Erweiterte Untersagung der Ausübung eines Gewerbes Orientierungssatz Bei dem Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO handelt es sich um ein so genanntes Vertrauensgewerbe, das wegen der besonderen Risiken, die damit einhergehen, erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit Person des Gewerbetreibenden stellt (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) und bei dem in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss. (Rn.37) Erhebliche Steuerverbindlichkeiten (hier in Höhe von zunächst ca. 800.000 €) sowie Rückstände bezüglich Gesamtsozialversicherungsbeiträgen begründen die Unzuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden. (Rn.44) Steuerliche Pflichtverletzungen, die zur Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nach § 35 Abs. 1 Satz 1 VwGO führen, sind auch gewerbeübergreifend im Sinne von § 35 Abs 1 Satz 2 GewO berücksichtigungsfähig und begründen damit zugleich eine Unzuverlässigkeit im Sinne von § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO. (Rn.47) Eine Ermessenentscheidung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist, wenn ein Gewerbetreibender in Bezug auf andere − nicht ausgeübte − gewerbliche Betätigungen unzuverlässig und die Untersagung auch hinsichtlich dieser Betätigungen erforderlich ist, nicht rechtswidrig, wenn der Verwaltungsentscheidung zumindest konkludent die maßgebliche Erwägung entnommen werden kann, die anderweitige Gewerbeausübung sei so wahrscheinlich, dass sich die Untersagung auch darauf erstrecken soll. (Rn.50) Für den Widerruf einer Bewachungserlaubnis nach § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 LVwG genügt zwar nicht, dass er lediglich im öffentlichen Interesse liegt, sondern der Widerruf muss zur Abwehr einer Gefährdung des öffentlichen Interesses, also zur Beseitigung oder Verhinderung eines sonst drohenden Schadens für wichtige Gemeinschaftsgüter geboten sein. Allerdings kann bereits aus dem Fehlen erforderlicher Eignungsvoraussetzungen – hier der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nach § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO − die Gefährdung des öffentlichen Interesses gefolgert werden (Rn.52) Verfahrensgang vorgehend Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer, 5. März 2026, 7 B 14/26, Beschluss Tenor Die Beschwerde gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts − 7. Kammer − vom 5. März 2026 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 22.500,00 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin betreibt das Gewerbe „Ausübung des Bewachungsgewerbes gemäß § 34a Gewerbeordnung (GewO), Lagerarbeit, Kommissionierung und Kurierdienste, Akademie für Aus- und Weiterbildungen, Arbeitnehmerüberlassung, Abbruch, Haushaltsauflösungen, Entsorgung, Aufbau von genormten Baufertigteilen, Gartenarbeit“. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 5. November 2019 wurde der Antragstellerin die Erlaubnis zur Ausübung des Bewachungsgewerbes nach § 34a GewO erteilt. Randnummer 3 Alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist Herr …, dem mit – nach Auffassung der Antragsgegnerin seit dem 18. Oktober 2024 bestandskräftigem − Bescheid vom 17. September 2024 (u.a.) gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person untersagt wurde. Randnummer 4 Mit Bescheid vom 3. Juni 2025 wurde der Geschäftsführer der Antragstellerin in seiner Funktion als Gesellschafter aufgefordert, unverzüglich einen neuen Geschäftsführer einzusetzen. Eine Ausübung der Tätigkeit des Herr … als Geschäftsführer sei unzulässig. Dieser Aufforderung kam der Geschäftsführer nicht nach, weil er – so der Vortrag im Verwaltungsverfahren − das „Verfahren falsch gelaufen sei und er auch keinerlei Post in dem Verfahren erhalten“ habe. Seine vorherige Verfahrensbevollmächtigte habe ein Rechtsmittel eingelegt, weshalb die Bestandskraft der oben genannten Entscheidung noch nicht feststehe. Randnummer 5 Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 regte das zuständige Finanzamt bei der Antragsgegnerin an, gegenüber der Antragstellerin eine Gewerbeuntersagungsverfahren aufgrund von Steuerschulden einzuleiten. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig. Es bestünden Betriebssteuerrückstände bzw. Personensteuern, die aus dem Betrieb resultierten, in Höhe von insgesamt 633.914,80 Euro. Randnummer 6 Die Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin mit Schreiben vom 17. September 2025 zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Randnummer 7 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2025 untersagte die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Ausübung der nicht erlaubnispflichtigen Teile des angemeldeten Gewerbes „Lagerarbeit, Kommissionierung und Kurierdienste, Akademie für Aus- und Weiterbildungen, Arbeitnehmerüberlassung, Abbruch, Haushaltsauflösungen, Entsorgung, Aufbau von genormten Baufertigteilen, Gartenarbeit“ ganz und auf Dauer (Nr. 1 Satz 1 der Verfügung). Gleichzeitig untersagte sie die Ausübung aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbebetriebes und als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person (Nr. 1 Satz 2 der Verfügung). Darüber hinaus wurde die am 5. November 2019 erteilte Bewachungserlaubnis widerrufen (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) und die Rückgabe der Erlaubnisurkunde zum 16. Januar 2026 angeordnet (Nr. 2 Satz 2 der Verfügung). Für den Fall des Fristversäumnisses wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.500,00 Euro angedroht (Nr. 2 Satz 3 der Verfügung). Die sofortige Vollziehung der Gewerbeuntersagung und des Widerrufs der Bewachungserlaubnis wurde angeordnet (Nr. 3 der Verfügung). Randnummer 8 Die Antragsgegnerin begründete die (erweiterte) Gewerbeuntersagung (Nr. 1 Satz 1 und 2 der Verfügung) im Wesentlichen damit, dass die Antragstellerin unzuverlässig sei. Sie schulde Umsatzsteuern in Höhe von 633.914,80 Euro inklusive Säumniszuschläge. Die Antragstellerin habe nicht nur die Steuerzahlungen nicht geleistet, sondern sei ihrer Verpflichtung zur Abgabe von Vorsteuer-Anmeldungen nicht nachgekommen. Durch die Vehemenz in der Missachtung der steuerlichen Obliegenheiten werde deutlich, dass die Prognose für das künftige Verhalten hinsichtlich der rechtzeitigen Begleichung von Steuern nicht positiv ausfallen könne. Es könne auch keine positive Prognose aus dem Verhalten der Antragstellerin im Umgang mit den Steuerschulen und deren Begleichung begünstigend berücksichtigt werden. Das zuständige Finanzamt habe mitgeteilt, dass zwar ein Antrag auf Vollstreckungsaufschub und Ratenzahlung gestellt worden, eine tatsächliche Ratenzahlung jedoch nicht erfolgt und der Antrag mithin abgelehnt worden sei. Stattdessen seien die Steuerschulden weiter auf 703.291,45 Euro angewachsen. Auch sei kein konkretes und nachhaltiges Sanierungskonzept vorgelegt worden. Randnummer 9 Des Weiteren sei die Unzuverlässigkeit darin begründet, dass ein Geschäftsführer mit der Leitung des Betriebes betraut sei, welcher nachweislich durch eine rechtskräftige Gewerbeuntersagung unzuverlässig sei. Randnummer 10 Die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe werde angeordnet, da es sich bei den genannten Gründen für die Unzuverlässigkeit nicht um gewerbearttypische Aspekte handele. Es sei daher in hohem Maße zu befürchten, dass weitere Steuerpflichtverletzungen entstünden und auch weiterhin eine unzuverlässige Geschäftsführung ausgeübt werde, wenn andere selbstständige Tätigkeiten weiter gestattet würden. Randnummer 11 Der Widerruf der Erlaubnis (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) könne gemäß § 117 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Landesverwaltungsgesetz Schleswig-Holstein (LVwG) i. V. m. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO erfolgen, weil die Antragsgegnerin aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen dazu berechtigt wäre, die Bewachungserlaubnis nach § 34a GewO nicht zu erteilen und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Dies sei hier im Hinblick auf die Steuerschulden und die Gewerbeuntersagung gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin der Fall. Hätte das rechtskräftige Gewerbeuntersagungsverfahren bereits zum Zeitpunkt der Überprüfung im Rahmen der Antragsstellung vorgelegen, so wäre der Antrag aufgrund von Unzuverlässigkeit abzulehnen gewesen. Selbiges gelte für die Eintragungen im Gewerbezentralregister. Allein dem Gewerbezentralregisterauszug des Geschäftsführers seien acht verschiedene Eintragungen zu entnehmen, welche sich alle aus Pflichtverletzungen des Geschäftsführers gegenüber anderen öffentlichen Stellen ergeben hätten. Randnummer 12 Die Anordnung der sofortigen Vollziehung (Nr. 3 der Verfügung) sei notwendig, da das Fortbestehen der Betriebsstätte und der weiteren Betriebsstätten weiterhin zu Betriebseinnahmen führe und folglich auch zu weiteren Steuerverpflichtungen. Das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin müsse hinter den Interessen der Allgemeinheit zurückstehen, da diese vor weiteren Nachteilen durch das Nichtentrichten der Steuern zu schützen seien. Randnummer 13 Auch für den Widerruf der Bewachungserlaubnis (Nr. 2 Satz 1 der Verfügung) sei die Anordnung der sofortigen Vollziehung notwendig, da ohne diese weiterhin die Tätigkeit nach § 34a GewO ausgeübt werden könne, für die die gesetzlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt seien. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung könne nicht sichergestellt werden, dass die besonders verantwortungsbewusst auszuübende Bewachungstätigkeit mit gesetzlich vorgegebenen Anforderungen lediglich dann ausgeübt werde, wenn alle gesetzlichen Anforderungen durch die ausübende (juristische) Person erfüllt würden und eine Erlaubnis nach § 34a GewO vorliege. Hinzu komme, dass bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit weiterhin Steuerpflichten entstünden. Aufgrund der beharrlichen Missachtung der steuerlichen Verpflichtungen und dem der Allgemeinheit daraus bereits entstandenen Schaden müsse davon ausgegangen werden, dass bei weiterer Ausübung der gewerblichen Tätigkeit weitere Steuerschulden entstünden und der Allgemeinheit weiterer Schaden daraus entstehe. Die Entscheidung über einen eventuellen Widerspruch könne nicht abgewartet werden. Das öffentliche Interesse an ausschließlich gesetzeskonformen und insbesondere zuverlässigen Bewachungsunternehmen und der Erfüllung der steuerlichen Pflichten durch Gewerbetreibende rechtfertige das besondere Vollzugsinteresse und überwiege das Interesse der Antragstellerin an der Aussetzung der sofortigen Vollziehung. Randnummer 14 Das – angedrohte − Zwangsgeld sei rechtmäßig. Randnummer 15 Gegen den Bescheid vom 22. Dezember 2025 legte die Antragstellerin mit Schreiben vom 21. Januar 2026 Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden wurde. Randnummer 16 Unter dem 28. Januar 2026 setzte die Antragsgegnerin Zwangsgelder in Höhe von 1.500,00 Euro für die unterlassene Rückgabe der Erlaubnisurkunde und 5.000,00 Euro für die Nichteinstellung des Gewerbebetriebes fest. Gleichzeitig drohte sie weitere Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 Euro und 5.500,00 Euro an. Randnummer 17 Die Antragstellerin hat unter dem 17. Februar 2026 bei dem Verwaltungsgericht einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Randnummer 18 Mit Bescheid vom 19. Februar 2026 setzte die Antragsgegnerin Zwangsgelder in Höhe von 2.000,00 Euro und 5.500,00 Euro fest und drohte die Festsetzung weiterer Zwangsgelder (2.500,00 Euro und 6.000,00 Euro) an. Randnummer 19 Mit Beschluss vom 5. März 2026 hat das Verwaltungsgericht den Antrag abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Randnummer 20 Die schriftliche Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO begegne keinen formellen Bedenken. Die notwendigen Begründungsanforderungen im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO würden erfüllt. Dass die Gründe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung zumindest teilweise auch bereits zur Begründung der Gewerbeuntersagung und des Widerrufs angeführt worden seien, sei angesichts dessen, dass es sich um Maßnahmen der Gefahrenabwehr handele und die Gründe zum Erlass der Verwaltungsakte zugleich auch die Dringlichkeit der Vollziehung begründeten, nicht zu bestanden. Randnummer 21 Im Rahmen der Interessenabwägung überwiege das öffentliche Vollziehungsinteresse das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Randnummer 22 Die Gewerbeuntersagung nach Nr. 1 Satz 1 der Verfügung sei rechtmäßig und beruhe auf § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Die Antragstellerin sei gewerberechtlich unzuverlässig. Dies ergebe sich bereits aus den erheblichen Steuerschulden, welche zum damaligen Zeitpunkt 633.914,80 Euro betragen hätten, ausweislich der letzten Auskunft des Finanzamtes vom 24. Februar 2026 zwischenzeitlich auf über 900.000,00 Euro angestiegen seien und sich − durch Einreichung berichtigter Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie aufgrund der Änderung einer Umsatzsteuer-Festsetzung – auf 797.354,34 Euro vermindert hätten. Es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin an einem sinnvollen und erfolgversprechenden Sanierungskonzept arbeite, um die Steuerschulden von circa 800.000,00 Euro abzubauen. Randnummer 23 Dass die Antragstellerin nunmehr – unter dem Druck des laufenden Gewerbeuntersagungsverfahrens – unter dem 19. Januar 2026 Umsatzsteuererklärungen für die Jahre 2022 und 2023 eingereicht habe, stehe ihrer Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Zum einen würde sich – unterstellt, die in Zeile 169 der Erklärung für das Jahr 2022 und in Zeile 119 der Erklärung für das Jahr 2023 genannten Beträge träfen zu – der Steuerrückstand lediglich um 132.650,99 Euro für das Jahr 2022 und um 141.179,09 Euro für das Jahr 2023 reduzieren, sodass auch nach etwaigem Erlass entsprechender Steuerbescheide immer noch ein Rückstand von über 500.000,00 Euro bestünde. Im Übrigen ändere die Einreichung der Steuererklärungen nichts daran, dass aktuell ein Steuerrückstand von circa 800.000,00 Euro bestehe, da sich die Steuerschuld nicht schon durch das bloße Einreichen der Steuererklärung reduziere. Auch die Ausführungen in der Antragsschrift, für das Jahr 2024 habe der Geschäftsführer eine Korrektur der Umsatzsteuervoranmeldung und für das Jahr 2025 eine Umsatzsteuervoranmeldung eingereicht, die noch nicht beachtet worden seien, stehe der Prognose der Unzuverlässigkeit nicht entgegen. Ausweislich der Auskunft vom 24. Februar 2026 seien nämlich in dieser Auskunft bereits berichtigte Umsatzsteuer-Voranmeldungen berücksichtigt worden. Randnummer 24 Selbst wenn die Behauptung der Antragstellerin, ihr Geschäftsführer habe die in der Vergangenheit liegende mangelnde Struktur und Organisation in dem Umgang mit seinen steuerlichen Pflichten behoben und seine Buchhaltung nunmehr in Zusammenarbeit mit seiner Steuerberaterin umfassend aufgeräumt und entsprechende Erklärungen nachgereicht, zuträfe, wäre nicht ersichtlich, wie die bestehenden Steuerschulden erfolgversprechend beseitigt werden könnten. Dass die Antragstellerin nicht nur Steuerschulden habe, sondern darüber hinaus ausweislich der Mitteilung der Techniker Krankenkasse vom 2. Dezember 2025 dort Gesamtsozialversicherungsbeiträge einschließlich Nebenforderungen in Höhe von 13.391,82 Euro ausstünden, spreche dafür, dass die Steuerschulden nicht nur auf einer mangelnden Struktur im Umgang mit steuerlichen Pflichten, sondern auch auf wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit der Antragstellerin beruhe. Dafür spreche ferner die Auskunft der AOK NordWest vom 19. November 2025, nach der auch dort Rückstände in Höhe von 19.923,04 Euro bestünden und eine Pfändung erfolglos geblieben sei. Randnummer 25 Zutreffend führe die Antragsgegnerin in ihrem Bescheid darüber hinaus aus, dass die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sich auch bereits daraus ergebe, dass ihrem Geschäftsführer durch bestandskräftigen Bescheid vom 17. September 2024 wegen Unzuverlässigkeit die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden untersagt worden sei und die Antragstellerin trotz entsprechenden Hinweises der Antragsgegnerin und angemessener Fristsetzung keinen geeigneten Geschäftsführer bestellt habe. An der Bestandskraft des Bescheides bestünden angesichts der Auskunft des Gewerbeamtes vom 15. November 2024, dass der Bescheid seit dem 18. Oktober 2024 bestandskräftig sei, keine Zweifel. Randnummer 26 Die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO (Nr. 1 Satz 2 der Verfügung) sie gleichfalls rechtmäßig. Die erforderliche gewerbeübergreifende Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sei zu bejahen. Ihre wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit sowie die erhebliche Verletzung ihrer abgabenrechtlichen Verpflichtungen sowie die Personalie ihres Geschäftsführers ließen sie für die Ausübung aller Gewerbe als unzuverlässig erscheinen. Randnummer 27 Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei zudem zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich. Auch seien Ermessensfehler gemäß § 114 Satz 1 LVwG nicht ersichtlich. Randnummer 28 Der Widerruf der Bewachungserlaubnis gemäß § 34a GewO in Nr. 2 Satz 1 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 22. Dezember 2025 sei ebenso rechtmäßig wie die in Nr. 2 Satz 2 angeordnete Rückgabe der Erlaubnisurkunde. Auch sei die Androhung des Zwangsgeldes in Nr. 2 Satz 3 des Bescheides nicht zu beanstanden. Randnummer 29 Letztlich sei das erforderliche besondere Vollzugsinteresse gegeben. Randnummer 30 Gegen diese Entscheidung richtet sich die mit Schriftsatz vom 19. März 2026 erhobene und mit Schriftsatz vom 7. April 2026 begründete Beschwerde der Antragstellerin. II. Randnummer 31 Die zulässige Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 5. März 2026 ist unbegründet. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, die allein Gegenstand der Prüfung durch den Senat sind (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), stellen das Ergebnis des angefochtenen Beschlusses nicht in Frage. Randnummer 32 1. Die Antragstellerin rügt zunächst die formelle Rechtwidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Sinne von § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO (Nr. 3 der Verfügung), die nicht dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO entspreche. Das Verwaltungsgericht habe in seinem Beschluss verkannt, dass hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Bezug auf den Widerruf der Bewachungserlaubnis einzig auf den Grund für den Widerruf der Bewachungserlaubnis abgestellt werde. Dies sei nicht ausreichend, da der Grund für den Erlass des Verwaltungsakts und der Grund für die sofortige Vollziehung nicht identisch sein dürften. Randnummer 33 Dieser Vortrag der Antragstellerin verhilft ihrer Beschwerde nicht zum Erfolg. Randnummer 34 Die Begründung im Sinne von § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO muss eine schlüssige und konkrete Auseinandersetzung im Einzelfall enthalten, damit sichergestellt ist, dass sich die Behörde des Ausnahmecharakters der Vollzugsanordnung bewusst wird, die Frage des erforderlichen öffentliche Interesses sorgfältig prüft und dem Betroffenen sowie ggf. dem Gericht die für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zur Kenntnis bringt. Formelhafte, allgemein gehaltene Wendungen reichen insoweit nicht. Vielmehr bedarf es einer substantiierten Darlegung der wesentlichen rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen, die zur Annahme eines besonderen öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung geführt und die Behörde dazu veranlasst haben, von der Möglichkeit einer solchen Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO Gebrauch zu machen. Da das für die sofortige Vollziehung erforderliche Interesse ein qualitativ anderes sein muss als das am Erlass und der Durchsetzung des Verwaltungsaktes, müssen zur Begründung des besonderen Vollziehungsinteresses regelmäßig auch andere Gründe angeführt werden, als sie zur Rechtfertigung des zu vollziehenden Verwaltungsakts herangezogen wurden (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 MB 9/25 −, juris Rn. 27 ; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 4 ). Randnummer 35 Allerdings darf sich die Behörde in bestimmten Fällen auch auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen, wenn die den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung belegen (Senat, a.a.O., juris Rn. 28; OVG Schleswig, a.a.O., juris Rn. 5; VGH München, Beschluss vom 17. Januar 2012 – 22 CS 11.1972 –, juris Rn. 21 und vom 23. September 2019 − 22 CS 19.1417 −, juris Rn. 35). Randnummer 36 Gemessen daran genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung für den Widerruf der Bewachungserlaubnis den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Sie lässt erkennen, dass sich die Antragsgegnerin des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst gewesen ist. Sie hat eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Interessenabwägung vorgenommen und dargelegt, weshalb es unter den gegebenen Umständen nicht gerechtfertigt erscheint, die weitere Ausübung der gewerberechtlichen Tätigkeit der Antragstellerin hinzunehmen. Die Antragstellerin hat zwar auch typisierende Erwägungen angestellt. Bei den hier in Rede stehenden gewerberechtlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit Steuerrückständen handelt es sich um eine häufig anzutreffende Situation. Gewisse Standardisierung der Formulierungen sind daher kaum zu vermeiden. Randnummer 37 Dass sich die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angeführten Gründe – jedenfalls teilweise − mit der Begründung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung und des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Gewerbeerlaubnis bzw. -urkunde decken, ist vorliegend unerheblich. Bei dem Bewachungsgewerbe nach § 34a GewO handelt es sich um ein so genanntes Vertrauensgewerbe, das wegen der besonderen Risiken, die damit einhergehen, erhöhte Anforderungen an die Zuverlässigkeit Person des Gewerbetreibenden stellt (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewO) und bei dem in besonderem Maße auf die Einhaltung der gesetzlichen Verpflichtungen geachtet werden muss. Dieser Umstand kann bei § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht unberücksichtigt bleiben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. dazu VGH München, Beschluss vom 23. September 2019 – 22 CS 19.1417 −, juris Rn. 36; siehe in diesem Zusammenhang zum Maklergewerbe auch VGH München, Beschluss vom 23. März 1987 – 22 CS 86.03036 −, GewArch 1987 S. 296 f.). Im Übrigen handelt es sich bei den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO um allein verfahrensrechtliche, so dass es auf die inhaltliche Richtigkeit der Begründung nicht ankommt. In materieller Hinsicht nimmt das Gericht eine eigene Interessenabwägung vor (vgl. Senat, Beschluss vom 12. September 2025 – 5 MB 9/25 −, juris Rn. 28 ; OVG Schleswig, Beschluss vom 23. Januar 2017 – 4 MB 2/17 –, juris Rn. 5 ). Randnummer 38 2. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der (erweiterten) Gewerbeuntersagung, des Widerrufs bzw. der Rückgabe der Bewachungserlaubnis/-urkunde und der Zwangsgeldandrohung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, von der Vollziehung vorläufig verschont zu bleiben. Randnummer 39
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.