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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 2. Kammer 2 A 150/23 Urteil Die Klägerin begehrt die Erteilung einer naturschutzrechtlichen Genehmigung fü

Obsah (14)§ 11§ 36§ 62§ 35§ 29§ 13§ 113§ 11a§§ 15§ 59§ 17§ 249§ 1§ 67

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen werden der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom 13. Oktober 2023

folgender Darstellung (Quelle: Digitaler Atlas Nord). Randnummer 3 Skizze Randnummer 4 Mit am 13. November 2014 bei dem Beklagten eingegangenem Antrag beantragte die Klägerin die Erteilung einer Genehmigung für den Abbau von Kies auf dem benannten Grundstück

§ 11Abs. 2 LNat

SchG . Die Abbaufläche soll 2,78 ha betragen. Bei der für den Abbau in Anspruch zu nehmenden Fläche handelt es sich um Ackerland. Im Planungsbereich sollen die Sande ausschließlich im Trockenschnitt gewonnen werden. Die Mächtigkeit der auf diese Weise über dem Grundwasser gewinnbaren Kiessande schwanke in den Sondierungen zwischen 0,4 m und 10,3 m. Die Bauplanung gehe von durchschnittlich 8,0 m aus. Hieraus ergebe sich in der Vorhabenfläche ein gewinnbarer Vorrat von rund 208 Tm 3 . Die Zufahrt erfolgt ausgehend von der A… ….straße über die bereits vorhandene Zufahrt für die landwirtschaftliche Nutzung (Anlage 4 der Antragsunterlagen). Der Einmündungsbereich werde ausgeschildert und vom Betreiber sauber- und instandgehalten. Die Zufahrt werde in Zeiten der Betriebsruhe durch eine verschließbare Schranke gesichert. Der Eingriff mit der Verfüllung und Wiederherstellung der landwirtschaftlichen Nutzfläche werde voraussichtlich in einem Zeitraum zwischen 5-10 Jahren abgeschlossen sein (siehe Bl. 94 Beiakte A1 = Seite 16 des landschaftspflegerischen Begleitplans). Dem Antrag waren folgende Unterlagen beigefügt: Abgrabungs- und Verfüllungsplan, landschaftspflegerischer Begleitplan, artenschutzrechtlicher Fachbeitrag. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 1. Dezember 2014 übermittelte die untere Naturschutzbehörde des Beklagten den Genehmigungsantrag an die Beigeladene und erbat die Abgabe einer Stellungnahme zum gemeindlichen Einvernehmen

§ 36Bau

GB. Mit Schreiben vom

  1. Januar 2015 versagte die Beigeladene das gemeindliche Einvernehmen zu dem klägerischen Vorhaben. Randnummer 6 Mit Schreiben vom
  2. Februar 2015 wies der Beklagte die Klägerin darauf hin, dass die

§ 11Abs. 2 LNat

SchG 2010 vorgesehene Frist von drei Monaten für die Entscheidung über den Genehmigungsantrag nicht anwendbar sei. Aufgrund der erforderlichen Beteiligung Dritter werde ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens innerhalb der Frist von drei Monaten nicht möglich sein. Es würden auch noch nicht alle Stellungnahmen vorliegen. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom

  1. April 2015 beantragte die Beigeladene bei dem Beklagten das Baugesuch der Klägerin gemäß § 15 Abs. 3 BauGB zurückzustellen. Zur Begründung führte sie aus, dass die Gemeindevertretung der Beigeladenen am
  2. April 2015 die Aufstellung der
  3. Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen habe. Planungsziel sei die Ausweisung von Konzentrationsflächen für den Kiesabbau verbunden mit der Ausschlusswirkung an anderer Stelle im Gemeindegebiet gemäß § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Im Rahmen der Planungshoheit verfolge die Beigeladene das Ziel, den Kiesabbau im Gemeindegebiet zu ordnen. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  4. Juli 2015 forderte die untere Bauaufsichtsbehörde des Beklagten die Klägerin auf, ein Gutachten für die aufgrund des geplanten Vorhabens zu erwartenden Lärm- und Staubimmissionen vorzulegen. Im Rahmen des Gutachtens sollten auch die Standorte sowie die Anzahl der Stellplätze und der Container dargestellt werden. In dem Schreiben wurde formuliert, dass die

zureichenden Unterlagen bis zum Datum der Wiedereinsetzung vorzulegen seien und dass der Antrag als zurückgenommen gelte, wenn die Unterlagen nicht mit Datum zur Wiedereinsetzung des Verfahrens vollständig vorliegen. Randnummer 9 Mit Bescheid vom 9. September 2015 entschied der Beklagte unter Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die Entscheidung über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung für ein Jahr

Zustellung des Zurückstellungsbescheides auszusetzen. Den hiergegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch vom

  1. Oktober 2015 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  2. Dezember 2015 zurück. Randnummer 10 Die Klägerin hat am
  3. Januar 2016 bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben (Az. 1 A 11/16) und einleitend ausgeführt, dass sie die Erteilung der bauaufsichtlichen Genehmigung für den Kiesabbau begehre. Die Klägerin hat zunächst angekündigt zu beantragen, Randnummer 11 den Bescheid des Beklagten vom
  4. September 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  5. Dezember 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Genehmigung für den Kiesabbau auf dem Flurstück …., Flur …., Gemarkung O…., zu erteilen. Randnummer 12 Mit Verfügung vom
  6. Januar 2016 hat die
  7. Kammer des erkennenden Gerichts auf die Regelungen in § 11 Abs. 2 LNatSchG 2010 und § 62 Abs. 2 LBO 2009 und die verfahrensrechtliche Konzentrierung der naturschutzrechtlichen Genehmigung hingewiesen. Diese erfasse auch die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung

§ 62Abs.

1 LBO i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 LBO

  1. Daraufhin hat die Klägerin mitgeteilt, dass sie die Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung für das Abgrabungsvorhaben begehre. Randnummer 13 Am
  2. Juli 2016hat die Gemeindevertretung der Beigeladenen die
  3. Änderung des Flächennutzungsplans für das Gemeindegebiet beschlossen. Unter dem
  4. Oktober 2016 hat das Ministerium für Inneres und Bundesangelegenheiten den Flächennutzungsplan der Beigeladenen genehmigt. Dieser ist am
  5. Dezember 2016 veröffentlicht worden. Der Flächennutzungsplan sieht als sogenannter „sachlicher Teilflächennutzungsplan Kiesabbau“ in der Planzeichnung drei Konzentrationsflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe vor. In der Zeichenerklärung der Planzeichnung wird ergänzend ausgeführt, dass außerhalb der Konzentrationsflächen im gesamten,

§ 35Bau

GB zu beurteilenden, Außenbereich der ….. einem Kiesabbau in der Regel öffentliche Belange entgegenstehen (Ausschlusswirkung im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Das streitgegenständliche Flurstück befindet sich nicht innerhalb der ausgewiesenen Konzentrationsflächen. Randnummer 14 Mit Schreiben vom

  1. September 2016 hat die Beigeladene die Verlängerung der Aussetzung des Baugesuchs der Klägerin beantragt. Daraufhin hat der Beklagte entschieden, die Aussetzung des Baugesuchs gemäß § 15 Abs. 3 BauGB bis zum
  2. September 2017 zu verlängern. Randnummer 15 Mit Schreiben vom
  3. Oktober 2017 hat der Beklagte die Beigeladene erneut um Abgabe einer Stellungnahme zur Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens für das klägerische Vorhaben ersucht. Die Beigeladene hat daraufhin mit Schreiben vom
  4. November 2017 die Erteilung ihres Einvernehmens verweigert. Mit Schriftsatz vom
  5. November 2017 hat der Beklagte dem erkennenden Gericht mitgeteilt, dass die Fristen aus den Zurückstellungen abgelaufen seien und die Bearbeitung des Verfahrens wieder aufgenommen worden sei. Randnummer 16 Mit Schriftsatz vom
  6. Dezember 2017 hat die Klägerin gegenüber der Beigeladenen geäußert, dass bei der Aufstellung der
  7. Änderung des Flächennutzungsplans Verfahrens- und Formvorschriften verletzt worden seien. Ferner gebe es beachtliche Abwägungsmängel. Wegen der weiteren Einzelheiten hierzu wird auf den

folgend dargestellten Vortrag der Klägerin im gerichtlichen Verfahren verwiesen. Randnummer 17 Mit Schreiben vom 2. Mai 2018 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass die vorgelegte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht korrekt sei. Bei der Bilanzierung sei der Eingriff in die vorhandene Bodenstruktur durch die Abgrabung und die Wiederverfüllung mit Fremdboden nicht angemessen berücksichtigt worden. Die beabsichtigte Nutzung

Abschluss der Maßnahme als Ackerfläche könne nicht als ausreichender Ausgleich anerkannt werden. Die Bilanzierung sei zu korrigieren. Randnummer 18 Mit Schreiben vom

  1. April 2019 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass die vom Fachdienst Bauordnung mit Schreiben vom
  2. Juli 2015

geforderten Unterlagen nicht innerhalb der Frist eingereicht worden seien. Der ebenfalls gestellte Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Kiesabbau gelte daher als zurückgenommen. Randnummer 19 Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat die Klägerin ein schalltechnisches Gutachten vom 28. August 2019 vorgelegt. Aus diesem ergibt sich, dass

Auskunft des Auftraggebers der regelmäßige anlagenbezogene Verkehr täglich bis zu 140 Lkw-Fahrten (70 Lkw) umfassen und über die O...... Straße an- und abfahren könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Gutachtens Bezug genommen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom

  1. Juni 2020 hat der Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Kiesabbaugenehmigung angehört. Die Klägerin verfüge nicht über das erforderliche Sachbescheidungsinteresse, da der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung als zurückgezogen gelte. Randnummer 21 Die Klägerin hat daraufhin (vorsorglich) einen neuen Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe gestellt und in diesem Zusammenhang neue Unterlagen vorgelegt. Dabei hat sie darauf hingewiesen, dass das beantragte Vorhaben hinsichtlich der vorhabenspezifischen Merkmale und Wirkungen auf die Schutzgüter vollständig dem Antrag vom
  2. Oktober 2014 entspreche. Es handelt sich hierbei um folgende Unterlagen: Abgrabungs- und Verfüllungsplan vom
  3. Juli 2020, Landschaftspflegerischer Begleitplan vom
  4. Juli 2020, Artenschutzfachbeitrag vom
  5. Juli 2020, Staub- und Immissionsprognose vom
  6. Oktober 2019, Schalltechnisches Gutachten vom
  7. August
  8. Randnummer 22 Am
  9. August 2020 hat eine mündliche Verhandlung vor der
  10. Kammer des erkennenden Gerichts stattgefunden. Ausweislich der Sitzungsniederschrift haben die Beteiligten das Ruhen des Verfahrens beantragt, um den Genehmigungsantrag einer abschließenden Entscheidung zuzuführen. Diese Entscheidung solle dann ggf. Gegenstand des wiederaufzunehmenden Verfahrens sein. Alle Beteiligten sind davon ausgegangen, dass das Verfahren unter Berücksichtigung von § 62 Abs. 2 LBO in der Fassung vor 2016 fortgeführt werde und der Beklagte sich nicht auf den Eintritt der Rücknahmefiktion des gestellten Bauantrags berufen werde. Die Klägerin und der Beklagte seien sich einig, dass alle bislang vorgelegten Unterlagen Gegenstand des zu prüfenden Antrags sein sollen. Randnummer 23 Mit Schreiben vom
  11. August 2020 hat der Beklagte die Klägerin darauf hingewiesen, dass für das streitgegenständliche Vorhaben eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls

Ziffer 4.1.2 der Anlage 1 zum LUVPG durchzuführen sei. Unter Wiederholung der Ausführungen aus dem Schreiben vom

  1. Mai 2018 hat er ferner ausgeführt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan vorgenommene Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht korrekt sei. Für den Eingriff sei die auszugleichende Fläche lediglich einmal berechnet worden. Zusätzlich zum Abbau des Rohstoffes käme aber die Wiederverfüllung der Abbaufläche, was nicht berücksichtigt worden sei. Randnummer 24 Mit Schreiben vom
  2. Dezember 2020 ist dem Beklagten von der Klägerin der Bericht zur standortbezogenen Vorprüfung gemäß § 3 Abs. 1 LUPVG übermittelt worden. Dieser Bericht ist mit weiterem Bericht vom
  3. Juni 2021 überarbeitet worden. In der zusammenfassenden Wertung des Berichtes heißt es: Randnummer 25 „Das Vorhaben ist mit einer zeitlich befristeten Inanspruchnahme von landwirtschaftlicher Nutzfläche verbunden, die im Zuge der Wiedernutzbarmachung wieder hergestellt wird. Die Vorhabenwirkungen sind auf die Dauer des Vorhabens beschränkt und führen unabhängig davon zu keiner erheblichen Beeinträchtigung von Schutzgütern. Das Vorhaben ist nicht geeignet, erhebliche

teilige Umweltauswirkungen im Sinne des § 2 Abs. 2 UVPG hervorzurufen.“ Randnummer 26 Mit Schreiben vom 30. Juni 2021 hat die Klägerin dem Beklagten mitgeteilt, dass sie sich

Auswertung von Unterlagen über eine in der Vorhabenfläche belegene ehemalige Deponie dazu entschlossen habe, die Fläche der Altdeponie inklusive eines Sicherheitsabstandes von der Abgrabung auszunehmen. Die sich daraus ergebenden Änderungen (Flächeninanspruchnahme, Bilanzierung) seien in einer Änderung des landschaftspflegerischen Begleitplans vom

  1. Juni 2021 (Bl. 85 ff. Beiakte A3) zusammengefasst worden (neue Abbauplanung dargestellt auf Bl. 94 Beiakte A3). In einem Vermerk des Beklagten vom
  2. August 2021 wird Folgendes ausgeführt: Randnummer 27 „Die Änderung des LBP erfolgte entsprechend der Absprache im letzten Gespräch. Es wurde ein zusätzlicher Ausgleichsbedarf von 18.465 m 2 ermittelt, der durch den Ankauf von Ökopunkten

gewiesen werden soll. Randnummer 28 Das Ökokonto, welches diese Funktion einer Ersatzmaßnahme erfüllen soll, ist jedoch im LBP nicht benannt worden. Die Nennung des Ökokontos soll gemäß LBP

geliefert werden. Damit kann die Genehmigungsbehörde die fachliche Eignung der Ausgleichsmaßnahme nicht prüfen, zudem ist der Ausgleich/Ersatz nicht hinreichend konkret beschrieben. Randnummer 29 Der Antragsteller ist aufzufordern, das Ökokonto zu nennen, von dem die Ökopunkte erworben werden sollen, der Landschaftsplaner hat die fachliche Eignung zu bewerten.“ Randnummer 30 Mit Schreiben vom 17. September 2021 hat der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr mitgeteilt, dass gegen das Bauvornahmen keine Bedenken bestünden und die

§ 29Abs. 3 Str

WG erforderliche Ausnahmegenehmigung mit den Auflagen erteilt wird, dass von dem Vorhabengrundstück keine Zuwegung zur K.... angelegt werden dürfte und dass die verkehrliche Erschließung des Grundstücks ausschließlich über die vorhandenen Gemeindestraßen zu erfolgen habe (siehe Bl. 102 f. Beiakte A3). Randnummer 31 Mit E-Mail vom

  1. Februar 2022 hat die Klägerin an den Beklagten ein überarbeitetes schalltechnisches Gutachten vom
  2. Februar 2022 übermittelt. Daraufhin (und auch schon zuvor) hat sich eine Korrespondenz zwischen dem Beklagten, der Klägerin und dem Landesamt für Umwelt und ländliche Räume hinsichtlich der durch das Vorhaben bedingten immissionsschutzrechtlichen Fragestellungen entwickelt. Mit Schreiben vom
  3. August 2022 hat die Klägerin mitgeteilt, dass eine Aufbereitung der gewonnenen Kiessande und damit die Aufstellung und der Betrieb einer Aufbereitungsanlage nicht mehr Gegenstand des Antrags seien. Die gewonnenen Kiessande würden unaufbereitet als Rohkies abgegeben bzw. zur Aufbereitung in bereits genehmigte Anlagen transportiert. Mit Schreiben vom
  4. August 2022 hat das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume unter dem Betreff „Zustimmung/Stellungnahme“ zum Kiesabbau mitgeteilt, dass die Errichtung und der Betrieb des Kiesabbauvorhabens mit den

folgend näher bezeichneten Auflagen zu begrenzen sei (siehe Bl. 164 Beiakte A 3). Randnummer 32 Mit Schreiben vom 8. März 2023 hat der Beklagte die Beigeladende ein weiteres Mal um Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens

§ 36Bau

GB ersucht, da nunmehr vollständige bzw. aktualisierte Genehmigungsunterlagen vorliegen würden. Die Beigeladene hat dennoch die Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens mit Schreiben vom 2. Mai 2023 verweigert. Zur Begründung führt sie aus, dass unabhängig von der Ausschlusswirkung

§ 35Abs. 3 Satz 3 Bau

GB auch eine Erschließung der Fläche nicht gesichert sei. Direkte Zufahrten zu den angrenzenden K....n 15 und 20 dürften gemäß der Stellungnahme des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Technologie des Landes Schleswig-Holstein zur Bauleitplanung nicht angelegt werden. Weiter habe der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr (LBV-SH) mit Schreiben vom

  1. September 2021 mitgeteilt, dass von dem Grundstück keine Zufahrt zur K.... angelegt werden dürfe und dass die verkehrliche Erschließung des Grundstückes ausschließlich über die vorhandene Gemeindestraße zu erfolgen habe. Eine Anbindung der Flächen an die Alte .... ....straße sei aufgrund der bestehenden Gewichtsbeschränkungen dieser Gemeindestraße jedoch nicht möglich. Randnummer 33 Unter dem
  2. Mai 2023 hat der Fachdienst Natur und Umwelt des Beklagten die für das Vorhaben erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis zur Benutzung des Grundwassers durch den Trockenabbau von Kies und Sand mit im Einzelnen aufgelisteten wasserrechtlichen Nebenbestimmungen erteilt (Bl. 187 ff. Beiakte A3). Randnummer 34 Auf Anforderung der unteren Naturschutzbehörde des Beklagten vom
  3. Juni 2023 hat der Fachdienst Bauordnung mit Schreiben vom
  4. Juni 2023 sein Benehmen zu dem beantragten Vorhaben verweigert. Zur Begründung führt er aus, dass die Verweigerung der Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens durch die Beigeladene nicht rechtswidrig und die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei. Randnummer 35 Mit Bescheid vom
  5. Juli 2023 hat der Beklagte den Antrag der Klägerin vom
  6. Oktober 2014 abgelehnt und dies wie folgt begründet: Randnummer 36 Der im Jahr 2014 gestellte Antrag auf Abbau von Sand und Kies sei

den Vorschriften der Landesbauordnung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung der Landesbauordnung vom 8. Juni 2016 weiterzuführen.

§ 62Abs.

2 der LBO in der Fassung vor dem 1. Juli 2016 würde die Genehmigung

§ 13Abs. 3 des LNat

SchG vom 6. März 2007 eine Genehmigung

§ 62Abs.

1 LBO einschließen. Bei Aufschüttungen und Abgrabungen handele es sich um bauliche Anlagen im Sinne des § 62 Abs. 1 LBO . Der Abbau von Sand und Kies falle auch nicht unter die §§ 63 , 68 , 76 und 77 LBO , so dass eine Genehmigung

§ 62Abs. 1 LBO erforderlich sei. § 13 Abs. 3 LNat

SchG 2007 habe das Verfahren u.a. für den Abbau oberflächennaher Bodenschätze geregelt. Aktuell regele § 11a LNatSchG das Verfahren zum Abbau oberflächennaher Bodenschätze. Bei dem beantragten Abbau von Sand und Kies handele es sich um ein Vorhaben

§ 35Abs. 1 Nr. 4 Bau

GB. Vorliegend stehe das

§ 36Bau

GB erforderliche, aber nicht erteilte, Einvernehmen der Beigeladenen einer Baugenehmigung entgegen. Das Einvernehmen sei in allen Fällen fristgerecht von der Beigeladenen verweigert und inhaltlich mit einem entgegenstehenden Flächennutzungsplan begründet worden. Damit entspreche die Begründung § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB, wonach eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange insbesondere vorliege, wenn das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht. Eine isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung ohne Beachtung des versagten Einvernehmens könne, auch wenn rein naturschutzrechtliche Gründe nicht gegen eine Genehmigung sprechen würden, aufgrund der Übergangsvorschriften zur Landesbauordnung nicht erfolgen. Die naturschutzrechtliche Genehmigung beinhalte die Baugenehmigung, deren Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Aufgrund der Koppelung der Genehmigungen sei der Antrag insgesamt abzulehnen. Zudem könne eine isolierte naturschutzrechtliche Genehmigung nicht in Anspruch genommen werden, da das Vorhaben aufgrund der baurechtlichen Versagungsgründe tatsächlich nicht verwirklicht werden könne. Randnummer 37 Gegen diese Ablehnung hat die Klägerin mit Schreiben vom

  1. Juli 2023 Widerspruch eingelegt. Zur Begründung hat sie auf ihren bisherigen Vortrag im gerichtlichen Verfahren zum Aktenzeichen 1 A 11/16 verwiesen und zusammengefasst ausgeführt, dass es sich bei der
  2. Änderung des Flächennutzungsplans um eine Verhinderungsplanung handele. Randnummer 38 Ebenfalls mit Schreiben vom
  3. Juli 2023 hat die Klägerin bei dem erkennenden Gericht beantragt, das mit Beschluss vom
  4. August 2020 zum Ruhen gebrachte Verfahren wiederaufzunehmen. Randnummer 39 Mit Widerspruchsbescheid vom
  5. Oktober 2023 hat der Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen und zur Begründung ergänzend Folgendes ausgeführt: Randnummer 40 Die Beigeladene habe mit der Ausweisung von drei Konzentrationsflächen zum Kiesabbau keine Verhinderungsplanung vorgenommen. Sie sei berechtigt, eine Konzentrationsflächenplanung hinsichtlich des im Gemeindegebiet vorkommenden Rohstoffabbaus vorzunehmen. Insgesamt seien acht Potentialflächen gegeneinander abgewogen worden. Die Fläche der Klägerin sei aufgrund sachlicher Erwägungen nicht als Konzentrationsfläche ausgewiesen worden. Die Beigeladene habe eine schlüssige sowie

vollziehbare Planung für die regionale Rohstoffversorgung vorgenommen, woran auch die Stellungnahme des Landesamtes für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume vom

  1. Juni 2016 nichts ändere. Die Änderung des Flächennutzungsplanes sei vom Innenministerium des Landes Schleswig-Holstein genehmigt worden. Daher sei von der Rechtmäßigkeit des Flächennutzungsplanes auszugehen. Soweit klägerseits angeführt werde, dass der Kiesabbau südlich des beantragten Kiesabbaus weitestgehend abgeschlossen sei, sei zu beachten, dass auf diesen Flächen aktuell immer noch Kies abgebaut werde. Zudem sei auf einer Fläche in dem ausgewiesenen Bereich noch gar nicht mit dem Abbau begonnen worden, so dass auch von dort noch eine regionale Rohstoffversorgung sichergestellt sei. Randnummer 41 Mit Schreiben vom
  2. November 2023 hat die Klägerin den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
  3. Oktober 2023 an das Gericht übermittelt und zur Begründung ihres Begehrens zusammengefasst Folgendes ausgeführt: Randnummer 42 Sie ist der Auffassung, dass die
  4. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen dem Vorhaben nicht entgegenstehe. Der Flächennutzungsplan sei aufgestellt worden, um den Kiesabbau auf dem Flurstück …. zu verhindern und sei damit schon nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Der Abbau auf dieser Fläche sei bereits seit Jahrzehnten erklärtes Ziel der Klägerin. Ein bereits im Jahr 1995 gestellter Kiesabbauantrag sei von ihr freiwillig zurückgestellt worden. Der Kiesabbau auf angrenzenden Flächen in Kr...... sei weitestgehend abgeschlossen. Das Flurstück …. sei eine auch in der Landesplanung vorgesehene Potentialfläche, die sich wegen der Interessenbekundung der Klägerin sowie der Nähe zu überörtlichen Erschließungsstraßen und der guten Abbaubarkeit anbiete. Die Absicht der Verhinderungsplanung ergebe sich aus den Verlautbarungen des Bürgermeisters der Beigeladenen und der Fraktion .... ... ..... In einem Artikel aus den E-Stadter

richten vom

  1. Januar 2016 werde der Bürgermeister zutreffend dahingehend zitiert, dass mit den in den 1990er Jahren beschlossenen Konzentrationsflächenplanungen die Ausbeutung neuer Gebiete wirksam habe ausgeschlossen werden können. Auch aus dem Versagen des Einvernehmens zu dem klägerischen Antrag in Kenntnis der nicht ausreichenden Konzentrationsflächenplanungen werde deutlich, dass es der Beigeladenen allein um die Verhinderung des Kiesabbaus gehe. Die benannte Fraktion habe sich dahingehend geäußert, dass sie alles versuchen werde, um die Kiesabbauflächen so gering wie möglich zu halten. Auch aus der Vorlage für die Sitzung der Gemeindevertretung vom
  2. April 2015, in der die Aufstellung der Änderung des Flächennutzungsplans beschlossen wurde, werde deutlich, dass es der Beigeladenen nur darum gehe, den von der Klägerin beantragten Kiesabbau zu verhindern. Im Zeitpunkt der Beantragung der Zurückstellung des Antrags am
  3. April 2015 hätten kein schlüssiges Planungskonzept oder überhaupt irgendwie geartete Planungsvorstellungen vorgelegen. Eine positive Planungsvorstellung der Beigeladenen habe gefehlt. Auch im Zeitpunkt der Zurückstellungsentscheidung seien die Planungsvorstellungen der Beigeladenen nicht weiter konkretisiert gewesen. Randnummer 43 Auch aus dem Plan und seiner Begründung ergebe sich, dass die Beigeladene die
  4. Änderung des Flächennutzungsplans nur aufgestellt habe, um die Genehmigung des klägerischen Abgrabungsvorhabens zu verhindern. In der Begründung werde zu Recht ausgeführt, dass die Potentialfläche 7 eine für den Kiesabbau optimal geeignete Fläche darstelle. In der (ursprünglichen) Beschreibung der Potentialflächen (S. 14, Bl. 1265 Beiakte D-III) sei ausgeführt worden, dass ein Ausschluss dieser Fläche problematisch sei, da im Zuge des Genehmigungsverfahrens Regelungen vorgenommen und Auflagen ausgesprochen würden, die gewährleisteten, dass die geltenden Grenzwerte an den Emissionsorten eingehalten würden. In der der Gemeindevertretung vorliegenden Begründung sei diese Passage hingegen gestrichen worden. Das Abwägungsmaterial sei daher in einem entscheidenden Punkt unvollständig gewesen. Da die Konzentrationsflächenplanung der Rohstoffsicherung diene, sei es für die Gemeindevertretung unerlässlich, vollständig über Konfliktlösungsmöglichkeiten informiert zu sein. Dementsprechend sei auch die Bewertung der Potentialfläche 7 fehlerhaft. Auch die Bewertung des Aspektes Erschließung/Anbindung als entgegenstehend belege die Absicht der Verhinderungsplanung. Die Gewichtsbeschränkung der Alten Travemünder Landstraße hinsichtlich der Potentialfläche 4 sei als positiv bewertet worden. Im Zuge der Gleichbehandlung sei die Erschließung und Anbindung an den überörtlichen Verkehr auch für die Potentialfläche 7 nötig. Die Erschließung könne jedenfalls geschaffen werden. Wie sich aus der Begründung für die Ausweisung der Potentialfläche 3 ergebe, könne die fehlende Erschließung nicht als Kriterium gegen die Ausweisung der Potentialfläche 7 als Konzentrationsfläche herangezogen werden. Auch die Restriktionskriterien seien bei der Potentialfläche 7 nicht zutreffend bewertet worden. Die Tatsache, dass keine Flächen mehr betroffen seien, auf denen naturschutzfachliche Aufwertungsmaßnahmen durchgeführt wurden sowie ebenfalls keine Fließgewässer vorhanden seien, hätte nicht als neutral, sondern als „pro“ eingeordnet werden müssen. Diese Einordnung hätte auch vor dem Hintergrund erfolgen müssen, dass selbst bei angenommener Bewaldung (Kriterium B 1 bzgl. Fläche P4) dieses Kriterium als neutral bewertet werde, wobei in diesem Fall sogar Urbäume betroffen seien. Bei der Fläche P5 sei das Vorhandensein von naturnahen Kleingewässern (Kriterium B 3) ebenfalls als neutral bewertet worden. Die Bewertung sei offensichtlich von dem Bestreben getragen, den Kiesabbau auf der Fläche P7 unter Vorspiegeln der Eignung anderer Potentialflächen zu verhindern. Die Nähe zu Siedlungsbereichen werden für die Fläche P7 als „kontra“ angesehen. Hinsichtlich der Fläche P3 werde das Angrenzen von Grundstücken jedoch lediglich als „neutral“ bewertet. Zudem werde nicht ausreichend berücksichtigt, dass schon jetzt Belastungen durch Kiesabbau in der Nähe der Fläche P7 vorhanden seien. Zudem gebe es im Rahmen des Genehmigungsverfahrens ausreichende Möglichkeiten zur Lärmreduzierung und zur Staubminderung, um unzumutbare Belastungen für die Wohnbebauung auszuschließen. Die Bewertungen für die Fläche P7 hinsichtlich der Nähe zur Wohnbebauung seien in sich auch widersprüchlich. Während unter C 2.1 [Wohnbedürfnisse der Bevölkerung] die Bewertung mit „neutral“ erfolge, werde unter C 6.1 [gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse] eine Bewertung mit „kontra“ vorgenommen. Randnummer 44 Die Beigeladene habe auch nicht die wesentlichen Grundlagen für eine abwägungsfehlerfreie Konzentrationsflächenplanung beachtet. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung sei etwa die Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR), herausgegeben von den geologischen Landesämtern der Bundesrepublik Deutschland, nicht berücksichtigt worden. Zudem habe das Landesamt für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume in seiner Stellungnahme vom
  5. Juni 2016 ausgeführt, dass mit den vorgesehenen acht Potentialflächen die Vorgaben der Landesplanung nicht abwägungsfehlerfrei umgesetzt worden seien. Die Ausweisung von drei kleinräumigen Konzentrationsflächen stelle kein Ergebnis dar, welches Rohstoffsicherungsbelangen Rechnung trage. Die Vorgabe der Landesplanung, auch Rohstoffsicherungsziele zu erreichen, sei von der Beigeladenen somit nicht berücksichtigt worden. Die Abwägungsentscheidung enthalte keine ernsthafte inhaltliche Auseinandersetzung mit der fachkundigen Stellungnahme des geologischen Dienstes. Randnummer 45 Die Begründung für die Ausweisung der Potentialflächen 3, 4 und 6 als Konzentrationsflächen sei in sich widersprüchlich und sachlich teilweise falsch. Obwohl die Beigeladene in der Begründung zum Flächennutzungsplan dargestellt habe, dass Abbauvorhaben in der Nähe von Siedlungen nicht zwingend schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen würden und dass im Zuge eines konkreten Genehmigungsverfahrens in der Regel grenzwertwahrende Auflagen erteilt würden, habe sie sich entschieden, von einer Darstellung von unmittelbar an Siedlungsbereiche angrenzenden Konzentrationsflächen abzusehen. Bei dem Gebiet R... K.. (= P4 und K2) handele es sich um eine bewaldete Fläche, die als Urwald anzusehen sei. Naturschutzrechtliche Vorgaben würden einem Kiesabbau dauerhaft entgegenstehen. Die Aufnahme dieser Fläche stelle eine Verhinderungsplanung dar. Bei Betrachtung der Bewertung unter C 1.2 für die Flächen P 4 und P 5 werde deutlich, dass hier Potentialflächen ausgewählt worden seien, die Waldflächen darstellten. Schon aus diesem Grunde sei damit zu rechnen, dass eine tatsächliche Verwirklichung des Kies-abbaus auf diesen Flächen nicht erfolgen werde. Auch bei der Fläche P6 sei unter dem Kriterium C 1.2 eine neutrale Bewertung bei identischer naturschutzfachlicher Bewertung angegeben worden. In ihrer ansonsten inhaltsgleichen Stellungnahme zu Einwendungen gegen die
  6. Änderung des Flächennutzungsplans vom
  7. Dezember 2017 führt die Klägerin ergänzend an, dass ihr privater Belang am Interesse des Kiesabbaus in der Abwägung nicht zutreffend bewertet worden sei. Randnummer 46 Auf gerichtliche Verfügung vom
  8. Februar 2026 hat die Klägerin ihren Vortrag mit Schriftsatz vom
  9. Februar 2026 dahingehend ergänzt, dass die Alte .... ....straße im hier streitgegenständlichen Bereich im Jahr 2025 grundlegend erneuert worden sei. Es sei daher davon auszugehen, dass für die Gewichtsbeschränkung mittlerweile kein sachlicher Grund mehr bestehe und die Straße auch für den Kiesabbau ausreichend ausgelegt sei. Bereits vor der grundhaften Erneuerung der Straße sei der landwirtschaftliche Verkehr einschließlich Erntefahrzeugen über diese Straße abgewickelt worden. Auch das südwestlich von der Vorhabenfläche belegene Kiesabbaugebiet sei in der Vergangenheit verkehrsmäßig über die Alte .... ....straße abgewickelt worden. Die Fahrten seien dabei in beide Richtungen erfolgt. Seinerzeit sei vom Beklagten eine Ausnahmegenehmigung zum Befahren gewichtsbeschränkter Straßen erteilt worden (vgl. Anlage K 25). An der Erschließung fehle es auch deshalb nicht, weil nur ein kleiner Bereich der Alten Travemünder Landstraße in Anspruch genommen werden würde. Zudem könne über eine Bürgschaft abgesichert werden, dass die Alte .... ....straße

Ausbeutung des Kiesvorkommens wieder hergestellt wird. Randnummer 47 Die Klägerin beantragt nunmehr, Randnummer 48 die Bescheide des Beklagten vom

  1. Juli 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  2. Oktober 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts über den mit Anschreiben vom
  3. Oktober 2014 gestellten Antrag auf Abbau von Sand und Kies auf dem Flurstück … (jetziges Flurstück …) Flur …. der Gemarkung O…. erneut zu entscheiden. Randnummer 49 Der Beklagte beantragt, Randnummer 50 die Klage abzuweisen. Randnummer 51 Zur Begründung verweist er auf die angefochtenen Bescheide und führt ergänzend Folgendes aus: Randnummer 52 Von einer gesicherten Erschließung des Vorhabens könne derzeit nicht ausgegangen werden. Unterlagen über eine Widmung der „A… ….. …straße“ lägen nicht vor. Eine entsprechende Baulast sei nicht bekannt. Die Gewichtsbeschränkung der Straße betrage 5 t. Zwar sei die Straße saniert worden, so dass sich die Frage der reellen Gewichtsbelastung stellen könnte. Eine stärkere Belastung könnte jedoch nur über eine Ausnahmegenehmigung

der StVO erreicht werden, worauf die Klägerin allerdings keinen Anspruch habe. Ein relevanter landwirtschaftlicher Verkehr über die Alte .... ....straße sei nicht bekannt. Die von der Klägerin benannten Dimensionen von 140 LKW-Fahrten pro Tag seien bisher jedenfalls nicht vorhanden und daher auch nicht mit bestehenden Verkehren vergleichbar. Der Betriebsverkehr des noch aktiven Kiesabbaugebietes südlich der Vorhabenfläche werde über die Straße Forellensee und dann weiter Richtung Holzweg abgeleitet. Auch wenn der Aspekt der Gewichtsbeschränkung gelöst werden könnte, fehle es der Alten … ….straße an der erforderlichen Breite. Die asphaltierte Fläche betrage 4 m. Die Normbreite für LKWs betrage 2,55 m. Es komme hinzu, dass die Straße an der einen Seite durch einen Knick natürlich begrenzt werde und nicht geeignet sei, einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Die Entfernung zur K.... 15 sei zwar gering. Dies ändere jedoch nichts an dem Umstand, dass die Erschließung rechtlich nicht gesichert sei. Über Nebenbestimmungen könne dies nicht erreicht werden. Eine Verpflichtung der Gemeinde zur Ertüchtigung bestehe nicht. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen im Schriftsatz vom 19. Februar 2026 Bezug genommen. Randnummer 53 Die Beigeladene beantragt, Randnummer 54 die Klage abzuweisen. Randnummer 55 Zur Begründung ihres Antrags trägt die Beigeladene Folgendes vor: Randnummer 56

Rückäußerung des Fachdienstes Straßenverkehr des Beklagten bestehe für die Alte .... ....straße eine verkehrsrechtliche Anordnung in Form einer Tonnagebeschränkung von über 5 t. Eine Verkehrsanordnung mit einer Beschränkung für 7,5 t habe dort nicht aufgefunden werden können. Trotz Erneuerung der Alten …. ….straße könne nicht von einer ausreichenden Erschließung ausgegangen werden. Wesentlich hierfür sei die aus der Betriebsbeschreibung zu berücksichtigende Anzahl von 140 Lkw-Fahrten täglich. Für die wege- bzw. straßenmäßige Erschließung müsse die Straße in der Lage sein, den von der Nutzung der baulichen Anlage ausgehenden zusätzlichen Verkehr ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit oder des Straßenzustandes aufzunehmen. Die Straße weise auch in ihrem jetzt vorhandenen Zustand nicht die

den einschlägigen technischen Regelwerken notwendigen Fahrbahnbreiten auf. Die asphaltierte Fahrbahnbreite betrage lediglich 4 m. Im Anschluss an den asphaltierten Bereich würden sich „allein“ unbefestigte Bankette befinden. Die Normbreite eines einzigen Lkws betrage demgegenüber 2,55 m, ohne Einberechnung der Seitenspiegel. Einschlägig sei insoweit die RAL 2012 (Richtlinie für die Anlage von Landstraßen, Ausgabe 2012). Diese gebe bei regelmäßigem Schwerverkehr als Fahrbahnbreite für eine Fahrbahnspur 3,50 m vor. Bei zwei Fahrstreifen mit Begegnungsverkehren ergebe sich eine zulässige Fahrbahnbreite von jedenfalls 7,00 m. Da die Straße durch ein Waldgebiet verlaufe und durch seitliche Bäume sowie Knickwälle eingefasst sei, sei auch das Anlegen einer anderen Fahrbahnbreite nicht möglich. Eine verkehrssichere Begegnung zwischen zwei Lkw, die im täglichen Betrieb gerade bei der in der Betriebsbeschreibung benannten Anzahl von Lkw erfolge, sei schon grundsätzlich nicht möglich. Es käme zu Gefährdungssituationen und Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit. Darüber hinaus müssten die Lkw fortlaufend über die unbefestigten Bankettstreifen fahren, was mit erheblichen Beschädigungen verbunden wäre, wie eine Beschädigung der Asphaltrandstreifen im Übergang zwischen asphaltierter Fahrbahndecke und Bankett. Folglich sei unabhängig von der Frage der Gewichtsbeschränkung eine Situation gegeben, die dazu führe, dass die vorhandene Straße nicht in der Lage sei, die vom Vorhaben entstehenden Verkehre aufzunehmen. Ferner sei zu berücksichtigen, dass sich durch die verschmutzten Reifen der zu erwartenden Lkw-Verkehre pro Tag sowohl auf der Straße als auch im Bankettbereich sehr viel Sand, Boden etc. ablagern werde. Dies führe nicht nur zu einer Staubentwicklung, sondern auch zu erhöhtem Reinigungsaufwand und Beschädigungspotential. Randnummer 57 Die Fahrverkehre des Bestandskieswerkes Kr...... würden nicht über die Alte .... ....straße abgewickelt, sondern über die Straße Forellensee rechts abbiegend in den Holzweg.

den Beobachtungen der Beigeladenen finde auf der A.... .... ....straße ein sonstiger erheblicher Verkehr nicht statt, insbesondere auch kein landwirtschaftlicher Verkehr. Die anliegenden Grundstücke seien davon geprägt, dass es sich dort um Flächen eines Naturschutzgebietes handele und demgemäß eine „intensive“ landwirtschaftliche Nutzung auch zur Erntezeit ebenso wenig erfolge wie diese Straße ansonsten erhebliche landwirtschaftliche Verkehre aufnehme. Die Beigeladene ist zudem der Auffassung, dass eine überdies notwendige Baulast nicht vorliege. Die faktische öffentliche Nutzung eines nicht öffentlichen Weges führe nicht zur Änderung von dessen Rechtsnatur. Die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens scheitere zudem an § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Wegen der weiteren Einzelheiten wird die Ausführungen in den Schriftsätzen vom

  1. Februar 2026 und vom
  2. Februar 2026 Bezug genommen. Randnummer 58 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 59 Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Die Klägerin hat die am
  3. Januar 2016 erhobene Klage jedenfalls teilweise konkludent zurückgenommen. Sie hat zunächst angekündigt zu beantragen, den Beklagten zur Erteilung der beantragten Genehmigung für den Kiesabbau auf der streitgegenständlichen Fläche zu verurteilen. Ferner hat sie angekündigt, die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom
  4. September 2015 und
  5. Dezember 2015 zu beantragen. Mit der angekündigten Antragstellung vom
  6. November 2023 begehrt die Klägerin nunmehr die Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über den Genehmigungsantrag vom
  7. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Damit hat die Klägerin ihr Begehren von einem Vornahmeantrag zu einem Bescheidungsantrag reduziert. Zudem hat sie von ihrem auf die Aufhebung der Bescheide des Beklagten vom
  8. September 2015 und vom
  9. Dezember 2015 gerichteten Begehren Abstand genommen. Randnummer 60 Die nunmehr auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags vom
  10. Oktober 2014 gerichtete Klage ist gemäß § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig.

§ 113Abs. 5 Satz 1 Vw

GO spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist.

Satz 2 der vorgenannten Vorschrift spricht das Gericht anderenfalls, also bei fehlender Spruchreife, die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsaufassung zu bescheiden. Randnummer 61 Gemessen daran fehlt der Klägerin nicht das Rechtsschutzbedürfnis für ihr Klagebegehren, weil sie nicht im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung der begehrten naturschutzrechtlichen Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Rohstoffen

§ 11aAbs. 1 LNat

SchG , sondern lediglich die Neubescheidung über ihren Genehmigungsantrag im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO begehrt. Randnummer 62 Bei der Versagung einer gebundenen Verwaltungsentscheidung besteht grundsätzlich nur ein Rechtsschutzinteresse an einer Verpflichtungsklage, da nur sie geeignet ist, das einzig legitime Rechtsschutzziel des eine Genehmigung begehrenden Antragstellers zu erreichen. Lehnt etwa die Bauaufsichtsbehörde die Erteilung einer Baugenehmigung

Prüfung aller in Betracht kommenden Rechtsvorschriften ab, weil das Vorhaben aus ihrer Sicht gegen mehrere Vorschriften verstößt, so besteht grundsätzlich kein Rechtsschutzinteresse daran, das Vorliegen eines bestimmten Verstoßes durch Erhebung einer Bescheidungsklage prüfen zu lassen (vgl. hierzu im allgemeinen BVerwG, Urteil vom

  1. Mai 1984 – 8 C 94/82 – juris, Rn. 19; Urteil vom
  2. Dezember 1993 – 3 C 55/89 – juris, Rn. 36; OVG Koblenz, Urteil vom
  3. Mai 2005 – 8 A 10281/05 – juris, Rn. 20). Randnummer 63 Dieser Grundsatz ist auf die vorliegende Sachverhaltskonstellation jedoch nicht anwendbar, auch wenn es sich bei der Entscheidung über eine Genehmigung für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen, Abgrabungen und Aufschüttungen

§ 11aLNat

SchG (Gesetz vom Schutz der Natur – Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) vom 24. Februar 2010 in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung) grundsätzlich um eine gebundene Entscheidung handelt.

§ 11aAbs. 1 Satz 1 LNat

SchG entscheidet über die Eingriffsgenehmigung für

  1. die Gewinnung von Kies, Sand und Ton, Steinen oder anderen selbständig verwertbaren Bodenbestandteilen (oberflächennahe Bodenschätze) oder
  2. andere Abgrabungen sowie Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen oder das Auffüllen von Bodenvertiefungen gemäß § 17 Abs. 1 letzter Halbsatz BNatSchG, auch abweichend von § 18 Abs. 3 BNatSchG, die zuständige Naturschutzbehörde. Aus der Formulierung in § 11a Abs. 1 LNatSchG mit der Verwendung des Begriffs der Eingriffsgenehmigung ergibt sich, dass der Landesgesetzgeber einen eigenständigen Genehmigungstatbestand für den Abbau von oberflächennahen Bodenschätzen einführen wollte. § 11a LNatSchG lassen sich jedoch unmittelbar weder tatbestandliche Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines entsprechenden Abbauvorhabens noch Aussagen über einen etwaigen Ermessensspielraum der zuständigen Naturschutzbehörde entnehmen. Dies gilt auch für die in § 11a Absätzen 2 bis 5 LNatSchG enthaltenen verfahrensrechtlichen Vorgaben, etwa zur Genehmigungsfiktion (Absatz 2) oder zur Abwicklung des Genehmigungsverfahrens (Absatz 3). Bei den Regelungen in § 11a LNatSchG handelt es sich um verfahrensrechtliche Modifizierungen der Vorgaben des Bundesnaturschutzgesetzes zur Zulässigkeit von Eingriffen in Natur und Landschaft (§§ 14 ff. BNatSchG). Dies ergibt sich bereits aus der amtlichen Überschrift, in der auf die Regelungen in § 17 Abs. 1, 3 und 4, § 15 Abs. 5 und § 18 Abs. 3 BNatSchG verwiesen wird. Allerdings verbleibt es, soweit in § 11a LNatSchG nicht weiter davon abgewichen wird, bei den verfahrensrechtlichen und materiell-rechtlichen Vorgaben für die Zulassung eines Eingriffs in Natur und Landschaft

§§ 15, 17 BNat

SchG. Das streitgegenständliche Kiesabbauvorhaben stellt zweifellos einen Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG dar, wonach eben solche Eingriffe Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels sind, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Zudem definiert der Landesgesetzgeber in § 8 Abs. 1 Nr. 2 LNatSchG die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen oder sonstige Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen, Auf- oder Abspülungen, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m² oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m³ beträgt, als Eingriffe in Natur und Landschaft (vgl. zur Indizwirkung der Positivliste OVG Schleswig, Beschluss vom 27. April 2021 – 5 MB 2/21 –, juris Rn. 12 m.w.N. und allgemein zur rechtlichen Relevanz der landesrechtlichen Positivlisten Schrader, in: BeckOK Umweltrecht, 73. Edition, Stand: 1. Januar 2025, BNatSchG § 14 Rn. 2). Korrespondierend hierzu bestimmt § 11a Abs. 4 Satz 1 LNatSchG , dass eine Eingriffsgenehmigung

Absatz 1 nur dann erforderlich ist, wenn die betroffene Bodenfläche größer als 1.000 m 2 ist oder die zu verbringende Menge mehr als 30 m 3 beträgt. Randnummer 64 Dass die Eingriffsgenehmigung gemäß § 11a LNatSchG eine gebundene Entscheidung darstellt, ergibt sich somit aus § 17 Abs. 3 BNatSchG. Dessen Satz 1 bestimmt, dass für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige

anderen Rechtsvorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich ist. § 17 Abs. 3 Satz 3 BNatSchG bestimmt sodann, dass die Genehmigung zu erteilen ist, wenn die Anforderungen des § 15 BNatSchG erfüllt sind. Insoweit handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, welche der zuständigen Behörde auf der Rechtsfolgenseite kein Versagungsermessen eröffnet (vgl. Siegel, in: Frenz/ Müggenborg, BNatSchG,

  1. Auflage 2024, § 17 Rn. 39; Gellermann, in: Landmann/ Rohmer, Umweltrecht,
  2. EL August 2025, § 17 BNatSchG Rn. 12; VG Minden, Urteil vom
  3. Mai 2016 – 1 K 610/15 – juris, Rn. 29 f.; VG Augsburg, Urteil vom
  4. Mai 2014 – Au 5 K 14.70 – juris, Rn. 28). Randnummer 65 Der Anwendungsbereich von § 17 Abs. 3 BNatSchG ist auch eröffnet. Die begehrte Eingriffsgenehmigung

§ 11aLNat

SchG bedarf keiner behördlichen Zulassung

anderen Rechtsvorschriften. Zwar handelt es bei dem Abbauvorhaben auch um eine baugenehmigungspflichtige Maßnahme im Sinne von § 59 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 LBO 2024. Verfahrensfrei sind gemäß § 61 Abs. 1 Nr. 9 LBO lediglich selbständige Aufschüttungen oder Abgrabungen, die nicht größer als 1.000 m 2 sind und deren zu verbringende Menge nicht mehr als 30 m 3 beträgt. Die Eingriffsgenehmigung

§ 11aLNat

SchG erfasst im Sinne einer Konzentrationswirkung vorliegend jedoch auch die für das Vorhaben erforderliche Baugenehmigung. Diese Konzentrationswirkung ergibt sich unmittelbar allerdings weder aus der im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung von § 11a LNatSchG noch aus der für die Eingriffsgenehmigung geltenden Fassung in § 11 Abs. 2 LNatSchG im Zeitpunkt der Antragstellung im November 2014. Beide Fassungen für die naturschutzrechtliche Eingriffsgenehmigung sehen lediglich vor, dass alle mit dem Antrag

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften für die Gewinnung von oberflächennahen Bodenschätzen, für Abgrabungen, Aufschüttungen, Auf- oder Abspülungen erforderlichen Anträge auf behördliche Zulassungen oder Anzeigen als gestellt gelten und dass die zuständige Naturschutzbehörde die

anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften erforderlichen Zulassungen anderer Behörden einzuholen und gleichzeitig mit ihrer Genehmigung auszuhändigen hat. Auch die Landesbauordnung sieht in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung keine Konzentrationswirkung der Baugenehmigung oder der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung

§ 11aAbs. 2 LNat

SchG vor. Lediglich für die nunmehr in § 60 Abs. 1 LBO 2024 benannten Genehmigungsvorhaben ist vorgesehen, dass die jeweiligen fachrechtlichen Genehmigungen eine Genehmigung

§ 59Abs.

1 LBO einschließen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Landesbauordnung in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung in § 62 Abs. 2 LBO 2009 regelte, dass die Genehmigung

§ 13Abs. 3 LNat

SchG vom 6. März 2007 (GVOBl. Seite 136) eine Genehmigung

Absatz 1 einschließt. Bei § 13 Abs. 3 LNatSchG 2007 handelte es sich um die im Wesentlichen inhaltsgleiche Vorgängerregelung zu der

folgend in § 11 Abs. 2 LNatSchG bzw. nunmehr in § 11a LNatSchG geregelten Eingriffsgenehmigung für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Da das Landesnaturschutzgesetz im Jahr 2010 – und damit

der Landesbauordnung 2009 – novelliert wurde und die Eingriffsgenehmigung nunmehr statt in § 13 Abs. 3 LNatSchG in § 11 Abs. 2 LNatSchG geregelt war, ist insofern von einer dynamischen Verweisung in der Landesbauordnung auszugehen. Auch

der Rechtsprechung der vormals für das Naturschutzrecht zuständigen 1. Kammer des erkennenden Gerichts entfaltet eine Genehmigung

§ 11Abs. 2 LNat

SchG a.F. i.V.m. § 62 Abs. 2 LBO 2009 im Hinblick auf die Vorschriften des öffentlichen Baurechts eine materielle Konzentrationswirkung (Beschluss vom 4. September 2012 – 1 B 20/12 – n.v.). Sofern der der benannten Entscheidung

folgenden Beschwerdeentscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts entnommen werden kann, dass der Eingriffsgenehmigung keine entsprechende Konzentrationswirkungen zukomme (siehe Beschluss vom 14. März 2016 – 1 MB 36/12 – juris, Rn. 20 ff.), folgt die erkennende Kammer dem nicht. Die Entscheidung des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts erging in einer Drittanfechtungssituation und setzte sich nicht mit der Regelung in § 62 Abs. 2 LBO 2009 auseinander, obwohl diese in der einschlägigen Sachverhaltskonstellation anwendbar gewesen ist. Auch wenn mit der Neufassung der Landesbauordnung im Jahr 2016 die Konzentrationswirkung der Eingriffsgenehmigung für die Baugenehmigung entfallen ist, gilt diese wegen der in den jeweiligen Fassungen der Landesbauordnung enthaltenen Übergangsvorschriften für den hiesigen Genehmigungsantrag fort. § 87 Abs. 1 Satz 1 LBO 2024 bestimmt, dass Verfahren, die vor Inkrafttreten einer Änderung dieses Gesetzes eingeleitet wurden,

den bisher geltenden Rechtsvorschriften abgeschlossen werden. § 85 Abs. 1 LBO 2016 enthielt eine gleichlautende Übergangsvorschrift. Hieraus ergibt sich, dass für den mit dem Genehmigungsantrag vom 13. November 2014 mitgestellten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung die verfahrensrechtlichen Regelungen der Landesbauordnung 2009 anzuwenden sind, die eine Konzentrationswirkung der naturschutzrechtlichen Eingriffsgenehmigung vorgesehen hat. Bei der Anordnung einer Konzentrationswirkung handelt es sich auch um eine verfahrensrechtliche Vorschrift im Sinne der Übergangsvorschriften der Landesbauordnung. Randnummer 66 Auch wenn es sich bei der Entscheidung über eine Eingriffsgenehmigung

dem Vorgenannten um eine gebundene Entscheidung handelt, ist der Antrag auf Verpflichtung des Beklagten zur Neubescheidung über den Genehmigungsantrag statthaft. Dies ergibt sich aus den Grundsätzen zum steckengebliebenen Genehmigungsverfahren. Bei einem steckengebliebenen Genehmigungsverfahren entfällt die grundsätzlich bestehende Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe technische Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten. In derartigen besonders gelagerten Fällen ist es nicht Aufgabe der Gerichte, das Genehmigungsverfahren in allen Einzelheiten durchzuführen. Es kann daher ausnahmsweise gerechtfertigt sein, dass das Tatsachengericht davon absieht, die Sache spruchreif zu machen, und ein Bescheidungsurteil im Sinne von § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO erlässt (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 1989 – 4 C 52.87 – juris, Rn. 18, und Beschluss vom 25. November 1997 – 4 B 179.97 – juris, Rn. 3; OVG Münster, Urteil vom 20. November 2012 – 8 A 430/10 – juris, Rn. 116; OVG Koblenz Urteil vom 8. Mai 2025 – 1 C 10362/24.OVG – juris, Rn. 155 ff.).

in der Rechtsprechung vertretener Auffassung, der sich die Kammer anschließt, sind die Grundsätze des steckengebliebenen Genehmigungsverfahrens etwa auch dann anwendbar, wenn eine Prüfung der zuständigen Behörde, ob dem Vorhaben über die im Ablehnungsbescheid geltend gemachten Versagungsgründe hinaus möglicherweise naturschutzrechtliche, etwa den Artenschutz sowie den europäischen Gebietsschutz betreffende Vorschriften entgegenstehen, nicht erfolgt ist (vgl. OVG Koblenz Urteil vom

  1. Mai 2025 – 1 C 10362/24.OVG – juris, Rn. 155 ff.; Urteil vom
  2. Juni 2024 – 8 C 11223/22.OVG – juris, Rn. 103). Randnummer 67 Erweist sich der Ablehnungsbescheid zwar als rechtswidrig, ist die Sache aber mangels abschließender Prüfung anderer Genehmigungsvoraussetzungen durch den Beklagten noch nicht spruchreif (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO), so ist der Beklagte unter Aufhebung seines Bescheides zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu verpflichten. Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Beklagte hat die Ablehnung des Genehmigungsantrags in den angefochtenen Bescheiden einzig auf die seiner Ansicht

nicht gegebene bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens gestützt. Ob dem Vorhaben naturschutzrechtliche bzw. naturschutzfachliche Gründe entgegenstehen, hat er bislang nicht abschließend entschieden, insbesondere ob die mit dem Abgrabungsvorhaben verbundenen unvermeidbaren Beeinträchtigungen gemäß § 15 Abs. 2 BNatSchG durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ausgeglichen oder ersetzt werden können bzw. ob der Eingriff bei fehlender Ausgleichs- oder Ersetzungsmöglichkeit im Rahmen der Abwägung

§ 15Abs. 5 BNat

SchG zuzulassen ist. In dem Vermerk des Beklagten vom 19. August 2021 wird ausgeführt, dass die im landschaftspflegerischen Begleitplan dargestellten Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen fachlich noch nicht abschließend geprüft werden könnten. Ein im während des Verwaltungsverfahrens abgeänderten Begleitplan festgestellter zusätzlicher Ausgleichsbedarf solle durch den Ankauf von Ökopunkten

gewiesen werden. Das Ökokonto, welches diese Funktion übernehmen soll, sei jedoch nicht benannt worden. Die Nennung des Ökokontos solle

dem Begleitplan

geliefert werden. Damit könne die fachliche Eignung der Ausgleichsmaßnahme nicht geprüft werden, denn der Ausgleich/Ersatz sei nicht hinreichend konkret beschrieben. Der Antragsteller sei aufzufordern, das Ökokonto zu nennen und der Landschaftsplaner habe die fachliche Eignung zu bewerten. Aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten ergibt sich weder, ob die Klägerin entsprechend dieses Vermerks zur Benennung des Ökokontos aufgefordert wurde noch ob die erforderliche Prüfung der fachlichen Eignung stattgefunden hat. Somit liegt keine abschließende Bewertung der Voraussetzungen für die Zulassung des streitgegenständlichen Eingriffs

§ 15Abs. 2 BNat

SchG bzw.

Absatz 5 durch die untere Naturschutzbehörde vor. Randnummer 68 Die entsprechende Bewertung der Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ist für das Gericht jedoch nicht vollständig (

)prüfbar. Es fehlt insoweit auch an den vom Beklagten im Vermerk vom 19. August 2021 benannten Informationen. Die Sache ist daher insgesamt nicht spruchreif. Die in § 15 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG normierte Pflicht zur Durchführung von Ausgleichs- bzw. Ersatzmaßnahmen ist für sich genommen zwar eine strikte Verpflichtung des jeweiligen Vorhabenträgers und

ständiger Rechtsprechung nicht Gegenstand einer Abwägungs- bzw. Ermessensentscheidung (vgl. BVerwG, Beschluss vom

  1. Oktober 1992 – 4 A 4/94 – juris; VGH Mannheim, Urteil vom
  2. November 2006 – 8 S 1269/04 – juris, Rn. 31.; Lütkes, in: Lütkes/ Ewer, BNatSchG,
  3. Auflage 2025, § 15 Rn. 11). Dass der in Natur und Landschaft eingreifende Vorhabensträger Ausgleich bzw. Ersatz zu leisten hat, wird dabei bereits durch die vom Gesetzgeber gewählte Formulierung „ist verpflichtet“ indiziert. Die fehlende Spruchreife folgt jedoch daraus, dass bei der dann zu treffenden Entscheidung über die Frage, ob und in welcher Weise eine unvermeidbare Beeinträchtigung durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen ist, der Naturschutzbehörde hinsichtlich der Bewertung der Eingriffswirkungen eines Vorhabens und ebenso bei der Bewertung der Kompensationswirkung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen, insbesondere was deren Quantifizierung betrifft, eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zusteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom
  4. Juni 2004 – 9 A 11.03 – juris, Urteil vom
  5. März 2008 – 9 A 3.06 – juris, Urteil vom
  6. Januar 2007 – 9 C 1.06 –; OVG Münster, Urteil vom
  7. Oktober 1996 – 7a D 122/94.NE –, VGH Mannheim, Urteil vom
  8. November 2006 – 8 S 1269/04 – juris; .; Lütkes, in: Lütkes/ Ewer, BNatSchG,
  9. Auflage 2025, § 15 Rn. 39). Auch in der Gesetzesbegründung zu § 15 Abs. 3 BNatSchG heißt es, dass der Behörde bei der Konzeption von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ein fachlicher Beurteilungsspielraum zusteht (BT-Drs. 16/12274, S. 58). Die Behörde erhält damit keinen auf der Ebene der Rechtsfolge angesiedelten Ermessensspielraum, ob sie die Genehmigung bei dem Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen erteilt oder nicht, sondern lediglich eine auf Tatbestandsebene angesiedelte Einschätzungsprärogative. Wenn die Behörde – wie hier – in den angefochtenen Entscheidungen auf eine umfassende Prüfung der Zulässigkeit des naturschutzrechtlichen Eingriffs verzichtet hat, kann das Gericht insoweit keine abschließende Entscheidung treffen, weil sonst bisher nicht zwischen den Beteiligten erörterte Fragen im gerichtlichen Verfahren erstmals geklärt werden müssten (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom
  10. April 2016 – 8 11046/15 – juris, Rn. 58). Randnummer 69 Der Klägerin fehlt das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auch nicht deshalb, weil die von ihr beantragte naturschutzrechtliche Genehmigung bereits als erteilt gilt und insofern keine Möglichkeit mehr bestünde, den Beklagten zur Neubescheidung des Genehmigungsantrags zu verpflichten. § 11 Abs. 5 Nr. 1 Hs. 1 LNatSchG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Fassung vom
  11. Februar 2010 (GVOBl. 2010, S. 301) bestimmte, dass die Genehmigung der beantragten Eingriffe als erteilt gilt und die zur Durchführung des § 15 BNatSchG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen als getroffen gelten, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten

Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat.

Halbsatz 2 der Regelung galt dies nicht in Verfahren, die aufgrund ihres Umfanges, wegen notwendiger Beteiligung Dritter oder wegen besonderer Schwierigkeiten eines längeren Prüfungs- und Entscheidungszeitraums bedürfen. Halbsatz 3 der Regelung bestimmte, dass die zuständige Naturschutzbehörde dies vor Ablauf der in Halbsatz 1 genannten Frist der Antragstellerin oder dem Antragsteller unter Angabe der Gründe mitteilt. § 11 Abs. 6 Satz 1 LNatSchG bestimmte zudem, dass abweichend von § 17 Abs. 4 und 11 BNatSchG die Angaben als vollständig gelten, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von vier Wochen

Eingang des Antrages

§ 17Abs. 3 Satz 2 BNat

SchG weitere Unterlagen

fordert. Randnummer 70 Mit Schreiben vom

  1. Februar 2015 hat der Beklagte der Klägerin mitgeteilt, dass ein Abschluss des Genehmigungsverfahrens wegen der erforderlichen Beteiligung Dritter nicht innerhalb der Frist von drei Monaten möglich sein werde und die Frist von drei Monaten daher gemäß § 11 Abs. 5 Nr. 1 LNatSchG nicht zur Anwendung komme. Damit hat der Beklagte vor Ablauf der Frist von drei Monaten (am
  2. Februar 2015) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht bzw. auf den Eintritt der Rechtsfolge der Nichtanwendbarkeit der Genehmigungsfiktionsfrist hingewiesen. Ob die Antragsunterlagen zu diesem Zeitpunkt vollständig gewesen sind, ist daher nicht erheblich. Eine

forderung von Unterlagen seitens des Beklagten innerhalb von vier Wochen

Eingang des Antrages hat jedenfalls nicht stattgefunden. Randnummer 71 Eine Genehmigungsfiktion ist auch nicht

dem (endgültigen) Ablauf der Zurückstellungsfrist

§ 15Abs. 3 Bau

GB am 18. September 2017 eingetreten. Die in diesem Zeitpunkt geltende Regelung in § 11a Abs. 2 Satz 1 LNatSchG sah für die Eingriffsgenehmigung für den Abbau oberflächennaher Bodenstoffe ebenso wie die zitierte Vorschrift in § 11 Abs. 5 Nr. 1 LNatSchG vor, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die zuständige Naturschutzbehörde nicht innerhalb von drei Monaten

Eingang des vollständigen Antrages entschieden hat. Zwar hat der Beklagte

Ablauf der Zurückstellungsfrist am

  1. September 2017 nicht innerhalb von drei Monaten über den Antrag der Klägerin entschieden und dieser auch nicht erneut mitgeteilt, dass die Entscheidungsfrist von drei Monaten in diesem Verfahren nicht gelten würde. Der Beklagte hat der Klägerin mit Schreiben vom
  2. Dezember 2017 lediglich mitgeteilt, dass die Zurückstellungsfrist

§ 15Bau

GB im September abgelaufen sei und die Beigeladene

erneuter Beteiligung mit Schreiben 21. November 2017 ihr Einvernehmen

§ 36Bau

GB nicht erteilt habe und er daher beabsichtigte, den Antrag abzulehnen. Zur Vermeidung des Eintritts einer Genehmigungsfiktion war der Beklagte jedoch nicht verpflichtet, der Klägerin die Nichtanwendbarkeit der dreimonatigen Genehmigungsfrist mitzuteilen. Trotz der Rechtswirkungen einer Zurückstellung

§ 15Bau

GB hat die dreimonatige Genehmigungsfrist nicht erneut zu laufen begonnen. Randnummer 72 Grundsätzlich gelten die rechtlichen Wirkungen einer Zurückstellung

§ 15Abs. 3 Bau

GB auch im hiesigen naturschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, auch wenn die Überschrift von § 15 BauGB lediglich die Zurückstellung von „Baugesuchen“ erfasst.

ihrem Wortlaut sind Entscheidungen gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 und § 15 Abs. 3 BauGB von der Baugenehmigungsbehörde im Baugenehmigungsverfahren oder im Untersagungsverfahren zu treffen. Andere Verwaltungsverfahren oder zur Entscheidung berufene Behörden sind nicht ausdrücklich genannt. Allerdings stellt sich die städtebauliche Interessenlage, insbesondere der Schutz der Planungshoheit, in anderen Zulassungsverfahren nicht anders dar. Daher ist § 15 BauGB

herrschender Meinung entsprechend auf Vorhaben anwendbar, über deren bauplanungsrechtliche Zulässigkeit in einem anderen Verwaltungsverfahren, insbesondere im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren, entschieden wird. Der Umstand, dass der Schutz der Planungshoheit in anderen Verfahren als Baugenehmigungsverfahren in Fällen des § 15 BauGB nicht ausdrücklich gewährleistet ist, wird als systemwidrige, unbeabsichtigte Regelungslücke angesehen (vgl. hierzu Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 15 Rn. 24 mit diversen

weisen, u.a. für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren: VGH München, Beschluss vom

  1. Juni 2023 – 22 AS 23.40001 – juris, Rn. 25 m.w.N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom
  2. Februar 2022 – 12 MS 172/21 – juris, Rn. 15; VGH Mannheim, Beschluss vom
  3. September 2022 – 14 S 3566/21 – juris; OVG Koblenz, Beschluss vom
  4. November 2006 – 8 B 11378/06 – juris, Rn. 7 f.). Randnummer 73 Aufgrund der für die beantragte Eingriffsgenehmigung bestehenden Konzentrationswirkung bezüglich der für das Vorhaben ebenfalls erforderlichen Baugenehmigung ist im Rahmen der Erteilung der naturschutzrechtlichen Genehmigung auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens zu prüfen. Die durch den Zurückstellungsbescheid bewirkte Unterbrechung der Antragsbearbeitung stellt sich lediglich als verfahrensbezogener Annex einer materiellen Regelung zur Sicherung der kommunalen Planungshoheit dar. Bei diesem Verständnis behält die Zurückstellungsbefugnis in § 15 BauGB ihren engen Bezug zur kommunalen Bauleitplanung und ist in jedem Genehmigungsverfahren – zumindest entsprechend – anwendbar, in dem die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines Vorhabens zu beurteilen ist. Die Erwähnung der Baugenehmigungsbehörde in § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB – ebenso wie in § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB – ist deshalb nicht als eine Beschränkung der Zurückstellungsbefugnis auf allein baugenehmigungspflichtige Bauvorhaben zu verstehen (vgl. Stock, a.a.O.; OVG Koblenz, Beschluss vom
  5. November 2006 – 8 B 11378/06 – juris, Rn. 8). Randnummer 74 Hinsichtlich der Rechtswirkungen der Zurückstellung ist allgemein anerkannt, dass die Baugenehmigungsbehörde während der Dauer der Zurückstellung von ihrer Pflicht zur Bearbeitung des eingereichten Baugesuchs und dessen Bescheidung befreit wird und dass

Ablauf der Zurückstellungsfrist oder

Aufhebung des Bescheides das suspendierte Verfahren, in dem über die Zulässigkeit eines Vorhabens entschieden wird, von Amts wegen wieder aufzunehmen und zum Abschluss zu bringen ist (vgl. Schrödter, Baugesetzbuch, BauGB § 15 Rn. 14; Stock, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB, 160. EL August 2025, § 15 Rn. 52; Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2025, § 15 Rn. 60). Zu rechtlichen Auswirkungen der Zurückstellungen gehört jedoch, dass gesetzliche Entscheidungsfristen

Maßgabe der anwendbaren Landesbauordnung oder des Bundesimmissionsschutzgesetzes durch die Aussetzung des Verfahrens nicht lediglich gehemmt, sondern in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen werden. Die Entscheidungsfrist und auch die Einvernehmensfrist

§ 36Abs.

2 Satz 2 beginnen danach – mit der erneuten förmlichen Beteiligung der Gemeinde – erneut von Anfang an zu laufen (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. März 2015 – 4 C 1/14 – juris, Rn. 15; OVG Lüneburg, Urteil vom
  2. November 2013 – 12 LC 271/11 – juris, Rn. 34; Stock, a.a.O., § 15 Rn 52 m.w.N.). Randnummer 75 Zwar könnten einige Formulierungen in der Kommentarliteratur sowie auch einzelne Passagen in der benannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts so verstanden werden, dass mit dem Ende Ablauf der Zurückstellungsfrist gewissermaßen das unterbrochene Genehmigungsverfahren von vorne beginnt und der vormals gestellte Genehmigungsantrag nunmehr als neuer Antrag zu behandeln sein könnte. So wird in der Kommentierung von Schrödter ausgeführt, dass gesetzliche Bearbeitungsfristen, die sich etwa für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren aus § 10 Abs. 6 a BImSchG und für das Baugenehmigungsverfahren aus den teilweise vorhandenen Regelungen in den jeweiligen Landesbauordnungen ergeben, in entsprechender Anwendung des § 249 Abs. 1 ZPO unterbrochen werden und

dem Ende der Zustellung ohne Anrechnung des bereits verstrichenen Teils von neuem zu laufen beginnen. In der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts heißt es sogar, dass „ ein alter Genehmigungsantrag, wenn er auf einer neuen planungsrechtlichen Grundlage zu beurteilen ist, einem neuen Genehmigungsantrag gleich steht“ (siehe Urteil vom 26. März 2015 – 4 C 1/14 – juris, Rn. 15). Diese Formulierung lässt sich

Auffassung der Kammer indes nicht so verstehen, dass etwaige Bearbeitungsfristen für einen Genehmigungsantrag, die bereits vor Beginn der Zurückstellungsfrist abgelaufen sind bzw. deren Nichtanwendbarkeit in Vollzug gesetzt wurde,

dem Ende der Zurückstellung ebenfalls erneut und von Anfang zu laufen beginnen. Schließlich handelt es sich bei dem jeweiligen Genehmigungsantrag in formaler Hinsicht eben nicht um einen neuen Antrag, sondern um einen Antrag dessen Bearbeitung während der Zurückstellung ausgesetzt wurde. Stellt man – wie das Bundesverwaltungsgericht – hinsichtlich der Wirkungen der Zurückstellung auf die Rechtsfolgen der Aussetzung

§ 249ZPO ab, ergibt sich nichts anderes.

Die Aussetzung des Verfahrens führt zwar dazu, dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und

Beendigung der Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen beginnt. Vor der Aussetzung vorgenommene Handlungen bleiben jedoch wirksam und müssen nicht wiederholt werden. Dies folgt auch im Umkehrschluss aus § 249 Abs. 2 ZPO, der bestimmt, dass (nur) die während der Unterbrechung oder Aussetzung vorgenommenen Prozesshandlungen der anderen gegenüber ohne rechtliche Wirkung sind (so auch VG Hannover, Urteil vom

  1. September 2011 – 12 A 3847/10 – juris, Rn. 25). In der vorliegenden Verfahrenskonstellation hat der Beklagte die Anwendbarkeit der Dreimonatsfrist bereits durch die Mitteilung vom
  2. Februar 2015 ausgeschlossen. Insofern lief im Zeitpunkt der Wirksamkeit der Zurückstellung keine Bearbeitungsfrist mehr, welche die Genehmigungsfiktion hätte auslösen können. Wollte man auch den Beginn der Dreimonatsfrist mit dem Ende der Zurückstellung erneut in Gang setzen, liefe das auf eine zu weitgehende verfahrensrechtliche Wirkung der Zurückstellung

§ 15Bau

GB hinaus (vgl. auch Sennekamp, in: Brügelmann, BauGB, Stand: Januar 2025, § 15 Rn. 6, wonach die Aussetzung [nur] noch alle laufenden Fristen unterbricht). Randnummer 76 Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Genehmigungsantrags vom

  1. Oktober 2014 unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts. Die Ablehnungsentscheidung des Beklagten vom
  2. Juli 2023 und der Widerspruchsbescheid vom
  3. Oktober 2023 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Randnummer 77 Dem von der Klägerin beantragten Neubescheidungsanspruch steht nicht entgegen, dass die begehrte naturschutzrechtliche Genehmigung aus – nicht von der Ablehnungsentscheidungen erfassten – Gründen nicht erteilt werden könnte. Sowohl der Beklagte als auch die Beigeladene haben im gerichtlichen Verfahren insoweit darauf abgestellt, dass die Erschließung des streitgegenständlichen Vorhabens nicht gesichert sei. Der Anspruch auf Neubescheidung setzt bei der hier gegebenen Fallkonstellation eines "stecken gebliebenen" Genehmigungsverfahrens voraus, dass der von der Genehmigungsbehörde herangezogene Versagungsgrund die Ablehnung des Antrags nicht trägt und die Genehmigung

dem bis zum Zeitpunkt der Entscheidung gewonnenen Erkenntnisstand nicht schon aus anderen als von der Behörde herangezogenen Gründen offensichtlich zu versagen ist (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom

  1. Dezember 2011 – 2 L 171/09 – juris, Rn. 98 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. August 2012 – OVG 11 B 4.11 – juris, Rn. 32, 57; OVG Koblenz, Urteil vom
  3. Mai 2005 – 8 A 10281/05 – juris, Rn. 20; OVG Münster, Urteil vom
  4. Juni 2007 – 8 A 2677/06 – juris, Rn. 40). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Frage der fehlenden (ausreichenden) Erschließung war weder Gegenstand der ablehnenden Entscheidungen des Beklagten noch steht die Frage der gesicherten ausreichenden Erschließung im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 BauGB der Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens jedenfalls offensichtlich entgegen. Randnummer 78 Weder im Ablehnungsbescheid vom
  5. Juli 2023 noch im Widerspruchsbescheid vom
  6. Oktober 2023 wurde dem klägerischen Vorhaben der Aspekt der Erschließung entgegengehalten. Erstmals in der Stellungnahme der Beigeladenen vom
  7. Mai 2023 zur Versagung des gemeindlichen Einvernehmens führt diese aus, dass die Erschließung der Vorhabenfläche nicht gesichert sei, da eine Anbindung an die Alte .... ....straße aufgrund der bestehenden Gewichtsbeschränkungen für diese Gemeindestraße nicht möglich sei (siehe Bl. 174 Band 3 der Beiakten). Zwar nimmt der Beklagte zur Begründung seiner Ablehnungsentscheidung auf das versagte Einvernehmen der Beigeladenen Bezug. Allerdings beschränkt sich der Beklagte darauf, die Verweigerung des Einvernehmens mit dem entgegenstehenden Flächennutzungsplan zu verbinden. Eine Bezugnahme auf die Ausführungen zur Erschließung erfolgte indes nicht. Unter Berücksichtigung des maßgeblichen objektiven Empfängerhorizonts hat der Beklagte seine ablehnende Entscheidung somit nicht ergänzend mit der vermeintlich fehlenden Erschließung begründet. Sofern der Beklagte ein konkretes Rechtsargument aus der Einvernehmensverweigerung, hier das Entgegenstehen des Flächennutzungsplans, zur Begründung seiner Ablehnung heranzieht, kann nicht davon ausgegangen werden, dass auch andere Aspekte der Verweigerung, die jedoch nicht explizit benannt werden, die Ablehnung ergänzend rechtfertigen sollen. Hierfür spricht zusätzlich der Umstand, dass die – nicht näher begründete – Stellungnahme des Fachdienstes Bauordnung vom
  8. Juni 2023, wonach die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei, im Bescheid vom
  9. Juli 2023 keinen Niederschlag gefunden hat. Obwohl die Beigeladene sodann im Rahmen des Widerspruchsverfahrens in ihrer Stellungnahme vom
  10. September 2023 erneut auf den Aspekt der aus ihrer Sicht fehlenden Erschließung hingewiesen hat, nahm der Beklagte diesen Aspekt auch im Widerspruchsbescheid nicht auf. Trotz ausdrücklicher Erwähnung der gemeindlichen Stellungnahme beschränkten sich die Ausführungen des Beklagten allein auf die Frage der Wirksamkeit des Flächennutzungsplans und die entsprechenden Argumente der Beigeladenen. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Beklagte die Frage der Erschließung in der Sache abschließend geprüft hätte, ohne dass dies Eingang in die Bescheide gefunden hätte. Randnummer 79 Es ist auch nicht offensichtlich, dass die Anforderungen an die Erschließung nicht erfüllt werden können. Für Außenbereichsvorhaben und damit auch für Abbauvorhaben als ortsgebundene Betriebe im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB gilt, dass eine ausreichende Erschließung gesichert ist, wenn damit gerechnet werden kann, dass die erforderlichen Anlagen bei Beginn des Abbaus funktionsfähig angelegt sind und auf Dauer zur Verfügung stehen werden (vgl. BVerwG Urteil vom
  11. August 1985 – 4 C 48.81 –, NVwZ 1986, 38). Dabei genügt es, wenn bestimmte Mindestanforderungen erfüllt sind, da für Vorhaben

§ 35Abs. 1 Bau

GB lediglich eine ausreichende Erschließung gefordert wird. Eine Gleichsetzung mit Vorhaben, die in der Regel nur im Innenbereich (§§ 30 bis 34 BauGB) zulässig sind, ist im Hinblick auf den unterschiedlichen Wortlaut (§ 35 Abs. 1 BauGB: „die ausreichende Erschließung“, § 30 Abs. 1, § 33 Abs. 1 Nr. 4, § 34 Abs. 1 Satz 1 und § 35 Abs. 2 BauGB: „die Erschließung“) nicht zulässig (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom

  1. November 2015 – 1 A 10316/15 – juris, Rn. 20, juris; Söfker in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, BauGB,
  2. EL August 2025, § 35 Rn 543 ff.). Randnummer 80 Eine ausreichende straßenmäßige Erschließung ist gesichert, wenn das Baugrundstück über eine Straße angefahren werden kann, die in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht für den zu erwartenden An- und Abfahrtsverkehr ausreicht. Eine öffentliche Straße ist in rechtlicher Hinsicht jedenfalls dann geeignet, wenn sich der zu erwartende Verkehr im Rahmen der Widmung hält. Dies ist bei Gemeindestraßen

den landesrechtlichen Vorschriften des Straßen- und Wegegesetzes zu beurteilen. Welche tatsächlichen Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich

dem konkreten Vorhaben, das auf einem Grundstück errichtet werden soll. Es müssen allerdings gewisse Mindestbedingungen erfüllt sein. Hierzu zählt zum einen, dass die erschlossenen Grundstücke jederzeit mit Kraftfahrzeugen erreichbar sein müssen, die im öffentlichen Interesse – insbesondere zur Gefahrenabwehr – im Einsatz sind und zum anderen, dass die vorhandenen Wege nicht überlastet werden dürfen und des Weiteren, dass der Verkehr nicht zur Schädigung des Straßenzustandes führen darf (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Februar 1976 – IV C 53.74 – juris, Rn. 30; Urteil vom 28. Oktober 1981 – 8 C 4.81 – juris, Rn. 26; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2025 – 1 MB 2/24 – juris, Rn. 57 m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben liegt eine Offensichtlichkeit der fehlenden ausreichenden Erschließung des streitgegenständlichen Abbauvorhabens

Auffassung der Kammer nicht vor. Randnummer 81 Dies betrifft zunächst den von der Beigeladenen erstmals kurz vor der mündlichen Verhandlung bzw. in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Umstand, dass die Alte .... ....straße, über die

den insoweit maßgeblichen Antragsunterlagen der Zu- und Abfahrtsverkehr für das Vorhaben abgewickelt werden soll, nicht zum öffentlichen Verkehr gewidmet und eine Berechtigung der Klägerin zur Nutzung der Straße weder durch eine Baulast noch durch eine Grunddienstbarkeit (öffentlich-)rechtlich gesichert sei. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzuhalten, dass im Rahmen des Genehmigungsverfahrens weder durch den Beklagten noch durch die Beigeladene die Frage der Widmung aufgeworfen wurde. Auch in den Stellungnahmen der Beigeladenen, die sich mit der Frage der Erschließung des Vorhabengrundstücks befassen, wird dieser Aspekt nicht aufgeworfen. Der Beklagte und die Beigeladene haben zudem – trotz gerichtlicher Aufforderung vom 2. Februar 2026 – keine Unterlagen zu einer etwaigen Widmung der A.... .... ....straße vorgelegt. Insofern bestand auch für die Kammer keine Veranlassung im Vorfeld der mündlichen Verhandlung Ermittlungen zur Frage der Widmung der A.... .... ....straße für den öffentlichen Verkehr anzustellen. Aus den gleichen Gründen bestand aber auch für die Klägerin keinerlei Veranlassung, sich im Rahmen des Genehmigungsverfahrens um eine eventuell erforderliche rechtliche Sicherung der Nutzungsmöglichkeit der Straße zu bemühen. Wenn schon die Beigeladene offensichtlich über keine gesicherten Erkenntnisse zur Widmung der A.... .... ....straße verfügt, kann dies von der Klägerin erst recht nicht erwartet werden. Angesichts der in der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten vorgetragenen Aspekte zur Nutzung der A.... .... ....straße in der Vergangenheit mag es zwar erforderlich sein, im weiteren Fortgang des Verfahrens das Vorliegen der Voraussetzungen von § 57 Abs. 3 StrWG zu prüfen.

dessen Satz 1 sind alle Straßen, Wege und Plätze, die

bisherigem Recht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besitzen, öffentliche Straßen im Sinne dieses Gesetzes. Satz 2 bestimmt weiter, dass soweit Straßen, Wege und Plätze bei Inkrafttreten dieses Gesetzes neben ihrer Erschließungsfunktion für die anliegenden Grundstücke einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient haben, als öffentliche Straßen gelten, es sei denn, dass sie

weislich bei Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht die Eigenschaft einer öffentlichen Straße besessen haben. Demzufolge könnte mangels Vorliegens einer Widmung zu erörtern sein, ob die Alte .... ....straße im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes am 1. Oktober 1962 einem nicht unerheblichen öffentlichen Verkehr gedient hat. Zwar kann allein aus dem – wohl unstreitigen – Umstand, dass die Alte .... ....straße sowohl aktuell als auch in der Vergangenheit dem öffentlichen Verkehr zur Verfügung gestanden hat, nicht geschlussfolgert werden, dass eine entsprechende Widmung durch den Träger der Straßenbaulast vorliegt bzw. dass im Jahr 1962 die Voraussetzungen des § 57 Abs. 3 Satz 2 StrWG vorgelegen haben. Sofern sich der Beklagte allerdings zur Ablehnung der ausreichenden Erschließung auf den Teilaspekt der fehlenden rechtlichen Nutzbarkeit der A.... .... ....straße berufen wollte, müsste er sowohl den Vortrag des Vertreters der Klägerin als auch die weiteren objektiv gegebenen Umstände bewerten und erforderlichenfalls weitere Ermittlungen zur Beurteilung der straßenrechtlichen Bewertung der A.... .... ....straße anstellen. Hierbei könnte auch der Umstand zu erörtern sein, dass die Beigeladene

dem insoweit übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten die Alte .... ....straße im Jahr 2025 grundlegend saniert hat. Ebenso müsste der Beklagte den Umstand bewerten, warum es in der Vergangenheit zur Erteilung von straßenverkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigungen für die Gewichtsbeschränkung der A.... .... ....straße gekommen ist, wenn es sich bei dieser nicht um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße gehandelt haben sollte. Ebenso stellt sich die Frage, aus welchen Gründen im Rahmen der Aufstellung der

  1. Änderung Flächennutzungsplans zum Ausschluss der Potentialfläche 7 (Kr......) die Frage der Gewichtsbeschränkung der A.... .... ....straße überhaupt erörtert wurde, wenn es sich hierbei nicht um eine für den öffentlichen Verkehr gewidmete Straße handeln sollte. Die Anbindung der Abbaufläche Kr......, zu der auch das streitbefangene Flurstück gehört, wurde in der Abwägungstabelle unter dem Punkt „A 4 – Erschließung / Anbindung an den überörtlichen Verkehr“ erörtert (siehe Seite 59 der Begründung zur
  2. Änderung des Flächennutzungsplans). Auch in der weiteren Begründung (siehe Seite 66) wird ausgeführt, dass eine Anbindung an die Alte .... ....straße (allein) wegen der bestehen Gewichtsbeschränkung und wegen des schlechten Ausbauzustandes nicht möglich sei. Die (vermeintlich) fehlende Widmung der A…. ……..straße wird indes nicht erwähnt. Demzufolge geht offenbar auch die Gemeindevertretung der Beigeladenen, welche die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplans gebilligt hat, davon aus, dass es sich bei der A.... .... ....straße jedenfalls um eine Straße handelt, die der Nutzung durch den öffentlichen Verkehr dient. Bewertete man dies anders, müsste sich die Beigeladene im Übrigen mit der Frage befassen, ob und inwiefern eine Erschließung der Konzentrationsfläche K2 „R... K..“ (= Potentialfläche 4) rechtlich gesichert ist. Schließlich soll die Erschließung bzw. die Anbindung an den überörtlichen Verkehr ausweislich der Begründung zur Aufstellung des Flächennutzungsplans über die Alte .... ....straße erfolgen (siehe Seiten 39, 45). Ausweislich der Ausführungen auf Seite 76 der Begründung zum Flächennutzungsplan wird für die Konzentrationsfläche 2 von einer gesicherten Erschließung ausgegangen, was –

der Argumentation der Beigeladenen – voraussetzt, dass es sich bei der A.... .... ....straße um eine Straße für den öffentlichen Verkehr handeln muss. Randnummer 82 Die ausreichende Erschließung ist weiterhin nicht wegen einer etwaigen Gewichtsbeschränkung für die Nutzung der A.... .... ....straße offensichtlich ausgeschlossen. Zwar hat die Beigeladene in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2023 ausgeführt, dass eine Anbindung an die Alte .... ....straße wegen der für diese geltenden Gewichtsbeschränkungen nicht möglich sei, näher begründet hat sie dies indes nicht. Festzuhalten ist insoweit, dass

den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen keine abschließende Beurteilung zu Belastbarkeit bzw. Tragfähigkeit des relevanten Straßenkörpers möglich ist und es hierfür gegebenenfalls einer erneuten (bzw. erstmaligen) Prüfung im Genehmigungsverfahren bedarf. Ein entsprechender Ermittlungsbedarf besteht schon deshalb, weil unklar ist, welche Gewichtsbeschränkungen für die Alte .... ....straße tatsächlich gelten und ob die Voraussetzungen für eine entsprechende straßenverkehrsrechtliche Anordnung überhaupt noch vorliegen. Während die Beigeladene und der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen haben, dass für die Alte .... ....straße eine Gewichtsbeschränkung von 5 t gelte, ist

im Internet allgemein zugänglich Quellen (google-street-view und Apple-Karten) zu erkennen, dass das im Kreuzungsbereich Alte .... ....straße / K.... 15 aufgestellte Verkehrsschild eine Gewichtsbeschränkung von 7,5 t ausweist. Insofern ist schon unklar, welche Gewichtsbeschränkung überhaupt gelten soll. Weder der Beklagte noch die Beigeladene haben trotz gerichtlicher Aufforderung Unterlagen zur Anordnung der von ihnen vorgetragenen Gewichtsbeschränkung vorgelegt. Insofern konnte auch nicht beurteilt werden, aus welchen Gründen die Gewichtsbeschränkung erfolgte. Sofern die aktuelle Gewichtsbeschränkung, durchaus

vollziehbar, ihre Ursache in dem Zustand des Straßenkörpers gefunden haben sollte, müsste bei einer Prüfung der Auswirkungen des zu erwartenden Vorhabenverkehrs jedoch bewertet werden, welche Auswirkungen sich aus der Sanierung der A.... .... ....straße im Jahr 2025 auf die möglichen Belastungen der Straße ergeben. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass

im Internet allgemein zugänglichen Quellen ein voll mit Kies beladener dreiachsiger Kipplaster ein Gesamtgewicht von ca. 26 Tonnen und ein vierachsiger Kipplaster ein Gesamtgewicht von 26-30 Tonnen erreichen kann. In diesem Zusammenhang müsste auch der Vortrag des Vertreters der Klägerin, wonach der vordere Bereich der A.... .... ....straße in Richtung O...... Straße für eine Gewichtsbelastung von maximal 60 Tonnen ausgelegt sei, von der Beklagten geprüft und bewertet werden. Die Beigeladene konnte diese Aussage in der mündlichen Verhandlung zwar nicht bestätigen, hat sie aber auch nicht in Abrede gestellt. Sollte sich der Vortag der Klägerseite bestätigen, wäre zu prüfen, ob bzw. in welchem räumlichen Umfang der Aspekt der Gewichtsbeschränkung einer ausreichenden Erschließung überhaupt entgegengehalten werden könnte. Es bedürfe mithin einer abschließenden Beurteilung der Tragfähigkeit des Straßenoberbaus (vgl. hierzu OVG Magdeburg, Urteil vom

  1. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 151 ff.). Angesichts der dargestellten unklaren Sachlage bezüglich der Belastbarkeit der Straßenkörpers bzw. der Tragfähigkeit des Straßenoberbaus kann eine offensichtlich nicht bestehende ausreichende Erschließung nicht angenommen werden. Ob und inwiefern zusätzlich der Umstand zu berücksichtigten ist, dass es trotz der bestehenden Gewichtsbeschränkung zur Nutzung der Straße sowohl durch landwirtschaftlichen Verkehr als auch durch von früheren Kiesabbauvorhaben ausgelösten Verkehr gekommen ist, bedarf daher keiner abschließenden Entscheidung (vgl. hierzu VGH München, Beschluss vom
  2. Februar 2004 – 1 CS 03.2660 – juris, Rn. 19 ff. zur Relevanz von bisher stattfindendem Schwerlastverkehr; siehe auch VG Sigmaringen, Urteil vom
  3. Oktober 2008 – 6 K 1658/08 – juris, Rn. 34). Randnummer 83 Überdies wäre zu berücksichtigen, dass auch bei Annahme einer für die Alte .... ....straße bestehenden Gewichtsbeschränkung, die einen Fahrzeugverkehr, welcher mit dem klägerischen Vorhaben verbunden ist, grundsätzlich ausschließt, eine ausreichende Erschließung des Vorhabens noch nicht zwangsläufig abgelehnt werden könnte. Wie bereits dargestellt, müssen die Voraussetzungen für die tatsächliche Erschließung erst im Zeitpunkt der Ausnutzung der zur Erlaubnis gestellten Kiesgrube vorliegen. Dies bedeutet, dass der entsprechende Weg – hier der Bereich zwischen der geplanten Auffahrt von und zum Vorhabengrundstück und der Einmündung der A.... .... ....straße in die K.... 15 (O...... Straße) – nicht schon bei Genehmigungserteilung die zu fordernde Ausstattung und Belastbarkeit haben muss (vgl. hierzu im Allgemeinen OVG Koblenz, Urteil vom
  4. November 2015 – 1 A 4 10316/15 – juris, Rn. 30 ff.). Da das Erfordernis der ausreichenden Erschließung im Hinblick auf etwaige Schädigungen der jeweiligen Straße auch dem Ziel dient, dass der Gemeinde – als Folge einer etwaigen Genehmigung – keine unangemessen Erschließungsaufgaben aufgedrängt werden, müsste in Erwägung gezogen werden, dass die Klägerin diesem Umstand durch ein etwaiges Erschließungsangebot begegnen könnte. Von einer gesicherten Erschließung durch den Bauherrn kann auch dann ausgegangen werden, wenn der Bauherr ein bestimmten Anforderungen genügendes Erschließungsangebot gegenüber der Gemeinde als Trägerin der Planungshoheit abgegeben hat (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom
  5. August 1985 – 4 C 48/81 – juris; VGH München Beschluss vom
  6. April 2009 – 9 CS 08.3323 – juris). Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass der Gesetzgeber durch die "Planersatznorm" des § 35 Abs. 1 BauGB privilegierte Vorhaben dem Außenbereich zuordnet. Er hat damit die grundsätzliche Festlegung getroffen, dass solche Vorhaben gerade im Außenbereich verwirklicht werden sollen, weshalb den Trägern solcher privilegierten Vorhaben bei Vorliegen der Voraussetzungen ein Anspruch auf Genehmigung eines solchen Vorhabens eingeräumt wird. Wie schon dargelegt, ist Zweck des Erfordernisses der ausreichenden Erschließung auch, die Gemeinden vor unangemessenen Erschließungsaufgaben und den damit verbundenen Aufwendungen zu schützen. Das Erfordernis der gesicherten Erschließung dient jedoch nicht dazu, einer Gemeinde die Möglichkeit einzuräumen, privilegierte Vorhaben, denen keine Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen,

ihrem Belieben verhindern zu können, indem sie sich weigert den Ausbau eines Weges durch den Träger eines privilegierten Vorhabens zuzulassen. Durch das Erfordernis einer gesicherten Erschließung darf die grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers, bestimmte Vorhaben dem Außenbereich zuzuweisen, nicht entwertet werden. Vielmehr entspricht es dem Zweck des Gesetzes, bestimmte Vorhaben dem Außenbereich zuzuordnen, dass sich die Gemeinde mit der Herstellung eines Weges zur Erschließung abfinden muss. Um den Schutz der Gemeinde vor unangemessenen Aufwendungen zu gewährleisten, ist allerdings davon auszugehen, dass nicht jedes Angebot in der Lage ist, die Erschließung eines Vorhabens zu sichern. Voraussetzung dafür, dass durch die Abgabe eines Erschließungsangebots die Erschließung als gesichert gelten kann, ist, dass das Angebot hinreichend konkret und zuverlässig sowie für die Gemeinde zumutbar ist. Zumutbarkeit bedeutet dabei, dass der Gemeinde keine weiteren unwirtschaftlichen Aufwendungen entstehen dürfen, weshalb ein solches Angebot insbesondere auch die Übernahme des Unterhaltungsaufwandes des Weges beinhalten muss (vgl. BVerwG, a.a.O.; VGH München, a.a.O.). In diesem Zusammenhang bedarf es keiner Entscheidung, ob die von der Klägerin während des gerichtlichen Verfahrens getätigten Äußerungen zur Übernahme der Ertüchtigung bzw. Ausbesserung der A.... .... ....straße bereits den Anforderungen an hinreichend konkretes Erschließungsangebot gerecht werden. Da der Beklagte weder den Aspekt der Erschließung im Allgemeinen noch die Frage

einem etwaigen Ausbau der Straße im Besonderen zum Gegenstand der Genehmigungsfrage erkoren hat, bestand für die Klägerin auch kein hinreichender Anlass zur Abgabe eines etwaigen Erschließungsangebots. Es kann der Klägerin insoweit nicht zum

teil gereichen, dass der Beklagte den Zustand der Straße im Hinblick auf etwaige Gewichtsbeschränkungen bislang nicht als einen der Genehmigungserteilung entgegenstehenden Umstand in das Verfahren eingeführt hat. Randnummer 84 Des Weiteren ist auch nicht offensichtlich, dass das klägerische Vorhaben einen (Begegnungs-)Verkehr auslöst, den die Zufahrtstraße wegen der vorhandenen Fahrbreite nicht bewältigen kann bzw. dass diese dadurch überlastet würde. Insofern gilt, dass nicht jede Erhöhung der Verkehrsbelastung die Sicherung der Erschließung des dafür ursächlichen Vorhabens gefährdet. Die Erschließung ist erst dann nicht gesichert, wenn das Vorhaben zu einer solchen Belastung der das Grundstück erschließenden Straße führen würde, dass die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs nicht nur in Spitzenzeiten nicht mehr gewährleistet wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. September 1986 – 4 C 15.84 – juris, Rn. 34; OVG Schleswig, Beschluss vom 27. Juni 2024 – 1 MB 2/24 – juris, Rn. 57 ; OVG Magdeburg, Urteil vom 24. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 170). Dabei ist

den jeweiligen konkreten Gegebenheiten, u.a. der zu erwartenden Verkehrsbelastung, zu entscheiden, welche Anforderungen über die Mindestanforderungen hinaus an eine ausreichende (wegemäßige) Erschließung zu stellen sind. Dabei erhöhen sich die Anforderungen umso mehr, je stärker der von dem Betrieb zu erwartende Ziel- und Quellverkehr sein wird. Auch insoweit können sich also bei der Prüfung der Mindestvoraussetzungen die Größe des Betriebes, seine spezielle Ausprägung und das hiernach zu erwartende Verkehrsaufkommen auswirken (vgl. BVerwG, a.a.O.; Söfker/ Kment, in: Ernst/ Zinkahn/ Bielenberg/ Krautzberger, § 35 BauGB,

  1. EL August 2025, Rn 574 f. m.w.N.). Bei alledem darf nicht unbeachtet bleiben, dass die den privilegierten Zwecken dienenden Vorhaben unter größtmöglicher Schonung des Außenbereichs errichtet werden sollen, sodass auch vor diesem Hintergrund keine übertriebenen Anforderungen – etwa im Hinblick auf die Erforderlichkeit von Ausweichbuchten für Begegnungsverkehr – zu stellen sind. Randnummer 85 Vorliegend ist durchaus zu bedenken, dass von dem klägerischen Vorhaben ein erheblicher Ziel- und Quellverkehr, insbesondere in Form von Schwerlastverkehr, ausgehen wird. Zwar enthält die antragsgegenständliche Betriebsbeschreibung selbst keine Angaben zu den vorhabenbedingten Verkehrsbewegungen. Allerdings wird in der von der Klägerin eingereichten schalltechnischen Untersuchung vom
  2. August 2019 ausgeführt, dass der regelmäßige anlagenbedingte Vorhabenverkehr täglich bis zu 140 Lkw-Fahrten (70 Lkw) umfassen könne und über die O...... Straße ab- und anfahre. Diese Angaben sind somit auch bei der Frage der ausreichenden Erschließung zugrunde zu legen. Ebenso ist

den insoweit plausiblen Angaben der Beigeladenen zu konstatieren, dass die Breite der asphaltieren Fahrbahn im Bereich der Grundstückszufahrt für einen Begegnungsverkehr mit anderen PKW oder LKW mit vier Metern nicht ausreichend dimensioniert sein dürfte. Dies ergibt sich für die Kammer auch aus den im Internet allgemein zugänglichen Darstellungen des Kreuzungsbereichs der A.... .... ....straße mit der K.... 15 (O...... Straße) sowie der A.... .... ....straße bis zur vorgesehenen Grundstückszufahrt, an der sich derzeit augenscheinlich eine den vorhandenen Knick durchbrechende Zufahrt für landwirtschaftliche Fahrzeuge befindet. Die benannte Anzahl an möglichen (maximalen) täglichen Lkw-Fahrten geht insofern zwar über den Umfang hinaus, der in Rechtsprechung zur Erschließung von landwirtschaftlichen Betrieben als im Hinblick auf einen etwaigen Begegnungsverkehr trotz grundsätzlich nicht ausreichender Fahrbahnbreite in der Regel als unproblematisch angesehen wurde (vgl. hierzu OVG Koblenz, Urteil vom

  1. November 2015 – 1 A 10316/15 – juris, Rn. 30 ff.; OVG Magdeburg, Urteil vom
  2. März 2021 – 2 L 79/17 – juris, Rn. 171; vgl. demgegenüber OVG Lüneburg, Beschluss vom
  3. September 2007 – 4 LB 58/07 – juris, Rn. 6 zur Notwendigkeit von Ausweichstellen bei einem Maximalaufkommen von 154 Fahrzeugen am Tag und einer relevanten Wegstrecke von 1,5 km). Allerdings lässt sich der insofern einschlägigen Rechtsprechung auch nicht das Erfordernis entnehmen, dass im Falle eines privilegierten Außenbereichsvorhabens stets ein reibungsloser Begegnungsverkehr gewährleistet sein muss bzw. mit kurzfristigen Behinderungen zu rechnen ist. Maßgeblich sind vielmehr die konkreten Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs, ggf. unter Berücksichtigung von in zumutbarer Entfernung liegender Ausweichstellen (vgl. Dürr, in: Brüggelmann, BauGB,
  4. Lieferung, Juli 2020, § 35 Rn. 234 ff.; OVG Magdeburg, a.a.O., Rn. 170 f. zur Relevanz der Einsehbarkeit und des Vorhandenseins von Ausweichstellen bei einem 220 m langen Weg). In die Gesamtbetrachtung einer etwaigen, der Erschließung möglicherweise entgegenstehenden, Beeinträchtigung der Sicherheit- und Leichtigkeit des Verkehrs ist daher einzustellen, dass sich die geplante Grundstückszufahrt lediglich in einer Entfernung von ca. 35 bis 40 m zum Übergang der A.... .... ....straße in die K.... 15 befindet (siehe

folgende Darstellung aus Digitaler Atlas Nord). Randnummer 86 Skizze Randnummer 87 Der Kreuzungsbereich der benannten Straßen weist zudem eine deutlich höhere Fahrbahnbreite auf als die Alte .... ....straße in ihrem weiteren Verlauf

Südwesten. Demzufolge dürfte die Distanz, in der ein Begegnungsverkehr zwischen Fahrzeugen nicht stattfinden kann, unterhalb von 35 m liegen. Ob bereits dieser Umstand allein dazu führt, dass nicht von einer die Erschließungsfrage ablehnenden Belastung der A.... .... ....straße ausgegangen werden kann, hat der Beklagte bislang nicht abschließend entschieden. Ebenso wenig wurde die Frage erörtert, mit wieviel Begegnungsverkehr in diesem Abschnitt der A.... .... ....straße tatsächlich gerechnet werden muss und welchen Einfluss hierauf der Umfang der an der A.... .... ....straße belegenen Siedlungsbereiche hat bzw. in welchem Umfang überörtlicher Verkehr über diese Straße abgewickelt wird. Zwar hat der Beklagte im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, dass die Alte .... ....straße nicht geeignet sei, einen gesicherten Begegnungsverkehr zu gewährleisten. Allerdings findet sich in dessen Verwaltungsvorgang eine Stellungnahme vom

  1. August 2021, dass aus verkehrsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen das Vorhaben bestünden (siehe Bl. 10 Band 3). Der Beklagte vermochte es in der mündlichen Verhandlung nicht, die tatsächlichen Grundlagen für diese Einschätzung darzulegen. Zudem hat sich der Beklagte auch in der Stellungnahme im gerichtlichen Verfahren nicht mit den dargestellten Umständen des Einzelfalls auseinandergesetzt. Zwar wird auf Seite 2 der Stellungnahme die geringe Entfernung der Grundstückszufahrt zur K.... 15 erwähnt. Diese Erwähnung erfolgt jedoch im Kontext zur Frage der rechtlich gesicherten Erschließung und nicht im Hinblick auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs. Des Weiteren müsste bei einer abschließenden Prüfung in den Blick genommen werden, dass es sich bei der Angabe zu den vorhabenbezogenen Verkehren im schalltechnischen Gutachten ersichtlich um eine Maximalangabe („bis zu“) handelt. Daher wäre zu ermitteln und zu bewerten, mit welchen Fahrtbewegungen zu welchen Zeiten tatsächlich zu rechnen ist und welchen Einfluss dies auf die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs hat. Randnummer 88 Des Weiteren ist bislang nicht erörtert und auch nicht abschließend bewertet worden, ob verbleibenden Bedenken bezüglich der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs durch die Erteilung von Auflagen für den Ziel- und Quellverkehr begegnet werden könnte. In der Situation eines sog. „steckengebliebenen“ Genehmigungsverfahrens entfällt die Verpflichtung des Gerichts zur Herbeiführung der Spruchreife, wenn ansonsten im Verwaltungsverfahren noch nicht behandelte komplexe Fragen erstmals im gerichtlichen Verfahren erschöpfend geprüft werden müssten, was u.a. auch dann in Betracht kommt, wenn der Erlass von Nebenbestimmungen und/ oder Ausnahmen oder Abweichungszulassungen in Bezug auf bislang nichtgeprüfte Genehmigungsvoraussetzungen denkbar erscheint (vgl. VGH München, Urteil vom
  2. Oktober 2021 – 15 B 19.2130 – juris, Rn. 69; VGH Mannheim, Urteil vom
  3. Juni 2022 – 10 S 848/21 – juris, Rn. 110 m.w.N.; VG Sigmaringen, Urteil vom
  4. Juni 2005 – 6 K 2507/02 – juris, Rn. 124). Vorliegend könnten beispielhaft Auflagen zu den täglich maximal zulässigen Fahrtbewegungen bzw. Vorgaben für bestimmte Zeitfenster (z.B. Berufsverkehr) oder Auflagen zur Sicherstellung der Vermeidung von Begegnungsverkehr beim Befahren und Verlassen des Vorhabengrundstücks (z.B. durch Einweisungen etc.) oder Auflagen zur Reinigung der Grundstückszufahrt und des Straßenbereichs bis zur Kreuzung in Betracht kommen. Nicht zuletzt könnte in Erwägung gezogen werden, der Klägerin eine Verlegung der Auffahrt in Richtung des verbreiterten Kreuzungsbereichs aufzuerlegen. Auch wenn sich die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen grundsätzlich an den vom Vorhabenträger zur Genehmigung gestellten Unterlagen auszurichten hat, hat gleichwohl kein Austausch zwischen dem Beklagten und der Klägerin über eine etwaige Verlagerung der Auffahrt stattgefunden, da sich der Beklagte während des Genehmigungsverfahrens nicht mit den vorhabenbedingten Auswirkungen auf die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs befasst hat. Auch in den Stellungnahmen der Beigeladenen im Genehmigungsverfahren finden sich hierzu keine Ausführungen. Randnummer 89 Weitere Gründe für die Annahme einer offensichtlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens sind weder ersichtlich noch sonst von den Beteiligten vorgetragen worden. Randnummer 90 Die vom Beklagten herangezogene Begründung zur Ablehnung des Genehmigungsantrags der Klägerin hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dem

§ 35Abs. 1 Nr. 3 Bau

GB privilegierten Vorhaben stehen keine öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB entgegen. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bestimmt, dass öffentliche Belange einem Vorhaben

Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Für die Zwecke des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann gemäß § 5 Abs. 2b Satz 1 BauGB ein sachlicher Teilflächennutzungsplan aufgestellt werden. Eine solche Konzentrationsflächenplanung ist mit der Aufstellung der

  1. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen – sachlicher Teilflächennutzungsplan Kiesabbau – vom
  2. Dezember 2016 erfolgt. Die streitgegenständliche Vorhabenfläche liegt nicht innerhalb der gemäß der Planzeichnung ausgewiesenen Konzentrationsflächen für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass dem beantragen Kiesabbau auf der Vorhabenfläche regelhaft öffentliche Belange entgegenstehen. Allerdings ist die Kammer der Auffassung, dass die Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB vorliegend nicht anwendbar sind. Die mit der
  3. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen vorgenommene Konzentrationsflächenplanung ist rechtswidrig und damit unwirksam. Randnummer 91 Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die öffentlichen und privaten Belange zu ermitteln und zu bewerten (§ 2 Abs. 3 BauGB) sowie gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB). Das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB unterliegt dabei insgesamt allerdings nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Gegen das rechtsstaatlich fundierte Gebot gerechter Abwägung wird verstoßen, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet (Abwägungsausfall), in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was

Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss (Abwägungsdefizit), wenn die Bedeutung dieser Belange verkannt wird (Abwägungsfehleinschätzung) oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (Abwägungsdisproportionalität). Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen entscheidet. Das Vorziehen und Zurücksetzen bestimmter Belange innerhalb des vorgegebenen Rahmens ist die elementare planerische Entschließung der Gemeinde über die städtebauliche Entwicklung und Ordnung und kein aufsichtlich oder gerichtlich

vollziehbarer Vorgang (vgl. BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 1969 – IV C 105.66 – BVerwGE 34, 301/309; OVG Schleswig, Urteil vom
  2. Februar 2025 – 1 KN 1/20 – juris, Rn 70 m.w.N; VGH München, Urteil vom
  3. März 2021 – 15 N 20.468 – juris, Rn. 30 m.w.N.). Das Abwägungsgebot erlaubt bei einer Planungsentscheidung einen besonders flexiblen und dem Einzelfall gerecht werdenden Interessenausgleich unter maßgeblicher Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit. Maßgebend ist nur, ob der erhebliche Sachverhalt zutreffend und vollständig ermittelt worden ist und ob anhand dieses Sachverhalts alle sachlich beteiligten Belange und Interessen der Entscheidung zugrunde gelegt sowie umfassend in

vollziehbarer Weise abgewogen worden sind (vgl. auch BVerfG, Beschluss vom

  1. Dezember 2002 – 1 BvR 1402/01 – NVwZ 2003, 350; VGH München, Urteil vom
  2. Februar 2017 – 2 N 15.279 – juris, Rn. 51 m.w.N.). Randnummer 92 Die sich aus § 1 Abs. 7 und § 2 Abs. 3 BauGB ergebenden Anforderungen an den Abwägungsvorgang bei der Darstellung einer Konzentrationszone mit den Rechtswirkungen des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Konzentrationsflächenplanung von Windenergieanlagen geklärt und lassen sich auf eine Konzentrationsflächenplanung für den Abbau von (oberflächennahen) Bodenschätzen übertragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom
  3. März 2015 – 4 BN 31.12 – juris; VGH München, Urteil vom
  4. Februar 2017 – 2 N 15.279 –, Rn. 49, juris). Das Abwägungsgebot verlangt für eine Konzentrationsflächenplanung im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ein schlüssiges gesamträumliches Plankonzept. Das Konzept muss nicht nur Auskunft darüber geben, von welchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird, sondern auch die Gründe für die beabsichtigte Freihaltung des übrigen Planungsraums von Windenergieanlagen aufzeigen. Der Ausschluss der Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt sich

der Wertung des Gesetzgebers nur rechtfertigen, wenn der Plan sicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber konkurrierenden Nutzungen durchsetzen; die negative und die positive Komponente der festgelegten Konzentrationszonen bedingen einander. Die Ausarbeitung des Plankonzepts vollzieht sich abschnittsweise: In einem ersten Arbeitsschritt sind diejenigen Bereiche als „Tabuzonen“ zu ermitteln, die für die Nutzung der Windenergie nicht zur Verfügung stehen. Die Tabuzonen lassen sich in „harte“ und „weiche“ untergliedern. Der Begriff der harten Tabuzonen dient der Kennzeichnung von Teilen des Planungsraums, die für eine Windenergienutzung aus zwingenden rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht in Betracht kommen. Mit dem Begriff der weichen Tabuzonen werden Bereiche des Planungsraums erfasst, in denen

dem Willen des Plangebers aus unterschiedlichen Gründen die Errichtung von Windenergieanlagen von vornherein ausgeschlossen werden soll. Der Plangeber muss seine Entscheidung für weiche Tabuzonen rechtfertigen. Dazu muss er aufzeigen, wie er die eigenen Ausschlussgründe bewertet, d. h. kenntlich machen, dass er – anders als bei harten Tabukriterien – einen Bewertungsspielraum hat, und die Gründe für seine Wertung offenlegen. Die Potenzialflächen, die

Abzug der harten und weichen Tabuzonen übrigbleiben, sind in einem weiteren Arbeitsschritt zu den auf ihnen konkurrierenden Nutzungen in Beziehung zu setzen; die öffentlichen Belange, die gegen die Ausweisung eines Landschaftsraums als Konzentrationszone sprechen, sind mit dem Anliegen abzuwägen, der Windenergienutzung an geeigneten Standorten eine Chance zu geben, die ihrer Privilegierung

§ 35Abs. 1 Nr. 5 Bau

GB gerecht wird. Als Ergebnis der Abwägung muss der Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen werden (vgl. grundlegend zur Konzentrationsflächenplanung BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 33 ff.; OVG Schleswig, Urteil vom
  2. Juni 2023 – 5 KN 42/21 – juris, Rn. 46 m.w.N.). Der

weis, ob die Ausweisung der Konzentrationsflächen der in Rede stehenden privilegierten Nutzung in substanzieller Weise Raum verschafft, hat grundsätzlich die planende Gemeinde zu erbringen (vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 16. September 2011 – 1 C 11114/09 – juris, Rn. 84). Randnummer 93 Vorliegend weist der Teilflächennutzungsplan der Beigeladenen Mängel in der Abwägung

§ 1Abs. 7 Bau

GB auf, die erheblich sind, weil sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB). Sie ergeben sich aus den Planaufstellungsunterlagen, insbesondere aus den Beschlüssen der Gemeindevertretung sowie der Begründung zum Flächennutzungsplan und des Fachbeitrags zur

  1. Änderung des Flächennutzungsplans. Ohne diese Mängel wäre eine andere Entscheidung der Beigeladenen möglich gewesen, um jedenfalls dem Kiesabbau substanziell Raum zu verschaffen. Diese Mängel hat die Klägerin mit Schriftsatz vom
  2. Dezember 2017 rechtzeitig und in ausreichender Weise gerügt (§ 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB). Randnummer 94 Die Kammer hat bereits Zweifel, ob das Vorgehen der Beigeladenen bei der Bestimmung des Flächenansatzes für die Konzentrationsflächenplanung sowie bei der Anwendung der sogenannten harten und weichen Tabukriterien vollständig rechtskonform gewesen ist. Da sich der Flächennutzungsplan jedoch aus anderen Gründen für die Kammer zweifelsfrei als rechtswidrig erweist, braucht die Kammer keine abschließende Entscheidung zu diesen treffen. Im Einzelnen: Randnummer 95 Nicht zu beanstanden ist zunächst im Grundsatz, dass die Beigeladene sowohl

den Darstellungen in der Begründung zur Aufstellung des Flächennutzungsplans, deren Inhalt die Gemeindevertretung der Beigeladenen mit Beschluss vom 20. Juli 2016 gebilligt hat, als auch

dem Fachbeitrag zur 22. Änderung des Flächennutzungsplans für die Ermittlung der Potentialflächen nicht – wie in der Rechtsprechung grundsätzlich dargestellt – vom gesamten Gemeindegebiet, sondern von den

gewiesenen Lagerstätten für Kies und Sand (Kieslagerstätte Ratekau Nord und Kieslagerstätte Ratekau Süd) ausgegangen ist (siehe hierzu Seite 7 der Begründung). Die Lage der benannten Lagerstätten ergibt sich aus einer in der Planzeichnung enthaltenen Darstellung: Randnummer 96 Skizze Randnummer 97 Mit dieser Vorgehensweise hat die Beigeladene im Grunde bereits zu Beginn der Flächenermittlung ein sogenanntes hartes Tabukriterium angewandt, ohne es als solches zu benennen, in dem sie Flächen unberücksichtigt lässt, auf denen weder Kies noch Sand vorhanden sind und daher ein Abbau dieser Rohstoffe bereits aus tatsächlichen Gründen unmöglich ist. Infolge der absoluten Standortgebundenheit des Abbaus von Kies und Sand erschiene es

Auffassung der Kammer – anders als etwa bei der Konzentrationsflächenplanung für Windenergieanlagen – hingegen als unnötige und ergebnisirrelevante Förmelei, zunächst die gesamte Gemeindefläche in den Blick zu nehmen, um dann auf der nächsten Stufe zwangsläufig die Flächen auszusondern, in denen sich keine Kies- und Sandvorkommen befinden. Allerdings setzt eine Vorgehensweise wie hier voraus, dass der von der Beigeladenen zugrunde gelegte Lagerstättennachweis plausibel ist und keine weiteren Lagerstätten außerhalb des Lägerstättennachweises, aber innerhalb des Gemeindegebiets, vorhanden sind. Der von der Beigeladenen herangezogene Lagerstättennachweis beruht ausweislich der Begründung zum Flächennutzungsplan auf einem vom Land Schleswig-Holstein in Auftrag gegebenem Gutachten zur landesweiten Erkundung von Lagerstätten zur Vorbereitung der geplanten Fortschreibung der Regionalpläne und des Landentwicklungsplanes. Anhaltspunkte dafür, dass dieser

weis methodisch fehlerhaft ist, sind nicht ersichtlich und wurden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Zudem hat der Geologische Dienst des Landesamtes für Umwelt und ländliche Räume mit Schreiben vom

  1. Juni 2016 bestätigt, dass die in der Planunterlage übernommene Kulisse der Rohstoffpotentiale den derzeitigen Arbeitsstand für das Gemeindegebiet richtig darstelle (siehe Bl. 1154 Verfahrensakte). Soweit die Klägerin vorträgt, die Beigeladene hätte sich nicht an der Karte der oberflächennahen Rohstoffe (KOR) der geologischen Landesämter orientiert, legt sie nicht dar, aus welchen Gründen die Beigeladene zur Heranziehung dieser Datengrundlage verpflichtet gewesen wäre und vor allem ob sich bei Berücksichtigung dieser Karte eine andere tatsächliche Ausgangslage ergeben hätte. Angesichts der von der Kammer betrachteten Darstellung der Rohstoffvorkommen im Gebiet der Beigeladenen auf eben dieser Karte drängt sich eine abweichende Datengrundlage für Rohstoffvorkommen im Gemeindegebiet auch nicht auf (vgl. hierzu Internetauftritt des Geoportals der Bundesanstalt für Geowissenschaften und Rohstoffe, zuletzt abgerufen am
  2. Februar 2026). Randnummer 98 Nicht vollständig

vollziehbar sind allerdings die Ausführungen auf Seite 7 der Begründung zum Flächennutzungsplan, wo es heißt: Randnummer 99 Darüber hinaus existierende kleinere Abbaugebiete, die vereinzelt im Gemeindegebiet vorkommen, werden in der Planung nicht weiter betrachtet. Dort kann entsprechend der erteilten Genehmigungen weiter ausgekiest werden, eine Ausweitung der Flächen soll zukünftig jedoch nicht mehr möglich sein. Solche kleinflächigen Einzelstandorte würden dem Bestreben der Gemeinde zuwiderlaufen, den Kiesabbau wenige Bereich zu konzentrieren. Randnummer 100 Die gewählte Formulierung kann den Rückschluss zulassen, dass auch außerhalb des herangezogenen Lagerstättennachweises Rohstoffvorkommen existieren, welche jedoch nicht in die Konzentrationsflächenplanung einbezogen wurden. Neben dieser wörtlichen Beschreibung lässt auch die Analyse des dem Planungsprozess zugrundeliegenden Kartenmaterials die Vermutung zu, dass bei der Planung unberücksichtigte Rohstoffvorkommen im Gemeindegebiet vorhanden waren. Auf der Karte zur Darstellung der Potentialflächen (Plan Nr. 2 – Ausschlusszonen/Potentialflächen, Bl. 47 Verfahrensakte I) findet sich im nördlichen Gemeindegebiet außerhalb der dargestellten Lagerstättengrenze ein Flurstück mit der Bezeichnung Kies (siehe

folgend dargestellter Kartenausschnitt). Randnummer 101 Skizze Randnummer 102 Auf der Karte zur Darstellung der bestehenden und geplanten Flächennutzungen (Plan-Nr. 1 – Bestehende/ Geplante Flächennutzungen, Bl. 46 Beiakte Verfahrensakte I) wird im südlichen Bereich ebenfalls eine Fläche außerhalb der dargestellten Lagerstättengrenze als „Kiesabbau, Interessenbekundung“ dargestellt (siehe

folgend dargestellter Kartenausschnitt). Randnummer 103 Skizze Randnummer 104 Die letztgenannte Fläche liegt zwar innerhalb des Geltungsbereichs des Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Si, Kr......er Seelandschaft und umliegende Wälder“ und wäre

dem Vorgehen der Beigeladenen bei Anwendung der harten Tabukriterien (hierzu sogleich) anschließend ausgesondert worden. Allerdings erfolgte die Nichtberücksichtigung dieser Fläche nicht aus diesem Grund, sondern auf der vorgelagerten Prüfungsebene. Randnummer 105 Unabhängig von der Frage, ob die Beigeladene im Rahmen der Abwägung grundsätzlich berechtigt wäre, kleinere Abbaugebiete bei der Ausweisung der Konzentrationsflächen aus städtebaulichen Gründen unberücksichtigt zu lassen, hätten diese zu Beginn der Flächendarstellung gleichwohl berücksichtigt werden müssen. Allein der Umstand, dass auf den insoweit in Rede stehenden Flächen bereits Kiesabbau stattfindet, dürfte jedenfalls keine Rechtfertigung dafür darstellen, diese von vornherein zu exkludieren. Schließlich hat die Beigeladene durch die Ausweisung der Konzentrationszone 3 (= Potentialfläche 6) explizit Flächen berücksichtigt, auf denen bereits Kiesabbau stattfindet bzw. stattgefunden hat. Ob und wie sich dieser methodische Umstand auf das Gesamtabwägungsergebnis auswirken konnte bzw. ausgewirkt hat, bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. Randnummer 106 Im Anschluss an die Darstellung der Lagerstätten hat die Beigeladene durch die Anwendung sogenannter harter und weicher Tabukriterien acht verbleibende Potentialflächen ermittelt und in den Planungsunterlagen dargestellt (siehe hierzu Bl. 383 Verfahrensakte I). Randnummer 107 Bei den angewandten harten Tabukriterien ist festzustellen, dass unter anderem Flächen ausgeschlossen wurden, welche sich innerhalb des Geltungsbereichs der Landesverordnung über das Naturschutzgebiet „Si.., Kr......er Seelandschaft und umliegende Wälder“ vom 11. August 2015 befinden (vgl. hierzu Seite 8 der Begründung zum Flächennutzungsplan). In der entsprechenden Schutzgebietsverordnung wird gemäß § 4 Nr. 1 der Abbau von Bodenbestandteilen oder die Vornahme von Abgrabungen ausdrücklich verboten. Zwar bestimmt § 23 Abs. 2 Satz 1 BNatSchG, dass alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile oder zu einer

haltigen Störung führen können, verboten sind. Gleichwohl führt diese bundesgesetzliche Vorgabe in Verbindung mit der Schutzgebietsverordnung nicht zu einem absoluten Verbot des Kiesabbaus in dem in Rede stehenden Naturschutzgebiet. Der (generellen) Einstufung als hartes Tabukriterium könnte insoweit entgegenstehen, dass auch von Schutzgebietsfestsetzungen eine Befreiung

§ 67BNat

SchG erteilt werden kann (vgl. zur Relevanz des Bestehens einer objektiven Befreiungslage bei naturschutzrechtlichen Verboten und der insoweit fehlenden absoluten Geltung von Verbotsregelungen BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 – 4 C 15/01 – juris, Rn. 20). Randnummer 108 Die Beigeladene hat vorliegend nicht geprüft, ob hinsichtlich des benannten Naturschutzgebiets eine objektive bzw. potentielle Befreiungslage

§ 67BNat

SchG für ein Rohstoffgewinnungsvorhaben gegeben ist. Sie hat die untere Naturschutzbehörde des Beklagten ausweislich der Planaufstellungsunterlagen auch nicht konkret um eine Stellungnahme zu dieser Frage ersucht. In der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde vom 2. Februar 2016 finden sich hierzu ebenfalls keine Ausführungen.

teilweise in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretener Auffassung bedarf es jedoch einer konkreten Überprüfung einer (potentiellen) Befreiungslage, die auch aktenkundig sein muss. Die Beantwortung der Frage, ob ein bestimmtes Gebiet von vornherein aus rechtlichen Gründen nicht für die Ausweisung von Vorrangzonen in Betracht kommt, sei originäre Aufgabe der planenden Stelle und obliege nicht von der Planung betroffenen Bürgern. In diesem Zusammenhang sei auch relevant, ob eine konkrete Beteiligung der zuständigen Fachbehörde zur Klärung dieser Fragestellung stattgefunden hat (vgl. OVG Münster, Urteil vom

  1. März 2019 – 2 D 71/17.NE – juris, Rn. 126 ff.; Urteil vom
  2. Januar 2020 – 2 D 100/17.NE – juris, Rn. 162 ff.). Andere obergerichtliche Entscheidungen, insbesondere zur Konzentrationsflächenplanung für raumbedeutsame Windenergieanlagen, lassen sich so interpretieren, dass die planende Gemeinde nicht stets prüfen muss, ob eine potentielle Befreiungslage im Sinne von § 67 BNatSchG vorliegt. Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat – unter Bezugnahme auf andere obergerichtliche Entscheidungen – für die Errichtung von raumbedeutsamen Windenergielangen in Naturschutzgebieten entschieden, dass es insoweit ausgeschlossen sei, dass die Voraussetzungen für eine Befreiung

§ 67Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BNat

SchG vorliegen (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom

  1. November 2025 – 5 KN 31/21 – juris, Rn. 129 f. m.w.N.; so auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  2. Mai 2019 – OVG 2 A 4.19 – juris, Rn. 93). Dabei hat das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht zur Ablehnung einer objektiven Befreiungslage unter anderem auf die fehlende Standortgebundenheit von Windenergieanlagen abgestellt. Ob im Hinblick auf einen Abbau von Kies und Sand im hier relevanten Naturschutzgebiet auch hier in Anlehnung an die benannte Rechtsprechung eine objektive Befreiungslage anzunehmen wäre und wie in diesem Zusammenhang etwa der Aspekt der Standortgebundenheit beim Abbau von oberflächennahen Rohstoffen bzw. die mit einem Abbauvorhaben zwangsläufig einhergehenden Auswirkungen auf die Schutzgebietsziele zu bewerten wären und ob eine Befreiung von den Verboten der Schutzgebietsverordnung gegebenenfalls allein theoretischer Natur wäre (vgl. zu diesem Maßstab bei der Konzentrationsflächenpla

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