Möglichkeit der Vornahme der Auswahlentscheidung nach § 8 Abs. 2 LGG (juris: GleichstG SL); Merkmal der Belastbarkeit und krankheitsbedingte Fehlzeiten Leitsatz
(15)in den Blick genommen und nachvollziehbar ausgeführt, dass derart gehäufte Krankmeldungen die Einsetzbarkeit deutlich einschränken. Im Weiteren hat der Beurteiler dargelegt, dass in der Beurteilungspraxis seiner Behörde auch gekennzeichnet wird, wenn eine hohe Anzahl an Fehltagen etwa durch einen stationären Krankenhausaufenthalt bedingt war. Daher wurde fallbezogen auch dem Umstand Rechnung getragen, dass sich unter den Fehlzeiten der Antragstellerin zwei Langzeiterkrankungen mit 84 bzw. 71 zusammenhängenden Fehltagen befanden. Darüber hinaus ist dem Beurteiler aufgefallen, dass bei den Krankmeldungen mitunter auch ein Muster dahingehend erkennbar ist, dass punktuell kurz vor bis zum Nachtdienst die Krankmeldung erfolgte oder ein bereits längerer Krankenschein just mit Beginn des Nachtdienstes endete. Dies hat der Beurteiler konkret an acht Fällen aufgezeigt, in denen er die Zeitpunkte der Krankmeldung und des Nachtdienstes einander gegenüberstellte. Diesen konkreten Darlegungen des Beurteilers ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Da sich nach den Feststellungen des Beurteilers diese Auffälligkeiten nicht stets, sondern nur „mitunter“ zeigten, kommt es auf die von der Antragstellerin beantragte Beiziehung der Schichtpläne nicht an. Bei dieser Sachlage ist die Bewertung des Merkmals Belastbarkeit mit „entspricht mit Einschränkung“ plausibel gemacht. Randnummer 27 Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, dass bei der Dauer der Fehltage unzulässigerweise auch die Wochenenden und Feiertage mitgezählt worden seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn nach den nicht bestrittenen Ausführungen des Antragsgegners verrichten in der Justizvollzugsanstalt O. die Bediensteten des mittleren allgemeinen Vollzugsdienstes, also auch die Antragstellerin, Wechselschichtdienst und regelmäßigen Wochenend- und Feiertagsdienst. Von daher ist es folgerichtig und sachgerecht, die Krankheitstage, wie vorliegend geschehen, nach Kalendertagen zu zählen. Randnummer 28 Ebenso wenig kann sich die Antragstellerin mit Erfolg darauf berufen, dass, jedenfalls bei den zwei Langzeiterkrankungen, der Grund für die Fehlzeiten nicht angegeben worden sei, während dies etwa bei dem Beigeladenen zu
- mit dem Hinweis auf einen Betriebssportunfall als Ursache der Krankentage geschehen sei. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist schon nicht zu entnehmen, dass auch in ihrem Fall krankheitsbedingte Fehlzeiten auf einen Unfall im Dienst zurückzuführen waren. Sie hat nicht einmal vorgetragen, dass ihrer Dienststelle überhaupt der Grund etwa der beiden Langzeiterkrankungen bekannt gewesen war. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, da die im Krankheitsfall vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen üblicherweise weder die Art noch den Grund der Erkrankung anführen. Soweit die Antragstellerin im Weiteren rügt, dass ihre Tätigkeit im Nachtdienst nicht berücksichtigt worden sei, ist dem entgegenzuhalten, dass gemäß den obigen Darlegungen dem Beurteiler sehr wohl bekannt war, dass die Antragstellerin Nachtdienst verrichtet hat. Nach den einleuchtenden Ausführungen des Beurteilers in der Erklärung vom 13.5.2013 ist die Verrichtung des Nachtdienstes im Drei-Schicht-System selbstverständlich und bedarf daher keiner besonderen Erwähnung. Ungeachtet dessen ist nichts dafür ersichtlich, dass die Verrichtung des Nachtdienstes bei der Beurteilung der Antragstellerin nicht berücksichtigt geblieben ist. Randnummer 29 Ebenso wenig kann die Antragstellerin der Beurteilung mit Erfolg entgegenhalten, dass die an der Beurteilung Mitwirkenden deutlich über der Gesamtnote „geeignet (9 Punkte)“ liegende Bewertungen abgegeben hätten und der Beurteiler nur sehr wenig dienstlichen Kontakt zu ihr gehabt habe. Der Beurteiler ist an die im Beurteilungsbeitrag eines Beurteilungsgehilfen zum Ausdruck kommende Bewertung nicht gebunden. Nach dem erkennbaren Sinn der Regelungen über die dienstliche Beurteilung eines Beamten hat allein der Beurteiler ein persönlichkeitsbedingtes Werturteil abzugeben. Für das von ihm allein zu verantwortende Urteil dienen Beurteilungsbeiträge lediglich als eine Erkenntnisquelle Randnummer 30 BVerwG, Urteil vom 16.5.1991, wie vor, Rdnr.
- Randnummer 31 Da demnach allein die Wertung des Beurteilers maßgeblich ist, kann sich die Antragstellerin auf die - angeblich - abweichenden Meinungen der Verfasser von Beurteilungsbeiträgen nicht berufen. Im Weiteren besteht kein Zweifel, dass die Beurteilung auf einer tragfähigen Beurteilungsgrundlage beruht. Bei der Beurteilung haben die in der Beurteilung genannten Bediensteten der Justizvollzugsanstalt mitgewirkt. Dass diese Beurteilungsgehilfen dem Beurteiler das zur sachgerechten Beurteilung der im Beurteilungszeitraum erbrachten dienstlichen Leistungen der Antragstellerin erforderliche Wissen nicht vermitteln konnten, behauptet die Antragstellerin selbst nicht. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass sich der Beurteiler in ausreichendem Maße über die dienstlichen Leistungen der Antragstellerin im Beurteilungszeitraum sachkundig gemacht hat. Randnummer 32 Nicht überzeugen vermag die Antragstellerin auch mit ihrem weiteren Vorbringen, dass die Beurteilung auf sachfremden Erwägungen beruhe bzw. der Beurteiler voreingenommen gewesen sei. Den diesbezüglichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auf den Seiten 12 und 13 des angefochtenen Beschlusses ist vollumfänglich zuzustimmen. Ergänzend ist lediglich noch darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen des Beurteilers in seiner Erklärung vom 13.5.2013 zur Bewertung des Einzelmerkmals Kommunikationsfähigkeit und Behauptungsvermögen eine Voreingenommenheit auch nicht ansatzweise belegen. Randnummer 33 Schließlich greift auch die Kritik der Antragstellerin an den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen nicht. Soweit die Antragstellerin geltend macht, dass in den dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen zu
- und
- nicht negativ bewertet worden sei, dass diese Beamten keinen Wechselschichtdienst und keinen Nachtdienst verrichteten, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist nicht ersichtlich, dass die von der Antragstellerin angeführten Umstände bei der Beurteilung dieser Beigeladenen nicht berücksichtigt worden sind und diese schlechter hätten beurteilt werden müssen. Entgegen der Behauptung der Antragstellerin wurde als negativer Einflussfaktor beim Beigeladenen zu
- dessen zwölfmalige Erkrankung an insgesamt 61 Tagen und beim Beigeladenen zu
- dessen viermalige Erkrankung an insgesamt 135 Tagen in ihren dienstlichen Beurteilungen berücksichtigt. Fehl gehen auch die Rügen der Antragstellerin, dass bei den Beigeladenen zu
- und
- angesichts der Ergebnisse der dort vorgenommenen Einzelbewertungen die Gesamtnoten „gut geeignet (10 Punkte)“ nicht erklärlich seien. Die Antragstellerin verkennt, dass sich die Gesamtnote gemäß Nr. 4.5 b BRL nicht aus dem arithmetischen Mittelwert der einzelnen Merkmale errechnet, sondern das Ergebnis einer Gesamtschau und Abwägung der Einzelbewertungen ist. Demnach kann nicht festgestellt werden, dass die den Beigeladenen zu
- und
- zuerkannten Gesamtnoten nicht von den jeweiligen Einzelbewertungen getragen sind. Randnummer 34 Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Erstattungsfähig sind lediglich die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu
- und 6., da nur diese einen Antrag gestellt haben und daher ein Kostenrisiko eingegangen sind (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO). Randnummer 35 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf den §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 4, Satz 1 GKG. Der Senat folgt insoweit den nicht angegriffenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts. Randnummer 36 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.