weis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. Soweit Nutzungen von Liegenschaften ausgewiesen werden, sind ausschließlich tatsächliche Verhältnisse betroffen, die im Liegenschaftskataster nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten festgeschrieben werden. (Rn.40)
S. 19 Ziffer 3 des Beschlusses tritt die geregelte Rechtsänderung erst durch die Ausführungsanordnung ein, in welcher der Tag bestimmt wird, an dem der bisherige Rechtszustand durch den im Beschluss festgesetzten neuen Rechtszustand ersetzt wird. Unter der Ziffer 1.2 des Beschlusses wird begründet, dass die Beigeladene nicht durch das Vorliegen einer Zusicherung oder Zusage, wonach keine Enteignung erfolgen solle, an der Antragstellung gehindert sei. Mit Beschluss vom selben Datum erging eine entsprechende Entscheidung die damaligen Flurstücke 381/21 und 281/21 der Klägerin zu
dem die Kläger das Gericht um Eilrechtsschutz ersucht hatten. Mit Beschluss vom
dem die Kläger hinsichtlich dieses Widerspruches erneut vor dem Gericht um Eilrechtsschutz ersucht hatten, lehnte das Gericht den diesbezüglichen Antrag auf Untersagung der angekündigten Vermessung zu einer Grundstücksteilung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache mit Beschluss vom 4. Februar 2021, Az. 8 B 3/21, mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruches ab. Randnummer 11 Am 8. Februar 2021 fand sodann der angekündigte Grenztermin statt. An diesem nahmen
dem Beiblatt „Beteiligte“ (Bl. 152 d.BA.) auch die Kläger teil. Im Übrigen wird hinsichtlich des Grenztermins auf den Vermessungsriss (Bl. 146 d.BA.), die Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin (Bl. 147 d.BA.) sowie auf die Niederschrift über den Grenztermin (vgl. Bl. 149 ff. d.BA.) Bezug genommen. Die Niederschrift über den Grenztermin wurde den Klägern mit Schreiben vom
der Fortführungsmitteilung mit einer Fläche von insgesamt 926 m 2 und der tatsächlichen Nutzung „Ackerland“ und „Weg“ durch die Flurstücke 568 mit einer Fläche von 140 m 2 und der tatsächlichen Nutzung „Weg“ und 569 mit einer Fläche von 785 m 2 und der tatsächlichen Nutzung „Gehölz“ ersetzt. Randnummer 14 Mit Schreiben vom
dem das Gericht den Antrag auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs zunächst mit Beschluss vom
dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Schleswig (Az. 1 MB 23/21) hat der Beklagte die Flurstücke 566 und 567 zum Flurstück 574, die Flurstücke 568 und 569 zum Flurstück 575 und die Flurstücke 570 und 571 zum Flurstück 576 zusammengeführt. Mit Schreiben vom
Ablauf der Offenlegungsfrist bekannt gegeben worden und in Kraft getreten sei.
KatG werde die Erneuerung des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung bekannt gegeben. Der Widerspruch sei verfristet. Gegen den Widerspruchsbescheid vom
GO war abzulehnen. Setzt das Gericht das Verfahren nicht aus, ist es ausreichend, zu einer von den Beteiligten beantragten Aussetzung in den Entscheidungsgründen Stellung zu nehmen (vgl. so auch BVerwG, Beschluss vom 21. März 2019 – 4 BN 38/18 –, juris Rn. 1 f.).
GO steht die Entscheidung, ob der Rechtsstreit ausgesetzt wird, im Ermessen des Gerichts. Dieses Ermessen reduziert sich nur in Ausnahmefällen zu einer Verpflichtung zur Aussetzung, wenn anders eine Sachentscheidung nicht möglich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2013 – 9 B 43/13 –, juris Rn. 3). Vorliegend ist eine Sachentscheidung auch ohne eine vorherige Entscheidung im anderen Verfahren unter dem Az. 8 A 72/24 möglich, da die Klage im letzteren Verfahren bereits offensichtlich unzulässig ist. Randnummer 32 Die Klage in dem Verfahren Az. 8 A 72/24 ist unzulässig, da es ihr an der ordnungsgemäßen Durchführung eines Vorverfahrens
GO mangelt. Ein entsprechendes Vorverfahren ist auch erforderlich gewesen, da es sich bei der von den Klägern angegriffenen im Jahr 2017 durchgeführten Erneuerung des Liegenschaftskatasters
KatG um einen Verwaltungsakt i. S. v. § 106 LVwG handelt. Änderungen im Liegenschaftskataster, die den Verlauf der Flurstücksgrenzen betreffen, sind als feststellende Verwaltungsakte zu qualifizieren, weil damit der rechtserhebliche Zustand der Liegenschaften und ihrer Eigenschaften für die Betroffenen durch eine willentliche Übertragung bestimmter Daten in das Liegenschaftskataster verbindlich festgelegt und der bisherige (katasterrechtliche) Rechtsstatus für den Betroffenen geändert wird (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 20. Dezember 2021 – 1 MB 23/21 –, S. 12 m. w. N.). Der klägerische Widerspruch vom 23. Mai 2024 den Fortführungsnachweis des Liegenschaftskatasters vom 10. Juli 2017 betreffend ist verfristet. Die
verständiger Würdigung des klägerischen Begehrens mit dem Widerspruch angegriffene Fortführungsmitteilung bzw. Erneuerung des Liegenschaftskatasters vom 29. Mai 2017, auf der der an das Grundbuchamt übersandte Fortführungsnachweis beruht, ist bestandskräftig.
GO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats,
dem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form
Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes, schriftformersetzend
Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 9a Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes oder zur Niederschrift bei der Behörde zu erheben, die den Verwaltungsakt erlassen hat. Die Frist wird auch durch Einlegung bei der Behörde, die den Widerspruchsbescheid zu erlassen hat, gewahrt. Vorliegend ist die Frist zur Erhebung des Widerspruchs einen Monat
der Bekanntgabe durch Offenlegung der erneuerten Katasterkarten- und des Katasterbuchwerks am 31. Juli 2017, einem Montag, bereits abgelaufen gewesen. Randnummer 33 Gemäß § 15 Abs. 6 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 VermKatG ist die Erneuerung des Liegenschaftskatasters den davon betroffenen Grundstückseigentümerinnen, Grundstückseigentümern, Inhaberinnen und Inhabern grundstücksgleicher Rechte bekannt zu geben sowie dem zuständigen Grundbuchamt und Finanzamt mitzuteilen. Gemäß § 110 Abs. 3 Satz 1 LVwG kann ein Verwaltungsakt öffentlich bekanntgegeben werden, wenn dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist. Für die Erneuerung des Liegenschaftskatasters sieht das Vermessungs- und Katastergesetz Schleswig-Holstein eine entsprechende öffentliche Bekanntgabe vor. Die Erneuerung des Liegenschaftskatasters wird gemäß § 15 Abs. 6 Satz 2 VermKatG durch Offenlegung bekanntgeben. Die Frist für die Offenlegung beträgt gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 VermKatG einen Monat. Ort und Zeit der Offenlegung sind gemäß § 15 Abs. 6 Satz 3 VermKatG öffentlich bekannt zu geben. Da § 15 Abs. 6 VermKatG ausdrücklich nur auf § 15 Abs. 4 Satz 1 VermKatG Bezug nimmt, sind die Anschriften der Grundstückseigentümer
KatG nicht zu ermitteln gewesen. Randnummer 34 Vorliegend ist die Erneuerung des Liegenschaftskatasters mit dem Ablauf der einmonatigen Offenlegungsfrist am 29. Juni 2017 bekanntgegeben worden. Gemäß § 110 Abs. 4 LVwG wird die öffentliche Bekanntgabe eines schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsaktes dadurch bewirkt, dass sein verfügender Teil örtlich bekanntgemacht wird. In der Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Verwaltungsakt und seine Begründung eingesehen werden können. Der Verwaltungsakt gilt zwei Wochen
der örtlichen Bekanntmachung als bekanntgegeben. In einer Allgemeinverfügung kann ein hiervon abweichender Tag, jedoch frühestens der auf die Bekanntmachung folgende Tag, bestimmt werden. In der Öffentlichen Bekanntmachung vom 9. Mai 2017 (Bl. 9 d.BA. 8 A 72/24) hat der Beklagte bestimmt, dass die Bekanntmachung nicht zwei Wochen, sondern erst einen Monat
der örtlichen Bekanntmachung mit dem Ablauf der Offenlegungsfrist erfolgen soll. Die Information über die Erneuerung des Liegenschaftskatasters ist am 29. Mai 2017 sowohl auf der Internetseite des Amtes Mitteldithmarschen als auch durch Aushang an der amtlichen Bekanntmachungstafel der Beigeladenen bereitgestellt worden. Randnummer 35 Für ein Ruhen des Verfahrens
GO i. V. m. § 251 ZPO bestand kein Anlass, da der Beklagte ein solches nicht beantragt hat. Der Erklärung des Beklagten im Schriftsatz vom 27. Oktober 2025 ist ein entsprechender Antrag oder eine Zustimmung zu einem Ruhen des Verfahrens auch nicht zu entnehmen. In dem besagten Schriftsatz hat der Beklagte lediglich erklärt, dass
seiner Auffassung keine Notwendigkeit für eine Aussetzung bestehe, er einer solchen aber nicht entgegentreten würde. Randnummer 36 Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar teilweise zulässig, aber soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet. Randnummer 37 Die statthafte Anfechtungsklage (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom
juris; s. a. Kopp/Schenke, VwGO-Kommentar, 17. Aufl., Vorb § 40, Rn. 38). Das Gericht hat die Kläger in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass dies
der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (vgl. VG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2023 – 2 A 75/22 –, n. v.) vorliegend der Fall sein dürfte und ging auch bei seiner Entscheidungsfindung weiter davon aus. Randnummer 40 Das Liegenschaftskataster ist der
weis von tatsächlichen und von rechtlichen Verhältnissen der Liegenschaften. Soweit Nutzungen von Liegenschaften ausgewiesen werden, sind ausschließlich tatsächliche Verhältnisse betroffen, die im Liegenschaftskataster nicht mit Rechtsverbindlichkeit gegenüber Dritten festgeschrieben werden (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom
der Eintragung in das Liegenschaftskataster, sondern u. a.
bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorschriften. Hierüber entscheiden nicht die Kataster- und Vermessungsämter. Auch in steuerrechtlicher Hinsicht geht von der eingetragenen tatsächlichen Nutzungsart keine Rechtswirkung aus (vgl. OVG Berlin, a. a. O. m. w. N.). Die Änderung der tatsächlichen Nutzung im Liegenschaftskataster hat das Grundbuchamt zwar ohne eigene
prüfung im Grundbuch zu übernehmen (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 – V ZB 47/16 –, juris Rn. 14), der Eintragung der Nutzungsart in das Bestandsverzeichnis des Grundbuches kommen aber keinerlei Rechtswirkungen zu. Sie bewirkt keine gestaltende Änderung der Rechtslage. Die Richtigkeitsvermutung gemäß § 891 Abs. 1 BGB, wonach vermutet wird, dass jemandem ein Recht zusteht, wenn es für ihn im Grundbuch eingetragen ist, bezieht sich nicht auf Tatsachenangaben über Eigenschaften und Verhältnisse des Grundstücks wie z. B. die Art der Bewirtschaftung. Gleiches gilt in Bezug auf den öffentlichen Glauben des Grundbuches
BGB, der sich ebenfalls nicht auf die rein tatsächlichen Angaben des Bestandsverzeichnisses erstreckt. Die Übereinstimmung zwischen Bestandsverzeichnis des Grundbuchs und amtlichem Verzeichnis soll vor allem gewährleisten, dass das Grundstück in der Örtlichkeit auffindbar ist (vgl. zum Ganzen OVG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2007 – OVG 12 B 12.06 –, juris Rn. 17 m. w. N.). So lässt sich vergleichsweise auch
der Ansicht des Bundesgerichtshofs mit guten Gründen bezweifeln, ob sogar eine graphisch falsche Darstellung in der Liegenschaftskarte überhaupt einen gutgläubigen Erwerb
sich ziehen kann (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 – V ZB 47/16 –, juris Rn. 19). Vielmehr dürften vor allem die der Liegenschaftskarte zugrundliegenden Basisdaten des Liegenschaftskatasters zugrunde gelegt werden (vgl. ebd.). Auch im Hinblick auf die Einstufung als landwirtschaftlicher Unternehmer bezüglich der Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft
f. SGB VII ergibt sich diese nicht aus der Einstufung der tatsächlichen Nutzungen von Flächen im Liegenschaftskataster durch den Beklagten, sondern aus der Definition des landwirtschaftlichen Unternehmens
den §§ 123 f. SGB VII, die keinen Bezug auf die Eintragung von Flächen im Liegenschaftskataster nehmen. Zudem kann aus dem bloßen Besitz oder Nutzungsrecht an landwirtschaftlichen Flächen ohnehin nicht auf die Eigenschaft als landwirtschaftlicher Unternehmer geschlossen werden (vgl. LSG Stuttgart, Urteil vom
KatG ist diese Fortführung des Liegenschaftskatasters u. a. den davon betroffenen Grundstückseigentümern bekannt zu geben. Rechtsgrundlage für die der Fortführungsmitteilung zugrundeliegende Grenzherstellung sind wiederum § 18 Abs. 1 Sätze 2 bis 3 VermKatG . Danach erfolgt die Herstellung der Grenzen in dem beantragten Umfang, mindestens jedoch wie sie erforderlich ist, um das Liegenschaftskataster sachgerecht fortzuführen (Satz 2). Die
weise über die Herstellung der Grenzen sind in das Liegenschaftskataster zu übernehmen (Satz 3). Randnummer 44 Gemessen daran ist die Fortführungsmitteilung nicht zu beanstanden. Die Mitteilung über die Fortführung des Liegenschaftskatasters i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 1 VermKatG hatte hier aufgrund der auf Antrag der Beigeladenen vorgenommenen Grenzherstellung zu erfolgen und die
weise hierüber sind vom Beklagten gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 VermKatG in das Liegenschaftskataster zu übernehmen, da das Ergebnis der Grenzherstellung im katasterrechtlichen Sinne richtig ist. Weder die von den Klägern hiergegen erhobenen formellen, noch die materiellen Einwände vermögen die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten über die Übernahme des Vermessungsergebnisses in Frage zu stellen. Randnummer 45 Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist formell ordnungsgemäß erfolgt. Randnummer 46 Der Beklagte hat die Vermessung aufgrund der bestandskräftigen Enteignungsbeschlüsse vorgenommen. Die Überprüfung der Rechtmäßigkeit dieser bestandskräftigen Entscheidungen ist nicht die Aufgabe des Beklagten. Seine Aufgabe ist es, die Ergebnisse der Enteignungsbeschlüsse zutreffend in das Liegenschaftskataster zu übernehmen. Eine Überprüfung der Enteignungsbeschlüsse ist auch durch das erkennende Gericht nicht möglich, da dieses für die Überprüfung der Enteignungsbeschlüsse nicht das zuständige Gericht ist, sondern
GB die Kammer für Baulandsachen beim Landgericht. Die von den Klägern angeführten Wiederaufnahmeverfahren vor dem Landgericht Kiel sind abgeschossen und die Wiederaufnahmeanträge der Kläger abgelehnt worden, sodass auch weiterhin bestandskräftige Entscheidungen hinsichtlich der der streitgegenständlichen Vermessung zugrundeliegenden Enteignungsbeschlüsse vorliegen. Darüber hinaus sind die von den Klägern im hiesigen Verfahren vorgebrachten Argumente, die
ihren Ansichten gegen die Rechtmäßigkeit der Enteignungsbeschlüsse sprechen würden, bereits Gegenstand der bestandskräftigen Enteignungsbeschlüsse gewesen und demnach auch Gegenstand der Überprüfung des Landgerichtes. Unter der Ziffer 1.2 des Beschlusses wird begründet, dass die Beigeladene nicht durch das Vorliegen einer Zusicherung oder Zusage, wonach keine Enteignung erfolgen solle, an der Antragstellung gehindert sei. Aufgrund dessen ist auch den Beweisanträgen des Klägers zu 1. in der hiesigen mündlichen Verhandlung, Beweis zu erheben über eine sinngemäße Behauptung der Beigeladenen, die genannten Zusagen, dass es keine Veränderung der klägerischen Grundstücke geben werde, die von den Klägern nicht selbst gewollt sind, seien nichtig, da ein geheimer Vorbehalt i. S. d. § 116 BGB zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung bestehe und die Kläger diesen Vorbehalt kennen würden sowie dem Beweisantrag zu der Frage, ob der Beigeladenen neben den potenziellen Grundstücken im Baugebiet 53.3 weitere geeignete Flächen für die Ausweisung als Wohngebiet zur Verfügung standen, nicht weiter
zugehen gewesen. Aufgrund der Bestandskraft der Enteignungsbeschlüsse und der mangelnden Überprüfungskompetenz des erkennenden Gerichts kam es auf derartige Feststellungen durch das erkennende Gericht im hiesigen Verfahren
dem dargestellten Prüfungsmaßstab nicht an. Randnummer 47 Der Beklagte hat als gemäß § 3 Abs. 1 VermKatG zuständige Stelle selbst die Vermessung durch einen seiner Mitarbeiter durchgeführt. Der Beklagte ist demnach zuständige Behörde für die durchgeführten Vermessungen und im Rahmen der ihm von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgabe tätig geworden. Da sich diese rechtliche Einordnung des Tätigwerdens des Beklagten auf eine reine Rechtsfrage bezieht, ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben zu der Frage, ob der Beklagte in dieser Angelegenheit als Verwaltungsbehörde tätig geworden ist oder als Dienstleister im Auftrag der Beigeladenen, abzulehnen gewesen. Randnummer 48 Ein von den Klägern unterstellter formeller Fehler, der faktisch eine Äußerungsmöglichkeit im Grenztermin vereitelt haben könnte, wäre mit dem Fehlen einer
G gebotenen Anhörung gleichzusetzen. Ein solcher Fehler wäre dann bereits im Widerspruchsverfahren geheilt worden und daher gemäß § 114 Abs. 1 Nr. 3 LVwG unbeachtlich, da die Kläger bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens Gelegenheit hatten, sich zu den wesentlichen Tatsachen zu äußern. Ihnen ist das Ergebnis der Grenzfeststellung durch Übersendung der Niederschrift über den Grenztermin bekannt gegeben worden (vgl. § 19 Abs. 3 VermKatG ), wozu sie im Widerspruchsverfahren Stellung nehmen konnten. Darüber hinaus wurde den Klägern der Grenztermin gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 VermKatG mitgeteilt und diese haben
der Niederschrift zum Grenztermin auch an diesem teilgenommen. Randnummer 49 Auch hat keine Teilung eines Grundstücks
GB stattgefunden.
GB ist die Teilung eines Grundstücks die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll. Streitgegenständlich ist vorliegend keine dem Grundbuchamt, sondern eine dem Beklagten gegenüber abgegebene Erklärung der Beigeladenen, die sich auch nicht auf eine grundbuchmäßige Abschreibung eines Grundstücksteils, sondern auf die Änderung des Liegenschaftskatasters bezieht. Randnummer 50 Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist auch materiell ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte hat die Flurstücke entsprechend der Angaben aus den Enteignungsbeschlüssen
den beigefügten Lageplänen und den angegebenen Erschließungstiefen von 7 m abgegrenzt. Auch die Vermessung ist im katasterrechtlichen Sinne nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung anhand des Klarschriftausdrucks (vgl. Bl. 155 f. d.BA.) und der gemessenen Punkte im örtlichen System (vgl. Bl. 153 f. d.BA)
vollziehbar ausgeführt, wie die Eintragung der neuen Koordinatenpunkte im Liegenschaftskataster zustande gekommen ist. Er hat die alten Punkte vor Ort überprüft und
träglich weitere Punkte im System ergänzt. Aus dem Klarschriftenausdruck ist ersichtlich, dass die Punkte von der Lagequalität 1020 auf die genauere Lagequalität 1010 geändert worden sind. Der Beklagte hat
vollziehbar ausgeführt, dass es sich bei den zu Beginn des Klarschriftenausdrucks angeführten neuen Punkten um die neuen Grenzpunkte handelt. Diese sind im Protokoll zur Vermessung vor Ort nicht enthalten, da der Beklagte gerade keine Abmarkung vor Ort vornehmen durfte. Aus diesem Grund wurden sie nur
träglich in der Datenbank eingefügt. Ebenfalls
vollziehbar hat der Beklagte ausgeführt, dass es sich bei den gelöschten Punkten am Ende des Klarschriftenausdrucks um Gebäudepunkte von einem nicht mehr auf dem Grundstück vorhandenen Bauwerk handelt. Randnummer 51 Der in der Niederschrift über den Grenztermin angegebene Punkt a) wurde nur als 0,2 m tiefstehend vermerkt. Der Beklagte hat
vollziehbar erklärt, dass damit gemeint ist, dass der Stein in den Boden eingesunken ist, er ihn aber aufgrund der untersagten Abmarkung dort belassen habe. Randnummer 52 Auch weisen die aus den vorherigen Lageplänen und dem Vermessungsriss ersichtlichen Flurstückseinzeichnungen abgesehen von den beabsichtigten neuen südlich abgrenzten 7 m breiten Streifen keine ersichtlichen Unterschiede zu den vorherigen Flurstückseinzeichnungen auf, die auf einen Fehler bei der Vermessung hindeuten könnten. Randnummer 53 Die von den Klägern angeführten Abweichungen hinsichtlich der Grundstücksflächengröße weisen ebenfalls nicht auf einen Fehler hin. Die jeweils 1 m 2 großen Abweichungen halten sich im Rahmen dessen, was als zulässige Abweichungen für die Flächenermittlung angesehen wird. Selbst unter Zugrundelegung der genauesten Berechnungsart für die Flächenermittlung
der Berechnungsmethode KOKA hält sich bspw. bei einer Fläche von 928 m 2 eine Abweichung von rund 4,55 m 2 noch im zulässigen Rahmen, wenn man die zulässige Abweichung
der Anweisung für die Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters berechnet: Zulässige Abweichung in m 2 = 1,5 + 0,1 (vgl. Anlage 5 Anweisung für die Führung, Fortführung und Erneuerung des Liegenschaftskatasters, Verzeichnis der Anlagen, Stand 1. Juni 2021). Randnummer 54 Soweit sich die Kläger darüber hinaus gegen eine vermeintliche Abmarkung
KatG vor Ort zur Wehr setzen wollen, haben diese nicht substantiiert dargelegt, dass eine solche tatsächlich erfolgt ist. Das Gericht geht nicht davon aus, dass eine Abmarkung vor Ort stattgefunden hat. Sowohl in der Ladung zum Grenztermin als auch in der Niederschrift über den Grenztermin ist ausdrücklich erklärt worden, dass eine Abmarkung nicht stattfinden soll. Sowohl die in der Niederschrift zum Grenztermin vermerkte „Abmarkungsmitteilung“ als auch die Einzeichnung der neuen Grenzpunkte als „Sonstige Grenzmarken“ in der Skizze zur Niederschrift über den Grenztermin belegen keine Abmarkung. Die Fehlbezeichnung der „Abmarkungsmitteilung“ als auch der Grenzpunkte basiert ersichtlich auf der dem vorliegenden Fall zugrunde liegenden Konstellation, dass entgegen dem Regelfall des § 18 Abs. 2 Satz 1 VermKatG keine Abmarkung aufgrund des Widerspruchs der Kläger
KatG stattfinden durfte. Der Beklagte hat
vollziehbar dargelegt, dass sowohl die bezeichnete „Abmarkungsmitteilung“ als auch die Bezeichnung der Grenzpunkte darauf beruhen, dass er im vorliegenden Fall der bloßen Herstellung der Grenzen die typischen Formulare und Bezeichnungen wie bei einer klassischen Abmarkung verwendet hat. Darauf, dass die Grenzpunkte vor Ort tatsächlich nicht vermarkt worden sind, deutet auch die Tatsache hin, dass der als 0,2 m tiefstehend vorgefundene Grenzstein a) nur als 0,2 m tiefstehend vermerkt und nicht vor Ort korrigiert worden ist. Auch auf
frage des Gerichts in der mündlichen Verhandlung konnten die Kläger nicht darlegen, aus welchen Gründen sie davon ausgehen, dass eine Abmarkung aber tatsächlich stattgefunden hat. Ihnen ist als Grundstückseigentümern zuzumuten, zumindest im Ansatz darzulegen, welche tatsächlichen Änderungen auf ihrem Grundstück vor Ort vorgenommen worden sind, zumal sie auch bei dem Grenztermin anwesend gewesen sind und, wenn auch aus der Ferne, die Tätigkeit des Beklagten beobachten konnten. Aus diesem Grund ist auch der in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, Beweis zu erheben, ob die in der Skizze in der Niederschrift zum Grenztermin vom
GO nur, wenn der zuvor angefochtene Verwaltungsakt aufgehoben wird (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom
GO aus Billigkeit für erstattungsfähig zu erklären, weil sie sich durch das Stellen eines eigenen Antrags dem Risiko einer eigenen Kostenpflicht
GO ausgesetzt hat. Randnummer 58 Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001644563
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