Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits als Gesamtschuldner zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leisten. Beschluss Der Streitwert wird auf bis zu 4.000,00 € festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger machen Ansprüche aus einer Nebenkostenabrechnung geltend. Randnummer 2 Die Parteien - die Kläger als Vermieter, die Beklagten als Mieter - sind seit März 2019 durch Mietvertrag über ein Einfamilienhaus in L, miteinander verbunden. Die Parteien haben eine monatliche Vorauszahlung in Höhe von 300,- € auf sämtliche Betriebskosten vereinbart. Das Haus wird mit Heizöl beheizt. Randnummer 3 Mit Schreiben vom 28.12.2023 rechneten die Kläger über die Betriebskosten für 2022 ab. Für Heiz- und Warmwasserkosten war ein Betrag in Höhe von 3.191,51 € in die Abrechnung eingestellt; eine detaillierte Auflistung der Heiz- und Warmwasserkosten war nicht beigefügt. Die Abrechnung saldierte mit einem Anspruch zugunsten der Kläger in Höhe von 2.823,44 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K1 (Bl. 5 d.A.) Bezug genommen. Randnummer 4 Mit Anwaltsschriftsatz vom 17.01.2024 lehnten die Beklagten den Ausgleich des Saldos ab. Die Kläger beantragen zuletzt (nach Klagerücknahme im Übrigen), Randnummer 5 die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 2.823,44 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf seit dem 20.01.2024 zu zahlen. Randnummer 6 Die Beklagten beantragen, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Sie halten die Betriebskostenabrechnung für formell und materiell ordnungsgemäß. Unter anderem sei bei einem Einfamilienhaus kein höherer Detaillierungsgrad bei der Abrechnung erforderlich. Randnummer 9 Ergänzend wird auf alle zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den übrigen Akteninhalt Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 11 Den Klägern steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt der geltend gemachte Anspruch zu, insbesondere steht ihnen kein Zahlungsanspruch gegen die Beklagten aus §§ 535, 556 BGB in Verbindung mit dem Mietvertrag zu. Denn die Betriebskostenabrechnung ist - soweit es die Heiz- und Warmwasserkosten betrifft - formell unwirksam mit der Folge, dass der Betrag in Höhe von 3.191,51 € aus der Betriebskostenabrechnung herauszurechnen ist (Blank/Börstinghaus/Siegmund/Knopper,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.