Auslandsförderung für Deutsche mit Wohnsitz im Ausland Leitsatz Die Einschränkung des § 6 Satz 1 BAföG, dass Deutschen mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat, die dort eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, ist in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft wegen Verstoßes gegen das durch Art. 21 AEUV verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden. (Rn.19) Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 25.01.2011 und des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 verpflichtet, dem Kläger Ausbildungsförderung für sein Studium des Faches Linguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro in Aveiro/Portugal in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Der 1990 geborene Kläger ist Deutscher. Er lebt seit seinem sechsten Lebensjahr in Portugal. Dort wurde er eingeschult und hat eine weiterführende Schule besucht, die er im Juli 2010 mit dem Abitur abgeschlossen hat. Polizeilich gemeldet ist der Kläger in Deutschland 1 Vgl. Personalausweis Bl. 29 d. BA Vgl. Personalausweis Bl. 29 d. BA . Seit September 2010 studiert er an der Universidade de Aveiro in Aveiro/Portugal das Fach Linguas e Relacoes Empresarias. Für dieses Studium beantragte er am 01.12.2010 Ausbildungsförderung nach dem BAföG bei der Beklagten. Randnummer 2 Mit Bescheid vom 25.01.2011 lehnte die Beklagte den Förderungsantrag dem Grunde nach ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, nach § 5 Abs. 2 BAföG werde Auszubildenden, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für den Besuch einer im Ausland gelegenen Ausbildungsstätte unter bestimmten Voraussetzungen geleistet. Der Kläger habe seinen ständigen Wohnsitz aber nicht im Inland. Die Anforderungen des § 6 BAföG seien ebenfalls nicht erfüllt, da der Kläger die Voraussetzungen der Tz 6.0.12 der Verwaltungsvorschriften zum BAföG (BAföG-VwV) nicht erfülle. Randnummer 3 Zur Begründung seines am 24.02.2011 erhobenen Widerspruchs machte der Kläger geltend, die Einschränkung, die § 6 Satz 1 BAföG vorsehe, sei wegen Verstoßes gegen Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag (EG) nicht anzuwenden. Aufgrund Art. 18 Abs. 1 EG habe jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, soweit Durchführungsvorschriften eingehalten seien, frei zu bewegen und aufzuhalten. Dieses Recht werde beschnitten, wenn die Einschränkungen des § 6 Satz 1 BAföG zum Tragen kämen. Randnummer 4 Der Widerspruch blieb ohne Erfolg. Randnummer 5 Zur Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.08.2011 ist ausgeführt, der Kläger habe seinen ständigen Wohnsitz in Portugal. Er habe daher mangels Wohnsitzes im Inland keinen Anspruch auf Förderung gemäß § 5 Abs. 2 BAföG. Er könne sich auch nicht auf die spezielle Regelung des § 6 BAföG berufen. Deutschen, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat hätten und dort eine Ausbildungsstätte besuchten, könne Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigten. An das Vorliegen der besonderen Umstände des Einzelfalles seien strenge Anforderungen zu stellen. Auszubildende mit einem ständigen Wohnsitz im Ausland seien vorrangig auf die Durchführung der Ausbildung im Inland zu verweisen. Angesichts der Offenheit des Gesetzes für die im Ausland lebenden Deutschen habe es einer ergänzenden förderungsrechtlichen Regelung nur noch insoweit bedurft, als im Einzelfall dem Auszubildenden der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des BAföG nicht zuzumuten sei oder eine beabsichtigte Ausbildung dort nicht durchgeführt werden könne. Randnummer 6 Der Besuch einer Ausbildungsstätte im Geltungsbereich des BAföG sei Auszubildenden, deren Bedarf sich nach § 12 BAföG richte, nicht zuzumuten. Der Bedarf des Klägers richte sich aber nach § 13 BAföG. Eine Unzumutbarkeit könne sich für ihn nur ergeben, wenn eine der in BAföG-VwV Tz 6.0.12 vorgegebenen Fallgruppen vorläge. Solche Härtegründe seien weder geltend gemacht noch ersichtlich. Randnummer 7 Die Rechtsprechung des VG Münster, wonach § 6 Satz 1 BAföG gegen Europarecht verstoße, sei ohne Relevanz für den vorliegenden Fall, da unterschiedliche Sachverhalte zugrunde lägen. Darüber hinaus verstoße § 6 Satz 1 BAföG auch nicht gegen Art. 18 EG. Der EuGH habe entschieden, dass es legitim sein könne, wenn ein Mitgliedstaat Begrenzungen bei der Gewährung von Sozialleistungen vorsehe, um zu verhindern, dass die Gewährung von Beihilfe zur Deckung des Unterhalts von Studenten aus anderen Mitgliedstaaten zu einer übermäßigen Belastung werde, die Auswirkungen auf das gesamte Niveau der Beihilfe haben könnte, die dieser Staat gewähren könne. Es sei daher legitim, dass ein Mitgliedstaat eine derartige Beihilfe nur solchen Studenten gewähre, die nachgewiesen hätten, dass sie bis zu einem gewissen Grad in die Gesellschaft des Mitgliedstaates integriert seien. Das VG Münster habe nicht überzeugend dargetan, weshalb die vom Gesetzgeber getroffenen Regelungen des § 5 Abs. 2 Nr. 3 BAföG i.V.m. § 16 Abs. 3 Satz 2 BAföG und des § 6 Abs. 1 BAföG, welche erst kürzlich geändert worden seien, keine legitime Begrenzung im Sinne des EuGH darstelle. Die im Jahr 2008 wirksam gewordenen gesetzlichen Erweiterungen des zu fördernden Personenkreises seien eine Reaktion des Gesetzgebers auf die zunehmende Europäisierung der Studiengänge und des damit einhergehenden Wunsches deutscher Studierender, von Anfang an im Ausland zu studieren. Die Einschränkung des Personenkreises auf Deutsche, die einen hinreichenden Bezug zur deutschen Gesellschaft hätten, finde in den gesetzlichen Regelungen ihren Ausdruck. Randnummer 8 Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger zu Händen seiner Prozessbevollmächtigten mit Einschreiben gegen Rückschein am 01.09.2011 zugestellt. Randnummer 9 Am selben Tag hat der Kläger Klage erhoben. Randnummer 10 Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Randnummer 11 Dem am 14.10.2011 gestellten Antrag, ihm im Wege der einstweiligen Anordnung für die Zeit ab Oktober 2011 bis einschließlich Januar 2012 Leistungen nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren, hat die Kammer durch Beschluss vom 22.11.2011 – 3 L 1460/11 – entsprochen. Die anschließend erhobene Beschwerde der Beklagten hatte Erfolg. Das OVG des Saarlandes hat unter Abänderung des o.g. Beschlusses den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit Beschluss vom 30.01.2012 – 3 B 430/11 – zurückgewiesen. Randnummer 12 Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt, Randnummer 13 ihm unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 25.01.2011 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 26.08.2011 Ausbildungsförderung für sein Studium des Faches Linguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro in Aveiro/Portugal in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Randnummer 14 Die Beklagte hat schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide beantragt, Randnummer 15 die Klage abzuweisen. Randnummer 16 Die Kammer hat dem Kläger durch Beschluss vom 18.11.2011 Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz bewilligt. Randnummer 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie de beigezogenen Verwaltungsunterlagen der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidungsfindung waren. Entscheidungsgründe Randnummer 18 Die gemäß §§ 40, 42, 68 ff. VwGO zulässige Verpflichtungsklage, über die nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entschieden werden kann, hat auch in der Sache Erfolg. Randnummer 19 Der Kläger hat dem Grunde nach einen Anspruch auf Förderungsleistungen für sein Studium des Faches Linguas e Relacoes Empresarias an der Universidade de Aveiro in Aveiro/Portugal. Der die Förderung versagende Bescheid der Beklagten vom 25.01.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 26.08.2011 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 Der Anspruch des Klägers ergibt sich bei europarechtskonformer Anwendung der Regelungen der §§ 5 und 6 BAföG. Im Rahmen des ermessenseröffnenden Tatbestandes von § 6 BAföG bleibt dabei die Tatbestandsvoraussetzung, dass besondere rechtfertigende Umstände des Einzelfalles vorliegen müssen, wegen Verstoßes gegen Art. 21 AEUV (früher Art. 18 EGV) außer Betracht. Der Anspruch folgt aus einer dann mangels Vorliegens von Gesichtspunkten, die eine Versagung der Förderung im Ermessenswege erlauben würden, anzunehmenden Reduzierung des eröffneten Ermessens auf Null. Randnummer 21 Nach der Gesetzessystematik des Bundesausbildungsförderungsgesetzes stellt § 6 BAföG ebenso wie § 5 BAföG einen Ausnahmetatbestand zu § 4 BAföG dar, wonach Ausbildungsförderung grundsätzlich nur für den Besuch inländischer Ausbildungsstätten geleistet wird. Während § 5 BAföG die Voraussetzungen regelt, unter denen Auszubildende, die ihren ständigen Wohnsitz im Inland haben, Ausbildungsförderung für eine Ausbildung im Ausland erhalten können, normiert § 6 BAföG die Voraussetzungen, unter denen Deutsche mit ständigem Wohnsitz im Ausland eine Förderung ihrer Ausbildung im Ausland erlangen können. Randnummer 22 Der zum Zeitpunkt der Antragstellung volljährige Kläger hat - ungeachtet des Bestehens einer melderechtlichen Adresse bei seiner Mutter in Deutschland - in Portugal seinen ständigen Wohnsitz im Sinne eines nicht nur vorübergehenden Mittelpunkts seiner Lebensbeziehungen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 BAföG) begründet. Randnummer 23 Der Anspruch auf Förderung seiner Ausbildung hängt daher zunächst einmal vom Vorliegen Voraussetzungen des ermessenseröffnenden Tatbestandes des § 6 BAföG ab. Randnummer 24 Gemäß § 6 Satz 1 BAföG kann Deutschen im Sinne des Grundgesetzes, die ihren ständigen Wohnsitz in einem ausländischen Staat haben und dort oder von dort aus in einem Nachbarstaat eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung geleistet werden, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen. Randnummer 25 Das Vorliegen der nach § 6 BAföG erforderlichen besonderen Umstände des Einzelfalles wird in Tz 6.01.11 BAföG-VwV und im Falle des hier vorliegenden Bedarfs einer Studienförderung nach § 13 BAföG in Tz 6.0.12 BAföG-VwV zu § 6 BAföG in Anlehnung an die o.g. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts näher bestimmt. Randnummer 26 Nach Tz 6.0.11 BAföG-VwV kann das Vorliegen besonderer Umstände i. S. d. § 6 BAföG grundsätzlich dann bejaht werden, wenn die Durchführung der Ausbildung dem Auszubildenden im Inland nicht zuzumuten ist. Tz 6.0.12 BAföG-VwV benennt in lit a. bis e. hierfür Regelbeispiele. Randnummer 27 Das Vorliegen eines dieser Regelbeispiele hat der Kläger im Verwaltungsverfahren nicht vorgetragen. Gleiches gilt für das Vorliegen sonstiger besonderer Umstände. Randnummer 28 Er kann sich allerdings mit Erfolg auf seine ihm unionsrechtlich garantierte Freizügigkeit gemäß Art. 21 AEUV berufen. Randnummer 29 Art. 21 AEUV i.V.m. Art. 20 AEUV (früher Art. 17 EGV) gewährleistet jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten - vorbehaltlich der in den Verträgen und in den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen - frei zu bewegen und aufzuhalten. Art. 21 AEUV verleiht indes keinen Anspruch auf - schrankenlos zu gewährende - Sozialleistungen, wie hier Ausbildungsförderung, durch den Herkunftsstaat. Randnummer 30 Die Frage, ob und inwieweit die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 6 BAföG für die Gewährung von Ausbildungsförderung - insbesondere bei Anwendung des bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bejahten strengen Maßstabes zur Frage des Vorliegens besonderer Umstände des Einzelfalles - mit dem garantierten Recht auf Freizügigkeit innerhalb der Mitgliedsstaaten in Einklang gebracht werden können, ist in der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Randnummer 31 Das BVerwG 2 Beschluss vom 15.9.2011 – 5 B 41/11 u.a. –, juris Beschluss vom 15.9.2011 – 5 B 41/11 u.a. –, juris hat im Beschluss vom 15.9.2011 - 5 B 41/11 u.a. - die Revision zur Klärung der Voraussetzungen für die Förderung des Besuchs einer Ausbildungsstätte im Ausland nach § 6 Satz 1 BAföG zugelassen. Das OVG Münster 3 Beschluss vom 28.02.2012 – 12 A 1510/11 –, juris Beschluss vom 28.02.2012 – 12 A 1510/11 –, juris hat in einem entsprechenden Fall die Berufung zugelassen und der BayVGH 4 Beschluss vom 28.11.2011 – 12 C 11.2371 –, juris Beschluss vom 28.11.2011 – 12 C 11.2371 –, juris hat wegen hinreichender Erfolgsaussichten Prozesskostenhilfe gewährt. VG Münster 5 Urteil vom 12.01.2010 – 6 K 2465/08 –, juris Urteil vom 12.01.2010 – 6 K 2465/08 –, juris und ihm im Wesentlichen folgend VG Köln 6 Urteil vom 17.05.2011 – 22 K 2269/09 – Urteil vom 17.05.2011 – 22 K 2269/09 – kamen mit Blick auf die europarechtswidrige Einschränkung der Freizügigkeit des Förderungsbewerbers durch die einschränkenden Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Satz 1 BAföG zur Nichtanwendbarkeit der entsprechenden Regelung und nachfolgend zur Annahme eines Förderungsanspruchs. 7 Die vom VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2011 – 5 K 1480/10 –, juris, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund versagt, weil der Auszubildende, der vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, bei Studienbeginn nicht seit mindestens drei Jahren den ständigen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat hat (§ 16 Abs. 3 BAföG), ist hier nicht entscheidungserheblich, da der Sache nach eine erstmalige Förderung dem Grunde nach begehrt wird. Die vom VG Karlsruhe, Beschluss vom 16.11.2011 – 5 K 1480/10 –, juris, dem EuGH zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage, ob Unionsrecht einer nationalen Regelung entgegen, die die Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Studium in einem anderen Mitgliedstaat ausschließlich aus dem Grund versagt, weil der Auszubildende, der vom Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat, bei Studienbeginn nicht seit mindestens drei Jahren den ständigen Wohnsitz in seinem Herkunftsmitgliedstaat hat (§ 16 Abs. 3 BAföG), ist hier nicht entscheidungserheblich, da der Sache nach eine erstmalige Förderung dem Grunde nach begehrt wird. Randnummer 32 In der zitierten Entscheidung von VG Münster heißt es: Randnummer 33 „ …. die Einschränkung nach § 6 Satz 1 BAföG, dass Deutschen mit ständigem Wohnsitz in einem ausländischen Staat, die dort eine Ausbildungsstätte besuchen, Ausbildungsförderung nur dann geleistet werden kann, wenn die besonderen Umstände des Einzelfalles dies rechtfertigen, ist in den Fällen des Besuchs einer Ausbildungsstätte in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft - wie er im vorliegenden Verfahren in Rede steht - wegen Verstoßes gegen das durch Art. 18 Abs. 1 des EG-Vertrages (EG) verliehene Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, nicht anzuwenden. Randnummer 34 Nach Art. 18 Abs. 1 EG hat jeder Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Auf dieses Recht kann sich der Kläger berufen. Staatsangehörige eines Mitgliedstaats, die einer Ausbildung in einem anderen Mitgliedstaat nachgehen, sind gemäß Art. 17 Abs. 1 EG Unionsbürger und können sich auch gegenüber ihrem Herkunftsmitgliedstaat auf die mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechte berufen. Zu den Situationen, die in den Geltungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, gehören diejenigen, die sich auf die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten beziehen, insbesondere auch die, in denen es um das durch Art. 18 EG verliehene Recht geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten. Randnummer 35 Vgl. EuGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.