Die Klägerin unterstützte die Beigeladene zu 1) bei der Anmeldung eines Gewerbes für die Tätigkeit Reinigungsservice (gemeldet vom
einer Probezeit stellte die Klägerin der Beigeladenen zu 1) zu Beginn des Einsatztages Informationen über die in einem vorgegebenen Zeitfenster zu reinigenden und mit Wäsche auszustattenden Appartements bzw Reinigungsarbeiten auf dem Campingplatz R... zur Verfügung. Die Klägerin wies die Beigeladene zu 1) auch für die Erledigung einzelner Arbeiten an (zB Müllentsorgung), kontrollierte die Qualität der Reinigungsarbeit neben den Appartementinhabern und organisierte eine Vertretung bei Verhinderung. Die Beigeladene zu 1) übernahm die gleichen Tätigkeiten wie die bei der Klägerin fest angestellten Personen und arbeitete teilweise –
Auswahlentscheidung der Klägerin – mit ihnen zusammen. Abwesenheitszeiten stimmten die Reinigungskräfte untereinander und
Rücksprache mit der Klägerin ab. Die Beigeladene zu 1) stellte – zunächst mit edv-technischer Unterstützung der Klägerin und später mittels ausgefülltem Quittungsblock – einen der Höhe
monatlich divergierenden, für eine nicht begrenzte Anzahl an Stunden festgesetzten Betrag in Rechnung <zu Vorstehendem: Ermittlungsakten des Hauptzollamtes (HZA) Itzehoe; Ausgangsrechnungen der Klägerin an Eigentümer oder Verwalter von Appartements und Beherbergungsunternehmen; Rechnungen der Beigeladenen zu 1) an die Klägerin; Vernehmungsprotokoll der Beigeladenen zu 1) vom 19. August 2014; Protokoll Sozialgericht (SG) Schleswig vom 10. Februar 2022>. Randnummer 4
dem das HZA Itzehoe das im Oktober 2012 gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts auf Beschäftigung von Personen ohne Anmeldung zur Sozialversicherung mit Unterlagen an die Beklagte übergeben hatte, stellte diese (
Anhörung der Klägerin vom
dem Recht der Arbeitsförderung fest, da die Beigeladene zu 1) zu der Klägerin in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gestanden habe. Die Beigeladene zu 1) sei in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingebunden gewesen, um die Reinigungsverträge mit Dritten zu erfüllen, habe hingegen weder selbst Betriebskosten noch ein Unternehmerrisiko zu tragen gehabt (Bescheid vom
Anhörung der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom
dem Recht der Arbeitsförderung unterlegen hat. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 14 Der Klägerin sei
ihren Angaben am
dem Recht der Arbeitsförderung festgestellt wurde. Diese Entscheidung ist – wie bereits das SG Schleswig zutreffend feststellte – rechtmäßig. Randnummer 18 Dabei geht der erkennende Senat davon aus, dass hier trotz der polnischen Staatsangehörigkeit der Beigeladenen zu 1) auf die in dem hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Vertragsverhältnisse mit der Klägerin das deutsche Sozialrecht anzuwenden ist. Aus Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 folgt der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen ( vgl zur grundsätzlichen Einschlägigkeit der Verordnung Art 3 Abs 1 lit a), c), d) und h) VO [EG] 883/2004 ). Da es vorliegend aber an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt, dass die Beigeladene zu 1) im streitbefangenen Zeitraum neben ihrer Reinigungstätigkeit für die Klägerin einer weiteren Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber in Polen (oder sonst irgendeinem anderen Staat)
gegangen sein könnte ( vgl dazu Art 13 VO [EG] 883/2004 ), finden hier
Abs 3 lit a) VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Randnummer 19 1. Grundlage der Entscheidung war eine Betriebsprüfung
Vm § 7 Abs 1 SGB IV und § 2 Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Randnummer 20 a)
Abs 1 Satz 1 und Satz 5 SGB IV prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten
dem SGB IV, die im Zusammenhang mit den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen bestehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (§ 28a SGB IV) mindestens alle vier Jahre. Die Träger der Rentenversicherung erlassen
Satz 5 dieser Vorschrift im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern; insoweit gelten § 28h Abs 2 SGB IV sowie § 93 iVm § 89 Abs 5 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) nicht. Mit dem letzten Halbsatz ist klargestellt, dass die Zuständigkeit der Träger der Rentenversicherung – abweichend von den
Abs 2 Satz 1 SGB IV für solche Feststellungen zuständigen Einzugsstellen – besteht. Die Prüfung umfasst auch die Entgeltunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Außerdem ist der Rentenversicherungsträger berechtigt, im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie
dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber einem Arbeitgeber zu erlassen. Randnummer 21 b) Dabei durfte die Beklagte die Ermittlungsunterlagen des HZA ihren Einschätzungen für den Statusbescheid zugrunde legen (so auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält. Die Behörde kann insbesondere Auskünfte jeder Art einholen (§ 21 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB X) sowie Urkunden und Akten beiziehen (§ 21 Abs 1 Satz 2 Nr 3 SGB X). Erfasst ist somit auch der Rückgriff auf Unterlagen aus dem Ermittlungsverfahren des HZA . Die allgemein-verfahrensrechtliche Zulässigkeit, der Prüfung
SGB IV Feststellungen des HZA zugrunde zu legen, wird durch die Regelungen des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung (Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz - SchwarzArbG) weiter gestützt. Hiernach haben die Behörden der Zollverwaltung unter anderem zu ermitteln (§ 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SchwarzArbG), ob die sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Pflichten
SGB IV erfüllt werden oder wurden.
ArbG werden die Behörden der Zollverwaltung bei den Prüfungen
Abs 1 von den Trägern der Rentenversicherung unterstützt. Die Behörden der Zollverwaltung und die sie gemäß § 2 Abs 4 SchwarzArbG unterstützenden Stellen sind verpflichtet, einander die für ihre Prüfungen erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten und die Ergebnisse der Prüfungen zu übermitteln, soweit deren Kenntnis für die Erfüllung der Aufgaben der Behörden oder Stellen erforderlich ist (§ 6 Abs 1 Satz 1 SchwarzArbG). Bereits aus dieser engen gesetzlichen Verknüpfung lässt sich die vom Gesetzgeber selbst intendierte Befugnis der Träger der Rentenversicherung erkennen, auf die vom HZA erhobenen Informationen zurückgreifen zu können. Dies ergibt sich erst recht aus § 2 Abs 4 Satz 3 SchwarzArbG, wonach Prüfungen beider Behörden sogar verbunden werden können. Auch
Sinn und Zweck des Gesetzes sind
ArbG gewonnene Ermittlungsergebnisse im Rahmen der Prüfung gemäß § 28p SGB IV zu verwenden. Dies gilt umso mehr, als Sozialversicherungsträger
gefestigter Rechtsprechung bereits grundsätzlich auf die Ermittlungsergebnisse anderer Behörden oder der Strafgerichte zurückgreifen dürfen, wenn schlüssige und erhebliche Einwendungen hiergegen nicht vorgebracht werden (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
. Somit stellte die Beklagte zulässigerweise mit Bescheid vom
der die durchgeführte Betriebsprüfung „ohne Beanstandungen geblieben ist", kommt
dem objektiven Empfängerhorizont kein Regelungsgehalt zu; sie ist daher kein Verwaltungsakt (§ 31 Satz 1 SGB X; BSG, Urteil vom 19. September 2019 – B 12 R 25/18 R – juris Rn 32). Die genannte Prüfmitteilung enthält keine auf die Person der Beigeladenen zu 1) bezogenen Feststellungen zur Sozialversicherungsfreiheit oder –pflicht ihrer Tätigkeit für die Klägerin. Randnummer 24 3.
Abs 1 SGB IV sind Arbeitgeber verpflichtet, der Einzugsstelle für jeden in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung bzw
dem Recht der Arbeitsförderung kraft Gesetzes Versicherten „eine Meldung zu erstatten.“ Dabei sind gemäß § 5 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V), § 20 Abs 1 S 2 Nr 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI), § 1 Satz 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) und § 25 Abs 1 Satz 1 SGB III versicherungspflichtig ua Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind (versicherungspflichtige Beschäftigung). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung ist § 7 SGB IV.
Abs 1 Satz 1 SGB IV ist eine Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit
Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV). Randnummer 25 a) Insoweit setzt
der mittlerweile ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung eine (sozialversicherungs- und damit meldepflichtige) Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem
Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen
dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr jeweils mwN: BSG, Urteil vom
SGB VIII>; BSG, Urteil vom
SGB VIII>), wobei auch die gesetzlichen Rahmenbedingungen für das jeweilige Tätigkeitsfeld festzustellen und in die Gesamtwürdigung einzustellen sind (vgl BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 – Rn 13 <Erziehungsbeistand
SGB VIII>; BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 26, 31 <Konsiliararztvertrag>). Randnummer 26 Die Zuordnung einer Tätigkeit
deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit setzt im Übrigen voraus, dass alle
Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und
vollziehbar, dh den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind ebenfalls nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 14. März 2018 – B 12 KR 3/17 R – Rn 12/13 mwN), wobei auch zu prüfen ist, ob die Verträge tatsächlich wie vereinbart „gelebt“ wurden (BSG, Urteil vom 31. März 2017 – B 12 R 7/15 R – Rn 22) . Ausgangspunkt der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung ist der im Vertrag zum Ausdruck kommende Wille der Parteien. Bestehen Divergenzen zwischen der Vertragsdurchführung und der Vereinbarung, geht die gelebte Praxis der formellen Vereinbarung grundsätzlich vor (BSG, Urteil vom 4. Juni 2019 – B 12 R 11/18 R – Rn 24 mwN). Randnummer 27
haltigen unternehmerischen Einfluss nehmen zu können. Randnummer 30 bb) Vorliegend ergibt sich zwanglos das Bild einer eingegliedert und weisungsabhängig ausgeübten Tätigkeit der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin. Einen schriftlichen Vertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) gab es nicht, so dass das tatsächliche Geschehen zu bewerten ist, welches sich der Auswertung der Zeugenvernehmung der Beigeladenen zu 1), dem Bericht des HZA Itzehoe sowie den ausgewerteten Unterlagen (Ausgangsrechnungen der Klägerin, Rechnungen der Beigeladenen zu 1)) und den Angaben zu Protokoll vor dem SG Schleswig entnehmen lässt. Die Klägerin hatte ein Netzwerk aus Verträgen für die Reinigung von Appartements inklusive des Austausches der Wäsche mit diversen Inhabern von Appartements oder Beherbergungsunternehmen und rechnete erbrachte Reinigungsleistungen direkt mit den Inhabern ab. Sie verfügte dadurch über die Informationen, welches Appartement in welchem Zeitfenster an einem Einsatztag zu reinigen und in welchem Umfang dort saubere Wäsche vorzuhalten war. Zu diesem Zweck organisierte sie die Reinigung verschmutzter Wäsche, hielt sie in dem Schuppen auf ihrem Grundstück gereinigte Wäsche zum Austausch in den Appartements vor und stellte sie Reinigungsmittel und -geräte zur Verfügung. Die Informationen über die erforderlichen Reinigungsarbeiten in den Appartements hielt sie tageweise für einsatzbereite Reinigungskräfte zur Abholung vor, damit die von ihr mit den Inhabern der Appartements eingegangenen Verträge erfüllt werden konnten. Randnummer 31 Dergestalt einsatzbereite Reinigungskräfte waren einerseits abhängig Beschäftigte, die die Klägerin auch zur Sozialversicherung anmeldete. Ihren Personalbedarf wollte sie –
eigenen Angaben – vollständig mit gemeldeten Arbeitnehmern decken. Allerdings standen ihr nicht in ausreichendem Umfang bereite Arbeitskräfte zur Verfügung und verfügten nicht alle zu dieser Arbeitsaufgabe bereiten Personen über die für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis notwendige Arbeitserlaubnis
Um diese gleichwohl zur Erfüllung ihres Personalbedarfs einsetzen zu können, unterstützte sie sie bei der Gewerbeanmeldung und führte sie diese Personen in ihrer Buchhaltung als selbständig Tätige. Diese „Selbständigen“ führten jedoch dieselben Arbeiten aus wie die festangestellten Arbeitnehmer, wurden ebenfalls in den der Klägerin bekannten und im Übrigen von ihr organisierten Zeitplan der Reinigungsarbeiten eingebunden und erhielten ebenfalls Zugang zu allen von ihr bereitgehaltenen Reinigungsmitteln, Staubsaugern und Wischmobs sowie zu der Wäschekammer für den Austausch sauberer Wäsche in den Appartements. Letztlich stellten diese Personen regelhaft nur ihre Arbeitskraft zur Verfügung, jedoch keine Betriebsmittel und auch kein Kapital; auch eine unternehmerische Einflussmöglichkeit auf die Reinigungsarbeiten ist nicht erkennbar. Randnummer 32 In diese aufgezeigte Arbeitsorganisation war auch die Beigeladene zu 1) eingegliedert. Auch sie führte Reinigungsleistungen aus, damit die Klägerin ihre Verträge mit Dritten erfüllen konnte. Diese erbrachten Reinigungsleistungen führte sie ebenso wie die fest angestellten Arbeitnehmer unter Nutzung fremder Betriebsmittel aus. Sie selbst setzte lediglich „wie ein Rädchen im Getriebe“ funktionsgerecht dienend ihre Arbeitskraft ein, um den Unternehmenszweck der Klägerin zu erfüllen. Dabei wurde sie zwangsläufig weisungsgebunden tätig, da die von den Inhabern übermittelten Zeitfenster für die Reinigung der Appartements einzuhalten waren, die Beigeladene zu 1) die im Auftrag und auf Rechnung der Klägerin gereinigte Wäsche in den Appartements austauschte und die Klägerin von den Inhabern festgestellte Reinigungsmängel zur
reinigung an die Beigeladene zu 1) weitergab. Auch dem – in diesem Fall festzustellenden – Fehlen arbeitnehmertypischer Rechte (wie zB Urlaubsanspruch über dem gesetzlichen Mindestanspruch
Bundesurlaubsgesetz hinaus, Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall usw) kommt für die Abgrenzung keine entscheidende Bedeutung zu, denn es handelt sich dabei um von den Vertragspartnern gewählte Gestaltungselemente, die hinter der in §§ 7, 7a SGB IV zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Bewertung von Tätigkeiten als Beschäftigung regelmäßig zurücktreten, da sie in erster Linie nur formalen Charakter haben (vgl Bayerisches Landessozialgericht <LSG>, Urteil vom
dem dortigen Bedarf die Reinigungsleistungen zu erbringen und sie die Organisationshoheit darüber hatte, wer an dem Ort diese Dienstleistung für sie – dh zur Ausführung ihres eingegangenen Vertragsverhältnisses mit dem Inhaber eines Beherbergungsunternehmens – ausführte. Sie stellte diese Leistung dem Dritten in Rechnung, erhielt den Zahlbetrag und entlohnte ihrerseits die eingesetzten Reinigungskräfte. Die Klägerin wurde somit keineswegs lediglich vermittelnd zwischen den Dritten und den Reinigungskräften – konkret der Beigeladenen zu 1) – tätig. Dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Auch alle übrigen Bewertungen der Klägerin lassen keine berechtigten Zweifel an einer abhängigen und in der Folge sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung der Beigeladenen zu 1) für die Klägerin aufkommen. Randnummer 34 d) Schließlich merkt der Senat an, dass diesem Ergebnis der Prüfung zum Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses iSv § 7 Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht entgegensteht, dass ein Arbeitsvertrag zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1)
Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist weiter als derjenige des arbeitsrechtlichen Arbeitsvertrages. Es kommt daher für das Vorliegen einer Beschäftigung nicht auf den Abschluss eines wirksamen Arbeitsvertrages, sondern auf den Augenblick der Aufnahme der Tätigkeit und die Herstellung der Verfügungsgewalt des Unternehmers über die Arbeitskraft des Beschäftigten an; der Verstoß gegen die Genehmigungspflicht des § 284 SGB III wurde vom Gesetzgeber (lediglich) als Ordnungswidrigkeit eingestuft (§ 404 SGB III) und wiegt daher nicht so schwer, dass dies der Entstehung eines Beschäftigungsverhältnisses entgegensteht (Sächsisches Landessozialgericht, Beschluss vom 12. Februar 2018 – L 9 KR 496/17 B ER – juris Rn 135 mwN; Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 30. September 2011 – L 9 U 46/10 – juris Rn 30 mwN sowie Urteil vom 28. November 2017 – L 3 U 51/16 – Rn 29). Randnummer 35
alledem war der streitgegenständliche Statusfeststellungsbescheid für das Rechtsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) rechtmäßig und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des SG Schleswig vom
den Anträgen des Rechtsmittelführers, § 47 Abs 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Betrifft der Antrag eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist
Der Senat hat den Streitwert hier gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 52 Abs 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Höhe des Auffangstreitwerts von 5.000 Euro festgesetzt (vgl BSG, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.