Keine Abänderung der Raten bei nicht dargelegtem Einkommen Leitsatz 1. Auf die Rechtsfolge des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO muss hingewiesen werden(II.1.c)aa)). 2. Erläutert der Antragsteller auf die Auflage des Gerichts sein Einkommen nicht, kann die Ratenhöhe im Beschwerdeverfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zugunsten des Klägers abgeändert werden (II.1.c)bb)). Verfahrensgang vorgehend ArbG Neumünster, 22. September 2025, 4 Ca 602 a/25, Beschluss Tenor I. Der Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Neumünster vom 22. September 2025 - 4 Ca 602 a/25 – wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Ratenzahlungsanordnung im Rahmen der Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. Dessen Entscheidung erging, nachdem das Verfahren in der Hauptsache durch gerichtlichen Vergleich beendet worden war. Randnummer 2 Der Kläger hat unter dem 4. Juli 2025, bei Gericht am gleichen Tage eingegangen, Kündigungsschutzklage vor dem ArbG Neumünster erhoben und gleichzeitig hierfür Prozesskostenhilfe beantragt. Das Rechtsstreit endete durch Vergleich vom 18. August 2025. Das Gericht setzte dem Kläger zur Beibringung der Prozesskostenhilfeunterlagen ohne Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO eine Frist zum 15. September 2025. Eine nochmalige Verlängerung der Frist lehnte das Arbeitsgericht ab. Der Kläger reichte unter dem 22. September 2025 die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Unterlagen zur Glaubhaftmachung ein. Randnummer 3 Mit Beschluss vom 22. September 2025 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe bewilligt unter Beiordnung des Klägervertreters und dabei monatliche Raten iHv. EUR 194,-,- festgesetzt. Hinsichtlich der Ratenberechnung wird auf den Berechnungsbogen verwiesen (Bl. 72 d. erstinstanzl. PKH-Akte). Randnummer 4 Gegen den ihm am 25. September 2025 zugegangenen Prozesskostenbewilligungsbeschluss hat der Kläger unter dem 13. Oktober 2025, am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, bzgl. der Ratenzahlung Beschwerde eingelegt. Randnummer 5 Das Gericht hat unter dem 13. Oktober verfügt: Randnummer 6 „wird der Kläger dazu aufgefordert, binnen der laufenden Rechtsmittelfrist seine sofortige Beschwerde dahingehend zu begründen, inwieweit er sich gegen die Berechnung der Ratenzahlung wendet. Es mögen konkrete Angaben gemacht werden, ob und inwieweit das Gericht klägerische Angaben nicht oder falsch berücksichtigt haben soll.“ Randnummer 7 Mit Beschluss vom 27. Oktober 2025 hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht vorgelegt. Randnummer 8 Mit Verfügung vom 28. Oktober 2025 hat das Landesarbeitsgericht dem Kläger mit Fristsetzung und unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO aufgeben, seine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse weiter zu erläutern und durch Unterlagen glaubhaft zu machen. Randnummer 9 Innerhalb der Frist hat der Kläger vorgetragen und glaubhaft gemacht, dass er Arbeitslosengeld erhalte, seine Frau bei ihm eine Nettoeinkommen iHv. EUR 1.100,- beziehe. Ferner überweise er seiner im I. lebenden Mutter monatlich EUR 400,- und betreibe ein Gewerbe. Randnummer 10 Das Landesarbeitsgericht hat dem Kläger unter Hinweis auf § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO und unter Fristsetzung bis zum 17. Dezember 2025 aufgegeben, dass er für seinen Gewerbebetrieb eine aussagefähige Gewinn- und Verlustrechnung für 2025 (zumindest bis Oktober 2025) vorzulegen und die Angaben glaubhaft zu machen. Ferner sollten die Zahlungen an die Mutter des Klägers glaubhaft gemacht werden. Randnummer 11 Hierauf hat der Kläger lediglich vorgetragen, dass er für seine Frau Deutschkurse bezahle. II. Randnummer 12 Die sofortige Beschwerde gegen den Raten festsetzenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22. September 2025 ist zwar gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgemäß eingelegt. Sie hat aber keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 13 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist unbegründet, weil das Arbeitsgericht auf den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers zu Recht monatliche Raten iHv. EUR 194,- festgesetzt hat. Eine Reduzierung der Raten war gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO abzulehnen. Randnummer 14
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.