Besoldung - Rückforderung Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 9. Mai 2022 (Az. 31/313-2995460) in Gestalt des Widerspruchsbescheids des Beklagten vom 13. Dezember 2022 (Az. 503-370/22) wird aufgehobe
§ 818Abs. 3 BGB berufen (a.)). Auch ist die vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBes
G getroffene Billigkeitsentscheidung nicht zu beanstanden (b.)). Randnummer 28 a.) Der Klägerin ist die Berufung auf den Entreicherungseinwand verwehrt, weil sie einer verschärften Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB unterliegt. Randnummer 29 Nach § 15 Abs.
§ 818Abs.
3 BGB ist die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ausgeschlossen, soweit die Empfängerin nicht mehr bereichert ist. Kennt die Empfängerin den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt sie ihn später, so ist sie gemäß § 15 Abs.
§ 819Abs.
1 BGB von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre. Nach § 15 Abs.
§ 818Abs.
4 BGB haftet die Empfängerin von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an nach den allgemeinen Vorschriften. Dies ergänzend bestimmt §15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG , dass es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung gleichsteht, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass die Empfängerin ihn hätte erkennen müssen. Die verschärfte Haftung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SHBesG in Verbindung mit § 818 Abs. 4, § 819 Abs. 1 BGB hat zur Konsequenz, dass sich die Empfängerin nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (vgl. nur: BGH, Urteil vom
- Februar 2022 – VIa ZR 8/21 –, juris Rn. 95). Randnummer 30 So liegt es hier. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel im Sinne des § 12 Abs. 2 Satz 2 BBesG bzw. § 15 Abs. 2 Satz 2 SHBesG offensichtlich, wenn die Beamtin den Fehler in den Besoldungsmitteilungen etwa durch Nachdenken oder logische Schlussfolgerung hätte erkennen oder ihr dieser aufgrund vorhandener bzw. zu erwartender Kenntnisse hätte auffallen müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 10 f. m. w. N.). Wegen der beamtenrechtlichen Treuepflicht ist es ihr zuzumuten, einen Bescheid bzw. ihr ausgehändigte Besoldungsunterlagen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten (vgl. BVerwG, Urteil vom
- November 1982 – 2 C 14.81 –, juris Rn. 22; OVG Münster, Urteil vom
- Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris Rn. 32 f.). Diese Überprüfungspflicht ist zwar insbesondere bei besoldungsrelevanten Änderungen zu erfüllen; sie ist aber keinesfalls auf diese Fälle beschränkt. Einer Beamtin obliegt die Prüfung von Besoldungsmitteilungen auf das Vorliegen (offensichtlicher) Fehler demgemäß nicht erst dann, wenn in der fraglichen Mitteilung die zuvor erfolgte Änderung besoldungsrechtlich relevanter Umstände umgesetzt wird und es sich ihr schon deswegen aufdrängen muss, insoweit besondere Sorgfalt walten zu lassen. Vielmehr obliegt ihr als Ausfluss der beamtenrechtlichen Treuepflicht generell, Bescheide und Besoldungsmitteilungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und insoweit auf Überzahlungen zu achten; mithin handelt es sich bei Überprüfungspflicht um eine „Dauerpflicht“ der Beamtin (vgl. OVG Münster, Urteil vom
- Mai 2013 – 1 A 2045/11 –, juris Rn. 41 f. m. w. N.). Nach dem soeben Gesagten ist insbesondere auch die erste Besoldungsmitteilung nach einer längeren Abwesenheit wie der Elternzeit auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, da diese (Vor-)Wirkungen für die anschließend gezahlte Besoldung zeitigen kann; mit anderen Worten: ein Fehler in dieser Besoldungsmitteilung kann sich ohne weiteres – wie vorliegend – über einen längeren Zeitraum fortsetzen, sofern nicht die erste Überprüfung der jeweiligen Besoldungsmitteilung durch die Beamtin ordnungsgemäß durchgeführt wird. Randnummer 31 Hinsichtlich dieser „geschuldeten“ bzw. gebotenen Überprüfung ist von jeder Beamtin zu erwarten, dass sie die Grundprinzipien des Beamtenrechts, ihr eigenes statusrechtliches Amt nebst besoldungsrechtlicher Einstufung sowie die ihr zustehenden Besoldungsbestandteile wie Grundgehalt, Familienzuschlag und sonstige ihr zustehenden besoldungsrechtlichen Zulagen kennt. Von juristisch vorgebildeten oder mit Besoldungsfragen befassten Beamten sind weitergehende Kenntnisse zu erwarten (vgl. zu Vorstehendem: BVerwG, Urteil vom
- Juli 2020 – 2 C 7.19 –, juris Rn. 17). Neben der Fehlerhaftigkeit der Besoldungsmitteilung muss nicht auch die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 11). Daher ist es unerheblich, ob die monatliche Überzahlung in unterschiedlicher Höhe erfolgt oder nur Teilbeträge einer Zulage gezahlt werden. Es ist auch rechtlich irrelevant, wenn die Behörde ein Verschulden an der Überzahlung trifft, weil ein etwaiges behördliches Verschulden den an die Beamtin gerichteten Fahrlässigkeitsvorwurf nicht entfallen lässt. Dies hat wiederum zur Konsequenz, dass ein behördliches Mitverschulden allenfalls auf der Ebene der Billigkeitsentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG Berücksichtigung finden kann bzw. wird (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 12; VGH Mannheim, Urteil vom
- Juli 2016 – 4 S 2082/15 –, juris Rn. 39). Randnummer 32 Gemessen hieran war der Fehler in den Verdienstabrechnungen so offensichtlich, dass die Klägerin diesen im Rahmen der von ihr geschuldeten Überprüfung hätte erkennen müssen. Denn die Gewährung der Wechselschichtzulage war in den Verdienstabrechnungen gesondert ausgewiesen und zwar sowohl textlich als auch betragsmäßig. Die Zahlung der Wechselschichtzulage konnte demgemäß leicht erkannt werden. In Bezug auf diese Zahlung hätte die Klägerin wissen müssen, dass ihr als Polizeivollzugsbeamtin seit Rückkehr aus der Elternzeit ab
- September 2016 keine Wechselschichtzulage mehr zustand, da dies zum besoldungsrechtlichen Grundwissen gehört, über welches eine Polizeivollzugsbeamtin ohne weiteres verfügen muss. Insbesondere bestanden hinsichtlich der Auslegung und Anwendung von § 14 Abs. 1 EzulVO in der vom
- Januar 2016 bis
- November 2018 geltenden Fassung, bzw. § 15 Abs. 1 EzulVO in der vom
- Dezember 2018 bis
- Juni 2020 geltenden Fassung, bzw. § 16 Abs. 1 EzulVO in der vom
- Juli 2020 bis
- Mai 2022 geltenden Fassung auf die Klägerin als Polizeivollzugsbeamtin keine Rechtsunsicherheiten. Denn die Verdienstabrechnungen wiesen nicht nur die Wechselschichtzulage unter Angabe der jeweils geltenden Vorschrift der EzulVO gesondert aus, sondern auch die Stellenzulage nach § 49 SHBesG . Durch einen bloßen Blick in die Rechtsgrundlage für die Wechselschichtzulage in der EzulVO in der jeweils geltenden Fassung hätte die Klägerin aus Absatz 6 der jeweils geltenden Fassung durch den Verweis auf § 4 Abs. 2 EzulVO in der in den vorgenannten Zeiträumen jeweils geltenden Fassung in Kombination mit § 49 SHBesG entnehmen können, dass ihr als Polizeivollzugsbeamtin im maßgeblichen Zeitraum keine Wechselschichtzulage zustand. Deshalb ist es auch unbeachtlich, dass ihr die Wechselschichtzulage seit Rückkehr aus der Elternzeit ab
- September 2016 ausgezahlt wurde. Denn mit diesem Vorbringen zeigt die Klägerin allein auf, dass sie ihrer geschuldeten Überprüfungspflicht von Anfang an nicht nachgekommen ist, also seit der Übersendung der ersten Verdienstabrechnung nach ihrer Rückkehr aus der Elternzeit. Randnummer 33 Für die Frage der verschärften Haftung ist es überdies unerheblich, dass die Klägerin geltend macht, dass sie durch ihren Dienstherrn nicht über Rechtsänderungen ihren Dienst und ihre Besoldung betreffend informiert worden sei. Denn die Klägerin hätte schon bei der Durchführung der von ihr „geschuldeten“ Überprüfung der Verdienstabrechnungen deren Unrichtigkeit erkennen können und müssen. Bei dem Fehler in den Verdienstabrechnungen handelt es sich nämlich um keinen Fehler, welcher auf etwaige rechtliche Auslegungs- und Anwendungsunsicherheiten zurückgeführt werden könnte. Erst in diesem Fall hätte sich eine Nachfrage angeboten und eine solche hätte die Klägerin dann auch entlasten können. Die Klägerin trägt vor, dass sich die Schlüssigkeit der Verdienstabrechnungen daraus ergeben habe, dass darin die ihr bekannten und auch in der Vergangenheit gezahlten Positionen enthalten gewesen seien. Sie habe insoweit keine eigene Überprüfung ihrer Verdienstabrechnungen mehr vorgenommen. Vertrauensschutzbegründend kann dieses Vorgehen nicht sein. Denn so könnte die Klägerin die Erfüllung ihrer beamtenrechtlichen Pflichten wieder zurück auf den Dienstherrn verlagern, ohne selbst tätig gewesen sein zu müssen. Gerade nach einer so langen Abwesenheit vom Dienst wie bei der Klägerin, welche sich insgesamt viereinhalb Jahre vom
- März 2012 bis einschließlich zum
- September 2016 in Elternzeit befand, wäre sie aufgrund ihrer beamtenrechtlichen Treuepflicht zu einer besonders sorgfältigen Überprüfung ihrer Verdienstabrechnungen im Hinblick auf mögliche zwischenzeitliche Rechtsänderungen verpflichtet gewesen. Randnummer 34 b.) Die vom Beklagten nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG getroffene Billigkeitsentscheidung verletzt die Klägerin ebenfalls nicht in ihren Rechten. Randnummer 35 Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG kann von der Rückforderung aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu der mit § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bezweckt eine Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für die Beamtin tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch die Lebensverhältnisse der zur Rückzahlung Verpflichteten eine maßgebende Rolle spielen; bei dieser Billigkeitsentscheidung ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern es ist auf das konkrete Rückforderungsbegehren, die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände der Beamtin abzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- September 2023 – 2 A 1.22 –, juris Rn. 40 m. w. N.). Randnummer 36 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung nach § 15 Abs. 2 Satz 3 SHBesG einzubeziehen. Ausgehend hiervon ist von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist die Beamtin entreichert, kann sich aber wegen der „verschärften Haftung“ nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Dann muss sich als „Ausgleich“ die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 25 f.). Sofern ein überwiegender behördlicher Verursachungsbeitrag in Bezug auf die Überzahlung feststellbar sein sollte, ist ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages üblicherweise als angemessen anzusehen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme der Beamtin, kann auch eine darüberhinausgehende Reduzierung des Rückforderungsbetrages denkbar sein (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 20). Überdies entspricht es in der Regel der Billigkeit, bei wiederkehrenden Überzahlungen in jeweils geringer Höhe über einen längeren Zeitraum der Beamtin die Möglichkeit von Ratenzahlungen einzuräumen, die dann dem Überzahlungszeitraum entsprechen. Die jeweiligen Festlegungen sind schon im Rückforderungsbescheid zu treffen; eine bloße Bereitschaft, später Ratenzahlungen mit der Beamtin zu vereinbaren, genügt für sich genommen nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 22). Randnummer 37 In Bezug auf die Billigkeitsentscheidung ist der Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung der entscheidungserhebliche Zeitpunkt (vgl. VGH Kassel, Urteil vom
- November 2025 – 1 A 545/24 –, juris Rn. 109 m. w. N.; OVG Bautzen, Urteil vom
- September 2019 – 2 A 1229/17 –, juris Rn. 16 m. w. N.). Hieraus folgt, dass bei der gerichtlichen Überprüfung einer Billigkeitsentscheidung nur die Umstände zugrunde gelegt werden, die der Behörde im Zeitpunkt ihrer letzten Entscheidung aufgrund des Vorbringens der Beamtin oder nach Lage der Akten bekannt waren; eine darüberhinausgehende gerichtliche Aufklärungspflicht besteht folglich nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom
- Januar 2001 – 2 A 7.99 –, juris Rn. 23; VGH Kassel, Urteil vom
- November 2025 – 1 A 545/24 –, juris Rn. 109 m. w. N.). Randnummer 38 Nach diesen Maßstäben verletzt die getroffene Billigkeitsentscheidung des Beklagten, von der Rückforderung in der Größenordnung von circa 30 % (genauer 31,42 %) des überzahlten Betrages abzusehen und eine Ratenzahlung in Höhe von monatlich 50,– € zu gewähren, die Klägerin – offensichtlich – nicht in ihren Rechten. Einer weitergehenden Reduzierung der Rückforderung zu ihren Gunsten steht schon entgegen, dass sie ihre bestehenden Überprüfungspflichten in Bezug auf die übersandten Verdienstabrechnungen verletzt bzw. diese zu keinem Zeitpunkt im streitgegenständlichen Zeitraum hinreichend erfüllt hat (vgl. hierzu auch: BVerwG, Urteil vom
- Februar 2019 – 2 C 24.17 –, juris Rn. 22). Randnummer 39 4.) Die Rückforderungsansprüche des Beklagten sind jedoch für den Zeitraum vom
- September 2016 bis
- Dezember 2018 nach der dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB verjährt. Gemäß § 214 Abs. 1 BGB hat die Klägerin die Rückzahlung insoweit zu Recht verweigert. Randnummer 40 Für Rückforderungsansprüche nach § 15 SHBesG gilt grundsätzlich die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 20 zu der sachgleichen bundesrechtlichen Regelung des § 12 BBesG). Gemäß § 199 Abs. 1 BGB beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Bei Behörden oder öffentlich-rechtlichen Körperschaften ist hierbei auf die Kenntnis der verfügungsberechtigten Behörde abzustellen. Verfügungsberechtigt in diesem Sinne sind dabei diejenigen Behörden, denen die Entscheidungskompetenz für den Rückforderungsanspruch zukommt, wobei die behördliche Zuständigkeitsverteilung zu respektieren ist (vgl. BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 15.10 –, juris Rn. 21). Randnummer 41 Vorliegend begann die Verjährung der Rückforderungsansprüche aus dem Jahr 2016 mit dem Schluss des Jahres 2016 zu laufen, da der Beklagte von der Überzahlung der Dienstbezüge grob fahrlässige Unkenntnis hatte. Grobe Fahrlässigkeit setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis von dem Anspruch oder dem Schuldner deshalb fehlt, weil er ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH, Urteil vom
- Juli 2010 – III ZR 99/09 –, juris Rn. 16). Grob fahrlässige Unkenntnis kann sich auch aus einem Organisationsverschulden ergeben. Sind organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die unverzügliche Berücksichtigung besoldungsrelevanter dienstlicher Veränderungen sicherzustellen, so kommt ein Organisationsverschulden nur in Betracht, wenn sich herausstellt, dass das vorhandene System lückenhaft oder fehleranfällig ist (BVerwG, Urteil vom
- April 2012 – 2 C 4.11 –, juris Rn. 16). Dabei ist die Behörde grundsätzlich nicht dazu verpflichtet, die Personal- und Besoldungsakten ihrer Beschäftigten regelmäßig (alle drei Jahre) auf zumindest grobe Fehler zu überprüfen (OVG Münster, Beschluss vom
- Juli 2022 – 1 A 3929/19 –, juris Rn. 24). Randnummer 42 Gemessen hieran liegt eine grobe fahrlässige Unkenntnis der Behörde von der Überzahlung der Dienstbezüge vor. Denn es liegt insoweit ein dem Beklagten anzulastendes Organisationsverschulden vor. Denn der Beklagte hat es insoweit versäumt, Vorkehrungen zur Überprüfung der Einhaltung zwischenzeitlich eingetretener gesetzlicher Besoldungsänderungen, etwa in Bezug auf die zum Ablauf des
- Dezember 2013 für die Berufsgruppe der Klägerin abgeschaffte Wechselschichtzulage, nach langjähriger Elternzeit – auch unabhängig von Meldungen der konkreten Dienststelle – vorzunehmen. Denn ausweislich des Widerspruchsbescheid vom
- Dezember 2022 betraf die fehlende an den Beklagten gerichtete Mitteilung allein der klägerischen Dienststelle über die Anordnung zur Änderung des Personenkontos und zur Einstellung der Gewährung der Wechselschichtzulage neben der Klägerin weitere sechs Beamtinnen, die aus längerer Elternzeit oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge in den Dienst zurückgekehrt waren und bei denen es wie auch bei der Klägerin zu Überzahlungen kam. Randnummer 43 Unter Berücksichtigung der dreijährigen Verjährungsfrist sind die Rückforderungsansprüche für die in im Zeitraum von 2016 bis 2018 überzahlten Dienstbezüge verjährt. Denn bemerkt wurden sämtliche Überzahlungen erst im Rahmen einer Überprüfung im Jahr
- Die dreijährige Verjährungsfrist für die Rückforderungsansprüche hinsichtlich der Überzahlungen im Jahr 2018 verjährten indes bereits mit Ablauf des Jahres
- Randnummer 44 Von dem Gesamtbruttobetrag der Überzahlung in Höhe von 1.474,80 € entfallen 589,89 € auf den verjährten Zeitraum von 2016 bis 2018, sodass sich der Gesamtbruttobetrag der Überzahlung auf 884,91 € reduziert. Unter Berücksichtigung der von der Behörde verwendeten Reduzierung um 31,42 % kann der Beklagte noch einen Betrag in Höhe von 606,87 € von der Klägerin zurückfordern. Die Rückzahlung des darüberhinausgehend geforderten Betrages in Höhe von 419,37 € (Rückforderungsbetrag nach Widerspruchsbescheid: 1.026,24 €) darf die Klägerin verweigern. Randnummer 45 5.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 VwGO. Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001647421