Leitsatz Eine dauernde und schwerwiegende Beeinträchtigung der Lebensgestaltung sowie der Arbeits- und Leistungsfähigkeit infolge einer Substanzkonsumstörung im Sinne des § 64 StGB liegt auch dann vor
§ 29Abs. 1 Nr. 3 Bt
MG. Randnummer 127 Weiter verwirklichte er
§ 34Abs. 1 Nr. 4 KCan
G, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Randnummer 128 von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht , indem er über die Bestellung des Amphetamins für den Weiterverkauf hinaus auch für seinen eigenen Konsum bestellte. Die für den Eigenkonsum vorgesehene Menge überschritt die nicht geringe Menge von 10 Gramm um das 1,5-fache. Weiter verwirklichte er
§ 34Abs. 1 Nr. 4 KCan
G, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Randnummer 129 e. Bei der Tat 27 (Tat 29 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte tateinheitlich des Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG strafbar gemacht, indem er über die Bestellung des Amphetamins für den Weiterverkauf hinaus auch für seinen eigenen Konsum bestellte. Die für den Eigenkonsum vorgesehene Menge überschritt die nicht geringe Menge von 10 Gramm um das 1,7-fache. Randnummer 130 Weiter verwirklichte er
§ 34Abs. 1 Nr. 4 KCan
G, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Aufgrund der daneben erfolgten Bestellung von 100 Gramm Marihuana für den Eigenkonsum verwirklichte der Angeklagte
§ 34Abs. 1 Nr. Randnummer 131 1b KCan
G. Randnummer 132 f. Bei den Taten 6, 7, 8, 13, 17, 18, 20 und 23 (Taten 7-9, 15, 19, 20, 22 und 25 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte betreffend des für den Eigenkonsum bestimmten Amphetamins (6, 17, 18, 20 und 23) oder Kokains (Taten 7, 8 und 13) jeweils des unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Betäubungsmitteln strafbar gemacht. Die für den Eigenkonsum bestimmte Menge überstieg die nicht geringe Menge von 10 Gramm Amphetamin-Base bzw. 5 Gramm Cocain-Hydrochlorid jeweils nicht. Randnummer 133 g. Bei den Taten 2, 12 und 21 (Taten 3, 13 und 23 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte betreffend des für den Eigenkonsum bestimmten Kokains (Taten 2 und 12) oder Amphetamins (Tat 21) jeweils des unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Die für den Eigenkonsum bestimmte Menge überstieg die nicht geringe Menge von 10 Gramm Amphetamin-Base bzw. 5 Gramm Cocain-Hydrochlorid jeweils nicht. Randnummer 134 Weiter verwirklichte er
§ 34Abs. 1 Nr. 4 KCan
G, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana (Taten 2 und 21) oder Haschisch (Tat 2) erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Randnummer 135 h. Bei der Tat 19 (Tat 21 der Anklageschrift) hat sich der Angeklagte betreffend des für den Eigenkonsum bestimmten Kokains des unerlaubten vorsätzlichen Besitzes von Betäubungsmitteln gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG strafbar gemacht. Randnummer 136 Weiter verwirklichte er den Tatbestand des § 34 Abs. 1 Nr. 4 KCanG, indem er vorsätzlich das bezogene Marihuana erworben und gegen einen Aufschlag an Dritte weiterverkauft hat. Aufgrund der Angeklagte
§ 34Abs. 1 Nr. 1b KCan
G. Randnummer 137 2 . Der Angeklagte handelte bei allen 27 Taten rechtswidrig. V. Randnummer 138 Der Angeklagte handelte schuldhaft. Eine Aufhebung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 20 StGB - auch unter Berücksichtigung der Mehrfachabhängigkeit und der posttraumatischen Belastungsstörung - liegt nicht vor. Eine erhebliche Verminderung der Einsichtsfähigkeit in das begangene Unrecht im Sinne des § 20 StGB - für die es keinerlei Anhaltspunkte gab - kann nicht festgestellt werden. Eine erhebliche Verminderung der Steuerungsfähigkeit gemäß § 21 StGB konnte für den Angeklagten festgestellt werden, da der Angeklagte die Taten aufgrund seiner Abhängigkeitserkrankung begangen hat. Randnummer 139 Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer aufgrund der und in Übereinstimmung mit den ausführlichen, sorgfältig begründeten, nachvollziehbaren und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Dr. A, Facharzt für Rechtsmedizin, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Schwerpunkt Forensische Psychiatrie, denen sich die Kammer nach kritischer Würdigung und aus eigener Überzeugung anschließt. Randnummer 140
- Der Angeklagte leide an eine Mehrfachabhängigkeit in stärkster Form (ICD-10: F19.2). Eine solche sei vor allem durch den starken Wunsch oder eine Art Zwang gekennzeichnet, Betäubungsmittel, im Falle des Angeklagten zuletzt Amphetamin und Marihuana, zu konsumieren. Dazu könnten körperliche Entzugserscheinungen, eine verminderte Kontrollfähigkeit im Hinblick auf den Konsum, ein auf den Substanzkonsum eingeengtes Verhaltensmuster, Bildung von Toleranzen bei Dosiserhöhungen und die fortschreitende Vernachlässigung anderer Interessen zugunsten des Substanzkonsums bzw. der anhaltende Konsum trotz schädlicher Folgen hinzutreten. All dies könne aufgrund der Angaben des Angeklagten, die er in den Explorationsgesprächen gegenüber dem Sachverständigen tätigte, nach den Angaben des Sachverständigen bejaht werden. Randnummer 141
- Jedenfalls die Abhängigkeitserkrankung für sich erfüllt von ihrem Schweregrad das Eingangsmerkmal der schweren anderen seelischen Störung, sodass dahinstehen kann, ob bereits diese auch dem ersten Eingangsmerkmal, der krankhaften seelischen Störung, unterfällt. Randnummer 142 Das vierte Eingangsmerkmal kann nur dann bei einem Rauschgiftsüchtigen ausnahmsweise angenommen werden, wenn der langjährige Betäubungsmittelmissbrauch zu schwersten Persönlichkeitsveränderungen geführt hat, der Täter unter starken Entzugserscheinungen leidet und durch sie getrieben wird, sich mittels einer Straftat Drogen zu verschaffen. Auch die Angst vor unmittelbar bevorstehenden Entzugserscheinungen, die der Täter schon einmal als äußerst unangenehm erlitten hat, kann zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit führen (BGH, Beschluss v. 17.07.2024 – 5 StR 232/24; Urteil v. 13.04.2022 - 2 StR 310/21). Randnummer 143 Der Sachverständige Dr. A hat ausgeführt, bei dem Angeklagten sei es aufgrund der Suchterkrankung weise einen hohen Schweregrad auf. Aufgrund des psychodynamischen Hintergrundes habe der Angeklagte höchste Dosierungen konsumiert. Bei dem eigenen Eindruck des Angeklagten, sich nur durch den Konsum von Drogen aufrechterhalten zu können, sei eine psychosenahe Komponente gegeben. Dadurch habe er, der Angeklagte, subjektiv keine Alternative gehabt, als Drogen zu beschaffen und zu erwerben. Aufgrund dieser jahrelangen Übung habe er in seiner eigenen Welt gelebt und sei darauf angewiesen gewesen, dass diese mit weiterem Drogenkonsum so bleibe. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, seine eigene Situation zu erfassen und zu steuern. Eine Positionierung in der Gesellschaft und eine Integration in den Arbeitsmarkt sei für ihn aufgrund seiner hochgradigen psychischen und physischen Abhängigkeit ausgeschlossen gewesen. Aus sachverständiger Sicht habe in Bezug auf die durch den Angeklagten begangenen Betäubungsmitteldelikte im Tatzeitraum eine erhebliche beeinträchtigte motivationale Steuerungsfähigkeit bestanden. Randnummer 144 Diesen überzeugenden und widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen schließt sich die Kammer nach eigener Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten an. VI. Randnummer 145 Die Kammer hat gegen den Angeklagten unter Einbeziehung der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.12.2023 (110 Tagessätze zu je 15,00 €) eine Randnummer 146 Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren Randnummer 147 verhängt. Randnummer 148 1 . Dabei hat die Kammer für die festgestellten Taten folgende Einzelstrafen als tat- und schuldangemessen erachtet: Randnummer 149 Tat Einzelstrafe
- 1 Jahr
- 7 Monate
- 7 Monate
- 1 Jahr 11 Monate
- 1 Jahr 5 Monate
- 11 Monate
- 6 Monate
- 5 Monate
- 1 Jahr 5 Monate
- 1 Jahr 10 Monate
- 2 Jahre 3 Monate
- 6 Monate
- 1 Jahr 4 Monate Randnummer 150
- 1 Jahr 4 Monate
- 1 Jahr 4 Monate
- 2 Jahre 3 Monate
- 2 Jahre
- 2 Jahre
- 5 Monate
- 3 Jahre 2 Monate
- 2 Jahre 4 Monate
- 3 Jahre 9 Monate
- 1 Jahr 4 Monate
- 1 Jahr 4 Monate
- 3 Jahre 3 Monate
- 2 Jahre 6 Monate
- 1 Jahr 6 Monate Randnummer 151 Die Einzelstrafen für diese Taten hat die Kammer jeweils dem schwersten der tateinheitlich verwirklichten Delikte, hier dem Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG, der Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren vorsieht, entnommen. Randnummer 152 a. Taten 1-6, 9-11, 13-18, 20-27 Randnummer 153 Bei der Bemessung der Einzelstrafen der Taten 1-6, 9-11,13-18 und 20-27 hat die Kammer im Ergebnis den nach §§ 49, 21 StGB gemilderten Strafrahmen des § 29 a Abs. 1 BtMG – Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis 11 Jahre 3 Monate – zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe der tateinheitlichen Delikte androht. Randnummer 154 Die Kammer hat dabei bedacht, dass in den Fällen, in denen das Gesetz einen minder schweren Fall vorsieht und im Einzelfall ein gesetzlicher Milderungsgrund im Sinne von § 49 StGB gegeben ist, bei der Strafrahmenwahl vorrangig zu prüfen ist, ob die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist. Dabei ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zunächst zu betrachten, ob die allgemeinen Milderungsgründe allein schon zur Annahme eines minder schweren Falls führen. In diesem Fall wären die vertypten Milderungsgründe für eine weitere Strafrahmenmilderung nicht verbraucht und es käme eine weitere Milderung des anwendbaren Strafrahmens gemäß § 49 StGB in Betracht. Randnummer 155 Erst wenn nach einer Abwägung der allgemeinen Strafzumessungsgesichtspunkte das Vorliegen eines minder schweren Falls abzulehnen ist, sind in einem zweiten Schritt bei der weitergehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafrahmen zur Anwendung kommt, gesetzlich vertypte Strafmilderungsgründe zusätzlich heranzuziehen. Randnummer 156 Erst wenn auch nach dieser Abwägung die Annahme eines minder schweren Falls nicht als gerechtfertigt erachtet wird, darf der konkreten Strafzumessung der wegen des verwirklichten Beschluss vom 29.08.2023– 1 StR 229/23 in NStZ 2024, 37). Randnummer 157 Einen minder schweren Fall gemäß § 29a Abs. 2 BtMG hat die Kammer unter Berücksichtigung dieser Maßgaben im Ergebnis abgelehnt. Randnummer 158 Ein solcher ist nur dann gegeben, wenn das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Bei dieser Beurteilung ist eine Gesamtbetrachtung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände erforderlich, unabhängig davon, ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder ihr nachfolgen. Nur nach dem auf diese Weise gewonnenen Gesamteindruck kann entschieden werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des konkreten Falles gerecht wird oder unangemessen hart wäre. Randnummer 159 Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in dem für ihn möglichen Rahmen umfassend geständig eingelassen hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten teilweise längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich von der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt hat. Randnummer 160 Diesen mildernden Umständen standen zu Lasten des Angeklagten jedoch gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. Zulasten des Angeklagten – und dies sprach maßgeblich gegen die Annahme eines Abweichens nach unten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle – war jedoch in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass ganz erhebliche Mengen an Betäubungsmitteln, insbesondere Amphetamin (insgesamt 73.460 kg bei den unter II. festgestellten Taten), bezogen wurden. Bei der Tat 2 hat die Kammer weiter berücksichtigt, dass es sich bei dem Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt. Randnummer 161 Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschien. Randnummer 162 Sodann hat die Kammer zusätzlich zu den dargestellten, allgemeinen Strafmilderungsgründen den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB in die Gesamtwürdigung eingestellt und nach nochmaliger Abwägung geprüft, ob unter Berücksichtigung dessen die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt erscheint. Dies ist hier nicht der Fall. Zulasten des Angeklagten war zu berücksichtigen, dass es sich vorliegend um Fälle des Handeltreibens, nicht nur Besitz oder Abgabe, welche ebenfalls von § 29a BtMG erfasst werden, handelt. Auch ist der Angeklagte einschlägig, wenn auch nicht gravierend vorbestraft, wobei die hiesigen Taten sämtlich danach begangen wurden. Randnummer 163 Bei der Bemessung der Einzelstrafen der Taten 7, 8, 12 und 19 hat die Kammer unter Annahme eines minder schweren Falles den Ausnahmestrafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG – Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren – zugrunde gelegt, weil dieses Gesetz die schwerste Strafe im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 StGB androht. Randnummer 164 Anhand der soeben dargestellten Grundsätze hat Kammer zunächst die Annahme eines minder schweren Falles ohne Berücksichtigung des vertypten Strafmilderungsgrundes abgelehnt. Das gesamte Tatbild – einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit – wich nicht vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle in einem so erheblichen Maße ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erscheint. Randnummer 165 Zwar war zugunsten des Angeklagten zu berücksichtigen, dass er sich in dem für ihn möglichen Rahmen umfassend geständig eingelassen hat. Weiter hat die Kammer berücksichtigt, dass die Taten teilweise längere Zeit zurückliegen und der Angeklagte sich von der Untersuchungshaft sichtlich beeindruckt gezeigt hat. Auch hat die Kammer berücksichtigt, dass es die nicht geringe Menge nur knapp überschritten wurde (Tat 7: 2,4-fach; Tat 8: 1,5-fach; Tat 11: 2,0-fach; Tat 19: 1,1-fach). Randnummer 166 Diesen mildernden Umständen standen zu Lasten des Angeklagten jedoch gewichtige strafschärfende Gesichtspunkte gegenüber. Zulasten des Angeklagten – und dies sprach maßgeblich gegen die Annahme eines Abweichens nach unten vom Durchschnitt der gewöhnlich vorkommenden Fälle – war jedoch in die Gesamtbetrachtung einzustellen, dass es sich bei dem Kokain um eine sog. „harte“ Droge handelt und es sich um Fälle des Handeltreibens, nicht nur Besitz oder Abgabe, welche ebenfalls von § 29a BtMG erfasst werden, handelt. Randnummer 167 Bei Gesamtbetrachtung wich das gesamte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit nicht derart vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle ab, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens gerechtfertigt erschien. Randnummer 168 Sodann hat die Kammer zusätzlich zu den dargestellten, allgemeinen Strafmilderungsgründen den vertypten Milderungsgrund gemäß § 21 StGB in die Gesamtwürdigung eingestellt und nach nochmaliger Abwägung geprüft, ob unter Berücksichtigung dessen die Annahme eines minder schweren Falls gerechtfertigt erscheint. Dies ist hier der Fall. Randnummer 169 Dabei war sich die Kammer bewusst, dass der Strafmilderungsgrund der verminderten Schuldfähigkeit wegen § 50 StGB damit nicht mehr für eine Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 StGB zur Verfügung steht. Randnummer 170 Der Strafrahmen des § 34 Abs. 3 KCanG stand der Kammer bei Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB - entweder wegen der vorzunehmenden Milderung gemäß § 21, 49 StGB oder des Rückgriffs auf den Strafrahmen des Grunddelikts (§ 34 Abs. 1 KCanG) aufgrund des Entfallens der Indizwirkung – nicht zur Verfügung. Randnummer 171 49 Abs. 1 StGB zu mildern war. Im Ergebnis standen der Kammer somit alternativ der Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG und der gemäß § 49 Abs. 1 StGB gemilderte Strafrahmen des § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG zur Verfügung. Eine doppelte Strafrahmenverschiebung kam aus den genannten Gründen nicht in Betracht. In Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gab die Kammer dem Strafrahmen des § 29a Abs. 2 BtMG den Vorzug, zumal dieser für den Angeklagten im konkreten Fall bei gleicher Mindeststrafe aufgrund der deutlich niedrigeren Höchststrafe günstiger erschien. Randnummer 172 c. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne für die Taten hat die Kammer wiederum jeweils die bei der Prüfung des minder schweren Falles für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände berücksichtigt. Randnummer 173 d. Bei der Binnendifferenzierung hat die Kammer sich maßgeblich an den gehandelten Mengen der Betäubungsmittel (v.a. Amphetamin) bei ähnlichen Wirkstoffgehalten orientiert. Weiter hat die Kammer bei identischen Mengen berücksichtigt, welcher Anteil der Betäubungsmittelmenge auf das Handeltreiben entfiel und damit eine Gesundheitsgefährdung Dritter anzunehmen war sowie ob tateinheitlich weitere Betäubungsmittel gehandelt wurden. Randnummer 174 So weist beispielsweise die Tat 22 die größte Menge an Betäubungsmitteln auf (7.000 Gramm). Bei den Taten 20 und 25 waren die Mengen vergleichbar und im Verhältnis zu den Taten 16, 21 und 26 höher, wobei die Menge nicht die Menge der Tat 22 erreichte. Randnummer 175 Bei den Taten 1, 3 und 6 waren die bezogenen Bestellmengen bei gering voneinander abweichenden Anteilen der Handelsmenge vergleichbar und am geringsten, sodass im Hinblick auf die Amphetamintaten die Kammer die geringsten Strafen verhängt hat. Die Taten 7 und 12 hat die Kammer trotz gering abweichender Mengen an Kokain gleichbewertet und die Einzelstrafen im Hinblick auf die Taten 8 und 19 geringfügig höher bemessen. Randnummer 176 Sofern die Kammer bei den Taten 8 und 19 kurze Freiheitsstrafen von jeweils fünf Monaten als Einzelstrafe für tat- und schuldangemessen erachtet hat, ist eine kurze Freiheitsstrafe im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB aufgrund der Gesamtwürdigung aller die Tat und den Täter kennzeichnenden Umstände unverzichtbar. Angesichts des Seriencharakters der Taten sowie der dadurch indizierten kriminellen Energie des Angeklagten ist die Festsetzung von Freiheitsstrafen zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich. Randnummer 177
- Bei der Bildung der Gesamtstrafe hatte die Kammer nicht nur die hiesigen Taten, sondern auch die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Flensburg vom 11.11.2023 nach § 55 StGB einzubeziehen, da diese frühere, inzwischen rechtskräftige Verurteilung, noch nicht vollständig vollstreckt ist und zeitlich nach der Tat 27 erfolgt ist. Randnummer 178 Aus den verhängten Einzelstrafen der hiesigen Taten und der aus dem Urteil vom 11.11.2023 war unter Erhöhung der Einsatzstrafe von 3 Jahren 9 Monaten gemäß §§ 53, 54 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden, die die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen durfte. Dabei waren alle sprechenden Umstände nochmals heranzuziehen und gegeneinander abzuwägen. Randnummer 179 Die Kammer hat die höchste Einzelstrafe (Einsatzstrafe) von 3 Jahren und 9 Monaten (Tat 22) angemessen erhöht und berücksichtigt, dass die Gesamtstrafe die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen darf. Randnummer 180 Zudem konnte die Kammer zugunsten des Angeklagten berücksichtigen, dass die Taten noch in engerem zeitlichen und motivatorischen Zusammenhang stehen. Weiter hat die Kammer im Hinblick auf die Verurteilung vom 22.12.2021 (BZR Nr. 2) und deren vollständige Erledigung einen Härtefallausgleich berücksichtigt. Von dieser Geldstrafe sind 25 der 140 Tagessätze im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden. Randnummer 181 Im Ergebnis erachtet die Kammer eine Randnummer 182 Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren Randnummer 183 für tat- und schuldangemessen. VII. Randnummer 184
- Anzuordnen war neben der Verhängung einer Freiheitsstrafe zudem die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Randnummer 185 a. Der Sachverständige kommt nach der von ihm vorgenommen Begutachtung – auf dessen oben unter V. wiedergegebenen gutachterlichen Ausführungen verwiesen wird – auf der Grundlage der von ihm festgestellten Befundtatsachen nachvollziehbar zu dem Ergebnis, dass in der Person der Angeklagten ein „Hang“ zum übermäßigen Konsum besteht. Randnummer 186 Der Sachverständige Dr. A hat überzeugend ausgeführt, dass bei dem Angeklagten seit seinem
- Lebensjahr eine Abhängigkeitserkrankung bestehe und sich beginnend mit Alkohol, fortgesetzt mit Cannabinoiden, Amphetaminen, Kokain und LSD daraus eine multivalente Suchterkrankung entwickelt habe. Es bestehe daher aufgrund seiner stoffgebundenen Mehrfachabhängigkeit zweifelsfrei ein Hang, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Dieser Hang bestehe trotz des während der Untersuchungshaft eingestellten Konsums an Amphetaminen und Cannabis fort. Dieser Abstinenzzeit misst die Kammer aufgrund des Umstandes, dass der Drogenverzicht durch die Haft erzwungen wurde, kein maßgebliches Gewicht zu. Insbesondere sei es nach Angaben des Sachverständigen nicht zu einem umfassenden Verzicht auf berauschende Mittel gekommen, sondern zu einer klassischen Suchtverlagerung zum Nikotin und Coffein gekommen. Außerhalb eines geschlossenen Settings sei mit einem Rückfall innerhalb weniger Tage zu rechnen. Randnummer 187 Weiter sei aus Sicht des Sachverständigen aufgrund der Substanzkonsumstörung die Lebensgestaltung des Angeklagten sowie seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit dauernd und schwerwiegend beeinträchtigt: begonnen. Diese Arbeit habe er mit Freude ausgeführt. Aufgrund des während der Lehrzeit beginnenden exzessiven Konsums von Alkohol habe er die Lehre ohne Abschluss abbrechen müssen. Er sei nicht mehr in der Lage gewesen, einer regelmäßigen Tätigkeit nachzugehen. Auch in der Folgezeit sei es dem Angeklagten zu keinem Zeitpunkt gelungen, wieder regelmäßig eine Arbeit auszuüben Randnummer 188 Hiermit vergleichbar entwickelte sich seine persönliche Lebensgestaltung: Seine langjährige Beziehung zu seiner damaligen Partnerin endete nach der Geburt des gemeinsamen Sohnes im Jahr
- Zu diesem hat er heute sporadischen, aber auch bloß sporadischen Kontakt. Nach dieser Beziehung habe er nur noch schnell wechselnde „Drogenbeziehungen“ geführt, ohne sich emotional einzulassen. Randnummer 189 Aufgrund seines übermäßigen Konsums sei der Angeklagte nach Angaben des Randnummer 190 Sachverständigen bereits nicht in der Lage gewesen, sein Leben in sämtlichen Bereichen zu gestalten und entwickeln. Vielmehr sei der Drogenkonsum seit 30 Jahren zentraler und maßgeblicher Faktor für die Gestaltung des Lebens. Der Angeklagte sei nicht in der Lage, seine eigene Situation näher zu differenzieren und erfassen sowie sich in der Gesellschaft zu positionieren und integrieren. Sein eigenes Leben habe er seit dem Beginn des Drogenkonsums „durch eine Milchglasscheibe“ gesehen. Randnummer 191 b. Zur Überzeugung der Kammer steht weiter fest, dass der Hang des Angeklagten ursächlich für die Anlasstaten gewesen ist. Dieser war deutlich mehr als andere Umstände ausschlaggebend für die Begehung der Taten. Der Sachverständige führte insoweit aus, das die Tatbegehung aus psychiatrischer Sicht motivational in erster Linie ihren Ausgangspunkt in der Suchtgenese des Angeklagten habe. Die sich weiter steigernde Suchterkrankung des Angeklagten hatte eine Steigerung der Handelsmengen zur Folge, wodurch insbesondere auch die Eigenkonsummengen gesteigert werden konnte. Begünstigt wurde dies insbesondere durch den Bezugsweg der Betäubungsmittel, den der Angeklagte beschrieb, es habe „sich angefühlt als würde man bei Amazon bestellen“ sowie die mit der Zeit sinkenden Preise. Randnummer 192 c. Angesichts des bisherigen Lebensverlaufs des Angeklagten und des bei ihm bestehenden Hangs zum übermäßigen Amphetamin- und Cannabiskonsum müsse auch in Zukunft damit gerechnet werden, dass jener mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Betäubungsmitteldelikte inklusive des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln begehen werde, weshalb auch die Gefahr weiterer, durch den Hang bedingter erheblicher rechtswidriger Taten im Sinne der vorgeworfenen Straftaten bestehe. Ohne die Befähigung des Angeklagten zu einer stabilen suchtmittelabstinenten Lebensweise seien ein Rückfall und ein erneutes Abgleiten des Angeklagten in süchtiges Verhalten sowie die Begehung damit in Zusammenhang stehender erheblicher rechtswidriger Taten durch diesen sehr wahrscheinlich. Aufgrund des seit über 30 Jahren bestehenden beachtlichen Konsums würde der Angeklagte außerhalb eines geschlossenen Settings nur wenige Tage ohne einen Rückfall überstehen. Die Kammer hat sich insbesondere die Suchtanamnese angeschlossen. Randnummer 193 d. Schließlich ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt aus Sicht der Kammer erfolgsversprechend. Insoweit hat der Sachverständige überzeugend ausgeführt, es bestehe eine hinreichend konkrete Aussicht, dass der Angeklagte durch die Behandlung in einer Entziehungsanstalt geheilt oder eine erhebliche Zeit vor dem Rückfall in den Hang und dadurch von der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten, die auf den Hang zurückgingen, bewahrt werden könne. Bei dem Angeklagten, der ihm gegenüber erklärt habe während seiner Inhaftierung bereits erste Therapiegespräche besucht zu haben, bestünden Krankheitseisicht, Problembewusstsein und Motivation zum Verzicht. Der Angeklagte habe in Kenntnis der Maßnahmen nach § 64 StGB ausdrücklich sein Einverständnis hierzu erklärt, was er gegenüber der Kammer mehrfach wiederholte. Darüber hinaus sei der Angeklagte aufgrund seiner Gewissenhaftigkeit und seiner sozialen Verträglichkeit sowohl einzelgesprächsfähig als auch zur Teilnahme an Gruppengesprächen in der Lage. Er sei gut im emotionalen Rapport, sei jedenfalls durchschnittlich intelligent und weise ein überdurchschnittliches Maß an Selbstreflexion auf, wodurch nach Einschätzung des Sachverständigen insgesamt überdurchschnittlich gute Grundvoraussetzungen für Erfolgsaussichten der Behandlung in einer Entziehungsanstalt gegeben seien. Randnummer 194 Zur Verwirklichung eines Therapieerfolges bedarf es nach überzeugenden Angaben des Sachverständigen eine Therapiedauer von zwei Jahren. Dies ergebe sich im Wesentlichen aus der Dauer und dem Schweregrad der Abhängigkeitserkrankung. Randnummer 195 2 . Da die Freiheitsstrafe über drei Jahre und die voraussichtliche Therapiedauer nach plausibler Einschätzung des Sachverständigen zwei Jahre beträgt, war gemäß § 67 Abs. 2 S. 2, Abs. 5 StGB ein Vorwegvollzug der Strafe für die Dauer von zwei Jahren anzuordnen. Zudem sprach der Sachverständige sich für einen Vorwegvollzug der Strafe aus und erklärte insoweit, dies gebe dem Angeklagten die Möglichkeit, sich weiter mit seinem Leben auseinanderzusetzen. Randnummer 196 Hiermit habe er bereits während der Haftzeit begonnen. VIII. Randnummer 197 Die Einziehungsentscheidung beruht auf §§ 73 Abs. 1, 73c, 73d StGB und bezieht sich auf die vom Angeklagten durch den Verkauf der Betäubungsmittel vereinnahmten Umsätze. Für die Ermittlung des Einziehungsbetrages wird auf die tabellarische Darstellung unter II. und die Ausführungen in der Beweiswürdigung zur Berechnung der durch den Angeklagten generierten Umsätze Bezug genommen. Randnummer 198 Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO. Soweit die Kammer im Hinblick auf die Einziehung und die darauf entfallenden notwendigen Auslagen eine abweichende Kostenentscheidung getroffen hat, beruht dies auf § 465 Abs. 2 S. 1 und 3 StPO. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die angeordnete Einziehungssumme (82.976,30 €) geringer ist als die in der Anklageschrift enthaltene Summe (96.088,00 €). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001649963