folgender Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord). Randnummer 3 Skizze Randnummer 4 Mit am 13. November 2014 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Kies auf dem benannten Grundstück
SchG . Die Abbaufläche soll 2,78 ha betragen. Bei der für den Abbau in Anspruch zu nehmenden Fläche handelt es sich um Ackerland. Im Planungsbereich sollen die Sande ausschließlich im Trockenschnitt gewonnen werden. Die Mächtigkeit der auf diese Weise über dem Grundwasser gewinnbaren Kiessande schwanke in den Sondierungen zwischen 0,4 m und 10,3 m. Die Bauplanung gehe von durchschnittlich 8,0 m aus. Hieraus ergebe sich in der Vorhabenfläche ein gewinnbarer Vorrat von rund 208 Tm 3 . Die Zufahrt erfolgt ausgehend von der A… ….straße über die bereits vorhandene Zufahrt für die landwirtschaftliche Nutzung (Anlage 4 der Antragsunterlagen). Der Einmündungsbereich werde ausgeschildert und vom Betreiber sauber- und instandgehalten. Die Zufahrt werde in Zeiten der Betriebsruhe durch eine verschließbare Schranke gesichert. Der Eingriff mit der Verfüllung und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche werde voraussichtlich in einem Zeitraum zwischen 5-10 Jahren abgeschlossen sein (siehe Bl. 94 Beiakte A1 = Seite 16 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt: Abgrabungs- und Verfüllungsplan, landschaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 übermittelte die untere Naturschutzbehörde des Beklagten den Genehmigungsantrag an die Beigeladene und erbat die Abgabe einer Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen
GB. Mit Schreiben vom
SchG 2010 vorgesehene Frist von drei Monaten für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht anwendbar sei. Aufgrund der erforderlichen Beteiligung Dritter werde ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Frist von drei Monaten nicht möglich sein. Es würden auch noch nicht alle Stellungnahmen vorliegen. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom
zureichenden Unterlagen bis zum Datum der Wiedereinsetzung vorzulegen seien und dass der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn die Unterlagen nicht mit Datum zur Wiedereinsetzung des Verfahrens vollständig vorliegen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 9. September 2015 entschied der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für ein Jahr
Zustellung des Zurückstellungsbescheides auszusetzen. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom
1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO
GB zu beurteilenden, Außenbereich der ….. einem Kiesabbau in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen (Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das streitgegenständliche Flurstück befindet sich nicht innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
folgend dargestellten Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht korrekt sei. Bei der Bilanzierung sei der Eingriff in die vorhandene Bodenstruktur durch die Abgrabung und die Wiederverfüllung mit Fremdboden nicht angemessen berücksichtigt worden. Die beabsichtigte Nutzung
Abschluss der Maßnahme als Ackerfläche könne nicht als ausreichender Ausgleich anerkannt werden. Die Bilanzierung sei zu korrigieren. Randnummer 18 Mit Schreiben vom
geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht worden seien. Der ebenfalls gestellte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Kiesabbau gelte daher als zurückgenommen. Randnummer 19 Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ein schalltechnisches Gutachten vom 28. August 2019 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass
Auskunft des Auftraggebers der regelmäßige anlagenbezogene Verkehr täglich bis zu 140 Lkw-Fahrten (70 Lkw) umfassen und über die O...... Straße an- und abfahren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom
Ziffer 4.1.2 der Anlage 1 zum LUVPG durchzuführen sei. Unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Schreiben vom
teilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG hervorzurufen.“ Randnummer 26 Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie sich
Auswertung von Unterlagen über eine in der Vorhabenfläche belegene ehemalige Deponie dazu entschlossen habe, die Fläche der Altdeponie inklusive eines Sicherheitsabstandes von der Abgrabung auszunehmen. Die sich daraus ergebenden Änderungen (Flächeninanspruchnahme, Bilanzierung) seien in einer Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans vom
gewiesen werden soll. Randnummer 28 Das Ökokonto, welches diese Funktion einer Ersatzmaßnahme erfüllen soll, ist jedoch im LBP nicht benannt worden. Die Nennung des Ökokontos soll gemäß LBP
geliefert werden. Damit kann die Genehmigungsbehörde die fachliche Eignung der Ausgleichsmaßnahme nicht prüfen, zudem ist der Ausgleich/Ersatz nicht hinreichend konkret beschrieben. Randnummer 29 Der Antragsteller ist aufzufordern, das Ökokonto zu nennen, von dem die Ökopunkte erworben werden sollen, der Landschaftsplaner hat die fachliche Eignung zu bewerten.“ Randnummer 30 Mit Schreiben vom 17. September 2021 hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr mitgeteilt, dass gegen das Bauvornahmen keine Bedenken bestünden und die
WG erforderliche Ausnahmegenehmigung mit den Auflagen erteilt wird, dass von dem Vorhabengrundstück keine Zuwegung zur K.... angelegt werden dürfte und dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks ausschließlich über die vorhandenen Gemeindestraßen zu erfolgen habe (siehe Bl. 102 f. Beiakte A3). Randnummer 31 Mit E-Mail vom
folgend näher bezeichneten Auflagen zu begrenzen sei (siehe Bl. 164 Beiakte A 3). Randnummer 32 Mit Schreiben vom 8. März 2023 hat der Beklagte die Beigeladende ein weiteres Mal um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens
GB ersucht, da nunmehr vollständige bzw. aktualisierte Genehmigungsunterlagen vorliegen würden. Die Beigeladene hat dennoch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 2. Mai 2023 verweigert. Zur Begründung führt sie aus, dass unabhängig von der Ausschlusswirkung
GB auch eine Erschließung der Fläche nicht gesichert sei. Direkte Zufahrten zu den angrenzenden K....n 15 und 20 dürften gemäß der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein zur Bauleitplanung nicht angelegt werden. Weiter habe der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV-SH) mit Schreiben vom
den Vorschriften der Landesbauordnung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 8. Juni 2016 weiterzuführen.
2 der LBO in der Fassung vor dem 1. Juli 2016 würde die Genehmigung
SchG vom 6. März 2007 eine Genehmigung
1 LBO einschließen. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen handele es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO . Der Abbau von Sand und Kies falle auch nicht unter die §§ 63 , 68 , 76 und 77 LBO , so dass eine Genehmigung
SchG 2007 habe das Verfahren u.a. für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze geregelt. Aktuell regele § 11a LNatSchG das Verfahren zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze. Bei dem beantragten Abbau von Sand und Kies handele es sich um ein Vorhaben
GB. Vorliegend stehe das
GB erforderliche, aber nicht erteilte, Einvernehmen der Beigeladenen einer Baugenehmigung entgegen. Das Einvernehmen sei in allen Fällen fristgerecht von der Beigeladenen verweigert und inhaltlich mit einem entgegenstehenden Flächennutzungsplan begründet worden. Damit entspreche die Begründung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliege, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Eine isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung ohne Beachtung des versagten Einvernehmens könne, auch wenn rein naturschutzrechtliche Gründe nicht gegen eine Genehmigung sprechen würden, aufgrund der Übergangsvorschriften zur Landesbauordnung nicht erfolgen. Die naturschutzrechtliche Genehmigung beinhalte die Baugenehmigung, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aufgrund der Koppelung der Genehmigungen sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Zudem könne eine isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Anspruch genommen werden, da das Vorhaben aufgrund der baurechtlichen Versagungsgründe tatsächlich nicht verwirklicht werden könne. Randnummer 37 Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin mit Schreiben vom
vollziehbare Planung für die regionale Rohstoffversorgung vorgenommen, woran auch die Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom
richten vom
Ausbeutung des Kiesvorkommens wieder hergestellt wird. Randnummer 47 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 48 die Bescheide des Beklagten vom
der StVO erreicht werden, worauf die Klägerin allerdings keinen Anspruch habe. Ein relevanter landwirtschaftlicher Verkehr über die Alte .... ....straße sei nicht bekannt. Die von der Klägerin benannten Dimensionen von 140 LKW-Fahrten pro Tag seien bisher jedenfalls nicht vorhanden und daher auch nicht mit bestehenden Verkehren vergleichbar. Der Betriebsverkehr des noch aktiven Kiesabbaugebietes südlich der Vorhabenfläche werde über die Straße Forellensee und dann weiter Richtung Holzweg abgeleitet. Auch wenn der Aspekt der Gewichtsbeschränkung gelöst werden könnte, fehle es der Alten … ….straße an der erforderlichen Breite. Die asphaltierte Fläche betrage 4 m. Die Normbreite für LKWs betrage 2,55 m. Es komme hinzu, dass die Straße an der einen Seite durch einen Knick natürlich begrenzt werde und nicht geeignet sei, einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Die Entfernung zur K.... 15 sei zwar gering. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die Erschließung rechtlich nicht gesichert sei. Über Nebenbestimmungen könne dies nicht erreicht werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Ertüchtigung bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2026 Bezug genommen. Randnummer 53 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 54 die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beigeladene Folgendes vor: Randnummer 56
Rückäußerung des Fachdienstes Straßenverkehr des Beklagten bestehe für die Alte .... ....straße eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form einer Tonnagebeschränkung von über 5 t. Eine Verkehrsanordnung mit einer Beschränkung für 7,5 t habe dort nicht aufgefunden werden können. Trotz Erneuerung der Alten …. ….straße könne nicht von einer ausreichenden Erschließung ausgegangen werden. Wesentlich hierfür sei die aus der Betriebsbeschreibung zu berücksichtigende Anzahl von 140 Lkw-Fahrten täglich. Für die wege- bzw. straßenmäßige Erschließung müsse die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustandes aufzunehmen. Die Straße weise auch in ihrem jetzt vorhandenen Zustand nicht die
den einschlägigen technischen Regelwerken notwendigen Fahrbahnbreiten auf. Die asphaltierte Fahrbahnbreite betrage lediglich 4 m. Im Anschluss an den asphaltierten Bereich würden sich „allein“ unbefestigte Bankette befinden. Die Normbreite eines einzigen Lkws betrage demgegenüber 2,55 m, ohne Einberechnung der Seitenspiegel. Einschlägig sei insoweit die RAL 2012 (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012). Diese gebe bei regelmäßigem Schwerverkehr als Fahrbahnbreite für eine Fahrbahnspur 3,50 m vor. Bei zwei Fahrstreifen mit Begegnungsverkehren ergebe sich eine zulässige Fahrbahnbreite von jedenfalls 7,00 m. Da die Straße durch ein Waldgebiet verlaufe und durch seitliche Bäume sowie Knickwälle eingefasst sei, sei auch das Anlegen einer anderen Fahrbahnbreite nicht möglich. Eine verkehrssichere Begegnung zwischen zwei Lkw, die im täglichen Betrieb gerade bei der in der Betriebsbeschreibung benannten Anzahl von Lkw erfolge, sei schon grundsätzlich nicht möglich. Es käme zu Gefährdungssituationen und Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus müssten die Lkw fortlaufend über die unbefestigten Bankettstreifen fahren, was mit erheblichen Beschädigungen verbunden wäre, wie eine Beschädigung der Asphaltrandstreifen im Übergang zwischen asphaltierter Fahrbahndecke und Bankett. Folglich sei unabhängig von der Frage der Gewichtsbeschränkung eine Situation gegeben, die dazu führe, dass die vorhandene Straße nicht in der Lage sei, die vom Vorhaben entstehenden Verkehre aufzunehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich durch die verschmutzten Reifen der zu erwartenden Lkw-Verkehre pro Tag sowohl auf der Straße als auch im Bankettbereich sehr viel Sand, Boden etc. ablagern werde. Dies führe nicht nur zu einer Staubentwicklung, sondern auch zu erhöhtem Reinigungsaufwand und Beschädigungspotential. Randnummer 57 Die Fahrverkehre des Bestandskieswerkes Kr...... würden nicht über die Alte .... ....straße abgewickelt, sondern über die Straße Forellensee rechts abbiegend in den Holzweg.
den Beobachtungen der Beigeladenen finde auf der A.... .... ....straße ein sonstiger erheblicher Verkehr nicht statt, insbesondere auch kein landwirtschaftlicher Verkehr. Die anliegenden Grundstücke seien davon geprägt, dass es sich dort um Flächen eines Naturschutzgebietes handele und demgemäß eine „intensive“ landwirtschaftliche Nutzung auch zur Erntezeit ebenso wenig erfolge wie diese Straße ansonsten erhebliche landwirtschaftliche Verkehre aufnehme. Die Beigeladene ist zudem der Auffassung, dass eine überdies notwendige Baulast nicht vorliege. Die faktische öffentliche Nutzung eines nicht öffentlichen Weges führe nicht zur Änderung von dessen Rechtsnatur. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens scheitere zudem an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Ausführungen in den Schriftsätzen vom
GO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.
Satz 2 der vorgenannten Vorschrift spricht das Gericht anderenfalls, also bei fehlender Spruchreife, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsaufassung zu bescheiden. Randnummer 61 Gemessen daran fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Klagebegehren, weil sie nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten naturschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen
SchG , sondern lediglich die Neubescheidung über ihren Genehmigungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begehrt. Randnummer 62 Bei der Versagung einer gebundenen Verwaltungsentscheidung besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage, da nur sie geeignet ist, das einzig legitime Rechtsschutzziel des eine Genehmigung begehrenden Antragstellers zu erreichen. Lehnt etwa die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung
Prüfung aller in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ab, weil das Vorhaben aus ihrer Sicht gegen mehrere Vorschriften verstößt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse daran, das Vorliegen eines bestimmten Verstoßes durch Erhebung einer Bescheidungsklage prüfen zu lassen (vgl. hierzu im allgemeinen BVerwG, Urteil vom
SchG (Gesetz vom Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung) grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handelt.
SchG entscheidet über die Eingriffsgenehmigung für
SchG. Das streitgegenständliche Kiesabbauvorhaben stellt zweifellos einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, wonach eben solche Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels sind, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Zudem definiert der Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt, als Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. zur Indizwirkung der Positivliste OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 MB 2/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. und allgemein zur rechtlichen Relevanz der landesrechtlichen Positivlisten Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 73. Edition, Stand: 1. Januar 2025, BNatSchG § 14 Rn. 2). Korrespondierend hierzu bestimmt § 11a Abs. 4 Satz 1 LNatSchG , dass eine Eingriffsgenehmigung
Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m 2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m 3 beträgt. Randnummer 64 Dass die Eingriffsgenehmigung gemäß § 11a LNatSchG eine gebundene Entscheidung darstellt, ergibt sich somit aus § 17 Abs. 3 BNatSchG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige
anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich ist. § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bestimmt sodann, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, welche der zuständigen Behörde auf der Rechtsfolgenseite kein Versagungsermessen eröffnet (vgl. Siegel, in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG,
SchG bedarf keiner behördlichen Zulassung
anderen Rechtsvorschriften. Zwar handelt es bei dem Abbauvorhaben auch um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2024. Verfahrensfrei sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 LBO lediglich selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m 2 sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m 3 beträgt. Die Eingriffsgenehmigung
SchG erfasst im Sinne einer Konzentrationswirkung vorliegend jedoch auch die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung. Diese Konzentrationswirkung ergibt sich unmittelbar allerdings weder aus der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung von § 11a LNatSchG noch aus der für die Eingriffsgenehmigung geltenden Fassung in § 11 Abs. 2 LNatSchG im Zeitpunkt der Antragstellung im November 2014. Beide Fassungen für die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung sehen lediglich vor, dass alle mit dem Antrag
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt gelten und dass die zuständige Naturschutzbehörde die
anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen hat. Auch die Landesbauordnung sieht in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung keine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung oder der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung
SchG vor. Lediglich für die nunmehr in § 60 Abs. 1 LBO 2024 benannten Genehmigungsvorhaben ist vorgesehen, dass die jeweiligen fachrechtlichen Genehmigungen eine Genehmigung
1 LBO einschließen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung in § 62 Abs. 2 LBO 2009 regelte, dass die Genehmigung
SchG vom 6. März 2007 (GVOBl. Seite 136) eine Genehmigung
Absatz 1 einschließt. Bei § 13 Abs. 3 LNatSchG 2007 handelte es sich um die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu der
folgend in § 11 Abs. 2 LNatSchG bzw. nunmehr in § 11a LNatSchG geregelten Eingriffsgenehmigung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Da das Landesnaturschutzgesetz im Jahr 2010 – und damit
der Landesbauordnung 2009 – novelliert wurde und die Eingriffsgenehmigung nunmehr statt in § 13 Abs. 3 LNatSchG in § 11 Abs. 2 LNatSchG geregelt war, ist insofern von einer dynamischen Verweisung in der Landesbauordnung auszugehen. Auch
der Rechtsprechung der vormals für das Naturschutzrecht zuständigen 1. Kammer des erkennenden Gerichts entfaltet eine Genehmigung
SchG a.F. i.V.m. § 62 Abs. 2 LBO 2009 im Hinblick auf die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eine materielle Konzentrationswirkung (Beschluss vom 4. September 2012 – 1 B 20/12 – n.v.). Sofern der der benannten Entscheidung
folgenden Beschwerdeentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entnommen werden kann, dass der Eingriffsgenehmigung keine entsprechende Konzentrationswirkungen zukomme (siehe Beschluss vom 14. März 2016 – 1 MB 36/12 – juris, Rn. 20 ff.), folgt die erkennende Kammer dem nicht. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts erging in einer Drittanfechtungssituation und setzte sich nicht mit der Regelung in § 62 Abs. 2 LBO 2009 auseinander, obwohl diese in der einschlägigen Sachverhaltskonstellation anwendbar gewesen ist. Auch wenn mit der Neufassung der Landesbauordnung im Jahr 2016 die Konzentrationswirkung der Eingriffsgenehmigung für die Baugenehmigung entfallen ist, gilt diese wegen der in den jeweiligen Fassungen der Landesbauordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für den hiesigen Genehmigungsantrag fort. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 bestimmt, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden,
den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. § 85 Abs. 1 LBO 2016 enthielt eine gleichlautende Übergangsvorschrift. Hieraus ergibt sich, dass für den mit dem Genehmigungsantrag vom 13. November 2014 mitgestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung die verfahrensrechtlichen Regelungen der Landesbauordnung 2009 anzuwenden sind, die eine Konzentrationswirkung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vorgesehen hat. Bei der Anordnung einer Konzentrationswirkung handelt es sich auch um eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne der Übergangsvorschriften der Landesbauordnung. Randnummer 66 Auch wenn es sich bei der Entscheidung über eine Eingriffsgenehmigung
dem Vorgenannten um eine gebundene Entscheidung handelt, ist der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über den Genehmigungsantrag statthaft. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen zum steckengebliebenen Genehmigungsverfahren. Bei einem steckengebliebenen Genehmigungsverfahren entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In derartigen besonders gelagerten Fällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 – juris, Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179.97 – juris, Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 430/10 – juris, Rn. 116; OVG Koblenz Urteil vom 8. Mai 2025 – 1 C 10362/24.OVG – juris, Rn. 155 ff.).
in der Rechtsprechung vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, sind die Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens etwa auch dann anwendbar, wenn eine Prüfung der zuständigen Behörde, ob dem Vorhaben über die im Ablehnungsbescheid geltend gemachten Versagungsgründe hinaus möglicherweise naturschutzrechtliche, etwa den Artenschutz sowie den europäischen Gebietsschutz betreffende Vorschriften entgegenstehen, nicht erfolgt ist (vgl. OVG Koblenz Urteil vom
nicht gegebene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gestützt. Ob dem Vorhaben naturschutzrechtliche bzw. naturschutzfachliche Gründe entgegenstehen, hat er bislang nicht abschließend entschieden, insbesondere ob die mit dem Abgrabungsvorhaben verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden können bzw. ob der Eingriff bei fehlender Ausgleichs- oder Ersetzungsmöglichkeit im Rahmen der Abwägung
SchG zuzulassen ist. In dem Vermerk des Beklagten vom 19. August 2021 wird ausgeführt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fachlich noch nicht abschließend geprüft werden könnten. Ein im während des Verwaltungsverfahrens abgeänderten Begleitplan festgestellter zusätzlicher Ausgleichsbedarf solle durch den Ankauf von Ökopunkten
gewiesen werden. Das Ökokonto, welches diese Funktion übernehmen soll, sei jedoch nicht benannt worden. Die Nennung des Ökokontos solle
dem Begleitplan
geliefert werden. Damit könne die fachliche Eignung der Ausgleichsmaßnahme nicht geprüft werden, denn der Ausgleich/Ersatz sei nicht hinreichend konkret beschrieben. Der Antragsteller sei aufzufordern, das Ökokonto zu nennen und der Landschaftsplaner habe die fachliche Eignung zu bewerten. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich weder, ob die Klägerin entsprechend dieses Vermerks zur Benennung des Ökokontos aufgefordert wurde noch ob die erforderliche Prüfung der fachlichen Eignung stattgefunden hat. Somit liegt keine abschließende Bewertung der Voraussetzungen für die Zulassung des streitgegenständlichen Eingriffs
SchG bzw.
Absatz 5 durch die untere Naturschutzbehörde vor. Randnummer 68 Die entsprechende Bewertung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist für das Gericht jedoch nicht vollständig (
)prüfbar. Es fehlt insoweit auch an den vom Beklagten im Vermerk vom 19. August 2021 benannten Informationen. Die Sache ist daher insgesamt nicht spruchreif. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG normierte Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen ist für sich genommen zwar eine strikte Verpflichtung des jeweiligen Vorhabenträgers und
ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom
Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat.
Halbsatz 2 der Regelung galt dies nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen. Halbsatz 3 der Regelung bestimmte, dass die zuständige Naturschutzbehörde dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitteilt. § 11 Abs. 6 Satz 1 LNatSchG bestimmte zudem, dass abweichend von § 17 Abs. 4 und 11 BNatSchG die Angaben als vollständig gelten, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen
Eingang des Antrages
SchG weitere Unterlagen
fordert. Randnummer 70 Mit Schreiben vom
forderung von Unterlagen seitens des Beklagten innerhalb von vier Wochen
Eingang des Antrages hat jedenfalls nicht stattgefunden. Randnummer 71 Eine Genehmigungsfiktion ist auch nicht
dem (endgültigen) Ablauf der Zurückstellungsfrist
GB am 18. September 2017 eingetreten. Die in diesem Zeitpunkt geltende Regelung in § 11a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG sah für die Eingriffsgenehmigung für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe ebenso wie die zitierte Vorschrift in § 11 Abs. 5 Nr. 1 LNatSchG vor, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten
Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Zwar hat der Beklagte
Ablauf der Zurückstellungsfrist am
GB im September abgelaufen sei und die Beigeladene
erneuter Beteiligung mit Schreiben 21. November 2017 ihr Einvernehmen
GB nicht erteilt habe und er daher beabsichtigte, den Antrag abzulehnen. Zur Vermeidung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin die Nichtanwendbarkeit der dreimonatigen Genehmigungsfrist mitzuteilen. Trotz der Rechtswirkungen einer Zurückstellung
GB hat die dreimonatige Genehmigungsfrist nicht erneut zu laufen begonnen. Randnummer 72 Grundsätzlich gelten die rechtlichen Wirkungen einer Zurückstellung
GB auch im hiesigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, auch wenn die Überschrift von § 15 BauGB lediglich die Zurückstellung von „Baugesuchen“ erfasst.
ihrem Wortlaut sind Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder im Untersagungsverfahren zu treffen. Andere Verwaltungsverfahren oder zur Entscheidung berufene Behörden sind nicht ausdrücklich genannt. Allerdings stellt sich die städtebauliche Interessenlage, insbesondere der Schutz der Planungshoheit, in anderen Zulassungsverfahren nicht anders dar. Daher ist § 15 BauGB
herrschender Meinung entsprechend auf Vorhaben anwendbar, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in einem anderen Verwaltungsverfahren, insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, entschieden wird. Der Umstand, dass der Schutz der Planungshoheit in anderen Verfahren als Baugenehmigungsverfahren in Fällen des § 15 BauGB nicht ausdrücklich gewährleistet ist, wird als systemwidrige, unbeabsichtigte Regelungslücke angesehen (vgl. hierzu Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 15 Rn. 24 mit diversen
weisen, u.a. für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren: VGH München, Beschluss vom
Ablauf der Zurückstellungsfrist oder
Aufhebung des Bescheides das suspendierte Verfahren, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird, von Amts wegen wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen ist (vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 15 Rn. 14; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 15 Rn. 52; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2025, § 15 Rn. 60). Zu rechtlichen Auswirkungen der Zurückstellungen gehört jedoch, dass gesetzliche Entscheidungsfristen
Maßgabe der anwendbaren Landesbauordnung oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die Aussetzung des Verfahrens nicht lediglich gehemmt, sondern in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen werden. Die Entscheidungsfrist und auch die Einvernehmensfrist
2 Satz 2 beginnen danach – mit der erneuten förmlichen Beteiligung der Gemeinde – erneut von Anfang an zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom
dem Ende der Zustellung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem zu laufen beginnen. In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es sogar, dass „ ein alter Genehmigungsantrag, wenn er auf einer neuen planungsrechtlichen Grundlage zu beurteilen ist, einem neuen Genehmigungsantrag gleich steht“ (siehe Urteil vom 26. März 2015 – 4 C 1/14 – juris, Rn. 15). Diese Formulierung lässt sich
Auffassung der Kammer indes nicht so verstehen, dass etwaige Bearbeitungsfristen für einen Genehmigungsantrag, die bereits vor Beginn der Zurückstellungsfrist abgelaufen sind bzw. deren Nichtanwendbarkeit in Vollzug gesetzt wurde,
dem Ende der Zurückstellung ebenfalls erneut und von Anfang zu laufen beginnen. Schließlich handelt es sich bei dem jeweiligen Genehmigungsantrag in formaler Hinsicht eben nicht um einen neuen Antrag, sondern um einen Antrag dessen Bearbeitung während der Zurückstellung ausgesetzt wurde. Stellt man – wie das Bundesverwaltungsgericht – hinsichtlich der Wirkungen der Zurückstellung auf die Rechtsfolgen der Aussetzung
Die Aussetzung des Verfahrens führt zwar dazu, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und
Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Vor der Aussetzung vorgenommene Handlungen bleiben jedoch wirksam und müssen nicht wiederholt werden. Dies folgt auch im Umkehrschluss aus § 249 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, dass (nur) die während der Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind (so auch VG Hannover, Urteil vom
GB hinaus (vgl. auch Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2025, § 15 Rn. 6, wonach die Aussetzung [nur] noch alle laufenden Fristen unterbricht). Randnummer 76 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags vom
dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen als von der Behörde herangezogenen Gründen offensichtlich zu versagen ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom
GB lediglich eine ausreichende Erschließung gefordert wird. Eine Gleichsetzung mit Vorhaben, die in der Regel nur im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) zulässig sind, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut (§ 35 Abs. 1 BauGB: „die ausreichende Erschließung“, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB: „die Erschließung“) nicht zulässig (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
den landesrechtlichen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes zu beurteilen. Welche tatsächlichen Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich
dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Es müssen allerdings gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Hierzu zählt zum einen, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse – insbesondere zur Gefahrenabwehr – im Einsatz sind und zum anderen, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen und des Weiteren, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 – juris, Rn. 30; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 – juris, Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2025 – 1 MB 2/24 – juris, Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Offensichtlichkeit der fehlenden ausreichenden Erschließung des streitgegenständlichen Abbauvorhabens
Auffassung der Kammer nicht vor. Randnummer 81 Dies betrifft zunächst den von der Beigeladenen erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand, dass die Alte .... ....straße, über die
den insoweit maßgeblichen Antragsunterlagen der Zu- und Abfahrtsverkehr für das Vorhaben abgewickelt werden soll, nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet und eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Straße weder durch eine Baulast noch durch eine Grunddienstbarkeit (öffentlich-)rechtlich gesichert sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weder durch den Beklagten noch durch die Beigeladene die Frage der Widmung aufgeworfen wurde. Auch in den Stellungnahmen der Beigeladenen, die sich mit der Frage der Erschließung des Vorhabengrundstücks befassen, wird dieser Aspekt nicht aufgeworfen. Der Beklagte und die Beigeladene haben zudem – trotz gerichtlicher Aufforderung vom 2. Februar 2026 – keine Unterlagen zu einer etwaigen Widmung der A.... .... ....straße vorgelegt. Insofern bestand auch für die Kammer keine Veranlassung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Ermittlungen zur Frage der Widmung der A.... .... ....straße für den öffentlichen Verkehr anzustellen. Aus den gleichen Gründen bestand aber auch für die Klägerin keinerlei Veranlassung, sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens um eine eventuell erforderliche rechtliche Sicherung der Nutzungsmöglichkeit der Straße zu bemühen. Wenn schon die Beigeladene offensichtlich über keine gesicherten Erkenntnisse zur Widmung der A.... .... ....straße verfügt, kann dies von der Klägerin erst recht nicht erwartet werden. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten vorgetragenen Aspekte zur Nutzung der A.... .... ....straße in der Vergangenheit mag es zwar erforderlich sein, im weiteren Fortgang des Verfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 StrWG zu prüfen.
dessen Satz 1 sind alle Straßen, Wege und Plätze, die
bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 bestimmt weiter, dass soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, als öffentliche Straßen gelten, es sei denn, dass sie
weislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Demzufolge könnte mangels Vorliegens einer Widmung zu erörtern sein, ob die Alte .... ....straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes am 1. Oktober 1962 einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Zwar kann allein aus dem – wohl unstreitigen – Umstand, dass die Alte .... ....straße sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestanden hat, nicht geschlussfolgert werden, dass eine entsprechende Widmung durch den Träger der Straßenbaulast vorliegt bzw. dass im Jahr 1962 die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG vorgelegen haben. Sofern sich der Beklagte allerdings zur Ablehnung der ausreichenden Erschließung auf den Teilaspekt der fehlenden rechtlichen Nutzbarkeit der A.... .... ....straße berufen wollte, müsste er sowohl den Vortrag des Vertreters der Klägerin als auch die weiteren objektiv gegebenen Umstände bewerten und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zur Beurteilung der straßenrechtlichen Bewertung der A.... .... ....straße anstellen. Hierbei könnte auch der Umstand zu erörtern sein, dass die Beigeladene
dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Alte .... ....straße im Jahr 2025 grundlegend saniert hat. Ebenso müsste der Beklagte den Umstand bewerten, warum es in der Vergangenheit zur Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die Gewichtsbeschränkung der A.... .... ....straße gekommen ist, wenn es sich bei dieser nicht um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße gehandelt haben sollte. Ebenso stellt sich die Frage, aus welchen Gründen im Rahmen der Aufstellung der
der Argumentation der Beigeladenen – voraussetzt, dass es sich bei der A.... .... ....straße um eine Straße für den öffentlichen Verkehr handeln muss. Randnummer 82 Die ausreichende Erschließung ist weiterhin nicht wegen einer etwaigen Gewichtsbeschränkung für die Nutzung der A.... .... ....straße offensichtlich ausgeschlossen. Zwar hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ausgeführt, dass eine Anbindung an die Alte .... ....straße wegen der für diese geltenden Gewichtsbeschränkungen nicht möglich sei, näher begründet hat sie dies indes nicht. Festzuhalten ist insoweit, dass
den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine abschließende Beurteilung zu Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit des relevanten Straßenkörpers möglich ist und es hierfür gegebenenfalls einer erneuten (bzw. erstmaligen) Prüfung im Genehmigungsverfahren bedarf. Ein entsprechender Ermittlungsbedarf besteht schon deshalb, weil unklar ist, welche Gewichtsbeschränkungen für die Alte .... ....straße tatsächlich gelten und ob die Voraussetzungen für eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung überhaupt noch vorliegen. Während die Beigeladene und der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, dass für die Alte .... ....straße eine Gewichtsbeschränkung von 5 t gelte, ist
im Internet allgemein zugänglich Quellen (google-street-view und Apple-Karten) zu erkennen, dass das im Kreuzungsbereich Alte .... ....straße / K.... 15 aufgestellte Verkehrsschild eine Gewichtsbeschränkung von 7,5 t ausweist. Insofern ist schon unklar, welche Gewichtsbeschränkung überhaupt gelten soll. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben trotz gerichtlicher Aufforderung Unterlagen zur Anordnung der von ihnen vorgetragenen Gewichtsbeschränkung vorgelegt. Insofern konnte auch nicht beurteilt werden, aus welchen Gründen die Gewichtsbeschränkung erfolgte. Sofern die aktuelle Gewichtsbeschränkung, durchaus
vollziehbar, ihre Ursache in dem Zustand des Straßenkörpers gefunden haben sollte, müsste bei einer Prüfung der Auswirkungen des zu erwartenden Vorhabenverkehrs jedoch bewertet werden, welche Auswirkungen sich aus der Sanierung der A.... .... ....straße im Jahr 2025 auf die möglichen Belastungen der Straße ergeben. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass
im Internet allgemein zugänglichen Quellen ein voll mit Kies beladener dreiachsiger Kipplaster ein Gesamtgewicht von ca. 26 Tonnen und ein vierachsiger Kipplaster ein Gesamtgewicht von 26-30 Tonnen erreichen kann. In diesem Zusammenhang müsste auch der Vortrag des Vertreters der Klägerin, wonach der vordere Bereich der A.... .... ....straße in Richtung O...... Straße für eine Gewichtsbelastung von maximal 60 Tonnen ausgelegt sei, von der Beklagten geprüft und bewertet werden. Die Beigeladene konnte diese Aussage in der mündlichen Verhandlung zwar nicht bestätigen, hat sie aber auch nicht in Abrede gestellt. Sollte sich der Vortag der Klägerseite bestätigen, wäre zu prüfen, ob bzw. in welchem räumlichen Umfang der Aspekt der Gewichtsbeschränkung einer ausreichenden Erschließung überhaupt entgegengehalten werden könnte. Es bedürfe mithin einer abschließenden Beurteilung der Tragfähigkeit des Straßenoberbaus (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom
ihrem Belieben verhindern zu können, indem sie sich weigert den Ausbau eines Weges durch den Träger eines privilegierten Vorhabens zuzulassen. Durch das Erfordernis einer gesicherten Erschließung darf die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Vorhaben dem Außenbereich zuzuweisen, nicht entwertet werden. Vielmehr entspricht es dem Zweck des Gesetzes, bestimmte Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen, dass sich die Gemeinde mit der Herstellung eines Weges zur Erschließung abfinden muss. Um den Schutz der Gemeinde vor unangemessenen Aufwendungen zu gewährleisten, ist allerdings davon auszugehen, dass nicht jedes Angebot in der Lage ist, die Erschließung eines Vorhabens zu sichern. Voraussetzung dafür, dass durch die Abgabe eines Erschließungsangebots die Erschließung als gesichert gelten kann, ist, dass das Angebot hinreichend konkret und zuverlässig sowie für die Gemeinde zumutbar ist. Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass der Gemeinde keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen dürfen, weshalb ein solches Angebot insbesondere auch die Übernahme des Unterhaltungsaufwandes des Weges beinhalten muss (vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH München, a.a.O.). In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens getätigten Äußerungen zur Übernahme der Ertüchtigung bzw. Ausbesserung der A.... .... ....straße bereits den Anforderungen an hinreichend konkretes Erschließungsangebot gerecht werden. Da der Beklagte weder den Aspekt der Erschließung im Allgemeinen noch die Frage
einem etwaigen Ausbau der Straße im Besonderen zum Gegenstand der Genehmigungsfrage erkoren hat, bestand für die Klägerin auch kein hinreichender Anlass zur Abgabe eines etwaigen Erschließungsangebots. Es kann der Klägerin insoweit nicht zum
teil gereichen, dass der Beklagte den Zustand der Straße im Hinblick auf etwaige Gewichtsbeschränkungen bislang nicht als einen der Genehmigungserteilung entgegenstehenden Umstand in das Verfahren eingeführt hat. Randnummer 84 Des Weiteren ist auch nicht offensichtlich, dass das klägerische Vorhaben einen (Begegnungs-)Verkehr auslöst, den die Zufahrtstraße wegen der vorhandenen Fahrbreite nicht bewältigen kann bzw. dass diese dadurch überlastet würde. Insofern gilt, dass nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährdet. Die Erschließung ist erst dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris, Rn. 34; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 1 MB 2/24 – juris, Rn. 57 ; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 170). Dabei ist
den jeweiligen konkreten Gegebenheiten, u.a. der zu erwartenden Verkehrsbelastung, zu entscheiden, welche Anforderungen über die Mindestanforderungen hinaus an eine ausreichende (wegemäßige) Erschließung zu stellen sind. Dabei erhöhen sich die Anforderungen umso mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken (vgl. BVerwG, a.a.O.; Söfker/ Kment, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 35 BauGB,
den insoweit plausiblen Angaben der Beigeladenen zu konstatieren, dass die Breite der asphaltieren Fahrbahn im Bereich der Grundstückszufahrt für einen Begegnungsverkehr mit anderen PKW oder LKW mit vier Metern nicht ausreichend dimensioniert sein dürfte. Dies ergibt sich für die Kammer auch aus den im Internet allgemein zugänglichen Darstellungen des Kreuzungsbereichs der A.... .... ....straße mit der K.... 15 (O...... Straße) sowie der A.... .... ....straße bis zur vorgesehenen Grundstückszufahrt, an der sich derzeit augenscheinlich eine den vorhandenen Knick durchbrechende Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge befindet. Die benannte Anzahl an möglichen (maximalen) täglichen Lkw-Fahrten geht insofern zwar über den Umfang hinaus, der in Rechtsprechung zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben als im Hinblick auf einen etwaigen Begegnungsverkehr trotz grundsätzlich nicht ausreichender Fahrbahnbreite in der Regel als unproblematisch angesehen wurde (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom
folgende Darstellung aus Digitaler Atlas Nord). Randnummer 86 Skizze Randnummer 87 Der Kreuzungsbereich der benannten Straßen weist zudem eine deutlich höhere Fahrbahnbreite auf als die Alte .... ....straße in ihrem weiteren Verlauf
Südwesten. Demzufolge dürfte die Distanz, in der ein Begegnungsverkehr zwischen Fahrzeugen nicht stattfinden kann, unterhalb von 35 m liegen. Ob bereits dieser Umstand allein dazu führt, dass nicht von einer die Erschließungsfrage ablehnenden Belastung der A.... .... ....straße ausgegangen werden kann, hat der Beklagte bislang nicht abschließend entschieden. Ebenso wenig wurde die Frage erörtert, mit wieviel Begegnungsverkehr in diesem Abschnitt der A.... .... ....straße tatsächlich gerechnet werden muss und welchen Einfluss hierauf der Umfang der an der A.... .... ....straße belegenen Siedlungsbereiche hat bzw. in welchem Umfang überörtlicher Verkehr über diese Straße abgewickelt wird. Zwar hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Alte .... ....straße nicht geeignet sei, einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Allerdings findet sich in dessen Verwaltungsvorgang eine Stellungnahme vom
GB privilegierten Vorhaben stehen keine öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben
Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann gemäß § 5 Abs. 2b Satz 1 BauGB ein sachlicher Teilflächennutzungsplan aufgestellt werden. Eine solche Konzentrationsflächenplanung ist mit der Aufstellung der
Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich
vollziehbarer Vorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom
vollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom
der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen
dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die
Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung
GB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (vgl. grundlegend zur Konzentrationsflächenplanung BVerwG, Urteil vom
weis, ob die Ausweisung der Konzentrationsflächen der in Rede stehenden privilegierten Nutzung in substanzieller Weise Raum verschafft, hat grundsätzlich die planende Gemeinde zu erbringen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 2011 – 1 C 11114/09 – juris, Rn. 84). Randnummer 93 Vorliegend weist der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen Mängel in der Abwägung
GB auf, die erheblich sind, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Sie ergeben sich aus den Planaufstellungsunterlagen, insbesondere aus den Beschlüssen der Gemeindevertretung sowie der Begründung zum Flächennutzungsplan und des Fachbeitrags zur
den Darstellungen in der Begründung zur Aufstellung des Flächennutzungsplans, deren Inhalt die Gemeindevertretung der Beigeladenen mit Beschluss vom 20. Juli 2016 gebilligt hat, als auch
dem Fachbeitrag zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans für die Ermittlung der Potentialflächen nicht – wie in der Rechtsprechung grundsätzlich dargestellt – vom gesamten Gemeindegebiet, sondern von den
gewiesenen Lagerstätten für Kies und Sand (Kieslagerstätte Ratekau Nord und Kieslagerstätte Ratekau Süd) ausgegangen ist (siehe hierzu Seite 7 der Begründung). Die Lage der benannten Lagerstätten ergibt sich aus einer in der Planzeichnung enthaltenen Darstellung: Randnummer 96 Skizze Randnummer 97 Mit dieser Vorgehensweise hat die Beigeladene im Grunde bereits zu Beginn der Flächenermittlung ein sogenanntes hartes Tabukriterium angewandt, ohne es als solches zu benennen, in dem sie Flächen unberücksichtigt lässt, auf denen weder Kies noch Sand vorhanden sind und daher ein Abbau dieser Rohstoffe bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Infolge der absoluten Standortgebundenheit des Abbaus von Kies und Sand erschiene es
Auffassung der Kammer – anders als etwa bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen – hingegen als unnötige und ergebnisirrelevante Förmelei, zunächst die gesamte Gemeindefläche in den Blick zu nehmen, um dann auf der nächsten Stufe zwangsläufig die Flächen auszusondern, in denen sich keine Kies- und Sandvorkommen befinden. Allerdings setzt eine Vorgehensweise wie hier voraus, dass der von der Beigeladenen zugrunde gelegte Lagerstättennachweis plausibel ist und keine weiteren Lagerstätten außerhalb des Lägerstättennachweises, aber innerhalb des Gemeindegebiets, vorhanden sind. Der von der Beigeladenen herangezogene Lagerstättennachweis beruht ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan auf einem vom Land Schleswig-Holstein in Auftrag gegebenem Gutachten zur landesweiten Erkundung von Lagerstätten zur Vorbereitung der geplanten Fortschreibung der Regionalpläne und des Landentwicklungsplanes. Anhaltspunkte dafür, dass dieser
weis methodisch fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Zudem hat der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt und ländliche Räume mit Schreiben vom
vollziehbar sind allerdings die Ausführungen auf Seite 7 der Begründung zum Flächennutzungsplan, wo es heißt: Randnummer 99 Darüber hinaus existierende kleinere Abbaugebiete, die vereinzelt im Gemeindegebiet vorkommen, werden in der Planung nicht weiter betrachtet. Dort kann entsprechend der erteilten Genehmigungen weiter ausgekiest werden, eine Ausweitung der Flächen soll zukünftig jedoch nicht mehr möglich sein. Solche kleinflächigen Einzelstandorte würden dem Bestreben der Gemeinde zuwiderlaufen, den Kiesabbau wenige Bereich zu konzentrieren. Randnummer 100 Die gewählte Formulierung kann den Rückschluss zulassen, dass auch außerhalb des herangezogenen Lagerstättennachweises Rohstoffvorkommen existieren, welche jedoch nicht in die Konzentrationsflächenplanung einbezogen wurden. Neben dieser wörtlichen Beschreibung lässt auch die Analyse des dem Planungsprozess zugrundeliegenden Kartenmaterials die Vermutung zu, dass bei der Planung unberücksichtigte Rohstoffvorkommen im Gemeindegebiet vorhanden waren. Auf der Karte zur Darstellung der Potentialflächen (Plan Nr. 2 – Ausschlusszonen/Potentialflächen, Bl. 47 Verfahrensakte I) findet sich im nördlichen Gemeindegebiet außerhalb der dargestellten Lagerstättengrenze ein Flurstück mit der Bezeichnung Kies (siehe
folgend dargestellter Kartenausschnitt). Randnummer 101 Skizze Randnummer 102 Auf der Karte zur Darstellung der bestehenden und geplanten Flächennutzungen (Plan-Nr. 1 – Bestehende/ Geplante Flächennutzungen, Bl. 46 Beiakte Verfahrensakte I) wird im südlichen Bereich ebenfalls eine Fläche außerhalb der dargestellten Lagerstättengrenze als „Kiesabbau, Interessenbekundung“ dargestellt (siehe
folgend dargestellter Kartenausschnitt). Randnummer 103 Skizze Randnummer 104 Die letztgenannte Fläche liegt zwar innerhalb des Geltungsbereichs des Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Si, Kr......er Seelandschaft und umliegende Wälder“ und wäre
dem Vorgehen der Beigeladenen bei Anwendung der harten Tabukriterien (hierzu sogleich) anschließend ausgesondert worden. Allerdings erfolgte die Nichtberücksichtigung dieser Fläche nicht aus diesem Grund, sondern auf der vorgelagerten Prüfungsebene. Randnummer 105 Unabhängig von der Frage, ob die Beigeladene im Rahmen der Abwägung grundsätzlich berechtigt wäre, kleinere Abbaugebiete bei der Ausweisung der Konzentrationsflächen aus städtebaulichen Gründen unberücksichtigt zu lassen, hätten diese zu Beginn der Flächendarstellung gleichwohl berücksichtigt werden müssen. Allein der Umstand, dass auf den insoweit in Rede stehenden Flächen bereits Kiesabbau stattfindet, dürfte jedenfalls keine Rechtfertigung dafür darstellen, diese von vornherein zu exkludieren. Schließlich hat die Beigeladene durch die Ausweisung der Konzentrationszone 3 (= Potentialfläche 6) explizit Flächen berücksichtigt, auf denen bereits Kiesabbau stattfindet bzw. stattgefunden hat. Ob und wie sich dieser methodische Umstand auf das Gesamtabwägungsergebnis auswirken konnte bzw. ausgewirkt hat, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 106 Im Anschluss an die Darstellung der Lagerstätten hat die Beigeladene durch die Anwendung sogenannter harter und weicher Tabukriterien acht verbleibende Potentialflächen ermittelt und in den Planungsunterlagen dargestellt (siehe hierzu Bl. 383 Verfahrensakte I). Randnummer 107 Bei den angewandten harten Tabukriterien ist festzustellen, dass unter anderem Flächen ausgeschlossen wurden, welche sich innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Si.., Kr......er Seelandschaft und umliegende Wälder“ vom 11. August 2015 befinden (vgl. hierzu Seite 8 der Begründung zum Flächennutzungsplan). In der entsprechenden Schutzgebietsverordnung wird gemäß § 4 Nr. 1 der Abbau von Bodenbestandteilen oder die Vornahme von Abgrabungen ausdrücklich verboten. Zwar bestimmt § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer
haltigen Störung führen können, verboten sind. Gleichwohl führt diese bundesgesetzliche Vorgabe in Verbindung mit der Schutzgebietsverordnung nicht zu einem absoluten Verbot des Kiesabbaus in dem in Rede stehenden Naturschutzgebiet. Der (generellen) Einstufung als hartes Tabukriterium könnte insoweit entgegenstehen, dass auch von Schutzgebietsfestsetzungen eine Befreiung
SchG erteilt werden kann (vgl. zur Relevanz des Bestehens einer objektiven Befreiungslage bei naturschutzrechtlichen Verboten und der insoweit fehlenden absoluten Geltung von Verbotsregelungen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 20). Randnummer 108 Die Beigeladene hat vorliegend nicht geprüft, ob hinsichtlich des benannten Naturschutzgebiets eine objektive bzw. potentielle Befreiungslage
SchG für ein Rohstoffgewinnungsvorhaben gegeben ist. Sie hat die untere Naturschutzbehörde des Beklagten ausweislich der Planaufstellungsunterlagen auch nicht konkret um eine Stellungnahme zu dieser Frage ersucht. In der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 2. Februar 2016 finden sich hierzu ebenfalls keine Ausführungen.
teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung bedarf es jedoch einer konkreten Überprüfung einer (potentiellen) Befreiungslage, die auch aktenkundig sein muss. Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet von vornherein aus rechtlichen Gründen nicht für die Ausweisung von Vorrangzonen in Betracht kommt, sei originäre Aufgabe der planenden Stelle und obliege nicht von der Planung betroffenen Bürgern. In diesem Zusammenhang sei auch relevant, ob eine konkrete Beteiligung der zuständigen Fachbehörde zur Klärung dieser Fragestellung stattgefunden hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom
SchG vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.