solvenz: Anfechtung wegen der Vollstreckungskosten; Einwendungen gegenüber dem Vollstreckungstitel Orientierungssatz 1. Eine selbst vorgenommene Berechnung einer Partei der Vollstreckungskosten reicht als Grundlage der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb der
solvenz nicht aus. Das zur Entscheidung über den Anspruch aus §§ 1 ff., 11 AnfG berufene Gericht darf nicht über die Höhe der Kosten der Zwangsvollstreckung befinden (BGH,
sbesondere kann sich der Anfechtungsgegner gegenüber einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darauf berufen, dass der vereinbarte Anspruch dem Gläubiger materiell-rechtlich nicht zustehe. (Rn.69) Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der
Höhe von 6,9 % jährlich seit dem 2. Juni 2024 die Zwangsvollstreckung
das im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragene Grundstück zu dulden, und zwar zur Befriedigung des Klägers aus demjenigen Teil des Versteigerungserlöses, der ihm ohne die anfechtbare Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von Herrn B an die Beklagte zugestanden hätte. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Berufung im Übrigen wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter
stanz trägt die Beklagte. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung
Höhe von 150.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit
gleicher Höhe leistet. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger nimmt die Beklagte auf Duldung der Zwangsvollstreckung
ein Grundstück nach dem Anfechtungsgesetz
Anspruch. Randnummer 2 Die Beklagte ist Eigentümerin des im Grundbuch eingetragenen Hausgrundstücks. Ursprünglich war die Beklagte gemeinsam mit ihrem Ehemann, dem Zeugen B (im Folgenden: Schuldner), jeweils hälftige Miteigentümerin des Grundstücks. Randnummer 3 Der Kläger, der Schuldner sowie Herr S waren Gesellschafter der Firma S GmbH. Geschäftsführer der Gesellschaft war Herr S. Ausweislich des öffentlich zugänglichen Handelsregisters wurde am 11. Juli 2006 die Auflösung der Gesellschaft aufgrund rechtskräftiger Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des
solvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse eingetragen. Am
Höhe von 155.000 Euro gewährte.
des Darlehensvertrags heißt es zu dem Darlehen: "… das bereits an den Darlehensnehmer ausgezahlt worden ist, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt."
des Darlehensvertrags heißt es: "Das Darlehen ist jährlich mit 7,5 % zu verzinsen. Der Zinssatz ist auf 12 Jahre festgeschrieben. Danach zahlt der Darlehensnehmer Zinsen
der Höhe, wie sie der Darlehensgeber auf die zu diesem Zeitpunkt noch offene Darlehenssumme an seine Hausbank zahlen müsste." Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 12. Juli 2006 wird auf die Anlage K8 (Anlagenband Kläger der ersten
stanz) verwiesen. Im Anschluss an die Beurkundung zahlte der Schuldner an den Kläger wie vereinbart monatliche Raten
Höhe von 1.000 Euro. Randnummer 5 Am 3. Juli 2018 erstellten der Kläger und der Schuldner vor dem Notar eine weitere notarielle Urkunde über einen Darlehensvertrag
Höhe von 146.723,50 Euro.
des Darlehensvertrags heißt es zu dem Darlehen: "… welches bereits an den Darlehensnehmer ausgezahlt worden ist, was dieser mit seiner Unterschrift bestätigt." § 3 Abs. 2 enthält folgende Regelung: "Sollte der Darlehensnehmer mit einer fälligen Zahlung der Rate ganz oder teilweise
Rückstand geraten und gleich diese nicht binnen zwei Monaten aus, ist der gesamte noch geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf." Zu den weiteren Einzelheiten der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 wird auf die Anlage K1 (Anlagenband Kläger der ersten
stanz) verwiesen. Im Anschluss an die Beurkundung zahlte der Schuldner an den Kläger die vereinbarten monatlichen Raten
Höhe von 1.000 Euro, letztmalig im Juni 2024. Randnummer 6 Im März 2024 fand bei dem Schuldner eine Hausdurchsuchung statt und er wurde anschließend
Untersuchungshaft genommen. Zwischenzeitlich ist er rechtskräftig wegen einer Straftat verurteilt und
Haft
der Justizvollzugsanstalt Neumünster. Randnummer 7 Mit notariellem Übertragungsvertrag vom 23. April 2024 (Notarvertreterin) übertrug der Schuldner, vertreten durch die Beklagte aufgrund einer Vorsorgevollmacht, seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück an die Beklagte.
des Vertrages heißt es: "Eine vereinbarte Gegenleistung für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteilanteils am Grundbesitz haben die Parteien außerhalb dieser Urkunde geregelt." Zu den Einzelheiten des notariellen Übertragungsvertrags vom 23. April 2024 wird auf die Anlage K3 verwiesen (Anlagenband Kläger der ersten
stanz). Die Eintragung der Beklagten als alleinige Eigentümerin im Grundbuch erfolgte am
6 und 7 folgende Regelung: Randnummer 9 "Der Zugewinnausgleich ist dadurch bereits erfolgt, dass der Ehemann seinen hälftigen Miteigentumsanteil am Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts, auf die Ehefrau übertragen hat. Damit ist der Zugewinnausgleich vollzogen. Auf etwaige weitere diesbezügliche Ansprüche verzichtet die Ehefrau ausdrücklich. Randnummer 10 Der Ehemann nimmt den Verzicht an. Randnummer 11 Die Eheleute erklären: wir haben nicht gewusst, dass die Änderung des Güterstandes notariell beurkundet werden muss und daher erst jetzt, nach der Beurkundung des Vertrages über die Überlassung des Anteils des Ehemannes am Grundstück die Beurkundung der Gütertrennung nachgeholt. Die Überlassung des Miteigentumsanteils am Grundstück hatte jedoch von Anfang an den Zweck, den Zugewinnausgleich der Ehefrau zu erfüllen, was die Eheleute vorsorglich hiermit klarstellen." Randnummer 12 Zu den weiteren Einzelheiten des notariellen Ehevertrags vom 21. Mai 2024 wird auf die Anlage B1 im Anlagenband Beklagte der beigezogenen Akten des einstweiligen Verfügungsverfahrens vor dem Landgericht zum Az. 6 O 389/24 verwiesen. Randnummer 13 Mit Anwaltsschreiben vom 18. Oktober 2024 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten die Anfechtung der Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Schuldners auf die Beklagte und forderte sie bis zum 4. November 2024 zur Rückübertragung auf. Randnummer 14 Am 4. November 2024 hat der Kläger
der Hauptsache Anfechtungsklage beim Landgericht eingereicht. Die Klageschrift ist dem Beklagtenvertreter am
bar gezahlt habe. Nach Ablauf des festgeschriebenen Zinszeitraums von 12 Jahren sei über den restlichen Darlehensbetrag
Höhe von 146.723,50 Euro die notarielle Urkunde vom
Höhe von 131.560,36 Euro nebst kapitalisiertem Zinsen vom 01.08.2018 – 01.06.2024 von 3.051,10 Euro zzgl. Vollstreckungskosten von 142,22 Euro die Zwangsvollstreckung
den hälftigen Anteil des im Grundbuch des Amtsgerichts eingetragenen Grundbesitzes zu dulden; Randnummer 19 2. die Beklagte weiter zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
Höhe von 2.874,92 Euro nebst Zinsen
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 20 Die Beklagte hat beantragt, Randnummer 21 die Klage abzuweisen. Randnummer 22 Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, dass die Übertragung der Miteigentumshälfte des Schuldners am gemeinsamen Grundstück auf sie entgeltlich erfolgt sei und zwar zum Ausgleich eines ihr zustehenden Zugewinnausgleichsanspruchs. Sie hat das Bestehen eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Klägers gegen den Schuldner bestritten. Sie hat hierzu behauptet, dass der Schuldner die Darlehensvaluta, die aus dem vorgelegten Darlehensvertrag vom 3. Juli 2018 hervorgehe, niemals erhalten habe. Der Kläger habe den Schuldner arglistig getäuscht. Er habe diesem gegenüber behauptet, dass er aus der ehemaligen gemeinsamen Firma S. GmbH Verbindlichkeiten getragen habe, für die der Schuldner persönlich hafte. Hierzu habe der Kläger behauptet, diese verauslagt zu haben, was als Darlehen anzusehen sei, welches der Schuldner zurückzuzahlen habe. Der geschäftlich unerfahrene Schuldner habe diese Behauptung geglaubt und daher einen entsprechenden Darlehensvertrag geschlossen,
dem er sich zu monatlichen Rückzahlung verpflichtet habe. Tatsächlich habe aber keine Zahlungsverpflichtung des Schuldners gegenüber dem Kläger bestanden und auch keine Ausfallhaftung als Gesellschafter der GmbH. Der Schuldner habe seinen Geschäftsanteil an der GmbH voll eingezahlt gehabt. Aufgrund der Täuschung durch den Kläger sei der Darlehensvertrag unwirksam, jedenfalls habe der Schuldner diesen angefochten und auch gekündigt. Randnummer 23 Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger verfüge zwar mit dem notariellen Darlehensvertrag vom
haltlich zutreffend sei, werde durch die
der Urkunde enthaltenen Erklärungen nicht bewiesen. Die
haltliche Richtigkeit der abgegebenen Erklärung unterliege der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Aus der Bestätigung des Schuldners, das Darlehen bereits erhalten zu haben, folge allerdings, dass er den
halt der Erklärung durch jeden Gegenbeweis entkräften könne, ohne dass er die Unwahrheit der Erklärung beweisen müsse. Die Beklagte habe vorgetragen, dass der Schuldner den
den Darlehensverträgen genannten Darlehensbetrag nicht erhalten habe, sondern ihm durch den Kläger vielmehr vorgespielt worden sei, dass der Schuldner ihm einen entsprechenden Betrag schulde, weil der Kläger für vermeintlich bestehende Verbindlichkeiten des Schuldners aufgekommen sei. Im Vertrauen
diese Angaben und der irrigen Annahme, zu einer entsprechenden Rückzahlung und Eingehung entsprechender vertraglicher Verpflichtungen verpflichtet zu sein, habe der Schuldner die vorgelegten Darlehensverträge unterzeichnet. Damit bestreite die Beklagte nicht lediglich pauschal die Auszahlung des Darlehens, sondern erläutere, weshalb es zu der entsprechenden Erklärung des Schuldners gekommen sei. Auch wenn der Vortrag der Beklagten auf weitere
der Vergangenheit liegende Geschehnisse Bezug nehme und es durchaus fragwürdig erscheine, dass der Schuldner als im Geschäftsleben agierende Person derartige Behauptungen, wie sie vorgetragen worden seien, Glauben schenke und entsprechende notarielle Verträge unterzeichne und hierauf jahrelang Zahlungen vornehme, ohne rechtlichen Rat einzuholen, erfordere der Vortrag und das Bestreiten der Beklagten gleichwohl einen näheren Vortrag des Klägers, wie es stattdessen zu der vorgelegten Darlehensvereinbarung gekommen und das Darlehen ausgezahlt worden sein solle. Dem sei der Kläger nicht nachgekommen. Er habe hierzu lediglich vorgetragen, dass das Darlehen bereits im Jahr 2006 ausgezahlt worden sei. Bei der Urkunde aus dem Jahr 2018, aus der er nunmehr die Zwangsvollstreckung
das Grundstück der Beklagten betreiben wolle, handele es sich nach seinem Vortrag praktisch um die Verlängerung des bereits 2006 gewährten Darlehens, nachdem dessen Laufzeit und vereinbarte Zinsbindung ausgelaufen gewesen sei. Damit erläutere der Kläger zwar, weshalb im Juli 2018 erneut ein Darlehensvertrag mit neuer Laufzeit und Zins aufgesetzt worden sei, der Vortrag beinhalte aber keinerlei Angaben dazu, wie und weshalb es zu dem ursprünglichen Darlehen gekommen sei und
sbesondere, wie das Darlehen seinerzeit ausgezahlt worden sei. Die bloße Behauptung, es sei bereits 2006 ausgezahlt worden, sei zu pauschal angesichts des Vortrags der Beklagten. Auch wenn dem Kläger, wie er vorträgt, keine Bankunterlagen mehr aus dieser Zeit vorliegen würden, erkläre dies nicht, weshalb er nicht deshalb näher zu Einzelheiten
Bezug auf die Darlehensabrede vortragen können solle, um etwa den Vortrag der Beklagten zu entkräften.
sgesamt sei das Gericht danach nicht davon überzeugt, dass das Darlehen tatsächlich an den Schuldner ausgezahlt worden sei und die titulierte Forderung damit entstanden sei. Randnummer 24 Zu den weiteren Einzelheiten der Begründung des Landgerichts wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Randnummer 25 Der Kläger rügt mit seiner Berufung Fehler des Landgerichts bei der Beweiswürdigung und Verfahrensfehler. Randnummer 26 1. Die Qualität der
der notariellen Urkunde abgegebenen Empfangsquittung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Der besondere Umstand, dass die erfolgte Auszahlung im Abstand von zwölf Jahren ein zweites Mal durch den Schuldner
notarieller Urkunde anerkannt worden sei, sei überhaupt nicht gewürdigt worden. Auch die durchgängige Bedienung der Darlehensschuld über einen Zeitraum von 18 Jahren durch den Schuldner bzw. nach dessen
haftierung zuletzt durch dessen Ehefrau, die Beklagte, sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Die notarielle Urkunde vom 3. Juli 2018 beweise, dass der Schuldner an diesem Tag die erfolgte Auszahlung einer Darlehenssumme
Höhe von 146.723,50 Euro bestätigt habe. Der notarielle Vertrag erbringe als öffentliche Urkunde vollen Beweis darüber, dass die Erklärung so wie beurkundet abgegeben worden sei. Der notariell beurkundeten Empfangsquittung möge als Wissenserklärung lediglich formelle Beweiskraft zu kommen, während deren
haltliche Richtigkeit der freien Beweiswürdigung unterliege. Ein stärkeres Beweismittel als eine schriftliche, notariell beurkunde Empfangsquittung des Leistungsempfängers sei aber kaum denkbar, jedenfalls wäre
einem Drittprozess wie hier der Empfänger selbst noch als Zeuge zu hören. So möge das schriftliche Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst durch Gegenbeweis entkräftet werden können. Diesem Beweisangebot hätte das Landgericht bei Meidung eines Beweiserhebungsfehlers nachgehen müssen. Randnummer 27
der Sitzung vom 5. Dezember 2024 sei zudem gerichtsbekannt gewesen, dass der Kläger den Darlehensbetrag "
bar" im Zusammenhang mit dem älteren notariellen Darlehensvertrag vom 12. Juli 2006 über exakt 155.000 Euro ausgezahlt habe, was der Kläger
der Sitzung vom
Höhe von 7,5 % jährlich sei auf zwölf Jahre festgeschrieben worden und führe bei einer Monatsrate
Höhe von 1.000,-- Euro zu einer relativ geringen Tilgung und dem per Juli 2018 "krummen" Restvalutabetrag
Höhe von 146.723,50 Euro. Damit sei der Vortrag des Klägers zur Auszahlung des Darlehens im Jahr 2006 erheblich, auf den die Beklagte nichts erwidert habe und mangels Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nichts habe erwidern können. Randnummer 29 4. Das Landgericht habe ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung die Klage nicht abweisen dürfen und sie bei Verfahrensfortsetzung auch nicht mehr abweisen können, weil der Kläger auf etwaigen Gegenvortrag der Beklagten zur Darlehensauszahlung im Jahr 2006 vertiefend weiter vorgetragen hätte, und zwar wie folgt: Randnummer 30 Im Jahr 2006 habe der Schuldner den Kläger angesprochen und ihn um die Gewährung eines Privatdarlehens
Höhe von 155.000 Euro gebeten. Da sich die Parteien gut gekannt hätten und damals eng befreundet gewesen seien, habe der Kläger diese Darlehensgewährung zugesagt. Auf die Frage, wofür dieses Darlehen benötigt werde, habe der Schuldner erklärt, dass er das Darlehen für ein Geschäft brauche. Der Schuldner sei zu diesem Zeitpunkt im Bereich des Handels mit gebrauchten Autoteilen selbstständig gewesen. Dieses Geschäft sei sehr kapitalintensiv gewesen. Der Schuldner habe Fahrzeuge ankaufen müssen, meistens gegen bar. Aus diesem Grunde sei dem Kläger die Schilderung des Schuldners plausibel erschienen und er habe sich zur Darlehensgewährung bereit erklärt. Um die Angelegenheit
eine juristisch korrekte Form zu bringen, habe der Kläger den Schuldner gebeten, eine Notarurkunde vorbereiten zu lassen, verbunden mit einer Auszahlungsbestätigung und habe zugesagt, den Betrag vor der Beurkundung
bar auszuzahlen. Der als Notarvertreter tätige Rechtsanwalt habe seinerzeit im Auftrag des Schuldners die Urkunde mit dem Darlehensvertrag vorbereitet und am 12. Juli 2006 die Beurkundung vorgenommen. Im Rahmen der Protokollierung sei der Schuldner vom Notarvertreter gefragt worden, ob er den Darlehensbetrag erhalten habe, was der Schuldner gegenüber dem Notarvertreter ausdrücklich bejaht habe. Randnummer 31 Die Darlehenssumme
Höhe von 155.000 Euro sei zuvor von dem Kläger an den Schuldner ausgezahlt worden, nach Erinnerung des Klägers am Tag der Beurkundung. Der Kläger habe das Geld bei seiner Hausbank abgehoben, dort Sachbearbeiter Herr B. Der Zeuge B habe eine Erinnerung an den Sachverhalt und könne sich daran erinnern, dass der Kläger 2006 einen erheblichen Bargeldbetrag bestellt habe. Der Kläger habe das Geld bei der Bank
Empfang genommen und es dem Schuldner unmittelbar vor der Beurkundung ausgehändigt. Der Schuldner habe den Betrag entgegengenommen und
der späteren Beurkundung den Darlehensvertrag mit der Bestätigung über den Erhalt des Geldes unterzeichnet. Randnummer 32 Etwa im Jahr 2017 habe der Schuldner den Kläger angesprochen und erklärt, er wolle das Darlehen nach Ablauf der Festlaufzeit von 12 Jahren ablösen, da ihm die vom Kläger geltend gemachten Zinsen 7,5 % zu hoch seien. Der Kläger sei mit der Ablösung des Darlehens ausdrücklich einverstanden gewesen. Kurz vor Ablauf der zwölf Jahre und zwar im Jahr 2018 habe der Schuldner den Kläger erneut angesprochen und erklärt, er bekomme doch keinen Kredit von seiner Hausbank und würde den Darlehensvertrag gerne zu etwas günstigeren Zinskonditionen verlängern. Darauf habe der Kläger den Zeugen mit der Erstellung einer Abrechnung des restlichen Darlehenssaldos beauftragt, aus der sich der später im Rahmen der Notarurkunde vom 3. Juli 2018 beurkundete Darlehenssaldo
Höhe von 146.723,50 Euro ergeben habe. Die festgestellte Summe sei vom Schuldner akzeptiert worden als Restvaluta des Darlehens nach Ablauf der ersten Befristung von zwölf Jahren. Erneut habe der Schuldner den Notar mit dem Entwurf einer entsprechenden Urkunde beauftragt und sich bereit erklärt, die Kosten der Urkunde zu übernehmen. Der Kläger und der Schuldner hätten sich am
S umbenannt worden, die Eintragung der S GmbH
das Handelsregister sei am 20. August 2003 erfolgt.
dieser Konstellation sei der Schuldner nie Geschäftsführer, immer nur Gesellschafter gewesen. Im Jahr 2005 sei der Kläger aus der Gesellschaft ausgeschieden und habe seinen Geschäftsanteil an der Gesellschaft auf den Schuldner mit notarieller Urkunde vom 2. September 2005 übertragen. Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden habe der Kläger die Hausbank der Gesellschaft
formiert, woraufhin die Hausbank den Kläger aus der Bürgschaft entlassen habe und das für Firmenzwecke verpfändete Guthaben des Klägers freigegeben habe. Weder der Kläger noch der Schuldner seien von der Bank nach dem Ausscheiden des Klägers auf Zahlung
Anspruch genommen worden. Der Kläger habe im Zusammenhang mit Verbindlichkeiten der S (vormals M) keinerlei Zahlungen an eine Bank geleistet. Zu keinem Zeitpunkt habe er dem Schuldner suggeriert, dass er Zahlungen an eine Bank im Zusammenhang mit Firmenkrediten der später
solventen Gesellschaft geleistet habe. Der entsprechende Vortrag des Schuldners sei falsch. Randnummer 34
Verbindung der hierneben zu den Vollstreckungskosten (142,22 Euro) als Anlage K 15 vorgelegten aktualisierten Forderungsaufstellung per
Höhe von 146.723,50 Euro nebst Zinsen
Höhe von 6,9 % jährlich ab dem 01.07.2018 aufgrund des notariellen Darlehensvertrages vom 03.07.2018 zugunsten des Klägers bis
Höhe von 131.560,36 Euro nebst Zinsen
Höhe von 6,9 % jährlich seit dem 02.06.2024 nebst Vollstreckungskosten
Höhe von 142,22 Euro die Zwangsvollstreckung
den hälftigen Anteil des im Grundbuch eingetragenen Flurstücks zu dulden, Randnummer 37 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten
Höhe von 2.874,92 Euro nebst Zinsen
Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Randnummer 38 Die Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 40 Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil im Wesentlichen wie folgt: Randnummer 41 1. Die Beweislast für die Auszahlung des Darlehens treffe den Kläger als angeblichen Gläubiger. Sein Vortrag
der ersten
stanz beinhalte keinerlei Angaben dazu, wie und weshalb es zu dem ursprünglichen Darlehensvertrag gekommen sei und
sbesondere, wie das Darlehen seinerzeit ausgezahlt worden sein solle. Die bloße Behauptung, es sei bereits 2006 ausgezahlt worden, sei nach richtiger Auffassung des Landgerichts zu pauschal angesichts des Vortrags der Beklagten. Trotz Hinweises des Gerichts
der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2025 sei jedweder substantiierte Vortrag des Klägers dazu unterblieben. Randnummer 42 Zu dem Hinweis habe der Klägervertreter seinerzeit Schriftsatznachlass beantragt und erhalten und gleichwohl nicht weiter vorgetragen. Damit sei neuer Vortrag präkludiert. Ein Fehler der Beweiswürdigung des Landgerichts liege nicht vor. Soweit der Kläger auf die Anhörung im Verfahren 6 O 389/24 des Landgerichts verweise, ersetze sein Parteivortrag
jenem Verfahren nicht den Vortrag
diesem Verfahren. Randnummer 43
Betrag von 155.000 Euro gebeten. Schon der Betrag sei nicht nachvollziehbar. Der Schuldner habe zu jener Zeit gemeinsam mit Sven Jurisch den Handel mit gebrauchten Autoteilen betrieben. Das Geschäft sei gut gelaufen; einen zusätzlichen Finanzbedarf habe es nicht gegeben und das Geschäft sei nicht besonders kapitalintensiv gewesen. Sämtliche Ankäufe habe allein Herr Sven Jurisch getätigt, der die Ankäufe auch selbst finanziert habe. Die Zerlegung der Fahrzeuge sei
der Anfangszeit von Herrn Jurisch und dem Schuldner selbst oder durch sehr preiswerte Hilfskräfte erledigt worden. Große Geldbeträge hätten nicht bewegt werden müssen. Bedarf für Fremdfinanzierungsmittel habe nicht bestanden. Randnummer 45 4. Der Schuldner habe auch keinen Auftrag an den Rechtsanwalt Löhnert als amtlich bestellten Vertreter der Notarin zum Entwurf einer Darlehensurkunde mit Quittung erteilt. Er sei vom Notarvertreter auch nicht gefragt worden, ob er ein Darlehen erhalten habe. Vielmehr sei die
Rede stehende Urkunde im Auftrag des Klägers entworfen, vom Notarvertreter später vorgelesen und von den Parteien und dem Notarvertreter unterzeichnet worden. Eine Darlehensvaluta sei niemals an den Schuldner ausgezahlt worden. Bereits
erster
stanz sei darauf hingewiesen worden, dass, wenn die Darlehensvaluta am Tag der Beurkundung (12. Juli 2006) ausgezahlt worden wäre, die Tilgungsbestimmung
der Urkunde mit Tilgungsbeginn dritter Werktag im Juli nicht passen würde. Randnummer 46
das im Alleineigentum der Beklagten stehende Hausgrundstück
Tornesch wegen der verbleibenden offenen Forderung aus der vollstreckbaren notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018
Höhe von 131.560,36 Euro nebst Zinsen. Der Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung ergibt sich aus den §§ 1, 2, 4 Abs. 1, 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG. Randnummer 51 Hinsichtlich der geltend gemachten Vollstreckungskosten
Höhe von 142,22 Euro besteht hingegen kein Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, sodass die Klage
soweit abzuweisen ist. Randnummer 52
Tornesch an seine Ehefrau, die Beklagte. Gegenstand der anfechtungsrechtlichen Beurteilung ist die
Vollzug des notariellen Vertrags vom
den Miteigentumsanteil war danach nicht mehr möglich. Randnummer 55 2. Die Voraussetzungen der Anfechtungsberechtigung des Klägers gemäß § 2 AnfG sind gegeben. Nach dieser Vorschrift setzt eine zulässige Anfechtung voraus, dass der Gläubiger einen vollstreckbaren Schuldtitel über eine Geldforderung erlangt hat, diese fällig ist und die Zwangsvollstreckung nicht zur vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt hat oder wenn anzunehmen ist, dass sie nicht dazu führen würde. Randnummer 56 a. Es ist davon auszugehen, dass eine Zwangsvollstreckung
das Vermögen des Schuldners nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Klägers führen würde. Ausweislich der als Anlage K6 eingereichten Mitteilung der Gerichtsvollzieherin vom
Haft befindet, kann er kein nennenswertes Einkommen über der Pfändungsfreigrenze generieren. Der Kläger hat vorgetragen, dass der Schuldner neben seinem früheren Miteigentum an dem streitgegenständlichen Grundstück über keine nennenswerten Vermögenswerte verfügt. Die Beklagte hat dies nicht bestritten. Randnummer 57 b. Der Kläger verfügt mit der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 über einen vollstreckbaren Schuldtitel im Sinne des § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO. Der Schuldner hat sich
der notariellen Urkunde wegen eines Darlehensbetrags
Höhe von 146.723,50 Euro nebst Zinsen
Höhe von 6,9 % jährlich ab dem 1. Juli 2018 persönlich der sofortigen Zwangsvollstreckung
sein gesamtes Vermögen unterworfen (§ 5 Abs. 1 des Notarvertrags). Randnummer 58 Die Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde ist nicht durch die Vollstreckungsgegenklage des Schuldners gegen den Kläger vor dem Landgericht beseitigt worden. Eine rechtskräftige Entscheidung
dem Verfahren vor dem Landgericht liegt nicht vor. Randnummer 59 Unerheblich ist, dass der Kläger auch über die notarielle Urkunde vom 12. Juli 2006 verfügt,
der der Schuldner sich ebenfalls der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat. Denn der Kläger betreibt nicht die Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde und leitet aus dieser Urkunde auch keine Ansprüche mehr her. Im Übrigen haben die Vertragsparteien im Jahr 2018 ausweislich der übereinstimmenden Angaben des Klägers (Protokoll vom 1. April 2026, S. 3, Blatt 148 GA OLG) und des Zeugen B (Protokoll S. 7, Blatt 152 GA OLG) ein "neues Darlehen" vereinbart, das das Schuldverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage stellen sollte und damit zum Untergang des
der älteren Urkunde titulierten Anspruchs führte. Wegen der nach dem übereinstimmenden Willen der Vertragsparteien vorgenommen Novation (mit veränderten Zinskonditionen und der erstmaligen Vereinbarung einer festen Laufzeit
1 des Vertrags vom 3. Juli 2018) kann entgegen der Auffassung der Beklagten von einer unzulässigen Doppeltitulierung keine Rede sein. Randnummer 60 c. Allerdings besteht hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Vollstreckungskosten
Höhe von 142,22 Euro kein Schuldtitel im Sinne des § 2 AnfG. Zur Begründung dieser Kosten verweist der Kläger auf seine Forderungsaufstellung Anlage K19 (Blatt 94 GA OLG),
der er die Kosten als "Rechtsanwaltsvergütung / Vermögensauskunft 71,11 Euro" und "Rechtsanwaltsvergütung / Einholung von Drittauskünften 71,11 Euro" ausweist. Randnummer 61 Die selbst vorgenommene Berechnung einer Partei der Vollstreckungskosten reicht als Grundlage der Anfechtung von Rechtshandlungen des Schuldners außerhalb der
solvenz nicht aus. Das zur Entscheidung über den Anspruch aus §§ 1 ff., 11 AnfG berufene Gericht darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht über die Höhe der Kosten der Zwangsvollstreckung befinden (BGH, Urteil vom 23. Februar 1984 – IX ZR 26/83, juris Rn. 8). Es darf
diesem Verfahren nicht über Erstattungsansprüche entscheiden, die dem Gläubiger gegen den Schuldner nur dann zustehen, wenn die Zwangsvollstreckungskosten im Sinne des § 788 Abs. 1 ZPO notwendig waren. Zu einer solchen Sachentscheidung zu Lasten eines Dritten ist das für die Anfechtungsklage zuständige Gericht nicht berufen (BGH a.a.O.). Der Gläubiger ist jedoch nicht schutzlos gestellt, denn er kann gemäß § 788 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § § 103 ABS. 2, 104,107die Festsetzung der Kosten der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner durch das Vollstreckungsgericht erwirken. Da kein Beschluss dieses Gerichts als Titel über die Höhe der Vollstreckungskosten beigebracht ist, kann ihretwegen ein Anspruch nach dem Anfechtungsgesetz nicht zuerkannt werden. Randnummer 62 d. Die
der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 versprochene Zahlung ist mit dem Restbetrag von 131.560,36 Euro fällig. Randnummer 63 Nach § 3 Abs. 3 des notariellen Vertrags ist der gesamte noch geschuldete Restbetrag zur sofortigen Zahlung fällig, ohne dass es einer Kündigung durch den Darlehensgeber bedarf, wenn der Darlehensnehmer mit einer fälligen Zahlung der Rate ganz oder teilweise
Rückstand geraten ist und diese nicht binnen zwei Monaten ausgeglichen hat. Der Schuldner hat zuletzt die
1 des notariellen Vertrags vereinbarte monatliche Rate
Höhe von 1.000 Euro im Juni 2024 gezahlt. Mit der zum
Höhe von 1.000 Euro befand sich der Schuldner seit dem 4. Juli 2024
Verzug. Ein Ausgleich binnen zwei Monaten, mithin bis zum
sbesondere kann sich der Anfechtungsgegner gegenüber einer notariellen Urkunde nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO darauf berufen, dass der vereinbarte Anspruch dem Gläubiger materiell-rechtlich nicht zustehe (Huber, AnfG, 12. Aufl. 2021, § 2 Rn. 34; Weinland
MüKoAnfG, 2. Aufl. 2022, AnfG § 2 Rn. 50). Randnummer 70
der Sache nicht begründet. Randnummer 71 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger dem Schuldner im Jahr 2006 ein Darlehen
Höhe von 155.000 Euro ausgezahlt hat und die Urkundsbeteiligten diese Darlehensvereinbarung und Auszahlung
der notariellen Urkunde vom 12. Juli 2006 festgeschrieben haben. Weiterhin ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger und der Schuldner über den im Juli 2018 verbleibenden Darlehensrestbetrag das Darlehen mit einem abweichenden, niedrigeren Darlehenszins erneut vereinbart haben. Randnummer 72 (a) Grundsätzlich liegt die Darlegungs- und Beweislast für das Bestehen der titulierten Forderung nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen bei dem Kläger, weil dieser hieraus Ansprüche gegen die Beklagte herleitet. Nach den vorliegenden unstreitigen
dizien hat der Kläger den Beweis für die Darlehensauszahlung im Jahr 2006 und die Renovation der Darlehensvereinbarung im Jahr 2018 erbracht: Randnummer 73 (aa)
Juli 2006 heißt es ausdrücklich, dass der Schuldner mit seiner Unterschrift bestätigt, dass das Darlehen über 155.000 Euro bereits an den Schuldner ausgezahlt worden ist. Die Beurkundung der Erklärung erbringt gemäß § 415 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis dafür, dass die Erklärung des Urkundsbeteiligten mit dem niedergelegten
halt so, wie beurkundet und nicht anders, abgegeben wurde (BGH, Beschluss vom 28. August 2024 – XII ZR 62/22, juris Rn. 11). Die
haltliche Richtigkeit der Erklärung ist hingegen nicht von der Beweiskraft erfasst (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 2015 - IX ZR 68/14, juris Rn. 13). Ob durch die Erklärung über eine Tatsache diese Tatsache selbst bewiesen wird, hat das Gericht im Wege der freien Beweiswürdigung zu entscheiden (Berger
Stein/Jonas, ZPO,
haltlich eine Quittung hinsichtlich des Empfangs des Darlehensbetrags entnommen werden (§ 368 BGB). Eine Quittung enthält ein außergerichtliches Geständnis hinsichtlich des Leistungsempfangs und als solches ein
diz für die Wahrheit der zugestandenen Tatsache (BGH, Urteil vom 28. September 1987 – II ZR 35/87, juris Rn. 12). Zudem sprechen die Umstände der Erteilung der Quittung durch Erklärung vor dem Notar und Aufnahme
eine notarielle Urkunde dafür, dass die Erklärung des Leistungsempfangs
Form der Darlehensauszahlung dafür, dass die Erklärung Ernst gemeint war, nicht ohne Kenntnis des
halts abgegeben wurde und die bestätigte Darlehensauszahlung auch tatsächlich erfolgt war. Randnummer 75 (bb) Hinzu kommt als weiteres
diz, dass der Schuldner an den Kläger nach Beurkundung des Vertrags vom 12. Juli 2006 über 12 Jahre hinweg unstreitig die vereinbarte monatliche Darlehensrate von 1.000 Euro auf Zins und Tilgung gezahlt hat. Dieses
diz spricht dafür, dass es auch tatsächlich zur Darlehensauszahlung gekommen ist. Denn eine Darlehensrückzahlung erfolgt üblicherweise erst nach Darlehensauszahlung. Randnummer 76 (cc) Als weiteres
diz, das für eine Auszahlung des Darlehensbetrags spricht, kommt hinzu, dass der Kläger und der Schuldner nach dem von ihnen so verstandenen Auslaufen des ersten Darlehensvertrags mit Ablauf von 12 Jahren, auch wenn dies (weil sich nach dieser Zeit nur der Zins ändern sollte) streng genommen nicht erforderlich gewesen wäre, eine Renovation des Darlehens mit dem verbleibenden offenen Darlehensbetrag von 146.723,50 Euro vereinbart haben.
der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018 hat der Schuldner erneut durch entsprechende Erklärung vor dem Notar bestätigt, dass der Darlehensbetrag von 146.723,50 Euro an ihn bereits ausgezahlt worden ist. Randnummer 77 (dd) Dem schließt sich als zeitlich nachfolgendes
diz an, dass auch auf diese notarielle Vereinbarung vom 3. Juli 2018 die vereinbarten Rückzahlungen erfolgten, was wiederum für eine vorangehende Darlehensauszahlung spricht. Randnummer 78 (ee) Der Umstand, dass nach Aussage der Beklagten die Zahlungen just erst eingestellt wurden, als aufgrund der
haftierung des Schuldners das Geld ausgegangen war, spricht ebenfalls als
diz für eine zuvor erfolgte Darlehensauszahlung und nicht für die behauptete 18 Jahre zurückliegende Täuschung des Schuldners durch den Beklagten. Randnummer 79
der Gesamtschau dieser unstreitigen
dizien ist der Senat davon überzeugt, dass es im Jahr 2006 zu der vom Kläger vorgetragenen Darlehensauszahlung gekommen ist. Randnummer 80 (b) Die vorgetragenen
dizien, die die Überzeugung des Gerichts von der Darlehensauszahlung begründen, sind nicht durch den der Beklagten obliegenden Gegenbeweis entkräftet. Zwar ist der Gegenbeweis bereits dann geglückt, wenn die Überzeugung des Gerichts von der zu beweisenden Tatsache erschüttert wird (BGH, Urteil vom
bar an den Schuldner zeitlich vor der Erstellung der notariellen Urkunde vom 12. Juli 2006 ausgezahlt haben. Zwar erachtet das Gericht es als ungewöhnlich an, dass derart hohe Geldbeträge nicht per Banküberweisung ausgezahlt werden und der Kläger nicht im Einzelnen bei dem Schuldner nachgefragt haben will, wofür dieser den Betrag benötigt. Allerdings ist die Ungewöhnlichkeit dieses Vorgangs dadurch abgemildert, dass der Kläger sich gegenüber dem Schuldner über die Aufnahme der notariellen Urkunde mit der Empfangsquittung und der Vollstreckungsunterwerfung abgesichert hat. Der Kläger hat damit seine berechtigten
teressen an der Absicherung der Rückzahlung gewahrt. Zudem gab es nach seiner unwidersprochenen Darstellung
früherer Zeit unter den eng miteinander befreundeten Geschäftspartnern auch eine umgekehrte – und ebenfalls
bar abgewickelte – Darlehensgewährung durch den Schuldner an ihn. Randnummer 82 (bb) Die Überzeugung des Gerichts von der Darlehensauszahlung aufgrund der vorliegenden unstreitigen
dizien ist auch nicht auf der Grundlage der Anhörung der Beklagten und auf der Grundlage der Aussage des Zeugen B erschüttert. Randnummer 83 Die Beklagte hat
ihrer persönlichen Anhörung angegeben, dass sie erst nach der Verhaftung ihres Ehemannes von der Existenz des Darlehensvertrags erfahren habe. Ihre Kenntnisse würden auf den
formationen beruhen, die sie von ihrem Mann erhalten habe. Damit hat sie keine eigenen Erkenntnisse, ob es zu der Auszahlung der Darlehenssumme gekommen ist oder nicht, und kann auch nicht die
dizien, die für die Auszahlung des Darlehensbetrags sprechen, erschüttern. Zudem spricht ihr Verhalten nach der Verhaftung ihres Ehemannes im März 2024 dafür, dass sie selbst mit einer ernsthaften
anspruchnahme durch Gläubiger ihres Ehemanns auf dessen Vermögen rechnete, weil sie sich unter Zuhilfenahme der Vorsorgevollmacht vom 16. Oktober 2012, die zwar nach außen hin unbeschränkt war, im
nenverhältnis nach der Formulierung jedoch der Vermeidung einer Betreuung dienen sollte, die Miteigentumshälfte ihres Ehemanns bereits im April 2024 durch Übertragung sicherte. Randnummer 84 Auch die Angaben des Zeugen B haben den Senat nicht im Mindesten zu überzeugen vermocht. Die Aussage ist zu detailarm gewesen, um die
dizien, die für die vom Zeugen
den notariellen Urkunden bestätigte Darlehensauszahlung sprechen, zu erschüttern. Der Senat hält die Aussage des Zeugen zu den Hintergründen, warum er diese Auszahlungsbestätigungen erklärt hat, nicht für glaubhaft. Der Zeuge hat zwar ausgesagt, dass der Kläger ihm gesagt habe, dass er
Höhe von 170.000 Euro für Schulden der S GmbH hafte und der Kläger diese für ihn gezahlt habe. Der Zeuge konnte jedoch auf Nachfrage nicht angeben, um welche Art von Schulden bei welchen Gläubigern es sich konkret gehandelt haben soll. Er will sozusagen auf bloßen Zuruf seines damaligen Freundes, des Klägers, diese hohe Schuldensumme als seinen Anteil angenommen und deshalb die notariellen Urkunden erstellt haben. Beinahe 20 Jahre lang will ihm verborgen geblieben sein, dass er als (ehemaliger) Gesellschafter einer GmbH nicht für Gesellschaftsverbindlichkeiten aufzukommen hat. Erst als er
Haft genommen wurde und deswegen nicht mehr
der Lage war, die monatlichen Raten zu bezahlen, will er nach rechtlicher Beratung durch den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten die Täuschung des Klägers erkannt haben. Ein solches Vorgehen würde auf Seiten des Zeugen B, wenn die Wahrheit seiner Darstellung anzunehmen wäre, einen ungewöhnlich hohen Grad an Geschäftsunerfahrenheit und Lebensunerfahrenheit voraussetzen. Dies nimmt der Senat nach dem Eindruck, den der Zeuge
der Vernehmung auf den Senat gemacht hat, nicht an. Der Zeuge konnte sich gut ausdrücken und vermittelte nicht den Eindruck eines Menschen mit einem geringen
telligenzquotienten. Zudem war der Zeuge aufgrund seiner langjährigen selbständigen Tätigkeit, die er vor seiner
haftierung ausgeübt hat, geschäftserfahren. Randnummer 85
seiner Endgültigkeit vereinbarungsgemäß nicht von einer ausgleichenden Zuwendung abhängt. Ob eine ausgleichende Gegenleistung vereinbart worden ist, ist grundsätzlich objektiv zu bestimmen. Die Unentgeltlichkeit braucht also nicht vereinbart worden zu sein (BGH, Urteil vom
Kindl/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 5. Aufl. 2026, AnfG § 4 Rn. 9). Eine sich daraus ergebene Unentgeltlichkeit der Leistung wird nicht dadurch aufgehoben, dass die Beteiligten sie im Nachhinein
eine entgeltliche umwandeln (BGH, a.a.O.). Randnummer 90 Die Übertragung des Miteigentumsanteils an dem streitgegenständlichen Grundstück auf die Beklagte erfolgte ohne eine ausgleichende Gegenleistung. Zwar haben die Parteien
April 2024 vereinbart: "Eine vereinbarte Gegenleistung für die Überlassung des hälftigen Miteigentumsanteils am Grundbesitz haben die Parteien außerhalb dieser Urkunde geregelt." Damit verweist der notarielle Überlassungsvertrag auf eine bereits erfolgte Vereinbarung einer Gegenleistung. Eine solche wirksame Vereinbarung existierte jedoch nicht zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrags. Damit gab es zum Zeitpunkt des Übertragungsvertrages objektiv keine Gegenleistung. Randnummer 91 Zwar hat die Beklagte vorgetragen, die Übertragung sei zum Ausgleich eines zuvor ermittelten Zugewinns erfolgt. Ein entsprechender Ausgleichsanspruch der Beklagten gegen den Schuldner bestand jedoch weder zum Zeitpunkt des notariellen Übertragungsvertrags vom
dem die Anfechtbarkeit gerichtlich geltend gemacht ist. Die Anfechtungsklage ist der Beklagten im März 2025 zugestellt worden. Randnummer 93
das gesamte Grundstück, nachdem die Beklagte als Alleineigentümerin im Grundbuch eingetragen worden ist und damit das frühere Bruchteileigentum des Schuldners nicht mehr besteht. Die Beklagte muss die Zwangsvollstreckung
das Grundstück jedoch nur zum Zwecke der Befriedigung des Klägers aus der Hälfte des Versteigerungserlöses dulden, weil dieser Anteil dem Schuldner bei Fortbestand von dessen Miteigentum zugestanden hätte (BGH, Urteil vom
Höhe von 2.874,92 Euro. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches wegen Verzugs aus §§ 280 Abs. 1, 286 Abs. 1 BGB liegen nicht vor. Der Kläger hat die Beklagte mit anwaltlichen Schreiben vom
Verzug. Die anwaltlichen Gebühren sind nicht durch den Verzug der Beklagten verursacht. Vielmehr hatte der Kläger seinen Prozessbevollmächtigten bereits vor Verzugseintritt beauftragt. III. Randnummer 95 Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom
sbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör feststellt. Randnummer 97 a. Sofern die Beklagte rügt, dass das Gericht den Zeugen B nicht zur Barauszahlung befragt habe, sieht der Senat keine Verfahrensfehler bei der Vernehmung des Zeugen B. Der Senat hat den Zeugen zunächst im Zusammenhang schildern lassen, wie es aus seiner Sicht zu den beiden notariell beurkundeten Darlehensverträgen und den
beiden Darlehensverträgen enthaltenen Erklärungen des Schuldners, dass das Darlehen bereits an ihn ausgezahlt worden sei, gekommen ist. Dieses Vorgehen des Senats entspricht der Verfahrensvorschrift des § 396 Abs. 1 ZPO wonach der Zeuge zu veranlassen ist, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Randnummer 98 Ein Verstoß gegen § 396 Abs. 2 ZPO liegt aus Sicht des Senates nicht vor. Nach § 396 Abs. 2 ZPO sind dem Zeugen nötigenfalls weitere Fragen zu stellen zur Aufklärung und zur Vervollständigung der Aussage sowie zur Erforschung des Grundes, auf dem die Wissenschaft des Zeugen beruht. Neben den vom Senat gestellten Fragen an den Zeugen hat der Senat keine Veranlassung zu weiteren Fragen gesehen,
sbesondere dem Zeugen die Aussage des Klägers zu dem Ablauf der Barauszahlung vorzuhalten. Denn die Darlehensauszahlung sollte nach der Aussage des Zeugen B entgegen den beurkundeten Erklärungen, die Darlehenssumme ausgezahlt erhalten zu haben, gar nicht stattgefunden haben. Nach der Aussage des Zeugen hat er diese notariell beurkundeten Erklärungen, die Darlehenssumme ausgezahlt erhalten zu haben, zwar abgegeben, diesen Erklärungen soll aber die angebliche Tilgung seiner Schulden gegenüber Drittgläubigern durch den Kläger zugrunde gelegen haben. Der Zeuge B hat damit von Anfang an
seiner Aussage ein von der Darstellung des Klägers abweichendes und damit offenbar unvereinbares Geschehen geschildert, wie es zur notariellen Vereinbarung zwischen dem Kläger und ihm gekommen ist. Ein Vorhalt der Darstellung des Klägers von den Umständen der Barauszahlung war damit nicht zwingend zur Wahrheitsfindung erforderlich. Randnummer 99 Im Übrigen hat der Beklagtenvertreter auch von seinem Fragerecht nach § 397 Abs. 2 ZPO Gebrauch gemacht und
soweit eine Nachfrage an den Zeugen gestellt, ob ihm jemals ein Darlehen vom Kläger ausgezahlt worden sei. Dies hat der Zeuge mit Nein beantwortet. Weitere Nachfragen zu den Umständen einer Barauszahlung des Darlehens an den Zeugen erübrigten sich damit, weil eine solche nach der Aussage des Zeugen dann nicht stattgefunden haben soll. Randnummer 100 b. Das nach Schluss der mündlichen Verhandlung vorgetragene Beweisangebot der Beklagten auf Einholung einer Auskunft der Bank durch Vorlage des elektronischen Kassenjournals ist verspätet. Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel gemäß § 296a Satz 1 ZPO nicht mehr vorgebracht werden. Der neue Beweisantrag beruht auch nicht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf rechtliches Gehör. Aufgrund der
der Ladungsverfügung angeordneten Beweiserhebung ergab sich für die Parteien, dass der Senat der Tatsachenfeststellung der Vorinstanz, die auf einer Entscheidung des Rechtsstreits ohne Beweiserhebung beruhte, nicht folgt und Beweis darüber erhebt, ob es zu einer Auszahlung eines Betrages
Höhe von 155.000 Euro durch den Kläger an den Zeugen B im Jahr 2006 gekommen ist. Die Beklagte wäre daher unter Prozessförderungsgesichtspunkten gehalten gewesen, vor Schluss der mündlichen Verhandlung und rechtzeitig vor dem Beweisaufnahmetermin die von ihr für notwendig erachteten weiteren Beweisangebote zu erbringen. Aufgrund des klägerischen detaillierten Vorbringens
der Berufungsbegründungsschrift vom
der diese bestätigt, dass für das vom Kläger bei der Bank geführte Konto nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist von 10 Jahren keine Kontoauszüge, Buchungsunterlagen und Barauszahlungsnachweise aus dem Jahr 2006 mehr vorliegen würden, diese vielmehr vernichtet bzw. gelöscht worden seien. Auf diesen Schriftsatz hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 26. März 2026 Stellung genommen, sodass sie sich nicht darauf berufen kann, hierauf nicht rechtzeitig reagiert haben zu können. Ein Beweisangebot der Beklagten dahingehend, dass es weitere elektronische Dateien bei der Bank gebe, nämlich das elektronische Kassenjournal, das nicht nach Ablauf von 10 Jahren gelöscht worden sein soll, hätte daher bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgen sollen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs es nicht, der Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung weitere Beweisantritte zu gestatten. Im Übrigen kann der Senat auch nicht von der Bank eine Auskunft anfordern, weil es sich hierbei nicht um eine Behörde oder den Träger eines öffentlichen Amtes handelt (vgl. § 273 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Eine Einsicht
das elektronische Kassenjournal könnte nur durch Beweis mittels
augenscheinnahme durch Vorlegung oder Übermittlung der Datei an das Gericht beantragt werden (§ 371 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Anordnung der Vorlage (Übermittlung) des Kassenjournals dürfte überdies ohnehin am Bankgeheimnis scheitern (vgl. § 144 Abs. 2 ZPO), weil das Kassenjournal nicht nur eventuelle Auszahlungsdaten bezüglich des Klägers als Kunden enthalten kann, sondern auch Auszahlungsdaten bezüglich anderer Kunden der Bank). Randnummer 101 2. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung kommt auch nicht
Ausübung des gerichtlichen Ermessens gemäß § 156 Abs. 1 ZPO
Betracht. Dabei ist anhand des konkreten Falls nach pflichtgemäßen Ermessen abzuwägen, welche Gründe für eine weitere Sachverhaltsaufklärung und welche Gründe für den sofortigen Abschluss des Rechtsstreits sprechen (BGH, Beschluss vom
teresse an einer Entscheidung des Rechtsstreits überwiegt. Es ist für den Senat auch nicht erkennbar, dass er mit einer Entscheidung zum jetzigen Zeitpunkt den Gesichtspunkt der materiellen Gerechtigkeit angesichts der Bedeutung des Rechtsstreits für die Beklagte, die das streitgegenständliche Hausgrundstück bewohnt, willkürlich verletzen würde. IV. Randnummer 102 Der Senat setzt den Rechtsstreit nicht nach § 148 Abs. 1 ZPO im Hinblick auf die vor dem Landgericht vom Schuldner gegen den Kläger erhobene Vollstreckungsgegenklage (Az. 6 O 133/25) gegen die notarielle Urkunde vom 3. Juli 2018 aus. § 148 Abs. 1 ZPO gibt dem Gericht ein Ermessen bei der Aussetzung des Verfahrens, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet. Es kann die den Gegenstand des anderen Verfahrens bildende Frage auch selbst im anhängigen Rechtsstreit klären. Randnummer 103 Der Senat erachtet die Aussetzung des Verfahrens nicht für zweckmäßig. Für den Fall eines Erfolges der Vollstreckungsgegenklage des Schuldners gegen den Kläger würde die Vollstreckbarkeit des
der notariellen Urkunde titulierten Anspruchs beseitigt werden (BGH, Urteil vom
einem solchen Fall es der Beklagten als Anfechtungsgegnerin nicht verwehrt wäre, sich auf die fehlende materiell-rechtliche Begründetheit des Darlehensrückzahlungsanspruchs zu berufen.
diesem Fall hätte die Entscheidung im Verfahren über die Vollstreckungsgegenklage nur teilweise präjudizielle Wirkung zwischen den Parteien dieses Rechtsstreits, nämlich hinsichtlich der fortbestehenden Vollstreckbarkeit der notariellen Urkunde vom 3. Juli 2018. Randnummer 104 Im Rahmen der Ermessensentscheidung ist nicht nur das
teresse an widerspruchsfreien Entscheidungen zu berücksichtigen, sondern auch das
teresse des Klägers an einem zeitnahen Abschluss dieses Verfahrens. Zudem befindet sich dieses Verfahren bereits im Berufungsverfahren und das Verfahren zwischen dem Schuldner und dem Kläger ist lediglich im Stadium des erstinstanzlichen Verfahrens, ohne dass bisher eine Entscheidung vorliegt. Der Senat erachtet es im Hinblick hierauf unter Prozessförderungsgesichtspunkten nicht für zweckmäßig, das vorliegende Verfahren, das zur Endentscheidung reif ist, auszusetzen. V. Randnummer 105 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 709 Satz 2, 711 ZPO. Randnummer 106 Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder kommt der Rechtssache nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordert nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung
der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung entwickelter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001640100
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.