Rechtsweg - Sozialgerichte - Angelegenheiten der Sozialversicherung - Beendigung einer beruflichen Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben Leitsatz 1. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird. Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. 2. Wendet sich die klagende Partei gegen die Beendigung einer beruflichen Integrationsmaßnahme zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 49 ff. SGB IX i.V.m. § 16 SGB VI durch die beklagte Partei als Rentenversicherungsträgerin mittels Aufhebungsbescheid, liegt ein von Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis vor und richtet sich die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge alleine nach sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Zuständig sind die Sozialgerichte. 3. Die Zuständigkeit der Sozialgerichte kann auch gegeben sein für die Klage gegen die sog. Maßnahmeträgerin, die als juristische Person des Privatrechts die berufliche Integrationsmaßnahme durchführt. Maßgeblich ist auch insoweit, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird. 4. Nehmen die zwischen der klagenden Partei und der beklagten Maßnahmeträgerin geltenden Rechte und Pflichten lediglich die sozialrechtlichen Regelungen zwischen der klagenden Partei und der Rentenversicherungsträgerin einerseits und der Maßnahmeträgerin und der Rentenversicherungsträgerin andererseits in Bezug und folgen diesen hinsichtlich Voraussetzungen und Rechtsfolgen, und wird die von der klagenden Partei begehrte Rechtsfolge - Fortsetzung der beruflichen Integrationsmaßnahme - auch gegenüber der Maßnahmeträgerin von sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, geprägt, so handelt es sich auch insoweit um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die die Sozialgerichte zuständig sind. Verfahrensgang vorgehend ArbG Flensburg, 19. Juni 2025, 2 Ca 376/25, Beschluss Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 28./29.06.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 19.06.2025 – 2 Ca 376/25 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Klägerin) wendet sich gegen die Verweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht. Randnummer 2 In der Hauptsache streiten die Parteien um die Beendigung einer beruflichen Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben durch die Beklagte zu 1., die Dt. Vers., die die Klägerin bei der Beklagten zu 2., der Maßnahmeträgerin, absolviert hat. Randnummer 3 Am 14.05.2024 unterzeichneten die Klägerin und die Beklagte zu 2. eine „Anmeldung zur Vorlage beim Kostenträger“ (Bl. 6 der Vorakte). Dort heißt es: Randnummer 4 „Die Anmeldung erfolgt vorbehaltlich einer Förderung durch den Kostenträger: Ein Rücktritt ist jederzeit auch nach Beginn des Lehrgangs möglich, wenn die Förderung nicht oder nur anteilig erfolgt. Kosten entstehen nicht; Lehrmittel sind zurückzugeben. Für den Fall einer Förderung tritt der Teilnehmer seine Ansprüche an uns gemäß § 53 Absatz 2-2 SGB-AT ab. Der Kostenträger zahlt damit direkt an uns. Der Teilnehmer bestätigt den Erhalt der „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“.“ Randnummer 5 Die in Bezug genommenen „Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ (Bl. 8 ff. der Vorakte) regeln auszugweise: Randnummer 6 „1. In unsere Tagesveranstaltungen „Fortbildung und Umschulung“ nehmen wir nur Teilnehmer auf, die von einem Kostenträger (Bundesagentur für Arbeit, DRVN, DRVB, Berufsgenossenschaften, Bundeswehr u.a.) gefördert werden. Randnummer 7 2. Die Lehrgangskonzeption, Ablauf, Termine, Dauer der Lehrgänge sind mit den Kostenträgern abgestimmt. Änderungen sind möglich und bedürfen der Zustimmung des Kostenträgers Randnummer 8 3. […] Ein Rücktritt nach Beginn des Lehrgangs ist möglich, wenn die Förderung durch den Kostenträger nicht oder nur anteilig bewilligt worden ist oder bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Randnummer 9 […] Randnummer 10 6. Mit der Anmeldung tritt der Teilnehmer seine Ansprüche aus Erstattung der Lehrgangsgebühren, Arbeitskleidung und Lernmittel an uns gem. § 53 Absatz 2.2 SGB-AT ab. Die Kostenträger zahlen dann direkt an uns. Die Berechnung und Zahlungsweise richten sich nach den jeweils gültigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern. Randnummer 11 7. Bei Abbruch und Kündigung des Lehrgangs gelten die jeweiligen Bestimmungen des Kostenträgers. Randnummer 12 […] Randnummer 13 12. […] Soweit in diesen Geschäftsbedingungen keine anders lautenden Regelungen getroffen worden sind, sind die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) über den Dienstvertrag anzuwenden. Der Vertragspartner erklärt sich durch seine Unterschrift mit diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen einverstanden. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen sind für beide Vertragsteile bindend. […]“ Randnummer 14 Mit Bescheid vom 16.05.2024 (Bl. 2 ff. der Vorakte) bewilligte die Beklagte zu 1. der Klägerin für den Zeitraum vom 05.06.2024 bis 04.06.2025 eine berufliche Integrationsmaßnahme als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben bei der Beklagten zu 2. Während der Teilnahme an der Integrationsmaßnahme bestand Anspruch der Klägerin auf Übergangsgeld nach § 65 Abs. 2 SGB IX i. V. m. §§ 20, 21 SGB VI. Randnummer 15 Mit Aufhebungsbescheid vom 20.03.2025 (Bl. 18 f. der Vorakte) hob die Beklagte zu 1. den Bescheid über die Bewilligung der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben vom 16.05.2024 gemäß § 48 SGB X auf und führte zur Begründung an, dass das Rehabilitationsziel aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr erreicht werden könne. Randnummer 16 Mit der vorliegenden, als „Kündigungsschutzklage“ überschriebenen Klage vom 01.04.2025 wehrt sich die Klägerin gegen die Beendigung der beruflichen Integrationsmaßnahme. Die Klägerin trägt vor, sie werde seit 15 Jahren ausgegrenzt und mit Verleumdungen von der Teilnahme am Arbeitsleben ferngehalten. Sie stelle weiter den Antrag auf Teilnahme am Arbeitsleben. Sie sei gesund und habe keine gesundheitlichen Einschränkungen. Ihre Rechte seien vollends verletzt. Randnummer 17 Mit Beschluss vom 22.04.2025 (Bl. 25 der Vorakte) hat das Arbeitsgericht die Parteien darauf hingewiesen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sein dürfte und beabsichtigt sei, den Rechtsstreit an das Sozialgericht Schleswig zu verweisen. Das Arbeitsgericht hat den Parteien Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 16.05.2025 eingeräumt. Randnummer 18 Die Beklagten haben die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt. Randnummer 19 Die Klägerin hat mit Schriftsätzen vom 10.05.2025, 03.06.2025 und vom 12.06.2025, auf die verwiesen wird, Stellung genommen. Hierin hat die Klägerin ihre Sicht auf Rechtsstreitigkeiten seit 2011 und deren Bedeutung für ihr Leben dargelegt und sich allgemein zu Fehlverhalten und Straftaten von Behörden und Gerichten geäußert. Randnummer 20 Mit Beschluss vom 19.06.2025 (Bl. 58 f. der Vorakte) hat das Arbeitsgericht beschlossen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet ist und den Rechtsstreit an das Sozialgericht S... verwiesen. Das Arbeitsgericht hat angeführt, dass es sich nicht um eine Streitigkeit anlässlich eines Arbeitsverhältnisses handele. Die Klägerin stehe zu der Beklagten zu 1. in keinem Arbeitsverhältnis, letztere habe als Renten-/Sozialversicherungsträgerin gegenüber der Klägerin – als Versicherungsnehmerin – gehandelt. Alleine die Bezeichnung als „Kündigungsschutzklage“ reiche nicht aus, die Rechtswegeröffnung zu den Arbeitsgerichten zu begründen. Es gehe inhaltlich nicht um eine Kündigungsschutzklage. Die Klägerin selbst behaupte weder ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 1., noch eine Kündigung, sondern wehre sich gegen den Aufhebungsbescheid vom 20.03.2025. Auch ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten zu 2. bestehe nicht und werde von der Klägerin nicht behauptet. Die Klägerin habe dort lediglich an der bewilligten Maßnahme teilgenommen. Vertragliche Beziehungen zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. bestünden nicht, sondern nur zwischen den beiden Beklagten. Für Rechtsstreitigkeiten einer Versicherten mit ihrer Sozialversicherung sei der Rechtsweg zu den Sozialgerichten eröffnet. Randnummer 21 Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 28./29.06.2025. Die Klägerin beschreibt ihrer Ansicht nach ihr seit dem Jahr 2011 zugefügtes Unrecht und dessen finanzielle und sonstige Folgen für sie, die Klägerin. Hinsichtlich der Begründung der Klägerin im Einzelnen wird auf Bl. 66 ff. verwiesen. Randnummer 22 Mit Beschluss vom 06.08.2025 (Bl. 70 der Vorakte) hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, dass die Klägerin zur Rechtswegzuständigkeit nichts Neues vortrage, sondern nur allgemein ihre Sicht auf alle Rechtsstreitigkeiten und deren Bedeutung für ihr Leben äußere. Ein Arbeitsverhältnis habe zwischen den Parteien nicht bestanden und werde von der Klägerin auch nicht behauptet. Eine Bitte um Rechtswegeröffnung reiche nicht aus, um den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten objektiv zu begründen Randnummer 23 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. Randnummer 24 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist statthaft und zulässig, § 48 ArbGG, § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO. Randnummer 25 Die sofortige Beschwerde ist aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat den Rechtsstreit zu Recht an das Sozialgericht verwiesen. 1. Randnummer 26 Nach den Eingangsvoraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG sind die Gerichte für Arbeitssachen ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern in bestimmten, im Einzelnen aufgeführten Fällen. Ob eine Streitigkeit bürgerlich-rechtlicher oder öffentlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch abgeleitet wird (BSG, Beschluss vom 01.04.2009 – B 14 SF 1/08 R – Rn. 9; BAG, Beschluss vom 17.01.2007 – 5 AZB 43/06 – Rn. 10; vom 11.06.2003 – 5 AZB 1/03 – Rn. 12; BGH, Beschluss vom 23.02.1988 – VI ZR 212/87 – Rn. 8; GmS-OGB, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 – Rn. 10). Dieser Grundsatz bestimmt die Auslegung sowohl von § 13 GVG als auch von § 51 Abs. 1 SGG (GmS-OGB, Beschluss vom 10.04.1986 – GmS-OGB 1/85 – Rn. 10; BGH, Urteil vom 10.01.1984 – VI ZR 297/81 – Rn. 7). Maßgebend ist, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des bürgerlichen Rechts oder des öffentlichen Rechts geprägt wird (BAG, Beschluss vom 17.01.2007 – 5 AZB 43/06 – Rn. 10; vom 11.06.2003 – 5 AZB 1/03 – Rn. 12; vom 05.10.2005 – 5 AZB 27/05 – Rn. 13). 2. Randnummer 27 Bei Anwendung dieser Grundsätze ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet, weder in Bezug auf die Beklagte zu 1., noch in Bezug auf die Beklagte zu 2. Randnummer 28
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