einer Anzeige mit anschließenden Außendienstfahrten am
der Berechnungsmethode des Beklagten alle einen Stammumfang von unter 2 m aufgewiesen. Aus den Angaben in der Verwaltungsakte lasse sich nicht eindeutig
vollziehen, in welchem Landschaftselement der Abstand von zu verbleibenden Überhältern nicht eingehalten worden sei. Randnummer 10 Mit Schreiben vom
den Regeln der guten fachlichen Praxis des Garten- und Landschaftsbau, auf dem Knick oder auf Knicks in räumlicher Nähe zu pflanzen. Randnummer 14 2. Als Ausgleich für die beiden im Landschaftselement 1 beseitigten Überhälter, die durch das Abstandsgebot hätten stehen bleiben müssen, sind in der Gemeinde und Gemarkung W........, Gemarkung W........, Flur, Flurstück 4 weitere neue Laubbäume erster Ordnung mit Stützvorrichtung, Baumschulware, 3 x verpflanzt, mit Ballen, Stammumfang: ca. 12/14 cm,
den Regeln der guten fachlichen Praxis des Gartens- und Landschaftsbaus, auf dem Knick oder auf Knicks in räumlicher Nähe zu pflanzen. Randnummer 15
weis der Standorte der Neupflanzungen ist ein Lageplan bzw. eine Übersichtskarte mit den eingezeichneten Bäumen einzureichen. Randnummer 18
Messung in die Kategorie geschützte Überhälter einzuordnen. Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die zur Orientierung herangezogen würden, könne die Fällung eines geschützten Überhälters nur mit einer entsprechenden Ausnahmegenehmigung von den Verboten
SchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG vorgenommen werden. Solche Anträge des Klägers hätten nicht vorgelegen. Der geschützte Überhälter 2 habe unterhalb des Schnittbereichs Auffälligkeiten (Loch mit eventueller Faulung im Stammfußbereich) aufgewiesen, die nicht zwingend Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gehabt hätten. Unabhängig davon hätte es in diesem Fall aufgrund der Größe des Baumes einer Genehmigung durch die Untere Naturschutzbehörde bedurft. Ob das Entfernen dieses Baumes aufgrund seiner Beschädigungen genehmigungsfähig gewesen wäre, sei anhand der vorliegenden Informationen nicht erkennbar. Die weiteren geschützten Überhälter hätten im Schnittbereich keine Auffälligkeiten aufgewiesen, die darauf hindeuten würden, dass Vorschädigungen vorgelegen hätten, die ggf. Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit gehabt haben könnten. Randnummer 21 Gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz sei das Fällen von Überhältern, sofern die Bäume einen Stammumfang von weniger als 2 m in 1 m Höhe über dem Erdboden aufwiesen und ein Abstand von verbleibenden Überhältern von 40 bis 60 m zueinander eingehalten werden würde, zulässig. Eine Überschreitung dieser 60 m Abstand zum nächsten Überhälter stelle also eine unzulässige Maßnahme dar. Hier sei festgestellt worden, dass der Abstand zwischen mehreren Überhältern auf einer Länge von 137 m in Landschaftselement 1 überschritten worden sei, obwohl
Messung der Stubben geeignete Überhälter vorhanden gewesen seien. Als Ausgangspunkt könne Überhälter 8 gewertet werden; dann würde Variante 2 greifen. Aber auch im Falle von Variante 1 wäre in Landschaftselement 1 zweimal ein Abstandsverbot zu verzeichnen. Die Varianten würden sich lediglich im Ansatz unterscheiden, von wo aus die 60 m gemessen würden. In beiden Varianten seien zweimal die Abstandgebote gemäß den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz nicht eingehalten worden. Die Ordnungsverfügung enthält folgende Darstellung (Bl. 356 Beiakte A): Randnummer 22 Foto Randnummer 23 Zur Wiederherstellung ordnungsgemäßer Zustände sowie zur Abwehr von Gefahren für die Natur habe der Beklagte die Auflagen 1-6 im Rahmen einer Ordnungsverfügung mit Androhung von Zwangsgeld angeordnet. Da hinsichtlich der gefällten geschützten Überhälter ein ordnungsgemäßer Zustand nicht wiederhergestellt werden könne, sei für die beseitigten geschützten Überhälter die Neupflanzung von 33 Ersatzbäumen erforderlich. Ab 1 m Stammumfang eines Baumes gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden sei die Pflanzung eines Ersatzbaumes mit einem Mindeststammumfang von 12/14, für jede weitere 50 cm sei ein weiterer Baum in gleicher Qualität vorgesehen. Im Landschaftselement 1 seien zwei Überhälter innerhalb eines Abstands von je 60 m beseitigt worden.
den Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz, die zur Orientierung als fachliche Grundlage zur Beurteilung einer fachgerechten Knickpflege dienen würden, ergebe sich eine Forderung zur Neupflanzung von zwei Bäumen pro beseitigten Überhälter. Um einen ordnungsgemäßen Zustand wiederherzustellen, sei somit die Neupflanzung von 37 Ausgleichsbäumen erforderlich. Randnummer 24 Anlage 1 der Ordnungsverfügung (Bl. 360-364 Beiakte A) enthält Ausführungen des Beklagten zu den jeweils gemessenen Stammumfängen der Überhälter sowie entsprechende Lichtbilder. Zudem ist der Ordnungsverfügung eine Tabelle zur Berechnung der Ausgleichsverpflichtung (Bl. 366 Beiakte A) beigefügt. Randnummer 25 Gegen die am
konkreten Standortbedingungen – die 10 bis 15 Jahre, die einem derartigen Baum bleiben würden, nicht ausreichen würden, um mindestens 1 m oder gar 2 m Stammumfang gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden zu erreichen. Die Folge sei ein stetiger Abgang und Verlust von im Knick stehenden Bäumen und der Rückgang eines besonderen Habitats sowie einer vielfältigen Flora und Fauna. Um dem entgegenzuwirken, sei in die Betrachtung im Fall von Mehrstämmigkeit nicht nur ein einzelner Stamm eines Baumes einzubeziehen, sondern mindestens zwei Stämme des Baumes. Zwar sei ein Knick mit "Bäumen" bestehend aus vielen Austrieben aus biologischer Sicht ebenfalls wertvoll, jedoch schaffe und fördere ein vielfältig bewachsener Knick, der über eine gewisse Anzahl an Bäumen verfügt, zusätzliche Habitate und eine besondere Artenvielfalt. Dies sei aus Sicht des Naturschutzes besonders förderlich. Darüber hinaus könne die untere Naturschutzbehörde des Beklagten
den Grundsätzen über die Selbstbindung der Verwaltung i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG nicht ohne entsprechende abweichende, naturschutzfachliche Anhaltspunkte von dieser Vorgehensweise abweichen. Randnummer 31 Die visuelle Darstellung in der Ordnungsverfügung zeige auf, dass das in § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG normierte Abstandsgebot zwischen Überhältern nicht eingehalten worden sei. Sowohl bei Variante 1 (lila Linien) als auch bei Variante 2 (blaue Linien) ergäben sich zwei Verstöße gegen das Abstandsgebot; zwischen den jeweiligen Linien – ob lila oder blau – hätte ein Überhälter stehen bleiben müssen, was augenscheinlich nicht der Fall sei. Randnummer 32 Die "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" gäben die entsprechenden Messungen und Berechnungen vor (vgl. 5.2.3 auf Seite 14 der Durchführungsbestimmungen), woraus sich ebenfalls mittlerweile eine ständige Verwaltungspraxis entwickelt habe. Randnummer 33 Aufgrund der Fällung der Bäume könne der frühere Zustand nicht wiederherstellt werden. Die Beeinträchtigungen seien folglich durch Ausgleichmaßnahmen auszugleichen. Die Berechnung der Anzahl der neu zu pflanzenden Laubbäume als Ausgleich für die Beeinträchtigungen ergebe sich aus den "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz" (vgl. 5.2.3 auf Seite 14 der Durchführungsbestimmungen), woraus sich ebenfalls mittlerweile eine ständige Verwaltungspraxis entwickelt habe. Randnummer 34 Der Kläger hat am 29. Juni 2023 Klage erhoben. Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. September 2023 wiederholt er zur Begründung sein Vorbingen aus dem Verwaltungsverfahren. Randnummer 35 Der Kläger hat ursprünglich beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 13. Januar 2023 in Form des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 22. Juni 2023 aufzuheben. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit er sich auf die Zwangsgeldandrohungen für die Ziffer 1, 2 und 6 der angegriffenen Ordnungsverfügung bezieht. Randnummer 36 Der Kläger beantragt nunmehr, Randnummer 37 die angegriffene Ordnungsverfügung vom 13. Januar 2023 in der Gestalt des
folgenden Widerspruchsbescheides, soweit sie sich nicht erledigt hat, aufzuheben. Randnummer 38 Der Beklagte beantragt, Randnummer 39 die Klage abzuweisen. Randnummer 40 Er nimmt zur Begründung auf seine bisherigen Ausführungen Bezug und führt ergänzend aus, dass nicht alle streitgegenständlichen Überhälter mehrstämmig gewesen seien. Bestimmte Überhälter, wie beispielsweise Überhälter Nr. 7, seien nicht mehrstämmig gewesen. Die Messungen und Berechnungen für diese Überhälter ergäben dennoch jeweils einen Mindeststammumfang von 2 m. Es sei zu beachten, dass unter den genannten Überhältern auch geschützte, einzelstämmige Überhälter gewesen seien. Randnummer 41 Die zugrundeliegende Mess- und Berechnungsmethodik entspreche der ständigen Verwaltungspraxis und der guten fachlichen Praxis. Dass diese bei den Messungen eingehalten worden sei, würden die zahlreichen Fotos belegen. Zudem sei auf den Fotos anhand der zurückgebliebenen Stubben klar zu erkennen, dass bestimmte Überhälter einzelstämmig gewesen seien und augenscheinlich den besagten Mindeststammumfang von 2 m in jedem Fall erreicht hätten. Im Übrigen finde diese Berechnungsmethode auch eine Stütze in den per Erlass verbindlich eingeführten "Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz". Zwar betreffe der Abschnitt unter Punkt 5.2.3 der Durchführungsbestimmungen unmittelbar nur die Berechnungsmethode für die Festsetzung von Ausgleichspflanzungen für das Fällen von Bäumen und Baumgruppen. Dennoch werde hieraus ersichtlich, dass im Rahmen der naturschutzrechtlichen und -fachlichen Beurteilung des Stammumfangs von Bäumen, die im Knick stehen, zu berücksichtigen sei, dass derartige Bäume infolge des traditionellen Knickens nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig mehrstämmig seien, und dass für die Berechnung des Stammumfangs des Baumes nicht der Umfang der einzelnen Stämme zu berücksichtigen sei, sondern der Umfang mehrerer Stämme. Eine Unterscheidung liege lediglich in dem Punkt vor, dass für die Festsetzung der erforderlichen Ausgleichspflanzungen die Summe aller Stammumfänge maßgeblich sei, während für die Frage, ob ein im Knick stehender Baum ein geschützter Überhälter ist, die Summe der zwei dicksten Stämme maßgeblich sei. Gemeinsam sei den Durchführungsbestimmungen und der guten fachlichen Praxis, dass bei im Knick stehenden Bäumen der Stammumfang jeweils aus der Summe mehrerer Stämme zu ermitteln sei. Randnummer 42 Da die streitgegenständlichen Bäume bereits gefällt worden seien, habe der Stammumfang in den streitgegenständlichen Fällen nicht mehr jeweils in 1 m Höhe gemessen werden können. Alternativ wäre daher der Umfang aus den verbleibenden Stubben zu ermitteln. Hierfür würden gemäß der Durchführungsbestimmungen 90 % des durchschnittlichen Baumscheibendurchmessers angenommen und eine Toleranz von 5% hinzu- oder abgezogen. Die Außendienstmitarbeiterinnen und -mitarbeiter des Beklagten hätten dies im Rahmen ihrer Ortsbesichtigungen am
dieser Gebiete die Einheit der Rechtsordnung die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "Stammumfang" anhand der Regeln der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz. Die Regelungen auf der Rechtsfolgenseite würden demnach auch auf der Tatbestandsseite gelten. Randnummer 49 Die Kammer hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung die streitgegenständlichen Knickwälle in Augenschein genommen. Randnummer 50 Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Randnummer 51 Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit im Hinblick auf die Zwangsgeldandrohungen für die Ziffer 1, 2 und 6 der angegriffenen Ordnungsverfügung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Randnummer 52 Hinsichtlich des verbliebenen Teils ist die Klage zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Randnummer 53 Die als Anfechtungsklage
GO statthafte Klage ist zulässig. Randnummer 54 Insbesondere ist hinsichtlich der Anordnungen in Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 6 keine Erledigung durch Zeitablauf im Sinne von § 112 Abs. 2 LVwG eingetreten. Die Erledigung eines Verwaltungsakts kann zwar durch Zeitablauf eintreten, wenn die Zeitbestimmung zum wesentlichen Inhalt des Verwaltungsakts gehört (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 2005 – 6 B 37/05 – juris, Rn. 6). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall. Sowohl das in Ziffer 3 aufgeführte Datum (bis zum 31. März 2024), welches sich auf die Durchführung der Neupflanzungen
den Anordnungen in Ziffern 1 und 2 bezieht, als auch das in Ziffer 6 benannte Datum (bis zum
dem Ablauf der benannten Fristen grundsätzlich nicht mehr umgesetzt werden sollten. Randnummer 55 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Randnummer 56 Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom
GO der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Der Widerspruchsbescheid vom
SchG überwachen die für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörden die Einhaltung der Vorschriften des Bundesnaturschutzgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und treffen
pflichtgemäßem Ermessen die im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen, um deren Einhaltung sicherzustellen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Sind Teile von Natur und Landschaft rechtswidrig zerstört, beschädigt oder verändert worden, ordnet
SchG die zuständige Naturschutzbehörde die
SchG vorgesehenen Maßnahmen an. Randnummer 61
dem klaren Wortlaut des § 3 Abs. 2 BNatSchG ("soweit nichts anderes bestimmt ist") ist diese Vorschrift als Auffangnorm subsidiär gegenüber speziellen Eingriffsbefugnissen (VG Lüneburg, Urteil vom
SchG ergreift die zuständige Naturschutzbehörde unbeschadet der Zuständigkeit anderer Behörde unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen, wenn ein Eingriff ohne die erforderliche Zulassung oder Anzeige vorgenommen wird. Ist der Eingriff nicht zulässig, ist
SchG der ursprüngliche Zustand wiederherzustellen. Soweit eine Wiederherstellung des früheren Zustands nicht oder nicht mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist, hat die Verursacherin oder der Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen ( § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG ). Randnummer 68 Es liegt ein Eingriff in Natur und Landschaft
SchG i. V. m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 Var. 1 LNatSchG vor, da die Knicks als gesetzlich geschützte Biotope erheblich beeinträchtigt wurden. Randnummer 69 Die Fällung von geschützten Überhältern, für die weder eine Ausnahme
SchG i. V. m. § 30 Abs. 3 BNatSchG noch eine Befreiung gemäß § 67 Abs. 1 BNatSchG erteilt wurde, führt zu einer erheblichen Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops gemäß § 30 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 4 LNatSchG und stellt damit einen nicht genehmigten Eingriff in Natur und Landschaft gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG i.V.m. § 8 Abs. 1 Nr. 15 Var. 1 LNatSchG dar. Randnummer 70 Eingriffe in Natur und Landschaft sind
SchG Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Eingriffe im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG können
SchG insbesondere die Beseitigung oder erhebliche Beeinträchtigung von gesetzlich geschützten Biotopen sein (vgl. zur Indizwirkung der sog. Positivliste des § 8 Abs. 1 LNatSchG OVG Schleswig, Beschluss vom
SchG werden bestimmte Teile von Natur und Landschaft, die eine besondere Bedeutung als Biotope haben, gesetzlich geschützt (allgemeiner Grundsatz). Randnummer 71
SchG sind Handlungen, die zu einer Zerstörung oder einer sonstigen erheblichen Beeinträchtigung eines – unter Ziffer Nr. 1 bis 7 dieser Vorschrift genannten – Biotops führen können, verboten. Die Verbote gelten
SchG auch für weitere von den Ländern gesetzlich geschützte Biotope.
SchG sind weitere gesetzlich geschützte Biotope im Sinne dieser Vorschrift Knicks. Randnummer 72 Für ein Verbot
SchG bedarf es dabei keiner konkret darzulegenden Beeinträchtigung. Insofern genügt es, wenn die Maßnahme – in ihrer zusammengefassten Wirkung – die Funktion des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere dauerhaft erheblich beeinträchtigen kann ( VG Schleswig, Beschluss vom 8. Dezember 2025 – 2 B 20/25 – juris, Rn. 31 unter Verweis auf OVG Schleswig, Beschluss vom 11. September 2012 – 1 LA 40/12 – juris, Rn. 5 ). Randnummer 73
SchG erlässt die oberste Naturschutzbehörde eine Verordnung, die unter anderem auch die die geschützten Biotoptypen
SchG anhand der Standortverhältnisse oder der Vegetation definiert und Mindestgrößen festlegt. Die Verordnung kann
SchG die zulässigen Schutz-, Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen regeln. Randnummer 74 Die auf dieser Grundlage erlassene Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 13. Mai 2019 enthält nähere Bestimmungen zu Knicks.
der Definition des § 1 Nr. 10 Satz 1 Biotopverordnung sind Knicks an aktuellen oder ehemaligen Grenzen landwirtschaftlicher Nutzflächen oder zur Kompensation von Eingriffen in Natur und Landschaft angelegte und mit vorwiegend heimischen Gehölzen, Gras- oder Krautfluren bewachsene Wälle mit oder ohne Überhälter. Knicks sind auch entsprechend Satz 1 angelegte Wälle ohne Gehölze und ein- oder mehrreihige Gehölzstreifen zu ebener Erde. Überhälter sind
10 Satz 3 Biotopverordnung im Knick stehende Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 1m gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden. Randnummer 75 Weitere – zuvor in der Biotopverordnung a.F. enthaltene – Regelungen über zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen bei Knicks mit den zum Knickschutz erforderlichen Verboten wurden in einer gesetzlichen Regelung ( § 21 Abs. 4, 5 LNatSchG ) zusammengeführt und teilweise geändert (vgl. Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesnaturschutzgesetztes und anderer Vorschriften, Landtags-Drucksache 18/3320, S. 132). Randnummer 76 So ist bei Knicks
SchG das traditionelle Knicken alle 10 bis 15 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis einschließlich des letzten Tages des Monats Februar bei Erhalt der Überhälter und Entfernen des Schnittgutes vom Knickwall eine zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme.
SchG ist das Fällen von Überhältern bis zu einem Stammumfang von 2 m gemessen in 1 m Höhe über dem Erdboden zulässig, sofern in dem auf den Stock gesetzten Abschnitt mindestens ein Überhälter je 40 bis 60 m Knicklänge erhalten bleibt. § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG sieht hiervon Ausnahmen vor. Randnummer 77 Aus dem Umkehrschluss zu § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG kann gefolgert werden, dass das Fällen eines Überhälters mit einem Stammumfang von über 2 m in 1 m Höhe über dem Erdboden grundsätzlich nicht als zulässige Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme anzusehen ist (vgl. auch VG Schleswig, Urteil vom 6. August 2020 – 1 A 436/17 – Seite 6, n.v.). Randnummer 78 Unter Zugrundlegung der vorgenannten Maßstäbe handelt es sich bei den auf dem streitgegenständlichen Flurstück an den Grenzen der landwirtschaftlichen Nutzfläche vorhandenen Wällen um Knicks im Sinne des § 1 Nr. 10 Satz 1 Biotopverordnung . Die Kartendarstellung der Biotopkartierung Schleswig-Holstein weist auf den nördlichen und östlichen Grenzen des Flurstücks das Vorliegen eines gesetzlich geschützten Biotops in Form eines Knicks aus. Auch die im Rahmen der mündlichen Verhandlung erfolgte Inaugenscheinnahme hat eindeutig einen Knick aus Knickwall und Bewuchs ergeben. Randnummer 79 Aus der dem Bescheid beigefügten Tabelle geht hervor, dass die Bäume Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12 und 14 als geschützte Überhälter eingeordnet wurden und die Ausgleichsverpflichtung in Ziffer 1 des Bescheides für die Fällung dieser Bäume angesetzt wurde. Randnummer 80 Gemessen an den vorgenannten Maßstäben erweist sich die Anordnung unter Ziffer 1 insoweit als rechtmäßig, als ein Ausgleich hinsichtlich der Fällung der Bäume Nr. 2, 5, 7, 9, 11, 12 und 14 zu erfolgen hat, da diese aufgrund ihres Stammumfangs als geschützte Überhälter einzuordnen sind. Die Fällung von in einem Knick stehenden Bäumen mit einem Stammumfang von über 2 m in 1 m Höhe ist geeignet, die Funktionen des Knicks als Lebensraum für Pflanzen und Tiere erheblich zu beeinträchtigen. In einem solchen Fall ist eine erhebliche Beeinträchtigung eines gesetzlich geschützten Biotops und damit auch ein Eingriff in Natur und Landschaft anzunehmen. Randnummer 81 Hinsichtlich der Fällung der Bäume Nr. 3 und Nr. 10 ist hingegen von einer zulässigen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahme
SchG auszugehen, da es sich allenfalls um Überhälter mit einem Stammumfang bis zu 2 m handelt (und insoweit allein ein Verstoß gegen das Abstandsgebot in Betracht kommt) und auch kein Fall des § 21 Abs. 4 Satz 3 LNatSchG vorliegt. Soweit sich die Ausgleichsverpflichtung auch auf die Fällung dieser beiden Bäume bezieht, ist die Anordnung unter Ziffer 1 rechtswidrig ergangen. Randnummer 82 Bei den mehrstämmigen Bäumen Nr. 3 und Nr. 10 handelt es sich um solche, die in 1 m Höhe lediglich Stämmlinge mit einem Umfang von jeweils unter 2 m Umfang entwickelt haben. In einem solchen Fall handelt es sich entgegen der Auffassung des Beklagten mangels entsprechender gesetzlicher Regelung nicht um einen geschützten Überhälter. Randnummer 83 In einem Urteil vom 22. Januar 2019 hat sich bereits die 1. Kammer des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts (Az. 1 A 159/14 , abrufbar unter juris) mit der Frage der Auslegung des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG im Falle eines mehrstämmigen Baumes befasst. Die Entscheidung in dem vorgenannten Verfahren betraf einen Baum, der sich bereits in geringer Höhe in zwei Hauptstämme aufteilte. Die Stämmlinge hatten in 1 m Höhe einen Umfang von 195 cm und 185 cm. Mithin bestand in der
dem Gesetz maßgeblichen Höhe von 1 m nicht nur ein Stamm, sondern der Baum hatte in dieser Höhe bereits zwei Stämmlinge ausgebildet, die jeweils den Stammumfang von 2 m
SchG allein nicht erreichten. Randnummer 84 In vorgenanntem Urteil wird sodann Folgendes ausgeführt ( VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 A 159/14 – juris, Rn. 56 ): Randnummer 85 Der Gesetzgeber hat nicht ausdrücklich geregelt, wie diese Sonderfälle (Aufteilung bereits unterhalb von 1 m Höhe über dem Erdboden und damit Ausbildung von 2 Stämmlingen in 1 m Höhe, die aber allein nicht den Stammumfang von 2 m erreichen) zu behandeln sind. Es lässt sich durch Auslegung
dem Wortlaut noch ermitteln, dass, wenn ein Stämmling in 1 m Höhe allein einen Stammumfang von 2 m erreicht, die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Randnummer 86 Die Kammer teilt diese Auffassung. Der vom Gesetz in § 21 Abs. 4 LNatSchG verwendete Begriff des "Stammumfangs" steht im Singular. Allein aus dem Wortlaut der Norm geht nicht eindeutig hervor, dass von diesem Begriff auch mehrere Stammumfänge oder der addierte Umfang mehrerer Stämmlinge erfasst sein sollen. Weist zumindest einer der Stämmlinge aber auf der
dem Gesetz maßgeblichen Höhe von 1 m einen Stammumfang von über 2 m auf, so ist der Wortlaut des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG bereits erfüllt. Gleiches dürfte für den Fall gelten, in dem der Baum sich zwar aufteilt und mehrere Stämmlinge ausbildet, in der maßgeblichen Höhe von 1 m Höhe jedoch noch lediglich einen Stamm aufweist, der einen Umfang von über 2 m hat. Was
dem allgemeinen Wortverständnis unter einem Stammumfang von bis zu 2 m zu verstehen ist, wenn ein Baum in 1 m Höhe mehrere Stämmlinge mit jeweils unter 2 m Umfang entwickelt hat, ist hingegen nicht eindeutig. Insoweit ist der Begriff des "Stammumfangs" als unbestimmter Rechtsbegriff auslegungsbedürftig. Randnummer 87 In dem vorgenannten Urteil wird weiter Folgendes ausgeführt ( VG Schleswig, Urteil vom 22. Januar 2019 – 1 A 159/14 – juris, Rn. 57 ff.): Randnummer 88 Es sind jedoch im Übrigen verschiedene Lösungen denkbar, diese besondere Situation bei der Gestaltung der Schutzvorschriften zu berücksichtigen. […] Eine solche Regelung muss jedoch wegen des Bestimmtheitsgrundsatzes durch den Normgeber erfolgen. Viele Muster-Baumschutzsatzungen und erlassene Baumschutzsatzungen enthalten deshalb entsprechende Bestimmungen für diese Fälle (vgl. die auf Vorschlag des Deutschen Städtetages entwickelte Muster-Baumschutzsatzung, veröffentlicht unter http://www.galk.de/index.php/component/jdownloads/send/1-root/41-galk-muster-baumschutzsatzung); § 2 Abs. 1 Satz 2 der Baumschutzverordnung Berlin; § 2 Abs. 2 Satz 2 Baumschutzsatzung der Stadt Köln und viele weitere Baumschutzsatzungen und Baumschutzverordnungen). Randnummer 89 Es liegen
vollziehbare naturschutzfachliche Gründe dafür vor, auch Bäume mit Ausbildung einer Krone unterhalb der grundsätzlich maßgebenden Höhe für die Bestimmung des Stammumfangs und damit mehrstämmige Bäume, deren einzelne Stämmlinge nicht den erforderlichen Stammumfang erreichen, unter bestimmten von dem Normgeber zu regelnden Voraussetzungen in besondere Schutzvorschriften einzubeziehen. Dies ist jedoch im Zusammenhang mit den Regelungen des § 21 Abs. 4 LNatSchG nicht erfolgt. Dem Gericht ist es rechtlich nicht möglich, durch (erweiternde) Auslegung über den Wortlaut der Norm hinaus die genannten Fälle in den Regelungsbereich des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG einzubeziehen. Randnummer 90 Bei der Auslegung von § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG ist nämlich das besondere Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu beachten.
SchG handelt ordnungswidrig, wer, ohne dass eine Ausnahme zugelassen oder eine Befreiung erteilt wurde, vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 30 Abs. 2 BNatSchG Handlungen vornimmt, die ein in § 21 Abs. 1 LNatSchG genanntes Biotop – dazu gehört auch ein Knick – zerstören oder sonst erheblich beeinträchtigten können. Ob eine erhebliche Beeinträchtigung in diesem Sinne vorliegt, ist auch unter Berücksichtigung der Pflegevorschriften für Knicks festzustellen, da eine erlaubte Pflege des Knicks keine erhebliche Beeinträchtigung des Biotops Knick und demnach auch keine Ordnungswidrigkeit darstellt. Deshalb müssen sowohl die Bußgeldvorschrift ( § 57 Abs. 2 Nr. 5 LNatSchG ) als auch die materiellen verwaltungsrechtlichen Normen (§§ 30 Abs. 2 BNatSchG, 21 LNatSchG) in ihrer Gesamtheit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung im Einzelfall den verschärften verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsanforderungen des Art. 103 Abs. 2 GG genügen (stRspr des Bundesverfassungsgerichts bei vergleichbaren Konstellationen, vgl. Beschluss vom
2 GG kann eine Tat nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. Die aus Art. 103 Abs. 2 GG folgende Verpflichtung des Gesetzgebers, die Voraussetzungen der Strafbarkeit so konkret zu umschreiben, dass Tragweite und Anwendungsbereich der Strafnorm zu erkennen sind und sich durch Auslegung ermitteln lassen, gilt auch für Bußgeldtatbestände (vgl. BVerfG, Beschluss vom
der Eigenart des Lebenssachverhaltes und des Normzwecks nicht geboten. Dies gelte auch mit Blick darauf, dass unzulässige Eingriffe ("Knickbeschädigungen") Sanktionen wie Ordnungswidrigkeitsverfahren
sich ziehen können (siehe VG Schleswig, Urteil vom 6. August 2020 – 1 A 436/17 – Seite 6, n.v.). Randnummer 99
Ansicht des Beklagten trage vor diesem Hintergrund daher das Argument, dass der unbestimmte Rechtsbegriff "Stammumfang" für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit nicht erweiternd ausgelegt werden könne, nicht, was umso mehr gelte, weil der Begriff des "Stammumfangs" nicht ohne jeglichen Anhaltspunkt gewissermaßen frei, sondern lediglich anhand der Durchführungsbestimmungen auszulegen wäre. Diese Argumentation verfängt hier jedoch nicht. Randnummer 100 Eine derartige Eindeutigkeit des Wortlauts, wie sie hinsichtlich des Begriffs "Erdboden" anzunehmen ist, besteht – wie bereits aufgezeigt – im Hinblick auf den Begriff des Stammumfangs nicht. Was unter dem Begriff des Stammumfangs im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG im Falle eines mehrstämmigen Überhälters zu verstehen ist, lässt sich eindeutig weder dem Gesetzeswortlaut entnehmen noch anhand dessen Auslegung ermitteln. Das Gericht hat in dem vorgenannten Urteil – anders als der Beklagte meint – auch nicht die Durchführungsbestimmungen zur Auslegung des gesetzlichen Begriffs "Erdboden" herangezogen, sondern ausgeführt, dass dieser Begriff unter Berücksichtigung der zulässigen Pflege- und Bewirtschaftungsmaßnahmen
SchG eindeutig den stammnächsten Punkt des Knickwalls meint und allein im Zusammenhang mit den Detailfragen des Messvorgangs auf die Durchführungsbestimmungen zurückgegriffen. Randnummer 101 Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass Art. 103 Abs. 2 GG nicht die Verwendung unbestimmter, konkretisierungsbedürftiger Begriffe bis hin zu Generalklausel verbietet (vgl. BVerfG, Beschluss vom
2 GG ausgeschlossen. Während die durch das Gericht vorgenommene Auslegung des Begriffs "Erdboden" dessen Wortsinn entspricht und sich aus dem Sinnzusammenhang ergibt, gilt dies nicht gleichermaßen für die Auslegung, dass mit dem Begriff des Stammumfangs der addierte Umfang der zwei dicksten Stämme erfasst sein soll. Eine solche Auslegung stellt vielmehr eine über den erkennbaren Wortsinn hinausgehende Interpretation dar. Randnummer 102 Der Begriff "Stammumfang" ist durch das Gericht nicht anhand etwaiger Verwaltungsvorschriften, die lediglich verwaltungsinterne Wirkungen entfalten können, auszulegen. Der Erlass der obersten Landesbehörde MELUND zur Mehrstämmigkeit bei Überhältern vom 11. März 2021, auf den sich der Beklagte hinsichtlich der Auslegung des § 21 Abs. 4 LNatSchG im vorliegenden Fall bezieht, entfaltet gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung. Der vorgenannte Erlass gehört nicht zu den sog. ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften, welche die Ermessensausübung der
geordneten Behörden regeln (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 1969 – VIII C 104.69 – juris, Rn. 13 f.). Vielmehr zählt dieser zu den norminterpretierenden bzw. rechtsauslegenden Verwaltungsvorschriften, da sich sein Inhalt auf die Rechtsfrage beschränkt, wann ein mehrstämmiger Baum als Überhälter und als landschaftsbestimmender/ortsbildprägender Überhälter anzusehen sei. Mithin handelt es sich nicht um eine Weisung zur Handhabung des Ermessens, sondern eine Weisung zur Auslegung des Tatbestandes. Norminterpretierende Verwaltungsvorschriften scheiden als Grundlage für eine mit Außenwirkung versehene Selbstbindung der Verwaltung schon ihrer Natur
aus. Da die Befugnis zur letztverbindlichen Auslegung des objektiven Rechts anders als die gerade ihr eingeräumte Befugnis zur Ermessensausübung nicht der Verwaltung, sondern durch Art. 19 Abs. 4 GG den Gerichten übertragen ist, steht auch die in Verwaltungsvorschriften enthaltene Rechtsauslegung unter dem Vorbehalt, dass sie die Billigung durch die Rechtsprechung findet. Die Wirkung norminterpretierender Verwaltungsvorschriften bleibt deshalb auf den internen Bereich der Verwaltung beschränkt mit der Folge, dass ihre Beachtung oder Nichtbeachtung auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit eines in ihrer Anwendung ergangenen Verwaltungsaktes keinen Einfluss hat. Er ist nur dann rechtmäßig, wenn er in Übereinstimmung mit dem objektiven Recht ergeht. Dieses und nicht die norminterpretierende Verwaltungsvorschrift ist im Streitfall der von den Gerichten auszulegende verbindliche Beurteilungsmaßstab (BVerwG, Urteil vom
hinein zu der Abholzung unter Heranziehung der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 13. Juni 2013 als verwaltungsinterne Verwaltungsvorschriften ohne unmittelbare Rechtswirkungen. Das Gericht kommt sodann zu dem Ergebnis, dass den auf mathematischen Berechnungen sowie naturschutzfachlichen Einschätzungen beruhenden,
vollziehbaren Annahmen des Beklagten zum Stammumfang der gefällten Überhälter in 1 m Höhe die dortige Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten sei (siehe VG Schleswig, Urteil vom
SchG durch die Durchführungsbestimmungen konkretisiert wird. Vielmehr wird eindeutig klargestellt, dass es sich bei den Durchführungsbestimmungen lediglich um Verwaltungsvorschriften ohne unmittelbare Rechtswirkungen handelt. Insoweit hat das Gericht auch nicht allein auf die Anwendung der Durchführungsbestimmungen des Beklagten abgestellt, sondern das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen bejaht, da die getätigten lediglich pauschalen Aussagen der dortigen Klägerin und der Zeugen die auf mathematischen Berechnungen sowie naturschutzfachlichen Einschätzungen beruhenden Annahmen des Beklagten zum Stammumfang nicht in Frage zu stellen vermochten. Randnummer 106 Überdies ist auch im Falle der Vornahme einer erweiternden Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs des Stammumfangs
Auffassung der Kammer nicht zwingend, dass die beiden dicksten Stämme zu addieren sind. Für die vom Beklagten vorgenommene Auslegung könnte zwar – unter Heranziehung von Sinn und Zweck der Vorschrift – die Erwägung sprechen, dass die naturschutzfachliche Interessenlage vergleichbar sein könnte. Inwiefern diese Überlegung jedoch nicht auch für anderweitige, in Betracht kommende Auslegungen gilt, erschließt sich nicht. So käme alternativ etwa auch eine Berücksichtigung sämtlicher Stämmlinge in Betracht oder die Addition von Stämmlingen, die eine gewisse Größenordnung erreichen. Ob es aus naturfachlichen Gründen geboten ist, die beiden umfangreichsten Stämme zu addieren, ist durch den Gesetzgeber zu beurteilen und durch ihn ggf. entsprechend zu regeln. Randnummer 107 Einen ausreichenden Anknüpfungspunkt bieten weder der Wortlaut der Vorschrift, ihre systematische Stellung im Gesetz noch die historische Auslegung. Der Gesetzesgebegründung zur maßgeblichen Änderung des Landesnaturschutzgesetzes sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wie mit der Mehrstämmigkeit umzugehen ist. So legen weder der Wortsinn des Begriffs Stammumfang noch die Gesetzesbegründung zu § 21 Abs. 4 LNatSchG (Schleswig-Holsteinischer Landtag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/3320, Seite 132) eine Addition der Stammumfänge bei mehrstämmigen Bäumen nahe. Auch für die vom Beklagten vorgenommene Auslegung, dass lediglich die beiden dicksten Stämmlinge für die Bestimmung des Stammumfangs maßgeblich sein sollen, lassen sich insoweit keine Anhaltspunkte finden. Randnummer 108 Da
Vorstehendem im Falle mehrstämmiger Bäume bei der Bestimmung des Stammumfangs im Sinne des § 21 Abs. 4 LNatSchG die Stammumfänge der einzelnen Stämmlinge nicht zu addieren sind, handelt es sich bei den Bäumen Nr. 3 und Nr. 10 nicht um geschützte Überhälter. Die Kammer hat jedoch keine Überzeugung davon gewinnen können, dass es sich bei allen gefällten Bäumen, auf die der Beklagte in seiner Ordnungsverfügung abgestellt hat – also den Bäumen Nr. 2, 3, 5, 7, 9, 10, 11, 12 und 14 – um mehrstämmige Bäume gehandelt hat. Randnummer 109 Der Beklagte tritt dieser Behauptung des Klägers mit dem Vortrag entgegen, dass bestimmte Überhälter, wie beispielsweise Überhälter Nr. 7, nicht mehrstämmig gewesen. Weitere Beispiele nennt er jedoch nicht. Einen
weis, etwa durch Vorlage von Fotos der Bäume vor der Fällung, hat aber auch der Kläger hinsichtlich der Mehrstämmigkeit nicht erbracht, um seinen Vortrag zu substantiieren. Auch aus im Internet frei zugänglichen Quellen (z.B. Google Street View und Apple Karten) lassen sich keine entsprechenden Erkenntnisse gewinnen. Randnummer 110 Die im Verwaltungsvorgang enthaltenen Lichtbilder geben lediglich vereinzelt Aufschluss darüber, dass eine Mehrstämmigkeit vorlag. So zeigt das Lichtbild zu Baum Nr. 3 eindeutig eine Mehrstämmigkeit in unter 1 m Höhe, sodass die Ausgleichsverpflichtung hinsichtlich der hierfür angesetzten 3 Bäume vollständig zu entfallen hat. Auch der Baum Nr. 10 wurde durch den Beklagten als Zwiesel mit zwei großen Schnittflächen bezeichnet. Es wurde jedoch lediglich eine Messung des Gesamtumfangs vorgenommen. Da dieser mit 243 cm angesetzt wurde, erscheint es naheliegend, dass keiner der Stämmlinge alleine einen Umfang von über 2 m aufwies, zumal zwei große Schnittflächen vorgelegen haben sollen. Insoweit handelt es sich nicht um einen geschützten Überhälter und die hierfür angesetzte Ausgleichsverpflichtung von drei Bäumen muss entfallen. Randnummer 111 Auch hinsichtlich des Baums Nr. 5 ist von einer Mehrstämmigkeit auszugehen, da diesbezüglich der Bescheid ausführt, dass "beide Umfänge" gemessen worden seien und ausweislich der Liste zur Ausgleichsberechnung ein Zwiesel mit zwei großen Schnittflächen vorgelegen habe. Insoweit handelt es sich dennoch um einen geschützten Überhälter, da einer der Stämmlinge in 1 m Höhe
der Messung des Beklagten einen Umfang von 2,26 m aufwies. Randnummer 112 Die Lichtbilder zu den weiteren Bäumen legen hingegen eine Mehrstämmigkeit nicht nahe, da sie jeweils nur eine Schnittfläche zeigen. Eine Zuordnung der Baumstümpfe zu den gefällten Bäumen, die teilweise auf den Lichtbildern im Hintergrund zu erkennen sind, kann nicht mehr
vollzogen werden. Randnummer 113 Etwaige Restzweifel gehen hier zulasten des Klägers, der insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt. Randnummer 114 Die Verteilung der materiellen Beweislast ergibt sich aus der im Einzelfall maßgeblichen materiellen Norm. Derjenige, der aus einer Norm eine ihm günstige Rechtsfolge ableitet, trägt die materielle Beweislast, wenn das Gericht in Erfüllung seiner Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) das Vorliegen der Tatsachen zu seiner vollen Überzeugungsgewissheit weder feststellen noch ausschließen kann (BVerwG, Urteil vom 6. Mai 2021 – 2 C 10/20 – juris, Rn. 19). Insoweit trifft grundsätzlich den Beklagten die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des maßgeblichen Stammumfangs von über 2 m. Diesem Erfordernis ist der Beklagte mit der Vorlage der Lichtbilder und den vorgenommenen Messungen hinreichend
gekommen. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte in seiner Dokumentation – wie bereits aufgezeigt – durchaus auf das Vorliegen einer Mehrstämmigkeit eingegangen ist. Daher liegt es nahe, dass die Mitarbeiter des Beklagten auch Anhaltspunkte für die Mehrstämmigkeit der weiteren Bäume in die Dokumentation eingearbeitet hätten. Den Kläger trifft mithin die sekundäre Darlegungslast, sodass ein pauschales Bestreiten allein unter Verweis auf eine bestehende Mehrstämmigkeit – die aufgrund der durch ihn vorgenommenen Fällungen nicht mehr
vollzogen werden kann – nicht ausreicht. Dieser Darlegungslast ist der Kläger auch nicht z.B. durch Vorlage von Lichtbildern aus der Zeit vor der Fällung
gekommen. Mit seinem Vortrag legt der Kläger auch keine konkreten Anhaltspunkte dar, die für eine Mehrstämmigkeit sprechen könnten. Randnummer 115 Hinsichtlich der Bäume Nr. 3 und Nr. 10 liegt auch keine Ausnahme
SchG vor, die wiederum zu einem Verbot des Fällens dieser Bäume geführt hätte. Danach sind von einer zulässigen Fällung
SchG ausgenommen: Randnummer 116
wachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, Randnummer 117 2. Bäume, die im baurechtlichen Innenbereich
GB über eine Baumschutzsatzung geschützt oder in einem Bebauungsplan als zu erhalten festgesetzt sind und für deren Fällung keine Ausnahme oder Befreiung erteilt wurde sowie Randnummer 118 3. landschaftsbestimmende oder ortsbildprägende Bäume oder Baumgruppen. Randnummer 119 Mithin ist bei Vorliegen der Voraussetzungen einer der in § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 3 LNatSchG genannten Varianten eine Fällung unzulässig, auch wenn bei Messung in 1 m Höhe der Stammumfang unter 2 m beträgt. Randnummer 120 Anhaltspunkte dafür, dass die Bäume
SchG auf der Grundlage der Biotopverordnung vom
wachsende Überhälter stehen gelassen oder neu angepflanzt wurden, liegen nicht vor. Dies ist auch nicht durch den Beklagten vorgetragen worden. Randnummer 121 Auch die Voraussetzungen des § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 2 LNatSchG sind nicht erfüllt, da das Flurstück bereits nicht im baurechtlichen Innenbereich
GB liegt. Es liegt außerhalb der Grenze des räumlichen Geltungsbereichs der Satzung der Gemeinde A-Stadt über die im Zusammenhang bebauten Ortsteile. Randnummer 122 Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass es sich bei den Bäumen um landschaftsbestimmende Bäume oder Baumgruppen im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 3 Nr. 3 LNatSchG gehandelt hat. Da die Bäume bereits gefällt wurden und auch keine Lichtbilder aus der Zeit vor der Fällung vorliegen, bestehen insoweit keine Anhaltspunkte für die optischen Wirkungen dieser Bäume auf das hier allein maßgebliche Landschaftsbild. Gegen die Einordnung dieser Bäume als landschaftsbestimmend spricht
Auffassung der Kammer allerdings, dass sich in der näheren Umgebung des streitgegenständlichen Flurstücks eine Vielzahl weiterer Knicks mit diversen Überhältern befinden. Die benannten Überhälter dürften daher im konkreten räumlichen Kontext keine derart herausgehobene optische Wirkung entfaltet haben, um sie als landschaftsbildbestimmend zu charakterisieren. Randnummer 123 Auch hinsichtlich der Frage, wann ein Baum als landschaftsbestimmend anzusehen ist, besteht gegenüber dem Gericht keine Bindungswirkung der insoweit erlassenen normauslegenden Verwaltungsvorschriften (siehe hierzu Ziffer 3.4 der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz und der Erlass des MELUND vom
SchG, dessen Anwendung in Schleswig-Holstein nicht durch Landesgesetz – etwa in § 11 LNatSchG – ausgeschlossen wurde, ist für einen Eingriff, der nicht von einer Behörde durchgeführt wird und der keiner behördlichen Zulassung oder Anzeige
anderen Vorschriften bedarf, eine Genehmigung der für Naturschutz und Landschaftspflege zuständigen Behörde erforderlich. Randnummer 127 Der Kläger ist auch Verursacher des Eingriffs, da er
eigenem Vortrag die Knicks auf den Stock gesetzt hat. Verursacher ist
SchG der Träger der Maßnahme; im Übrigen ist Verursacher die Person, die in die Natur und Landschaft eingreift oder eingreifen lässt. Randnummer 128 Die Rechtsfolge des unzulässigen Eingriffs in Natur und Landschaft ergibt sich aus § 11 Abs. 8 Satz 3 LNatSchG . Da eine Wiederherstellung des früheren Zustands hier nicht möglich ist, hat der Kläger als Verursacher die Beeinträchtigungen durch Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen auszugleichen.
SchG ist eine Beeinträchtigung ausgeglichen, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist (§ 15 Abs. 2 Satz 3 BNatSchG). Da die Pflanzungen auf dem Knick oder auf Knicks in räumlicher Nähe zu pflanzen sind, ist vorliegend ein Ausgleich durch Ersatzmaßnahmen angeordnet worden. Randnummer 129 Da die Beurteilung der Wirkung in Betracht kommender Kompensationsmaßnahmen normativ nur in geringem Umfang vorbestimmt und daher in hohem Maße auf naturschutzfachlichen Sachverstand angewiesen ist, wird der zur Entscheidung über die erforderlichen Kompensationsmaßnahmen berufenen Behörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zugestanden, die nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle unterliegt (vgl. zu § 67 Abs. 3 BNatSchG OVG Koblenz, Urteil vom
dem Abstandsgebot hätten stehen bleiben müssen, ist rechtmäßig. Randnummer 132 Sie findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG . Randnummer 133 Das Abstandsgebot ist in § 21 Abs. 4 Satz 2 LNatSchG geregelt. Eine Verletzung des Abstandsgebots kommt bereits in Betracht, wenn die Bäume einen Stammumfang von mindestens 1 m aufgewiesen haben, da sie bereits dann gemäß § 1 Nr. 10 Satz 3 Biotopverordnung als Überhälter zu qualifizieren sind. Randnummer 134 Es stellt sich auch hier die Frage, wie der Stammumfang im Falle eines mehrstämmigen Baumes zu ermitteln ist. Aus den Lichtbildern ergibt sich jedoch, dass die Bäume erhebliche Stammumfänge unterhalb von 1 m aufgewiesen haben. Es erscheint zumindest naheliegend, dass – selbst wenn es sich um mehrstämmige Bäume gehandelt hat – zumindest einer der Stämme einen Stammumfang von 1 m hatte. Aus den Lichtbildern, die den gesamten Knick entlang der Straße – mithin das Landschaftselement 1 – zeigen, geht eindeutig hervor, dass nur ein Baum mit sehr geringem Stammumfang – mithin kein Überhälter – stehengelassen wurde. Die Darstellung in der Ordnungsverfügung zum Abstandsgebot zeigt plausibel auf, dass mindestens über eine Länge von 120 m kein Überhälter stehen gelassen wurde und somit das Abstandsgebot zwei Mal verletzt wurde. Randnummer 135 Für die Ausgleichsverpflichtung hat der Beklagte auf die Fällung von zwei Überhältern abgestellt. Da er eine Neupflanzung von zwei Bäumen pro beseitigtem Überhälter angesetzt hat, hat der Beklagte einen Stammumfang der Überhälter von jeweils 1,50 m bis 2,00 m zugrunde gelegt (vgl. hierzu 5.2.3 der Durchführungsbestimmungen zum Knickschutz vom 20. Januar 2017). Es müsste mithin auf beiden der Abschnitte von 60 m jeweils ein Baum mit einem Stammumfang von mindestens 1,50 m vorhanden gewesen sein, was hier angesichts der vorstehenden Ausführungen zu bejahen ist. Randnummer 136 Auch die Anordnungen unter Ziffer 3 bis 6 erweisen sich als rechtmäßig.
SchG schließen die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Maßnahmen zur Sicherung des angestrebten Erfolgs ein. Die Anordnungen unter Ziffer 3 bis 6 sind mithin als Annex von der Rechtsgrundlage des § 11 Abs. 8 Satz 2, 3 LNatSchG gedeckt. Randnummer 137 Die Zwangsgeldandrohungen betreffend der Anordnungen in Ziffer 3, Ziffer 4 und Ziffer 5 sind jedoch rechtswidrig. Randnummer 138 Diese finden ihre Rechtsgrundlage in § 236 LVwG i.V.m. § 229 Abs. 1 LVwG . Deren Anforderungen sind hier allerdings nicht erfüllt. Randnummer 139 Hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung zu Ziffer 3 ist bereits zweifelhaft, ob die Anordnung unter Ziffer 3 einen vollstreckbaren Verwaltungsakt oder lediglich einen unselbständigen Annex zu den Pflanzungsanordnungen in Ziffer 1 und 2 darstellt. Eine Zwangsgeldandrohung hat sich auf einen wirksamen Verwaltungsakt zu beziehen, der eine Handlung, Duldung oder Unterlassung fordert. Ziffer 3 des Bescheids umschreibt lediglich die Pflicht, die
Ziffer 1 und 2 zu pflanzenden Bäume als Überhälter zu entwickeln, zu pflegen, vor Wildschäden zu schützen und dauerhaft zu erhalten. Aus dieser als dauerhafte Verpflichtung gestalteten Anordnung geht nicht hinreichend deutlich hervor, welche konkreten Handlungen der Kläger zu welchem Zeitpunkt bzw. unter welchen Umständen vorzunehmen hat. Die in Ziffer 3 umschriebenen Pflichten sind bereits Bestandteil der Verpflichtung zur Neupflanzung und könnten nicht separat mittels Verwaltungszwangs durchgesetzt werden. Dies ergibt sich bereits daraus, dass in Ziffer 3 bestimmt wird, dass ein Ausfall gleichwertig zu ersetzen ist. Sofern einer der zu pflanzenden Bäume abgängig ist, wäre die Anordnung zu Ziffer 1 oder Ziffer 2 mittels Verwaltungsvollstreckung durchzusetzen. Sofern hingegen bestimmte Maßnahmen zum Schutz der Bäume – etwa das Anbringen eines Verbisszauns – vorzunehmen sind, bedürfte es einer dahingehenden konkreten Handlungsanordnung mit Fristsetzung. Randnummer 140 Überdies fehlt es hinsichtlich der Anordnung unter Ziffer 3 jedenfalls an der erforderlichen Fristsetzung.
G ist in der Androhung eine Frist zu bestimmen, innerhalb der die Erfüllung der Verpflichtung der oder dem Pflichtigen billigerweise zugemutet werden kann. Eine Frist braucht
G nicht bestimmt zu werden, wenn eine Duldung oder Unterlassung erzwungen werden soll. Randnummer 141 Die Zwangsgeldandrohungen betreffend die Anordnungen in Ziffer 4 und Ziffer 5 sind ebenfalls rechtswidrig, da auch insoweit keine Fristen für die Vornahme der jeweiligen Handlungen gesetzt wurden. Insbesondere ist dem Bescheid nicht zu entnehmen, dass sich die in Ziffer 4 Satz 1 bezüglich der Durchführung der Neupflanzungen gesetzte Frist auch auf die erst
folgenden Anordnungen in Ziffer 4 Satz 2 und Ziffer 5 beziehen soll. Ebenso fehlt es an einer hinreichenden Klarstellung, dass sich die in Ziffer 6 genannte Frist auch auf die in anderen Ziffern des Bescheides aufgeführten Anordnungen beziehen soll. Randnummer 142 Die einheitliche Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat eine Gesamtquote gebildet, die den erledigten und den streitigen Teil umfasst. Randnummer 143 Über die Kosten des Verfahrens ist hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO
billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Randnummer 144 Die auf die Aufhebung der Zwangsgeldandrohung hinsichtlich Ziffer 1 gerichtete Klage wäre voraussichtlich erfolgreich gewesen, wenn die Erledigung nicht eingetreten wäre. Da sich die Anordnung zu Ziffer 1 als rechtswidrig erweist, soweit mehr als 27 Bäume zu pflanzen sind, ist auch die Zwangsgeldandrohung, die sich auf diese rechtswidrige Anordnung bezieht, in rechtswidriger Weise ergangen. Da sich die Zwangsgeldandrohung in Höhe von 8.000 Euro pauschal auf die gesamte Anordnung unter Ziffer 1 bezieht – es erfolgt etwa keine weitere Differenzierung hinsichtlich der Bemessung der Höhe oder eine Bezugnahme auf einzelne Bäume –, ist eine Rechtswidrigkeit der gesamten Zwangsgeldandrohung anzunehmen. Bei der Bestimmung der Höhe des Zwangsgelds handelt es sich um eine Ermessensentscheidung des Beklagten, die vom Gericht nicht anhand eigener Erwägungen aufgeteilt werden kann. Randnummer 145 Ohne Eintritt der Erledigung hätten sich hingegen die Zwangsgeldandrohungen hinsichtlich Ziffer 2 und Ziffer 6 voraussichtlich als rechtmäßig erwiesen, sodass die Klage insoweit voraussichtlich erfolglos geblieben wäre. Insbesondere ist die erforderliche Fristsetzung erfolgt. Wenn eine kalendarische Frist gesetzt wurde und diese abgelaufen ist, ohne dass der auferlegten Verpflichtung bis dahin
zukommen war, erweist sich die Fristsetzung und die Zwangsgeldandrohung als gegenstandslos. Diese wird hierdurch jedoch nicht rechtswidrig (vgl. VGH München, Beschluss vom
GO verhältnismäßig geteilt. Danach sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen, wenn – wie vorliegend – ein Beteiligter teils obsiegt und teils unterliegt. Randnummer 147 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001645539
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