Aufenthaltsrecht Nichtbestehen eines Freizügigkeitsrechts des drittstaatsangehörigen Ehegatten Leitsatz
(1)Warum es sich nach der Aktenlage bereits bei der im Jahre 2010 geschlossenen Ehe um eine Scheinehe gehandelt haben soll, wird weiterhin nicht überzeugend dargelegt. Der Inhalt anonymer Anzeigen ist seiner Natur nach nicht überprüfbar und daher nicht geeignet, um darauf verlässliche Annahmen zu stützen. Ob die zeitliche Abfolge der ablehnenden Asylentscheidung vom
- März 2010 und der Eheschließung vom
- Mai 2010 „bereits damals verfahrensangepasst“ war, bliebe nachzuprüfen (wobei anzumerken ist, dass der ablehnende Bescheid des Bundesamtes bereits am
- Oktober 2009 erging, während die dagegen erhobene Klage am
- März 2010 abgewiesen worden ist). Der Antragsgegner räumt selbst ein, die Umstände der ersten Eheschließung nicht mehr näher ergründet zu haben. Im Übrigen bestreitet der Antragsteller nicht, dass seine damalige Ehefrau bereits nach zwei Monaten aus der gemeinsamen Wohnung wieder ausgezogen ist. Dies belegt jedoch nicht, dass die Ehe von Anfang an nur darauf angelegt war, dem Antragsteller ein Bleiberecht zu verschaffen. Grund für den Auszug war laut damaliger Ehefrau, dass der Antragsteller sie körperlich verletzt habe. Danach habe es keine ehelichen Gemeinsamkeiten mehr gegeben, auch wenn sie sich noch ein paar Mal getroffen hätten. Ferner bestätigte sie, dass man anschließend nochmals nach einer gemeinsamen Wohnung gesucht habe. Erst hierauf bezogen gab sie an, dass es nur darum gegangen sei, ihm „pro forma“ eine Anschrift zu verschaffen. Sie habe ihrem neuen Freund versprechen müssen, dass sie nicht wieder mit dem Antragsteller zusammenziehe (vgl. Protokoll Amtsgericht Husum v. 08.12.2011). Randnummer 19
(2)Dass die abgeurteilten Urkundenfälschungen aus den Jahren 2014 und 2021 zum Zwecke der Erlangung eines Freizügigkeits- und Aufenthaltsrechts begangen worden wären, ist nicht ersichtlich. Die Verwendung falscher Identitätspapiere wurde anlässlich von Außenkontrollen des Hauptzollamtes festgestellt und diente dem geduldeten Antragsteller wohl vorrangig dem Zweck, in Hamburg einer Erwerbstätigkeit nachgehen zu können, ohne über eine entsprechende Arbeitserlaubnis zu verfügen, nicht aber der Erlangung eines Aufenthaltstitels. Randnummer 20 bb. Im Übrigen entkräftet der Antragsgegner auch die verwaltungsgerichtliche Würdigung derjenigen Umstände nicht, die die Ehe mit Frau … betreffen. Soweit er wiederum behauptet, dass die Eheleute keine gemeinsame Sprache hätten, übergeht er den mehrfach erfolgten Hinweis des Antragstellers, dass seine Frau der türkischen Minderheit Bulgariens angehöre und der türkischen Sprache mächtig sei. Er selbst sei zwar Kurde, spreche aber ebenfalls türkisch. Randnummer 21 Dass das Verwaltungsgericht den behördlichen Feststellungen zu den Wohnverhältnissen der Eheleute nicht die gebotene Bedeutung beigemessen hätte, ist nicht nachzuvollziehen. Die beiden behördlichen Ortstermine im Februar 2024, bei denen die Eheleute nicht unter der angegebenen gemeinsamen Wohnanschrift in Husum angetroffen werden konnten, bewertet das Verwaltungsgericht als stichpunktartige Prüfungen, die es allenfalls unsicher erscheinen lassen, ob die Eheleute tatsächlich ein gemeinsames eheliches Leben unter derselben Wohnanschrift führen. Die hierzu gegebenen Erläuterungen des Antragstellers bewertet es als nicht entkräftet und sieht deshalb auch an dieser Stelle weiteren Aufklärungsbedarf. Soweit Nachbarn angegeben haben sollen, das Paar nicht zu kennen, erschließe sich schon nicht ausreichend, wie viele und welche Nachbarn konkret zu dem Antragsteller und seiner Ehegattin befragt worden seien. Randnummer 22 Der Antragsgegner hält dem entgegen, dass es insgesamt und trotz durchgeführter Ermittlungen in der Nachbarschaft keine belastbaren Hinweise auf ein tatsächlich geführtes gemeinsames eheliches Zusammenleben gebe. Damit jedoch verkennt er den unter 2.a. dargestellten rechtlichen Ausgangspunkt, wonach es für die Annahme eines „Begleitens“ zwecks Herstellung oder Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft ausreicht, dass ein formales eheliches Band besteht und die Eheleute sich gleichzeitig im Aufnahmemitgliedstaat aufhalten; ein gemeinsames Wohnen wird gerade nicht gefordert, um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht begründen zu können. Im Übrigen ergibt sich aus den melderechtlichen Ermittlungen, dass die Eheleute jedenfalls in der Zeit vom
- September 2022 bis zum
- Mai 2023 und sodann seit dem
- September 2023 ihre gemeinsame Hauptwohnung in Husum hatten bzw. haben. Ob die Ehefrau zwischenzeitlich tatsächlich ihre Hauptwohnung nach Jena verlegen wollte, oder ob dem nicht eine meldebehördliche Verwechslung von Haupt- und Nebenwohnung zugrunde liegt, wie der Antragsteller erläutert hat, bleibt offen. Auch sonst geht der Antragsgegner auf die Geltendmachung einer berufsbedingten räumlichen Trennung und gegenseitiger Besuche nicht ein. Randnummer 23 cc. Schließlich erkennt das Verwaltungsgericht zwar auch, dass die Eheleute eine „substantielle Mitwirkung im Verwaltungsverfahren unterlassen“ hätten, kann darin aus den zuvor getroffenen Feststellungen und in Ermangelung weiterer durchgreifender Tatsachen, die für das Vorliegen einer Scheinehe sprächen, aber keine hinreichende Grundlage für die von dem Antragsgegner getroffene Annahme herleiten. Dem setzt der Antragsgegner lediglich seine eigene Würdigung entgegen, wenn er meint, dass das Verwaltungsgericht diesen Umstand im Zusammenhang mit den weiteren belastenden Indizien nicht hinreichend gewürdigt habe. Als weiteres Indiz führt er an dieser Stelle an, dass die persönliche Vorsprache (am
- März 2024) durch den damaligen Verfahrens- und heutigen Prozessbevollmächtigten begleitet und die Aussagen ausschließlich durch ihn getätigt worden seien. Eigenständige persönliche Angaben zur Ehe seien bisher weder durch den Antragsteller noch durch seine Ehefrau getätigt worden. Randnummer 24 Zutreffend weist der Antragsteller darauf hin, dass es bei anwaltlicher Vertretung der Regel entspreche, wenn Tatsachenvortrag nicht direkt durch den Mandanten, sondern indirekt durch den Anwalt erfolge und dass dies noch keinen Zweifel an der Richtigkeit des Vortrags des Rechtsanwalts begründe. Darüber hinaus dürfte sich der Antragsgegner daran stören, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt auch die Durchführung eines Hausbesuchs sowie eine getrennte Befragung der Eheleute ausdrücklich ablehnte. Ob dies allerdings das entscheidende belastende Indiz darstellt, aufgrund dessen sich entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts der Tatbestand des § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU annehmen ließe, kann nach Maßgabe des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO offenbleiben, da der Antragsgegner hierzu keine Ausführungen macht und sich auch nicht mit der vom Prozessbevollmächtigten abgegebenen Begründung für die von ihm namens des Mandanten ausgesprochenen Weigerung auseinandersetzt. Randnummer 25 Der Prozessbevollmächtigte hält einen Hausbesuch und eine getrennte Befragung der Eheleute unter Verweis auf § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5a Abs. 2 FreizügG/EU für rechtlich unzulässig. Danach kann die zuständige Ausländerbehörde verlangen, dass die Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU drei Monate nach der Einreise glaubhaft gemacht werden. Von drittstaatsangehörigen Familienangehörigen können danach nur die in § 5a Abs. 2 FreizügG/EU genannten Dokumente verlangt werden, d.h. einen gültigen Pass oder Passersatz, einen Nachweis über das Bestehen der familiären Beziehung (…) und eine Meldebestätigung des Unionsbürgers, den die Familienangehörigen begleiten oder dem sie nachziehen. Diese Regelung ist – zunächst – abschließend (vgl. Nr. 5a.0 und Nr. 5.2.1.2.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz - AVV AufenthG). Nach § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann das Vorliegen oder der Fortbestand der Voraussetzungen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU allerdings aus besonderem Anlass überprüft werden. In diesem Fall greift die Beschränkung der vorzulegenden Dokumente nicht ein (Kurzidem, in: Kluth/Heusch, AuslR,
- Ed. 01.10.2025 § 5a FreizügG/EU Rn. 14). § 5 Abs. 3 FreizügG/EU dient der Umsetzung von Art. 14 Abs. 2 UA 2 Freizügigkeits-RL und ist anhand dessen auszulegen. Danach findet keine systematische Prüfung statt, sondern nur in bestimmten Fällen, in denen begründete Zweifel bestehen, ob der Unionsbürger oder seine Familienangehörigen die Voraussetzungen der Artikeln 7, 12 und 13 Freizügigkeits-RL (weiterhin) erfüllen. Mit der Regelung soll eine anlasslose und zu intensive Kontrolle der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen hinsichtlich des Fortbestehens der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vermieden werden (VG Gelsenkirchen, Urt. v. 11.05.2023 – 8 K 1630/22 –, juris Rn. 23 f. m.w.N.). Ein besonderer Anlass i.S.d. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU kann nach Nr. 5.3.3 AVV AufenthG vorliegen, wenn hinreichende Anhaltspunkte bekannt werden, dass die betreffende Person über freizügigkeitsrechtlich relevante Umstände getäuscht hat. Hierzu wiederum zählen auch hinreichende Anhaltspunkte für das Vorliegen des hier in Rede stehenden Tatbestandes nach § 2 Abs. 4 Satz 2 FreizügG/EU, aufgrund dessen das Nichtbestehen des Rechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt werden kann (vgl. Bergmann/Dienelt, AuslR,
- Aufl. 2025, § 5 FreizügG/EU Rn. 73: Erkenntnisse, die Zweifel am Bestehen oder Fortbestehen der familiären Lebensgemeinschaft aufwerfen). Randnummer 26 Ob hier ein besonderer Anlass i.S.d. § 5 Abs. 3 FreizügG/EU vorliegt, weil das Verwaltungsgericht „noch erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die Tatsachengrundlage der angegriffenen Entscheidung“ einräumt, „die ggf. der weiteren Sachverhaltsaufklärung im Rahmen eines etwaigen Klagverfahrens bedürften“, und welche Schlüsse bei Annahme eines solchen Anlasses aus der fehlenden Mitwirkung des Antragstellers und seiner Ehefrau (dazu § 11 Abs. 5 FreizügG/EU i.V.m. § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG) gezogen werden können, überlässt der Senat aus den vorgenannten Gründen der Entscheidung in der Hauptsache. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2, § 52 Abs. 2 GKG. Randnummer 28 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001647411