Der rechtliche Zusammenhang zwischen sorfaltswidrigem Spurwechsel und anschließendem Auffahrunfall auf einer Autobahn ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich sich der Fahrstreifenwechsler ca. fünf Sekunden auf dem Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat. Leitsatz
- Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem Spurwechsel auf der Autobahn zu einem Unfall, spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben.
- Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat.
- Wenn auf der Autobahn die Richtgeschwindigkeit überschritten wird (hier 140-145 km/h) und es dabei zu einem unverschuldeten Auffahrunfall kommt, muss sich der Halter gleichwohl die Betriebsgefahr seines Fahrzeugs mit mindestens 20 % anrechnen lassen. Verfahrensgang vorgehend LG Itzehoe, kein Datum verfügbar, 3 O 285/25 Tenor I. Die Klägerin wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Berufung gegen das angefochtene Urteil offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Der Senat beabsichtigt deshalb, die Berufung aus den nachfolgenden Gründen ohne mündliche Verhandlung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen. II. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen, sofern die Berufung nicht aus Kostengründen innerhalb der genannten Frist zurückgenommen werden sollte. III. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für den zweiten Rechtszug auf 11.323,95 € festzusetzen. Gründe I. Randnummer Randnummer 1 Die Parteien streiten über restliche Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall. Randnummer 2 Am Montag den
- Juli 2025 kam es morgens um kurz nach 8 Uhr auf der A 23 zu einem Unfall. Der Fahrer des klägerischen Lkw ( Zeuge N.) wechselte von dem rechten Hauptfahrstreifen (= HFS) auf die linke Fahrspur, weil er einen LKW auf dem Hauptfahrstreifen überholen wollte. Hinter dem Lkw auf der rechten Spur fuhr die Zeugin E. mit ihrem Pkw. Der Beklagte zu 2., ein Berufssoldat, fuhr mit seinem bei der Beklagten zu
- versicherten Pkw Audi S5 Coupe auf den Lkw auf. Nach eigenen Angaben war der Beklagte zu
- mit ca. 140-145 km/h auf der Überholspur unterwegs. An dem LKW entstand ein Sachschaden in Höhe von 13.598,69 € netto. Laut Sachverständigengutachten ist mit einer Reparaturdauer von drei bis vier Arbeitstagen zu rechnen. Der genaue Unfallhergang ist streitig. Die Beklagten haben behauptet, zum Zeitpunkt der Kollision sei der Fahrstreifenwechsel des Lkw noch nicht abgeschlossen gewesen. Trotz Vollbremsung sei der Beklagte zu
- mit seinem Pkw vorne rechts gegen das Heck des Lkw hinten links gestoßen. Randnummer 3 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht nach Beweisaufnahme (Zeugen N. und E.; Beiziehung der Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Aktenzeichen 314 Js XYZ der Klage nur mit einer Quote von 20 % stattgegeben und die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 2.739,74 € nebst Zinsen sowie 326,15 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Randnummer 4 Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die 100 % ihres Schadens ersetzt verlangt. Randnummer 5 Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil des Landgerichts vom 17.06.2026 zu ändern und Randnummer 6
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die sie über die erstinstanzlich zuerkannten Beträge hinaus weitere 11.323,95 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.11.2025 zu zahlen; Randnummer 7
- die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie über die zuerkannten 326,15 € hinaus weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 684,45 € zu zahlen; Randnummer 8 hilfsweise Randnummer 9 die Sache gemäß § 538 Abs. 2 ZPO an das Landgericht zurückzuverweisen. Randnummer 10 Die beklagten beantragen, Randnummer 11 die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. II. Randnummer 12 Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung wird Bezug genommen. Die Ausführungen aus der Berufungsbegründung rechtfertigen keine andere Entscheidung. Randnummer 13 Zu Recht hat das Landgericht im Zuge der Abwägung nach §§ 7 Abs. 1, 17, 18 StVG, 7 Abs. 5 StVO auf eine Quote von 80 : 20 zulasten der Klägerin erkannt. Randnummer 14 Dem Fahrer des klägerischen Lkw, den Zeugen N., fällt ein Verstoß gegen § 7 Abs. 5 Satz 1 StVO zur Last. Danach darf ein Fahrstreifen nur gewechselt werden, „wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist“. Hier hat sich die Kollision in unmittelbarem zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit dem Fahrspurwechsel des Zeugen N. ereignet. Kommt es im unmittelbaren örtlichen und zeitlichen Zusammenhang mit dem Fahrstreifenwechsel zum Unfall spricht gegen den Spurwechsler der Beweis des ersten Anscheins, die gemäß § 7 Abs. 5 StVO geforderten besonderen Sorgfaltspflichten nicht beachtet zu haben ( OLG Schleswig, Urteil vom 15.11.2022, 7 U 41/22 , juris Rn. 17 ; KG Berlin, Urteil vom 06.03.2003, 12 U 229/01, NZV 2004, 28, 29). Der rechtliche Zusammenhang zwischen dem Spurwechsel und dem Auffahren ist selbst dann noch nicht unterbrochen, wenn sich der Unfall ereignet, nachdem sich der Fahrstreifenwechsler etwa fünf Sekunden im Fahrstreifen des Auffahrenden befunden hat ( OLG Schleswig Beschluss vom 7.10.2022, 7 U 51/22 , juris Rn. 10 m.w.N.). Randnummer 15 Das Landgericht hat insoweit die Unfalldarstellung der Beklagten als erwiesen angesehen, nach der der Unfall im Zusammenhang mit dem Spurwechsel des klägerischen LKW stand. Dies begegnet keinen Bedenken. Randnummer 16 Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk- und Naturgesetze und sonstigen Erfahrungssätze gebunden ist (vgl. Zöller/Greger, ZPO,
- Aufl. § 286, Rn. 13). Ein Verstoß gegen diese Grundsätze ist nicht erkennbar. Im Übrigen steht die Wiederholung der Beweisaufnahme außerdem gem. §§ 529, 531 ZPO nicht mehr in reinem Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse - nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O. § 529, Rn. 3). Solche konkreten Umstände werden mit der Berufung nicht aufgezeigt. Es genügt nicht, wenn die Klägerin – wie hier – ihre Beweiswürdigung anstelle derjenigen des Landgerichts setzt. Randnummer 17 Schon nach den eigenen Bekundungen des Zeugen N. vermochte sich das Landgericht mit nachvollziehbarer Begründung (widersprüchliche Angaben) nicht davon zu überzeugen, dass der Fahrspurwechsel zum Kollisionszeitpunkt bereits vollständig abgeschlossen war und sich der Anstoß erst zu einem Zeitpunkt ereignete, als sich der Zeuge N. mit dem Lkw bereits vollständig in den fließenden Verkehr auf der linken Spur eingeordnet hatte. Auch die Schadensstellen (Pkw vorne rechts; Lkw hinten links) sprechen gegen einen bereits abgeschlossenen Spurwechsel. Außerdem hat die Zeugin E. (seinerzeit angestellte Ärztin im Klinikum X.) glaubhaft bekundet, dass der LKW-Fahrer beim Spurwechsel den von hinten zügig heranfahrenden Beklagten zu
- schlicht übersehen hat. Sie, die Zeugin, habe bereits im Rückspiegel den von hinten herannahenden PKW der Beklagten gesehen, als der LKW-Fahrer (“ruckartig“) auf die Überholspur gewechselt sei. Der Beklagte zu
- habe eine Vollbremsung eingeleitet, sei ins Schleudern gekommen und dabei in das Heck des LKW geraten. Ihrer Ansicht nach habe der Audi keinerlei Chance gehabt, eine Kollision zu verhindern. Randnummer 18 Nach alledem ist die vom Landgericht ausgeurteilte Quote von 80 : 20 zu Lasten der Klägerin nicht zu beanstanden. Auf Seiten der Beklagten verbleibt nur deshalb die Betriebsgefahr, weil hier die Richtgeschwindigkeit auf der Autobahn überschritten wurde. Randnummer 19 Es besteht kein Anspruch auf pauschalen Nutzungsausfall in Höhe von 440,00 €. Bei dem Lkw der Klägerin handelt es sich um ein ausschließlich gewerblich genutztes Fahrzeug. Ersatzfähig ist deshalb nur der konkret entgangene Gewinn nach § 252 BGB. Einen solchen Schaden hat die Klägerin nicht dargelegt. Randnummer 20 Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001650565