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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht 7. Zivilsenat 7 U 49/26 Beschluss 1. Ein „Anmeldeformular“ für eine Hundeauslauffläche, in dem auf die Gefa

Leitsatz

  1. Ein „Anmeldeformular“ für eine Hundeauslauffläche, in dem auf die Gefahren durch spielende Hunde und die Tierhalterhaftung hingewiesen wird, enthält nicht ohne weiteres eine über die gesetzlichen Normen hinausgehende Haftungsübernahme. Die Erklärung ist nach dem objektiven Empfängerhorizont auszulegen. Es kommt nicht darauf an, welche Bedeutung ihr der Verwender des Formular beimisst.
  2. Wird ein Besucher einer Hundeauslauffläche, die ca. 1,2 ha groß ist und zur Zeit des Unfalls nur mäßig frequentiert ist (ca. 15 Hunde), auf dieser durch spielende Hunde verletzt, ist der Anwendungsbereich des § 833 BGB eröffnet, wenn der Besucher nach den Regeln des Platzes die Auslauffläche betreten durfte und er darauf vertrauen durfte, dass die anderen Besucher ihre Hunde „im Auge behalten“, um ggf. auf sie einwirken zu können.
  3. Für den Besucher einer Hundeauslauffläche ist im Hinblick auf die dort gesteigerte Gefährdung durch spielende und rennende Hunde objektiv und subjektiv vorhersehbar, so dass er den drohenden Gefahren vorzubeugen hat. Er hat die spielenden Hunde – soweit als möglich – im Auge zu halten. Tut er dies nicht, trifft ihn ein Mitverschulden, wenn er den Unfall hätte vermeiden können. Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe,
  4. März 2026, 2 O 27/25, Teilurteil Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Klägerin macht Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche aus einem Unfallgeschehen vom 27.03.2022 geltend, welches sich gegen 13.30 Uhr auf der Hundefreilauffläche in E. ereignete. Randnummer 2 Die Klägerin suchte kurz vor dem vorstehenden Zeitpunkt mit ihrem Hund die benannte Hundewiese in E. auf. Zu diesem Zeitpunkt waren noch etwa 15 Hunde auf der Wiese mit einer Fläche von immerhin 12.000 qm. Alle Hundehalter füllen vor dem erstmaligen Betreten der Hundewiese eine Anmeldung aus. In der Erklärung wird abgefragt, ob der Hund versichert und gesund ist. Gegen Ende heißt es: „Ich bin mir bewusst, dass sich mein Hund/meine Hunde beim Spielen, Toben, Raufen etc. verletzen kann/können, bzw. verletzt werden kann/können. Für Sach- und Personenschäden, die durch meinen Hund/meine Hunde entstehen, hafte ich als Hundehalter.“ Randnummer 3 Die Beklagte zu 1) mit ihrem Labrador-Retriever sowie die Beklagte zu 2) mit ihrem Bernhardiner besuchten an diesem Tag ebenfalls die Hundewiese. Randnummer 4 Vor dem Unfall unterhielt sich die Klägerin auf der Hundewiese mit einem Bekannten, dem Zeugen K.. In welche Richtung sie dabei blickte, ist streitig. Die beiden Hunde der Beklagten rannten gemeinsam heran und kollidierten mit der Klägerin. Die Beklagten befanden sich nicht in der Nähe ihrer Hunde. Randnummer 5 Die Klägerin stürzte und verletzte sich. Die Parteien streiten über Grund und Höhe der Ansprüche der Klägerin. Randnummer 6 Die Klägerin hat im ersten Rechtszug beantragt: Randnummer 7
  5. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin ein angemessenes Schmerzensgeld nebst 5 %-Punkten Zinsen p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.05.2022 zu zahlen; Randnummer 8
  6. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin Schadensersatz in Höhe von € 13.233,08 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz auf € 4.000,00 seit dem 20.05.2022, auf weitere € 4.369,70 ab dem 13.09.2022 sowie auf weitere € 4.863,38 ab Klagzustellung zu zahlen; Randnummer 9
  7. festzustellen, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis am 27.03.2022 auf dem Freilaufgelände für Hunde in E., entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen; Randnummer 10
  8. die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen zu verurteilen, an die Klägerin vorgerichtliche Kosten in Höhe von € 1.507,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten p. a. über dem Basiszinssatz ab Klagzustellung zu zahlen; Randnummer 11
  9. den Beklagten gesamtschuldnerisch die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Randnummer 12 Die Beklagten haben im ersten Rechtszug beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Das Landgericht hat im Wege des Grundurteils festgestellt, dass die geltend gemachten Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens der Klägerin von 50 % bestehen. Außerdem hat es im Wege des Teil-Endurteils festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, sämtliche künftigen materiellen und immateriellen Schäden der Klägerin unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens von 50 % zu tragen. Zur Begründung heißt es: Die Klägerin habe gegen die Beklagten als Gesamtschuldner einen Anspruch aus § 833 BGB. Die Anspruchsvoraussetzungen lägen vor. Es liege auch sogenanntes Handeln auf eigene Gefahr vor. Der Tatbestand des Handels auf eigene Gefahr sei erfüllt, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe, obwohl er die besonderen Umstände kenne, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen. Anders als bei der Entscheidung des OLG Celle (Urteil vom 08.07.2014, 20 U 49/13) werde hier vorliegend die Haftung der Beklagten nicht vollständig verdrängt. Auf den von den Parteien eingereichten Fotos sei zu erkennen, dass es auf der Wiese vereinzelt mit Abstand zueinander Spielgeräte für Hunde gebe. Es sei aber gleichwohl eine weitflächige Auslaufwiese, die zum Rennen und Toben gedacht sei und kein Hundespielplatz. Geräte seien auch nicht mittig als Spielplatz angesiedelt. Es sei daher so, dass sich die Gefahr, von einem Hund angerannt zu werden, durch den Aufenthalt mittig auf der Wiese vorliegend nicht erhöht habe. Die Hunde hätten auch am Rand der Wiese rennen und toben können. Für das Gericht liege keine Sorgfaltspflichtverletzung darin, dass sich die Klägerin unterhalten habe. Es könne nicht erwartet werden, dass sich der Besucher einer Hundewiese nicht auch seinem Hund oder einem anderen Besucher zuwende. Es könne nicht verlangt werden, sich die ganze Zeit ausschließlich damit zu befassen, die anderen Hunde aufmerksam zu beobachten. Soweit sich die Parteien über die Blickrichtung streiten, scheine dies vorliegend nicht entscheidend. Das Gericht gehe davon aus, dass die Klägerin zum Zeitpunkt des Zusammenstoßes Sneakerschuhe mit Keilabsatz getragen habe. Diese Gefahrerhöhung rechtfertige eine Haftungskürzung auf Null ebenfalls nicht. Der Bundesgerichtshof führe stets aus, dass eine vollständige Haftungsfreistellung nur in eng begrenzten Ausnahmefällen möglich sei. Ein solcher liege hier nicht vor. Randnummer 15 Auch die Unterzeichnung des Anmeldeformulars ändere nichts. Die Formulierungen begründeten keine primäre Haftungsverpflichtung. Sie bezögen sich auf die Haftung, soweit sie nach dem Gesetz entstanden seien. Randnummer 16 Eine Quotelung nach § 254 BGB von 50 % sei bei Würdigung aller Umstände angemessen. Alle Beteiligten hätten sich sozial adäquat verhalten. Ein überwiegender Verschuldensanteil sei weder auf Klägerseite noch auf Seiten der Beklagten zu erkennen. Es könne den Hundehaltern nicht vorgeworfen werden, dass sie auf der Hundeauslaufwiese ihre Hunde ohne Leine schnell und miteinander laufen ließen. Randnummer 17 Gegen dieses Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Das Landgericht habe rechtsfehlerhaft ein Handeln der Klägerin auf eigene Gefahr bejaht. Ein solches erfordere eine konkrete Gefahrenlage. Der Besuch einer Hundewiese stelle keine konkrete Gefahrenlage dar. Die Klägerin besuche die Hundefreilauffläche grundsätzlich in der zweiten Hälfte der Öffnungszeit, weil dann deutlich weniger Hunde die Fläche frequentierten. Die Klägerin habe die Fläche bereits jahrelang ohne besondere Vorkommnisse besucht. Auf der großen Hundefreifläche hätten sich weiträumig verteilt etwa 15 Hunde befunden, als die Klägerin die Freilauffläche betreten habe. Überdies habe sie sich abseits am Rande entfernt von sämtlichen spielenden Hunden begeben. Das Gericht hätte den Augenzeugen K. zum Tatgeschehen, der Örtlichkeit und den näheren Umständen zum Zeitpunkt des Unfallereignisses befragen müssen. Das habe das Gericht versäumt und sei damit aufgrund falscher Sachverhalts- und fehlerhafter Beweiswürdigung zum beanstandeten Ergebnis gekommen. Die herangezogene Entscheidung des OLG Celle sei nicht einschlägig. Die von der Klägerin benannten Entscheidungen seien übergangen worden. Das Landgericht habe die Entscheidung des OLG Celle zudem fehlerhaft gewürdigt. Randnummer 18 Tatsächlich habe sich die in § 833 BGB normierte typische Tiergefahr realisiert. Dazu gehöre auch das An- und Umrennen von Personen. Die Klägerin habe kein ungewöhnliches Risiko übernommen. Randnummer 19 Zu berücksichtigen sei auch, dass die Beklagten beim Betreten der Hundefreilauffläche die dort vorgegebenen Spielregeln anerkannt hätten. Dazu gehöre, dass die Hunde über Grundgehorsam verfügen und von ihren Haltern abrufbar sein müssen. Der Hundehalter habe die Aufsichtspflicht über seinen Hund. Diese Spielregeln seien von den Beklagten nicht eingehalten worden. Andernfalls hätten sie ihren Hunden mit Kommandos Einhalt gebieten können. Das taten sie nicht. Randnummer 20 Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen des Gerichts zum Schuhwerk. Die Klägerin habe keine Sneaker mit Keilabsatz getragen. Sie habe Sneaker mit einer leichten Erhöhung hinten im Schuh getragen. Dabei handele es sich um übliche Straßenschuhe. Schuhwerk führe ohnehin nicht zu einem Mitverschulden, einerlei um welche Art von Schuhen es sich handele. Randnummer 21 Die Beklagten hätten zudem mit der Anmeldung ausdrücklich ihre Haftungsübernahme für Sach- und Personenschäden, die durch ihren Hund entstehen sollten, übernommen. Die Klausel bedürfe keiner Auslegung. Sie sei eindeutig und klar gefasst. Sie beziehe sich gerade nicht auf die Haftung, soweit sie nach dem Gesetz entstehe. Dann hätte es einer solchen Klausel nicht bedurft. Es sei unter Beweis der Betreiberin und Verwenderin der Anmeldeformulare gestellt worden, dass die Klausel gerade aufgenommen worden sei, um Rechtsstreitigkeiten wie diese zu vermeiden. Zumindest hatte das Gericht, wenn es eine andere Ansicht vertreten wolle als wortwörtlich in der Anmeldung aufgeführt, dem Beweisangebot nachgehen müssen. Tatsächlich ergebe die Klausel keinen Sinn, wenn sie lediglich die gesetzliche Haftung meine. Randnummer 22 Die vom Gericht vorgenommene Quotelung überzeuge nicht. Unerhebliche sei, ob sich die Beklagten sozialadäquat verhalten hätten. Bei § 833 BGB handele es sich um eine Gefährdungshaftung. Diese stelle gerade nicht auf sozialadäquates Verhalten der Hundehalter ab, sondern diene dem Umstand, dass andere der nur unzulänglich beherrschbaren Tiergefahr ausgesetzt würden. Davon könne nur in begrenzten Ausnahmefällen abgewichen werden. Ein solcher liege hier jedoch offenkundig nicht vor. Randnummer 23 Die Klägerin beantragt, Randnummer 24 unter teilweiser Abänderung des am 18.03.2026 verkündeten und am 23.03.2026 zugestellten Teil-Grund und Teil-End-Urteils des Landgerichts - Az. 2 O 27/25 - zu erkennen: Randnummer 25
  10. Die Klage ist hinsichtlich des mit dem Klagantrag zu
  11. geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs nebst Zinsen und der mit den Klaganträgen zu
  12. und
  13. geltend gemachten Schadensersatzansprüche nebst Zinsen gegen die Beklagten als Gesamtschuldnerinnen jeweils dem Grunde nach über die in
  14. Instanz zuerkannten 50 % hinaus um weitere 50 %, mithin insgesamt in Höhe von 100 %, gerechtfertigt. Randnummer 26
  15. Es wird festgestellt, dass die Beklagten gesamtschuldnerisch verpflichtet sind, der Klägerin sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, welche ihr in Zukunft aus dem Unfallereignis am 27.03.2022 auf dem Freilaufgelände für Hunde in E. entstehen, über die in
  16. Instanz zuerkannten 50 % hinausgehende weitere 50 %, mithin zu 100 %, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen. Randnummer 27 Die Beklagte zu 2 beantragt, Randnummer 28 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 29 Berufungserwiderungen liegen bislang nicht vor, von der Beklagten zu 1) bislang auch kein Antrag. Entscheidungsgründe Randnummer 30 Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Dies ergibt sich aus folgenden Gründen. Randnummer 31 Das Landgericht ist im Ergebnis zu Recht von einer Haftungsquote von 50 % ausgegangen. 1) Randnummer 32 Die Anmeldeerklärung beinhaltet keine vollständige Haftungsübernahme durch die Beklagten. Der Senat muss nicht entscheiden, ob eine uneingeschränkte Haftungsübernahme im Rahmen von AGB überhaupt möglich ist. Die als Anlage K1 vorgelegte Erklärung beinhaltet eine solche zumindest nicht. Die Anmeldeerklärung weist die Hundehalter auf die Gefahren des Hundeplatzes hin (nämlich dass es durch tobende und spielende Hunde zu Verletzungen kommen kann), zum anderen wird den Betretenden noch einmal bewusst gemacht, dass es die im Gesetz verankerte Tierhalterhaftung gibt. Die Erklärung dient der Betreiberin ersichtlich auch dazu, sich selbst von einer Haftung freizuzeichnen. Dass durch das Formular von den Hundehaltern über die Gesetzeslage hinausgehende Einstandspflichten übernommen werden sollen, ergibt sich aus dem Formular nicht. Insoweit kommt es auf eine Auslegung des Formulars nach dem objektiven Empfängerhorizont an und nicht auf den Willen der Verwenderin. Einer Vernehmung der Betreiberin der Hundefreifläche über ihr Verständnis des Formulars bedurfte es daher nicht. 2) Randnummer 33 Ebensowenig bedurfte es einer Zeugenvernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen K. und A. zu den näheren Umständen des Unfalls. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung die Angaben der Klägerin zugrunde gelegt, insbesondere, dass die Hunde der Beklagten sie von der Seite umgelaufen haben und dass sich nur ca. 15 Hunde auf der 1,2 ha großen Wiese befunden haben. Dass sich einige Hindernisse pp. auf der Auslauffläche befinden, steht nach den zur Akte gereichten Anlagen fest. Welche Umstände konkret noch einer Aufklärung bedurft hätten, trägt die Klägerin nicht vor. Randnummer 34 Bezogen auf das Schuhwerk der Klägerin (Keilabsatz oder ähnliches) ist derzeit noch offen, ob sich der Umstand tatsächlich auf den Sturz ausgewirkt hat. Der Umstand kann daher zumindest nicht zu Lasten der Klägerin berücksichtigt werden. 3) Randnummer 35 Zu Recht hat das Landgericht ein Mitverschulden der Klägerin in Höhe von 50 % angenommen. a) Randnummer 36 Soweit die Klägerin ausführt, dass das Begeben in den Bereich einer normalen Tiergefahr für die Annahme von Mitverschulden nicht ausreiche, sondern „besondere Umstände“ hinzukommen müssten, meint die Klägerin Fälle, in denen diskutiert wird, ob aufgrund der besonderen Umstände überhaupt der Schutzbereich des § 833 BGB eröffnet ist, oder ob der Anspruch aus Tierhalterhaftung vollständig hinter dem eigenen Verhalten zurücktritt (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB,
  17. Auflage 2024, § 833, Rn. 27, 28; Förster BeckOK BGB, Hau/Poseck, Stand 01.05.2026, § 833 Rn. 22, 23). Genau mit dieser Frage befasst sich auch das von der Klägerin zitierte Urteil des BGH vom 11.06.2024, VI ZR 381/
  18. Einen solchen Fall hat das Landgericht hier zu Recht nicht angenommen. Dass kein vergleichbarer Fall vorliegt, ergibt sich bereits daraus, dass auf dem 1,2 ha großen Platz nur relativ wenige Hunde waren und die Klägerin darauf vertrauen durfte, dass alle Hundehalter „auf ihre Hunde ein Auge haben“. Auch ergibt sich aus den in dem ersten Rechtszug zur Akte gereichten „Spielregeln“, dass es den Hundehaltern erlaubt ist, die Fläche zu betreten, um ggf. auf ihre Hunde einwirken zu können. b) Randnummer 37 Das Landgericht hat lediglich unter dem Gesichtspunkt des Mitverschuldens abgewogen, dass die Klägerin sich in eine gefahrgeneigte Situation gebracht hat, als sie die Hundefreilauffläche betreten hat. Dies ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Randnummer 38 Allerdings trifft die Klägerin ein eigenes Verschulden nach § 254 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 276 Abs. 2 BGB, weil sie die Sorgfalt außer Acht gelassen hat, die ein ordentlicher und verständiger Mensch zur Vermeidung eigenen Schadens anzuwenden pflegt (ständige Rspr., vgl. BGH Urt. v. 17.6.2014 - VI ZR 281/13, NZV 2014, 399 Rn. 9 m. w. N.; OLG Hamm, Beschl. v. 19.12.2022 - 7 U 54/22, r+s 2023, 779 = juris Rn. 39). Randnummer 39 Entgegen ihrer Auffassung war die Möglichkeit des Eintritts einer Rechtsgutsverletzung durch das Verweilen auf der Hundewiese im Hinblick auf die dort gesteigerte Gefährdung durch spielende und rennende Hunde für die Klägerin objektiv und subjektiv vorhersehbar, so dass sie den drohenden Gefahren vorzubeugen hatte (vgl. allgemein nur BGH Urt. v. 14.3.2006 - X ZR 46/04, NJW-RR 2006, 965 Rn. 12). Dass eine gesteigerte Gefahrensituation bestand, ergibt sich bereits aus dem Anmeldezettel, auf dem auf die Verletzungsgefahr hingewiesen wird. Dass diese nicht nur die Hunde betrifft, sondern auch die begleitenden Hundehalter, liegt auf der Hand. Zudem sind Personenschäden dort ausdrücklich aufgeführt. Auf der Auslauffläche laufen, spielen und toben Tiere unterschiedlicher Art und Größe herum, die - gerade wenn sie wie die Tiere der Beklagten einiges an Gewicht und Größe aufzuweisen haben - für die begleitenden Halter und Besucher der Hundefläche ebenfalls eine nicht unerhebliche Gefahr darstellen. Randnummer 40 Die Besucher der Auslauffläche trifft daher die Obliegenheit, spielende Hunde, soweit wie möglich, im Auge zu behalten (OLG Hamm, Urteil vom 21.11.2025, 7 U 49/24, juris). Dem ist die Klägerin nicht nachgekommen, wie sich aus ihren eigenen Angaben ergibt. Sie gab im Rahmen der Anhörung an, „nur im Blickwinkel irgendwie Fell“ gesehen zu haben, während sie mit dem Zeugen K. gesprochen habe. Sie hat im Rahmen der Anhörung auch angegeben, zum Eingang und zur Straße geblickt zu haben. Daraus ergibt sich, dass sie mit dem Rücken zur Freilaufwiese gestanden hat. Zugleich hat sie damit eingeräumt, die Hunde vor dem Unfall nicht aufmerksam beobachtet zu haben. Wenn sie dies getan hätte, hätte sie rechtzeitig einige Schritte zur Seite machen können, um den Unfall zu vermeiden. Dass ihr das nicht möglich gewesen wäre, ist nicht erkennbar. Insbesondere steht dem nicht entgegen, dass die Hunde der Beklagten schnell gelaufen sind. Selbst wenn man dies als zutreffend unterstellt, können die Hunde nicht unvermittelt neben ihr erschienen sein. Randnummer 41 Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich zur Zeit des Unfalls nur relativ wenige Tiere auf der 1,2 ha großen Fläche befunden haben. Dennoch war das Betreten der Fläche nicht ohne Gefahr, da nicht vorhersehbar ist, welche Strecke die Hunde laufen und wo sie spielen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001648561

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