G). Asylgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798),
G). ) rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat Anspruch auf die beantragte Verpflichtung des Bundesamtes und entsprechende Aufhebung des Bescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 12 Das Gericht folgt zwar – ausgenommen die materiell-rechtlichen Rahmenbedingungen betreffend das vorherige Asylgesetz – der grundsätzlichen Darstellung im angegriffenen Bescheid und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab (§ 77 Abs. 3 AsylG). Allerdings gelangt das Gericht nach der persönlichen Anhörung der Klägerin zu einer von derjenigen des Bundesamtes abweichenden Bewertung des Vortrags. Randnummer 13 Betreffend sog. Altverfahren gilt materiell-rechtlich die Statusverordnung 2 Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. (im Folgenden: Status-VO) und asylverfahrensrechtlich das Asylgesetz in der bis zum 12. Juni 2026 geltenden Fassung, nachfolgend: AsylG a. F. (vgl. nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 13 -15 m. w. N.). Randnummer 14 Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 13 Status-VO. Hiernach erkennt die Asylbehörde einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Das Gericht muss insoweit nach § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Wahrheit – und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit – des behaupteten individuellen Schicksals und der Richtigkeit der Prognose drohender Verfolgung gewinnen. Es obliegt dabei dem Asylbewerber, seine Gründe für das Vorliegen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig zu schildern (vgl. für die Maßstäbe im Detail nur Urteil der Kammer vom 30. Juni 2026 – 5 A 345/24 –, juris Rn. 16 -19 m. w. N. auf das Bezug genommen wird). Randnummer 15 Das Gericht ist in diesem Einzelfall davon überzeugt, dass die Klägerin homosexuell ist. Ihr ist es in der mündlichen Verhandlung gelungen ihre Homosexualität zur vollen Überzeugung des Gerichts nachzuweisen. Die volle Überzeugung des erkennenden Einzelrichters resultiert aus der umfassenden Würdigung aller von der Klägerin dargelegten Umstände ihres individuellen Einzelfalls und dem Eindruck in der mündlichen Verhandlung, wonach ihre Homosexualität feststeht und wodurch in Bezug auf den Iran bei einem vernünftig denkenden Menschen Verfolgungs- und Rückkehrfurcht entsteht (vgl. OVG Schleswig, Urteil vom 16. November 2017 - 4 LB 30/14 -, juris Rn. 28 -35). Denn es ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin durch iranische Sicherheitsbehörden resultierend aus ihrer in der mündlichen Verhandlung durchweg überzeugend geschilderten Homosexualität von staatlichen Verfolgungsmaßnahmen bedroht wäre. Im Einzelnen: Randnummer 16 Homosexuelle Menschen bilden im Iran eine soziale Gruppe im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d und Sätze 2 und 3 Status-VO. Randnummer 17 Danach umfasst der Begriff der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe insbesondere die Zugehörigkeit zu einer Gruppe, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder der Gruppe tatsächlich oder nach gemeinhin vertretener Auffassung angeborene Merkmale, einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, oder ein Merkmal oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass die betreffende Person nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten (vgl. Art. 10 Abs. 1 Satz 1 lit. d
G). 2) Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001648784
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.