Obsah (5)
§ 66§ 46c§ 233§ 234§ 522Berufung - Berufungsbegründung - Eingang im beBPo - falsches Eingangspostfach - Fristversäumung - Prozessbevollmächtigter - Prüfpflicht - Sorgfaltspflichten - unzulässig verworfen - Wiedereinsetzung i
§ 66Abs. 1 S. 1 Arb
GG beträgt die Frist zur Begründung der Berufung zwei Monate. Diese Frist beginnt
§ 66Abs. 1 S. 2 Arb
GG mit der Zustellung des Urteils und kann
§ 66Abs. 1 S. 5 Arb
GG einmal verlängert werden. Randnummer 16 2. Nach diesen Maßgaben hat die Beklagte ihre Berufung nicht rechtzeitig begründet. Randnummer 17 a. Das Urteil des Arbeitsgerichts ist der Beklagten am 18.09.2025 zugestellt worden. Auf Antrag der Beklagten ist die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 18.12.2025 verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist erst am 19.12.2025 im EGVP des Landesarbeitsgerichts eingegangen und damit nach Fristablauf. Randnummer 18 b. Der Eingang der Berufungsbegründung im beBPo des Landesarbeitsgerichts am 18.12.2025 um 15:53 Uhr wahrt die Frist zur Berufungsbegründung nicht. Randnummer 19 aa.
§ 46cAbs. 5 S. 1 Arb
GG, der § 130a Abs. 5 S. 1 ZPO entspricht, ist ein elektronisches Dokument eingegangen, sobald es auf der für den Empfang bestimmten Einrichtung des Gerichts gespeichert ist. Randnummer 20 Ein – wie hier – über das beA eingereichtes elektronisches Dokument ist erst dann wirksam bei dem zuständigen Gericht eingegangen, wenn es auf dem gerade für dieses Gericht eingerichteten Empfänger-Intermediär im Netzwerk für das EGVP gespeichert worden ist (BGH, Beschl. v. 30.11.2022 – IV ZB 17/22 – Rn. 8). Für den Eingang von Schriftsätzen in Rechtssachen beim Landesarbeitsgericht ist das EGVP die zum Empfang bestimmte Einrichtung. Auf die SAFE-ID dieses elektronischen Postfachs ist die Beklagte in der Rechtsmittelbelehrung des Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Das beBPo des Landesarbeitsgerichts ist dem gegenüber keine für den Empfang der Berufungsbegründung bestimmte Einrichtung (ebenso für die an den dortigen Gerichten vorgehaltenen beBPo: OLG Stuttgart, Beschl. v. 24.04.2024 – 11 UF 37/24 – Rn. 19; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 14.05.2025 – 5 U 124/23 – Rn. 14; OVG Schleswig, Beschl. v. 23.04.2025 – 1 LA 3/25 – Rn. 5 zum § 46c Abs. 5 S. 1 ArbGG entsprechenden § 55a Abs. 5 S. 1 VwGO). Randnummer 21 Das beBPo des Landesarbeitsgerichts dient der Erfüllung der gesetzlich vorgeschriebenen aktiven Nutzungspflicht des elektronischen Rechtsverkehrs, soweit das Gericht nicht als Organ der Rechtspflege, sondern in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde tätig wird. Es wird zur Teilnahme des Landesarbeitsgerichts am elektronischen Rechtsverkehr in Verwaltungsangelegenheiten genutzt. Beim beBPo handelt es sich nicht um ein (weiteres) elektronisches Postfach für die beim Gericht geführten Verfahren (vgl. OLG Stuttgart, aaO.). Randnummer 22 bb. Nach diesen Grundsätzen wahrt der Eingang der Berufungsbegründung am 18.12.2025 im beBPo die Berufungsbegründung nicht. Der Eingang am 19.12.2025 auf dem EGVP erfolgte nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist. Damit ist die Berufung unzulässig. Randnummer 23 II. Wegen der Versäumung der Frist zur Berufung ist der Beklagten auch keine Wiedereinsetzung zu gewähren. Der
§ 233
ZPO statthafte und
§ 234Abs.
1 S. 2 ZPO fristgemäße und damit zulässige Wiedereinsetzungsantrag der Beklagten ist unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung liegen nicht vor. Randnummer 24 1.
§ 233
S.1 ZPO ist auf Antrag Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, (u.a.) die Frist zur Begründung der Berufung einzuhalten. Dabei wird der Partei das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Randnummer 25
- Bei der Übermittlung fristwahrender Schriftsätze hat der Rechtsanwalt nach ständiger Rechtsprechung des BGH durch organisatorische Vorkehrungen sicherzustellen, dass ein fristgebundener Schriftsatz rechtzeitig hergestellt wird und innerhalb der laufenden Frist beim zuständigen Gericht eingeht. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten im Zusammenhang mit der Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen per beA entsprechen dabei denjenigen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. Auch bei der Nutzung des beA ist es deshalb unerlässlich, den Versandvorgang zu überprüfen. Aus diesem Grund umfassen die Kontrollpflichten auch die Überprüfung der nach § 130 a Abs 5 S. 2 ZPO übermittelten automatisierten Bestätigung, ob die Rechtsmittelschrift an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Diese Sorgfaltsanforderungen hat der Rechtsanwalt selbst zu erfüllen, wenn er persönlich die Versendung der fristwahrenden Schriftsätze übernimmt (BGH, aaO., Rn. 10 mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des BGH; vgl. auch Tiedemann, in: HWK, Arbeitsrecht,
- Auflage, 2024, § 46c ArbGG). Dem folgt die erkennende Kammer, wobei im arbeitsgerichtlichen Verfahren die Übersendung der automatisierten Eingangsbestätigung auf § 46 c Abs. 5 S. 2 ArbGG beruht. Randnummer 26
- Diesen Sorgfaltspflichten genügt das Verhalten des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nicht. Randnummer 27 a. Das Gericht geht davon aus, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den Schriftsatz selbst aus seinem beA heraus versendet hat. Randnummer 28 Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat ausdrücklich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei "Verwendung einer falschen BEA-Adresse durch Kanzleimitarbeiter" beantragt und im zur Zulässigkeit der Überlassung der Tätigkeit des Heraussuchens und Eingebens der beA-Adresse auf "geschultes Kanzleipersonal" unter Hinweis auf eine Entscheidung des BFH ausgeführt. Im Folgenden hat er dann dazu ausgeführt, dass nach seiner Auffassung die "Adressierung" des Landesarbeitsgerichts in hohem Maße irritierend sei und dies näher erläutert. Randnummer 29 Sein Vortrag könnte danach dahin zu verstehen sein, dass der Prozessbevollmächtigte der Beklagten vortragen will, er habe den Versandvorgang einer zuverlässigen Bürokraft übertragen, die ihrerseits keinen (vorwerfbaren) Fehler gemacht habe. Bei diesem Verständnis wäre der Wiedereinsetzungsantrag allerdings ohne weiteres unbegründet, weil es an der erforderlichen Substantiierung und notwendigen Glaubhaftmachung fehlt. Weder wird der Name des oder der Kanzleimitarbeiters /-in genannt, noch wird eine eidesstattliche Versicherung dieser Person über den tatsächlichen Geschehensablauf vorgelegt, noch findet sich irgendein Vortrag zu den beim Rechtsanwalt verbleibenden Überwachungs- und Organisationspflichten und deren Wahrnehmung und Erfüllung durch den Prozessbevollmächtigten. Das Gericht versteht vor diesem Hintergrund das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten dahin, dass er den Übersendungsvorgang an das beBPo selbst veranlasst hat. Dafür spricht auch, dass das Prüfprotokoll der an das beBPo übersandten Berufungsbegründung als Absender: "beA-Absender" und die Signatur durch den Prozessbevollmächtigten ausweist. Randnummer 30 b. Der Prozessbevollmächtigte hat nicht dargelegt, dass er die nötigen Sorgfaltsanforderungen bei der Ermittlung der zutreffenden Adresse des Landesarbeitsgerichts eingehalten hat. Er legt schon nicht konkret dar, was er in die Suchmaske seines Programms eingetragen hat und wie es zu der Verwechselung der Adresse gekommen ist. Der vorgelegte Screen-Shot ist dafür unergiebig, da damit nicht dargelegt wird, wie sich die Adresssuche im Einzelnen darstellt. Im Übrigen weist auch der Screen-Shot als Empfänger die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts aus. Hier durfte der Prozessbevollmächtigte den Suchvorgang nicht beenden, weil die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts nicht die richtige Empfangsadresse für Schreiben in gerichtlichen Verfahren ist. Randnummer 31 Darüber hinaus fehlt es vor allem auch an der Darlegung, dass der Prozessbevollmächtigte anhand des Übermittlungsprotokolls geprüft hat, ob die Berufungsbegründung an das richtige Gericht adressiert worden ist. Dazu verhalten sich seine Schriftsätze nicht. Damit hat er eine ihn persönlich treffende Sorgfaltspflicht verletzt. Randnummer 32 Bei Überprüfung des Protokolls wäre dem Prozessbevollmächtigten die Übersendung an das falsche Postfach ohne weiteres aufgefallen. Dem Übermittlungsprotokoll lässt sich entnehmen, dass die Berufungsbegründung am 18.12.2025 nicht an das richtige Postfach übersendet worden war. Im Übermittlungsprotokoll zur Sendung vom 18.12.2025 wird als Empfänger die "Verwaltung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein beBPo (§ 6 ERVV) (24114 Kiel)" ausgewiesen. Sowohl der Hinweis, dass Empfänger des Schriftsatzes die "Verwaltung" des Landesarbeitsgerichts ist, vor allem aber auch, dass es sich bei dem Empfangspostfach um ein beBPo im Sinne des § 6 ERVV handelt, machen jedem rechtskundigen Nutzer klar, dass an dieses Postfach keine Schriftsätze in einem gerichtlichen Verfahren fristwahrend übersendet werden können. Für deren Übermittlung sieht § 4 ERVV gerade den Versand an das EGVP vor. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten hätte daher das Übermittlungsprotokoll prüfen müssen und hätte dann erkennen können, dass der falsche Empfänger ausgewählt worden war. Als Rechtsanwalt müssen ihm die der Übersendung elektronischer Schriftsätze an ein Gericht zugrundeliegenden Vorschriften der ERVV bekannt sein. Randnummer 33 Soweit der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ausführt, bei vollständiger Namensnennung des "Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein" erscheine lediglich die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts, belegt dies, dass ihm schlicht nicht bekannt war, dass die Verwaltung des Landesarbeitsgerichts, wie alle Behörden des Landes, ein separates Verwaltungspostfach führt. Selbstverständlich kann das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein auch aus dem beA heraus erreicht werden. Dies geschah und geschieht nahezu täglich. Randnummer 34 Im Übrigen bestehen an der Richtigkeit dieses Vortrags des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu diesem Punkt auch Zweifel, da der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu ausgeführt hat, über das beA-System sei ein Empfänger in der ausgeschriebenen Form Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein gar nicht eingebbar. Dem ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten dann in seinem letzten Schriftsatz nicht weiter entgegengetreten. Randnummer 35 c. Dem Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Beklagten steht auch kein überwiegendes Organisationsverschulden des Gerichts gegenüber. Da die Berufungsbegründung am letzten Tag der Frist erst nach Ablauf der Funktionsarbeitszeit des Gerichts um 15:00 Uhr, nämlich um 15:53 Uhr, bei der dafür zuständigen Eingangsgeschäftsstelle beim Landesarbeitsgericht eingegangen ist und diese auch tatsächlich nicht mehr besetzt war, konnte die Beklagte auf die drohende Fristversäumung nicht mehr rechtzeitig hingewiesen werden. Randnummer 36 III. Die Entscheidung ergeht
§ 522Abs. 1 S. 1 ZPO durch Beschluss. Nach § 66 Abs. 2 S. 2 Arb
GG erfolgt die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung allein durch den Vorsitzenden. Randnummer 37 IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Zulassung der Revisionsbeschwerde sieht das Gericht keinen begründeten Anlass. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001645370