu sein und er habe versucht, weiter Kontakt zu ihr aufzunehmen. Der Angeklagte habe bei Snapchat und Instagram mehrere Accounts und habe sie immer wieder kontaktiert. Er habe sich "im Minutentakt" neue Accounts erstellt, sie habe einen blockiert und dann sei "schon der nächste" gekommen. Der Angeklagte habe auch über Freunde Kontakt zu ihr aufnehmen wollen. Teilweise habe er sie bedroht, dann habe er wieder geschrieben, dass er sie liebe und ihm das leidtue. Randnummer 216 Sie könne sich nicht erklären, warum er so sei. Er brauche ihrer Meinung nach Hilfe. Möglicherweise komme er mit seinen Gefühlen "nicht klar". Er habe seine Stimmung gar nicht kontrollieren können. Alles habe ein Auslöser sein können. Einmal seien Jugendliche bei einem Spaziergang an ihnen vorbeigegangen und hätten laut Musik gehört. Danach sei der Angeklagte "schlecht drauf“ und "sauer" auf sie – die Zeugin – gewesen. Auch wenn er gedacht habe, dass sie etwas verstecke, sei er wütend geworden. Wenn sie aus Versehen mal einen anderen Mann "zu lange angeguckt" habe, jemand mit ihr gesprochen oder sie neue männliche Freunde auf Socialmedia gehabt habe, sei es ebenfalls zu Streitigkeiten gekommen. Sie habe ihm jedoch zunächst immer wieder verziehen, sei zu ihm zurückgekommen und habe ihn "überall verteidigt“. Randnummer 217 Der Angeklagte habe sich nie professionelle Hilfe geholt. Ihre Bezugsbetreuerin, die Zeugin H, habe ihm oft geholfen und zu Ämtern begleitet oder ihm bei der Wohnung oder Möbeln geholfen. Im November 2017 habe man sich endgültig getrennt. Im Dezember habe sie sich einen Anwalt genommen und eine Verfügung“ – womit die Geschädigte eine Unterlassungsverfügung meinte – gegen den Angeklagten erwirkt. Zunächst habe er sich an diese Verfügung gehalten, später jedoch nicht mehr. Er habe wieder Kontakt zu ihr aufgenommen und sie habe dies auch nicht abgewiesen. Er habe ihr leidgetan und sie habe gedacht, dass er sich wirklich ändern wolle, da er dies auch mehrfach gesagt habe. Er habe "zwei Gesichter" gehabt und es sei immer ein "umswitchen" zwischen Liebe und Hass gewesen. Die Trennung sei ein langes "Hin-und-Her" gewesen und es falle ihr schwer, dies näher zu beschreiben, da sie immer wieder mit dem Angeklagten zusammengekommen wäre. Einmal sei sie wieder mit ihm zusammengewesen und habe sich nicht getraut, jemandem davon zu erzählen. Sie habe dann bemerkt, dass sie aus der Beziehung "gerade nicht mehr raus" komme. Das genaue Datum könne sie hierzu aber nicht sagen. Es habe zwischendurch ebenfalls immer wieder Zeiten gegeben, in denen kein Kontakt bestanden hätte. Als sie 2019 in der Klinik in Bad Bramstedt gewesen sei, sei der Angeklagte in der Klinik erschienen und habe reden wollen, obwohl zu diesem Zeitpunkt kein Kontakt bestanden habe. Sie habe es irgendwann geschafft, nicht mehr auf seine Kontaktversuche einzugehen. Er habe ihr auch oft gesagt, dass er ihr "ein paar Monate Zeit geben" werde. Teilweise habe er sich aber trotzdem weiterhin bei ihr gemeldet. Den Kontakt habe sie vorher nicht abwehren können, da sie gedacht habe, dass es Liebe sei. Es sei jedoch eher eine "emotionale Abhängigkeit" gewesen. Vermutlich sei es auch Liebe gewesen, sie wisse dies nicht. Nur die ersten vier Monate der Beziehung seien gut gewesen, sie wisse nicht, warum sie daran so "festgehalten" und was "sie da geritten" habe. Manchmal habe sie sich auch nicht getraut, "nein" zu sagen. Sie habe gewusst, dass nicht nur Schlechtes "in ihm drin" sei und dass der Angeklagte auch nett habe sein können. Es sei aber eher "etwas Krankhaftes" gewesen und der Angeklagte habe oft gesagt, dass sie zusammengehören würden. In den Jahren 2020 und 2021 hätten sie keinen Kontakt gehabt. Momentan bestehe kein Kontakt mehr. Randnummer 218 Der letzte Kontakt habe Ende Juli 2022 stattgefunden. Da sei der Angeklagte betrunken gewesen und habe sie mehrfach morgens um 06:00 Uhr angerufen. Sie habe den Anruf einmal angenommen und bemerkt, dass er das sei und wieder aufgelegt. Anschließend habe der Angeklagte nochmal angerufen und ihr Freund sei rangegangen. Daraufhin habe der Angeklagte aufgelegt und nicht nochmal angerufen. Nachmittags habe sich der Angeklagte erneut per SMS gemeldet und gefragt, ob sie ihn anrufen könne, was sie verneint habe. Er habe angegeben, sich nur entschuldigen zu wollen, woraufhin sie "ja ok" geantwortet habe. Er habe noch "schönen Tag" geschrieben und sich nicht erneut gemeldet. Randnummer 219 Anfang 2022, vermutlich im Januar, habe sie den Angeklagten zufällig auf der Straße getroffen, dies sei ein Fehler gewesen. Der Angeklagte sei zu ihr in die Preetzer Straße 305b in Kiel-Elmschenhagen gekommen und man habe Geschlechtsverkehr gehabt. Randnummer 220 Das sei "nicht gut" gewesen und sie habe das so nicht gewollt. Der Angeklagte sei an diesem Tag betrunken gewesen. Sie habe ihn deswegen mit zu sich nach Hause genommen, damit er bei ihr schlafen könne. Sie hätten vereinbart, dass er nur bei ihr schlafen dürfe. Der Angeklagte habe am Anfang auch gesagt, dass das für ihn in Ordnung sei. Sie habe das "wie immer" geglaubt. Sie hätten sich gemeinsam ins Bett gelegt. Sie habe ihre "normalen Tagesklamotten" weitergetragen. Der Angeklagte habe sie jedoch immer wieder angefasst und nicht "locker gelassen". Sie habe ihm immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle und er sie nicht anfassen solle. Randnummer 221 Sie habe auch versucht, Abstand zu ihm zu halten, aber der Angeklagte habe sie zu sich gezogen. Er habe sie irgendwann auch im Intimbereich angefasst, woraufhin sie seine Hände weggeschoben und sich weggedreht habe. Es sei viel Zeit vergangen, aber er sei "hartnäckig" geblieben. Sie habe bemerkt, dass er nicht "locker lasse" und "das durchziehen" wolle. Der Angeklagte habe sich immer wieder an sie heran "gekuschelt" und "sowas halt". Er habe den Knopf ihrer Hose geöffnet, diese ausgezogen und angefangen mit ihr zu schlafen. Sie sei währenddessen einfach "liegen geblieben" und habe sich gedacht, dass sie das „über sich ergehen lassen“ müsse, morgen sei der Angeklagte ja raus aus ihrer Wohnung. Sie habe immer wieder gesagt, dass sie das nicht wolle, aber der Angeklagte sei stur geblieben. Während des Vorfalls habe sie auf dem Rücken und der Angeklagte habe auf ihr gelegen. Ihre Beine seien weiterhin geöffnet gewesen, er habe zwischen ihren Beinen gelegen und sei mit seinem "Geschlechtsteil" in ihre Vagina eingedrungen. Sie habe einfach gewartet bis es "zu Ende" gewesen sei. Beim Geschlechtsverkehr habe sie die Lippen "zusammengepresst" und sei "angespannt" gewesen. Der Angeklagte habe zwischendurch einmal kurz aufgehört, habe dann aber weitergemacht und aufgehört, als er fertig gewesen sei. Ob er "zum Schluss" gekommen sei, wisse sie nicht. Ein Kondom habe er nicht verwendet, auch andere Verhütungsmittel seien nicht zum Einsatz gekommen. Sie habe sich während der Situation gedacht "in was für eine Situation habe ich mich hier wieder gebracht?". Der Angeklagte habe an diesem Tag einen Pullover und eine oder zwei Hosen getragen. Früher habe er immer zwei Hosen übereinander getragen, da er so dünn gewesen sei. Weiterhin sei er betrunken gewesen, dies mache sie an seinem "Lallen" und seinem Verhalten fest. Vor dem Geschlechtsverkehr habe er gesagt „ich habe etwas eingenommen“. Sie wisse aber nicht, was er eingenommen habe. Sie sei davon ausgegangen, dass er etwas für den Geschlechtsverkehr genommen habe. Der Angeklagte habe dann auch weiter bezüglich Sex gesagt „ich brauch das jetzt aber“. Nach dem Geschlechtsverkehr sei er "relativ schnell" eingeschlafen. Am nächsten Morgen sei er wie vereinbart gegangen. Sie habe mit dem Angeklagten nicht über den Vorfall gesprochen. Danach habe man auch keinen Kontakt mehr gehabt. Randnummer 222 Auf Nachfrage des Vernehmungsbeamten erklärte die Geschädigte, dass sie gemerkt habe, dass der Angeklagte nicht locker lassen werde. Sie habe ihm schon am Anfang gesagt, dass sie das nicht wolle, er – der Angeklagte – sei aber stur geblieben, sodass sie – die Geschädigte – den Geschlechtsverkehr über sich habe ergehen lassen. Auf weitere Nachfrage, ob das Verhalten des Angeklagten nach dem Empfinden der Geschädigten für sie in Ordnung gewesen sei, antwortete sie zögerlich und abwägend mit „Ja…Ja“. Weitere Nachfragen in diesem Zusammenhang wurden nicht an die Geschädigte gerichtet. Randnummer 223 Sie habe das alles "verdrängt" bis ihre Betreuerin Frau H sie darauf angesprochen habe. Da sei ihr der Vorfall wieder in den Kopf gekommen, vorher habe sie daran nicht mehr gedacht. Sie leide in Folge der Vorfälle unter Angstzuständen und Panik. Sie habe sich zeitweise draußen kaum bewegen können, ohne Angst zu haben, dass der Angeklagte irgendwo auftauche. Auch eine Freundin von ihr habe schon Angst gehabt, weil der Angeklagte immer da gewesen sei. Von der Kopfnuss habe sie außerdem eine Narbe auf der Nase. Randnummer 224 Der Angeklagte habe eines Tages bei TikTok ein Video gepostet und darin Bilder von der Nebenklägerin gezeigt. Sie habe sich das Video angesehen, in dessen Hintergrund die Stimme von dem Angeklagte zu hören gewesen sei. In dem Video habe ein Text gestanden "ich habe heute eine Frau missbraucht und geschlagen". Auch seien Bilder von der Nebenklägerin und ihrer Blessuren zu sehen gewesen. Sie habe sich das Video mehrfach angehört und dann einen Kommentar daruntergeschrieben. Sie habe den Mann gefragt, woher er komme. Er habe daraufhin seinen Namen,, und seine Adresse, in, geschrieben. Er habe unter dem Video auch geschrieben, wer die Frau in dem Video sei bzw. habe er einen Link zum Profil der Nebenklägerin gepostet. Aufgrund dieser Informationen sei sie auf das Instagram-Profil der Nebenklägerin gekommen. Dort habe sich ein Video mit denselben Bildern befunden. Sie habe dem Angeklagten danach nicht weitergeschrieben und auch nicht auf seine Antwort zu ihrem Kommentar reagiert. Das Video sei dann auch gelöscht worden, einen Teil davon habe sie jedoch auf ihrem Handy. Sie habe der Nebenklägerin an diesem Tag "aus Versehen" bei Instagram eine Nachricht geschickt, diese dann jedoch wieder zurückgezogen. Daraufhin habe ihr die Nebenklägerin ein Fragezeichen geschickt. Sie habe geschrieben, dass ihr Ähnliches passiert sei und ihr die Person in dem Video sehr bekannt vorkomme. Auf Nachfrage der Nebenklägerin habe sie dieser ihren Namen genannt. Die Nebenklägerin habe daraufhin geschrieben, dass sie schon versucht habe, sie zu finden, da der Angeklagte bereits von ihr erzählt habe. Im weiteren Verlauf habe die Nebenklägerin ihr erzählt, was ihr passiert sei und insbesondere, dass der Angeklagte sie "stalke" und sage, dass er sie über alles liebe. Die Nebenklägerin habe mit dem Angeklagten jedoch keine Beziehung gehabt. Auch habe er ihr aufgelauert. Sie – die Zeugin – habe da "Parallelen“ gesehen und habe der Nebenklägerin auch von ihrer Beziehung mit dem Angeklagten berichtet und dass ihr Ähnliches passiert sei. Auch während ihrer Beziehung mit dem Angeklagten und danach sei es so gewesen. Dieses Verhalten des Angeklagten sei während der Beziehung mit ihr über die Monate und Jahre "immer schlimmer" geworden. Bei der Nebenklägerin sei das aber alles "sofort schlimm" geworden. Der Angeklagte sei bei der Nebenklägerin bereits nach drei Wochen sehr besitzergreifend gewesen und habe gesagt, dass er sie liebe und sie ihm gehöre. Das habe die Nebenklägerin abgeschreckt und sie habe den Kontakt abgebrochen. Nach einem Tanzauftritt habe der Angeklagte sie einmal mit einem Gürtel "verprügelt". Auch in Hamburg habe der Angeklagte die Nebenklägerin "aufgesucht" und "verprügelt". Der Angeklagte habe sie auch einmal bei sich eingesperrt, da habe die Polizei sie dann rausgeholt. Diese Kommunikation mit der Nebenklägerin habe in der Woche stattgefunden, in der die Nebenklägerin dann entführt worden sei, möglicherweise am Montag oder Dienstag. Sie und die Nebenklägerin hätten bis zum Donnerstag vor der Entführung Kontakt gehabt, danach habe die Nebenklägerin nicht mehr geantwortet. Am Dienstagabend habe sie dann in den Nachrichten von der Entführung gehört. Ihre Mutter habe sie angerufen und gesagt, dass der Angeklagte im Fernsehen sei und jemanden entführt haben solle. Sie habe daraufhin der Nebenklägerin geschrieben, ob alles "ok" sei. Dann habe sie in den Nachrichten gesehen, dass die Nebenklägerin entführt worden sei. Sie habe nur zufällig über das Internet mitbekommen, was passiert sei und was der Angeklagte mit der Nebenklägerin gemacht habe. Sie habe die Nebenklägerin kontaktiert und erzählt, was ihr in ihrer Beziehung mit dem Angeklagten passiert sei. Nach der Entführung habe die Nebenklägerin sie gefragt, ob sie aussagen würde, falls jemand auf sie zukommen würde, was sie bejaht habe. Sie habe dies dann mit ihrer Betreuerin besprochen und der Nebenklägerin mitgeteilt, dass sie zur Polizei gehen würde. Die Nebenklägerin habe ihr für die Vernehmung nichts mit "auf den Weg" gegeben, sie solle einfach erzählen, was ihr passiert sei. Sie sei jetzt nur hier bei der Polizei, um das alles zu erzählen, "damit er nicht freikommt". Randnummer 225
  16. b)Bekundungen im Rahmen der Exploration durch Frau Prof. Dr. H Randnummer 226 Im Rahmen des Explorationsgespräches mit der Sachverständigen am 24.04.2024 hat die Geschädigte hinsichtlich des Anklagevorwurfs angegeben, dass sie den Angeklagten in ihre Wohnung mitgenommen habe. Sie habe ihn bei sich übernachten lassen wollen und habe ihm gesagt, dass sie mit ihm keinen Sex haben wolle. Dies habe sie mehrfach gesagt. Sie habe ihm vorher tausendmal gesagt, dass sie keinen Sex wolle und er nur bei ihr schlafen dürfe. Er habe ihr dazu gesagt, dass es für ihn in Ordnung sei. Er habe sie aber immer wieder gefragt, was sie – die Geschädigte – als anstrengend wahrgenommen habe. Der Angeklagte habe irgendwann zu ihr gesagt, dass er „was eingeworfen“ habe und nun Geschlechtsverkehr haben müsse. Sie sei lange standhaft geblieben, habe aber über den Angeklagten gewusst, dass er schnell anders werden könne. Es sei dann in der Wohnung zu vaginalem Geschlechtsverkehr gekommen. Sie habe nicht mehr erinnern können, ob der Angeklagte nach dem Vorfall noch die Nacht bei ihr in der Wohnung verbracht habe. Sie habe sich danach schlecht und eklig gefühlt. Randnummer 227 Zu den weiter zurückliegenden Vorfällen berichtete die Geschädigte gegenüber der Sachverständigen, dass die geführte Beziehung von einem „Hin und Her“ geprägt gewesen sei. Sie hätten sich einmal – lautstark – gestritten, was auch eine Mitbewohnerin mitgekommen habe. Da habe der Angeklagte ihr – der Geschädigten - eine Kopfnuss versetzt wodurch sie ohnmächtig geworden sei. Als sie wieder aufgewacht sei, habe der Angeklagte über ihr gesessen und geweint und ihr gesagt, dass es ihm leidtue. Da sie Besuch von ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihrem Opa erwartet habe und diese schon auf dem Weg zu ihr gewesen seien, habe sie den Angeklagten schnell „loswerden“ wollen. Diesen habe sie schon vor der Kopfnuss von dem Streit mit dem Angeklagten erzählt. Daher habe sie ihm ihre Bankkarte gegeben, damit er sich ein Taxi rufen könne. Den Vorfall mit der Kopfnuss habe sie so verheimlichen wollen. Randnummer 228 Sie habe von der Kopfnuss einer Polizistin im Rahmen ihres Suizidversuches erzählt. Später habe sie deshalb nochmal zur Polizei gemusst, was sie aber nicht gewollte habe. Randnummer 229 Es habe auch Schläge in ihr Gesicht durch den Angeklagten gegeben, sie habe dabei auf dem Bett gelegen und er auf ihr drauf. Infolge der Schläge sei ihr Gesicht angeschwollen. Randnummer 230 Sie berichtete auch von einem Streit wegen des Handys. Der Angeklagte habe ihr Handy kaputt gemacht, weil sie – die Geschädigte – Kontakt zu einer Freundin gehabt habe, was der Angeklagte aber nicht gewollt habe. Er habe das damit begründet, dass er als einziger gut für die Geschädigte sei und alle anderen schlecht seien. Er habe auch bestimmen wollen, was sie mache und anziehe. Randnummer 231 Er sei insgesamt bestimmend gewesen und er habe ständig Angst gehabt, dass sie – die Geschädigte – mit ihm „Schluss machen“ könne. In der Beziehung habe es „off-Phasen“ gewesen – also Phasen der Trennung – in denen der Angeklagte die Geschädigte verfolgt habe. Er sei zum Beispiel immer wieder plötzlich aufgetaucht. In einer solchen Phase habe er sie auch mal in der Wohnung eingesperrt. Sie habe dabei geschrien, sei aber nicht gehört worden und habe dann auch eine Panikattacke bekommen. Randnummer 232 Es habe lange gedauert, bis sie – die Geschädigte – vom Angeklagten losgekommen sei. Er habe sie im Kopf manipuliert. Randnummer 233 Zur Aussagemotivation in diesem Verfahren habe die Geschädigte berichte, dass sie das vom Angeklagten hochgeladene TikTok-Video von der Nebenklägerin gesehen habe und dort die Stimme des Angeklagte erkannt habe. Dann habe sie die Nebenklägerin angeschrieben, was noch vor deren Entführung – der Tat 11) – gewesen sei. Zudem sei der Kontakt zur Polizei durch Frau H zustande gekommen. Sie – die Geschädigte – habe helfen wollen. Randnummer 234
  17. c)Angaben in der Hauptverhandlung Randnummer 235 Im Rahmen des 6. Fortsetzungstermins hat die Kammer die Geschädigte vernommen. In der Vernehmungssituation fühlte sich die Geschädigte für die Kammer erkennbar unwohl, obgleich sie sowohl durch eine psychosoziale Prozessbegleiterin, als auch von einem Zeugenbeistand unterstützt wurde. Sie brachte deutlich zum Ausdruck, nicht mehr mit den Geschehnissen konfrontiert werden zu wollen und dass sie mittlerweile bedauere, zur Polizei gegangen zu sein und eine Aussage gemacht zu haben. An dem Strafverfahren gegen den Angeklagten bzw. einer möglichen Strafe, die der Angeklagte erhalten könnte, zeigte sie kein Interesse. Randnummer 236 Sie gab an, dass sie den Angeklagten im Alter von 18 Jahren im RBZ kennengelernt habe, man zusammengekommen sei und ein paar Jahre eine Beziehung geführt hätte. Es sei anfangs alles okay gewesen, was sich aber mit der Zeit – nach ein paar Monaten – geändert habe. Der Angeklagte habe ihr viele Verbote gemacht und sei besitzergreifend geworden. Er habe ihr beispielsweise verboten, bestimmte Freunde zu treffen. Sie habe aufschreiben sollen, mit wem sie schon mal vorher Geschlechtsverkehr gehabt habe. Ihr Handy habe er so kontrolliert, dass sie das Gefühl gehabt habe, dass ihr Handy „unser Handy“ gewesen sei. Es habe einen Vorfall gegeben, wo sie ihm ihr Handy nicht habe geben wollen. Da habe er das Handy aus Wut zerstört, ihr allerdings ein neues besorgt. Sein Verhalten sei so gewesen, dass sie mal das Gefühl gehabt habe, dass er sie – die Geschädigte – hassen würde, mal sie lieben würde. Es habe starke Schwankungen zwischen „du bist die Beste“ und „du bist eine Schlampe“ gegeben. Er habe ihr beispielsweise mal eine starke Kopfnuss in ihrer alten Wohngemeinschaft in der Rendsburger Landstraße 243 gegeben. Sie wisse hierzu noch, dass sie an diesem Tag zusammen unterwegs gewesen seien und es Streit gegeben habe, weil sie Kontakt zu männlichen Personen auf Facebook gehabt habe. Durch den Kopfstoß sei sie kurz ohnmächtig geworden und zu Boden gegangen. Sie habe infolgedessen eine Verletzung an der Nase gehabt, wovon heute noch eine Narbe sichtbar ist. Mittlerweile sei die Narbe klein geworden. Sie habe den Angeklagten danach sogar noch geschützt und ihrer Mutter erzählt, dass sie nur ausgerutscht sei. Randnummer 237 In der gleichen Wohngemeinschaft sei es auch noch zu Schlägen gekommen, wobei sie Einzelheiten nicht mehr zu erinnern vermochte. Randnummer 238 Auch sei er immer wieder unangekündigt einfach da gewesen, sodass sie das Gefühl gehabt habe, dem Angeklagten nicht entkommen zu können. Die Beziehung sei aus ihrer Sicht als eine „On-Off“-Beziehung zu beschreiben. Sie habe sich in einer Art Abhängigkeit befunden und sei immer wieder zu ihm zurückgekehrt, egal was passiert sei. Sein Verhalten sei für sie insofern berechenbar gewesen, als dass sie gewusst habe, was sie sagen könne und was nicht. Randnummer 239 Zur endgültigen und nachhaltigen Trennung sei es dann schlussendlich 2019 gekommen. Vorher sei es ihr sehr schwer gefallen, sich von dem Angeklagten zu lösen und abzugrenzen. Erst durch eine neue Beziehung sei es ihr gelungen, den Kontakt zum Angeklagten vollständig zu beenden. Randnummer 240 Bei dem Vorfall Anfang 2022, was auch der letzte persönliche Kontakt gewesen sei, sei er bei ihr in ihrer Wohnung in der Preetzer Straße 305b gewesen. Wie das zustande gekommen sei, könne sie nicht mehr sagen. Es sei aber so gewesen, dass er bei ihr habe übernachten sollen. Sie habe ihm wegen des vorherigen Hin und Her in der Beziehung klargemacht, dass er nur bei ihr schlafen dürfe, aber nicht mehr passieren solle. Das habe sie ihm „100 Prozent“ klargemacht. Dann hätten sie sich beide, ohne sich um- oder auszuziehen, in der Straßenkleidung ins Bett gelegt. Auf Nachfrage gab die Geschädigte an, dass sie zum Schlafen an diesem Abend ihre Bedarfsmedikation in Form von Quetiapin eingenommen habe. Das Medikament habe sie eingenommen „zur Beruhigung von ihrem Kopf“. Bei ihr wirke das so, dass es ihr bei normaler Dosis ein klareres Denken ermögliche. Der Angeklagte habe wahrscheinlich zwei Hosen übereinander getragen, was eine Eigenheit von ihm gewesen sei, da er sich zu dünn gefühlt habe. Das Licht sei gelöscht gewesen. Dann sei es damit losgegangen, dass er gesagt habe, dass er „was eingeworfen“ habe „und das jetzt brauchen“ würde, wobei er damit Sex gemeint habe. Randnummer 241 Er habe dann weiter gesagt „ich brauche das jetzt aber“. Sie – die Geschädigte – habe dann den Geschlechtsverkehr über sich ergehen lassen. Es sei ein „normaler“ vaginaler Geschlechtsverkehr gewesen. Sie habe die Sequenz noch im Kopf, dass sich der Angeklagte zu ihr auf dem Bett rüber gerollt habe, wobei sie noch die Diskussion über Sex haben im Kopf habe. Da habe sie von ihrer früheren Beziehung mit ihm gewusst, wie das ablaufen werde. Während des Ausgezogenwerdens und auch während des Geschlechtsverkehrs habe sie nicht gesagt, dass sie den Sex nicht wolle. Vorher habe sie das aber gesagt. Sie habe dann einfach auf dem Rücken dagelegen, nachdem er sie ausgezogen habe. Er habe auf ihr draufgelegen und sei vaginal in sie eingedrungen. Eine Erinnerung, wie lange der Geschlechtsverkehr gedauert habe und wie es zu Ende gegangen sei, habe sie nicht mehr. Auch auf Vorhalt ihrer Angaben aus der videodokumentierten Vernehmung, dass der Angeklagte sie vorher noch im Intimbereich berührt habe, konnte sich die Geschädigte hieran nicht mehr erinnern. Randnummer 242 Er habe die Wohnung am nächsten Morgen verlassen, nachdem sie zusammen auf dem Bett geschlafen hätten. Sie habe nicht verhütet und danach auch keine „Pille danach“ eingenommen. Von dem Vorfall habe sie etwa zwei Wochen später ihrer Bezugsbetreuerin Frau H erzählt und auch einer Freundin. Sie habe den Vorfall ansonsten verdrängt, habe nicht mehr darüber nachdenken wollen und habe Angst davor gehabt, dass alles wieder von vorne anfange. Sie habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet. Randnummer 243 Auf Nachfrage, wie der Kontakt zur Polizei zu Stande gekommen sei, berichtete die Zeugin, dass dies durch die Nebenklägerin gekommen sei. Sie – die Geschädigte – habe das TikTok-Video gesehen, in dem der Angeklagte über die Nebenklägerin erzählt habe und sei so auf den Instagram Account der Nebenklägerin gestoßen. Sie habe der Nebenklägerin dann versehentlich das TikTok-Video geschickt, als sie es einer Freundin habe senden wollen. Die Nebenklägerin habe ihr dann zurückgeschrieben und die beiden hätten sich ausgetauscht, wobei sie auch von der Nebenklägerin gefragt worden sei, ob sie auch zur Polizei gehen würde. Randnummer 244 In der Hauptverhandlung wurde der Geschädigten insbesondere vorgehalten, dass sie im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung auf die Frage, ob das Verhalten des Angeklagten in Ordnung gewesen sei, geantwortet habe „Ja…Ja“. Die Geschädigte reagierte darauf mit Erstaunen und Ablehnung und gab an, dass es nicht für sie „okay“ gewesen sei, was der Angeklagte mit ihr gemacht habe. Randnummer 245 Sie habe heute kein Interesse an einer Bestrafung des Angeklagten, sie wolle keine Anzeige und auch keine Strafe. Sie habe sich lediglich bereit erklärt, der Nebenklägerin zu helfen. Randnummer 246
  18. d)Aussageanalyse und Bewertung, Gutachten Prof. Dr. H Randnummer 247 Die Kammer hat angesichts der psychiatrisch relevanten Erkrankung der Zeugin i.S. einer depressiven Störung sowie emotional instabilen Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline eine aussagepsychologische Begutachtung für notwendig gehalten und hierzu Frau Prof. Dr. H eingebunden. Von dieser hat sich die Kammer zur Frage der Aussagetüchtigkeit der Geschädigten und der Glaubhaftigkeit deren Angaben beraten lassen. In ihrem Gutachten kam die Sachverständige zu dem Ergebnis, dass sowohl die Aussagetüchtigkeit als auch die Glaubhaftigkeit gegeben war. Randnummer 248 In ihrer Begutachtung hat die Sachverständige auf die polizeiliche, videodokumentierte Vernehmung, ihre Exploration der Geschädigten und ihre Angaben in der Hauptverhandlung zurückgreifen können. Zudem lagen die Befunde aus der psychiatrischen Klinik über die Geschädigte über drei stationäre Aufenthalte im Fachkrankenhaus Heiligenhafen und Bad Bramstedt vor. Außerdem konnte die Sachverständige auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M.J. aus der Betreuungsakte zugreifen. Daneben hatte die Sachverständige Kenntnis von diversen weiteren Klinikaufenthalten wegen Depression und selbstverletzendem Verhalten, wobei aber keine Klinikbefunde vorlagen. Randnummer 249 Danach sei die Diagnose depressive Störung sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline gesichert. Randnummer 250 Die Sachverständige kam im Rahmen ihrer Begutachtung zum Ergebnis, dass die Aussagetüchtigkeit der Geschädigten ohne weiteres anzunehmen sei. Sie verfüge u.a. ausweislich ihres Schulabschlusses über die notwendige intellektuelle Ausstattung und weise hinreichende kognitive Fähigkeiten auf, die sie im Rahmen ihrer Vernehmung vor der Kammer auch gezeigt habe. Sie liege insofern gesichert im durchschnittlichen Bereich und weise daneben keine Schädigungen – etwa des Gehirnes – auf, die gegen die Annahme der Aussagetüchtigkeit sprechen könnten. Randnummer 251 Die bei der Geschädigten vorliegende psychiatrische Diagnose – depressive Störung sowie emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom Typ Borderline – sei überdies keine die Aussagetüchtigkeit grundsätzlich beeinträchtigende Diagnose. Bei der Geschädigten zeige sich die Diagnose in Selbstverletzung, Suizidabsichten bzw. -versuchen und Selbstzweifeln an der eigenen Person als maßgebende Ausprägung. Dies führe daher typischerweise nicht dazu, dass die Geschädigte Personen oder Sachverhalte fehlerhaft bewerte oder Sachverhalte erfinde. Auch in der konkreten Situation der Tatzeit sei keine die Aussagetüchtigkeit betreffende Beeinträchtigung durch die Einnahme von Alkohol oder Drogen gegeben gewesen. Die Einnahme der Bedarfsmedikation – Quetiapin – sei insofern ebenfalls kein Aspekt, da hiermit im konkreten Fall keine Betäubung einhergegangen sei. Randnummer 252 Dieser Bewertung schloss sich die Kammer nach eigener Würdigung an. Die Sachverständige ist langjährig mit der Beurteilung der Aussagetüchtigkeit und auch der Glaubhaftigkeitsbeurteilung erfahren und verfügt als habilitierte Diplompsychologin auch über den für derartige Gutachtenaufträge erforderlichen fachlichen Hintergrund. Auch die Kammer hatte bei der Vernehmung der Geschädigten und auch bei der Inaugenscheinnahme der videodokumentierten Vernehmung nicht den Eindruck, dass die Zeugin in ihrer Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt gewesen ist. Sie machte einen kognitiv stabilen Eindruck. Insoweit hat die Kammer daher die Befunde der Sachverständigen bestätigt gesehen. Randnummer 253 Die Einnahme des Medikamentes Quetiapin hat die Kammer kritisch erwogen, allerdings sich im Ergebnis der Bewertung der Sachverständigen angeschlossen. Die Geschädigte ist nach den vorliegenden Erkenntnissen mit der Einnahme des Medikamentes und dessen Wirkungen vertraut und hatte selbst auch keine medikamentenbedingten Einschränkungen berichtet. Randnummer 254 Die Aussage sei nach Einschätzung der Sachverständigen auch glaubhaft. Dafür spreche die vorliegende Konstanz der Aussage nach einem Vergleich der videodokumentierten polizeilichen Vernehmung mit den Angaben der Geschädigten im Rahmen der Exploration und in der Hauptverhandlung. Diese Konstanz sei dabei nicht nur hinsichtlich der Tat Anfang 2022, sondern auch bei dem deutlich länger zurückliegenden Ereignis mit der Kopfnuss gegeben. Obgleich dieses Ereignis bereits 5 bzw. 6 Jahre zurückliege, habe die Zeugin dieses weitgehend konstant geschildert und dabei auch den Ausgang der Handlung – kurzzeitige Ohnmacht, Übergabe der Bankkarte an den Angeklagten und dass sie ihn gegenüber ihrer Familie gedeckt habe – berichtet. Ihre Schilderungen seien insoweit auch mit den Angaben der Zeugin H kongruent. Randnummer 255 Vor diesem Hintergrund sei von einer ausreichenden relativen Konstanz der Aussage auszugehen. Dass die Aussage nicht bis ins Kleinste detailliert und ausgefeilt gewesen sei, sei erwartbar gewesen und spreche nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Die gezeigten Unsicherheiten wie etwa, dass die Geschädigte „glaube, dass er schnell eingeschlafen“ sei, sprächen nicht gegen die Glaubhaftigkeit. Angesichts des Umstandes, dass die Geschädigte mit dem Angeklagten vorher eine langjährige sexuelle Beziehung geführt habe, sei es normal, dass derartige Vorgänge nicht trennscharf abgrenzbar seien. Dies erkläre die Unsicherheit im Aussageverhalten. Das gelte auch für das Detail, dass sie angegeben habe, nicht mehr zu wissen, ob der Angeklagte beim Geschlechtsverkehr zum Höhepunkt gekommen sei. Diesen Aspekt habe die Zeugin vergessen. Denkbar sei zudem, dass sie sich unter dem Eindruck der Situation aus dem Erleben „herausgenommen“ und daher dieses Detail nicht wahrgenommen habe. Randnummer 256 Die Angaben der Zeugin biete logische Stimmigkeit und sei nicht von auswendig gelernten starren Abteilungen geprägt. Es sei vielmehr ein natürlicher Gesprächsfluss zu konstatieren. Es habe eine zeitliche Einordnung und eine kontextuelle sowie räumliche Einbettung des Geschehens in die Aussagen gegeben. Randnummer 257 Aus sachverständiger Sicht sei auch das Ver

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.