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Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht 7. Kammer 7 A 342/24 Urteil Der Kläger wendet sich gegen eine Zwangsgeldfestsetzung sowie eine weitere Zwa

Tenor Der Zwangsgeldbescheid des Beklagten vom 26. Oktober 2023 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15. November 2024 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist

§ 5Gewährleistungen“ 5.

und 8. Spiegelstrich die Anpassung von „uns“/„wir“ aus dem Vertragsmuster des Klägers nicht in „ich“ des vorgegebenen Vertragspartners erfolgt ist. Unter „

§ 5Gewährleistungen“ 11.

Spiegelstrich ist außerdem nach dem „ich“ das Leerzeichen vergessen worden. Unter „11.Sonstiges“ ist von „unsere[n]“ Tierärzten und nicht „meinen“ Tierärzten die Rede. Unter „

§ 5Gewährleistungen“ 7.und 9.

Spiegelstrich ist wie in dem Vertragsmuster des Klägers der Besitzer und nicht der Eigentümer benannt. Darüber hinaus sind alle Hervorhebungen durch Fettdruck und Großbuchstaben bei beiden Verträgen identisch. Randnummer 89 Zuletzt ist höchst fraglich, wie ein spanischer Tierschutzverein oder auch nur eine Einzelperson in Spanien die Gespräche und Kontrollen vor Ort in Deutschland bewerkstelligen können soll, wenn die Angaben des Klägers über den Verein als wahr unterstellt werden. Schließlich beschreibt er diesen selbst als Verein, dessen Mitglieder über 60 Jahre alt und kaum im Internet oder Social Media vertreten seien dürften. Randnummer 90 bb) Das Gericht konnte jedoch nicht die nötige Überzeugung erlangen, dass der Kläger ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung für die Vermittlung ... erhalten hat. Randnummer 91 Dabei kommt es auf eine Gewinnerzielungsabsicht nicht an (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz,

  1. Auflage, § 11nF Rn. 8). Erforderlich ist jedoch ein zwischen der Abgabe oder Vermittlung und der Gegenleistung bestehender innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, vergleichbar der Konnexität im Sinne von § 273 BGB. Hierfür kann sprechen, dass ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vermittlung/Abgabe und Gegenleistung besteht (Hirt/Maisack/Moritz/Felde, Tierschutzgesetz,
  2. Auflage, § 11nF Rn. 8). Als Gegenleistung kommen zum Beispiel Schutz- und Vermittlungsgebühren, Spenden und eine Vereinsmitgliedschaft des Interessenten in Betracht (vgl. Metzger in: Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz,
  3. Auflage, § 11 Rn. 16). Randnummer 92

(1)Zunächst stellen die für ... über Facebook gesammelten Spenden keine Gegenleistung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 TierSchG dar. Unabhängig von der Frage, ob – wie erforderlich – die Zeugin D. selbst eine Spende geleistet hat, fehlt es zumindest an der erforderlichen Konnexität etwaiger Spenden zu der Vermittlung. Voraussetzung hierfür ist nämlich ein enger tatsächlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen beiden (Krüger in: Münchener Kommentar zum BGB, 10. Auflage, § 273 Rn. 13). Schon zeitlich ist der Spendenaufruf mehr als ein Jahr vor der Verbringung ... nach Deutschland erfolgt, weshalb ein zeitlicher Zusammenhang abzulehnen ist. Darüber hinaus hat der Spendenaufruf ausdrücklich der Begleichung der für ... entstandenen Arztkosten gedient. Eine gegebenenfalls durch die Zeugin D. geleistete Spende könnte vor diesem Hintergrund nicht als eine für die Vermittlungstätigkeit (wirtschaftlicher Zusammenhang) angesehen werden. Randnummer 93
(2)Zwar hat die Zeugin D. in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, eine Schutzgebühr in Höhe von 150,00 EUR zuzüglich 25,00 EUR für eine Transporttasche gezahlt zu haben. Der Fluss des Geldes wird wiederum durch den seitens des Klägers eingereichten, auf den
  1. März 2023 datierten Überweisungsbeleg bestätigt (Bl. 68.17 d. A). Allerdings ist dieser Betrag zur Überzeugung des Gerichts an Frau ... geflossen. Denn nicht nur weist der seitens des Klägers vorgelegte Überweisungsbeleg Frau ... als Empfängerin des Geldes aus. Sondern dies steht auch im Einklang mit dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung seitens der Zeugin D. sowie ihren glaubhaften, da ohne erkennbares Eigeninteresse gemachten Aussagen diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung. Im Gegenteil hat sie eine elektronische Kontoübersicht ihres Kontos auf Nachfrage des Gerichts unverzüglich vorgelegt und schlüssig dargelegt, weshalb sie die Schutzgebühr an Frau ... gezahlt habe. Zudem stimmt die in Augenschein genommene Kontoübersicht mit dem seitens des Klägers vorgelegten Überweisungsbeleg überein. Randnummer 94 Von der Weiterleitung des Betrages durch Frau ... an den Kläger hat das Gericht trotz vorliegender Indizien nicht die nötige Überzeugung erlangen können. Randnummer 95 Zwar entspricht die seitens der Zeugin D. gezahlte Schutzgebühr derjenigen, die auch der Kläger in der Vergangenheit auf seiner Internetseite als anfallende Gebühr ausgewiesen hat. Im Februar 2023 – zwei Monate vor Abgabe ... – war unter Schritt 4 des Vermittlungsablaufs auf der Seite des Klägers noch folgendes aufgeführt (abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20230208143459/https://www.....de/adoptionsverlauf, zuletzt aufgerufen am
  2. November 2025): Randnummer 96 Kosten und Schutzgebühren: Randnummer 97 Die zu entrichtenden Schutzgebühr beträgt 120€ für unkastrierte Katzen und 150€ für kastrierte Katzen, jeweils zzgl. Flug. Bei Katzen mit Handicap berechnen wir eine reduzierte Schutzgebühr von pauschal 100€ zzgl. Flug, da dort für dem Tierbesitzer eventuell höhere Folgekosten entstehen können. Kosten für den Flug sind abhängig von der Airline, liegen aber in der Regel zwischen 40-80€ pro Katze, bei Reise in der Kabine zzgl. 25€ für die Transport-Tasche. Junge Katzen, die sich kennen, können bei manchen Airlines auch zusammen in einer Tasche reisen womit die Kosten nur einmal anfallen, sofern Du zwei zusammen adoptierst. Randnummer 98 Jede zusätzliche Untersuchung, jeder zusätzliche Test, kann natürlich gegen Aufpreis und nach Rücksprache mit uns, bei Deiner gewünschten Katze, noch vor Abreise gemacht werden. Randnummer 99 Jedoch befanden sich diese Angaben im Mai 2023 – einen Monat nach der Abgabe ... – nicht mehr auf der Internetseite (abrufbar unter: https://web.archive.org/web/20230529161533/https://www.....de/adoptionsverlauf, zuletzt aufgerufen am
  3. November 2025). Da dazwischenliegende Versionen der Seite durch Recherche nicht wiederhergestellt werden konnten, ist unklar, welche Version des Adoptionsverlaufs im Zeitpunkt der Vermittlung ... auf der Seite zu finden war. Randnummer 100 Die Überzeugung lässt sich auch nicht auf Grund der widersprüchlichen Angaben des Klägers hinsichtlich der Person, für die „Vermittlungshilfe“ geleistet worden sein soll, gewinnen. Zwar hat die erste Vorsitzende des Klägers eidesstattlich versichert, der Kater sei für eine private Tierschützerin auf der Website vorgestellt worden (Anlage 4, Anlage 7, Bl. 56 d. A) während der Kläger in einem Schreiben vom
  4. Oktober 2024 (Anlage 11, Bl. 68.1 d. A) von einer vermittelnden Organisation ... des Animals, dessen Mitglied Frau ... sei, spricht. Auch weist das sodann eingereichte Dokument mit der Überschrift „Tierschutzvertrag zur Übernahme von Katze/n“ als Vertragspartner der Zeugin D. wiederum allein Frau ... aus (Anlage 11, Bl. 68.3 ff. d. A). Insoweit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Kläger sich bloß unpräzise ausgedrückt hat, letztlich jedoch stets Frau ... als diejenige, für die Vermittlungshilfe geleistet worden sei, gemeint gewesen ist. Immerhin ist diese nach Angaben des Klägers und ausweislich des eingereichten Gründungsprotokolls des Vereins ... dessen Gründungsmitglied (Anlage 11, Bl. 68.21 ff. d. A). Randnummer 101 Auch die bereits dargelegten Ungereimtheiten des eingereichten „Tierschutzvertrag[es] zur Übernahme von Katze/n“ reichen letztlich nicht für die Gewissheit einer Weiterleitung aus. Schließlich hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung erklärt, Frau ... sei über 70 Jahre alt. Dies entspricht den Angaben des Klägers im Vorfeld der mündlichen Verhandlung, wonach die meisten Mitglieder des spanischen Tierschutzvereins über 60 Jahre alt und deshalb wenig bis gar nicht im Internet vertreten seien. Vor diesem Hintergrund ist nicht fernliegend, dass der Kläger im Rahmen seiner Vermittlungstätigkeit Frau ... unter die Arme gegriffen hat, indem er ihr seinen, in der Vergangenheit genutzten Vertrag unter Anpassungen zur Verfügung gestellt hat. Der Schluss einer Weiterleitung des Geldes lässt sich hieraus nicht mit der nötigen Gewissheit ziehen. Randnummer 102
  5. Mangels Überzeugung von dem Erhalt einer Gegenleistung und damit einem erfolgten Verstoß erweist sich auch die weitere Zwangsgeldandrohung (Nr. 3) als rechtswidrig. Randnummer 103
  6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1, 2 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001645913

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