Verfahrensgang nachgehend Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, kein Datum verfügbar, 9 U 25/23, Entscheidung Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird festgesetzt auf bis zu 19.000 EUR. Tatbestand Randnummer Randnummer 1 Die Parteien streiten in der Hauptsache über einen Zahlungsanspruch des Klägers im Hinblick auf die monatliche Vorwegentnahme für seinen Gewinnanteil, Einsichtsrechte des Klägers sowie die Gewährung von Zugängen für den Kläger zu verschiedenen EDV-Bereichen einschließlich bestimmter E-Mail-Postfächer der Beklagten. Randnummer 2 Der Kläger und Herr ......... ......... schlossen am 27. November 2020 einen Gesellschaftsvertrag, nach welchem Herr ......... ......... Komplementär und der Kläger Kommanditist der hiesigen Beklagten werden sollten. Wegen der Einzelheiten des Gesellschaftsvertrages wird auf die von dem Kläger als Anlage K2 vorgelegte Kopie der notariellen Urkunde des Notars ........., Kiel (Nr. 286 der Urkundenrolle Jahr 2020), Bezug genommen. Nach gut einjähriger Zusammenarbeit der beiden vorgenannten Gesellschafter entstand zwischen ihnen Anfang des Jahres 2022 Streit. Mit anwaltlichem Schreiben vom 18.03.2022 erklärte Herr ......... ......... die Anfechtung des Gesellschaftsvertrages wegen angeblicher arglistiger Täuschung über die Bereitschaft des Klägers zur Mitarbeit insbesondere; Herr ......... ......... schloss den hiesigen Kläger von Zugängen zu EDV-Bereichen der hiesigen Beklagten und Einsichtsmöglichkeiten aus, ferner stellte er Zahlungen wegen der Vorwegentnahme auf die Gewinnanteile des hiesigen Klägers für die Zeit ab April 2022 ein. Randnummer 3 Der Kläger hält diese Einstellung der Zahlung, Verweigerung von Einsichtsmöglichkeiten in geschäftliche Unterlagen der Beklagten und den fehlenden Zugang zu EDV-Bereichen der Beklagten für unrechtmäßig; abgesehen davon, dass die Vorwürfe des Herrn ......... ......... absurd seien, ändere die von Herrn ......... ......... erklärte Anfechtung des Gesellschaftsvertrages nichts an den ihm, dem Kläger, weiterhin zustehenden Rechten auf Zahlung, Einsicht und Zugang zu EDV-Bereichen der Beklagten. Randnummer 4 Der Kläger beantragt: Randnummer 5 1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 8.066,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Randnummer 6 2. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger unbeschränkt Einsicht in die Handelsbücher und die Papiere der Beklagten zu gestatten. Die Einsicht umfasst: Randnummer 7 a. die Handelsbücher; Randnummer 8 b. Übersichten über Forderungen und Verbindlichkeiten; c. die Kassenaufzeichnungen und die Kasse selbst; Randnummer 9 d. Verträge, Korrespondenz, Aktenvermerke, Kundenverbindungen und sämtlichen Schriftverkehr, gleich, ob in Schrift-oder sonstiger Form; Randnummer 10 e. EDV-Aufzeichnungen, Datenträger jedweder Art einschließlich virtueller Datenspeicher wie zum Beispiel in der Remotedesktopverbindung mit der Bezeichnung „RDP .........“ zum firmeneigenen Terminalserver, den firmeneigenen DATEV-Account sowie das firmeneigene Verwaltungsprogramm assfinet AMS; Randnummer 11 f. die steuerlichen Verhältnisse; Randnummer 12 g. die Geschäftspläne samt Vorausschauen und Gewinnerwartungen; Randnummer 13 h. den Stand des Gesellschaftsvermögens Randnummer 14 i. Privataufzeichnungen Dritter, gleich, ob Gesellschafter oder Mitarbeiter oder sonstige Personen, sofern es sich um Geschäftsaufzeichnungen handelt oder solche darin enthalten sind. Randnummer 15 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Zugänge Randnummer 16 a. zum firmeneigenen DATEV-Account, über das die Buchhaltung der Gesellschaft erfolgt; Randnummer 17 b. zur Remotedesktopverbindung „RDP .........“ über den firmeneigenen Terminalserver, c. zum firmeneigenen Verwaltungsprogramm assfinet AMS, Randnummer 18 d. zum persönlichen Outlook-Postfach des Klägers unter der E-Mailadresse post@.........-..........de sowie Randnummer 19 e. zum Gemeinschaftspostfach office@.........-..........de, Randnummer 20 wieder einzuräumen und dem Kläger die Login-Daten (Benutzerkennungen und Passwörter) mitzuteilen. Randnummer 21 4. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 520,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen. Randnummer 22 Die Beklagte beantragt, Randnummer 23 die Klage abzuweisen. Randnummer 24 Die Beklagte ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig, weil der Kläger das erforderliche Mediationsverfahren gemäß § 26 des Gesellschaftsvertrages nicht durchgeführt habe. Im übrigen sei die Klage auch unbegründet, da die arglistige Täuschung des Klägers gegenüber Herrn ......... ......... auf die vertraglichen Regelungen durchschlage, aus welchen der Kläger mit der hiesigen Klage nunmehr Gesellschafterrechte für sich in Anspruch nehme. Randnummer 25 Der Kläger hat zunächst vorgetragen, er habe das gemäß §26 des Gesellschaftsvertrages erforderliche Mediationsverfahren durchgeführt (S. 7 der Klageschrift, Bl. 8 d.A.; Schriftsatz vom 20.08.2022, S. 1, Bl. 37). Später, nämlich im Termin vom 07.02.2023, hat der Kläger die Auffassung vertreten, ein solches Mediationsverfahren sei hier überhaupt nicht nötig, die Berufung der Beklagten auf die Durchführung eines Mediationsverfahrens stelle einen unzulässigen Rechtsmissbrauch dar und widerspreche den Grundsätzen von Treu und Glauben. Außerdem meint der Kläger, § 26 des Gesellschaftsvertrages betreffe nicht Streitigkeiten zwischen einem Gesellschafter und der Gesellschaft als solcher (vgl. Terminsprotokoll, S. 3, Bl. 84, und Schriftsatz vom 15.02.2023, S. 1 ff., Bl. 88 ff.). Randnummer 26 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Terminsprotokoll vom 07.02.2023 Bezug genommen. Randnummer 27 Der Kläger hat nach Schluss der mündlichen Verhandlung den nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 15.02.2023 eingereicht. Entscheidungsgründe Randnummer 28 Die Klage ist derzeit unzulässig. Randnummer 29 Die Klagbarkeit des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist hier derzeit ausgeschlossen. Denn der Kläger hat entgegen den zwischen den Parteien in §26 des Gesellschaftsvertrages vereinbarten Regelungen die vorliegende Klage bei Gericht eingereicht, ohn e dass das danach erforderliche Mediationsverfahren zuvor durchgeführt worden wäre; die Beklagte hat die fehlende Durchführung des Mediationsverfahrens bereits in der Klagerwiderung gerügt. Randnummer 30 Nach der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Teilurteil vom 29.04.2015 -2 U 31/14 -, zitiert nach juris, Rz. 26 f.; OLG Bamberg, Beschlüsse vom 17.01.2022 und 08.02.2022 -6 U 98/21 -, zitiert nach juris, insbesondere Rz. 40 ff. betreffend den erstgenannten Beschluss; Greger in Zöller, ZPO, 34. A., Vor § 253 Rn. 19a, jeweils mwN) führen Mediationsklauseln in Verträgen im Rahmen ihres Anwendungsbereichs dann zur (vorübergehenden) Unzulässigkeit der Klage wegen mangelnder Klagbarkeit, wenn ein Vertragspartner ein nach der jeweiligen Mediationsklausel erforderliches vorheriges Mediationsverfahren vor gerichtlicher Geltendmachung seiner (vermeintlichen) Ansprüche nicht durchführt und der andere Vertragspartner dieses Vorgehen unter Berufung auf die Mediationsklausel rügt. Bezug genommen wird dabei häufig auf die vergleichbare Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Schlichtungsklauseln (vgl. BGH, Urteil vom 29.10.2008 -XII ZR 165/06 -, zitiert nach juris, Rz. 18 ff.). Das Gericht schließt sich hier dieser unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck derartiger Klauseln überzeugenden Auffassung an; die in vereinzelten gerichtlichen Entscheidungen vertretene andere Auffassung überzeugt das Gericht nicht. Von den Parteien freiwillig im Rahmen ihrer Privatautonomie vereinbarte Mediationsklauseln würden „leerlaufen“, könnten sie schlicht durch Einreichung von Klagen ohne vorherige konkrete Bemühungen um eine gütliche Streitbeilegung ohne Klageverfahren im Wege der Mediation umgangen werden. Das Ziel der Deeskalation etwaiger Konflikte durch Mediationsklauseln würde so nicht erreicht. Der Freiwilligkeitsgedanke der Mediation findet seine Umsetzung in der Freiwilligkeit der Vereinbarung der Mediationsklausel. Randnummer 31 Gem. § 26 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages ist die Beschreitung des Rechtswegs in allen Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Gesellschaftsvertrag erst zulässig, wenn eine Partei oder der Mediator die Mediation schriftlich für gescheitert erklärt hat; dabei ist die Erklärung erst zulässig, wenn eine erste gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator stattgefunden hat oder wenn seit dem Mediationsantrag zwei Monate verstrichen sind, ohne dass es zu einer ersten Mediationssitzung gekommen ist (vgl. S. 15 des Gesellschaftsvertrages, Anlage K 2). Eine gemeinsame Verhandlung mit dem Mediator oder auch nur ein Mediationsantrag des Klägers (oder der Beklagten) betreffend die hier geltend gemachten Ansprüche vor Beschreitung des Rechtswegs, also vor Einreichung der Klageschrift am 17.Mai 2022, ist nicht festzustellen. Es liegt hier auch keine der in §26 Abs. 4 des Gesellschaftsvertrages geregelten oder nach sonstigen allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zulässigen Ausnahmen von der -auch von dem Klägerfreiwillig übernommenen Verpflichtung vor, zur Beilegung aller Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ein Mediationsverfahren (qualifizierte Schlichtung) durchzuführen (vgl. § 26 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages). Randnummer 32 Insbesondere stellt die am 06.05.2022 durchgeführte außergerichtliche Mediationssitzung bei dem Mediator Dr. .........zur Überzeugung des Gerichts keine (gescheiterte) Mediation im Sinne von § 26 des Gesellschaftsvertrages betreffend die hier vom Kläger verfolgten Ansprüche dar. Es fehlt bereits an substantiiertem Vortrag des Klägers dazu, dass im Rahmen dieses Mediationstermins über die hier geltend gemachten Ansprüche (mit-)verhandelt worden wäre. Der Kläger behauptet dies zwar pauschal, während die Beklagte dies bestreitet. Folgende Erwägungen sprechen aber deutlich gegen einen solchen Inhalt der Mediationsverhandlung: Die Beklagte als solche war ausweislich des Protokolls über die Mediationssitzung gar nicht Teilnehmerin der Mediation (vgl. Anlage K 4), auch nicht etwa im Wege der Vertretung, insbesondere nicht der anwaltlichen Vertretung. So führt der Mediator Dr. .........unter II. 2 des Protokolls als „Medianten“ ausdrücklich nur den Kläger (unter
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.