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Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 10. Senat L 10 BA 131/25 B ER Beschluss Betriebsprüfung - Beitragsnacherhebung - Pflegekraft polnischer S

Betriebsprüfung - Beitragsnacherhebung - Pflegekraft polnischer Staatsangehörigkeit im Inland - Sitz des Arbeitgebers in Polen - Mindestlohnanspruch - Berechnungsgrundlage für Beitragsnacherhebung Lei

hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller /Schmidt, SGG, 14. Auflage, § 86b Rn 12 ff mwN) . Die Privatinteressen überwiegen regelmäßig, wenn ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen oder wenn die Vollziehung des angefochtenen Bescheids zu einer unbilligen Härte für den Antragsteller führen würde. Damit lehnt sich der erkennende Senat in den Fällen der Erhebung von Beitragsnachforderungen im Rahmen einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV bei der hier zu treffenden Abwägung wegen der insoweit grundsätzlich vergleichbaren Interessenlage an die Kriterien des § 86a Abs 3 Satz 2 SGG an. Randnummer 15 Vorliegend hat der von der Antragstellerin eingelegte Widerspruch zwar keine aufschiebende Wirkung (

hierzu die Regelung in § 86a Abs 2 Nr 1 SGG) . Allerdings geht der erkennende Senat davon aus, dass derzeit – nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung – weder ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der von der Antragsgegnerin erhobenen Beitragsnachforderung bestehen (dazu 2.) noch dass die Vollziehung der hier angefochtenen Bescheide für die Antragstellerin eine unbillige und nicht durch überwiegend öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (dazu 3.) . Randnummer 16

  1. Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren ist eine Beitragsnacherhebung für mehr als 50 Personen. Randnummer 17 Die mit dem Bescheid vom
  2. Juni 2025 geltend gemachte Beitragsnachforderung nebst Säumniszuschlägen erweist sich bei summarischer Prüfung als rechtmäßig. Anwendbar war deutsches Sozialversicherungsrecht <dazu a)>. Die Beitragserhebung für die abhängig Beschäftigten <dazu b)> erfolgte im Anschluss an eine Betriebsprüfung <dazu c)> , bei der eine Verletzung von Arbeitgeberpflichten der Antragstellerin festgestellt wurde <dazu d)> , so dass die Beitragsnacherhebung bei summarischer Prüfung dem Grunde und der Höhe nach zutreffend festgesetzt wurde <dazu e)> . Auch die Festsetzung von Säumniszuschlägen ist bei summarischer Prüfung nicht fehlerhaft <dazu f)> . Randnummer 18 a) Vorläufig geht der erkennende Senat davon aus, dass hier trotz der polnischen und ukrainischen Staatsangehörigkeit der Betreuer auf die in dem hier streitbefangenen Zeitraum maßgeblichen Vertragsverhältnisse mit der Antragstellerin das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist. Aus Art 11 Abs 1 VO (EG) 883/2004 folgt der Grundsatz der Einheitlichkeit der anwendbaren Rechtsvorschriften, wonach Personen, für welche die Verordnung gilt, den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaats unterliegen (

zur grundsätzlichen Einschlägigkeit der Verordnung Art 3 Abs 1 lit a), c),

  1. d)und
  2. h)VO [EG] 883/2004 ). Da es vorliegend an jeglichen Anhaltspunkten dafür fehlt und es nach dem Vertrag vielmehr ausgeschlossen war, dass die verbeitragten Personen im streitbefangenen Zeitraum während ihrer Tätigkeit für die Antragstellerin in Deutschland für einen anderen Auftraggeber (in Polen oder sonst irgendeinem anderen Staat) nachgegangen sein könnten (

dazu Art 13 VO [EG] 883/2004 ), finden hier nach Art 11 Abs 3 lit

  1. a)VO (EG) 883/2004 die Rechtsvorschriften der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Dafür spricht auch die von der Antragstellerin zur Akte gereichte Entscheidung des polnischen Sozialamtes in J .... G vom 6. Februar 2017, wonach die geprüfte Arbeitnehmerin der Antragstellerin dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliege und dort zu melden sei, da die Tätigkeiten der Arbeitnehmerin der Antragstellerin überwiegend in Deutschland ausgeübt worden seien. Demzufolge beschloss der Vorstand der Antragstellerin im März 2017, ab April 2017 die in Deutschland eingesetzten Betreuerinnen und Betreuer zur deutschen Sozialversicherung anzumelden. Randnummer 19
  2. b)Dabei legt der Senat – wie bereits das Sozialgericht – zugrunde, dass alle polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen, die auf der Grundlage der vertraglichen Vereinbarung mit der Antragstellerin in Haushalten in Deutschland Betreuungsdienstleistungen und hauswirtschaftliche Arbeiten erbrachten, für diese Tätigkeiten bei der Antragstellerin abhängig beschäftigt waren. Die einheitliche Ausgestaltung des zugrundeliegenden Vertrags mit der Pflicht zur höchstpersönlichen Leistungserbringung und Einhaltung des Aufgabenkatalogs zu einem monatlichen Festbetrag spricht selbstredend dafür, dass die polnischen und ukrainischen Staatsangehörigen „nach Weisungen“ und mit „Eingliederung in die Arbeitsorganisation“ der Unternehmensstruktur der Antragstellerin tätig waren. Damit liegen die Anhaltspunkte des § 7 Abs 1 Satz 2 SGB IV für eine abhängige Beschäftigung vor. Aufgrund der für den Prüfzeitraum vollzogenen Meldung von Personen zur Sozialversicherung und Abführung von Beiträgen ging offenbar auch die Antragstellerin selbst davon aus, für die Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten gegenüber den in Deutschland betreuten Personen eigene Arbeitnehmer eingesetzt zu haben und diese zur deutschen Sozialversicherung melden zu müssen (Beschluss des Vorstands vom 6. März 2017), so dass der Senat den Vortrag ihrer Prozessbevollmächtigten, es würden keine Arbeitnehmerverträge, sondern nur Auftragsverträge vorliegen, als Schutzbehauptung bewertet. Randnummer 20
  3. c)Rechtsgrundlage für die Berechtigung der Antragsgegnerin zur Erhebung von Beitragsnachforderungen sind die Regelungen in den §§ 28p Abs 1 Satz 1, 28f Abs 1, 2 Sätze 1 und 2 SGB IV. Danach obliegt dem jeweils zuständigen Rentenversicherungsträger die regelmäßige (mindestens alle vier Jahre stattfindende) Prüfung der Arbeitgeber, „ob diese ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen (…)“ und erheben personenbezogen Beiträge nach. Stellt sich bei einer derartigen Prüfung heraus, dass „ein Arbeitgeber die Aufzeichnungspflicht (nach § 28f Abs 1 SGB IV) nicht ordnungsgemäß erfüllt und können dadurch die Versicherungs- oder Beitragspflicht oder die Beitragshöhe nicht festgestellt werden, kann der Rentenversicherungsträger unter anderem den Beitrag in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung und zur Arbeitsförderung von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen, soweit Arbeitsentgelt einem bestimmten Beschäftigten nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand zugeordnet werden kann (§ 28f Abs 2 Satz 1 und 2 SGB IV). Randnummer 21
  4. d)Die Antragstellerin erfüllte im hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. August 2021 bis 31. Dezember 2022 die sie als Arbeitgeber treffende Aufzeichnungspflicht nach § 28f Abs 1 Satz 1 SGB IV nicht ordnungsgemäß. Randnummer 22
  5. aa)Dem Gesetzeswortlaut in § 28f Satz 1 SGB IV folgend hat „der Arbeitgeber (…) für jeden Beschäftigten, getrennt nach Kalenderjahren, Entgeltunterlagen im Geltungsbereich dieses Gesetzes in deutscher Sprache zu führen und bis zum Ablauf des auf die letzte Prüfung (§ 28p) folgenden Kalenderjahres geordnet aufzubewahren.“ Ergänzend dazu ergibt sich aus § 8 Abs 1 Nr 10 der – auf der Rechtsgrundlage in § 28n Nr 4 SGB IV seitens des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales erlassenen – Beitragsverfahrensordnung (BVV), dass zu diesen Entgeltunterlagen ua „das Arbeitsentgelt nach § 14 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, seine Zusammensetzung und zeitliche Zuordnung“ zählen. Diese Arbeitgeberpflichten treffen auch Arbeitgeber ohne Sitz im Inland, die in Deutschland Personen sozialversicherungspflichtig beschäftigen (Artikel 21 Absatz 1 der VO (EG) 987/09) und daher seit 1. Januar 2021 zur Überprüfbarkeit der Erfüllung dieser Pflichten, insbesondere Entgeltunterlagen in deutscher Sprache zu führen, einen Bevollmächtigten mit Sitz im Inland zu bestellen haben (§ 28f Abs 1b SGB IV; BT-Drs 2/20 Seite 81) . Als Sitz des Arbeitgebers gilt der Beschäftigungsbetrieb des Bevollmächtigten im Inland (§ 28f Abs 1b SGB IV) . Gehen aus den Entgeltunterlagen des Arbeitgebers die nach diesen Vorgaben entscheidungsrelevanten Angaben zur Versicherungs- und Beitragspflicht sowie Beitragshöhe nicht hervor und können erst durch Ermittlungen des zuständigen Rentenversicherungsträgers aufgeklärt werden, liegt regelmäßig eine Aufzeichnungspflichtverletzung iSv § 28f Abs 1 Satz 1 SGB IV vor (

hierzu Werner in: Schlegel/Voelzke <Hrsg>, juris-PK-SGB IV, Stand: Januar 2023, § 28f Rn 54) . Randnummer 23 bb) Vorliegend ist von einer Verletzung dieser Arbeitgeberpflichten auszugehen. Die Antragstellerin führte Excel-Tabellen mit Namen, Einsatzzeiten und dem vertraglichen Vergütungsanspruch in polnischer Sprache. Eine über die im Bescheid vom

  1. Juni 2025 hinausgehende personenbezogene Zuordnung war nach den aktenkundigen Unterlagen und Bearbeitungsvermerken zu Ermittlungsansätzen (Vermerke vom
  2. Oktober 2023,
  3. Februar 2024,
  4. August 2024,
  5. August 2024) jedoch nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand möglich. Daher war die Antragsgegnerin zu einer teilweisen Beitragssummenbescheidung auf eine Lohnsumme berechtigt. Randnummer 24 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung, ob eine personenbezogene Beitragserhebung in diesem Sinne einen unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand erfordert, ist der Abschluss des Vorverfahrens. § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV entbindet den prüfenden Rentenversicherungsträger nicht von seiner Amtsermittlungspflicht gemäß §§ 20, 21 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Vielmehr werden die danach grundsätzlich gebotenen Bemühungen nach dem allgemeinen Gebot der Verhältnismäßigkeit des Verwaltungshandelns, dessen besondere Ausprägung § 28f Abs 2 Satz 2 SGB IV ist, lediglich auf ein zumutbares Maß beschränkt. Ob der Summen- bzw Schätzbescheid in diesem Sinne verhältnismäßig ist, kann im gerichtlichen Verfahren voll überprüft werden. Die Frage, ob Arbeitsentgelte „nicht ohne unverhältnismäßig großen Verwaltungsaufwand" zu ermitteln waren, ist durch einen Abwägungsprozess zu beantworten. Wenn die Behörde mehrfach Unterlagen anfordert und auch die Auswertung von Kontoauszügen keine weiteren Ermittlungsansätze für die Höhe von Arbeitsentgelten liefert, muss die Behörde nicht weiter ermitteln. Die unterbliebene Mitwirkung und Nichtvorlage von Unterlagen durch das geprüfte Unternehmen sind einer fehlenden und unzureichenden Dokumentation gleichzustellen (Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  6. Oktober 2019 – L 8 R 838/16 – juris Rn 89 – 92; BSG, Urteil vom
  7. September 2018 – B 12 R 4/17 R – juris Rn 22, jeweils mwN) . Randnummer 25 Da diesbezüglich Ausführungen im Bescheid vom
  8. Juni 2025 fehlen, konnte der Umstand fehlender vollständiger Unterlagen und die von der Antragsgegnerin vorgenommene Beitragssummenentscheidung nur durch Sichtung der Verwaltungsvorgänge und der tabellarischen Auflistung im Bescheid festgestellt werden. Gleichwohl führt dieser Umstand nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs, da bloße Begründungsmängel nachträglich behoben werden können (

§ 41

Abs 1 Nr 2 SGB X) und ein Begründungsmangel als Formfehler nicht allein einen Anspruch auf Aufhebung des Verwaltungsaktes begründet (

§ 42Satz 1 SGB X) .

Randnummer 26

  1. e)Aus der tabellarischen Buchführung der Antragstellerin konnte die Antragsgegnerin jedoch die Einsatzzeiten von Arbeitnehmern und die gezahlten Mindestlöhne nach polnischem Recht entnehmen. Randnummer 27
  2. aa)Dabei wurde auch festgestellt, dass die Antragstellerin als Arbeitgeber mit Sitz im Ausland ihren im deutschen Inland beschäftigten Arbeitnehmern gegenüber nicht die Pflicht erfüllte, den Mindestlohn des § 1 Abs 1 iVm Abs 2 MiLoG zu zahlen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, welches Recht im Übrigen privatrechtlich auf den zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber geschlossenen Vertrag Anwendung findet (

Sittard in Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht, Kommentar, 11. Aufl. 2024, § 20 MiLoG, Rn 2) . Unabhängig von der Zuständigkeit der Behörden der Zollverwaltung für die Ermittlungen zur Einhaltung der Pflichten nach dem Mindestlohngesetz durfte die Antragsgegnerin im Rahmen der personenbezogenen Beitragsnacherhebung und der Beitragserhebung auf eine Lohnsumme (Beitragssummenbescheid) den tatsächlich gezahlten Lohn durch den von der Antragstellerin ihren Beschäftigten geschuldeten Mindestlohn nach § 1 Abs 1, 2 MiLoG ersetzen, da ihr die Beitragsnacherhebung obliegt. Dabei entstehen die Beitragsansprüche der Versicherungsträger, sobald ihre im Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes bestimmten Voraussetzungen vorliegen (§ 22 Abs 1 Satz 1 SGB IV). Die Beitragsansprüche richten sich nicht danach, welchen Lohn der Arbeitnehmer tatsächlich erhalten hat, sondern in welcher Höhe ihm ein Arbeitsentgelt geschuldet wird, damit Arbeitgeber, die ihre Pflichten nicht erfüllen, sich gegenüber gewissenhaften Arbeitgebern keinen Vorteil verschaffen können (BSG, Urteil vom 30. August 1994 – 12 RK 59/92 – Rn 18; BSG, Urteil vom 26. Januar 2005 – B 12 KR 3/04 R – Rn 25). Wenn der Arbeitnehmer den Mindestlohn beanspruchen kann, ist folglich ein daran orientiertes geschuldetes Arbeitsentgelt zu berechnen und der Beitragsnacherhebung zugrunde zu legen. Randnummer 28

  1. bb)Bei summarischer Prüfung ist das Vorgehen der Antragsgegnerin zur Ermittlung des zu verbeitragenden Arbeitsentgelts nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin legte nicht für jeden Einsatztag 24 Stunden zugrunde, sondern dividierte die tarifliche Arbeitszeit nach polnischem Recht durch 31 Tage, um eine fiktive tägliche Einsatzzeit von 4,96 Stunden mit 30 Tagen bzw den tatsächlichen Einsatztagen eines Monats und dem jeweils maßgeblichen Mindestlohn nach § 1 Abs 2 MiLoG zu multiplizieren. Das dergestalt berechnete Bruttogehalt für alle von der Antragstellerin erfassten Personen zog sie als personenbezogenes Entgelt heran, sofern ihr eine Sozialversicherungsnummer bekannt war. Wenn eine solche Identifikation und Zuordnung nicht möglich war, addierte sie im Ergebnis alle Einsatztage (multipliziert mit 4,96 Stunden und dem Mindestlohn) zu einer Lohnsumme auf, für die sie eine Beitragssumme errechnete und gegenüber der Antragstellerin geltend machte. Dieses Vorgehen ist methodisch und rechnerisch bei summarischer Prüfung nicht zu beanstanden, zumal diese Vorgehensweise angesichts fehlender Stundenaufzeichnungen und einer vertraglich nicht stundenweise begrenzten Verfügbarkeit und Einsatzbereitschaft der Beschäftigten für die Betreuten deutlich zugunsten der Antragstellerin ausfällt. Randnummer 29
  2. cc)Die Antragsgegnerin hatte auch nicht die gezahlten Entsendezuschläge auf den Mindestlohn anzurechnen. Entsendezulagen, die der Deckung tatsächlich entstandener Entsendekosten (Unterkunft, Verpflegung, Reisekosten) dienen, gelten nicht als Bestandteil der Entlohnung; Entsendezulagen sind dagegen auf die geschuldete Entlohnung anzurechnen, wenn sie tatsächlich nicht zur Deckung entstandener Entsendekosten einzusetzen sind, weil die Kosten anderweitig ausgeglichen werden (

§ 2b

Abs 1 Arbeitnehmerentsendegesetz;

auch Art 3 Abs 7 Satz 2 iVm Art 3 Abs 1 Satz 3 Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. Dezember 1996, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  2. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen, Amtsblatt der EU L 173/16 vom
  3. Juli 2018). Zwar wurden die Arbeitnehmer der Antragstellerin nach ihren Angaben zu den Haushalten gebracht und erhielten dort Unterkunft und Verpflegung (Vermerk vom
  4. August 2024) , so dass gezahlte Entsendezulagen auf die geschuldete Entlohnung anzurechnen gewesen wären. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin auf die gezahlten Entsendezulagen Sozialversicherungsbeiträge abführte. Sofern die Entsendezulagen anzurechnen wären, ist – wie das Sozialgericht bereits zutreffend ausführte – der von der Antragsgegnerin vorgenommenen Beitragsnacherhebung auf den Mindestlohn die Anrechnung gezahlter Entsendepauschalen auf den Mindestlohn rechnerisch immanent. Eine von der Antragstellerin offenbar beabsichtigte Kürzung der nachverbeitragten Lohnsumme kann darauf nicht gestützt werden. Randnummer 30 f) Nicht zu beanstanden sind ferner die von der Antragsgegnerin nach den Vorgaben in § 24 SGB IV erhobenen Säumniszuschläge iHv 25.710 Euro. Insbesondere ist weder glaubhaft gemacht noch gibt es einen Anhaltspunkt dafür, dass die Antragstellerin iSv § 24 Abs 2 SGB IV „unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht“ hinsichtlich der hier vorenthaltenen Anteile an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen hatte. Das Wissen liegt bei einem nach § 28e SGB IV zahlungspflichtigen Arbeitgeber vor, wenn er die seine Beitragsschuld begründenden Tatsachen kennt, weil er zumindest als Parallelwertung in der Laiensphäre nachvollzieht, dass einerseits Beschäftigung vorliegt, die andererseits die Beitragspflicht nach sich zieht; dabei ist dem Arbeitgeber, der die Arbeitgeberpflichten delegiert hat, ein Verschulden des Beauftragten, zB auch eines Steuerberaters, zuzurechnen (Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom
  5. Juli 2022 – L 9 R 2663/20 – juris Rn 46, 50 mwN) . Die Gesamtumstände – insbesondere der Beschluss im März 2017 – zeigen auf, dass der Antragstellerin die Aufzeichnungs- und Beitragspflichten als Arbeitgeber dem Grunde nach bekannt waren. Randnummer 31
  6. Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die Vollziehung der Beitragsnachforderung für die Antragstellerin als Abgaben- und Kostenpflichtige iSv § 86a Abs 3 Satz 2 SGG eine „unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.“ Randnummer 32 Eine unbillige Härte in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn dem Antragsteller als Betroffenen durch die Vollziehung Nachteile entstehen, die über die eigentliche Zahlung hinausgehen und nicht oder nur schwer wiedergutgemacht werden können. Insoweit ist regelmäßig der Vortrag vollständiger, nachvollziehbarer und schlüssiger Tatsachen über die aktuelle (uU auch wirtschaftliche) Situation des Antragstellers erforderlich (allgM;

hierzu Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, aaO, § 86a Rn 27b mwN) . Davon kann vorliegend aber nicht ausgegangen werden. Allein eine im Wege der Zwangsvollstreckung erreichte Zahlung der Beitragsnachforderung und die damit verbundenen wirtschaftlichen und/oder persönlichen Konsequenzen für den Betroffenen vermögen regelmäßig noch nicht die Annahme einer unbilligen Härte zu begründen, weil sie lediglich die notwendige Folge gesetzlich auferlegter Pflichten ist. Einen über die mögliche Zwangsvollstreckung in das Vermögen hinausgehenden, nicht oder nur schwer wiedergutzumachenden Nachteil legte die Antragstellerin in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren aber nicht nachvollziehbar dar. Randnummer 33 Unabhängig davon hat die Antragstellerin noch die Möglichkeit, sich wegen den mit der Vollziehung der Beitragsnachforderung für sie verbundenen Härten mit einem Stundungsantrag nach § 76 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB IV (ggf mit dem Angebot, eine Zwangshypothek zur Forderungssicherung eintragen zu lassen) an die nach § 28h Abs 1 Satz 3 SGB IV zuständige Einzugsstelle zu wenden. Randnummer 34

  1. Nach alledem ist der hier angefochtene Beschluss des SG Lübeck nicht zu beanstanden; die Antragstellerin hat keinen Anspruch darauf, dass die aufschiebende Wirkung des von ihr gegenüber der Beitragsnachforderung eingelegten Widerspruchs angeordnet wird. Die Beschwerde der Antragstellerin konnte deshalb insgesamt keinen Erfolg haben. Randnummer 35
  2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 dritter Halbs SGG iVm § 154 Abs 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Kostenentscheidung betreffend die erst im Berufungsverfahren Beigeladenen beruht auf § 162 Abs 3 SGG. Randnummer 36 Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 erster Halbs SGG iVm den §§ 47 Abs 1 Satz 1, 52 Abs 1 und 3, 53 Abs 2 Nr 4 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei zieht der erkennende Senat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren regelmäßig ein Drittel der nach einer Betriebsprüfung im Raum stehenden Beitragsnachforderung als Streitwert heran. Randnummer 37 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001643384

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