Kein Schadensersatz bei rechtswidriger Kündigung, wenn keine Kündigungsschutzklage erhoben wird Leitsatz 1. Verzichtet ein Arbeitnehmer nach Erhalt einer Kündigung auf die Erhebung der Kündigungsschutzklage, kann er anschließend nicht mit Erfolg Schadensersatz wegen einer vermeintlich rechtswidrigen Kündigung geltend machen. 2. Die Fiktionswirkung der §§ 4, 7 KSchG erstreckt sich auch auf Folgeansprüche im Zusammenhang mit einer Kündigung. Verfahrensgang vorgehend ArbG Lübeck, 30. Januar 2026, 5 Ca 1945/25, Beschluss Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 2. Februar 2026 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 30. Januar 2026 - Az. 5 Ca 1945/25 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. In der Hauptsache haben die Parteien um Zahlung gestritten. Der Rechtsstreit endete durch klagabweisendes erstinstanzliches Urteil vom 28. Januar 2026. Berufung hat die Beschwerdeführerin bislang nicht eingelegt. Randnummer 2 Die Beschwerdeführerin war mit der Beklagten des Hauptsacheverfahrens (nachfolgend: Beklagte) arbeitsvertraglich gegen ein monatliches Bruttoentgelt von 1.600 Euro verbunden. Der zur Akte gereichte Arbeitsvertrag, auf den in der Kündigungserklärung Bezug genommen wird, weist eine Einstellung der Beschwerdeführerin zum 7. Februar 2025 aus. Mit Schreiben vom 17. März 2025 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis, ausweislich der Kündigungserklärung (Bl. 5 d. erstinstanzlichen Hauptakte) aus „betriebsbedingten Gründen“ fristgerecht zum 31. März 2025. Randnummer 3 Ob die Stelle der Beschwerdeführerin unmittelbar nach ihrer Entlassung neu besetzt worden ist, ist streitig geblieben. Unstreitig hat die Beschwerdeführerin von der Beklagten im zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit der Kündigung eine Zahlung von 2.000 Euro erhalten. Diese Zahlung hatte die Beschwerdeführerin selbst zuvor mit einer E-Mail vom 18. März 2025 an die Beklagte „angeregt“. Mit E-Mail vom 20. März 2025 erklärte die Beschwerdeführerin nach Zusage dieser Zahlung durch die Beklagte, auf weitere Ansprüche zu verzichten. Randnummer 4 Eine Kündigungsschutzklage hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben. Randnummer 5 Mit ihrer dem Prozesskostenhilfebegehren zugrundeliegenden Klage begehrt die Beschwerdeführerin einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.000 Euro aufgrund einer unberechtigten betriebsbedingten Kündigung. Sie begehrt damit entgangenes Entgelt für die Monate Mai bis September 2025 (monatlich 1.600 Euro brutto). Randnummer 6 Mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (Bl. 11f. d. erstinstanzlichen PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Klage - über die zu diesem Zeitpunkt freilich schon entschieden war - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Weder dem Grunde noch der Höhe nach sei ein der Beschwerdeführerin zustehender Schadensersatzanspruch erkennbar. Randnummer 7 Gegen den ihr am 30. Januar 2026 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 2. Februar 2026 (Bl. 15 d. erstinstanzlichen PKH-Akte), am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und sich in der Sache gegen die Einschätzung des Arbeitsgerichts gewandt, dass hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestünden. Randnummer 8 Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 2. Februar 2026 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Randnummer 9 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. II. Randnummer 10 Die sofortige Beschwerde vom 2. Februar 2026 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Januar 2026 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da sie unbegründet ist. Randnummer 11 1. Gemäß § 114 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Erfolgsaussicht besteht nur dann, wenn das Gericht den Rechtsstandpunkt der die Prozesskostenhilfe begehrenden Partei auf Grund ihrer Sachdarstellung und der vorhandenen Unterlagen für vertretbar hält und von der Möglichkeit der Beweisführung überzeugt ist ( vgl. statt vieler OLG Karlsruhe 23.3.2015 - 9 W 6/15). Die Anforderungen an die hinreichende Erfolgsaussicht dürften nicht überspannt werden. Eine nur entfernte Erfolgsaussicht genügt gleichwohl nicht ( vgl. BVerfG 4. Mai 2015 - 1 BvR 2096/13). Randnummer 12 2. Nach diesen Maßstäben fehlt es vorliegend an einer hinreichenden Erfolgsaussicht. Dies hat bereits das Arbeitsgericht aus einer Mehrzahl an Gründen im Beschluss vom 30. Januar 2026 und im Nichtabhilfebeschluss vom 2. Februar 2026 ausführlich begründet. Das Beschwerdegericht schließt sich dem im Ergebnis an. Auch nur hinreichende Erfolgsaussichten für den geltend gemachten Schadensersatzanspruch bestehen nicht. Die Klage ist bereits unschlüssig. Randnummer 13
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