Zum Entlastungsbeweis eines Landwirts bei Ausbruch seiner Rinderherde Leitsatz
- Die Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt beim Aufstellen und der Kontrolle eines Weidezauns dürfen nicht überzogen werden. Einen in jeder Hinsicht ausbruchsicheren Stacheldrahtzaun gibt es nicht.
- Der Landwirt schuldet weder eine lückenlose Überwachung noch eine Einfriedigung, die jeden denkbaren Ausbruch einer Rinderherde oder jeden vorsätzlichen Eingriff Dritter ausschließt.
- Eine besondere fachliche Eignung oder landwirtschaftliche Kenntnisse sind zur Kontrolle eines Elektrozauns nicht erforderlich. Verfahrensgang vorgehend LG Flensburg, kein Datum verfügbar, 3 O 199/24 Tenor Der Antrag des Klägers vom 7.7.2026 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren wird zurückgewiesen. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen und den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 17.820,25 € festzusetzen. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 3 Wochen. Gründe Randnummer Randnummer 1 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zurückzuweisen. Seine beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO. Randnummer 2 Der Senat ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung erfordern und eine mündliche Verhandlung auch sonst nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 ZPO). Dem Kläger steht bereits dem Grunde nach kein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu, weil die am 04.10.2023 entlaufenen Rinder des Beklagten ca. 1 700 m² Rasenfläche auf dem Grundstück des Klägers (N. 4711 in K.), zertreten und aufgewühlt haben. Da dem Beklagten hier als gewerbsmäßigem Tierhalter (Landwirt) grundsätzlich die Haftungsprivilegierung nach § 833 Satz 2 BGB (Verschuldenshaftung) zukommt und ihm der entsprechende Entlastungsbeweis gelungen ist, hat das Landgericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen. Randnummer 3 Das Landgericht ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass hier der Beklagte sowohl die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet hat als auch dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden wäre (§ 833 Satz 2, Alt. 1 und Alt. 2 BGB). Das Landgericht hat den Beklagten persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen H. und B.. Das Landgericht hat dem Beklagten geglaubt, dass er gleich nach dem Ausbruch der Rinder zur Koppel gefahren ist und vor Ort festgestellt hat, dass an der Ausbruchsstelle alle Drähte geöffnet und ganz sauber Draht für Draht in das Feld reingelegt waren. Der Beklagte habe dies - so das Landgericht - nachvollziehbar und anschaulich geschildert, das Gericht sei von der Richtigkeit dieser Schilderung überzeugt sei. Es ist unstreitig (vgl. Tatbestand des angefochtenen Urteils), dass die Stelle, an der sich später der Ausbruch zeigte, mit drei Rollen Stacheldraht gesichert war. Außerdem war der Zaun über den Hausstromanschluss des Nachbarn und Zeugen H. elektrifiziert. Deshalb liegt die Annahme auf der Hand, dass vermutlich ein unbekannter Dritter in der Nacht zum 04.10.2023 den Zaun mutwillig geöffnet hat, sodass die Rinder über die rund vier Meter breite Öffnung freien Auslauf hatten. Die Anforderungen an die verkehrserforderliche Sorgfalt beim Aufstellen und der Kontrolle eines Weidezauns dürfen nicht überzogen werden. Es wird weder eine lückenlose Überwachung noch eine Einfriedung geschuldet, die jeden denkbaren Ausbruch oder jeden vorsätzlichen Eingriff Dritter ausschließt. Einen in jeder Hinsicht ausbruchsicheren Stacheldrahtzaun gibt es nicht. Randnummer 4 Im Übrigen ist das Landgericht davon überzeugt, dass der Beklagte bei der Beaufsichtigung der Rinder die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat. Der Beklagte hat glaubhaft erklärt, dass er die Weide und den Zaun mindestens alle zwei Tage kontrolliert hat, zuletzt am Vortag (3.10.2023) zwischen 15:00 und 16:00 Uhr (kurz vor der Melkzeit). Der Zeuge H. hat glaubhaft bestätigt, dass er für den Zaun des Beklagten Strom liefere, dass das Elephant-Weidegerät von ihm täglich kontrolliert worden sei. Zudem sei der Zeuge H. täglich an der Weide vorbeigefahren und habe dabei den dicht neben der Straße verlaufenden Zaun in Augenschein genommen und die Wasserversorgung kontrolliert. Der Zeuge B. hat ebenfalls glaubhaft bestätigt, dass er die Weide regelmäßig für den Beklagten kontrolliert habe. Er habe nicht nur täglich die Tiere gezählt, sondern auch mittels eines ihm von dem Beklagten ausgehändigten Geräts stichprobenartig geprüft, ob auch tatsächlich Strom auf der Leitung war. Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) berechtigt das Gericht, die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung zu bewerten, wobei der Richter lediglich an die Denk-, Natur- und Erfahrungsgesetze gebunden ist (vgl. Greger in Zöller, ZPO,
- Aufl. 2026, § 286 Rn. 13e). Wenn diese Grundsätze eingehalten werden, ist die Beweiswürdigung durch das Landgericht nicht zu beanstanden. Sie muss nicht zwingend sein, nur möglich, sodass sich das Berufungsgericht ihr anschließen kann. Eine Wiederholung der Beweisaufnahme steht gemäß den §§ 529, 531 ZPO nicht im reinen Ermessen des Berufungsgerichts. Sie ist im Sinne eines gebundenen Ermessens vielmehr nur dann zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen begründen und eine gewisse nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand mehr haben werden, sich also ihre Unrichtigkeit herausstellt (BGH, Beschl. v. 02.07.2013 - VI ZR 110/13 - NJW 2014, 74; BGH, Beschl. v. 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - NJW-RR 2018, 651; BGH, Beschl. v. 04.09.2019 VII ZR 69/17 - NJW-RR 2019, 1343; BGH, Beschl. v. 08.08.2023 - VIII ZR 20/23 - NJW 2023, 3496). Konkreter Anhaltspunkt ist jeder objektivierbare rechtliche oder tatsächliche Einwand gegen die erstinstanzlichen Feststellungen, wobei aber bloß subjektive Zweifel oder Vermutungen nicht ausreichen (BGH, Urteil vom 08.06.2004, VI ZR 230/03, NJW 2004, 2828; BGH, Urteil vom 18.10.2005, VI ZR 270/04, NJW 2006, 152; OLG Schleswig, Beschluss vom 5.9.2025, 7 U 29/25; OLG Schleswig, Beschluss v. 2.10.2025, 7 U 48/25). Solche konkreten Anhaltspunkte werden mit der Berufung aber nicht vorgetragen. Sie setzt ihre eigene Beweiswürdigung lediglich anstelle des Gerichts. Randnummer 5 Der Umstand, dass sich der Zeuge H. bei seiner Anhörung nicht mehr konkret an die Kontrolle des Stromgeräts genau am 03.10.2023 erinnern konnte, spricht nicht gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussage, dass er routinemäßig das Stromgerät täglich kontrolliert habe. Die Anhörung fand am 29.4.2026, mithin mehr als 2 1/2 Jahr nach dem Vorfall statt. Es ist völlig normal, dass sich Zeugen nach so langer Zeit nicht mehr an konkrete Daten und Details erinnern können. Randnummer 6 Ein Auswahlverschulden hinsichtlich der mit der regelmäßigen Zaunkontrolle beauftragten Zeugen B. und H. liegt nicht vor. Im Gegenteil - aufgrund ihrer unmittelbaren Nachbarschaft (H. wohnt auf dem Deich und kann die Tiere von dort gut sehen; B. wohnt direkt neben der Koppel) und ihrer täglichen Anwesenheit vor Ort waren sie für die Kontrollaufgabe besonders gut geeignet. Eine besondere fachliche Eignung oder landwirtschaftliche Kenntnisse waren zur Erfüllung dieser Aufgabe nicht erforderlich. Die Zeugen H. (als Haus- und Pferdestallbesitzer) und B. (ehemaliger Arzt) dürften durchaus in der Lage gewesen sein, solch einfache Kontrollaufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Randnummer 7 Nach alledem ist die Berufung offensichtlich unbegründet. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Senats aufgrund mündlicher Verhandlung, die auch sonst nicht geboten ist. Randnummer 8 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussichten der Berufung zurückzuweisen. Hierzu wird auf obige Ausführungen verwiesen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://www.gesetze-rechtsprechung.sh.juris.de/perma?d=NJRE001650571
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