2004 vor. (Rn.13) (Rn.19) Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Der am
. Hiernach wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Hierbei sind insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat sowie die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen (§ 53 Abs. 2
). Für die Abwägung hat der Gesetzgeber in nicht abschließenden Katalogen vorgegeben, unter welchen Voraussetzungen das öffentliche Ausweisungsinteresse (§ 54
) und unter welchen Voraussetzungen das Bleibeinteresse des Ausländers (§ 55
) schwer bzw. besonders schwer zu gewichten ist. Randnummer 12 Ein Ausweisungsinteresse in Form einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1
ist vorliegend nach summarischer Prüfung offensichtlich gegeben. Die Annahme einer Gefahr i.S.d. § 53 Abs. 1
setzt die Prognose voraus, dass bei ungehindertem Ablauf des zu erwartenden Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zeit ein Schaden an einem der bezeichneten Schutzgüter eintreten wird (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Zu den Schutzgütern zählt unter anderem die öffentliche Sicherheit. Sie umfasst die Gesamtheit der in Deutschland geltenden Rechtssätze. Die öffentliche Sicherheit ist dementsprechend unter anderem dann beeinträchtigt, wenn die hinreichende Gefahr der (erneuten) Verwirklichung eines Straftatbestandes besteht. Wann eine etwaig festgestellte Wahrscheinlichkeit „hinreichend“ ist, hängt vornehmlich vom Ausmaß des möglicherweise eintretenden Schadens und dem Rang des bedrohten Schutzgutes ab. An die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts sind umso geringere Anforderungen zu stellen, je größer der möglicherweise eintretende Schaden und je höherrangig das bedrohte Rechtsgut ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.01.2013 – 1 C 10.12 –, juris Rn. 16). Aus dem „Aufenthalt“ des Ausländers resultiert eine Gefahr unter anderem dann, wenn die Beeinträchtigung des fraglichen Schutzguts durch das Verhalten des Ausländers selbst droht. In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse spezialpräventiver Natur. Darüber hinaus wird eine aus dem Aufenthalt resultierende Gefahr auch dann angenommen, wenn im Fall des Unterbleibens einer ausländerrechtlichen Reaktion auf ein Fehlverhalten des Ausländers eine Gefahr durch das Verhalten anderer Ausländer droht, weil diese nicht wirksam davon abgehalten werden, vergleichbares Fehlverhalten an den Tag zu legen (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). In diesem Fall ist das Ausweisungsinteresse generalpräventiver Natur. Randnummer 13 Es liegt nach der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen, aber auch ausreichenden summarischen Prüfung ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2
vor. Dies setzt voraus, dass der Ausländer die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; hiervon ist auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt oder er eine derartige Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat oder er eine in § 89a Abs. 1 StGB bezeichnete schwere staatsgefährdende Gewalttat nach § 89a Abs. 2 StGB vorbereitet oder vorbereitet hat, es sei denn, der Ausländer nimmt erkennbar und glaubhaft von seinem sicherheitsgefährdenden Handeln Abstand. Es genügt insoweit ein auf Tatsachen gestützter Verdacht, dass der Ausländer die Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat. Einer sicheren Überzeugung bedarf es nicht. In der Gesamtschau muss Überwiegendes auf eine Unterstützung hindeuten (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris Rn. 10). Randnummer 14 Die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst die für den freiheitlich demokratischen Rechtsstaat schlechthin unverzichtbaren Grundsätze, mithin die Verfassungsordnung. Diese stellt unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit dar; zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung zählt unter anderem die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 15.01.2013 – 1 A 202/06 –, juris Rn. 35; VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 14). Sie wird durch den Betroffenen gefährdet, wenn er sich an Aktionen beteiligt, die auf deren Beseitigung respektive grundlegende Umformung gerichtet sind, wofür das Ziel der Abschaffung einzelner Menschenrechte (z. B. Menschenwürde, Gleichberechtigung von Mann und Frau, Religionsfreiheit) genügt (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
45). In diesem Sinne umfasst die freiheitliche demokratische Grundordnung auch die religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, der die Religionsfreiheit seiner Bürger achtet und schützt, aber auf religiöse Legitimation verzichtet. Der religiös-weltanschaulich neutrale Staat schafft durch Recht den Rahmen, in dem sich gesellschaftliches Leben und auch individuelle Religionsbetätigung entfaltet. Diese Ordnungsfunktion der freiheitlichen demokratischen Grundordnung kann aber nur dann wirksam werden, wenn der Primat, also der Vorrang staatlich gesetzten Rechts vor religiösen Geboten auch im Falle eines Konflikts uneingeschränkt bejaht wird. Dies erfordert mehr als einen bloßen „Legalgehorsam“ unter Beachtung insbesondere des Strafrechts, weshalb es für das Vorliegen einer die Ausweisung rechtfertigenden Gefahr nicht darauf ankommen kann, ob das dem Antragsteller vorgeworfene Verhalten strafbar ist. Vielmehr gilt der Primat des staatlichen Rechts auch in Bezug auf solche Regelungen, die der Staat zum Schutz der Freiheitsbetätigung seiner Bürger und ihres gleichen Ranges und Würde, etwa der Gleichberechtigung der Geschlechter oder des Schutzes individuell freier Willensbetätigung, geschaffen hat. Die Ablehnung staatlicher Normen zugunsten religiöser Gebote sowie die Herabwürdigung etwa von Frauen oder von Menschen, die sich aus der Sicht der Anhänger extremistischer-religiöser Ideologien nicht an dergleichen Gebote halten, gefährdet regelmäßig die freiheitliche demokratische Grundordnung (vgl. VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 12). Dies kann schon durch Vorbereitungshandlungen (nicht aber durch die bloße Absicht) eintreten; Versuch und Vollendung brauchen nicht abgewartet zu werden (vgl. Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
49). Randnummer 15 Voraussetzung ist dafür zunächst, dass die Vereinigung ihrerseits den Terrorismus unterstützt oder selbst terroristischen Charakter hat; dies muss zur vollen Überzeugung des Gerichts feststehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 16). Für die erforderliche individuelle Unterstützung einer solchen Vereinigung durch den Betroffenen genügt es dagegen, dass Tatsachen eine entsprechende Schlussfolgerung rechtfertigen. Auch wenn die Vorschrift das Vorliegen von entsprechenden Indiztatsachen genügen lässt, müssen jedenfalls hinreichend verwertbare und belegbare Tatsachen vorliegen, welche die Schlussfolgerung im Sinne des Ausweisungstatbestandes rechtfertigen; maßgeblich ist insoweit eine wertende Gesamtbetrachtung, ob im Falle des Betroffenen die Voraussetzungen des Ausweisungstatbestands erfüllt sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 – 1 C 26.03 –, juris Rn. 41; VG Hamburg, Urt. v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 27). Randnummer 16 Der Begriff der Vereinigung setzt einen auf längere Dauer angelegten organisierten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen voraus, nicht aber notwendigerweise eine förmliche Mitgliedschaft. Auch eine auf gemeinsame religiöse Überzeugungen gegründete Gemeinschaft kann eine Vereinigung in diesem Sinne darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 17). Eine völkerrechtlich geächtete Verfolgung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts jedenfalls dann vor, wenn politische Ziele unter Einsatz gemeingefährlicher Waffen oder durch Angriffe auf das Leben Unbeteiligter verfolgt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.10.2011 – 1 C 13.10 –, juris Rn. 19). Eine Vereinigung unterstützt den Terrorismus in diesem Sinne, wenn sie sich selbst terroristisch betätigt oder wenn sie die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlasst, fördert oder befürwortet (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.07.2013 – 1 C 9.12 –, juris Rn. 13 zu § 54 Nr. 5
a.F., VG Hamburg, Urt. v. 20.12.2017 – 2 K 2745/16 –, juris Rn. 28). Grundsätzlich sind jedoch auch Zwischenstufen lose verkoppelter Netzwerke, (virtuelle oder reale) Kommunikationszusammenhänge oder "Szeneeinbindungen", die auf die Realitätswahrnehmung einwirken, geeignet, die Bereitschaft zu terroristischen Aktivitäten im Einzelfall zu wecken oder zu fördern (vgl. zur sog. Sympathiewerbung in sozialen Netzwerken Bauer, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 15. Aufl. 2025,
52 und VG München, Beschl. v. 14.12.2016 – M 12 S 16.5400 –, juris Rn. 43). Erforderlich für die Beurteilung der Frage, ob Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass ein Ausländer einer Vereinigung angehört oder eine Vereinigung unterstützt, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt, ist also eine umfassende und konkrete Prüfung der Aktivitäten der Vereinigung und des Verhaltens des Ausländers durch eine wertende Gesamtbetrachtung (Neidhardt, in: HTK-AuslR / § 54
/ zu Abs. 1 Nr. 2, Stand: 03.02.2022, Rn. 52 f.). Randnummer 17 Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, handelt es sich bei der Vereinigung „xxx“ nach der Überzeugung der Kammer um eine Vereinigung, die dem islamistischen Spektrum zuzuordnen ist. Ausweislich des Berichts des Landesverfassungsschutzes vom
50). Als sicherheitsgefährdende Unterstützungshandlung ist – in Anlehnung an die vom Bundesgerichtshof zum strafrechtlichen Unterstützungsbegriff nach §§ 129, 129a StGB entwickelten Kriterien – jede Tätigkeit anzusehen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeiten der Vereinigung auswirkt, die den internationalen Terrorismus unterstützt. Dazu zählt jedes Tätigwerden, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung fördert, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer auf die Unterstützung terroristischer Bestrebungen gerichteten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotenzial stärkt (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 27.05.2025 – AN 11 K 21.00603 –, juris Rn. 53 m.w.N.). Eine von der Person ausgehende konkrete und gegenwärtige Gefahr ist nicht erforderlich. Maßgeblich ist dabei, inwieweit das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus nicht nur ganz unwesentlich oder geringfügig beiträgt und deshalb selbst potenziell als gefährlich erscheint. Auf einen nachweisbaren oder messbaren Nutzen für diese Ziele kommt es dabei nicht an. Diese weite Auslegung des Unterstützerbegriffs ist auch aufgrund der unions- und völkerrechtlich begründeten Zwecksetzung des Gesetzes geboten, um dem Terrorismus schon im Vorfeld die logistische Basis zu entziehen (vgl. zum gesamten Vorstehenden – auch zur Übertragbarkeit auf das aktuelle Ausweisungsrecht – BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 31-35; VG Berlin, Urt. v. 23.08.2023 – 24 K 7/23 –, juris Rn. 50; VG Düsseldorf, Beschl. v. 15.01.2025 – 24 L 3552/24 –, juris Rn. 96 f.; VG Hamburg, Beschl. v. 11.05.2025 – 14 E 686/25 –, juris Rn. 49). Randnummer 20 Das der Ausweisungsverfügung zugrundeliegende Schreiben des Landesverfassungsschutzes vom
entfallen. Der Antragsteller hat sich nicht erkennbar und glaubhaft von seinem gefährdenden Verhalten distanziert. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die objektive Tatsache der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung in der Vergangenheit dem Ausländer dann nicht mehr zugerechnet werden kann, wenn er sich glaubhaft hiervon distanziert. Entscheidend ist dafür, ob im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt von dem Ausländer eine gegenwärtige Gefährlichkeit ausgeht. Allein der Umstand, dass die Unterstützungshandlungen schon mehrere Jahre zurückliegen, genügt nicht, um das in der Person des Ausländers zutage getretene Gefahrenpotential als nicht mehr gegeben anzusehen. Sowohl ein Abstandnehmen als auch ein Distanzieren setzen voraus, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Ausländer seine innere Einstellung verändert hat und auf Grund dessen künftig von ihm keine Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland mehr ausgeht. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Ausländer in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit durch sein Handeln die freiheitliche demokratische Grundordnung oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet zu haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.04.2018 – 1 B 11.18 –, juris Rn. 12 m.w.N.; VGH München, Beschl. v. 03.02.2025 – 19 CE 24.2160 –, juris Rn. 23 m.w.N.; OVG Bremen, Beschl. v. 09.06.2023 – 2 B 19/23 –, juris Rn. 23). An die Glaubhaftmachung des Abstandnehmens ist dabei ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 12.11.2024 – 6 Bf 27/23 –, juris Rn. 97; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.06.2019 – 11 S 2118/18 –, juris Rn. 21). Randnummer 25 Ein Distanzieren des Antragstellers von seinem bisherigen Verhalten liegt nicht vor. Soweit der Antragsteller vorträgt, er sei schiitischen Glaubens und gehöre bereits aus diesem Grund nicht dem salafistischen Spektrum an, ist eine reflektierte Auseinandersetzung mit der – vorstehend beschriebenen – Unterstützung der gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Vereinigung xxx sowie eine Veränderung der inneren Einstellung vor diesem Hintergrund – nicht nur aufgrund der dem Antragsteller durch den Antragsgegner bereits nicht vorgeworfenen Zugehörigkeit zum Salafismus (s.o.) – nicht erkennbar. Randnummer 26 Insoweit ist davon auszugehen, dass auch eine Wiederholungsgefahr im Sinne einer spezialpräventiven Ausweisung des Antragstellers dafür besteht, die obigen Schutzgüter erneut zu verletzt. Es spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsteller auch künftig durch sein Unterstützen der terroristischen Vereinigung xxx versuchen wird, islamistischen Gedankengut zu verbreiten und auf offener Straße Außenstehende, jugendliche Muslime, zu indoktrinieren. Randnummer 27 Darüber hinaus lässt sich die Ausweisung auch auf generalpräventive Aspekte stützen. Von dem Aufenthalt eines Ausländers im Bundesgebiet kann auch in generalpräventiver Hinsicht eine Gefährdung ausgehen (BT-Drs. 18/4097, S. 49; BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21.18 –, juris Rn. 17). Ziel der Generalprävention ist es, andere Ausländer zu einem ordnungsgemäßen Verhalten in der Bundesrepublik Deutschland zu veranlassen. Zur Annahme eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses im Sinne des § 53 Abs. 1
bedarf es nicht der Verurteilung wegen besonders schwerwiegender Delikte für die öffentliche Sicherheit und Ordnung wie Drogendelikte, Delikte im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität oder im Zusammenhang mit Terrorismus. Erforderlich ist lediglich, dass die Ausweisung an Straftaten oder Verhaltensweisen anknüpft, bei denen sie nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet erscheint, andere Ausländer von Taten ähnlicher Art und Schwere abzuhalten (VGH München, Urt. v. 12.04.2021 – 10 B 19.1716 –, juris Rn. 76 m.w.N.). Erforderlich ist außerdem, dass das Ausweisungsinteresse noch aktuell ist. Eine Ausweisung des Antragstellers ist geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, sich in Vereinigungen zu betätigen oder solche zu unterstützen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richten. Das Ausweisungsinteresse ist auch noch aktuell, der Antragsteller ist der Landesverfassungsschutzbehörde erst seit 2025 bekannt. Randnummer 28 Die Ausweisung ist auch verhältnismäßig. Die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet führt dazu, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise die Bleibeinteressen des Antragstellers überwiegt. Randnummer 29 Bei der Abwägung nach § 53 Abs. 1 Hs. 2
sind nach den Umständen des Einzelfalles insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. Bei diesem Kriterienkatalog hat sich der Gesetzgeber an den Maßstäben orientiert, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zur Bestimmung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK als maßgeblich ansieht ("Boultif/Üner-Kriterien"). Die in § 53 Abs. 2
genannten Umstände sollen sowohl zu Gunsten als auch zu Lasten des Ausländers wirken können und sind nach Auffassung des Gesetzgebers nicht als abschließend zu verstehen (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 – 1 C 3.16 –, juris Rn. 25). Die Abwägung erfolgt auf Tatbestandsseite und ist damit gerichtlich voll überprüfbar ( OVG Schleswig, Urt. v. 28.02.2019 – 4 LB 7/18 –, n.v.). Randnummer 30 Das öffentliche Interesse an einer Ausweisung des Antragstellers ist nach der gesetzlichen Wertung des § 54 Abs. 1 Nr. 2
als besonders schwerwiegend zu qualifizieren. Randnummer 31 Demgegenüber steht kein typisiertes Bleibeinteresse des Antragstellers. Insbesondere besteht kein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse des Antragstellers nach § 55 Abs. 1 Nr. 2
. Danach wiegt das Bleibeinteresse besonders schwer, wenn der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist ist und sich seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Der Antragsteller ist am
(Fleuß, in: BeckOK AuslR, 47. Ed. 01.01.2026,
21 m.w.N.; Bauer, in: Bergmann/Dienelt, 15. Aufl. 2025,
8). Insoweit kommen auch die weiteren typisierten Bleibeinteressen, die den Besitz eines Aufenthaltstitels voraussetzen, nicht in Betracht. Randnummer 32 Eine Ausweisung des Antragstellers ist auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil es sich bei ihm um einen sog. „faktischen Inländer“ handelt. Ein unverhältnismäßiger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte „Privatleben“ kann zwar auch dann angenommen werden, wenn die „Verwurzelung“ des Ausländers infolge fortgeschrittener beruflicher und sozialer Integration bei gleichzeitiger Unmöglichkeit der Reintegration im Herkunftsstaat dazu führt, dass das geschützte Privatleben nur noch hier geführt werden kann („faktischer Inländer“, vgl. VGH München, Beschl. v. 13.07.2010 – 19 ZB 10.1129 –, juris Rn. 7). Sie verbindet dann nur noch das rechtliche Band der Staatsangehörigkeit mit dem Herkunftsstaat (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 05.07.2011 – 1 A 184/10 –, juris Rn. 25; Fleuß, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 39. Ed. 2023, § 53
Rn. 87; Göbel-Zimmermann/Hupke, in: Huber/Mantel,
/AsylG, 2. Auflage 2021, § 25
Rn. 73, jeweils m.w.N.). Bei diesen Personen stellt sich daher regelmäßig die Frage, ob eine Aufenthaltsbeendigung das insbesondere durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Achtung ihres Privatlebens, das begrifflich die Gesamtheit der sozialen Beziehungen zwischen ansässigen Zuwanderern und der Gesellschaft, in der sie leben, umfasst (EGMR, Urt. v. 13.06.2008 – 1638/03 –, Maslov/Österreich, Hudoc Rn. 63; Hofmann, in: BeckOK AuslR,
. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen 7 und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung sind erfüllt. Die Abschiebungsandrohung erfüllt die formellen Voraussetzungen nach § 59
. Die Bezeichnung von Syrien als Staat, in den die Abschiebung angedroht wird, entspricht § 59 Abs. 2 Satz 1
. Die in Ziff. 2 des Bescheides vom 2. März 2026 festgesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise beträgt zwischen 7 und 30 Tage. Setzt die Behörde – wie vorliegend – die Ausreisefrist auf die Höchstfrist von 30 Tagen fest, so bedarf es regelmäßig keiner ausführlichen Begründung dieser Entscheidung, damit diese sich als ermessensgerecht erweist, es sei denn, es liegen ersichtlich Umstände vor, die von vornherein für eine längere Ausreisefrist sprechen könnten (vgl. Haedicke, in: HTK-AuslR / § 59
/ zu Abs. 1 - Ausreisefrist, Stand: 25.09.2020 Rn. 32). Derartige besondere, den Zeitraum verlängernde Umstände sind weder ersichtlich noch wurden sie von dem Antragsteller vorgetragen und glaubhaft gemacht. In materiell-rechtlicher Hinsicht setzt der Erlass einer Abschiebungsandrohung grundsätzlich eine Ausreisepflicht voraus. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1
kraft Gesetzes ausreisepflichtig, da er einen Aufenthaltstitel im Sinne von § 4 Abs. 1
nicht bzw. nicht mehr besitzt. Es ist weiterhin nicht ersichtlich oder durch den Antragsteller glaubhaft gemacht, dass der Abschiebungsandrohung Abschiebungsverbote oder die in § 59 Abs. 1 Satz 1
bezeichneten Belange entgegenstehen. Insbesondere stehen der Abschiebungsandrohung keine Abschiebungsverbote entgegen. Ein von dem Antragsteller beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gestellter Asylantrag (Gesch.-Z.: 8266865-2-2-475) wurde zurückgenommen (Bl. 78 BA). Randnummer 37 Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Randnummer 38 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht gegeben, § 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO. Die Kammer nimmt insoweit auf die vorstehenden Ausführungen Bezug. Randnummer 39 Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 39 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG. Dabei berücksichtigt die Kammer, dass über zwei verschiedene Streitgegenstände (Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs in Bezug auf die Ausweisung und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines noch einzulegenden Widerspruchs gegen die Abschiebungsandrohung) zu entscheiden war. Beide Streitgegenstände haben jeweils einen selbstständigen materiellen Gehalt. Der Erfolg eines Antrags würde den Erfolg des anderen nicht ausschließen. Pro Streitgegenstand sind jeweils 5.000,00 € anzusetzen (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.01.2024 – 6 MB 4/24 –, n.v.). Anlass für eine Halbierung des Auffangwertes des § 52 Abs. 2 GKG im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes besteht nach ständiger Rechtsprechung der Kammer sowie des für das Ausländerrecht zuständigen Senats des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts nicht. Dem Charakter einer Entscheidung des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens trägt bereits das Gebührenrecht mit seinen im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren geringeren Ansätzen Rechnung (vgl. entsprechend etwa Beschl. der Kammer v. 04.06.2025 – 11 B 88/25 –, juris Rn. 12 sowie v. 07.08.2024 – 11 B 110/23 –, juris Rn. 74 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 09.05.2025 – 6 O 6/25 –, juris Rn. 6 ; OVG Schleswig, Beschl. v. 01.10.2021 – 4 MB 42/21 –, juris Rn. 44 sowie v. 24.08.2021 – 4 O 17/21 –, juris Rn. 6 ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001643864
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