Der Inhalt eines Haftbefehls determiniert den Prüfungsumfang des Oberlandesgerichts im Rahmen der besonderen Haftprüfung. Eine Erweiterung ist nach Vorlage an das Oberlandesgericht aufgrund der damit eintretenden alleinigen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung nicht mehr möglich Es ist nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern auch willkürlich, wenn das Gericht, welches für die einheitliche Eröffnungsentscheidung nach Anklageerhebung zuständig ist, einen Teil des Verfahrens allein deshalb abtrennt, um diesbezüglich eine Nichteröffnung zu beschließen und sich hinsichtlich des „verbleibenden“ Teils für örtlich unzuständig zu erklären Leitsatz 1. Die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO erfolgt allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, ist nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber nicht erweitert worden ist. 2. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung kann die Erweiterung des Haftbefehls nicht mehr nachgeholt werden, wenn vorher gestellte Anträge der Staatsanwaltschaft durch das Gericht nicht beschieden worden sind. 3. Sind in einem Verfahren mehrere Tatvorwürfe verbunden, die getrennt die Zuständigkeit unterschiedlicher Gerichte begründen würden, so hat das Gericht, dessen örtliche Zuständigkeit aufgrund der Verbindung begründet ist, eine einheitliche Eröffnungsentscheidung (ggf. unter teilweiser Nichteröffnung) zu treffen. 4. Die Abtrennung hat aufgrund sachlicher Zweckmäßigkeitserwägungen zu erfolgen. Erfolgt die Abtrennung einzelner Verfahrensteile nach Anklageerhebung allein mit dem Ziel, hinsichtlich des abgetrennten Verfahrens eine Nichteröffnungsentscheidung zu treffen und sich im Übrigen für örtlich unzuständig zu erklären, ist dies nicht nur verfahrensfehlerhaft, sondern willkürlich. 5. Allein der Hinweis, dass eine frühere terminliche Übereinstimmung der beteiligten Verteidiger nicht bestehe, genügt nicht, um per se einen wichtigen Grund im Sinne von § 121 Abs. 1 StPO anzunehmen ((Fortführung Senatsbeschluss vom 23. Februar 2026 - 1 Ws 18/26 ; bei juris). Tenor 1. Der Haftbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom ... wird aufgehoben. 2. Der Angeschuldigte ... ist in dieser Sache unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Staatsanwaltschaft ... legt dem Angeschuldigten mit Anklageschrift vom ..., die sich auf zwei weitere Angeschuldigte bezieht und auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, insgesamt zehn Eigentumsdelikte (acht Fälle der Verabredung zu einem gewerbs- und bandenmäßigen Diebstahl sowie zwei versuchte gewerbs- und bandenmäßige Einbruchsdiebstähle, in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl) zur Last. Randnummer 2 Mit der Tat zu Ziffer 13 der Anklageschrift wird dem Angeschuldigten konkret vorgeworfen, gemeinsam mit dem Mitangeschuldigten ... in der Nacht vom ... auf ... 2025 in die Geschäftsräume des X-Marktes in … eingebrochen zu sein und dort diverses Obst und acht Beutel mit je einem Kilogramm Walnüssen entwendet zu haben. Zudem sollen sie in der Gemüseabteilung eine Wand zu einem dahinterliegenden Geldautomaten durchbrochen haben. Der Mitangeschuldigte ... soll währenddessen den Tatort abgesichert haben. Die Staatsanwaltschaft geht aufgrund der Vielzahl der gleichartigen Delikte von einer bandenmäßigen Begehung aus. Randnummer 3 Wegen dieser Tat hat das Amtsgericht Lübeck den in Ziffer 1. des Beschlusstenors bezeichneten Haftbefehl erlassen. Eine Erweiterung des Haftbefehls im Ermittlungsverfahren auf die weiteren in diesem Verfahren zueinander verbundenen Tatvorwürfe ist nicht erfolgt. Die Staatsanwaltschaft ... hat mit der durch sie erhobenen Anklage auch lediglich beantragt, „die Haftbefehle aufrechtzuerhalten und Haftfortdauer zu beschließen“. Nach Abgabe des Verfahrens hat das Amtsgericht ... über den Antrag der Staatsanwaltschaft ..., Haftfortdauer „entsprechend der Anklageschrift“ zu beschließen, weder vor noch mit der Vorlage zum Oberlandesgericht entschieden. II. Randnummer 4 Der Haftbefehl war aufzuheben und der Angeschuldigte unverzüglich aus der Untersuchungshaft zu entlassen, denn die Voraussetzungen des Vollzugs der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus (§ 121 StPO) liegen nicht vor. Randnummer 5 1. Nach ständiger Rechtsprechung (vgl. u.a. KG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2023 – 3 Ws 51/23 –, juris m.w.N.) erfolgt die besondere Haftprüfung nach §§ 121, 122 StPO allein in Bezug auf den zuletzt erlassenen und prozessordnungsgemäß bekanntgegebenen Haftbefehl; nur dieser ist Prüfungsgegenstand und Prüfungsgrundlage. Demgemäß ist bei der Beurteilung der Frage, ob besondere Schwierigkeiten oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein sonstiger wichtiger Grund im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO vorliegen, nur von den Taten auszugehen, die im Haftbefehl aufgeführt sind und derentwegen die Untersuchungshaft vollzogen wird. Dies gilt auch dann, wenn der Haftbefehl auf weitere Taten hätte erweitert werden können, tatsächlich aber – wie hier – nicht erweitert worden ist. Mit der durch die Vorlage an den Senat begründeten ausschließlichen Zuständigkeit für die Haftfortdauerentscheidung konnte dies auch nicht mehr nachgeholt werden. Randnummer 6 Hinsichtlich des Tatvorwurfs, welcher dem Haftbefehl vom ... zugrunde liegt, sind keinerlei Gründe dafür ersichtlich, warum ein Urteil vor Ablauf der Sechsmonatsfrist objektiv nicht möglich gewesen wäre, jedenfalls aber mit der Hauptverhandlung hätte begonnen werden können. Der Tatvorwurf ist angesichts des Umstands, dass die observierten Angeschuldigten auf frischer Tat betroffen worden sind, überschaubar und weist weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten auf. Umfangreiche oder gar komplexe Ermittlungen waren zur Aufklärung des Sachverhalts nicht mehr erforderlich, vielmehr war die Sache insoweit zeitnah anklagereif und hätte ohne großen Aufwand verhandelt werden können. Das Verfahren hätte daher vor Ablauf der Sechsmonatsfrist erledigt werden können und müssen. Bereits dieser Verfahrensgang zwang zur Aufhebung des Haftbefehls. Randnummer 7 2. Ohne dass es noch entscheidend darauf ankommt, weist der Senat für künftige Verfahren darauf hin, dass sowohl das Amtsgericht ... als auch das Amtsgericht ... bei der Sachbehandlung des Verfahrens das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot in Haftsachen nicht ausreichend beachtet haben: Randnummer 8
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.