Erledigung einer naturschutzrechtlichen Ordnungsverfügung Gebührenerhebung bei erledigter Amtshandlung Tenor Der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Januar 2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird
§ 14Abs. 1 BNat
SchG. Dem Widerspruchsbescheid lässt sich jedenfalls nicht der klare und unmissverständliche Wille zur Regelung einer grundstücksbezogenen Feststellung im Sinne des Vorhandenseins eines gesetzlich geschützten Biotops entnehmen, die in Bestandskraft erwachsen könnte. Randnummer 57 Gleiches gilt im Ergebnis auch für die Ausführungen zur Relevanz der Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 für die Nutzbarkeit des Grundstücks. Der Beklagte gibt in der Begründung zum Widerspruchsbescheid zwar an, dass die abschließende Prüfung ergeben habe, dass die Fläche im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und unter Beachtung der Festsetzungen im Bebauungsplan wieder genutzt werden dürfe. Diese Formulierung stellt für sich genommen jedoch lediglich einen Hinweis auf die Rechtslage dar, die so im Grunde für jedes Grundstück gilt, welches im Geltungsbereich eines Bebauungsplans belegen ist. Der Beklagte führt sodann konkretisierend aus, dass der von den Festsetzungen betroffene Grundstücksbereich aufgrund der Festsetzungen einer Bebauung und gärtnerischen Nutzung nicht zugänglich sei. Allerdings findet diese Annahme ebenfalls keinen Niederschlag im Tenor des Widerspruchsbescheides, welcher sich – wie bereits dargestellt – allein auf die naturschutzrechtliche Bewertung der Gehölzbeseitigung beschränkt. Wenn der Beklagte mit dem Verweis auf die Festsetzungen des Bebauungsplans eine in die Zukunft gerichtete und der Rechtskraft fähige Feststellung hätte verbinden wollen, hätte er dies angesichts der vorgenommenen Tenorierung im Widerspruchsbescheid unmissverständlich(er) zum Ausdruck bringen müssen. Im Übrigen hätte er sich dann mit der Frage befassen müssen, ob er für eine solche Feststellung überhaupt zuständig wäre oder ob hierfür die Zuständigkeit bei der unteren Bauaufsichtsbehörde liegen würde. Schließlich führt der Beklagte aus, dass der in Rede stehende Erlen- und Weidenbruch nicht naturschutzrechtlich geschützt sei. Demnach würde es bei den benannten Festsetzungen im Bebauungsplan „allein“ um städtebauliche Festsetzungen handeln. Die Überwachung von deren Einhaltung dürfte dann jedoch in die Zuständigkeit der unteren Bauaufsicht fallen. Randnummer 58 Die Klage ist begründet, soweit sie sich gegen den Widerspruchsbescheid vom
- Februar 2022 wendet. Dieser ist insgesamt rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 59 Die unter Ziffer 2 des Widerspruchsbescheides enthaltene Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers ist rechtswidrig. Nach Erledigung der im Bescheid vom
- Januar 2021 getroffenen Anordnungen durfte eine Widerspruchsentscheidung in der Sache nicht mehr ergehen. Das Widerspruchsverfahren war vielmehr einzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 1989 – 8 C 30/87 – juris; VG Gera, Urteil vom
- Februar 2007 – 5 K 704/06 Ge – juris, Rn. 12). Durch den dennoch ergangenen Widerspruchsbescheid ist der Kläger beschwert; denn durch die Zurückweisung seines Widerspruchs wird der Eindruck erweckt, die (erledigte) Ordnungsverfügung sei bestandskräftig geworden. Der Widerspruchsbescheid ist daher insoweit aufzuheben. Randnummer 60 Die unter Ziffer 1 im Widerspruchsbescheid getroffene Feststellung, dass es sich bei der vom Kläger durchgeführten bzw. veranlassten Gehölzbeseitigung um einen ungenehmigten Eingriff gemäß § 17 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 8 LNatSchG handelt(e), der erhebliche Beeinträchtigungen für die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes bedeutet, ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Beklagte war nicht zum Erlass eines solch feststellenden Verwaltungsaktes befugt. Randnummer 61 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom
- November 1985 – 8 C 105.83 – BVerwGE 72, 265; Urteil vom
- Oktober 1991 – 1 C 1/91 – juris; Urteil vom
- Oktober 2003 – 6 C 23/02 – juris) bedürfen feststellende Verwaltungsakte einer gesetzlichen Grundlage, wenn ihr Inhalt etwas als rechtens feststellt, was der Betroffene erklärtermaßen nicht für rechtens hält. Als hierfür erforderliche Grundlage genügt nach der vorgenannten Rechtsprechung allerdings eine solche, die im Wege der Auslegung ermittelt werden kann. Zwar kommt auch im Bereich des Naturschutzrechts in bestimmten Konstellationen der Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes in Betracht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
- Februar 2015 – 1 LA 103/13 – juris, wonach § 3 Abs. 2 BNatSchG taugliche Rechtsgrundlage für einen feststellen Verwaltungsakt sein kann, welcher einen Weg als Privatweg im Sinne von § 30 Abs. 1 LNatSchG qualifiziert; VGH Mannheim, Urteil vom
- September 1992 – 5 S 3088/90 – juris, Rn. 24 zur Zulässigkeit der Feststellung des räumlichen Geltungsbereichs eines Schutzgebietes). Allerdings kann den Regelungen zu den Handlungsoptionen der zuständigen Naturschutzbehörde bei einem nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft keine Rechtsgrundlage für die feststellende rechtliche Bewertung abgeschlossener Vorgänge als unzulässige Eingriffe in Natur und Landschaft entnommen werden. § 11 Abs. 7 und Abs. 8 LNatSchG SH i.V.m. § 17 Abs. 8 BNatSchG sehen ein abgestuftes Vorgehen bei ungenehmigten Eingriffen in Natur und Landschaft vor. Zunächst besteht die Befugnis der Naturschutzbehörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird, § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG . Hierzu gehört nach Satz 3 insbesondere die Anordnung der Einstellung des Eingriffs. § 11 Abs. 8 LNatSchG gibt sodann das weitere Handlungsinstrumentarium der Naturschutzbehörde im Falle eines unzulässigen Eingriffs vor: Wiederherstellung des ursprünglichen Zustands, Ausgleich- oder Ersatzmaßnahmen, Ersatzzahlung. Sämtliche benannten Maßnahmen setzen einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft voraus. Sollte die Naturschutzbehörde daher eine oder mehrere dieser Maßnahmen anordnen, wäre damit auch die inzidente Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft verbunden. Angesichts des dargestellten Handlungsinstrumentariums besteht nicht die Notwendigkeit, der Naturschutzbehörde darüber hinaus die Befugnis einzuräumen, bereits abgeschlossene Sachverhalte feststellend als (unzulässige) Eingriffe in Natur und Landschaft zu bewerten. Ein möglicherweise von dem Beklagten mit der Feststellung eines unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft durch den Kläger verfolgter Zweck könnte zwar darin liegen, den Kläger bei etwaigen weiteren (vergleichbaren) Maßnahmen auf dem Grundstück auf eben diese Feststellung zu verweisen. Eine solche Feststellung entfaltet für die Zukunft aber keine bzw. keine hinreichende Bindungswirkung. Fraglich ist schon, ob eine solche Feststellung lediglich gegenüber dem Kläger oder gegenüber jeder anderen Person gelten würde. Schließlich handelt es sich augenscheinlich nicht um eine grundstücksbezogene Feststellung, sondern um die feststellende Bewertung einer in der Vergangenheit liegenden Handlung des Klägers. Selbst wenn der Kläger in der Zukunft erneut die Beseitigung von Gehölzen und/ oder Sträuchern auf dem streitbefangenen Grundstück plant, wäre zweifelhaft, ob sich die Naturschutzbehörde zur Begründung für den Erlass von Anordnungen nach § 11 Abs. 7 oder Abs. 8 LNatSchG auf den hier in Rede stehenden feststellenden Verwaltungsakt berufen könnte. Schließlich würden entsprechende Anordnungen eine Prüfung des Einzelfalls voraussetzen, ob es sich bei der jeweiligen Maßnahme (erneut) um einen Eingriff in
§ 14BNat
SchG ( § 8 LNatSchG ) handelt. In diesem Zusammenhanghang ist auch zu beachten sein, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 17 Abs. 8 Satz 1 BNatSchG einen „vorgenommenen“ Eingriff im Sinne von § 14 BNatSchG voraussetzt, dessen „weitere Durchführung“ die Behörde untersagen kann. Die vorsorgliche Untersagung noch nicht erfolgter Eingriffe kann hierauf jedoch nicht gestützt werden (Urteil vom
- September 2016 – 4 C 4/15 – juris, Rn. 25). Dies gilt gleichsam auch für die Regelung in § 11 Abs. 7 LNatSchG und führt im Rahmen der Auslegung von § 11 Abs. 7 bzw. Abs. 8 LNatSchG dazu, dass keine Befugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes besteht, welcher eine rechtliche Bewertung eines abgeschlossenen Sachverhaltes beinhaltet. Randnummer 62 Angesichts der voranstehenden Ausführungen und wegen des insoweit abschließend geregelten behördlichen Handlungsinstrumentariums bei Eingriffen in Natur und Landschaft scheidet auch ein Rückgriff auf die naturschutzrechtliche Generalklausel in § 3 Abs. 2 BNatSchG bzw. § 2 Abs. 4 Satz 1 LNatSchG zu einer im Wege der Auslegung zu ermittelnden Rechtsgrundlage für die Feststellung des Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft aus. Hierfür spricht in systematischer Sicht der Verweis in § 2 Abs. 4 Satz 2 auf § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG für die Begründung von ordnungsbehördlichen Befugnissen im Fall der rechtswidrigen Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung von Teilen der Natur und Landschaft (vgl. zur Ablehnung einer Befugnis für den Erlass eines feststellenden Verwaltungsaktes im Hinblick auf die jeweilige Gesetzessystematik: VGH München, Beschluss vom
- Juli 2009 – 9 ZB 08.1952 – juris, Rn. 5; VGH Mannheim, Urteil vom
- Juli 2006 – 5 S 1280/05 – juris, Rn. 20 ff.). Randnummer 63 Die in der Ordnungsverfügung vom
- Januar 2021 enthaltene Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Randnummer 64 Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung sind §1 Abs. 1, §§ 9 ff. VwKostG i.V.m. der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Verwaltungsgebührenverordnung - VerwGebVO). Der Beklagte bezieht sich insoweit zu Recht auf die Tarifstelle 14.16 in der Anlage zur Verwaltungsgebührenverordnung (Allgemeiner Gebührentarif). Danach wird im Bereich Naturschutz eine Gebühr bei „Maßnahmen insbesondere Einstellungsanordnung und Nutzungsuntersagung einschließlich der Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Verfügung sowie die Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes, bei ungenehmigten Eingriffen in die Natur nach § 17 Absatz 8 BNatSchG in Verbindung mit § 11 Absatz 7 und 8 LNatSchG “ erhoben. Randnummer 65 Die Rechtmäßigkeit der festgesetzten Verwaltungsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass sich die der Gebührenerhebung zugrundeliegende Amtshandlung erledigt hat (vgl. VG Greifswald, Urteil vom
- März 2012 – 3 A 1128/11 – juris). Der Gebührentatbestand wurde mit dem Erlass der in Rede stehenden Ordnungsverfügung erfüllt. Es bedarf zudem keiner Entscheidung der Frage, ob im Falle der Erledigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung im Rahmen der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gebührenforderung eine vollständige Prüfung der Rechtmäßigkeit der gebührenpflichtigen Amtshandlung vorzunehmen ist. In Teilen der Rechtsprechung wird insoweit vertreten, dass eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebühr zugrundeliegenden Amtshandlung keiner Überprüfung mehr zugänglich ist, wenn sich das Verpflichtungs- oder auch Anfechtungsbegehren erledigt hat (vgl. hierzu VGH Mannheim, Urteil vom
- September 2015 – 3 S 411/15 – juris, Rn. 31 ff. m.w.N.). Andere (Ober)Gerichte gehen davon aus, dass im Rahmen der Anfechtung der Verwaltungsgebühren im Fall der Erledigung des dahinterstehenden Begehrens – z.B. Anfechtungsbegehren – die Rechtmäßigkeit der Festsetzung der Verwaltungsgebühr nach dem Maßstab von § 161 Abs. 2 VwGO nur summarisch geprüft wird (vgl. VGH München, Beschluss vom
- Oktober 1993 – 24 B 93.92 – NVwZ-RR 1994, 548; nach VG Greifswald, Urteil vom
- März 2012 – 3 A 1128/11 – juris, Rn. 18 steht das entsprechende Landesrecht einer Gebührenerhebung bei offensichtlich rechtswidrigen Amtshandlungen entgegen). Des Weiteren wird vertreten, dass die Gebührenerhebung für eine gebührenpflichtige Amtshandlung voraussetzt, dass die Amtshandlung rechtmäßig ist, sofern nicht die Amtshandlung Bestandskraft erlangt hat (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom
- Juni 2024 – 7 LB 109/21 – juris, Rn. 44 m.w.N.; so wohl auch OVG Münster, Beschluss vom
- April 2020 – 9 A 1036/18 – juris, Rn. 17 f. m.w.N.). Letztlich richtet sich die Beantwortung dieser Frage nach dem entsprechenden Landesrecht. Für eine vollständige oder jedenfalls summarische Prüfung der Rechtmäßigkeit der der Gebührenerhebung zugrundeliegenden Amtshandlung, die vorliegend wegen ihrer Erledigung nicht bestandskräftig geworden ist, spricht hier daher § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG SH. Danach werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache durch die Behörde nicht entstanden wären, nicht erhoben. Einer abschließenden Auseinandersetzung mit dieser Frage bedarf es jedoch nicht, da die insoweit relevante Amtshandlung – Anordnungen im Bescheid vom
- Januar 2021 – nach Auffassung des erkennenden Gerichts rechtmäßig waren. Randnummer 66 Bei den in der Ordnungsverfügung vom
- Januar 2021 angeordneten Maßnahmen handelt es sich um Maßnahmen bei einem ungenehmigten Eingriff in die Natur und Landschaft nach § 17 Abs. 8 BNatSchG i.V.m. § 11 Abs. 7 und 8 LNatSchG . Der erkennende Einzelrichter schließt sich insoweit den Ausführungen in der Ordnungsverfügung vom
- Januar 2021 und im Widerspruchsbescheid vom
- Januar 2022 an, § 117 Abs. 5 VwGO. Randnummer 67 Bei den vom Kläger veranlassten und streitgegenständlichen Gehölzbeseitigungen handelt es sich um einen ungenehmigten Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 LNatSchG . Bei Vornahme eines solchen Eingriffs ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörden unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen. Sie kann nach § 17 Abs. 7 Satz 3 LNatSchG insbesondere die Einstellung anordnen und jede daraus gezogene Nutzung untersagen und die Einhaltung dieser Verfügung durch geeignete Maßnahmen, zum Beispiel Versiegeln, Sperren oder Verschließen, sicherstellen. Bei den vom Beklagten dokumentierten Gehölzbeseitigungen handelte es sich auch um einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG. Danach sind Eingriffe in Natur und Landschaft Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Die Beseitigung von Gehölzen hat zumindest eine Veränderung der Gestalt von Grundflächen im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG bewirkt, worunter auch die Beseitigung von Pflanzenbeständen fällt, sowohl von Wald als auch von Einzelbäumen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
- August 2019 – 8 A 11472/18 – juris, Rn. 33 f.; VG Frankfurt (Oder), Urteil vom
- April 2022 – 5 K 1786/18 – juris, Rn. 32 ff.). Auch die in § 14 Abs. 1 BNatSchG weiter vorausgesetzte Eingriffswirkung ist gegeben, indem die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt wurde. Der Begriff des Naturhaushalts umfasst nach der Legaldefinition des § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG als Bestandteile Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Als Beeinträchtigung ist eine Einwirkung einzusehen, die einzelne Faktoren oder deren ökologisches Zusammenspiel derart beeinflusst, dass Funktionen des Naturhaushalts gestört werden (vgl. Gellermann, in: Landmann/ Rohmer,
- EL August 2025, § 14 BNatSchG, Rn. 13 m.w.N). Insoweit genügt es, wenn die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt werden kann. Im Sinne eines vorsorgenden Umweltschutzes reicht bereits die Möglichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung aus, soweit sie nicht von rein theoretischer Art ist. Von tatbestandlicher Relevanz sind die zu besorgenden Beeinträchtigungen allerdings nur, wenn sie als erheblich bewertet werden können, Bagatellfälle werden daher von vornherein nicht erfasst (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 15 f.). Eine Beeinträchtigung ist erheblich, wenn sie nach Art, Umfang und Schwere im Verhältnis zur ökologischen Qualität des betroffenen Naturhaushalts von Gewicht ist. Dabei ist insbesondere auf das Schutzwürdigkeitsprofil der betroffenen Naturgüter und das Gefährdungsprofil des Eingriffs abzustellen. Berücksichtigt werden sowohl formell ausgewiesene Schutzgebiete als auch tatsächlich vorkommende Typen schutzwürdiger Lebensräume und Landschaftsstrukturen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2018 – 2 L 56/16 –, juris Rn. 71). Im Ergebnis muss es sich um eine Beeinträchtigung von spürbarem Gewicht oder zumindest um eine nach Art, Umfang und Schwere des Eingriffs nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung handeln (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 17, m.w.N.). Erheblich sind Beeinträchtigungen des Naturhaushalts dann, wenn sie nicht von geringer Bedeutung und mit den in § 1 BNatSchG bezeichneten Zielen unvereinbar sind (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom
- Januar 2018, a.a.O., m.w.N.). Um die Schwelle der Erheblichkeit zu überschreiten, ist es mit Blick auf den Naturhaushalt nicht erforderlich, dass die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in einer "ohne weiteres feststellbaren Weise" herabgesetzt zu werden droht; die Intensitätsschwelle ist im Hinblick auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts umso eher überschritten, je empfindlicher das jeweilige Ökosystem und je schutzwürdiger die betroffenen Bestandteile des Naturhaushalts sind (vgl. Gellermann, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., Rn. 17, m. w. N.). Randnummer 68 Der Beklagte hat insoweit nachvollziehbar darauf abgestellt, dass es aufgrund des Alters der Gehölze sowie des betroffenen Flächenumfangs durch die Gehölzbeseitigung insbesondere zu erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts in der Form der Beseitigung von Vegetationsstrukturen und Lebensräumen für Pflanzen und Tiere gekommen sei. Aufgrund der örtlichen Situation und insbesondere der Größe und Wertigkeit der betroffenen Vegetationsdecke sei mit erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushalts zu rechnen. Der Beklagte hat vor allem die quantitative Erheblichkeit des Eingriffs in die Gehölzstruktur auf dem streitbefangenen Grundstück nachvollziehbar durch den Vergleich von Satellitenbildaufnahmen dargelegt (vgl. 38 f. der Gerichtsakte). Die dort abgebildeten Aufnahmen entsprechen den Aufnahmen, die das erkennende Gericht über das Portal Digitaler Atlas Nord ebenfalls abgerufen hat: Randnummer 69 Satellitenbild aus 2018 Satellitenbild aus 2021 Skizze Skizze Randnummer 70 Diese Darstellungen belegen, dass in einem erheblichen Umfang in die Gehölzstrukturen auf dem streitgegenständlichen Grundstück eingewirkt wurde. Auch die im Verwaltungsvorgang des Beklagten hinterlegten Lichtbilder belegen, dass nicht lediglich vereinzelte Bäume entnommen wurden. Allein der Umfang der Gehölzbeseitigungen stellt ein gewichtiges Indiz für die Annahme eines Eingriffs in
§ 14Abs. 1 BNat
SchG dar. Aus den dargestellten Aufnahmen ergibt sich zudem, dass die Gehölzbeseitigungen deutlich über die Ausmaße des in der vom Kläger vorgelegten Baugenehmigung eingezeichneten Baufeldes hinausgehen. Letztlich ist die Bewertung der in Rede stehenden Gehölzbeseitigungen als Eingriff in
§ 14Abs. 1 BNat
SchG plausibel und nachvollziehbar. Für diesen Eingriff hätte es einer Genehmigung bedurft, die vom Kläger jedoch nicht eingeholt wurde. Randnummer 71 Der Annahme eines Eingriffs in Natur und Landschaft steht dabei nicht entgegen, dass es sich bei den vorgenommenen Gehölzbeseitigungen nach Auffassung des Klägers um Maßnahmen zur Sicherung bzw. Freihaltung eines Baufeldes gehandelt haben soll. Die Voraussetzungen von § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG haben insoweit nicht vorgelegen. Danach sind die §§ 14 bis 17 auf Vorhaben in Gebieten mit Bebauungsplänen nach § 30 des Baugesetzbuches, während der Planaufstellung nach § 33 des Baugesetzbuches und im Innenbereich nach § 34 des Baugesetzbuches nicht anzuwenden. Der Begriff Vorhaben in § 18 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG entspricht dabei dem Vorhabenbegriff in § 29 Abs. 1 BauGB. (Schrader, in Giesberts/ Reinhardt, BeckOK Umweltrecht,
- Edition
- Januar 2026, § 18 BNatSchG Rn. 29; Gellermann, in: Landmann/Rohmer,
- EL August 2025, § 18 BNatSchG Rn. 12; VG Koblenz, Beschluss vom
- März 2022 – 4 L 127/22.KO – juris, Rn. 18). Dabei handelt es sich um die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen, Aufschüttungen und Abgrabungen größeren Umfangs sowie Ausschachtungen und Ablagerungen einschließlich Lagerstätten. Hiervon umfasst ist zugleich die zur Realisierung solcher Vorhaben erforderliche Baufeldfreimachung, nicht aber etwaige Rodungen, Baumfällungen oder sonstige Eingriffe in Natur und Landschaft, die in keinem Zusammenhang mit einem konkreten bauplanungs-rechtlichen Vorhaben stehen (Gellermann, a.a.O., § 18 BNatSchG Rn. 12; VG Koblenz Beschluss vom
- März 2022 – 4 L 127/22.KO –, Rn. 18, juris). Der Kläger hat hier weder dargelegt noch glaubhaft gemacht, dass die von ihm beauftragten Rodungsarbeiten im Zusammenhang mit einem konkreten bauplanungsrechtlichen Vorhaben stehen. Auf die von ihm erstmals im gerichtlichen Verfahren vorgelegte Baugenehmigung vom
- Mai 1986 zum Neubau eines Wohnhauses bzw. deren mit Bescheid vom
- Juni 1989 angeordnete Verlängerung kann er sich dabei nicht berufen. Angesichts der in den jeweiligen Fassungen der Landesbauordnung vorgesehene Geltungsdauer für Baugenehmigungen ist die zuletzt bis zum
- Mai 1990 verlängerte Baugenehmigung nicht mehr wirksam. Nach § 73 Abs. 1 Nr. 1 LBO 2024 erlischt eine Baugenehmigung u.a. dann, wenn innerhalb von drei Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Bauvorhabens nicht begonnen wurde. Eine über den
- Mai 1990 hinausgehende Verlängerung der Baugenehmigung hat der Kläger weder vorgetragen noch vorgelegt. Er hat auch nicht dargelegt, dass er jemals vor Ablauf der Baugenehmigung mit der Ausführung des genehmigten Bauvorhabens begonnen habe. Randnummer 72 Die Annahme eines genehmigungspflichtigen Eingriffs in Natur und Landschaft wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, indem der Kläger vorträgt, die Entfernung von Bäumen an der Grenze zu einem benachbarten Grundstück habe der Gefahrenabwehr gedient. Unabhängig von der Frage, ob der Kläger das Vorliegen einer entsprechenden Gefahrensituation hinreichend dargelegt bzw. glaubhaft gemacht hat, verbleibt es dabei, dass es sich bei solchen Maßnahmen um genehmigungspflichtige Eingriffe in Natur und Landschaft handelt, die nach den Vorgaben des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes zu beurteilen sind. Auch insoweit schließt sich das Gericht den Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden an, § 117 Abs. 5 VwGO. Für die Bewertung des Vorliegens eines Eingriffs in Natur und Landschaft kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht darauf an, welchen Einfluss die Festsetzungen im Bebauungsplan Nr. 25 der Stadt Segeberg auf die Nutzbarkeit des streitgegenständlichen Grundstücks haben und ob es sich bei dem teilweise auf dem klägerischen Grundstück verlaufenden Bach bzw. Gewässer um ein gesetzlich geschütztes Biotop handelt. Randnummer 73 Einwände gegen die Gebührenhöhe hat der Kläger nicht erhoben. Insoweit sind auch keine Rechtmäßigkeitsmängel ersichtlich. Randnummer 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO. Randnummer 75 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001639562