VO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Bei einer relativ schmalen Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen, muss ein Fahrer damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Er muss dann mit geringer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren. 2) Kommt es zu einer Kollision mit einem ausparkenden Fahrzeug,
dem dieses sich bereits nahezu vollständig aus einer schräg zur Fahrbahn angelegten Parkbucht heraus getastet hat, ist dem auf der Straße Fahrenden ein Verstoß gegen seine Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme aus § 1 Abs. 2 StVO vorzuwerfen. 3) Ein Schmerzensgeld von 27.000,00 € ist unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3 bei folgenden Verletzungen/Beeinträchtigungen eines zur Zeit des Unfalls 17jährigen angemessen: Dislozierte Fraktur Femur rechts, dislozierte Fraktur Humerus links, distale Radiusfraktur links, Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden. Fünfstündige lebensbedrohliche Notoperation. 3 Tage Intensivstation, dann 16 Tage Normalstation, anschließende stationäre Rehabilitationsbehandlung. Bei Materialentfernung erneuter Oberschenkelbruch mit erneuter anschließender Rehabilitationsbehandlung. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Wiederholung eines Berufschuljahres erforderlich. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Das rechte Bein ist 2 cm verkürzt. Es besteht ein MDE von 20%. Verfahrensgang vorgehend LG Lübeck,
seiner Entlassung wurde er ambulant weiterbehandelt und nahm durchgehend zwei- bis dreimal wöchentlich physio- und ergotherapeutische Behandlungen in Anspruch.
einiger Zeit versäumten Unterrichtsstoffs stieg der Kläger, der Absolvent einer Berufsschule im abschließenden Schuljahr war, wieder in den Unterricht ein. Bei der Abschlussprüfungen fiel er jedoch in fast allen Fächern durch. Randnummer 3 Ein knappes Jahr
dem Unfall sollte in der A-Klinik das Material entnommen werden. Bei der Operation am 17.09.2020 brach der Oberschenkel
der Entfernung des Nagels erneut. Bei der Beseitigung einer Platte am Arm wurde ein Nerv geschädigt. Am Folgetag wurde eine weitere Operation erforderlich. Die Ärzte setzten abermals einen Nagel in den Oberschenkelknochen ein. Der Kläger wurde am 23.09.2020 aus der Klinik entlassen. Er durchlief vom 06.10. bis zum 28.10.2020 erneut eine stationäre Reha-Behandlung. Dabei musste der Kläger ein weiteres Mal das Gehen erlernen und die Funktionen seiner Hand trainieren. Zu Hause schlossen sich abermals ergotherapeutische und chiropraktische Behandlungen an. Der Kläger erwarb 2021 die Fachhochschulreife als kaufmännischer Assistent. Randnummer 4 Im Herbst 2021 - ein weiteres Jahr
den letzten Operationen - wurde das meiste Material endgültig operativ entfernt. Ein in den Oberarmknochen eingewachsener Draht verblieb jedoch im Körper. Bis etwa in das Frühjahr 2023 hinein nahm der Kläger weiterhin wöchentliche Ergotherapie in Anspruch und zudem bei Bedarf Physiotherapie. Aufgrund der Operationen bildeten sich am linken Oberarm und am rechten Oberschenke/rechte Hüfte diverse Narben, Randnummer 5 Ob und inwieweit der Kläger, der seit Sommer 2023 in H. studiert, weiterhin körperlichen Einschränkungen unterliegt, ist zwischen den Parteien strittig. Randnummer 6 Durch den Unfall wurde das vom Kläger gefahrene Leichtkraftrad erheblich beschädigt. Die Beklagte zu 1) erstattete dem Vater des Klägers den vollständigen Wiederbeschaffungswert und zahlte an ihn eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro. Sie beglich auch die Kosten des von Randnummer 7 diesem beauftragten Sachverständigenbüros. Die Beklagte zu 1) erstattete dem Kläger zudem alle bis zum 30.11.2019 angefallenen Fahrtkosten, etwa zu therapeutischen Behandlungen. Zusätzlich überwies die Beklagte zu 1) an den Kläger vor Klageerhebung einen Betrag in Höhe von 9.000 Euro und
Klageerhebung weitere 3.000 Euro jeweils zur freien Verrechnung. Der Kläger erklärte jeweils, dass er diese Beträge auf seinen Schmerzensgeldanspruch verrechne. Schließlich zahlte die Beklagte zu 1) an den Prozessbevollmächtigten des Klägers insgesamt 1.173,82 Euro auf vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltskosten. Randnummer 8 Die Parteien streiten, inwieweit den Kläger ein Mitverschulden an dem Unfall trifft, insbesondere ob er zu schnell gefahren ist und ob er den Unfall bei einer ordnungsgemäßen Bremsung hätte vermeiden können. Randnummer 9 In der ersten Instanz hat der Kläger zuletzt -
dem die Parteien den Rechtsstreit in Höhe weiterer gezahlter 3.000,00 € Schmerzensgeld übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beantragt,
einer Änderung des Beweisbeschlusses zu einer Minderung der Erwerbstätigkeit Stellung genommen. Randnummer 22 Als Vergleichsurteile hat das Landgericht das Urteil des OLG Köln - 11 U 29/00 und das Urteil des OLG Stuttgart vom 31.10.2002 - 19 U 257/01 - herangezogen in denen den Geschädigten jeweils 60.000 DM Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Randnummer 23 Unter Abwägung aller Umstände ist das Landgericht dabei dann zu einem Schmerzensgeld von (insgesamt) 40.000 € gekommen. Randnummer 24
dem Urteil hat die Beklagte zu 1) am 24.07.2025 ergänzend abgerechnet und an den Kläger 10.335,69 € überwiesen, davon 8.000 € Schmerzensgeld und 2.037,71 € auf die materiellen Schäden und weitere 297,98 € auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Dabei haben die Beklagten eine Mithaftung des Klägers von 1/3 und ein Schmerzensgeld von insgesamt 20.000,00 € (ebenfalls unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 1/3) zugrunde gelegt. Im Übrigen haben die Beklagten gegen das Urteil Berufung eingelegt. Randnummer 25 Sie rügen: Das Landgericht habe nicht berücksichtigt, dass es ihnen gelungen sei, eine Mitverursachung des Klägers
zuweisen. Die Gutachten bestätigten, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Das Schmerzensgeld sei zudem übersetzt. Ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens wäre ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000 € angemessen. In dem medizinischen Gutachten wären fälschlicherweise Invaliditätsgrade ausgewiesen worden, welche üblicherweise die Unfallversicherung bei ihrer Regulierung zugrunde lege. Dies hätte in MDE umgerechnet werden müssen. Dann hätte sich ergeben, dass lediglich bezüglich des Beins beim Kläger mit einem Dauerschaden mit 10 % MDE zu rechnen sei. Randnummer 26 Die Beklagten haben zunächst beantragt, die Klage insoweit zurückzuweisen, als dass sie eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von EUR 30.000,00 übersteigt, sowie außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten auf einen Erledigungswert der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu beschränken, hilfsweise, die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. In der mündlichen Verhandlung vom 26.05.2026 haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache in Höhe von 10.335,69 € (8.000,00 € Schmerzensgeld, 2.037,00 € auf materielle Schäden einschließlich ausgeurteilter Zinsen und 297,98 € auf vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten) übereinstimmend für erledigt erklärt. Randnummer 27 Im übrigen beantragen die Beklagten, Randnummer 28
übereinstimmender teilweiser Erledigung in der Hauptsache das angefochtene Urteil des Landgerichts zu ändern und die darüber hinausgehende Klage insoweit abzuweisen, als dass sie eine Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten und einen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 30.000,00 € übersteigt sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten auf ein Erledigungswert der Haftungsquote von 2/3 zu Lasten der Beklagten zu beschränken, Randnummer 29 hilfsweise Randnummer 30 die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 31 Der Kläger beantragt, Randnummer 32 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 33 Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Die Höhe des ausgesprochenen Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Ebensowenig, dass die alleinige Haftung der Beklagten angenommen worden sei. Aus dem Gutachten des Sachverständigen ergebe sich entgegen der Behauptung der Beklagten nicht, dass der Unfall für den Kläger vermeidbar gewesen wäre. Der Gerichtssachverständige habe nur nicht ausgeschlossen, dass die Annäherungsgeschwindigkeit bei 78 km/h gelegen haben könne. Der Sachverständige habe rechnerisch eine vorkollisionäre Geschwindigkeit des Klägers zwischen 40 und 45 km/h ermittelt. Der Kläger habe die zulässige Geschwindigkeit nicht überschritten. Vom Zebrastreifen an habe er allenfalls auf eine Geschwindigkeit von 45 km/h beschleunigen können. Die angebliche Geschwindigkeitsüberschreitung des Klägers werde auch nicht durch den Zeugen c. gestützt, der die Geschwindigkeit des Motorrades auf 60 - 70 km/h schätzte. In seiner Aussage habe er aber auch darauf hingewiesen, sich nicht sicher zu sein. Randnummer 34 Im Rahmen der Vergleichsverhandlungen habe das Gericht eine Quote von 80 ./. 20 % vorgeschlagen, sich aber nicht festgelegt. Eine Überraschungsentscheidung liege nicht vor. Randnummer 35 Die Höhe des Schmerzensgeldes sei nicht zu beanstanden. Der Kläger sei dauerhaft beeinträchtigt. Die Hautoberfläche sei zwar verheilt. Tieferliegende Schichten seien aber vernarbt und verklebt, weshalb der Kläger auch ein Taubheitsgefühl im linken Arm habe, vom Unterarm bis zum Daumen. Randnummer 36 Zudem habe der Gerichtssachverständige festgestellt, dass das rechte Bein des Klägers unfallbedingt um etwa 2 cm verkürzt sei. Zudem habe der Sachverständige Dr. med. E. festgestellt, dass der Kläger eine Verletzung des Schultereckgelenkes durch den Unfall davongetragen habe. Diese Verletzung sei zuvor nicht entdeckt worden. Der Sachverständige habe sie eindeutig als Unfallfolge einordnen können. Er habe auch festgestellt, dass dem Kläger der Kraftansatz im linken Arm fehle, was sich auch bei einem Rechtshänder, wie dem Kläger auswirke. Insbesondere beim Sport seien Einschränkungen zu spüren, aber auch bei längerer Belastung. Randnummer 37 Das Landgericht sei in seinem Urteil darauf eingegangen, dass zunächst Invaliditätswerte durch den Sachverständigen ermittelt und genannt würden. In der mündlichen Verhandlung habe sich der Sachverständige Dr. med. E. jedoch zur MdE geäußert und den festgestellten Grad ausführlich erläutert. Die Einwendungen der Beklagten gingen daher ins Leere. Der MDE liege bei 20 %. Gegenläufige Behauptungen der Beklagten würden bestritten. Entscheidungsgründe Auf die Berufung der Beklagten hat der Senat die angefochtene Entscheidung teilweise abgeändert und die Beklagten verurteilt an den Kläger – unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 – ein weiteres Schmerzensgeld von 7.000,00 € zu zahlen, ihn von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 364,32 € freizustellen. Außerdem hat der Senat festgestellt, dass die Beklagten unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Klägers von 1/3 für weiteren materiellen und immateriellen Schaden haftet. Randnummer 38 Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: 1) Randnummer 39 Der Kläger hat gegen die Beklagten den Anspruch auf Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes in Höhe von 7.000,00 € aus §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 253 BGB, § 115 VVG a) Randnummer 40 Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Abwägung ist gemäß § 17 Abs. 1 StVG auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist.
der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist dabei eine Abwägung und Gewichtung der jeweiligen Verursachungsbeiträge vorzunehmen, wobei eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eine genaue Klärung des Unfallhergangs geboten ist (BGH, Urteil vom 28.02.2012, VI ZR 10/11, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, Urteil vom 31.03.2020, 13 U 226/15, juris Rn. 43). Im Rahmen der Abwägung der wechselseitigen Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeuge ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige oder aber zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen. Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die
VG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will. Nur vermutete Tatbeiträge oder die bloße Möglichkeit einer Schadensverursachung aufgrund geschaffener Gefährdungslage haben deswegen außer Betracht zu bleiben (ständige Rechtsprechung des BGH, Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 115/05, NJW 2007, 506; Urteil vom 27.06.2000, VI ZR 126/99, NJW 2000, 3069; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 26.07.2018, 1 U 117/17, juris Rn. 5). Die jeweils ausschließlich unstreitigen oder
gewiesenen Tatbeiträge müssen sich zudem auf den Unfall ausgewirkt haben. Der für eine Haftung erforderliche Zurechnungszusammenhang ist auch dann anzunehmen, wenn der Unfall bei ordnungsgemäßer Fahrweise des PKW zwar nicht gänzlich vermieden, es aber zu einer deutlichen Abmilderung des Unfallverlaufs und der erlittenen Schäden/Verletzungen gekommen wäre (BGH, Urteil vom 18.11.2002, VI ZR 321/02, NJW 2004,772; BGH, Urteil vom 10.10.2000, NJW 2001, 152 = NZV 2001, 35 Rn. 8; OLG Frankfurt/M. Urteil vom 15.4.2014, 16 U 213/13, NJOZ 2015, 169 Rn. 33, beck-online m.w.N.; Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48 Aufl. Einleitung Rn. 102). Randnummer 41 Der Beweis obliegt demjenigen, welcher sich auf einen in die Abwägung einzustellenden Gesichtspunkt beruft (BGH, Urteil vom 13.02.1996, VI ZR 126/95, NZV 1996, 231, 232; OLG Dresden, Urteil vom 25.02.2020, 4 U 1914/19, juris Rn. 4; OLG Schleswig, Beschluss vom 8.6.2020, 7 U 36/20). .
VO hat sich der Führer eines Fahrzeugs beim Rückwärtsfahren,
VO derjenige, der von einem Straßenteil – hier einem Parkplatz – auf die Fahrbahn einfährt, so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist. Zudem greift zu Lasten des Rückwärtsfahrenden der Anscheinsbeweis ein, dass er seiner Sorgfaltspflicht
VO iVm der Wertung des § 9 Abs. 5 StVO nicht
gekommen ist und den Unfall dadurch (mit)verursacht hat (BGH 11.10.2016 – VI ZR 66/16 = NJW 2017, 1175 Rn. 9 = r+s 2017, 93 = VersR 2017, 186 = DAR 2017, 74), so dass in der Regel von dessen Alleinhaftung auszugehen ist.
den Ausführungen des Sachverständigen W. eine vorkollisionäre Geschwindigkeit von nur bis zu 45 km. Eine Überschreitung der dort geltenden zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h steht damit nicht fest. Allerdings hat ein Verkehrsteilnehmer seine Geschwindigkeit stets den konkreten Verhältnissen anpassen.
VO darf derjenige, wer ein Fahrzeug führt, nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen, sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Der Kläger musste damit rechnen, dass rückwärtsfahrende oder ausparkende Fahrzeuge seinen Verkehrsfluss stören. Es handelt sich bei dem Unfallort um eine relativ schmale Straße, in der sich auf beiden Seiten Parkplätze befinden und in der zahlreiche Geschäfte angrenzen. Gerade um die Mittagszeit sind Einkaufsläden oder Apotheke rege frequentiert. Der Kläger musste daher, um der Verpflichtung
VO genügen zu können, von vornherein mit geringerer Geschwindigkeit und bremsbereit fahren. Ob er dem ausreichend genügt hat, kann hier auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen nicht sicher festgestellt werden. Dies kann jedoch letztlich dahinstehen. Randnummer 48 (
hält der Senat - wie es auch das Landgericht angenommen hat - ein Gesamtschmerzensgeld von rund 40.000 € für angemessen. aa) Randnummer 50 Die Höhe eines dem Geschädigten zustehenden Schmerzensgeldes ist aufgrund einer ganzheitlichen Betrachtung der den Schadensfall prägenden Umstände unter Einbeziehung der absehbaren künftigen Entwicklung des Schadensbildes zu bemessen (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.2018, VI ZR 259/15 r+s 2018, 678; Senat, Beschluss vom 10.09.2025, 7 U 43/25
juris). Das Schmerzensgeld hat hiernach einerseits die Funktion, dem Geschädigten einen angemessenen Ausgleich zu bieten für diejenigen Schäden, die nicht vermögensrechtlicher Art sind, andererseits die Genugtuungsfunktion, die dem Gedanken Rechnung tragen soll, dass der Schädiger dem Geschädigten für das, was er ihm angetan hat, Genugtuung schuldet (vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2017, 2 StR 337/14, BeckRS 2017, 118215). Bei Verkehrsunfällen kommt der Ausgleichsfunktion die maßgebliche Bedeutung zu und die Genugtuungsfunktion tritt normalerweise in den Hintergrund (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.03.2019, 1 U 66/18, NJOZ 2020, 19, 21; OLG Schleswig, Urteil vom 19.3.2024, 7 U 93/23 , juris Rn. 70 ). bb) Randnummer 51 Der Kläger erlitt durch den Unfall mehrere Knochenbrüche am linken Arm und rechten Bein, nämlich eine dislozierte Fraktur Femur rechts, eine dislozierte Fraktur Humerus links und eine distale Radiusfraktur links. Er zog sich eine Prellung des rechten Unterschenkels und multiple Schürfwunden zu. Er musste fünf Stunden notoperiert werden. Wegen der hohen Blutverluste war sein Leben bedroht. Er wurde 3 Tage intensivmedizinisch behandelt und wurde dann bis zum 29.10.2019 auf eine Normalstation verbracht. Er durchlief danach eine stationäre Rehabilitationsbehandlung. Als ein knappes Jahr
dem Unfall Material entfernt wurde, kam es zum erneuten Oberschenkelbruch. Es wurde eine erneute Rehabilitationsbehandlung erforderlich. Bei der Beseitigung der Platte im Arm wurde ein Nerv beschädigt. Noch heute befindet sich ein eingewachsener Draht im Arm und es treten Taubheitsgefühle auf. Es sind mehrere sichtbare Narben verblieben. Aufgrund des Verlaufs musste der Kläger zweimal neu laufen lernen. Er musste ein Jahr in der Berufsschule wiederholen. Das betroffene Bein ist 2 cm verkürzt. Er ist nicht mehr in der Lage so intensiv zu trainieren wie vor dem Unfall. Das alles rechtfertigt ohne Berücksichtigung eines Mitverschuldens ein Gesamtschmerzensgeld von 40.000,00 €. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens und der bereits geleisteten 20.000,00 € verbleibt ein Anspruch von 7.000,00 €. Der Senat hat dabei unter anderem das Urteil des OLG Hamm vom 23.08.2000, 13 U 73/00 - juris - und das Urteil des OLG Rostock vom 14.06.2002, 8 U 79/00 - juris - herangezogen. 2) Randnummer 52 Entsprechend der Ausführungen war das Mitverschulden im Rahmen des Feststellungsanspruchs zu berücksichtigen. 3) Randnummer 53 Ein weitergehender Anspruch auf Erstattung der geltend gemacht materiellen Schäden besteht nicht. Das Landgericht hat diesbezüglich 2.541,13 € zugesprochen, von denen die Beklagte zu 1) 2.037,71 €
Verkündung des Urteils gemäß Abrechnung vom 24.07.2025 gezahlt hat. Dies entspricht einschließlich tenoriertem Zinsanspruch 2/3 des zugesprochenen Betrages. Dem Kläger steht damit kein weitergehender Betrag zu. 4) Randnummer 54 Der Kläger hat einen Anspruch auf Freistellung von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 370,59 €. Der Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten richtet sich
einer 1,6 Gebühr einem Streitwert von bis zu 30.000 € (= 1.528 €) zuzüglich Nebenkostenpauschale von 20 € sowie Mehrwertsteuer über 294,12 €. Die geltend gemachte 1,6 Gebühr ist nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Senatsrechtsprechung und entspricht im Übrigen auch der Abrechnung der Beklagten im Schriftsatz vom 07.10.2026. Abzüglich gezahlter 1.173,82 € sowie weiterer gezahlter 297,98 € verbleibt ein Anspruch auf Freistellung in Höhe von 364,32 €. Soweit die Beklagten im Rahmen der Berufungserwiderung angegeben haben, bereits 1.226,17 € gezahlt zu haben, ist dies aus der Akte nicht
vollziehbar. Möglicherweise handelt es sich um einen Schreibfehler, da der Betrag dem ausgeurteilten Betrag entspricht. 5) Randnummer 55 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 a, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Soweit die Parteien den Rechtsstreit in dem ersten Rechtszug und in der Berufungsinstanz übereinstimmend für erledigt erklärt haben, waren die Kosten den Beklagten aufzuerlegen. Gemäß § 91a ZPO entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes
billigem Ermessen. Dies führt zu einer Kostentragungslast der Beklagten, da die Klage insoweit ursprünglich begründet war und sich allein durch die Zahlung der Beklagten erledigt hat. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001647738
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