Sozialgerichtliches Verfahren - Sachaufklärung durch das Sozialgericht - Reichweite - ausbleibende Mitwirkung der Klägerin - kein Anspruch auf Gutachteneinholung nach § 106 SGG Leitsatz 1. Zur Reichweite sozialgerichtlicher Sachaufklärung bei sehr individueller Vorgangsinterpretation. (Rn.42) 2. Es ist nicht von der Sachaufklärung des § 103 und § 106 SGG umfasst, vor einer Entscheidung sämtliche subjektiven Überzeugungen eines Beteiligten zu widerlegen. (Rn.42) 3. Es besteht kein Anspruch auf Begutachtung nach § 106 SGG bei ausbleibender Mitwirkung der Klägerin. (Rn.50) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin möchte die Anerkennung ihrer erlittenen Schulterverletzung (Riss der Subscapularissehne) als Folge des Arbeitsunfalls vom 02.05.2023 erreichen. Randnummer 2 Die im Jahr 1973 geborene Klägerin befand sich im Mai 2023 sich als Reha-Patientin in den S... Klinik für Psychosomatik in B.... Seit 17.04.2023 nahm sie dort an einer stationären Maßnahme der DRV Bund teil. Randnummer 3 Die Beklagte erhielt am 31.05.2023 eine Durchgangsarztmeldung von Prof. Dr. K... . Danach habe sich die Klägerin am 31.05.2023 beim ihm vorgestellt, weil sie am 02.05.2023 um ca. 07:50 Uhr während einer Rehamaßnahme gestürzt sei und sich beim Abfangen die linke Schulter verdreht habe. Eine ärztliche Vorbehandlung habe es nicht gegeben. Nach dem Unfall habe sie abgewartet, erstmalig sei am 10.05.2023 durch die S... Kliniken behandelt worden. Prof. Dr. K... stellte die Erstdiagnose Distorsion li.Schultergelenk. Die Beklagte leitete ein Verwaltungsverfahren ein und holte eine Stellungnahme der S... Kliniken ein. Danach sei die Klägerin eigenen Angaben nach bei der Therapie „Fit in den Tag“ ausgerutscht und habe sich unglücklich aufgefangen. Sie habe die Stunde zunächst weiter fortsetzen können, erst später seien vom linken Ellenbogen in den Oberarm ausstrahlende Schmerzen beklagt. Die Patientin habe die Stunde auch ohne Angabe von Beschwerden regulär beendet. Die Therapeutin habe den Sturz nicht gesehen. Diagnostiziert worden sei ein Triggerpunkt musculus Deltoideus links. Ein von Prof. Dr. K... veranlasstes MRT ergab am 07.06.2023 die Befunde: Randnummer 4 1. Gelenkseitiger Einriss am Footprint der SSP (Pasta-Läsion). Randnummer 5 2. Gelenkseitige und bursaseitige Einrisse am Footprint der Subscapularissehne. Diese wirke deutlich ödematös aufgetrieben. Kein Anhalt für eine transmurale Ruptur. Moderater Gelenkerguss. 3. Randnummer 6 Degenerativ imponierende SLAP-Läsion. Fraglich basale, eher älter imponierende Einrisse des vorderen oberen Labrums. Randnummer 7 Die Beklagte stellte daraufhin gegenüber Dr. K... die ärztliche Behandlung zu ihren Lasten ein. Am 01.08.2023 wurde die Klägerin in der Klinik M... operativ behandelt. Hinsichtlich der Details wird auf den OP-Bericht Bl. 33 der Verwaltungsakte Bezug genommen. Am 19.09.2023 verlangte die Klägerin telefonisch die Erteilung eines Bescheides. Die Beklagte holte eine Stellungnahme von Prof. Dr. K... ein, der am 30.10.2023 ausführte, auf die Entnahme einer Gewebeprobe zur feingeweblichen Untersuchung sei verzichtet worden. Die Zuständigkeit der Beklagen sehe er nicht als gegeben, da der Vorschaden als rechtlich wesentlich und die Subscapularissehnenruptur als unfallunabhängig einzuschätzen ist. Dies habe er der Versicherten bereits mitgeteilt. Seitdem stehe die Klägerin bei ihm in kassenärztlicher Behandlung. Randnummer 8 Mit Bescheid vom 13.11.2023 erkannte die Beklagte den Vorfall vom 02.05.2023 als Versicherungsfall an, bei dem eine Prellung des linken Schultergelenks entstanden sei. Nicht Folge des Unfall sei ein gelenkseitiger Einriss am Ansatz der Supraspinatussehne links, gelenkseitiger Einriss am Ansatz der Subscapularissehne links sowie eine auf Verschließ zurückzuführende Verletzung der oberen Verankerung der langen Bicepssehne am Oberrand der Gelenkpfanne. Ab dem 09.06.2023 bestehe kein Anspruch auf Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung. Vom Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung würden nur diejenigen Gesundheitserstschäden erfasst, die nachweisbar durch einen Arbeitsunfall verursacht seien. Es müsse mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Zusammenhang zwischen dem Gesundheitserstschaden und daraus länger andauernden Folgen bestehen (sogenannte haftungsausfüllende Kausalität). Allein ein zeitlicher Zusammenhang und das subjektive Empfinden des Versicherten reichten nicht rechtlich wesentlich aus, einen solchen Zusammenhang zu belegen. Nach dem MRT- Befund vom 06.06.2023 sei nach dem Unfall ein Einriss am Footprint der Supraspinatussehne, ein Einriss am Footprint der Subscapularissehne, welche deutlich aufgetrieben erscheine sowie eine auf Verschleiß zurückzuführende Verletzung der oberen Verankerung der langen Bicepssehne am Oberrand der Gelenkpfanne festgestellt. Dies könne nicht auf den Unfall zurückgeführt werden, da der verschleißbedingte Vorschaden die als rechtlich wesentliche Ursache für diese Gesundheitsschäden zu werten sei. Randnummer 9 Hiergegen erhob die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten am 12.12.2023 Widerspruch. Durch das Sturzereignis am 02.05.2023 habe sie einen isolierten Riss der Subscapularissehne erlitten, welcher allein ursächlich auf den erlittenen Sturz zurückzuführen sei. Während der Reha-Maßnahme habe sie sich zum Abfangen des Sturzes mit dem linken Arm abgestützt, wodurch es zu einem Verdrehen des Armes mit entsprechender Auswirkung auf den Schulterbereich gekommen sei. Entsprechende Risse träten bei forcierten Außenrotations- oder Abduktionstrauma auf. Die Beklagte forderte ein Vorerkrankungsverzeichnis an und bat die Klägerin den Fragebogen Schulterverletzungen auszufüllen. Die Klägerin ließ dazu am 15.01.2024 vortragen, dort heißt es: Randnummer 10 […] Bei dem Ereignis bin ich während einer Sportveranstaltung […] mit dem linken Turnschuh auf dem Hallenboden aus aufrechter Position in einer Vorwärtsbewegung des linken Beins unerwartet ausgerutscht und mehr oder weniger senkrecht nach unten und mit den Händen abgefangen auf das Gesäß gestürzt. Dabei befand ich mich zuvor grundsätzlich in einer stehenden Position und schwungvollen Bewegung des Körpers bei der Übung bzw. dem Schritt nach vorne. Um den Sturz nach unten und hinten auf das Gesäß bzw. mit dem Oberkörper nach hinten aufzufangen, habe ich mich im Fall instinktiv mit beiden Händen abgestützt. Die Arme waren am Körper entsprechend leicht abgespreizt bzw. vermutlich nach hinten durchgestreckt. Da der linke Fuß wegrutschte, war der Umfang des Auffangens bei der primären Landung auf den Händen (bei den nach vorne ausgestrecktem linken Bein) für die Schulter auf der linken Seite deutlich ausgeprägter, weil ich zu dieser Seite bzw. nach hinten kippte (während das rechte Standbein angewinkelt war/wurde und die rechte Seite das Gewicht des Körpers nur nachrangig auffangen musste). In welcher Position (Beugung/Streckung oder Richtung) sich das Schultergelenk beim Auftreffen auf den Boden befand bitte ich dieser Beschreibung zu entnehmen. Randnummer 11 Zu 2) Ja ich fiel hin und stürzte mit dem Gesäß abwärts/ nach unten. Das Schultergelenk selbst wurde durch den Stoß äußerlich nicht verletzt, d. h. hatte keinen Kontakt mit den Boden oder einem anderen Gegenstand. Es wurde durch den Sturz ausschließlich innerlich verletzt, d. h. infolge des Sturzes haben Beschwerden Schultergelenk. Randnummer 12 Zu 3) Randnummer 13 Eine äußere Schwellung im Bereich des Schultergelenkes konnte ich nicht feststellen. Sofern eine solche vorlag, muss diese unwesentlich und für mich nicht bemerkbar gewesen sein. Randnummer 14 Zu 4) Randnummer 15 Es gab keine äußerlich sichtbaren Verletzungsformen in Form von Schürfwunden oder Prellmarken am Schultergelenk. Die Verletzung des Schultergelenkes hat im Inneren stattgefunden. Die Arztpraxis A... hat dahingehenden Befund und Diagnose dokumentiert […] Randnummer 16 Zu 5). Randnummer 17 Nach dem Ereignis konnte ich das Gelenk noch bewegen, jedoch teilweise durch Schmerzen eingeschränkt. Insbesondere bestimmte Bewegungen im Alltag (Haare kämmen, T-Shirt in die Hose stecken usw.) konnte ich nicht mehr oder nur noch bedingt im Hinblick auf Schmerz, Bewegungsumfang und Kraftvermögen ausführen. Eine Gelenkssperre im Sinne von Bewegungseinschränkungen/-unfähigkeit des Schultergelenkes konnte ich insofern feststellen.“ Randnummer 18 Hinsichtlich der weiteren Details wird auf dem Schulterfragebogen Bezug genommen. Randnummer 19 Die Beklagte holte eine Beratungsarztstellungnahme von Facharzt Dr. M*... ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der geschilderte Unfallhergang – auch der durch den Rechtsanwalt der Versicherten konkretisierte - entsprechend der Literatur nicht geeignet gewesen sei, eine unfallbedingte Zerreißung einer gesunden Subscapularissehne zu verursachen. Sowohl der dargestellte Unfallhergang, die klinische und radiologische medizinische Verlaufsdokumentation im Einzelnen als auch in der Gesamtkorrelation der erhobenen Befunde sprächen gegen eine wesentlich kausale Verursachung durch den Vorfall. Eine Zusammenhangsbeurteilung auf Grund des dargestellten konsistenten Befundes sei nicht indiziert. Randnummer 20 Mit Widerspruchsbescheid vom 02.04.2024 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Sie vertieft ihre Argumentation und führt ergänzend aus, aus der Gutachterliteratur sei bekannt, dass nur bestimmte Unfallhergänge die Rotatorenmanschette verletzen könnten. Dazu gehöre ein massives plötzliches Rückwärtsreißen oder Heranführen des Armes (Sturz beim Fensterputzen aus der Höhe nach vorn mit noch festhaltender Hand, Treppensturz mit der Hand am Geländer, stehender Fahrgast bei abrupter Bremsung des Fahrzeuges), eine starke Zugbelastung bei gewaltsamer Rotation des Armes (Verdrehung des Armes, wenn dieser in eine laufende Maschine gezogen wird, ungeplantes Auffangen eines schweren fallenden Gegenstandes) oder ein Sturz auf den nach hinten und innen gehaltenen Arm. Beim Sturz habe sich die Klägerin nicht festgehalten. Der Arm sei auch nicht passiv unter eine Zuganspannung gesetzt. Es ergäben sich weder aus dem D-Bericht noch der persönlichen schriftlichen Schilderung Hinweise darauf, dass ein biomechanischer Hergang abgelaufen ist, der eine Zugbeanspruchung mit unnatürlicher Längendehnung der Rotatorenmanschette beinhalte. Hinsichtlich der weiteren Details wird auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. Randnummer 21 Hiergegen hat die Klägerin am 2. Mai 2024 Klage zum Sozialgericht Itzehoe erhoben. Bei ihrem Sturz habe sich die Klägerin zum Abfangen mit dem linken Arm abgestützt, wodurch es zu einem Verdrehen mit entsprechender Auswirkung auf den Schulterbereich gekommen sei. Der Hergang sei geeignet, eine gesunde Sehne zum Reißen zu bringen. Entsprechende Supraspinatussehnenrisse träten in der Regel bei forcierten Außenrotations- oder Abduktionstrauma auf, genau ein solches sei bei der Klägerin eingetreten, als sie sich abfangen wollte. Randnummer 22 Deshalb sei auch eine möglicherweise vorliegende degenerative Veränderung oder Vorschädigungen unerheblich. Soweit sich die Beklagte auf den OP Bericht beziehe, sei dieser stark anzuzweifeln. Dieser beinhaltete zahlreiche Fehler. Dies lasse darauf schließen, dass der Bericht nicht das tatsächliche Ergebnis der Operation wiedergebe. So werde im OP Bericht die Diagnose eines subacromiale Syndroms rechts angegeben, tatsächlich sei die linke Schulter betroffen gewesen. Zudem sprächen auch die im MRT festgestellten Gelenkergüsse für einen frischen Riss der Sehne. Es liege zudem kein isolierter der Sehne vor, sondern eine Schädigung der umliegenden Strukturen im Sinne der Bankart-Läsion. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 1. den Bescheid der Beklagten vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2024 aufzuheben, Randnummer 25 2. die Beklagte zu verurteilen, die bei der Klägerin erlittenen Verletzungen der Schulter mit Riss der Subscapularissehne als Folge des Versicherungsfalls anzuerkennen und entsprechende Leistungen nach dem SGB VII zu gewähren. Randnummer 26 Die Beklagte beantragt, Randnummer 27 die Klage abzuweisen. Randnummer 28 Eine Seitenverwechslung im OP-Bericht sei nicht feststellbar. Ausweislich Bl. 32/33 der Akte sei die linke Schulter angegeben. Es erscheine unerheblich, ob die OP-Dauer nun mit 40 Minuten oder 55 Minuten angegeben wurde. Auch aus der möglicherweise fehlerhaften Angabe des OP-Saales und des Namens des Anästhesisten seien keine Rückschlüsse im Sinne eines medizinisch komplett fehlerhaft abgefassten OP-Berichtes zu erkennen. Die Angabe einer Bankart-Läsion sei aus den der Beklagten vorliegenden Aktenunterlagen nicht herzuleiten. Randnummer 29 Vielmehr sei anhand der erfolgten Bildgebung in Form des MRT vom 06.06.2023 in der Zusammenschau mit dem Ergebnis des operativen Eingriffs vom 01.08.2023 davon auszugehen, dass die vorgefundenen Gesundheitsstörungen der linken Schulter in keinerlei ursächlichem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 02.05.2023 stehen, sondern allenfalls einen rein zeitlichen Zusammenhang begründen. Dieser Umstand sei von dem behandelnden Arzt, Herrn Prof. Dr. K... vom 30.10.2023 und anhand einer beratungsärztlichen Stellungnahme des Herrn Dr. M*... vom 25.02.2024 jeweils fachärztlich bestätigt. Randnummer 30 Der von der Klägerin selbst beschriebene Unfallhergang entspreche gemäß der zwingend zu beachtenden medizinischen Fachliteratur nicht der für eine traumatische Zusammenhangstrennung der genannten Sehne erforderlichen erheblichen Luxation und sei von daher als ungeeigneter Hergang zu bezeichnen. Randnummer 31 Mit Hinweisverfügung vom 23.01.2025 hat das Gericht die Klägerin um ergänzende Stellungnahme zu den behaupteten Falschdokumentationen und den Abweichungen der Schilderung der Klägerin zu dem in der Klagebegründung genannten Unfallhergang gebeten. Hinsichtlich der Details wird auf die Hinweisverfügung vom 23.01.2025 Bezug genommen. Die Klägerin lässt hierzu am 21.03.2025 unter dem Datum 14.06.2024 vortragen, sie beziehe sich auf die beigefügten Anlagen. Sie führt weiter aus, die Patientenakte der M...klinik sei beizuziehen. Die Befunde des MRT seien nur eingeschränkt heranzuziehen, da sich Einrisse erst im Rahmen einer Arthroskopie zeigten. Randnummer 32 Das Gericht hat die Klägerin darauf hingewiesen, dass soweit die Klägerin den OP-Bericht nicht für belastend halte, sie keine tragfähigen Beweismittel habe, die gerichtlich gestellten Fragen unvollständig beantwortet und keine Schweigepflichtsentbindungserklärung erteilt worden sei. Es sei nicht beabsichtigt unter diesen Umständen ein Sachverständigengutachten zu beauftragen. Am 25.02.2026 lässt sie weiter zum Unfallhergang vortragen, da die Versendung durch ihren Anwalt nicht habe nachvollzogen werden können. Randnummer 33 Das Gericht hat die Klägerin darauf im Termin am 26.02.2026 persönlich angehört. Hinsichtlich der Details wird auf das Protokoll des Termins vom 26.02.2026 Bezug genommen. Die Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe Randnummer 34 Die Klage ist statthaft und auch ansonsten zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Bescheid vom 13.11.2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 02.04.2024 ist zwar rechtswidrig, verletzt die Klägerin dadurch aber nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch gegen die Beklagte, dass der Riss der Subscapularissehne (links) Folge eines Arbeitsunfalls vom 02.05.2023 festgestellt wird. Randnummer 35 Das Gericht hat davon abgesehen, dem Antrag der anwaltlich vertretenen Klägerin auf Aufhebung der Bescheide stattzugeben. Es spricht einiges dafür, dass die Bevollmächtigten sich mit dem gestellten Antrag die Bescheide aufzuheben über die Interessen der Klägerin hinweggesetzt haben. Mit den Anträgen hat die Beklagte den Vorfall als Arbeitsunfall und eine Prellung als Unfallfolge anerkannt. Der in der mündlichen Verhandlung auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts dennoch gestellte Antrag der Bevollmächtigten war darauf gerichtet, mit der Aufhebung diese – der Klägerin günstigen Feststellungen – zu beseitigen. Das lag nicht im offensichtlichen Interesse der Klägerin. Aus der Anhörung war es für das Gericht erkennbar, dass die Klägerin nicht die Feststellung des Arbeitsunfalls aus der Welt schaffen wollte. Das Gericht hat sich deshalb über den Aufhebungsantrag der Anwälte der Klägerin hinweggesetzt und nach dem mutmaßlichen Interesse der Klägerin eines sinnvollerweise ihrem Interesse entsprechenden Antrags entschieden. Randnummer 36 Zwar haben sich aus der vorgeblichen Unkenntnis der Klägerin über das sonstige verfahrensbegleitende Verhalten ihres Anwalts auch von der Beklagten angesprochene Gesichtspunkte für eine Pflichtverletzung im Innenverhältnis ergeben. Das Gericht sah es als untunlich an, den Schaden der Klägerin durch dem Entsprechen ihrer anwaltlich gestellten Aufhebungsanträge zu vergrößern. Randnummer 37 Die Voraussetzungen für die Feststellung eines Arbeitsunfalls liegen nicht vor. Durch den Vorfall ist es zu keinen unfallkausal verursachten feststellbaren und dokumentierten Gesundheitsschäden gekommen. Randnummer 38 Ein Arbeitsunfall setzt nach § 8 Abs. 1 SGB VII voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten, von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten objektiv und rechtlich wesentlich verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität) (st. Rspr; vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R -, Rn. 12 m.w.N., juris). Die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale „versicherte Tätigkeit" „Verrichtung“ und Unfallereignis" sowie „Gesundheitsschaden" erfüllen sollen, müssen im Grad des Vollbeweises, also mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2016 - B 2 U 16/15 R Rn. 23; Urteil vom 17. Dezember 2015 - B 2 U 8/14 R-, Rn. 24 f. m.w.N., juris). Für den Nachweis der naturphilosophischen Ursachenzusammenhänge zwischen diesen Voraussetzungen bedarf es der Feststellung des Grades der (hinreichenden) Wahrscheinlichkeit, nicht allerdings die Glaubhaftmachung und erst recht nicht die bloße Möglichkeit (BSG, a.a.O.). Dies beurteilt sich nach der Theorie der wesentlichen Bedingung. Sie beruht auf der naturwissenschaftlich-philosophischen Bedingungstheorie. Danach ist jedes Ereignis Ursache eines Erfolges, das nicht hinweggedacht werden kann, ohne dass der Erfolg entfiele (conditio-sine- qua-non). Aufgrund der potentiell Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursachen für einen Erfolg ist in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird und den für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006 - B 2 U 1/05 R-, Rn. 13, juris). Die Kausalitätsbeurteilung soll auf der Grundlage des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstands über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben geeignet ist, eine bestimmte körperliche Störung hervorzurufen (vgl. BSG, a.a.O., Rn. 17). Den Nachteil aus der tatsächlichen Unaufklärbarkeit anspruchsbegründender Tatsachen hat nach den Regeln der objektiven Beweislast der sich auf deren Vorliegen berufende Versicherte zu tragen. Das Bundessozialgericht hat (BSG, Urt. vom 9. Mai 2006 (B 2 U 1/05 R)) die Grundsätze für die wertende Entscheidung über die Wesentlichkeit einer Ursache wie folgt zusammengefasst (Rn. 15): Es kann mehrere rechtlich wesentliche Mitursachen geben. Sozialrechtlich ist allein relevant, ob das Unfallereignis wesentlich war. Ob eine konkurrierende Ursache es war, ist unerheblich. „Wesentlich" ist nicht gleichzusetzen mit „gleichwertig" oder „annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die andere Ursache keine überragende Bedeutung hat. Ist eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannte(
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