(1284); LSG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 07.04.2022, L 28 KR 104/19, Rn. 41, BeckRS 2022,11361; ebenso für den pflichtengebundenen Geschäftsführer: F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB 9. Aufl. 2023, Rn. 174). Randnummer 68 Daran fehlt es hier. Einschlägig ist im vorliegenden Fall die Frage eines Verdachts auf das Vorliegen einer BK nach der Ziffer 3101 der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung (BKV; im Folgenden: BK 3101). Hierzu gehören „Infektionskrankheiten, wenn der Versicherte im Gesundheitsdienst, in der Wohlfahrtspflege oder in einem Laboratorium tätig oder durch eine andere Tätigkeit der Infektionsgefahr in ähnlichem Maße besonders ausgesetzt war“. Voraussetzung für die Feststellung einer Listen-BK ist nach ständiger Rechtsprechung des BSG, dass die Verrichtung einer grundsätzlich versicherten Tätigkeit (sachlicher Zusammenhang) zu Einwirkungen von Belastungen, Schadstoffen oder ähnlichem auf den Körper geführt hat (Einwirkungskausalität) und diese Einwirkungen eine Krankheit verursacht haben (haftungsbegründende Kausalität). Eine Besonderheit der BK 3101 ist, dass die nachzuweisenden „Einwirkungen“ nicht notwendig in einer konkreten Übertragung von Erregern besteht, sondern in der besonderen, erhöhten Infektionsgefahr, die anhand der Durchseuchung des beruflichen Umfelds und der Übertragungsgefahr in Bezug auf die versicherte Tätigkeit zu beurteilen ist (vgl. BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; BSG, Urt. v. 2. April 2019, Az. B 2 U 30/07 R). Randnummer 69 Bei der Auslegung des Begriffs der Krankheit folgt das Gericht der Rechtsprechung des BSG vom 27. Juni 2017, wonach bei der BK 3101 dem Diagnosebegriff der Bedeutungs- und Sinngehalt des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes zukommt. Das Recht knüpft an den medizinischen Diagnosebegriff und die hierzu entwickelten Kriterien an, die nach der überwiegenden Mehrheit der Fachmediziner vertreten werden (vgl. BSG, Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R). In dem hier maßgeblichen Jahr 2020 gab es noch keine Leitlinie – unabhängig vom Evidenzgrad – der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften (AWMF) für COVID-19. Die damalige Falldefinition des Robert-Koch-Instituts (RKI) vom 23. Dezember 2020 sah im Hinblick auf die Diagnosestellung drei Punkte vor (vgl. Falldefinition des RKI COVID-19 2 Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025). Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025). ): Randnummer 70 - Als klinisches Bild mindestens eines der folgenden drei Kriterien: Akute respiratorische Symptome jeder Schwere, neu aufgetretener Geruchs- oder Geschmacksverlust sowie krankheitsbedingter Tod. Randnummer 71 - Als labordiagnostischer Nachweis: Positiver Befund mindestens einer der drei folgenden Methoden: direkter Erregernachweis (Antigennachweis einschließlich Schnelltest), Erregerisolierung (kulturell), Nukleinsäure-Nachweis (zB PCR). Randnummer 72 - Als epidemiologische Bestätigung, definiert als Nachweis unter Berücksichtigung der Inkubationszeit: Epidemiologischer Zusammenhang mit einer labordiagnostisch nachgewiesenen Infektion bei Mensch-zu-Mensch-Übertragung – Inkubationszeit maximal 14 Tage. Randnummer 73 Im Jahr 2023 hat das RKI neuere Erkenntnisse über Erkennung, Diagnostik und Therapie der Corona-Infektion bekannt gemacht. Danach ist die SARS-CoV-2-Infektion in vier klinische Klassifikationen zu unterteilen: Randnummer 74 Quelle: RKI, Hinweise zu Erkennung, Diagnostik und Therapie von Patienten mit COVID-19, Stand: 08. Februar 2023, S. 4 f. 3 Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). Randnummer 75 Danach ist die Diagnose von COVID-19 auch bei Fehlen klinischer Symptome denkbar, während hierfür nach den Ende 2020 bestehenden Erkenntnissen eine klinische Erscheinung vorausgesetzt wurde. Da für den Fall der Feststellung einer BK auf den aktuellen medizinischen Erkenntnisstand abzustellen ist, legt das Gericht den beschriebenen jüngeren Erkenntnisstand zugrunde. Eine Infektion mit COVID-19 ist demnach diagnostisch nicht deshalb ausgeschlossen, weil klinische Symptome nicht feststellbar sind. Im vorliegenden Fall war aber keine Entscheidung im BK-Feststellungsverfahren zu überprüfen, sondern das Bestehen eines BK-Verdachts im Einzelfall. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum funktionellen Krankheitsbegriff steht dazu nicht im Widerspruch. Die Entscheidungen des BSG (BSG Urt. v. 27. Juni 2017, Az. B 2 U 17/15 R; BSG Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R) sind zur Frage der Feststellung einer BK ergangen. Die Maßstäbe sind unterschiedlich. Das BSG hat ausdrücklich entschieden, dass auch ein Krankheitsverdacht bereits bei Wahrscheinlichkeit einer ernsten, später nicht oder viel schlechter beherrschbaren Erkrankung die Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers für Heilbehandlungsmaßnahmen begründet (BSG, Urt. v. 24. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Ein durch außergewöhnliche Umstände begründeter Gefahrenzustand eines Versicherten ist nach dieser Rechtsprechung der Erkrankung gleichzusetzen. Ausreichend ist im Fall einer tödlichen Erkrankung bereits der Kontakt zum Infektionsträger, selbst wenn nicht aufklärbar ist, ob bereits ein regelwidriger Körperzustand eingetreten ist (vgl. BSG Urt. v. 27. Juli 1985, Az. 9b RU 36/83). Nach Maßgabe dessen ist der Verdacht auf einen Eintritt einer Krankheit und damit einer BK nicht bereits erst dann begründet, wenn Symptome der Erkrankung zu sichern waren. Ob der Verdacht einer BK besteht, richtet sich danach, ob aus einer ex-ante-Sicht Anhaltspunkte für eine berufliche Verursachung bestehen. Gewissheit ist ebenso wenig erforderlich wie eine länger als dreitätige Arbeitsunfähigkeit. Ob Anhaltspunkte bestehen, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (vgl. Köhler in Becker/Franke/Molkentin/Hedermann, § 193 SGB VII, Rn. 7). Da die Zwecksetzung des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) der Zwecksetzung des § 1 SGB VII ähnlich ist, kann je nach in Rede stehender Erkrankung (symptomhaft oder symptomlos) ein Verdacht auf eine BK sowohl bei dem Krankheitsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 5 IfSG als auch beim Ansteckungsverdächtigen iSd § 2 Abs. 1 Nr. 7 IfSG begründet sein. Das Gericht zieht die hierzu entwickelten Kriterien auch für die Auslegung des SGB VII heran. Erforderlich aber auch ausreichend ist danach, dass die Annahme, dass der Betroffene Krankheitserreger aufgenommen hat, naheliegt und wahrscheinlicher ist als das Gegenteil (vgl. Gabriele in BeckOK InfSchR, § 2 Rn 37) und ein gravierender Schaden droht. Ein einheitlicher Maßstab für die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer Ansteckungsgefahr besteht nicht. Entsprechend der Auslegung im allgemeinen Sicherheitsrecht ist an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts eine umso geringere Anforderung zu stellen, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist (Je-desto-Formel, vgl BVerwG, Urt. v. 22. März 2012, Az. 3 C 16/11). Hierfür sprechen das sowohl im SGB VII (§§ 1, 14) wie im IfSG (§§ 1 Abs. 1, 28) verankerte Ziel einer effektiven Gefahrenabwehr sowie der Umstand, dass die betroffenen Krankheiten je nach Ansteckungsrisiko und ihren Auswirkungen auf die Gesundheit unterschiedlich gefährlich sind (vgl. Nds OVG, Beschl. v. 5. Juni 2020, Az. 13 MN 195/20). Vor diesem Hintergrund genügt bei hochansteckenden und mit großer Wahrscheinlichkeit tödlichen Erregern im Hinblick auf einen infektionsrelevanten Kontakt eine geringere Wahrscheinlichkeit. Dieser Maßstab ist auf das SGB VII übertragbar, weil anderenfalls die Zwecksetzung des § 1 SGB VII nicht effektiv erreichbar ist. Wenn sowohl berufliche als auch außerberufliche Verrichtungen als Ansteckungsquelle in Betracht kommen, von denen aber nur eine allein die Krankheit ausgelöst haben kann, muss entschieden werden, ob sich mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine der unter Versicherungsschutz stehenden Handlungen als Krankheitsursache identifizieren lässt. Die hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür setzt voraus, dass der Möglichkeit einer beruflichen Verursachung nach sachgerechter Abwägung aller wesentlichen Umstände gegenüber den anderen in Frage kommenden Möglichkeiten ein deutliches Übergewicht zukommt, so dass hierauf eine richterliche Überzeugung gestützt werden kann (vgl. BSG, Urt. v. 21. März 2006, Az. B 2 U 19/05 R). Randnummer 76 Die Corona-Pandemie traf im Jahr 2020 auf eine Gesellschaft, die eine derartige Konfrontation mit einer dynamischen Erkrankungsentwicklung nicht kannte. Zunächst waren die Übertragungswege des Virus unklar. Die Lage war sehr dynamisch und bedrohlich. Die Bilder aus Eskalationsregionen etwa in Italien, wo in Bergamo innerhalb der ersten 2 Monate 6.000 Menschen verstarben, Leichen vom Militär nachts und auf Lkw zu Krematorien verbracht wurden, die mit der Verbrennung der Leichen nicht nachkamen (vgl. Der Spiegel 12/2025, Seite 80f.: „Niemand sollte mitbekommen, wie groß die Pandemie wirklich war“), vermittelten ein Gefährdungsbild, das bis zur Zulassung der ersten Impfstoffe (Dez. 2020) sein Bedrohungspotential nicht verloren hatte. Antivirale medikamentöse Therapieoptionen für die Behandlung von COVID-19 sind erst im Laufe des Jahres 2022 in breiterem Spektrum zugelassen worden 4 Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025). Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025). . Nach den Feststellungen des Statistischen Bundesamtes verstarben die ersten zwei Patienten im Februar 2020 an COVID-19; bis Ende 2020 waren es 30.136 Menschen. In weiteren 6.155 Fällen war COVID-19 zwar nicht todesursächlich, aber Begleiterkrankung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 327 5 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025). www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025). ). Im Zeitraum März 2020 bis Februar 2021 kam es zu einer Übersterblichkeit von 71.000 Menschen, die maßgeblich durch die Pandemie beeinflusst war; rund 176.000 Patienten mussten mit oder wegen Covid im Krankenhaus behandelt werden, davon 36.900 in intensivmedizinischer Betreuung (Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes Nr. 563) 6 www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025. www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025. . Während nach der ersten Corona Welle (April 2020) lag die Zahl der Verstorbenen 10% über dem mittleren Wert der Vorjahre, zur der zweiten Corona Welle (Dez. 2020) 32% über dem mittleren Wert der Vorjahre (Auswertung der unterjährigen Sterbefallzahlen des Statistischen Bundesamtes seit 2020 7 https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025). https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025). ). Randnummer 77 Unter Berücksichtigung der im Jahr 2020 bestehenden besonderen Umstände bewertet die Kammer die Infektionsgefahr in der Allgemeinheit zum damaligen Stand der Pandemie als deutlich geringer als im Rahmen der in den Kliniken der Klägerin versicherten Tätigkeiten (so ausdrücklich das BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R für den Zeitpunkt Anfang Januar 2021, weshalb diese Einschätzung erst recht für das vorliegend maßgebliche Jahr 2020 Geltung beanspruchen kann). Vor diesem Hintergrund und weil nach der Rechtsprechung des BSG das Tatbestandsmerkmal der Einwirkung durch die „besondere Infektionsgefahr“ ersetzt wird (vgl. BSG, Urt. v. 2. April 2009, Az. B 2 U 30/07 R und B 2 U 7/08 R; BSG, Urt. v. 30. März 2023, Az. B 2 U 2/21 R; BSG, Urt. v. 22. Juni 2023, Az. B 2 U 9/21 R; vgl. auch SG München, Urt. v. 21. Januar 2025, Az. S 33 U 109/24), erachtet die Kammer für die Frage eines bestehenden BK-Verdachts den Nachweis eines Kontaktes mit einer Indexperson nicht als zwingend notwendig. Randnummer 78 Soweit ein hinreichender Verdacht für das Vorliegen einer BK 3101 bejaht wird, fällt der erste Test und, soweit plausibel, auch der Wiederholungstest in die Zuständigkeit der Beklagten. Die weltweit eingesetzten PCR-Tests waren selbst unter Laborbedingungen nicht gleichermaßen zuverlässig. Die Performance zeigte sich abhängig von dem viralen Target und dem Verdünnungsgrad der Proben unterschiedlich ausgeprägt (vgl Schlenger , PCR-Tests auf Sars-Cov-2: Ergebnisse richtig interpretieren, Deutsches Ärzteblatt 2020; 117 [24: A-1194/B-1010]). Ein systematischer Review ergab in 5 Einzelstudien falsch-negative Testergebnisse zwischen 2 und 29 Prozent. Aufgrund der niedrigen Sensitivität und moderaten Spezifität ist daraus gefolgert worden, dass positive PCR-Tests mehr Gewicht als ein negatives Resultat haben. Die Studie kam aber auch zu dem Ergebnis, dass man sich bei einem Patienten mit verdächtigen Symptomen nie auf ein einziges negatives Testergebnis verlassen dürfe, da in dieser Gruppe bis zu 54 Prozent der Covid-19 Patienten ein anfänglich falsch-negatives RT-PCR-Testergebnis hatten (Arevalo-Rodriguez et al.: False-Negative Results of initial RT PCR Assays for Covid-19: A Systematic Review 8 Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025). Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025). ). Hieraus ist gefolgert worden, dass für die Beurteilung der tatsächlichen Erkrankungswahrscheinlichkeit Ärzte die Vortestwahrscheinlichkeit einzubeziehen haben. Hierbei ist einzustellen, ob die betroffene Person Kontakt mit Infizierten hatten, ob sie aus einem Risikoumfeld kommt und Alter, Symptom und Befund mit COVID-19 vereinbar sind (vgl Schlenger, a.a.O.). Randnummer 79 Bereits vor diesem Hintergrund kann die Ansicht der Beklagten nicht verfangen, dass ausschließlich die positiven Tests zu vergüten seien und die Rechnungen um die negativen Tests zu kürzen seien. Auch sind die Kosten für die weiteren Testungen von der Beklagten zu übernehmen, soweit in Anknüpfung an die zur Überzeugung des Gerichts letztmögliche – mit Klagebegründung vorgetragene – Exposition innerhalb der maximalen Inkubationszeit von 14 Tagen sie auch zur Feststellung des Verdachts einer BK 3101 notwendig und im Hinblick auf die konkreten Umstände des Einzelfalles plausibel sind. Wenn die Testung aufgrund von Symptomen erfolgte, war der Verdacht auch unter Berücksichtigung der Definition symptomhaft zu bestimmen, weshalb nach Ablauf der o.g. Inkubationszeit im Anschluss an den Krankheitsträgerkontaktzeitraum ein hinreichender Verdacht auf das Vorliegen einer BK nicht mehr wahrscheinlich gemacht werden kann, wenn Symptomfreiheit bestanden hat. Randnummer 80 Randnummer 81 Quelle: Kleist et al., Epidemiologisches Bulletin 39/2020 9 Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). Randnummer 82 Soweit die Beklagte erstmalig nach 4 Jahren mit der Klageerwiderung Kontakt mit Infizierten, eine infektionsnahe Tätigkeit, Erkältungssymptome, Exposition und einen passenden zeitlichen Zusammenhang zum Kontakt bestreitet, dringt sie hiermit im Ergebnis durch. Zwar hat sie hat auf die BK-Anzeige(
- n)nicht die gebotenen Sachaufklärungsmaßnahmen unternommen, weshalb – ausgehend von der grundsätzlichen Darlegungs- und Beweislast der Klägerin für anspruchsbegründende Tatsachen – eine Beweiserleichterung in Betracht kommt. Für das Gericht ist nicht erkennbar geworden, dass die Beklagte auf die BK-Anzeigen Ermittlungen begonnen oder die ihr obliegenden Aufgaben erfüllt hätte. Ricke, dem sich die Kammer nach eigener Wertung anschließt, führt in seinem Aufsatz „Corona, Arbeitsunfall und Berufskrankheit“ wie folgt aus: Randnummer 83 „Abschließend nur noch am Rande: Der Vorschlag enthält die Behauptung, die Versicherten müssten die Infizierung am Arbeitsplatz nachweisen, es sei ihnen aber nicht zuzumuten, herauszufinden, wo sie sich im Job angesteckt hätten. Grundfalsch, doch immer wieder von Kritikern des Berufskrankheitenrechts behauptet. Tatsächlich müssen die Versicherten nichts nachweisen und nichts herausfinden, weil das oben IV.) zur Ermittlungspflicht der Unfallversicherungsträger bei Arbeitsunfällen Gesagte hier in gleicher Weise gilt: Wird die Anerkennung eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verlangt, ist es Aufgabe des Unfallversicherungsträgers, die erforderlichen Ermittlungen erschöpfend vorzunehmen, zB durch Untersuchungen im Betrieb, Anhörung der Versicherten und von Zeugen, Beauftragung von Gutachtern. Die Versicherten müssen nichts weiter tun als zumutbare Fragen zum dem von ihnen angenommenen Geschehen zu beantworten und sich Befragungen, Untersuchungen und Begutachtungen stellen.“ (vgl Ricke , COVuR 2020, 342).“ Randnummer 84 Auf die Übersendung der Rechnung hat die Beklagte mit einer Leistungsablehnung reagiert, ohne sich mit den Anforderungen an die Diagnose auseinanderzusetzen, sondern zu den PCR-Tests Standpunkte vertreten, die bereits von den damaligen wissenschaftlichen Erkenntnissen nicht getragen waren. Die Beklagte verlangt BK-Verdachtsanzeigen, ohne diese bearbeiten zu wollen. Deutlich stellte dies die Einlassung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung der 51. Kammer am 27. März 2025 klar: Randnummer 85 „Wir hatten keine Lust, die endlosen Kisten durchzuflöhen, wenn klar war, dass die Testergebnisse negativ waren.“ Randnummer 86 Dieser Umstand rechtfertigt es grundsätzlich, der Klägerin als im Rahmen der öffentlich-rechtlichen GoA tätige Geschäftsführerin die Beweiserleichterungen zugutekommen zu lassen, die das BSG nach der beschriebenen Rechtsprechung auch für den Versicherten bejaht hat. Anerkanntermaßen kann die schuldhafte Vernachlässigung einer Ermittlungspflicht durch den Unfallversicherungsträger eine Beweiserleichterung zur Folge haben (vgl. LSG Hessen, Urt. v. 15. Dezember 2015, Az. L 3 U 28/12). Auch das BSG hat zur Beweislast bei behauptetem Arbeitsunfall mit einer Infektion von COVID-19 entschieden, dass die einfache Beweislosigkeit (non liquet) nicht zur Annahme eines Beweisnotstandes führt. Beruht die Beweisnot auf einer Beweisvereitelung der Gegenseite, so darf daraus nach dem für den Zivilprozess normierten Grundsatz des § 444 Zivilprozessordnung (ZPO), der auch im Sozialgerichtsverfahren gilt, auf die Wahrheit der festzustellenden Tatsache geschlossen werden. Ein Beweisnotstand, auch wenn dieser auf einer fehlerhaften Beweiserhebung oder gar einer Beweisvereitelung der Gegenseite beruht, führt aber keinesfalls zu einer Umkehr der Beweislast (vgl. BSG, Beschl. v. 4. November 2024, Az. B 2 U 66/24 B). Randnummer 87 Unter Berücksichtigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme hält das Gericht an seiner in den früheren Entscheidungen der Parallelverfahren zuvor mitgeteilten Einschätzung nicht mehr fest, dass die Beklagte dem Vergütungsanspruch der Klägerin nicht mit Bestreiten und nicht damit entgegentreten kann, dass die Klägerin den Vollbeweis für den Verdacht auf das Vorliegen einer BK zu erbringen habe. Zwar hat die Beklagte die ihr obliegende Ermittlung des Sachverhalts unterlassen. Zugleich traten aber im Laufe der Verhandlungen der Parallelverfahren Unregelmäßigkeiten aus der Sphäre der Klägerseite zu Tage. Die Kammer musste während der Verhandlung des Verhandlungstages am 15. April 2025 zur Kenntnis nehmen, dass Zweifel an den Angaben der Klägerin angebracht sind. Die Klägerin musste einräumen, bei der Formulierung der BK-Anzeigen Textbausteine verwendet zu haben, bei denen lediglich die Daten ausgetauscht worden sind. Den Vortrag der Klägerin, der Inhalt der BK-Anzeigen sei derart mit der Beklagten abgestimmt gewesen, hat die Kammer nicht geglaubt. Zum einen fehlt es an einem plausiblen Interesse der Beklagten, sich durch die Einigung in Bezug auf fiktive Angaben in BK-Anzeigen zu ihren Lasten eine unbestimmte Vielzahl von kostenersatzpflichtigen Tatbeständen zu schaffen. Zum anderen hätte die Beklagte durch eine derartige Einigung nur Nachteile zu erwarten. Die Frage, ob beim Austausch der Daten auch eine Überprüfung der Tatsachengrundlage erfolgt ist, zu der Zweifel mehrfache anderslautende Bekundungen vernommener Zeugen und Beigeladener in verhandelten Parallelverfahren ergeben haben, hat mit dem Ergebnis dieses Termins der mündlichen Verhandlungen Anhaltspunkte breit angelegten Falschvortrags ergeben, den die Klägerin eingesetzt hat, um offene Ausstände gegenüber der Beklagten abzurechnen und gerichtlich durchzusetzen. Randnummer 88 Das Gericht hat das Vorbringen der Klägerin zur Organisation und Hintergrund der veranlassten Maßnahmen nicht mehr geglaubt. Zwar versicherte die Zeugin H dem Gericht gegenüber in Parallelverfahren eines vorhergehenden Sitzungstags auf Befragen, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ferner gab Rechtsanwältin B auf Nachfrage des Gerichts an, die Darstellung von Erkältungssymptomen und Kontakt aus den Listen übernommen zu haben, die ihr von Frau H überlassen worden sind. Die darauf gestützte Einordnung des Gerichts in zuvor entschiedenen Parallelverfahren, die Rechtsanwältin sei Organ der Rechtspflege, der es auch berufsrechtlich aus § 43a BRAO untersagt ist, bewusst die Unwahrheit zu verbreiten, wobei Eventualvorsatz reicht (Zuck in: Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 3. Auflage 2020, § 43a BRAO, Rn. 69), hat das Gericht allerdings in die Irre geleitet. Mit der nun vorhandenen Stellungnahme und eidlichen Vernehmung von Frau H in den Parallelverfahren der 3. Kammer am Sitzungstag des 03.07.2025 steht fest, dass sie dem Sozialgericht die Unwahrheit gesagt hatte, als sie dem Gericht auf die Frage nach der Herkunft der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen gegenüber in Parallelverfahren behauptet hatte, die Listen eigenhändig überprüft zu haben. Ebenso hält es das Gericht für erwiesen, dass Rechtsanwältin B mit ihrer Einlassung, die Darstellung von Erkältungssymptomen aus den Listen übernommen zu haben am 15.04.2025 entweder in der mündlichen Verhandlung der Sache S 3 U 1260/24 die Unwahrheit gesagt hat oder in ihrer ergänzenden Stellungnahme zum Hinweis des Gerichts zu § 138 ZPO falsch vorgetragen hat. Dies ergibt sich daraus, dass Rechtsanwältin B mit ihrem Schriftsatz vom 27.06.2025 auflistete, welche Daten sie von Frau H erhalten hatte. Gesundheitsdaten der Mitarbeiter sind dabei nicht genannt. Dann kann die Angabe der Rechtsanwältin am 15.04.2025 nicht zugetroffen haben, diese Daten aus den überlassenen Tabellen übernommen zu haben. Wenn es aber so ist, wie die Rechtsanwältin mit dem Schriftsatz ergänzende Stellungnahme vorgetragen hat: Randnummer 89 „Die ursprünglichen Linelisten existieren nicht mehr, sodass nur noch die übertragenen Daten der Exceltabelle der Klägerin zur Verfügung stehen und auch zum Zeitpunkt der Klagerhebung im Jahr 2022 standen.“, Randnummer 90 dann beinhalten übertragenen Daten der Exceltabelle ebenfalls gesundheitliche Daten, da Dokumentationen zu Symptomfreiheit und Symptomhaftigkeit der Mitarbeitenden in den Linelisten Anlage AP aufgenommen sind. Wenn diese aber zur Klageerhebung - wie die Anwältin vorbringt - zur Verfügung standen, hätte die Anwältin sogar weit überwiegend falsch vorgetragen. Denn wenn die Dokumentation „symptomfrei“ mit der Klagebegründung als symptomhaft behauptet wird, die Testung von Reiserückkehrern oder wöchentlichen Routinetestungen symptomfreier Personen als Testung symptomhafter Mitarbeiter infolge beruflich veranlassten Expositionskontaktes dargestellt wird, ist dies systematischer Falschvortrag, der mit Einzelfallversehen zur Überzeugung des Gerichts nichts mehr zu tun hat. Soweit die Anwältin im Verhandlungstermin die Auffassung vertreten hat, die Dokumentation symptomfrei beinhalte nicht den Vortrag, dass Symptomfreiheit bestanden hat, folgt das Gericht diesen Ansatz nicht. Der Vortrag negiert den Aussagegehalt des identisch verwendeten Begriffs. Frau Dr. K bestätigte in ihrer Vernehmung zunächst, dass symptomfrei den Bedeutungsgehalt von symptomfrei hat. Dabei wies Dr. K darauf hin, dass sie die Mitarbeiter nicht selbst persönlich untersuchte, sondern dass auch wenn die Mitarbeiter keine Symptome angegeben haben, symptomfrei angekreuzt worden ist. Sie führte aus: Randnummer 91 „Jedenfalls kann/will ich nicht garantieren, dass, wenn Symptomfreiheit dokumentiert war mit einem entsprechenden Kreuz, dass dies den Tatsachen entspricht.“ Randnummer 92 Damit hat die Zeugin aber nicht ausgeführt, dass mit dem Ankreuzen von Symptomfrei der Aussagegehalt von symptomhaft verbunden ist. Die Rechtsanwältin verkennt, dass nicht das Gericht nachzuweisen hat, dass keine Symptomfreiheit bestanden hat. Die Klägerin ist es, die nachzuweisen hat, dass ihr Vortrag von symptomhaften Untersuchungspersonen richtig ist. Wenn die Klägerin die Dokumentation „symptomfrei“ hat und keine weiteren Feststellungen zu Erkrankungssymptomen bestehen gibt es keine Anhaltspunkte, dass die betreffenden Mitarbeitenden symptomatisch gewesen sind. Zur Würdigung derartigen Vorgehens hat die Klägerin selbst ausgeführt: Randnummer 93 „Unzulässig wird ein solches prozessuales Vorgehen erst dort, wo die Partei ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt. Bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne ist Zurückhaltung geboten; in der Regel wird sie nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte gerechtfertigt werden können (BGH, NJW-RR 2004, 337 [338]) (BGH, Beschluss vom 16.4.2015 – IX ZR 195/14, NJW-RR 2015, 829 Rn. 13, beck-online)“. Randnummer 94 So liegt es auch hier. Das Zitat der Klägerin zeigt, dass sie anwaltlich beraten in Kenntnis der prozessualen Unzulässigkeit ihre Prozessführung gestaltete. Randnummer 95 Die Kammer hat keine weitere Beweisaufnahme für geboten erachtet und sah sich im Stande, eine Entscheidung zu treffen. Das entschiedene Befangenheitsgesuch gegen den Vorsitzenden, mit dem die Zeugin H einen Vorwurf „evt. bewusst falschen oder sogar neuen Vorbringens“ mit der „Androhung der vereidigten Zeugenvernehmung“ zu einem Fehlen „an Sachlichkeit und Neutralität bzw. Objektivität“ des Vorsitzenden verband, um ihn aus dem Massenverfahren auszuschließen und mit dem die Prozessbevollmächtigte versuchte, die Anmerkung bzw. Frage nach den vernichteten Listen gegenüber den zu befragenden Zeugen als Beleg der Voreingenommenheit des Vorsitzenden zu unterbinden, richteten sich darauf die Sachaufklärung zum Vorbringen der Klägerin zu verhindern. Dass hierfür ein starkes Motiv in Betracht kommt, ist nun offenbar geworden. Die klägerseitigen Behauptungen die Line-Lists seien vernichtet, sind mit ihrer Vorlage widerlegt. Das Gericht sieht einen zeitlichen Zusammenhang zur Vernehmung der Zeugin M in der Sache S 3 U 1006/24 am 13.06.2025. Sie offenbarte dem Gericht, dass diese Listen nicht vernichtet, sondern vorhanden sind. Die Klägerin wusste dies, wie sich aus der Einlassung im vorletzten Absatz auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 27.06.2025 ergibt („übermittelt mit der Bitte, die Kontakt-/Indexpersonen zu den jeweiligen Fällen aus den in der Hygieneabteilung geführten „Line-Listen “ hinzuzufügen") und wie die Zeugin H in der Vernehmung der Sitzungen der 3. Kammer am 03.07.2025 bestätigte. Randnummer 96 Die im Befangenheitsgesuch zu Grunde gelegte Vorstellung der Klägerin das Gericht müsse alle verlangten Beweismittel hören, trifft nicht zu. Ein Beweismittel ist nur dann zu hören, wenn eine beweisbedürftige Tatsache im Streit steht. Verdachtsklärung, wie es die Anwältin benannt hat, ist keine rechtliche Anspruchsgrundlage, sondern ein tatsächliches Handeln, das von einer entsprechenden Motivation getragen ist. Welche Tatsachenbehauptung für welche Anspruchsgrundlage beweiserheblich sein soll, ist auch im heutigen Verhandlungstermin nicht vorgebracht worden. Ein Beweisantrag ist im Termin auch nicht gestellt worden. Das Vorbringen der Klägerin ist widerspruchsbehaftet und nicht plausibel. Soweit die Klägervertreterin meint, der klägerseitig behauptete Verfahrenshergang zu einer Vereinbarung als Anspruchsgrundlage könne ohne weiteres passiert sein, glaubte das Gericht das nicht. Das Vorbringen der Klägerin, nach der vermeintlichen Klärung des Vorgehens mit der Beklagten sei die interne Aufarbeitung der Vorgänge bei der Klägerin erfolgt, steht mit den vorgelegten Materialien nicht im Einklang. Das hausintern veröffentlichte Vorgehen der Klägerin auf dem Dashboard am 08.04.2020 fand gut einen Monat vorher statt, ehe die angebliche Einigung mit der Beklagten erfolgt sein soll, die ihrerseits Grundlage der internen Aufarbeitung und der Dashboardbekanntmachung bei der Klägerin sein sollte. Da das zeitlich so nicht passiert sein kann und kein schriftlicher Vertrag behauptet wird, war darüber kein Beweis zu erheben. Ob die Voraussetzungen einer Geschäftsführung ohne Auftrag im konkreten Fall gegeben sind, ist eine Rechtsfrage, die das Gericht auf der Tatsachengrundlage entscheiden kann. Der Amtsermittlungsgrundsatz gebietet bei der Feststellung von Tatsachen keine Aufklärung ins Blaue hinein ohne konkrete Anknüpfungspunkte (vgl. BSG Beschl. v. 15. März 2018, Az. B 3 P 17/17 B; BSG Beschl. v. 27. November 2014, Az. B 3 KR 22/14 B). Dies gilt umso mehr, wenn – wie hier – beide Beteiligten eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen (BSG Urt. v. 6. März 2012, Az. B 1 KR 14/11 R). Es handelt sich im vorliegenden Fall um Umstände, die der Klägerin bekannt sein müssen, denn sie haben sich in ihrem Haus zugetragen. Nach dem nun vorliegenden Vortrag wusste die Klägerin positiv, dass sie Dokumentation zu führen und auf Verlangen vorzulegen hatte. Dass die Beklagte bisher die entsprechende Dokumentation nicht verlangt hat, bedeutet nicht, dass damit ein Verzicht verbunden ist. Die Klägerin wusste aufgrund der vielfach erteilten Ablehnungsschreiben der Beklagten, dass diese nicht gewillt war, die Forderungen der Klägerin zu erfüllen. Beim Zurückhalten der nun vorgelegten Dokumentation handelte es sich um den Versuch der Klägerin, das Gericht zu ihren Gunsten über die vollständige Tatsachengrundlage zu täuschen. Eine Änderung der Beweislast kommt bei diesem Vorgehen eines Beteiligten nicht in Betracht. Randnummer 97 In subjektiver Hinsicht setzt ein Anspruch aus einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag voraus, dass der erforderliche Fremdgeschäftsführungswille bei der Vornahme des Geschäfts besteht und nach Außen hinreichend deutlich in Erscheinung tritt (dazu bereits oben, vgl. auch BSG, NJR-RR 2001, 1282, 1284; LSG Berlin-Brandenburg, BeckRS 2022, 11361 Rn. 41). Die Fremdgeschäftsführung muss danach von dem Bewusstsein des Geschäftsführers getragen sein, für einen anderen tätig zu werden (vgl. Dauer-Lieb/Langen, BGB Schuldrecht, 4. Auf. 2021, Rn. 57). Neben dem Fremdgeschäftsführungsbewusstsein muss die Geschäftsführungsabsicht hinzukommen. Hierfür notwendig ist der finale Wille des Geschäftsführers, zumindest auch das Geschäft eines anderen zu führen. Dieser ist auch als Eventualvorsatz denkbar. In diesem Fall scheitert ein Anspruch aber an der erforderlichen Geschäftsführungsabsicht (vgl. F.Schäfer, in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Auflage 2023 Rn. 58f.). Aufgrund dessen teilt die Kammer die Auffassung der Klägervertreterin nicht, es sei unerheblich, in welcher Reihenfolge die Anordnung der Testung vorgenommen worden ist. Es ist bereits schwer vorstellbar, wie ein Geschäftsführer Fremdgeschäftsführungswillen und Geschäftsführungsabsicht geltend machen will, wenn er auch Jahre danach nicht sagen kann, auf welcher Grundlage er überhaupt gehandelt haben will. Deshalb führt auch der nachgeschobene Vortrag vom 15.07.2025 zu der Zielrichtung des Handelns nicht zur Begründung des Anspruchs aus GoA. Es reicht zur Anspruchsbegründung nicht, dass die Klägerin Fremdgeschäftsführungswillen gehabt haben kann. Sie hat es nachzuweisen und zwar zum maßgeblichen Zeitpunkt der Geschäftsführung. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war dies nicht der Fall. Die nachträgliche Willensbekundung Monate später (bei angeblichen Nachbefragungen des Zeugen H_) oder in der hiesigen Prozessführung reicht nicht aus. Nachdem die Klägerin den Dashboard-Eintrag ihres Mitarbeiters H offengelegt hat, belegt dieser jedenfalls ab 08.04.2020, dass die Klägerin Fremdgeschäftsführungsbewusstsein und –absicht im Hinblick auf PCR-Testungen krankheitssymptomloser Mitarbeiter nicht gehabt hat. Denn sie hat selbst das Auftreten von Krankheitssymptomen nach direktem Kontakt zu einem Infektionsträger zum Testungs- und Abrechnungskriterium gegenüber der Beklagten definiert. Mit der zeugenschaftlichen Vernehmung der untersuchten Person und der beigezogenen Vernehmung der Leiterin der Hygieneabteilung Dr. K hat das Gericht das unmittelbare Beweismittel gehört und seiner Sachaufklärungspflicht zur Geschäftsführung ohne Auftrag genügt. Randnummer 98 Nach Maßgabe dessen ist die Kammer nach der Beweisaufnahme und Vernehmung d.Zeug. nicht zu der Überzeugung gelangt (§ 128 Abs. 1 SGG), dass zumindest auch ein Verdacht auf eine Berufskrankheit bestand, der mit der streitgegenständlichen Testung untersucht worden ist. Randnummer 99 Die Anhörung d. Zeug. war ergiebig. Sie schilderte, dass ihre erste Testung im Rahmen eines Ausbruchsgeschehens unterschiedslos von der Hygiene für die gesamte Station angeordnet worden ist. Das hatte zur Überzeugung der Kammer keinen BK-Verdachtsbezug, wie die Dokumentation der Klägerin belegte. Zwei Tage später habe sie Symptome entwickelt und sei dann nochmals – nun positiv- getestet worden. Die vorgelegte Dokumentation der Klägerin zu den Testungen in den Line-Lists belegt, dass die Angabe der Zeugin mit der Dokumentation in Vereinbarung zu bringen war. Die Klägerin hat falsch vorgetragen, als sie behauptete, die Zeugin habe bereits beim ersten Test Symptome gehabt. Dafür gibt die Dokumentation der Klägerin keine Anhaltspunkte. Und aus der Zeugenaussage der Zeugin S ergab sich zur Überzeugung des Gerichts, dass dies auch beim noch streitgegenständlichen Test nicht der Fall war. Die Schilderung der Zeugin S zur unterschiedslosen Anlasstestung war auch mit der beigezogenen Anhörung der Zeugin Dr. K schlüssig in Vereinbarung zu bringen. Die beigezogene Anhörung der Zeugin Dr. K ergab, dass bei den aus der Hygiene angeordneten Testungen die grundsätzlich ermöglichte Option im Dashboard, Testungen symptomatischer Mitarbeiter im Rahmen der Verdachtsklärung einer Berufskrankheit vorzunehmen in konkreto nicht genutzt worden ist. Ein Fremdgeschäftsführungswillen bei der Anordnung der Testungen hat danach nicht bestanden. Wörtlich gab sie an: Randnummer 100 „Die ganze Abrechnung, die hat mich letztlich nicht interessiert. Ich hatte keine Informationen darüber, ob Symptome gefordert waren oder nicht. Diese Gruppeneinteilung erfolgte orientiert an den Vorgaben, die es auch aus der Testverordnung gab. Letztlich war uns egal, bei wem abgerechnet werden kann. Uns ging es um die Kontakte.“ Randnummer 101 Auf ausdrückliche Nachfrage des Gerichts, ob im Zeitpunkt der Anordnung der jeweiligen Testungen gesundheitliche Symptome maßgeblich waren erklärte sie: Randnummer 102 „Zweck der Tests war die Eindämmung der Pandemie. Und da war klar, dass je nach Schema, was gerade maßgeblich war, zu bestimmten Tagen getestet wurde, je nach Vorgabe. Das hat sich dann auch mal geändert. Wir haben die Daten erhoben, zusammengestellt, dann angeordnet, in welcher Weise dann zu testen ist. Und im Nachgang dann die Daten Herrn H zur Verfügung gestellt. Mag sein, dass sich gleich jemand direkt an Herrn H gewandt hat. Das weiß ich aber nicht.“ Randnummer 103 Das Gericht hat die Angabe von Frau Dr. K der Entscheidung zugrunde gelegt. Entgegen der Darstellung der Prozessbevollmächtigten konnte sich die Zeugin an die Vorgänge erinnern und zwar verhältnismäßig detailreich. Dass sich die Zeugin nach Darstellung der Prozessbevollmächtigten geweigert hat, eine eidesstattliche Versicherung zu unterschreiben, die ihre Arbeitgeberin für ihre Prozessführung einsetzen konnte, spricht nicht gegen, sondern für die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Mit der Aussage von Dr. K war zu ersehen, dass die Abteilungsleiterin die klägerseitigen prozessualen Behauptungen nicht mit der angesprochenen eidesstattlichen Versicherung würde stützen können ohne sich strafbar zu machen. Frau Dr. K wusste nicht nur um den Umstand, dass die Dokumentation nicht nur bei der Klägerin vorhanden war, sondern auch, dass auch die vorherigen Listen komplett an das Gesundheitsamt übersandt worden waren. Sie bestätigte, dass Frau H eine Gesamtliste für die Verfahrensführung zur Verfügung gestellt worden ist. Ob sie in dieser Situation dem Ansinnen ihrer Arbeitgeberin mit einer Notlüge begegnete oder die Darstellung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin von der fehlenden Erinnerung und abgelehnten eidesstattlichen Versicherung frei erfunden war, hielt das Gericht nicht für weiter aufklärungsbedürftig. Entscheidend war für die Kammer, dass die Zeugin in der gerichtlichen Sachaufklärung ohne zu zögern Details der Abläufe offenbarte, keine Versuche unternahm, den Sachverhalt zu verschleiern oder durch die akzentuierende Betonung positiver oder negativer Aspekte die Entscheidungsfindung zu beeinflussen suchte. Entscheidend war weiter, dass die Zeugin kein erkennbares Motiv hatte, ihre Arbeitgeberin falsch zu belasten. Im Gegenteil: wegen des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses stand sie in der Konfliktsituation, die Wahrheit sagen zu müssen, zugleich aber ihr Beschäftigungsverhältnis nicht unbegründet zu belasten. Die Angaben der Prozessbevollmächtigten der Klägerin haben sich dagegen im Verlauf des Verfahrensgangs dieses sowie der Parallelverfahren bereits mehrfach wie oben dargelegt als korrekturbedürftig erwiesen. Unter Berücksichtigung dessen sieht es die Kammer nicht mehr gerechtfertigt, den Angaben der Bevollmächtigten, auch wenn es sich um eine Rechtsanwältin handelt, ein besonderes Gewicht zuzumessen. Ihre Glaubwürdigkeit hat das Gericht geringer gewertet, als die von Dr. K. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Aspekte, die Anlass zur Reflektion der Glaubwürdigkeit der Zeugin Dr. K geben, keine unmittelbaren Erkenntnisse des Gerichts sind, sondern mittelbar aufgrund der Angaben der Rechtsanwältin, Dr. K habe keine Erinnerung mehr, einzubeziehen waren. Für diese Behauptungen hat das Gericht keine objektivierbaren Belege gesehen. Die Behauptung ist deshalb nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit von Dr. K in Zweifel zu ziehen. Randnummer 104 Anlass zu weiteren Sachaufklärung hat die Kammer nicht gesehen. Die Behauptung der Klägerin, der Zeuge H habe weitere Abfragen nach Symptomen durchgeführt ergibt sich zum einen bereits nicht aus der als Beweismittel für diese Behauptung angeführten eidesstattlichen Versicherung Anlage K4. Zum anderen führt die nachträgliche Befragung nach Symptomen nicht dazu, dass Fremdgeschäftsführungswillen und -absicht auch bei Anordnung der Testungen bestanden hat. Die Bekundung von Dr. K hat im Gegenteil ergeben, dass dies nicht der Fall gewesen ist. Randnummer 105 Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich ein Anspruch auf Vergütung der geltend gemachten Testung nicht durch eine vertragliche Abrede. Die Klägerin und Beklagte sind nicht dergestalt verbunden, dass eine Abrede über die Testungen getroffen worden wäre. Insbesondere der Vertrag Ärzte/UV-Träger stellt keine taugliche Grundlage dar. An diesen Vertrag sind gem. § 4 Abs. 1 und 2 des Vertrages nur Ärzte die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, welche von den Unfallversicherungsträgern zugelassen oder auf Antrag beteiligt worden sind, gebunden. Die Klägerin, als Trägerin von Krankenhäusern unterfällt diesem Anwendungsbereich nicht. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist auch zwischen dieser und der Beklagten ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, über die Testung der Versicherten der Beklagten nicht durch den E-Mail Austausch begründet worden. Zu der E-Mail vom 05.04.2020 fehlt es an einer korrespondierenden Annahmeerklärung. Auch wenn man die E-Mails als Angebot und Annahmeerklärung auslegen würde, wäre eine entsprechende Einigung wegen Formverstoßes unwirksam, vgl. § 56 SGB X. Dass zwischen der Klägerin und der Beklagten darüber hinaus gehend durch eine vertragliche Vereinbarung direkt oder unter Einbeziehung der Verbände, über die Testungen begründet worden sei, wurde weder vorgetragen, noch ist dies für die Kammer anderweitig ersichtlich. Randnummer 106 Die Kostenentscheidung ergeht nach § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 154 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 107 Rechtsmittelbelehrung Randnummer 108 Dieses Urteil kann nur dann mit der Berufung angefochten werden, wenn sie nachträglich zugelassen wird. Zu diesem Zweck kann die Nichtzulassung der Berufung mit der Beschwerde angefochten werden. Randnummer 109 Die Berufung ist zuzulassen, wenn Randnummer 110 - die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, Randnummer 111 - das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder Randnummer 112 - ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 113 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Randnummer 114 Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Randnummer 115 Gottorfstr. 2 Randnummer 116 24837 Schleswig Randnummer 117 schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten oder in elektronischer Form einzulegen. Randnummer 118 Rechtsanwälte, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse müssen die Beschwerde als elektronisches Dokument übermitteln (§ 65d Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG). Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d Satz 2 SGG). Ab 1. Januar 2026 sind auch die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Bevollmächtigten, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGG zur Verfügung steht, zur Übermittlung der Berufung als elektronisches Dokument verpflichtet; ausgenommen bleiben nach § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 oder Nr. 2 SGG vertretungsbefugte Personen. Randnummer 119 Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und Randnummer 120 - von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder Randnummer 121 - von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird. Randnummer 122 Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.
- de)können weitere Informationen über die Rechtsgrundlagen, Bearbeitungsvoraussetzungen und das Verfahren des elektronischen Rechtsverkehrs abgerufen werden. Randnummer 123 Die Frist beträgt bei einer Zustellung im Ausland drei Monate. Randnummer 124 Die Beschwerdeschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Randnummer 125 _________ Randnummer 126 Richter am Sozialgericht Fußnoten 1) Abrufbar unter: https://www.dguv.de/de/mediencenter/hintergrund/berufskrankheiten/faq/index.jsp (Abrufdatum: 11. März 2025 (Abrufdatum: 11. März 2025). 2) Abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Themen/Infektionskrankheiten/Infektionskrankheiten-A-Z/C/COVID-19/Falldefinition.pdf?__blob=publicationFile&v=1 (Abrufdatum: 11. März 2025). 3) Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6511.26/Diagnose-und-Therapie-Hiweise_Covid-19_STAKOB_U24_FINAL_ONLINESTELLUNG_clean_20230208.pdf;jsession-id=D148B1C616E3336F0A8EEDF4311CD81E?sequence=12, (Abrufdatum: 11. März 2025). 4) Vgl. www.vfa.de/de/forschung-entwicklung/coronavirus/zugelassene-zur-zulassung-eingereichte-medikamente-covid-19 (Abrufdatum 26. März 2025). 5) www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/07/PD21_327_23211.html (Abrufdatum 26. März 2025). 6) www.destatis.de/DE/Presse/Pressemitteilungen/2021/12/PD21_563_12.html (Abrufdatum 26. März 2025. 7) https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Sterbefaelle-Lebenserwartung/sterbefallzahlen.html#589280 (Abrufdatum 26. März 2025). 8) Abrufbar unter https://www.medrxiv.org/content/10.1101/2020.04.16.20066787v2.full.pdf, (Abruf-datum: 11. März 2025). 9) Abrufbar unter https://edoc.rki.de/bitstream/handle/176904/6984/EB-39-2020-Austausch_Abw%C3%A4gung%20der%20Dauer%20von%20Quarant%C3%A4ne%20und%20Isolierung.pdf?sequence=5&isAllowed=y, (Abrufdatum: 11. März 2025). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001643863