(1284). Erforderlich ist vielmehr, dass der Wille, ein solches Geschäft zugleich für einen anderen zu führen, nach außen erkennbar und deutlich in Erscheinung treten muss (vgl. BSG, Urt. v. 2. März 2000, a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. April 2022, Az. L 28 KR 104/19, Rn. 41, BeckRS 2022, 11361; ebenso für den pflichtgebundenen Geschäftsführer: Schäfer in MüKo, a.a.O., Rn. 174). Randnummer 69 Die Ansicht der Beklagten, eine Anwendung der Regelungen über die GoA sei grundsätzlich ausgeschlossen, da § 20 SGB X allein ihr die Ermittlungen bei Vorliegen des Verdachts einer Berufskrankheit zuweise und ein Tätigwerden Dritter einer Beauftragung bedürfe, überzeugt rechtssystematisch nicht. Die Pflicht der Behörde, nach ihrem Ermessen Art und Umfang der Ermittlungen zu bestimmen, ist durch das Verfahrensziel begrenzt. Es ist Aufgabe der Behörde, die Tatsachen zu ermitteln, die zur Entscheidung über den Einzelfall erforderlich sind. Ein Absehen von Ermittlungen ist nur zulässig, wenn es auf die ungeklärte Tatsache nicht ankommt, diese also offenkundig ist oder als wahr unterstellt werden kann (Mutschler, in: Kasseler Kommentar SGB X, § 20 Rn. 6). Zu Recht ist deshalb vielmehr grundsätzlich anerkannt, dass Aufwendungen im Rahmen der Amtsermittlung ein Fall der Geschäftsführung ohne Auftrag sein können (vgl. nur z.B. SG Gießen, Urt. v. 9. November 2016 – S 25 AS 609/14 – juris, Rn. 20 mit Hinweis auf LSG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 18. April 2013 – L 5 AS 66/08 – juris, Rn. 41 ff.). Angewandt auf den vorliegenden Fall kann die Klärung der Infektion nicht offenbleiben, wenn die Frage des BK-Verdachts nach Ziff. 3101 das Verfahrensziel ist. Die technisch überschaubare und angesichts der zeitlich limitierten Nachweisbarkeit nur in einem beschränkten Zeitraum sinnvolle PCR-Testung war vorliegend im Übrigen die einzige Möglichkeit, überhaupt festzustellen zu können, ob eine COVID-19-Infektion erfolgt ist. Eine Beeinträchtigung der Beklagten in ihrem Ermittlungsspielraum kann deshalb durch die in Rede stehende Maßnahme nicht eingetreten sein. Im Gegenteil, denn die Beklagte ist nicht selbst tätig geworden, etwa durch Einsatz von Durchgangsärzten, den die Beklagte ausdrücklich ausgeschlossen hatte (vgl. Ziffer 9 der Antwort der Beklagten vom 14. April 2020). Randnummer 70 Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden „Einwirkungen“ nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R). Randnummer 71 Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-19 2 abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025). abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025). ): Randnummer 72 - Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod. Randnummer 73 - Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR). Randnummer 74 - Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage. Randnummer 75 Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen: Randnummer 76 Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f. 3 abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). Randnummer 77 Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID-19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn. 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R). Randnummer 78 Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: „Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war“), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden 4 vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025). vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025). . Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 327 5 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025). www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025). ). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen COVID im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563) 6 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025). www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025). . Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 2020 7 https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025). https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025). ). Randnummer 79 Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die „besondere Infektionsgefahr“ ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig. Randnummer 80 Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl Schlenger , PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review 8 abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025). abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025). ). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl Schlenger, a.a.O.). Randnummer 81 Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat. Randnummer 82 Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/2020 9 abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). Randnummer 83 Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit jedenfalls nicht grundsätzlich durch. Sie hat auf die BK-Anzeige(
- n)nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb sich die Beklagte – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – gegenüber der Klägerin eine Beweiserleichterung entgegenhalten lassen muss. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz „Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wie folgt aus: Randnummer 84 „Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen.“ (vgl Ricke , COVuR 2020, 342).“ Randnummer 85 Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte zunächst mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B). Randnummer 86 Diese Grundsätze auf die streitgegenständliche(
- n)Testung(
- en)übertragen, kann die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Die Beklagte unterlässt die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts und lässt die Klägerin die Tests und damit die der Beklagten obliegende Ermittlungstätigkeit durchführen. Die Beklagte gibt auf konkrete vergütungsrelevante Anfragen zur von der Beklagten gewünschten Vorgehensweise für die Durchführung von PCR-Tests Auskünfte, deren Abgabe sie nicht bestreitet. Die Beklagte sieht sich nicht an die erteilten Auskünfte zur gewünschten Vorgehensweise gebunden, ohne dies dem Leistungsträger konkret mitzuteilen oder rechtlich zu begründen. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Dies stellt die Beklagte deutlich mit der Einlassung in der mündlichen Verhandlung am 27. März 2025 in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen S 51 U 456/24 klar: Randnummer 87 „Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren.“ Randnummer 88 Dieser Umstand rechtfertigt es, der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschluss vom 4. November 2024 – B 2 U 66/24 B - juris). Randnummer 89 Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das Gericht an seiner in den früheren Entscheidungen der Parallelverfahren zuvor mitgeteilten Einschätzung nicht mehr fest, dass die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht damit entgegentreten kann, dass sie den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Zwar hat die Beklagte die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Zugleich traten aber im Laufe der Verhandlungen der Parallelverfahren Unregelmäßigkeiten aus der Sphäre der Klägerseite zutage. Die Kammer musste während der Verhandlung des Verhandlungstages am 15. April 2025 zur Kenntnis nehmen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin angebracht sind. Die Klägerin musste einräumen, bei der Formulierung der BK-Anzeigen Textbausteine verwendet zu haben, bei denen lediglich die Daten ausgetauscht wurden. Den Vortrag der Klägerin, der Inhalt der BK-Anzeigen sei mit der Beklagten abgestimmt gewesen, hat die Kammer nicht geglaubt. Zum einen fehlt es an einem plausiblen Interesse der Beklagten, sich durch die Einigung in Bezug auf fiktive Angaben in BK-Anzeigen zu ihren Lasten eine unbestimmte Vielzahl von kostenersatzpflichtigen Tatbeständen zu schaffen. Zum anderen hätte die Beklagte durch eine derartige Einigung nur Nachteile zu erwarten. Auf die Frage, ob beim Austausch der Daten auch eine Überprüfung der Tatsachengrundlage erfolgt ist, angesichts vielfach anderslautender Bekundungen der Zeugen und Beigeladenen bestehen hieran erhebliche Zweifel, ist als Ergebnis der vorhergehenden mündlichen Verhandlungen nunmehr ein breit angelegter Falschvortrag festzustellen, den die Klägerin eingesetzt hat, um offene Außenstände gegenüber der Beklagten abzurechnen und gerichtlich durchzusetzen. Randnummer 90 Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Organisation und zum Hintergrund der veranlassten Maßnahmen nicht mehr geglaubt. Zwar versicherte die Zeugin H ... auf Befragen gegenüber dem Gericht in Parallelverfahren eines vorhergehenden Sitzungstages, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ferner gab die Prozessbevollmächtigte der Klägerin auf Nachfrage des Gerichts an, die Darstellung von Erkältungssymptomen und Kontakten aus den Listen übernommen zu haben, die ihr von Frau H ... überlassen worden seien. Die darauf gestützte Einordnung des Gerichts in zuvor entschiedenen Parallelverfahren, eine Rechtsanwältin sei Organ der Rechtspflege, der es auch berufsrechtlich aus § 43a BRAO untersagt ist, bewusst die Unwahrheit zu verbreiten, wobei Eventualvorsatz reicht (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a BRAO, Rn. 69), hat das Gericht allerdings in die Irre geleitet. Mit der nun vorhandenen Stellungnahme und eidlichen Vernehmung von Frau H ... in den Parallelverfahren der 3. Kammer am Sitzungstag des 3. Juli 2025 steht fest, dass sie dem Gericht die Unwahrheit gesagt hat, als sie in Parallelverfahren auf die Frage nach der Herkunft der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen behauptet hatte, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ebenso hält es das Gericht für erwiesen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrer Einlassung, die Darstellung von Erkältungssymptomen aus den Listen übernommen zu haben, am 15. April 2025 entweder in der mündlichen Verhandlung in der Sache S 3 U 1260/24 die Unwahrheit gesagt oder in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Hinweis des Gerichts zu § 138 ZPO falsch vorgetragen hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit ihrem Schriftsatz vom 27. Juni 2025 aufgelistet hat, welche Daten sie von Frau H ... erhalten habe. Gesundheitsdaten der Mitarbeiter:innen sind dabei nicht genannt. Daher kann die Angabe der Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 15. April 2025, diese Daten aus den überlassenen Tabellen übernommen zu haben, nicht richtig sein. Wenn es aber so ist, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit dem Schriftsatz ergänzende Stellungnahme vorgetragen hat: Randnummer 91 „Die ursprünglichen Linelisten existieren nicht mehr, sodass nur noch die übertragenen Daten der Exceltabelle der Klägerin zur Verfügung stehen und auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Jahr 2022 standen.“, Randnummer 92 dann beinhalten die übertragenen Daten der Exceltabelle ebenfalls gesundheitliche Daten, da Dokumentationen zu Symptomfreiheit und Symptomhaftigkeit der Mitarbeitenden in den Line-Listen Anlage AP erfolgt waren. Wenn diese aber zur Klageerhebung – wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt – zur Verfügung standen, hätte sie sogar weit überwiegend falsch vorgetragen. Denn wenn die Dokumentation „symptomfrei“ mit der Klagebegründung als symptomhaft behauptet wird, die Testung von Reiserückkehrern oder wöchentlichen Routinetestungen symptomfreier Personen als Testung symptomhafter Mitarbeiter:innen infolge beruflich veranlassten Expositionskontaktes dargestellt wird, ist von einem systematischen Falschvortrag auszugehen, der zur Überzeugung der Kammer mit einem Einzelfallversehen nichts mehr zu tun hat. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten hat, die Dokumentation „symptomfrei“ beinhalte nicht den Vortrag, dass Symptomfreiheit bestanden habe, folgt das Gericht diesem Ansatz nicht. Der Vortrag negiert den Aussagegehalt des identisch verwendeten Begriffs. Due Zeugin Dr. K ... bestätigte in ihrer Vernehmung zunächst, dass symptomfrei den Bedeutungsgehalt von symptomfrei habe. Dabei wies sie – die Zeugin Dr. K ... – darauf hin, dass sie die Mitarbeiter:innen nicht selbst persönlich untersuchte, sondern, dass auch, wenn die Mitarbeiter:innen keine Symptome angegeben haben, symptomfrei angekreuzt worden sei. Konkret hat sie ausgesagt: Randnummer 93 „Jedenfalls kann/will ich nicht garantieren, dass, wenn Symptomfreiheit dokumentiert war mit einem entsprechenden Kreuz, dass dies den Tatsachen entspricht.“ Randnummer 94 Damit hat die Zeugin Dr. K ... aber nicht ausgesagt, dass mit dem Ankreuzen von „symptomfrei“ der Aussagegehalt von symptomhaft verbunden ist. Die Prozessbevollmächtigte verkennt, dass nicht das Gericht nachzuweisen hat, dass keine Symptomfreiheit bestanden hat. Die Klägerin ist es, die nachzuweisen hat, dass ihr Vortrag von symptomhaften Personen, die getestet wurden, richtig ist. Wenn die Klägerin im jeweiligen Fall „symptomfrei“ dokumentiert hat und keine weiteren Feststellungen zu Erkrankungssymptomen bestehen, gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass die betreffenden Mitarbeitenden symptomatisch gewesen sind. Zur Würdigung derartigen Vorgehens hat die Klägerin selbst ausgeführt: Randnummer 95 „Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, NJW-RR 2004, 337 [338]) (BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 13, beck-online)“. Randnummer 96 So liegt es eben hier. Das Zitat der Klägerin zeigt, dass sie anwaltlich beraten und in Kenntnis der prozessualen Unzulässigkeit ihre Prozessführung gestaltet hat. Randnummer 97 Die Kammer hat keine weitere Beweisaufnahme für geboten erachtet und sah sich im Stande, eine Entscheidung zu treffen. Die klägerseitigen Behauptungen, die Line-Lists seien vernichtet, sind mit deren Vorlage widerlegt. Das Gericht sieht einen zeitlichen Zusammenhang zur Vernehmung der Zeugin Matthies in der Sache S 3 U 1006/24 am 13. Juni 2025, die dem Gericht offenbart hat, dass diese Listen nicht vernichtet, sondern vorhanden sind. Die Klägerin wusste dies, wie sich aus der Einlassung im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27. Juni 2025 ergibt („übermittelt mit der Bitte, die Kontakt-/Indexpersonen zu den jeweiligen Fällen aus den in der Hygieneabteilung geführten „Line-Listen“ hinzuzufügen"), und, wie auch die Zeugin H ... in der Vernehmung der Sitzungen der 3. Kammer am 3. Juli 2025 bestätigt hat. Randnummer 98 Die Vorstellung der Klägerin, das Gericht müsse alle verlangten Beweismittel hören, trifft nicht zu. Ein Beweismittel ist nur dann zu hören, wenn eine beweisbedürftige Tatsache im Streit steht. Eine Verdachtsklärung, wie von der Prozessbevollmächtigten der Klägerin bezeichnet, ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern ein tatsächliches Handeln, das von einer entsprechenden Motivation getragen ist. Welche Tatsachenbehauptung für welche Anspruchsgrundlage beweiserheblich sein soll, ist auch im heutigen Verhandlungstermin nicht vorgebracht worden. Auch ist im Termin kein Beweisantrag gestellt worden. Das Vorbringen der Klägerin ist widerspruchsbehaftet und nicht plausibel. Soweit die Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorträgt, der klägerseitig behauptete Verfahrenshergang zu einer Vereinbarung als Anspruchsgrundlage könne ohne Weiteres den Tatsachen entsprechen, hat das Gericht ihr nicht geglaubt. Das Vorbringen der Klägerin, nach der vermeintlichen Klärung des Vorgehens mit der Beklagten sei die interne Aufarbeitung der Vorgänge bei der Klägerin erfolgt, steht mit den vorgelegten Materialien nicht im Einklang. Das hausintern veröffentlichte Vorgehen der Klägerin auf dem Dashboard am 8. April 2020 fand gut einen Monat zuvor statt, ehe die angebliche Einigung mit der Beklagten erfolgt sein soll, die ihrerseits Grundlage der internen Aufarbeitung und der Dashboard-Bekanntmachung bei der Klägerin sein sollte. Das kann so nicht passiert sein. Ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im konkreten Fall gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht auf der Tatsachengrundlage entscheiden kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung ins Blaue hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (vgl. BSG Beschl. v. 15. März 2018, Az. B 3 P 17/17 B; BSG, Beschluss v. 27. November 2014, Az. B 3 KR 22/14 B). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (BSG, Urteil v. 6. März 2012, Az. B 1 KR 14/11 R). Es handelt sich im vorliegenden Fall um Umstände, die der Klägerin bekannt sein müssen, denn sie haben sich in ihrem Haus zugetragen. Nach dem nun vorliegenden Vortrag wusste die Klägerin positiv, dass sie Dokumentationen zu führen und auf Verlangen vorzulegen hatte. Dass die Beklagte bisher die entsprechende Dokumentation nicht verlangt hat, bedeutet nicht, dass damit ein Verzicht verbunden ist. Die Klägerin wusste aufgrund der vielfach erteilten Ablehnungsschreiben der Beklagten, dass jene nicht gewillt war, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Beim Zurückhalten der nunmehr vorgelegten Dokumentationen handelte es sich um den Versuch der Klägerin, das Gericht zu ihren Gunsten über die vollständige Tatsachengrundlage zu täuschen. Eine Änderung der Beweislast kommt bei einem solchen Vorgehen eines Beteiligten nicht in Betracht. Randnummer 99 In subjektiver Hinsicht setzt ein Anspruch auf öffentlich-rechtliche GoA voraus, dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille bei Vornahme des Geschäfts besteht und nach außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (BSG, Urt. v. 2. März 2000 – B 7 AL 36/99 R – juris, Rn. 22; LSG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 7. April 2022 – L 28 KR 104/29 – juris, Rn. 43). Die Fremdgeschäftsführung muss von dem Bewusstsein getragen sein, für einen anderen tätig zu sein (vgl. Dauer-Lieb/Langen, BGB, Schuldrecht, 4. Aufl. 2021, Rn. 57). Neben diesem Fremdgeschäftsführungsbewusstsein muss die Geschäftsführungsabsicht vorliegen. Dieser ist der finale Wille des Geschäftsführers, zumindest auch das Geschäft eines anderen zu führen, wobei dieser auch als Eventualvorsatz denkbar ist (vgl. Schäfer in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2023, Rn. 58 ff.). Dabei teilt die Kammer die Auffassung der Klägervertreterin nicht, es sei unerheblich, in welcher Reihenfolge die Anordnung der Testung vorgenommen worden ist. Es ist bereits schwer vorstellbar, wie ein Geschäftsführer Fremdgeschäftsführungswillen und Geschäftsführungsabsicht geltend machen will, wenn er auch Jahre danach nicht sagen kann, auf welcher Grundlage er überhaupt gehandelt haben will. Daher kann auch der nachgeschobene Vortrag vom 15. Juli 2025 zu der Zielrichtung des Handelns nicht zur Begründung des Anspruchs aus GoA verhelfen. Es genügt zur Anspruchsbegründung nicht, dass die Klägerin Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben kann. Vielmehr hat sie diesen nachzuweisen, und zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsführung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies nicht der Fall. Eine nachträgliche Willensbekundung Monate später (bei angeblichen Nachbefragungen des Zeugen H* ... ) oder in der hiesigen Prozessführung reicht nicht aus. Unter Berücksichtigung des neuen Vortrags der Klägerin, Herr H* ... habe mit seinem Eintrag vom 8. April 2020 in das Dashboard als Voraussetzung für die Abrechnung von PCR-Tests gegenüber der Beklagten u.a. das Auftreten von Krankheitssymptomen als Abrechnungskriterium vorgegeben, kann im Hinblick auf krankheitssymptomlose Mitarbeiter:innen bei relevanten Kontakten nach dem 8. April 2020 ein Fremdgeschäftsführungsbewusstsein bzw. eine Geschäftsführungsabsicht nicht angenommen werden. Denn sie selbst hat das Auftreten von Krankheitssymptomen nach direktem Kontakt zu einem Infektionsträger zum Testungs- und Abrechnungskriterium gegenüber der Beklagten definiert. Mit der zeugenschaftlichen Vernehmung der untersuchten Person sowie der beigezogenen Vernehmung der Leiterin der Hygieneabteilung Dr. K ... als Zeugin hat das Gericht das unmittelbare Beweismittel gehört und ergänzend mit der Anhörung des Zeugen H* ... seiner Sachaufklärungspflicht zum Vorliegen einer GoA genügt. Randnummer 100 Nach Maßgabe dessen vermochte sich die Kammer vorliegend nicht die Überzeugung bilden (§ 128 Abs. 1 SGG), dass die streitgegenständlichen Tests von der Klägerin in berechtigter GoA für die Beklagte durchgeführt worden sind. Die Vernehmung d. Zeug. hat ergeben, dass er weder einen relevanten Kontakt noch den Anlass für die Tests erinnern kann. Zwar konnte er den Namen der von der Klägerin benannten Indexperson, nicht aber einen Kontakt als Anlass für einen Test zuordnen. Unabhängig davon, dass d. Zeug. auch nicht das Vorliegen damaliger Erkältungssymptome erinnern kann, die die Klägerin aber ab 8. April 2020 u.a. als Voraussetzung für eine Abrechnung gegenüber der Beklagten vorgegeben hatte, finden sich auch in den maßgeblichen Line-Listen keine Hinweise auf stattgehabte Symptome. In der Liste für den Monat März 2020 ist „symptomlos“ angekreuzt, in der Liste für den Monat Mai 2020 finden sich gänzlich keine Hinweise auf in diesem Monat durchgeführte Tests, in der Liste für den Monat Dezember sind keine Angaben zu Symptomen dokumentiert. Schließlich ist aufgrund der Aussage der Zeugin Dr. K ... , bei Anordnung der PCR-Tests sei es allein um die Kontakte und die Eindämmung der Pandemie gegangen, zudem festzustellen, dass im Hinblick auf sämtliche von der Hygiene angeordneten PCR-Tests im Zeitpunkt der Vornahme des Geschäfts kein Fremdgeschäftsführungswille und auch kein Wille vorlag, das Geschäft als auch-fremdes Geschäft zu führen. Eine – unterstellt erfolgte – erst nachträgliche Abfrage von Symptomen durch Herrn H* ... ändert nichts daran, dass im Zeitpunkt der Anordnung der Testungen kein Fremdgeschäftsführungswille bestanden hat. Anhaltspunkte für Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. K ... waren nicht ersichtlich. So hat sich die Zeugin ad hoc und ohne Umschweife auf die vielen Fragen der Kammer erklären, sich detailreich erinnern und ihre durchweg in sich widerspruchsfreien Antworten jeweils auf Nachfragen näher begründen können. Motive dafür, dass die Klägerin ihre zudem auch aktuelle Arbeitgeberin zu Unrecht hätte belasten wollen, waren nicht erkennbar. Die am 7. August 2025 durch die 3. Kammer erfolgte Vernehmung des Zeugen H* ... bestätigt zudem die Angaben der Zeugin Dr. K ... insoweit, als auch der Zeuge H* ... ausgesagt hat, dass die Frage, bei wem die Kosten für die PCR-Tests abzurechnen sind, erst nach Erhalt der Line-Listen, demnach deutlich nach erfolgter Anordnung der PCR-Tests entschieden wurde. Die weitere Aussage des Zeugen H* ... , das Team um ihn herum hätte nach Erhalt der Line-Listen bei den Getesteten Symptome abgefragt, war aus Sicht der Kammer nicht glaubhaft. Insbesondere kann nicht nachvollzogen werden, wie zunächst überwiegend „symptomlos“ Getestete mit den BK-Anzeigen im Nachgang regelhaft als Getestete mit Erkältungssymptomen dokumentiert werden konnten. Gleiches gilt für die in den Line-Listen dokumentierten Hinweise auf „wöchentlicher Abstrich“, „Reiserückkehrer“ u.a., wenn trotz dieser Hinweise BK-Anzeigen gefertigt und Tests gegenüber der Beklagten abgerechnet wurden. Erst recht und vor diesem Hintergrund ist der Hinweis des Zeugen, die Line-Listen seien wegen des „Papierwustes“ vernichtet worden, nicht plausibel. Gerade angesichts der nunmehr aufgestellten Behauptung, trotz dokumentierter Symptomlosigkeit hätte sich bei nachträglichen Abfragen ein jeweils gegenteiliger Sachverhalt ergeben, wäre die Dokumentation notwendig gewesen, zumal der Zeuge H* ... darum wusste, dass die Listen in jedem Fall vorzuhalten gewesen wären. Der Kammer hat sich der Eindruck aufgedrängt, dass systematisch mit falschen Informationen gegenüber der Beklagten abgerechnet werden sollte. Randnummer 101 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich der Anspruch der Klägerin auf Vergütung der geltend gemachten Testungen nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede. Die Klägerin und die Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, die von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist zwischen ihr und der Beklagten auch nicht durch den E-Mail-Austausch kein öffentlich-rechtlicher Vertrag über die Testung der bei der Beklagten grundsätzlich unfallversicherten Getesteten begründet worden. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus eine vertragliche Vereinbarung über die Testungen direkt oder unter Einbeziehung der Verbände begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Im Übrigen hat auch der Zeuge H* ... bestätigt, dass es zwischen der Klägerin und der Beklagten keine betreffende schriftliche Vereinbarung gegeben hat. Randnummer 102 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Fußnoten 1) abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025). 2) abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025). 3) abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). 4) vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025). 5) www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025). 6) www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025). 7) https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025). 8) abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025). 9) abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001638953