Abs 2 RVG ist in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in ihrer Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (vgl BSG vom 1.10.2025 - B 7 AS 9/24 R - zur Veröffentlichung vorgesehen, RdNr 28). (Rn.26) 3. Rechtsbehelfe gegen die abschließende Feststellung der individuellen Leistungsansprüche der Mitglieder einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft (§ 41a Abs 3 S 1 SGB II) sowie die damit korrespondierenden Erstattungsentscheidungen (§ 41a Abs 6 S 3 SGB II) stellen gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit iS
(Rn.28)
Sozialgerichts Itzehoe vom
Bundessozialgerichts (BSG) vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – gebührenrechtlich als dieselbe Angelegenheit anzusehen seien, so dass die Erinnerungsführerin Gebühren nur einmal geltend machen könne und die Verfahren
halb gemeinsam festzusetzen seien. Die Verfahrensgebühr sei bei durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen und überdurchschnittlicher Bedeutung in Höhe der halben Mittelgebühr anzusetzen, weil der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit weit unterdurchschnittlich sei und zudem Synergieeffekte zu den den Folgezeitraum betreffenden Parallelverfahren zu berücksichtigen seien. Bei der Terminsgebühr sei bei insgesamt zwei verhandelten Angelegenheiten davon auszugehen, dass auf die hier in Rede stehende Angelegenheit zwölf Minuten entfallen seien. Dies stelle sich als deutlich unterdurchschnittlich dar, so dass eine Gebühr in Höhe von einem Drittel der Mittelgebühr festzusetzen sei. Randnummer 6 Auf die gegen diesen Beschluss erhobene Erinnerung hat das Sozialgericht die Vergütung der Erinnerungsführerin unter Zurückweisung der Erinnerung im Übrigen auf 717,57 EUR festgesetzt. Es ist der Urkundsbeamtin in der Bewertung gefolgt, dass die Verfahren als dieselbe Angelegenheit anzusehen seien. Bei unterdurchschnittlichem Umfang und durchschnittlicher Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Auftraggeber entspreche allerdings eine Verfahrensgebühr in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr der Billigkeit. Dies gelte angesichts der kurzen Dauer
Termins, soweit er diese Angelegenheit zum Gegenstand gehabt habe, auch für die Terminsgebühr. Randnummer 7 Gegen diesen ihr am
halb auch vom Sozialgericht unter drei verschiedenen Aktenzeichen geführt und nicht nach § 113 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. In Rechtsprechung und Schrifttum werde bis zur Verbindung aber grundsätzlich von verschiedenen Angelegenheiten ausgegangen. Anderes ergebe sich auch nicht aus der Rechtsprechung
BSG, wonach bei Vorliegen eines inneren Zusammenhangs und einer einheitlichen Zielrichtung mehrerer Verfahren im Einzelfall vom Vorliegen nur einer gebührenrechtlichen Angelegenheit ausgegangen werden könne. Ein Automatismus sei damit bei bloßer Parallelität von Sachverhalt und Rechtsfragen jedoch nicht verbunden. Vorliegend lägen unterschiedliche Verwaltungsakte vor, die sich – trotz gemeinsamen Lebenssachverhalts – in Rechtsfolge und Adressat unterschieden. Auch der Senat habe in seinem Beschluss vom 2. Oktober 2025 – L 5 SF 59/25 B E – bereits entschieden, dass die abschließende Festsetzung und die Erstattung gesonderte rechtliche Komplexe bilden könnten. Mit der Festsetzung lediglich jeweils einer Gebühr im Wege eines Gesamtfestsetzungsbeschlusses habe die Urkundsbeamtin und ihr nachfolgend das Sozialgericht auch die Bindungswirkung der PKH- und der Beiordnungsbeschlüsse missachtet. Wenn in drei getrennten Verfahren PKH bewilligt und sie – die Erinnerungsführerin – jeweils beigeordnet werde, legt dies eine gebührenrechtliche Selbstständigkeit nahe. Wenn das Sozialgericht demgegenüber meine, dass der PKH-Beschluss keine Aussage über die Vergütungshöhe treffe, werde dies dem § 48 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht gerecht. Die Entscheidung sei jedoch der Höhe nach selbst dann zu beanstanden, wenn der Qualifizierung der Verfahren als nur eine Angelegenheit gefolgt werden könne. Ihre Bestimmung der Gebühren jeweils in Höhe der Mittelgebühr entspreche der Billigkeit. Bei der Bewertung
Umfangs der Tätigkeit werde verkannt, dass drei Verfahren parallel hätten geführt werden müssen mit teils umfangreichen Bescheiden und der erforderlichen Prüfung von Vertrauensschutzgesichtspunkten. Die Bedeutung der Angelegenheit habe das Sozialgericht zu Unrecht lapidar als „nicht überdurchschnittlich“ qualifiziert. Synergieeffekte hätten nicht mehr berücksichtigt werden dürfen. Randnummer 9 Sie beantragt, Randnummer 10 1. den Beschluss
Sozialgerichts Itzehoe vom
Antrags zu 2., die von ihr bestimmte Rahmengebühr unter Berücksichtigung der Toleranzgrenze
RVG und der Bedeutung der Angelegenheit für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft neu zu bemessen und eine höhere Vergütung als 717,57 EUR festzusetzen. Randnummer 14 Der Erinnerungsgegner beantragt, Randnummer 15 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 16 Er verteidigt den angefochtenen Beschluss und nimmt auf sein bisheriges Vorbringen Bezug. Randnummer 17 Der Einzelrichter hat die Sache mit Beschluss vom
2 RVG anzusehen sind, übertragen hat. Der Senat hat über diese Frage bisher nicht tragend entschieden. Randnummer 20 B. Die Beschwerde der Erinnerungsführerin hat keinen Erfolg. Randnummer 21 1. Die Beschwerde ist im Wesentlichen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht innerhalb der Zweiwochenfrist nach §§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3 Satz 3 RVG erhoben worden. Der Wert
Beschwerdegegenstands überschreitet mit 2.069,11 EUR die Grenze von 300,00 EUR (§ 33 Abs. 3 Satz 1 RVG in der Fassung
Gesetzes zur Änderung
Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelung vom
Vergütungsanspruchs und damit auf eine Leistung. Randnummer 23 2. Soweit die Beschwerde zulässig ist, ist sie unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Sozialgericht den Gesamtfestsetzungsbeschluss der Erinnerungsführerin nur insoweit abgeändert, als es die Vergütung der Erinnerungsführerin unter Berücksichtigung einer Verfahrensgebühr (zzgl. Erhöhung für einen weiteren Auftraggeber) und einer Terminsgebühr jeweils in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr auf 717,57 EUR festgesetzt hat. Einen weiteren Vergütungsanspruch hat die Erinnerungsführerin nicht. Randnummer 24 a) Zutreffend sind die Urkundsbeamtin und das Sozialgericht zunächst davon ausgegangen, dass das Betreiben der drei Klageverfahren zu den Az. S 4 AS 30/24, S 4 AS 40/24 und S 4 AS 60/24 dieselbe Angelegenheit war, für die die Erinnerungsführerin die Gebühren nur einmal fordern durfte (vgl. § 15 Abs. 2 RVG). Randnummer 25 Der Begriff der Angelegenheit ist gesetzlich nicht definiert, sondern wird insbesondere in §§ 7 Abs. 1 und 15 Abs. 1 und 2 RVG vorausgesetzt. Der Gesetzgeber hat die Klärung insbesondere
Begriffs derselben Angelegenheit in §§ 7 Abs. 1, 15 Abs. 2 der Rechtsprechung und dem Schrifttum überlassen (BSG, Urteile vom
Begriffs hinzugezogen werden können. Randnummer 26 Insoweit ist anerkannt, dass der gebührenrechtliche Begriff der Angelegenheit sich mit dem allgemeinen verfahrensrechtlichen Begriff
Streitgegenstands decken kann, es aber nicht muss. Einen Automatismus dergestalt, dass ein unter einem Aktenzeichen selbständig geführtes Klageverfahren immer auch gebührenrechtlich eine eigenständige Angelegenheit darstellt und mehrere parallel geführte Klageverfahren
halb zwingend nicht dieselbe Angelegenheit sein könnten, gibt es nicht. Während die Angelegenheit den für den Einzelfall definierten Rahmen der konkreten Interessenvertretung bezeichnet, umschreibt der Begriff
Gegenstands inhaltlich die Rechtsposition, für deren Wahrnehmung die Angelegenheit den äußeren Rahmen abgibt (BSG, Urteil vom
erteilten Auftrags stets auf die Umstände
konkreten Einzelfalls an. Dabei ist von derselben Angelegenheit in der Regel auszugehen, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen, also den verschiedenen Gegenständen, ein innerer Zusammenhang besteht und diese sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann (BSG, a.a.O., m.w.N.). Randnummer 27 Bezogen auf Individualansprüche nach dem SGB II in der Konstellation einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft geht das BSG davon aus, dass es sich dabei um dieselbe Angelegenheit handeln kann, auch wenn getrennte Verfahren gegen unterschiedliche Verwaltungsakte mit teils unterschiedlichen Adressaten geführt werden (BSG, Urteil vom
Senats auch für die vorliegende Konstellation der abschließenden Feststellung der individuellen Leistungsansprüche der Mitglieder einer Mehrpersonenbedarfsgemeinschaft nach vorheriger vorläufiger Entscheidung (§ 41a Abs. 3 Satz 1 SGB II) und damit korrespondierender Erstattungsentscheidungen (§ 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II) von einem so engen inneren Zusammenhang auszugehen, dass gebührenrechtlich nur eine Angelegenheit i.S.
2 RVG vorliegt, und zwar unabhängig davon, ob die Rechtsanwältin – verfahrensrechtlich zulässig – gegen jeden einzelnen Verwaltungsakt mit dem jeweils statthaften Rechtsbehelf gesondert vorgeht oder die Rechtsbehelfe im Wege der Klagehäufung bündelt, und unabhängig davon, wie das Gericht die Verfahren einträgt. Randnummer 29 Die Situation einer abschließenden Feststellung nach vorläufiger Entscheidung ist mit derjenigen einer Aufhebungsentscheidung nach endgültiger Bewilligung nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB X im Hinblick auf die Anerkennung eines inneren Zusammenhangs der anwaltlich erbrachten Leistungen mindestens gleichwertig. Subjektive Aufhebungsvoraussetzungen (etwa nach § 45 Abs. 2 oder nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 4 SGB X), die das BSG als Anknüpfungspunkt für die Annahme verschiedener Angelegenheiten in Betracht gezogen hat (BSG, Urteil vom 2. April 2014 – B 4 AS 27/13 R – SozR 4-1935 § 15 Nr. 1, juris Rn. 17), kommen hier schon
halb nicht zum Tragen, weil die abschließende Entscheidung nach vorläufiger Bewilligung die erste endgültige Entscheidung über den Leistungsanspruch darstellt (vgl. BSG, Urteil vom
2 RVG rechtfertige, zwischen der abschließenden Feststellung der Leistungsansprüche nach vorläufiger Bewilligung und den Erstattungsbescheiden bestehe, und zwar auch dann, wenn der Feststellungsbescheid – ähnlich wie im hier zu entscheidenden Fall – nur einem Mitglied der Bedarfsgemeinschaft gegenüber bekannt gegeben werde (§ 38 Abs. 1 Satz 2 SGB II), während die Erstattungsverwaltungsakte jeweils gesondert gegenüber den einzelnen Mitgliedern ergingen (BSG, Urteil vom
erkennenden Senats bezieht, vermag der Senat die Argumentation nicht nachzuvollziehen. Zwar hat auch der Senat die hier in Rede stehende Rechtsfrage bisher noch nicht tragend entscheiden. Er hat allerdings in der von der Erinnerungsführerin zitierten Entscheidung wörtlich ausgeführt, dass „es deutlich näherliegt, die Verfahren zu den Az. […] – streitig waren einerseits die abschließende Entscheidung nach § 41a Abs. 3 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II), andererseits die korrespondierenden Erstattungsentscheidungen nach § 41a Abs. 6 Satz 3 SGB II – als eine Angelegenheit i.S.
1 RVG anzusehen, für die der Erinnerungsführer die Gebühren gemäß § 15 Abs. 2 RVG nur einmal fordern kann […]“ (Beschluss vom 2. Oktober 2025 – L 5 SF 59/25 B E). Diese Bewertung trifft der Senat nunmehr tragend. Randnummer 32 Die dagegen seitens der Erinnerungsführerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Insbesondere der Umstand, dass die hier erhobenen Klagen teilweise im Auftrag unterschiedlicher Personen erhoben worden sind, zwingt nicht dazu, von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen. Dass ein Rechtsanwalt in einer Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig werden kann, ergibt sich bereits aus § 7 Abs. 1 RVG. Auch Bewilligungsentscheidungen für Mehrpersonenbedarfsgemeinschaften ergehen wegen
Individualleistungsgrundsatzes gegenüber mehreren Personen. Werden sie angefochten, liegt trotz einer Mehrheit von Klägern und Auftraggebern – dies dürfte unstreitig sein – nur eine Angelegenheit vor. Daran änderte sich auch nichts, wenn sich der Rechtsanwalt dazu entschiede, alle in dem Bescheid verkörperten Verwaltungsakte jeweils individuell anzufechten. Auch das Argument der Erinnerungsführerin, dass es vorliegend nicht zu einer Verbindung der Verfahren nach § 113 Abs. 1 SGG gekommen sei, bis zu einer Verfahrensverbindung aber grundsätzlich von verschiedenen Angelegenheiten auszugehen sei, ist nicht stichhaltig. Insoweit kann bestenfalls von einer die vergütungsrechtlichen Auswirkungen einer Verfahrensverbindung betreffenden Faustregel gesprochen werden, der die zutreffende Wertung zugrunde liegt, dass durch eine richterliche Verfahrensverbindung einmal entstandene Vergütungsansprüche nicht nachträglich entfallen dürfen.
halb verbietet es sich, verschiedene Klageverfahren allein wegen einer richterlichen Verfahrensverbindung ex tunc als eine Angelegenheit anzusehen. Die Anwendung der Faustregel setzt damit aber eben gerade voraus, dass die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Verfahren vor der Verbindung verschiedene Angelegenheiten waren, was hier nicht der Fall ist. Randnummer 33 Dass die Erinnerungsführerin den Klägern schließlich in allen drei Verfahren im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnet wurde, begründet für sie keinen Anspruch auf getrennte Abrechnung als verschiedene Angelegenheiten. Die Beiordnungsentscheidung bewirkt lediglich, dass der beigeordnete Rechtsanwalt die „gesetzliche Vergütung“ aus der Landeskasse erhält (§ 45 RVG) und im Gegenzug Ansprüche auf Vergütung gegen die Partei nicht mehr geltend machen kann (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 Zivilprozessordnung [ZPO]). Über die Höhe
Anspruchs ist dabei nichts ausgesagt; sie ergibt sich allein aus der Festsetzungsentscheidung nach § 55 Abs. 1 RVG. Randnummer 34 b) Die Festsetzungsentscheidung
Sozialgerichts ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Randnummer 35 aa) Eine Verfahrensgebühr (Nr. 3102 VV RVG) von mehr als drei Vierteln der Mittelgebühr entspricht nicht der Billigkeit und die Bestimmung durch die Erinnerungsführerin in Höhe der Mittelgebühr überschreitet damit den Toleranzrahmen von 20 Prozent (vgl. dazu nur Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom 2. Juni 2023 – L 5 SF 66/23 B E – juris Rn. 4). Randnummer 36 Auch der Senat bewertet den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit i.S.
1 Satz 1 RVG als unterdurchschnittlich. In den drei Verfahren reichte die Klägerin jeweils drei jeweils gleichlautende kurze Schriftsätze ein (fristwahrende Klageerhebung, Vollmachtübersendung, Klagebegründung), wobei die Textgleichheit nicht nur die oben vorgenommene Bewertung stützt, dass lediglich eine Angelegenheit vorlag, sondern auch dafür streitet, dass mit der parallelen Führung dreier Verfahren kein signifikant höherer anwaltlicher Aufwand verbunden war. Zwar kann vom Umfang der Schriftsätze nicht ohne Weiteres auf den Umfang der anwaltlichen Tätigkeit geschlossen werden. Es sind allerdings keine Gesichtspunkte erkennbar, die auf einen signifikant erhöhten Aufwand der Mandatsbearbeitung im Hintergrund schließen lassen. Andererseits sind Synergieeffekte mit anderen Verfahren hier nicht zu berücksichtigen und vom Sozialgericht entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin hier auch nicht berücksichtigt worden. Bei ansonsten durchschnittlicher Schwierigkeit, überdurchschnittlicher Bedeutung der Angelegenheit für die Auftraggeber – die entgegen dem Vorbringen der Erinnerungsführerin auch vom Sozialgericht anerkennt worden ist – und unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ist insgesamt von einer knapp unterdurchschnittlichen Sache auszugehen, die mit drei Vierteln der Mittelgebühr angemessen bewertet ist. Randnummer 37 bb) Auch die Terminsgebühr (Nr. 3106 VV RVG) ist zutreffend festgesetzt worden. Bei einer auf diese Angelegenheit entfallenden Terminsdauer von 14 Minuten (einschließlich Unterbrechung der mündlichen Verhandlung) ist von einem unterdurchschnittlichen Umfang auszugehen, was bei einer im Mittel durchschnittlichen Bewertung der anderen drei Regelkriterien ebenfalls zu einer angemessenen Gebühr in Höhe von drei Vierteln der Mittelgebühr führt. Randnummer 38 C. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG. Randnummer 39 D. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001640093
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