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AG Flensburg 62 C 17/25 Urteil 1. Wenn ein Mieter trotz Abmahnung Nachbarn zur Einhaltung von Ruhezeiten auffordert, indem er selbst Lärm verursacht,

Leitsatz 1. Wenn ein Mieter trotz Abmahnung Nachbarn zur Einhaltung von Ruhezeiten auffordert, indem er selbst Lärm verursacht, kann ihm nach § 569 Abs 2 BGB gekündigt werden. 2. Der Vermieter kann je

§ 569Abs.

2 BGB ist zulässig, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Randnummer 27 Voraussetzung einer außerordentlichen Kündigung gemäß § 543 Abs.

§ 569Abs.

2 BGB ist insofern, dass das Maß der schuldhaften Pflichtverletzung der einen Vertragspartei das Vertrauen des anderen Vertragspartners in das künftige vertragsgemäße Verhalten so nachhaltig beschädigt haben muss, dass ihm eine Fortsetzung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGH Urteil vom 23.09.1987 - VIII ZR 265/86, NJW-RR 1988, 77 f.). Randnummer 28 Ein wichtiger Grund im Sinne des § 543 Abs. 1 BGB liegt gemäß § 569 Abs. 2 BGB insbesondere dann vor, wenn eine Vertragspartei den Hausfrieden derart nachhaltig stört, dass dem kündigenden Vermieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 - 30 C 86/23, BeckRS 2023, 35257 Rn. 40, BGH Urteil vom 08.12.2004 - VIII ZR 218/03, NZM 2005, 300). Randnummer 29 Die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses ist dabei anhand der Umstände des Einzelfalls, insbesondere im Hinblick auf ein Verschulden der Vertragsparteien durch Interessenabwägung im Ergebnis einer wertenden Betrachtung festzustellen (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O. Rn. 38, BGH Urteil vom 09.11.2016 - VIII ZR 73/16, NJW-RR 2017, 134 ff.). Randnummer 30 Eine Kündigung wegen der Störung des Hausfriedens bedarf eine sich über einen längeren Zeitraum hinziehende erhebliche Beeinträchtigung durch einen schweren Verstoß gegen das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Die Störung des Hausfriedens muss in ihrem Ausmaß und in ihrer Dauer die Toleranzgrenze in hohem Grade überschritten haben und die Vertragsfortsetzung für den anderen Teil dadurch unzumutbar machen. Einmalige oder vereinzelte Vorfälle genügen nicht, ebenso wenig Störungen, die dem Bagatell-Bereich zuzuordnen sind (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O., Rn 49). Es genügen jedoch schwerwiegende und vor allem mehrfache Störungen des Hausfriedens, die eine Wiederholungsgefahr bergen (AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O. Rn 49; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.11.2007 - 10 U 86/07, BeckRS 2008, 949). Randnummer 31 Schließlich ist in diese wertende Betrachtung auch die Frage mit einzubeziehen, ob die Mitglieder der Hausgemeinschaft die durch den Störer verursachten „Lärm-Belästigungen“ generell, und wenn ja in welchem Umfang und welcher Art und Weise als sozialadäquat noch hinnehmen müssen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999 - 3 U 20/99, BeckRS 1999, 30978212; AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 - 32 C 169/00, BeckRS 2001, 30996309). Randnummer 32 Maßstab für die Frage, ob ein störender oder gar unzulässiger Lärm vorliegt, ist dabei jedoch nicht das Empfinden des die Geräusche Produzierenden sondern das Empfinden des sich gestört Fühlenden (Börstinghaus, in: NZM 2004, 48, 50). Randnummer 33 Kommt es insofern zu erheblichen nächtlichen Ruhestörungen, die trotz mehrfacher Abmahnungen immer wieder zu Beschwerden der Mitmieter führen, so kann eine fristlose außerordentliche Kündigung dementsprechend gerechtfertigt sein, selbst wenn das Mietverhältnis zuvor mehrere Jahrzehnte ungestört verlief (vgl. AG Brandenburg, Urteil vom 11.12.2023 a.a.O. Rn. 68; LG Berlin, Grundeigentum 2010, 48 f.; AG Bremen, Urteil vom 03.03.2004 - 17 C 0144/04, BeckRS 2004, 08315) Randnummer 34 Für eine fristlose Kündigung kann es insofern sogar genügen, wenn der Mieter regelmäßig nachts zwischen 01:00 Uhr bis 01:30 Uhr die Wohnungstür mit einem lauten Knall zuschlägt (vgl. LG Frankfurt, Urteil vom 18.01.2012 - 2/17 S 90/11, BeckRS 2012, 9933). Randnummer 35 Diese Voraussetzungen liegen vor. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Beklagte gegen die Decke der von ihm bewohnten Mietwohnung geklopft hat. Streitig sind jedoch Maß und Intensität. Randnummer 36 Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts nach § 286 ZPO fest, dass der Beklagte über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum, wenigstens seit Februar 2023, regelmäßig und über längere Zeitspannen gegen die Decke seiner Wohnung geklopft und dadurch erheblichen Lärm verursacht hat. Diese vom Beklagten verursachten Geräusche gingen weit über ein Maß hinaus, das von den Nachbarn und Mitbewohnern als „sozialadäquat“ hinzunehmen gewesen wäre. Randnummer 37 Die Zeugin ... die 11 Jahre im selben Haus wie der Beklagte wohnte, berichtete, das Klopfen aus der Wohnung des Beklagten sei so laut wie Bauarbeiten, vergleichbar mit Lärm auf einer Baustelle, gewesen. Ihre Aussage war in sich stringent, ohne Widersprüche und geprägt von der Schilderung eigener Wahrnehmungen und Empfindungen. Die Zeugin wies auch keine besondere Belastungstendenz auf. So berichtete sie ebenfalls von Lärmstörungen durch die Mieterin S. und gab auf Nachfrage, ob sie zwischen den Störungen durch die Mieterin S. und denen des Beklagten in den Lärmprotokollen differenziert hätte, an, dies erst zum Ende des Mietverhältnisses getan zu haben. Gleichwohl schilderte sie zur Überzeugung des Gerichts glaubhaft, dass Verursacher und Initiator der meisten Störungen der Beklagte gewesen sei und berichtete, dass sie dies aufgrund der unterschiedlichen Lautstärken auch habe unterscheiden können. Das Klopfen der Mieterin S. sei stets etwas lauter und noch besser wahrnehmbar gewesen, da diese direkt unter ihr gewohnt habe. Randnummer 38 Auch die glaubhafte Aussage der Zeugin ... stützt das Vorbringen der Klägerin. Sie berichtete von einem stundenlangen Hämmern, das nicht aufhörte. Übereinstimmend mit der Zeugin ... schilderte sie, es habe sich angehört wie das Arbeiten von Handwerkern, Klopfen und Hämmern. Am 08.06.2024 habe das Klopfen gegen Nachmittag begonnen und bis Mitternacht angedauert, sodass sie schließlich die Polizei alarmierte. Die Zeugin ... schilderte das Geschehen in sich stringent und widerspruchsfrei, wobei sie eigene Empfindungen und Wahrnehmungen zum Ausdruck brachte. Beide Zeuginnen schilderten übereinstimmend und glaubhaft, stundenlanges lautes Klopfen und Hämmern aus der Wohnung des Beklagten wahrgenommen zu haben. Die Zeugin ... gab an, von Störungen durch die S. lediglich von Hörensagen Kenntnis zu haben. Hämmern und Klopfen aus der Wohnung des Beklagten habe sie jedoch ganz eindeutig wahrgenommen, da ihre Wohnung unmittelbar an die Wohnung des Beklagten angrenzt. Randnummer 39 Es können auch die Aussagen der Zeugin ... verwendet werden, welche sich auf Themen beziehen, die das Beweisthema, zu welchem die Zeugin konkret benannt worden ist, überschreiten. Es besteht kein Beweisverwertungsverbot. Das Gericht hat rechtmäßig Beweis erhoben. Zwar ist die Zeugin ... nur benannt worden für das Beweisthema des Polizeieinsatzes am 08.06.2024. Nach § 396 Abs. 1 ZPO ist ein Zeuge aber zu veranlassen, dasjenige, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist, im Zusammenhang anzugeben. Dabei ist dem Zeugen zunächst Gelegenheit zu geben, ungesteuert und ununterbrochen sein Wissen zum Beweisthema kundzutun. Die Zeugin hat angefangen, über das Klopfen des Beklagten zu sprechen. Das Gericht hat zum Anfang der Vernehmung keine konkreten Fragen gestellt, sondern die Zeugin gebeten, zu erzählen, welche Erinnerungen sie an Geschehnisse mit dem Beklagten hat. Erst nach einer ersten Schilderung der Zeugin ... hat das Gericht konkret nachgefragt. Sodann hat das Gericht auch konkreter zu dem Polizeieinsatz gefragt. Die Befragung eines Zeugen wird nicht durch den Beweisbeschluss begrenzt (vgl. Zöller/Greger, § 396 ZPO Rn. 3). Randnummer 40 Bei der Bewertung der Frage, ob die von dem Beklagten verursachten Störungen eine nachhaltige Störung des Hausfriedens nach § 569 Abs. 2 BGB darstellen, ist irrelevant, ob dieser ausschließlich auf von der Mieterin S. verursachte Geräusche reagiert hat. Es kann in diesem Zusammenhang offenbleiben, ob es einem Mieter zugestanden werden kann, dass er auf Störungen des Nachbarn seinerseits durch Klopfen oder Hämmern an die Wände reagiert, um diesen zur Einhaltung von Ruhe anzuhalten. Denn dieses Recht tritt jedenfalls dann zurück, wenn dem Mieter deutlich wird, dass er durch sein Verhalten andere Mieter erheblich stört. Das ist hier für den Beklagten spätestens mit Zugang der ersten Abmahnung ersichtlich gewesen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Rechte des gestörten Mieters auf den ordentlichen Rechtsweg beschränkt oder die Einschaltung behördlicher Stellen beschränkt. Auch eine Mietminderung wäre unter Umständen zulässig gewesen. Jedenfalls darf der Mieter fremden Ruhestörungen nicht uneingeschränkt durch eigene Ruhestörungen begegnen. Randnummer 41 Der fristlosen Kündigung steht insofern auch nicht das bereits über 27 Jahre langandauernde Mietverhältnis über des Beklagten entgegen. Randnummer 42 Eine nicht unwesentliche Beeinträchtigung durch Geräusch- bzw Lärm-Immissionen liegt schon unabhängig von einer bestimmten messbaren Lautstärke dann vor, wenn ein durchschnittlicher Benutzer einer Nachbarwohnung diese Art Lärmimmission als solche deutlich wahrnimmt (vgl. OLG München, Urteil vom 03.09.1991 - 25 U 1838/91, NJW-RR 1991, 1492; AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 a.a.O.). Das ist hier der Fall. Die Zeugin ... hat in Übereinstimmung mit der Zeugin ... glaubhaft ausgesagt, dass unter anderem durch den Beklagten baustellenartiger Lärm durch Klopfen und Hämmern verursacht worden ist. Randnummer 43 Soweit der Beklagte einwendet, die Klägerin dürfe ihre Kündigung nur auf lärmende Geräusche stützen, die innerhalb der Ruhezeiten verursacht worden sind, so ist dies unzutreffend. Denn Lärm ist grundsätzlich nicht ohne Ende hinzunehmen, dies gilt nicht nur für Ruhezeiten oder an Sonn- und Feiertagen sondern auch tagsüber (vgl. LG Berlin, Urteil vom 11.01.1999 - 62 S 290/98, BeckRS 1999, 10027; AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 a.a.O.). Randnummer 44 Hier ist vor der Kündigung auch wirksam abgemahnt worden. Randnummer 45 Eine fristlose Kündigung gem. § 543 Abs.

§ 569Abs.

2 BGB bedarf grundsätzlich einer vorherigen Abmahnung, vgl. § 543 Abs. 3 S. 1 BGB. Randnummer 46 Die besondere Schwere der Pflichtverletzung und die Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Mietverhältnisses kann sich auch darauf gründen, dass diese trotz Abmahnung fortgesetzt werden (vgl. BGH Urteil vom 09.10.1991 - XII ZR 122/90, NJW 1992, 496, 497, AG Brandenburg, Urteil vom 17.07.2001 a.a.O.). Dies gilt insbesondere für derlei Beeinträchtigungen, die - obwohl sie abstellbar sind - laufend oder doch häufig weiterhin vorkommen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 14.12.1999 - 3 U 20/99, BeckRS 1999, 30978212). In diesem Fortsetzen der Randnummer 47 Der Beklagte ist mehrfach aufgefordert worden, sein lärmendes Verhalten einzustellen. Er wurde schriftlich abgemahnt am 22.02.2023 und 09.07.2024. Randnummer 48 Der Beklagte selbst hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, sein Verhalten nach den Abmahnungen, auch nach der zweiten Abmahnung am 09.07.2024, nicht verändert zu haben. Dies bestätigte auch der Sohn des Beklagten, der Zeuge ... Dieser gab lediglich an, über die Abmahnungen empört gewesen zu sein. Der mit dem Beklagten in der streitgegenständlichen Wohnung lebende Zeuge ... hat ausgeführt, sich mehrfach, auch im Namen des Beklagten, an die Verwaltung und den Vermieter gewendet und über die Geräusche durch die Mieterin S. beschwert zu haben. Der Zeuge ... hat weiterhin ausgesagt, das Klopfen des Beklagten sei „die einzige Möglichkeit“ gewesen, auf das Verhalten der Nachbarin S. zu reagieren. Der Beklagte klopfe immer an genau die Stelle, an der zuvor Lärm durch die S. verursacht worden sei, „nur darauf reagiert Frau S.“. Sofern nunmehr jedoch glaubhaft durch die Zeuginnen vorgetragen wurde, dass sich das Klopfen über Stunden erstreckt habe, scheint es gerade keine zufrieden stellende Reaktion der S. gegeben zu haben. Randnummer 49 Spätestens nach den Abmahnungen der Klägerin, erst Recht nach Ausspruch der ersten fristlosen Kündigung, hätte der Beklagte das Klopfen bzw. das „Reagieren“ einstellen oder anpassen müssen. Randnummer 50 Denn der Grund für die von ihm verursachten Störungen war ab diesem Zeitpunkt nicht mehr entscheidend. Entscheidend war, dass er aufgefordert worden war, das eigene Lärmen zu unterlassen und dies nicht getan hat. Randnummer 51 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Randnummer 52 III. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 7, 711 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001646118

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