die Übernachtung ausschließlich zu beruflichen, medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgt. Randnummer 10 Die Verordnung trat ausweislich ihres § 22 am
die Beschränkung der Beherbergung in anderen Bundesländern und die stark eingeschränkte Möglichkeit zu Auslandsreisen dazu führten,
sich Touristen in den Gebieten konzentrierten, in denen touristische Reisen mit Unterbringung noch möglich seien. Würde also Schleswig-Holstein die touristische Beherbergung zulassen, würde dies zwangsläufig zu vermehrten Reisen nach Schleswig-Holstein führen. Die damit einhergehenden Kontakte und höhere Menschendichte würden zwangs-läufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Hygienekonzepte und allgemeine Regelungen zum Schutz der Ausbreitung der Pandemie würden eine Ansteckungs-gefahr lediglich reduzieren, aber nicht gänzlich ausschließen. Randnummer 12 Ausweislich des täglichen Situationsberichts des Robert-Koch-Instituts von diesem Tag hatte es in Schleswig-Holstein in den sieben Tagen davor 1.372 übermittelte Fälle von COVID-19-Erkrankungen gegeben, das entspricht 47 Fällen je 100.000 Einwohnern. Bundesweit lag die 7-Tage-Inzidenz (Fälle je 100.000 Einwohner in den vorherigen sieben Tagen) bei
kein Vortrag zur Antragsbefugnis innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung erfolgt war, wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom
sich die mit der angegriffenen Verordnung verbundenen qualifizierten Grundrechtseingriffe kurzfristig erledigt hätten. Randnummer 18 Die angegriffene Verordnung sei aus formellen sowie materiellen Gründen unwirksam gewesen. Randnummer 19 Es habe an einem Kabinettbeschluss gefehlt. Ein Kabinettsbeschluss sei in den vom Antragsgegner vorgelegten Verwaltungsvorgängen nicht enthalten. Der Ministerpräsident und der Gesundheitsminister, die die Verordnung vom 29. November 2020 unterschrieben haben, seien zu ihrem Erlass jedoch nicht befugt gewesen, sie hätten bei der Unterzeichnung und Verlautbarung des Normtextes vielmehr ultra vires gehandelt. Das führe zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der streitgegenständlichen Verordnung. Randnummer 20 Die Verordnung sei bereits mangels ordnungsgemäßer Bekanntmachung im Internet unwirksam. Die Voraussetzungen für eine Notverkündung nach § 60 Abs. 3 LVwG hätten nicht vorgelegen. Das Internet sei keine ortsübliche Verkündungsform. Die Bekanntmachungsverordnung sehe eine Bekanntmachung im Internet allein für Gemeinden, Kreise, Ämter, Zweckverbände und Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit vor. Es habe auch keine Gefahr im Verzug vorgelegen. Dies hätte vorausgesetzt,
ein zur Abwehr einer Gefahr erforderliches rechtzeitiges Inkrafttreten der Verordnung durch die regelmäßige Verkündungsform nicht möglich gewesen wäre und ohne die sofortige Verkündung der Verordnung ein drohender Schaden tatsächlich entstehen würde. Eine rechtzeitige Vorbereitung einer Bekanntmachung der streitgegenständlichen Verordnung im Gesetz- und Verordnungsblatt des Antragsgegners wäre ohne weiteres möglich gewesen. Schleppende Arbeitsabläufe bei der Drucklegung des Gesetz- und Verordnungsblatts seien jedenfalls keine Gründe, die im Rechtssinn eine Gefahr im Verzug begründen könnten. Randnummer 21 Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 sei auch materiell rechtswidrig. Randnummer 22 Es fehle an einer hinreichenden rechtlichen Grundlage für einen Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 3 GG. Die Regelung habe für die Antrag-stellerin zu 1 ein faktisches Berufsverbot dargestellt. Ein Berufsverbot könne aber, wenn überhaupt, nur durch den parlamentarischen Gesetzgeber erlassen werden. Wenn man der Meinung sein wollte, der Erlass der Verbote durch den Verordnungsgeber sei zulässig, wäre aber jedenfalls eine Befassung des Landtags des Antragsgegners zur Wahrung des Parlamentsvorbehalts erforderlich gewesen. Nach Art. 80 Abs. 4 GG habe der Landtag das Recht, Maßnahmen auf Grundlage der §§ 32, 28 IfSG durch Gesetz zu regeln. Dieses Recht verdichte sich aufgrund des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips aus Art. 20 Abs. 2 und 3 GG und Art. 2 Abs. 1 Landesverfassung zu einer Pflicht zum Erlass eines Gesetzes nach Art. 80 Abs. 4 GG, wenn – wie hier – kumulativ und flächendeckend wirkende Freiheitsbeschränkungen angeordnet würden. Dies habe der Landtag des Antragsgegners aber nicht getan. Randnummer 23 Es fehle zudem an einer hinreichenden Prognose. Prognoseentscheidungen eines Verordnungsgebers seien anhand der ihr zugrunde gelegten tatsächlichen Annahmen zu überprüfen. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammen-hangs führten zur Rechtswidrigkeit der Prognose. Von der mit jeder Prognose verbundenen Unsicherheit sei die Ungewissheit zu unterscheiden, die bereits die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose betreffe. Der Normgeber sei gehalten, seiner Begründungspflicht bereits während des Normerlassverfahrens zu genügen. Eine notwendige Bedingung dafür sei,
der Verordnungsgeber eine Datengrundlage für eine solche Untersuchung schaffe und aktuell halte. Der Antragsgegner habe weder zum Zeitpunkt des Erlasses, dem
die begehrten amtlichen Informationen diesem nicht vorlägen. Randnummer 25 Sei der Verordnungsgeber – wie hier – mangels ausreichender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu der erforderlichen Gefahrenprognose nicht im Stande, liege keine Gefahr, sondern – allenfalls – eine mögliche Gefahr oder ein Gefahrenverdacht vor, die den Erlass einer Gefahrenabwehrverordnung nicht rechtfertige. Randnummer 26 Der Antragsgegner habe darüber hinaus nach Aktenlage auch keine Gefahrenbeurteilung getroffen zu einer etwaigen durch Beherbergungsbetriebe verursachten Mehrbelastung von Krankenhäusern, insbesondere der Intensivplätze und solcher Intensivplätze mit Beatmungsstation. Einem Bericht des Bundesrechnungshofs vom 9. Juni 2021 (Haushaltsausschuss-Drs. 19/8745, S. 23 ff.) sei zudem zu entnehmen,
Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben hätten, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei. Randnummer 27 Zudem habe die 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner am
V-2 vom 29. November 2020 unwirksam ist, beantragen sie nach Außerkrafttreten der Norm nunmehr, Randnummer 29 festzustellen,
V-2 vom 29. November 2020 unwirksam gewesen ist. Randnummer 30 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 31 den Antrag abzulehnen. Randnummer 32 Die Anträge seien bereits unzulässig. Randnummer 33 Es fehle an einer Wiederholungsgefahr, die die konkret absehbare Möglichkeit voraussetze,
in naher Zukunft und unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen eine gleiche oder gleichartige Maßnahme seinerseits zu erwarten sei, die die Antragstellerin beschwere. Im Vergleich mit der Situation bei Erlass der angegriffenen Normen hätten sich die tatsächlichen Umstände wesentlich verändert. Die Pandemie liege zumindest im Wesentlichen in der Vergangenheit. Die 7-Tage-Inzidenz habe am
sich auch unter diesem Gesichtspunkt kein Feststellungsinteresse ergebe. Randnummer 36 Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Die angegriffene Landesverordnung sei formell und materiell rechtmäßig. Der Erlass des § 17 der Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARSCoV-2 habe auf hinreichend bestimmten formell-gesetzlichen Ermächtigung beruht. Randnummer 37 Es habe auch keine Pflicht bestanden, ein verordnungsvertretendes Gesetz zu erlassen. Ob der Landesgesetzgeber ein verordnungsvertretendes Gesetz nach Art. 80 Abs. 4 GG erlasse, stehe allein in seinem politischen Ermessen. Wenn man nun annähme,
ab der Überschreitung einer gewissen Wesentlichkeitsschwelle mit Blick auf den Parlamentsvorbehalt der Landesgesetzgeber dazu verpflichtet wäre, ein Gesetz nach Art. 80 Abs. 4 GG zu erlassen, dann würde dieses Ermessen gänzlich ausgehebelt werden. Eine solche Verpflichtung sei in Art. 80 Abs. 4 GG gerade nicht angelegt und liefe dem Normkonzept des Art. 80 Abs. 4 GG zuwider, denn Art. 80 Abs. 4 GG ermögliche lediglich einen „Rechtsformentausch“ und begründe keine originäre Gesetzgebungsbefugnis der Länder. Randnummer 38 Die Ersatzverkündung im Internet sei zulässig gewesen und ordnungsgemäß erfolgt. Insofern sei auch zu berücksichtigen,
die Veröffentlichung des Gesetz- und Verordnungsblattes aufgrund der notwendigen betrieblichen Abläufe (Erstellung einer Druckvorlage, Satz, Korrektur, Druck) etwa eine Woche Vorlauf benötige. Dies führte dann aber zu einer Verzögerung, die mit der erforderlichen Beobachtung und Überprüfung der Entwicklung der Pandemie und gegebenenfalls zeitnahen Anpassung der Maßnahmen nicht mehr vereinbar sei. Randnummer 39 Er, der Antragsgegner, habe außerdem hinreichende Gefahrenprognosen angestellt. Dieses Erfordernis habe im Zusammenhang mit den infektionsschutzrechtlichen Schutzmaßnahmen bedeutet,
seine jeweilige Annahme als Verordnungsgeber,
das Ziel, das Leben und die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und das Gesundheitssystem vor einer Überlastung zu schützen, ohne die erlassenen Ge- und Verbote gefährdet und die Gefahr wegen einer möglichen Überlastung des Gesundheitssystems dringlich war, eine tragfähige Grundlage habe haben müssen. Dies habe entgegen der Annahme der Antragstellerinnen nicht vorausgesetzt,
er sich schon beim Erlass der Verordnungen mit allen Einwänden ausdrücklich auseinandergesetzt hätte, die die Antragstellerinnen nunmehr aufwerfen würden. Diese Einwände seien zudem unberechtigt. Randnummer 40 Es habe zunächst keine Begründungspflicht gegeben. Es gebe auch kein allgemeines Gebot, Verordnungen zu begründen. Randnummer 41 Im Übrigen habe er aber hinreichende Feststellungen für die jeweiligen Gefahrenprognosen getroffen. Insofern nähmen sowohl die Dringlichkeitsvorlage als auch die Begründung Bezug auf die dynamische Ausbreitung des Coronavirus. Was mit diesen Feststellungen gemeint gewesen sei und
diese Feststellungen nach den vorhandenen Erkenntnisquellen zugetroffen habe, sei seinerzeit offenkundig gewesen, weil die Entwicklung der Pandemie in Deutschland und die Einschätzungen des RKI die Nachrichten und die öffentliche Diskussion beherrschten. Randnummer 42 Die Entwicklung der Infektionszahlen sei ihm aufgrund der damals täglich veröffentlichten Zahlen des RKI und aufgrund der Angaben der Landesmeldestelle beim Institut für Infektionsmedizin der Christian-Albrechts-Universität zu G-Stadt bekannt gewesen. Über die Entwicklung der Belegung der Intensivstationen hätten ihm ebenfalls Meldedaten vorgelegen; seit Ende März 2020 seien die Meldungen der Intensivstationen im Land auch im DIVI-Intensivregister öffentlich verfügbar gewesen. Im Übrigen habe er seinerzeit nicht nur die sachkundigen Einschätzungen und Veröffentlichungen des RKI berücksichtigt, sondern er sei auch selbst durch einen Corona-Expertenrat der Landesregierung beraten worden und habe Zugang zu allen Daten der Landesmeldestelle beim Institut für Infektionsmedizin der Christian-Albrechts-Universität zu G-Stadt, dessen Direktor C. zudem Mitglied des genannten Expertenrats war, gehabt. Randnummer 43 Dabei seien die Daten des RKI und der Landesmeldestelle und die Empfehlungen des Expertenrats stets berücksichtigt worden. Sämtliche Daten zu verschriftlichen, hätte erhebliche weitere Zeit in Anspruch genommen. Dies wäre unnötig gewesen, weil die Daten des RKI, der Landesmeldestelle und des DIVI- Intensivregisters ohnehin öffentlich gewesen seien. In diesem Sinne sei selbst für den Fall,
eine Begründungspflicht dem Grunde nach bestehe, was hier indes nicht der Fall sei, anerkannt,
der Umfang der Begründung in Eilfällen geringer ausfallen könne. Deshalb habe insbesondere die Begründungspflicht nach § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG nur eine allgemeine Begründung zum Inhalt, und deshalb bleibe dort Raum für eine Bestätigung der Feststellungen des Verordnungsgebers anhand von Quellen außerhalb der Begründung. Randnummer 44 Es habe auch kein Ermittlungsdefizit gegeben. So habe auch die Kontaktnachverfolgung schon seit dem Beginn der Pandemie ein zentrales und intensiv genutztes Instrument zur Bekämpfung der Ausbreitung der Pandemie dargestellt. Die Gesundheitsämter hätten schon seit den ersten Feststellungen von Infektionen im Landesgebiet die Kontaktpersonen und -situationen ermittelt. Im zuständigen Ministerium habe es schon bald nach dem Beginn der Pandemie eine tagesaktuelle Übersicht über die Leistungsfähigkeit der Gesundheitsämter gegeben. Die Gesundheitsämter seien aufgestockt und teilweise extern durch Bundeswehr und Bundespolizei unterstützt worden. Soweit im Herbst und Winter 2020/2021 nur noch ein Bruchteil der Infektionen bestimmten Lebensbereichen habe zugeordnet werden können, habe dies darauf beruht,
eine Entwicklung von einzelnen Ausbruchsgeschehen hin zu einer Situation der „community transmission“ vorgelegen habe. Randnummer 45 Soweit die Antragstellerinnen geltend machten,
laut einem Bericht des Bundesrechnungshofes Krankenhäuser aus wirtschaftlichen Gründen eine höhere Intensivbettenbelegung angegeben haben, als dies tatsächlich der Fall gewesen sei, ergebe sich dies nicht aus dem Bericht. In dem Bericht gehe es darum,
1a Satz 2 Nr. 1 KHG Fehlanreize in dem Sinne bewirkt haben könnte – aber auch nur haben könnte –,
Krankenhäuser eine geringere Zahl von Intensivbetten melden könnten, um einen Anteil freier Betten von weniger als 25 % zu erreichen und deshalb Ausgleichszahlungen zu erhalten.
dies tatsächlich geschehen wäre, habe der Bundesrechnungshof entgegen der Behauptung der Antragstellerinnen nicht festgestellt. In einer Studie von Forschenden des Leibniz-Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim sei vielmehr gezeigt worden,
dies nicht eingetreten sei. Im Übrigen sei die Vermutung aus dem Bericht des Bundesrechnungshofs sowohl mit Blick auf die zeitlichen Abläufe unplausibel, als auch für dieses Verfahren zeitlich völlig irrelevant. Der befürchtete Fehlanreiz für manipulative, betrügerische und medizinethisch völlig unvertretbare Angaben von zu geringen Zahlen freier Intensivbetten solle aus § 21 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KHG folgen. Diese Norm sei aber erst mit dem Dritten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 18. November 2020 erlassen worden. Zudem folge aus diesen zeitlichen Abläufen,
kurz nach dem
die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden könne, wenn physische Kontakte verringert und bestimmte Abstände zu anderen Personen eingehalten werden. Deshalb habe er davon ausgehen können,
V-2 vom 29. November 2020 geeignet gewesen sei. Das Beherbergungsverbot sei geeignet gewesen, vermeidbaren physischen Kontakt zu reduzieren und dadurch drohende Infektionsketten zu unterbinden. Hierdurch habe das exponentielle Wachstum gestoppt und die Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus verlangsamt werden und dadurch eine Überlastung der medizinischen Versorgungskapazitäten vermieden werden können. Randnummer 47 Konkret das Beherbergungsverbot habe dazu gedient, durch eine erhebliche Reduzierung der Kontakte in der Bevölkerung eine akute nationale Gesundheitsnotlage zu verhindern, indem insgesamt das Infektionsgeschehen aufgehalten werde und die Zahl der Neuinfektionen wieder in die nachverfolgbare Größenordnung von unter 50 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner in einer Woche reduziert werde bzw. soweit einzelne Gebiete diese Grenze noch nicht überschritten hätten, der Anstieg der Infektionszahlen aufgehalten worden sei. Das Infektionsgeschehen hätte unweigerlich einem exponentiellen Wachstum unterlegen, wenn keine konkreten Maßnahmen eingeführt worden wären, die diese Entwicklung aufgehalten hätten. Ein exponentielles Wachstum hätte unweigerlich binnen weniger Wochen zu einer Überlastung des Gesundheitssystems geführt. Außerdem wäre die Zahl der Todesfälle und schweren Verläufe erheblich angestiegen. 75% der Infektionen hätten nicht mehr einem Infektionsgeschehen zugeordnet werden können. Es hätten daher vermeidbare Kontakte auf der privaten Ebene möglichst nicht mehr stattfinden sollen. Vermeidbare physische Kontakte – und damit auch Infektionsgelegenheiten – hätten auch mit Hilfe des Beherbergungsverbots reduziert werden sollen. Denn eine touristische Beherbergung hätte vermehrt Menschen nach Schleswig-Holstein gebracht; die damit einhergehenden erhöhten Kontakte und die höhere Dichte an Menschen hätte zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren geführt. Dies habe umso mehr gegolten, als die Beherbergung in anderen Bundesländern beschränkt und Auslandsreisen nur eingeschränkt möglich gewesen seien. Das von den Antragstellerinnen beanstandete Beherbergungsverbot habe sich vor dem Hintergrund der Gefahrenlage als Bestandteil eines Lockdowns dargestellt. Bei einem Lockdown gehe es aber im Ansatz nicht darum, besondere Infektionsherde auszuschalten, sondern generell Kontakte auf der privaten Ebene, die nicht unbedingt erforderlich seien, in der Fläche zu reduzieren. Dieses Ziel habe er der angegriffenen Verordnung ausdrücklich zugrunde gelegt. Jede weitergehende Ausnahmeregelung hätte dazu geführt,
zusätzliche Kontakte entstanden wären, die es jedoch wegen der Infektionsgefahren zu vermeiden galt. Dabei hätten auch Hygienemaßnahmen gleich welcher Art niemals ebenso effektiv sein können wie die Vermeidung von Kontakten. Randnummer 48 Insofern sei es auch nicht entscheidend,
Beherbergungsbetriebe nicht als Treiber der Pandemie identifiziert worden waren. Randnummer 49 Aus dem Umstand,
das Gesundheitssystem nicht an seine Leistungsgrenze gekommen sei, lasse sich nicht schließen,
die Maßnahme nicht geeignet gewesen sei – ganz im Gegenteil spreche dies gerade dafür,
die Maßnahmen ihre beabsichtigte Wirkung entfaltet hätten, zumal die Belastung der Intensivstationen im November 2020 durchaus sehr hoch gewesen sei. In einigen Nachbarländern Deutschlands sei es gerade auch zu der befürchteten Überlastung gekommen und es habe in den Notaufnahmen triagiert werden müssen, das heißt ausgewählt werden, welcher Notfallpatient zulasten eines anderen behandelt werde. Randnummer 50 Gleich geeignete und mildere Mittel seien nicht ersichtlich. Die von den Antragstellerinnen geltend gemachten allgemeinen Hygienemaßnahmen wären zwar milder gewesen, nicht aber gleich geeignet. Randnummer 51 Die Beherbergungsverbot für nicht notwendige private Reisen stelle zwar einen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit der Antragstellerin zu 1 aus Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 19 Abs. 3 GG dar. Das Eingriffsgewicht sei allerdings dadurch gemildert worden,
die Beherbergung von Menschen nicht gänzlich verboten gewesen sei. Es sei die Möglichkeit geblieben, noch Menschen zu beherbergen, deren Reisen unvermeidbar waren, das heißt zu beruflichen medizinischen oder zwingenden sozial-ethischen Zwecken erfolgten. Mildernd komme auch hinzu,
die Maßnahmen befristet gewesen seien, um eine fortlaufende Überprüfung zu gewährleisten, und
für die von den Coronaschutzmaßnahmen betroffenen Betriebe staatliche Hilfsprogramme vorgesehen waren. Zwar seien die staatlichen Hilfsmaßnahmen zum Zeitpunkt des Verordnungserlasses noch nicht in Kraft gesetzt gewesen, aber dennoch habe er davon ausgehen dürfen,
diese Hilfen den betroffenen Betrieben alsbald zur Verfügung gestellt würden. Randnummer 52 Dem gegenüber hätten Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gestanden. Zum Zeitpunkt des Erlasses der Landesverordnung habe dringendster Handlungsbedarf zum Schutz der Gemeinwohlbelange bestanden. Erschwerend komme hinzu,
es bei Verordnungserlass weder Impfung noch Medikation gegeben habe. Randnummer 53 Der Schutzbereich des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs sei nicht betroffen gewesen. Denn dies setzte voraus,
die Substanz der Betriebe betroffen gewesen wäre, die Maßnahmen also ein derart gravierendes Ausmaß gehabt hätten,
sie sich typischerweise existenzgefährdend auf Beherbergungsbetriebe auswirken würden. Die Antragstellerinnen machten in dem für dieses Verfahren streitgegenständlichen Zeitraum lediglich entgangene Mieteinnahmen in Höhe von 500 Euro wegen des Beherbergungsverbots geltend. Daraus ergebe sich ein bloßes „Betroffensein“ von Umsatz- und Gewinnerwartungen, die gerade nicht den Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG genössen. Eine solche Erschütterung der Umsatzerwartung liege vielmehr im Rahmen des unternehmerischen Risikos. Der Ausfall habe darüber hinaus auch nicht ein solches Ausmaß,
die Substanz des Betriebs der Ferienwohnungen angegriffen werde, zumal die Antragstellerinnen nichts dazu vorgetragen hätten,
sich das Beherbergungsverbot existenzgefährdend auf den Betrieb der Ferienwohnung ausgewirkt habe. Mildernd komme hinzu,
auch staatliche Hilfeleistungen, die Gewerben bei Liquiditätsproblemen durch die Corona-Pandemie haben helfen sollten, zu Verfügung gestanden hätten. Randnummer 54 Selbst wenn man einen Eingriff in den Schutzbereich des Art. 14 Abs.1 GG annähme, wäre dieser rechtmäßig. Randnummer 55 Die Auffassung der Antragstellerinnen, es läge eine ausgleichpflichtige Inhalts- und Schrankenbestimmung vor, gehe fehl. Randnummer 56 Auch die Auffassung der Antragstellerinnen, hier läge ein Sonderopfer der Antragstellerin zu 1 vor, sei unzutreffend. Randnummer 57 Es sei bereits höchstrichterlich geklärt ist,
unter anderem die Beschränkung der Beherbergung verhältnismäßig war und auch aus einer ggf. existenzgefährdenden Belastung von Unternehmen keine Ausgleichspflicht und kein Sonderopfer folge. In diesem Sinne habe – auf eine Klage und Revision eines Unternehmens der Hotelbranche – zunächst der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 11. April 2024 entschieden,
unter anderem die Beherbergungsverbote, die vom
eine Ausgleichspflicht (und somit auch ein Sonderopfer) nicht schon aus der Tatsache von Verlusten und auch nicht aus einer Existenzgefährdung durch solche Verluste – zu der hier nichts vorgetragen sei und die bei Verlusten in der vorgetragenen Höhe, bei staatlichen Hilfsleistungen in nicht vorgetragener Höhe, sehr fernliege – abgeleitet werden könne (Beschluss vom
es sich seiner Auffassung nach bei der dienstlichen Erklärung der Richterin vom 5. Dezember 2025 nicht um eine Selbstanzeige im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO handele, wurden seitens der Beteiligten keine Ablehnungsgesuche erklärt. Gleiches gilt, soweit der Senat nach Zwischenberatung darauf hingewiesen hat,
er die Rügen der Antragstellerinnen zur Besetzung der Richterbank sowie die weiteren protokollierten Ausführungen der Beteiligten nicht als Ablehnungsgesuch nach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 44 ZPO auslegt. Spätestens in diesem Zeitpunkt hätte, soweit mit den Erklärungen die Stellung eines Ablehnungsgesuchs beabsichtigt war, eine ausdrückliche Klarstellung bzw. ein ausdrückliches Ablehnungsgesuch erfolgen müssen. Randnummer 64 Es liegt auch keine Selbstanzeige der Richterin im Sinne von § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 48 ZPO vor. Eine solche Anzeige liegt vor, wenn die Richterin bzw. der Richter Tatsachen anzeigt, aufgrund derer sie bzw. er eine Entscheidung über eine Besorgnis der Befangenheit ihr bzw. ihm gegenüber für erforderlich hält (Stackmann, in: MüKo ZPO,
die Richterin eine Entscheidung über die Frage ihrer Befangenheit für erforderlich hält, sind auch im Übrigen nicht ersichtlich Randnummer 65
er eine Entscheidung über eine Besorgnis der Befangenheit ihm gegenüber für erforderlich hielt, hat der Senat mit Beschluss vom
die Rechtsvorschrift unwirksam war (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 22. November 2022 - 3 CN 1.21 -, juris Rn. 9 m. w. N.). Randnummer 70 Vorliegend lagen im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Landesverordnung bereits nur teilweise zulässige Anträge vor (hierzu 1.). Die Antragstellerinnen haben jedoch auch nur teilweise ein berechtigtes Interesse an der Feststellung,
die angegriffene Regelung unwirksam war (hierzu 2.). Randnummer 71 1. Im Zeitpunkt des Außerkrafttretens der Landesverordnung lagen nur teilweise zulässige Anträge vor. Randnummer 72 Die Antragstellerinnen konnten zu Recht nur gegen eine einzelne Vorschrift der Landesverordnung vorgehen. Randnummer 73 Es ist in der Rechtsprechung anerkannt,
eine Betroffenheit nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO hinsichtlich einzelner Vorschriften einer Regelung dazu führt,
die gesamte Norm zulässiger Gegenstand des Normenkontrollverfahrens ist, mit Ausnahme der Bestimmungen, die unter Heranziehung des Rechtsgedankens aus § 139 BGB wegen ihres eigenständigen Regelungsgehalts vom Normgefüge abtrennbar sind. Das hat zur Folge,
ein dennoch auf den gesamten Normenbestand zielender Normenkontrollantrag jedenfalls insoweit unzulässig ist, als er den Antragsteller nicht berührende Normteile erfasst, die schon aufgrund vorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar unter Berücksichtigung der Ziele des Normgebers eigenständig lebensfähig und damit abtrennbar sind (BVerwG, Urteil vom
die angegriffene Regelung unwirksam war. Randnummer 82 Insofern liegt ein qualifizierter Grundrechtseingriff, der ein Feststellungsinteresse begründet, vor. Ein Rechtsschutzbedürfnis besteht trotz Erledigung unter anderem dann fort, wenn ein gewichtiger Grundrechtseingriff von solcher Art geltend gemacht wird,
gerichtlicher Rechtsschutz dagegen typischerweise nicht vor Erledigungseintritt erlangt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile vom
sie nur auf eine kurze Geltung angelegt waren, mit der Folge,
sie ohne die Annahme eines berechtigten Feststellungsinteresses regelmäßig keiner Überprüfung im gerichtlichen Hauptsacheverfahren zugeführt werden könnten (vgl. Urteile des Senats vom
auch in Zukunft die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse wie im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Regelung vorliegen können (vgl. für Verwaltungsakte BVerwG, Beschluss vom
ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, die notwendigen Schutzmaßnahmen, insbesondere die in den §§ 29 bis 31 IfSG genannten, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war; sie konnte insbesondere Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte oder öffentliche Orte nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen zu betreten. Nach § 28 Abs. 1 Satz 2 IfSG konnte die zuständige Behörde unter den Voraussetzungen von § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen. Durch Rechtsverordnungen nach § 32 Satz 1 IfSG i. V. m. §§ 28 bis 31 IfSG konnten die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG), der Freizügigkeit (Art. 11 Abs. 1 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG), der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 Abs. 1 GG) und des Brief- und Postgeheimnisses (Art. 10 GG) eingeschränkt werden, § 32 Satz 3 IfSG. Randnummer 91 § 28a Abs. 1 IfSG listete auf, was insbesondere notwendige Schutzmaßnahmen im Sinne des § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) für die Dauer der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 Satz 1 durch den Deutschen Bundestag insbesondere sein konnten. Darunter waren auch die Untersagung oder Beschränkung von Reisen, insbesondere für touristische Reisen (Nr. 11) und die Untersagung oder Beschränkung von Übernachtungsangeboten (Nr. 12). Randnummer 92 § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1, § 28a IfSG war im hier maßgeblichen Geltungszeitraum der Landesverordnung eine verfassungsgemäße Grundlage für den Erlass von Rechtsverordnungen zur Bekämpfung von COVID-19. Die Verordnungsermächtigung erfüllte die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots und entsprach auch den Anforderungen des Demokratie- und Rechtsstaatsprinzips, insbesondere machte die Verwendung einer Generalklausel verbunden mit einer nicht abschließenden Aufführung möglicher Maßnahmen sie nicht unbestimmt. Randnummer 93 Im Infektionsschutzrecht ist eine Generalklausel, wie sie § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG enthält, sachgerecht. Sie trägt den Besonderheiten dieses Regelungsbereichs Rechnung. Der Gesetzgeber kann nicht voraussehen, welche übertragbaren Krankheiten neu auftreten und welche Schutzmaßnahmen zu ihrer Bekämpfung erforderlich sein werden. Die Generalklausel gewährleistet,
die zuständigen Behörden auch auf Infektionsgeschehen schnell und angemessen reagieren können, die durch das Auftreten neuartiger Krankheitserreger ausgelöst werden, für deren Bekämpfung die ausdrücklich normierten Schutzmaßnahmen nicht ausreichen. Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung lassen sich durch Auslegung von § 32 i. V. m. § 28 Abs. 1 IfSG ermitteln (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
der Gesetzgeber keinen abschließenden Katalog möglicher Maßnahmen aufführte, sondern den Rückgriff auf die Generalklausel weiterhin ermöglichte. Randnummer 95 Es war auch nicht vor dem Hintergrund des Parlamentsvorbehalt bzw. Vorbehalt des Gesetzes geboten,
der Landesgesetzgeber selbst nach Art. 80 Abs. 4 GG tätig wird. Der Funktion nach ersetzen Gesetze auf der Grundlage von Art. 80 Abs. 4 GG Rechtsverordnungen. Bei der Wahrnehmung der ihm durch Art. 80 Abs. 4 GG eingeräumten Regelungsoption unterliegt der Landesgesetzgeber dabei denselben Bindungen wie der Verordnungsgeber. Das delegierende Bundesgesetz muss alle Angelegenheiten, die einem Gesetzesvorbehalt unterfallen, mit ausreichender Dichte selbst regeln (vgl. zum Ganzen Remmert in: Dürig/Herzog/Scholz, Grundgesetz,
Ge- und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten erlassen werden konnten. Nach der Generalklausel des § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG konnten notwendige Schutzmaßnahmen getroffen werden, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich war. Soweit durch den Verweis auf die §§ 29 bis 31 IfSG bestimmte Maßnahmen benannt werden, handelt es sich um keine abschließende Regelung („insbesondere“). Auch aus dem Erfordernis der Feststellung von Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen oder Ausscheidern nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG lässt sich nicht ableiten,
allein Maßnahmen gegenüber diesem Adressatenkreis in Betracht kommen. Das ergibt die Zusammenschau mit § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 IfSG und dem dort verwendeten Begriff „Personen“, der den Adressatenkreis nicht auf Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider beschränkte (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
diese die Bereitstellung im Internet nur für die örtliche Bekanntmachung und Verkündung von Gemeinden, Kreisen und Ämtern sowie für die öffentliche Bekanntmachung der Errichtung von Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren sonstige örtliche Bekanntmachungen vorsieht ( § 1 BekanntVO ). Insofern trifft die Bekanntmachungsverordnung jedoch für Landesverordnungen generell keine Regelung und überdies keine Regelungen für die Ersatzverkündung. Die Bekanntmachung von Landesverordnungen richtet sich allein nach Art. 46 Abs. 2, Abs. 3 Landesverfassung i. V. m. § 60 Abs. 1 LVwG . Regelungen zur Ersatzverkündung bei Gefahr im Verzug trifft § 60 Abs. 3 LVwG . Randnummer 104 3. Die Voraussetzungen, unter denen nach §§ 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG Ge- und Verbote zur Bekämpfung einer übertragbaren Krankheit erlassen werden können und nach § 28a Abs. 1 Nr. 12 IfSG Untersagungen oder Beschränkungen von Übernachtungsangeboten erlassen werden können, lagen vor. Werden Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt oder ergibt sich,
ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, so trifft die zuständige Behörde nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG die notwendigen Schutzmaßnahmen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, unter den Voraussetzungen, die für Maßnahmen nach den §§ 28 bis 28b und 29 bis 31 maßgebend sind, auch durch Rechtsverordnungen entsprechende Gebote und Verbote zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zu erlassen, § 32 Satz 1 IfSG. Randnummer 105 Bei Erlass der angegriffenen Landesverordnung gab es in Schleswig-Holstein Krankheitsverdächtige im Sinne von § 28 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 IfSG. Krankheitsverdächtig im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist eine Person, bei der Symptome bestehen, welche das Vorliegen einer bestimmten übertragbaren Krankheit vermuten lassen (§ 2 Nr. 5 IfSG). Eine übertragbare Krankheit ist gemäß § 2 Nr. 3 IfSG eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (§ 2 Nr. 1 IfSG) verursacht wird, die unmittelbar oder mittelbar auf den Menschen übertragen werden. Das SARS-CoV-2-Virus ist Krankheitserreger in diesem Sinne, der beim Menschen die übertragbare Krankheit COVID-19 verursachen kann. Randnummer 106 Zudem waren nach Überzeugung des Senats auch bei Erlass der angegriffenen Verordnung in Schleswig-Holstein Menschen an COVID-19 erkrankt und damit Kranke im Sinne des Infektionsschutzgesetzes (vgl. § 2 Nr. 4 IfSG). Dies ergibt sich bereits daraus,
entsprechende Diagnosen durch Ärzte getroffen wurden und entsprechende Daten durch die Gesundheitsämter an das RKI weitergeleitet wurden. Randnummer 107 Der Deutsche Bundestag hatte eine epidemische Lage von nationaler Tragweite nach § 5 Abs. 1 Satz 1 IfSG festgestellt. Randnummer 108 4. Die getroffenen Regelungen waren verhältnismäßig und damit notwendige Schutzmaßnahme im Sinne von § 32 Satz 1 i. V. m. § 28 Abs. 1 Satz 1 IfSG. Die durch sie bewirkten Eingriffe in die Grundrechte der Betroffenen waren gerechtfertigt. Es lag kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Randnummer 109
die verordnete Schutzmaßnahme erforderlich und damit verhältnismäßig ist. Das geht zu Lasten des Verordnungsgebers (vgl. BVerwG, Urteil vom
nicht bereits ein einzelner Vorzug einer anderen Lösung gegenüber der gewählten zu deren Unverhältnismäßigkeit führt. Da der Gesetz- bzw. Verordnungsgeber die mildere Maßnahme nur wählen muss, wenn deren Gleichwertigkeit „eindeutig feststeht“, darf die Erforderlichkeit des gewählten Mittels nicht schon deshalb verneint werden, weil unsicher ist, ob es besser wirkt als das weniger belastende Mittel. Unsicherheiten der Wirkungsprognose gehen nicht ohne Weiteres zu Lasten des Gesetz- und auch nicht des Verordnungsgebers. Bei schwerwiegenden Grundrechtseingriffen dürfen tatsächliche Unsicherheiten allerdings auch nicht ohne Weiteres zu Lasten des Grundrechtsträgers gehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom
Gerichte der Prüfung der Rechtmäßigkeit von Verordnungsvorschriften nur solche Erwägungen und Feststellungen zugrunde legen dürfen, die in der Verordnungsbegründung enthalten sind. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine Anhaltspunkte für eine Beschränkung der Rechtmäßigkeitsprüfung auf in der Begründung angeführte Gesichtspunkte; eine ausdrückliche Regelung wäre angesichts des Ausnahmecharakters einer solchen Regelung aber zu erwarten gewesen. Auch der Umfang der geforderten Begründung spricht gegen ein solches Verständnis. Verlangt ist lediglich eine „allgemeine Begründung“; in der Gesetzesbegründung ist hierzu ausgeführt, es sei zu erläutern, in welcher Weise die Schutzmaßnahmen im Rahmen eines Gesamtkonzepts der Infektionsbekämpfung dienten; eine empirische und umfassende Erläuterung sei nicht geschuldet (BT-Drs. 19/24334 S. 74).
bei einer späteren gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Vorschriften allein die „allgemeine Begründung“ heranzuziehen sein sollte, ist fernliegend. Aus Sinn und Zweck des § 28a Abs. 5 Satz 1 IfSG ergibt sich nichts Anderes. Der Zweck der Begründungspflicht, die wesentlichen Entscheidungsgründe für die getroffenen Maßnahmen transparent zu machen und damit insbesondere der Verfahrensrationalität wie auch der Legitimationssicherung zu dienen (BT-Drs. 19/24334 S. 74), kann auch ohne Einschränkung der gerichtlichen Prüfung erreicht werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. April 2024 - 3 CN 7.22 -, juris Rn. 19). Randnummer 116 Unter Anlegung dieser Maßstäbe waren sowohl die angegriffene Regelung in § 17 Nr. 3 der Landesverordnung hinsichtlich des Beherbergungsverbots als auch die Regelungen in § 17 Abs. 1 Nr. 1 und 2 der Landesverordnung hinsichtlich der Erstellung eines Hygienekonzepts und der Erfassung der Daten der Besucherinnen und Besucherinnen erforderlich. Randnummer 117 Schon aus den – auch öffentlich verfügbaren – Informationen des RKI ergibt sich eine tragfähige tatsächliche Grundlage für den Erlass der Regelungen. Randnummer 118 Der Antragsgegner hat den Beherbergungsbeschränkungen die fachwissenschaftlich abgesicherte Grundannahme zugrunde gelegt, durch eine Reduzierung physischer Kontakte könne die Ausbreitung des besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren Virus verlangsamt und die Infektionsdynamik verzögert werden. Es handelte sich nach damaligem Kenntnisstand bei SARS-CoV2 um ein Virus, das hauptsächlich durch Tröpfchen übertragen wird. Damit findet die Übertragung bei Nähe zu anderen Personen statt. Daher konnte der Verordnungsgeber davon ausgehen,
Beschränkungen von Kontakten dazu beitragen konnten, die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 und der Krankheit COVID-19 zu verlangsamen, da durch diese Maßnahmen physische Kontakte von Menschen reduziert werden konnten. Randnummer 119 Dabei ging es hinsichtlich der Beherbergungsbeschränkungen nicht primär um physische Kontakte in den Beherbergungsbetrieben. Vielmehr waren die Beherbergungsbeschränkungen darauf ausgerichtet, touristische Aufenthalte in Schleswig-Holstein weitestgehend zu unterbinden. Die Beschränkungen sollten, worauf auch die Begründung verweist, unterbinden,
die Feriengäste mit ihrer touristischen Reise und dem damit verbundenen Aufenthalt auch eine vorübergehende Veränderung des potentiellen Kontaktumfeldes herbeiführten. Touristische Reisen bergen mithin zumindest abstrakt die Gefahr, das Infektionsgeschehen an einen anderen Ort zu tragen und das Virus dort weiter zu verbreiten. Eine touristische Beherbergung würde vermehrt Menschen nach Schleswig-Holstein bringen; die damit einhergehenden erhöhten Kontakte und die höhere Dichte an Menschen würden zwangsläufig zu erhöhten Ansteckungsgefahren führen. Dies gilt umso mehr, als die Beherbergung in anderen Bundesländern beschränkt ist und Auslandsreisen zum damaligen Zeitpunkt nur eingeschränkt möglich waren. Randnummer 120 Die Vermietung zu touristischen Zwecken genutzter Immobilien kann eine das allgemeine Infektionsrisiko erhöhende Gefahrenlage dadurch begründen,
verschiedenen Gästen und Gästegruppen Kontaktmöglichkeiten in und im Umfeld der Ferienimmobilie eröffnet werden und die Mobilität innerhalb des Bundesgebiets erhöht wird. Randnummer 121 Mit der Erstellung eines Hygienekonzepts nach § 17 Nr. 1 in Verbindung mit § 4 der Landesverordnung sollten die nach damaliger Kenntnislage möglichen Hygienemaßnahmen (Beschränkung der Besucherzahl nach räumlichen Kapazitäten, Umsetzung des Abstandsgebots, Reinigung, Lüftung) angepasst auf den einzelnen Betrieb geregelt werden. Randnummer 122 Die Erhebung von Kontaktdaten sollte im Falle von Infektionen die Nachverfolgbarkeit ermöglichen bzw. erleichtern. Randnummer 123 Es ist nicht ersichtlich,
der Verordnungsgeber seinen Spielraum bei der Einschätzung und Bewertung der tatsächlichen Verhältnisse überschritten hat. Insofern ist zu berücksichtigen,
das Virus nur weniger als ein Jahr zuvor, im Dezember 2019, erstmals beschrieben wurde. Dementsprechend lagen im Zeitpunkt des Erlasses der angegriffenen Verordnung nur beschränkt Erkenntnisse über die Ausbreitung der Erkrankung vor. Anhaltspunkte dafür,
der Antragsgegner sich nicht ausreichend um weitere tatsächliche Erkenntnisse bemüht hätte, liegen nicht vor. Der Antragsgegner war auch vor dem Hintergrund der tatsächlichen Anhaltspunkte für die Gefährlichkeit der Erkrankung nicht gehalten, zunächst weiter abzuwarten, bis konkretere Forschungsergebnisse und mehr Erfahrungen zu der Erkrankung vorlagen. Randnummer 124 Angesichts der damals herrschenden Unsicherheit insbesondere über die Gefährlichkeit, die Übertragungswege und die Auswirkungen einer Ansteckung mit dem Coronavirus, einer fehlenden effektiven medikamentösen Behandlung und einer zu diesem Zeitpunkt fehlenden Impfmöglichkeit konnte sich der Verordnungsgeber vorrangig auf die Empfehlungen und fachgutachterlichen Stellungnahmen des RKI als der gesetzlich vorgesehenen sachverständigen Stelle gemäß § 4 IfSG stützen, das seine Richtlinien, Empfehlungen, Merkblätter und sonstigen Informationen zur Vorbeugung, Erkennung und Verhinderung der Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten auf Grundlage einer breiten wissenschaftsbasierten Datenanalyse abgibt und aufgrund neuer Erkenntnisse ständig aktualisiert. Soweit überhaupt ernstzunehmende wissenschaftliche Stimmen die Gefährlichkeit des Coronavirus gänzlich verneinten oder die zur Vermeidung seiner Verbreitung ergriffenen Maßnahmen anzweifelten, ändert dies nichts. Denn der Verordnungsgeber verletzt seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch,
er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gibt, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriert. Randnummer 125 Es ist auch nicht erkennbar,
der Antragsgegner die von ihm anzulegenden Maßstäbe verkannt hat. Soweit die Antragstellerinnen diesbezüglich geltend machen, die Inzidenz im Landesgebiet des Antragsgegners habe nur 47 betragen und damit unter der Schwelle des § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG gelegen, der umfassende Schutzmaßnahmen vorsehe, es sei vielmehr ein Fall von § 28a Abs. 3 Satz 6 IfSG, der breit angelegten Schutzmaßnahmen vorsehe, ist nicht erkennbar,
der Antragsgegner von einem falschen Sachverhalt ausgegangen ist. Ausweislich der der Landesverordnung beigefügten Begründung (unter A, Seite 22), war der Antragsgegner davon ausgegangen,
zwar die 7-Tage-Inzidenz den Grenzwert von 50 überschreite, gleichwohl aber weiterhin landesweite Schutzmaßnahmen erforderlich seien. Die Grenze von 50 Neuinfektionen je 100.000 Einwohner werde nur leicht unterschritten. Es gebe auch keine eindeutig sinkende Tendenz. So haben die Werte in den vorherigen 14 Tagen zwischen 45,7 und 54,8 gelegen. Sollten die Kontaktbeschränkungen aufgehoben werden, bestünde die Gefahr,
die Grenze zeitnah wieder überschritten werden würde. Dies steht im Einklang mit § 28a Abs. 3 Satz 11 IfSG. Danach konnten nach Unterschreitung des in § 28a Abs. 3 Satz 5 IfSG genannten Schwellenwertes die in Bezug auf den jeweiligen Schwellenwert genannten Schutzmaßnahmen aufrechterhalten werden, soweit und solange dies zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) erforderlich ist. Im Übrigen lag die 7-Tage-Inzidenz je 100.000 Einwohner bundesweit bei 136 und damit über dem Schwellenwert des § 28a Abs. 3 Satz 9 IfSG von bundesweit 50. Es waren damit bundesweit abgestimmte umfassende, auf eine effektive Eindämmung des Infektionsgeschehens abzielende Schutzmaßnahmen anzustreben. Randnummer 126 Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür,
andere, gleich wirksame Maßnahmen zur Verfügung gestanden haben. Randnummer 127 Insofern waren die Hygienemaßnahmen, auf die die Antragstellerinnen verweisen, zwar im Verhältnis zum Beherbergungsverbot milder, aber auch nicht gleich effektiv. Randnummer 128 Auch eine bloße Nachverfolgung der Infektionsketten (in Verbindung mit Maßnahmen gegenüber Kontaktpersonen) war im Vergleich zum Beherbergungsverbot ebenfalls nicht ebenso effektiv, weil durch den Zeitverzug zwischen Infektion, Feststellung der Erkrankung, Ermittlung der Kontakte und Kontaktaufnahme durch die Gesundheitsbehörden zu diesen Kontaktpersonen bereits weitere Infektionen stattgefunden haben konnten. Randnummer 129 Verlässliche Kenntnisse, ob es Fälle einer Immunisierung gäbe bzw. wann diese vorläge, waren noch nicht vorhanden, so
eine Beschränkung auf Nicht-Immunisierte Personen nicht ebenso effektiv gewesen wäre. Randnummer 130 ii) Die Maßnahmen waren auch verhältnismäßig im engeren Sinne. Randnummer 131 Dies gilt zunächst für das Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken. Dies hat in die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG der betroffenen Beherbergungsbetriebe eingegriffen und im Übrigen deren Eigentum nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG beschränkt. Es hat einen schwerwiegenden Eingriff in die Grundrechte dargestellt. Randnummer 132 Erschwerend wirkt,
es zeitlich vorausgehend vergleichbare Regelungen und auch weitergehende Ge- und Verbote gab (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. - juris Rn. 223 f.). Randnummer 133 Andererseits ist aber im Rahmen der Angemessenheit auch zu berücksichtigen,
es hinsichtlich der Beherbergungsverbote parallel auch Ausgleichsmaßnahmen gab. Die Corona-Bekämpfungsverordnung kann nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Zusammenhang mit dem zwischen der Bundes- und den Landesregierungen verhandelten Gesamtpaket zur kurzfristigen Absenkung der Fallzahlen, um Zeit zu gewinnen. Daraus ergab sich für die betroffenen Betriebe nicht nur die konkrete Aussicht,
die Maßnahme befristet sein würde, sondern die Einschränkungen wurden von vornherein nur vor dem Hintergrund erlassen,
die davon Betroffenen in erheblichem Maße finanzielle Unterstützung für die Umsatzeinbußen erhalten würden.
die Corona-Bekämpfungsverordnung von einem solchen Zusammenhang zwischen Schließungen und finanziellem Ausgleich hierfür ausgeht, folgt auch aus der Begründung der Verordnung (Begründung A. Allgemein, vorletzter Absatz). Randnummer 134 Den insofern bewirkten schwerwiegenden Grundrechtseingriffen standen Gemeinwohlbelange von überragender Bedeutung gegenüber, zu deren Wahrung bei Erlass der Landesverordnung und während ihrer Geltung dringlicher Handlungsbedarf bestand. Ziel der Verordnung war es, die weitere Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus und der dadurch verursachten bedrohlichen COVID-19-Erkrankung (vgl. § 2 Nr. 3a IfSG) zu verlangsamen und damit die Bevölkerung vor Lebens- und Gesundheitsgefahren zu schützen. Die Rechtsgüter Leben und Gesundheit haben eine überragende Bedeutung (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG; stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. November 2021 - 1 BvR 781/21 u. a. -, juris Rn. 231 m. w. N.). Zentrales Mittel zur Zielerreichung war nach dem – plausiblen –Schutzkonzept des Verordnungsgebers persönliche Kontakte vorübergehend soweit wie möglich zu unterbinden. Bei Erlass der Verordnung war nach der Prognose des Antragsgegners von einer hohen Gefährdungslage auszugehen. Der Verordnungsgeber durfte annehmen,
es zu einem exponentiellen Anwachsen von Infektionen oder ihrem erneuten Anstieg kommen würde, wenn er nicht zeitnah effektive Schutzmaßnahmen ergreifen würde. Randnummer 135 Hinzu kam,
angesichts der hohen Gefährdungslage ein weiteres Zuwarten gegen die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung verstoßen hätte (vgl. BVerfG, Urteil vom
dem Interesse an der Durchführung solcher Reisen ein stärkeres Gewicht beizumessen ist als einer Reise aus privaten, das heißt touristischen, Gründen. Randnummer 139 Art. 3 Abs. 1 GG war im Übrigen auch nicht insoweit verletzt, als private Übernachtungen bei Familie und Freunden weiterhin möglich blieben. Die Sachverhalte sind nicht vergleichbar. Randnummer 140 IV. Auf die von den Antragstellerinnen gestellten Beweisanträge war kein Beweis zu erheben. Randnummer 141 1. Soweit die Antragstellerinnen beantragen, zum Beweis der Tatsache, Randnummer 142
am
dem Antragsgegner die in diesen Berichten enthaltenen Daten bekannt waren.
dies nicht der Fall gewesen sein könnte, zumal der Antragsgegner sich von einem Expertenrat hat beraten lassen, dem unter anderem der Leiter der Landesmeldestelle angehörte, ist nicht ersichtlich und betrifft zu dem eine andere Tatsache, als die von den Antragsstellerinnen unter Beweis gestellte. Zum anderen ist es auch nicht entscheidend, ob dem Ministerpräsidenten sowie dem Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren des Antragsgegners jeweils persönlich die konkreten Berichte vorlagen. Insofern durften diese auf Zuarbeiten aus ihren jeweiligen Verwaltungen zurückgreifen. Entscheidend, aber ausreichend ist es, wenn sie sowie die übrigen Mitglieder der Landesregierung des Antragsgegners sich die diesbezüglichen Erwägungen zu eigen gemacht haben mit dem Erlass der Landesverordnung. Randnummer 146 Das vorgenannte gilt zunächst auch für hinsichtlich der Protokolle des RKI-Krisenstabs: Für diese tritt hinzu,
der Antragsgegner insofern selbst vorgetragen hat,
die entsprechenden Protokolle nicht vorlagen. Insofern konnte der Beweisantrag auch bereits abgelehnt werden, weil die Tatsache bewiesen ist. Zudem ist die Tatsache nicht entscheidungserheblich. Der Antragstellerinnen begründen auch weder, warum der Antragsgegner über den Zugriff auf die vom RKI zum damaligen Zeitpunkt zur Verfügung gestellten fachlichen Stellungnahmen verpflichtet gewesen sein sollte, interne Unterlagen des RKI beizuziehen, noch inwiefern das RKI zum damaligen Zeitpunkt verpflichtet gewesen sein sollte, gegenüber dem Antragsgegner entsprechende interne Unterlagen herauszugeben. Dies erschließt sich auch im Übrigen nicht. Schließlich ist es auch ein Antrag ins Blaue hinein. Aus den nunmehr veröffentlichten Protokollen des RKI-internen COVID-19-Krisenstabs ergibt sich,
es am
am
die Risikoeinschätzung des Antragsgegners unter medizinischen Aspekten unvertretbar gewesen wäre zum damaligen Zeitpunkt. Vielmehr geht es ausweislich des Wortlauts gerade darum, auf die Einschätzung anderer, konkret des Präsidenten des RKI sowie eines unbenannten Sachverständigen, bzw. zweier Dokumente, zu rekurrieren und diese anstelle der Einschätzung des Antragsgegners zu stellen. Randnummer 158 Hinsichtlich des internen Protokolls des RKI erschließt sich die Notwendigkeit einer Beiziehung im Übrigen bereits aus dem Grund nicht,
die Protokolle nunmehr öffentlich verfügbar sind und als in der Ladungsverfügung genannte Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung einbezogen wurden. Wie bereits ausgeführt gab es am 29. November 2020 schon gar keine Sitzung des RKI-Krisenstabs. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen nicht ausgeführt, was sie aus dem Inhalt des Protokolls herleiten wollen. Randnummer 159 Hinsichtlich des täglichen Situationsberichts des RKI erschließt sich die Notwendigkeit einer Beiziehung ebenfalls bereits aus dem Grund nicht,
dieser öffentlich verfügbar ist und als in der Ladungsverfügung genanntes Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung einbezogen wurden. Im Übrigen haben die Antragstellerinnen auch insoweit nicht ausgeführt, was sie konkret aus dem Situationsbericht herleiten wollen. Randnummer 160 3. Soweit die Antragstellerin darüber hinaus beantragen, zum Beweis der Tatsache, Randnummer 161
im Zeitraum vom
die für den Antragsgegner zur Belegung von Intensivbetten mit Beatmungseinrichtungen herangezogenen Informationen, insbesondere das DIVI-Intensivregister, aus ex-ante-Sicht keine tragfähige Tatsachengrundlage waren. Randnummer 166 Schließlich haben die Antragstellerinnen nicht dargelegt und ist es auch im Übrigen nicht ersichtlich,
es für den Antragsgegner im Rahmen seiner Prognose gerade darauf angekommen ist, ob im Erlasszeitpunkt oder Geltungszeitraum der hier angegriffenen Landesverordnung die Intensivbetten in den Krankenhäusern im Land Schleswig-Holstein zu mehr als 50 % belegt waren. Vielmehr hat der Antragsgegner sogar gerade darauf abgestellt,
zu verhindern sei,
es zu einer Überlastung des Gesundheitssystems komme, und andere Bundesländer bereits eine starke Auslastung intensivmedizinischer Betten meldeten. Dafür ist auch zu berücksichtigen,
eine Belastung der Intensivstationen erst mit einer mehrwöchigen Verzögerung eintreten kann und es angesichts des ohne Maßnahmen exponentiellen Wachstums an Infektionen auch plausibel war, damit zu rechnen,
ein Großteil der Erkrankten intensivmedizinisch behandelt werden müsste, wenn die Infektionszahlen nicht merklich reduziert werden (vgl. dazu auch Urteil des Senats vom
im Zeitraum vom
dem RKI am 29. November 2020 keine Daten zu Coronaübertragungen in Beherbergungsbetrieben in Schleswig-Holstein vorlagen, Randnummer 175 Beweis zu erheben durch Randnummer 176 Vernehmung des Präsidenten des RKI, Randnummer 177 ist dies nicht entscheidungserheblich. Randnummer 178 Zum einen kommt es nicht auf etwaige Kenntnisse des RKI an, sondern darauf, welche Tatsachen dem Antragsgegner bekannt waren und was er in seine Prognose eingestellt hat. Randnummer 179 Im Übrigen hat der Antragsgegner – wie ausgeführt – das Verbot der Beherbergung zu touristischen Zwecken auch gar nicht darauf gestützt,
es in Beherbergungsbetrieben zu Coronaübertragungen gekommen wäre, sondern es ging darum, touristische Reisen weitestgehend zu unterbinden, um die daraus folgenden zusätzlichen Kontakte (die nicht unbedingt im Beherbergungsbetrieb stattfinden mussten, sondern auch beim Aufenthalt im öffentlichen Raum oder in Betrieben, soweit diese noch zugänglich waren) zu unterbinden. Randnummer 180 Zudem gab es damals, worauf auch die täglichen Situationsberichte des RKI verwiesen, eine zunehmend diffuse Ausbreitung, ohne
Infektionsketten eindeutig nachvollziehbar waren. Insofern war, auch wenn es keine konkreten Nachweise zu Übertragungen in Beherbergungsbetrieben gegeben haben sollte, eine solche gerade nicht auszuschließen. Randnummer 181 6. Soweit die Antragstellerinnen beantragen, zum Beweis der Tatsache, Randnummer 182
im November 2020 nach dem Eingang einer Urschrift einer Landesverordnung bei der E. für das Erscheinen einer Druckausgabe des Gesetz- und Verordnungsblatts für Schleswig-Holstein mit dem Text dieser Landesverordnung ein Zeitraum von 24 Stunden ausreichend war, Randnummer 183 Beweis zu erheben durch Randnummer 184
auch eine Verzögerung um einen Tag zu einer nicht hinzunehmenden Geltungslücke für Schutzmaßnahmen geführt hätte. Angesichts der Notwendigkeit, Entscheidungen jeweils tagesaktuell zu treffen, kann dem Antragsgegner auch nicht vorgehalten werden,
die Beschlussfassung erst am letzten Tag der Geltungsdauer der Vorgänger-Landesverordnung erfolgte. Randnummer 187 7. Soweit die Antragstellerinnen zudem beantragen, zum Beweis der Tatsache, Randnummer 188
sich die mit der Corona-Verordnung vom
die Protokolle nunmehr öffentlich verfügbar sind und als in der Ladungsverfügung genannte Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung einbezogen worden sind. Wie bereits ausgeführt gab es am 29. November 2020 schon gar keine Sitzung des RKI-Krisenstabs. Randnummer 197 Hinsichtlich des täglichen Situationsberichts des RKI erschließt sich die Notwendigkeit einer Beiziehung bereits aus dem Grund nicht,
dieser öffentlich verfügbar ist und als in der Ladungsverfügung genanntes Erkenntnismittel in der mündlichen Verhandlung einbezogen wurde. Randnummer 198 Darüber hinaus sind auch nicht alle mit der Corona-Verordnung vom
am 29. November 2020 die 7-Tage-Inzidenz gemäß § 28a Abs. 3 IfSG in Schleswig-Holstein bei nur 47 Fällen je 100.000 Einwohner lag, Randnummer 201 Beweis zu erheben durch Randnummer 202 Vernehmung des Präsidenten des RKI, Randnummer 203 ist die Beweiserhebung entbehrlich, weil die entsprechende Tatsache bereits erwiesen ist. Sie ergibt sich aus dem ins Verfahren einbezogenen täglichen Situationsbericht des RKI von diesem Tag. Anhaltspunkte dafür,
diese Angabe, deren Richtigkeit auch der Antragsgegner nicht anzweifelt, nicht zutreffend ist, liegen nicht vor. Randnummer 204 9. Anderes ergibt sich auch nicht aus den von den Antragstellerinnen im Rahmen der Gegenvorstellung erhobenen Rügen. Randnummer 205 V. Soweit die Antragstellerinnen das Nichtvorliegen einer Sperrerklärung und das Schwärzen von Aktenteile rügen, ist bereits nicht ersichtlich, auf welche Aktenteile die Antragstellerinnen mit der Rüge der Schwärzung Bezug nehmen. Dies haben die Antragstellerinnen auch auf Nachfrage nicht näher erläutert. Im Übrigen wäre eine Entscheidung über eine Sperrerklärung erst dann erforderlich, wenn der Senat als das zur Sachentscheidung berufene Gericht förmlich darüber befunden hätte,
bestimmte Informationen aus den Akten für eine Sachentscheidung erforderlich sind (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16. April 2019 – 20 F 18.17 –, juris Rn. 9). Randnummer 206 VI. Eine Vorlage an den Großen Senat war nicht geboten. Randnummer 207 Der Große Senat entscheidet nach § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 2 VwGO, wenn ein Senat in einer Landesrecht betreffenden Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats oder des Großen Senats abweichen will. Eine Vorlage an den Großen Senat ist nur zulässig, wenn der Senat, von dessen Entscheidung abgewichen werden soll, auf Anfrage des erkennenden Senats erklärt hat,
er an seiner Rechtsauffassung festhält, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der erkennende Senat kann eine Frage des Landesrechts von grundsätzlicher Bedeutung dem Großen Senat zur Entscheidung vorlegen, wenn das nach seiner Auffassung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist, § 12 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 4 VwGO. Randnummer 208 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 209 Es ist nicht erkennbar und auch von den Antragstellerinnen nicht substantiiert vorgetragen,
der erkennende Senat in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Senats abweichen will. Allein der Verweis auf einen Beschluss des
Internetbekanntmachungen nur wirksam seien, wenn der Tag der Bereitstellung im Internet in der Internetbekanntmachung angegeben werde, ist dafür nicht ausreichend. Den Beschluss des
eine Angabe des Tags der Bereitstellung im Internet nicht erforderlich ist. Eine Anrufung des Großen Senats durch den
der 5. Senat seine Entscheidung auf entsprechende Regelungen gegründet hat. Im Übrigen handelt es sich bei dem Rechtsstaatsgebot bzw. Art. 28 Abs. 1 GG und 20 Abs. 3 GG nicht um Landesrecht, über das das Oberverwaltungsgericht endgültig entscheidet, und allein hinsichtlich dessen eine Vorlage an den Großen Senat nach § 12 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 11 VwGO in Betracht käme. Randnummer 211 VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Satz 2 ZPO. Randnummer 212 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 10 und §§ 711, 709 ZPO. § 708 Nr. 10 ZPO gilt entsprechend für Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts, in denen es, wie im Normenkontrollverfahren, als letzte Tatsacheninstanz entscheidet. Randnummer 213 Gründe, die die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001642799
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