Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag; Vorhandene Erschließungsanlage; Fluchtlinienplan; Eckgrundstücksvergünstigung Leitsatz 1. Voraussetzung für die Erhebung von Vorausleistungen auf den Ersch
§ 242Abs. 1 Bau
GB. Bei sachgerechter Auswertung der Protokolle der Sitzungen des Gemeinderates von Niederwürzbach stehe fest, dass in der Sitzung vom 9.9.1957 das Gelände „I.S.“ für eine Bebauung freigegeben worden sei; am 20.12.1957 habe der Rat dann einen Baufluchtlinienplan beschlossen, der bis heute unverändert nach § 173 Abs. 3 BBauG fortgelte. Ende Dezember 1957 habe die Gemeinde Niederwürzbach die Grundstücke im Bereich „I.S.“ erworben. Am 10.3.1958 sei dann entschieden worden, vorerst nur eine Straße - nämlich die heutige Straße „I.S.“ - mit vier Baustellen zu erschließen. Daraufhin sei am 22.5.1959 die Straßenfläche herausgemessen worden. Angesichts der Kleinheit des Neubaugebietes, der Anwesenheit aller Betroffenen bei der Abmarkung und des Einverständnisses aller Grundstückseigentümer habe eine öffentliche Bekanntmachung des Baufluchtlinienplanes zu keinem Zeitpunkt stattfinden müssen. Das ergebe sich aus § 7 Abs. 2 PrFlG. Am 30.6.1961 habe eine funktionsfähige Straße „I.S.“ bestanden. Ansonsten hätten keine Baugenehmigungen für Wohnhäuser erteilt werden dürfen. Wie bei diesen Gegebenheiten das Vorliegen einer vorhandenen Straße im Sinne des § 242 Abs. 1 BauGB verneint werden könne, sei unverständlich. „Vorhanden“ bedeute nach allgemeinem Sprachgebrauch nämlich, dass tatsächlich etwas existiere, und dass am 30.6.1961 die Straße „I.S.“ bereits existiert habe, stehe außer Frage. § 242 Abs. 1 BauGB fordere allerdings im Anschluss an das preußische Anliegerbeitragsrecht weitergehend, dass das, was an Straße am Stichtag vorhanden gewesen sei, mit dem Willen der Gemeinde bestanden habe. Diesen Willen zu ermitteln, erweise sich oft als schwierig. Vorliegend gäben aber die bereits erwähnten Entscheidungen des Gemeinderates in den Jahren 1957/58/59 und die auf Veranlassung der Gemeinde Niederwürzbach durchgeführte Vermessung klare Hinweise darauf, was die Gemeinde gewollt habe, nämlich dass die Straße „I.S.“ dem Anbau und inneren Verkehr dienen solle. Dies sei dann auf der Grundlage des § 7 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1963 vom Gemeinderat am 21.11.1967 nochmals ausdrücklich bestätigt worden, und die dahingehende Entscheidung sei auch ohne förmliche Mitteilung an alle Anlieger in Bestandskraft erwachsen. Die gegenteilige Beurteilung durch das Verwaltungsgericht sei mit der Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts sowie des Oberverwaltungsgerichts Münster und mit der einschlägigen Literatur schlechterdings unvereinbar. Randnummer 24 Da - wie gezeigt - der alte Fluchtlinienplan fortgelte, sei in dem inzwischen realisierten Straßenausbau ein eindeutiger Fall eines Minderausbaus zu sehen, der nicht zu rechtfertigen sei. Der alte Fluchtlinienplan habe nämlich eine Straßenfläche von 8,10 m Breite vorgesehen. Tatsächlich hergestellt worden sei nunmehr eine Mischfläche von 5,50 m Breite. Dadurch hätten sich die Verkehrsverhältnisse im Vergleich zum früheren Zustand derart verschlechtert, dass eine schlechterdings unzumutbare Situation entstanden sei. § 1 Abs. 6 BauGB sei gravierend verletzt. Die Berufung der Beklagten auf die Festsetzungen des Bebauungsplans „I.R.“ überzeuge nicht: Maßgeblich sei weiterhin der alte Fluchtlinienplan, der weder förmlich geändert oder aufgehoben noch funktionslos geworden sei. Ein Wille der Gemeinde, sich von dem alten Fluchtlinienplan zu lösen, sei im Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans „I.R.“ nirgendwo erkennbar geworden und dürfe nicht einfach unterstellt werden. Randnummer 25 Auf jeden Fall sei die angeforderte Vorausleistung überhöht. Die in den Jahren 2003/04 durchgeführten Arbeiten an der Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung seien allenfalls ausbaubeitragsfähig und dürften daher bei der Erhebung einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag nicht berücksichtigt werden. Zu streichen sei außerdem der Ansatz von Vermessungskosten, denn eine erneute Vermessung in den Jahren 2003/04 sei nicht erforderlich gewesen. Zudem müsse der Halbteilungsgrundsatz zur Anwendung kommen, da lediglich die Grundstücke an der Südseite der Straße „I.S.“ Bauland darstellten. Schließlich sei nicht nachzuvollziehen, wieso er und seine Nachbarin ... auf der Grundlage erheblich voneinander abweichender Berechnungen zu Vorausleistungen herangezogen worden seien. Randnummer 26 Der Kläger beantragt, Randnummer 27 unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Vorausleistungsbescheid vom 5.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.11.2005 aufzuheben. Randnummer 28 Die Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Sie teilt mit, auch eine erneute Suche habe nicht zum Auffinden eines Fluchtlinienplanes für den Bereich „I.S.“ geführt, und führt aus, für sie stehe außer Frage, dass sich die heutige Straße „I.S.“ am 30.6.1961 nicht in einem Zustand befunden habe, der den Ausbauabsichten der Gemeinde Niederwürzbach und den Mindestanforderungen an eine dem Anbau und inneren Verkehr zu dienen bestimmte Straße entsprochen habe. Gerade wenn es zutreffe, dass im Bereich „S.“ auf der Grundlage einer förmlichen Ausweisung ein Neubaugebiet habe entstehen sollen, spreche alles dafür, dass die Gemeinde Niederwürzbach ein Mehr an Straßenausbau als eine bloße Befestigung mit Kesselasche im Sinne gehabt habe. Dass jedenfalls Mitte 1961 keine weitergehende Straßenbefestigung vorhanden gewesen sei, bestätigten - außer den bereits früher erwähnten Unterlagen - inzwischen zusätzlich aufgefundene Dokumente über die 1963 durchgeführte Kanalbaumaßnahme. Das Fehlen der notwendigen Finanzmittel sei - gerade unter Zugrundelegung der vom Kläger behaupteten Äußerungen des früheren Ortsvorstehers A.. - der Grund dafür gewesen, dass erstmals im Jahre 1963 eine Kanalisation in diesem Bereich erfolgt und die zunächst geplante Aufbringung einer ordentlichen Straßenbefestigung selbst noch im Jahre 1974 unterblieben sei. Erst im Jahre 2004 sei daher die Erschließungsanlage erstmals und in Übereinstimmung mit den Festsetzungen des Bebauungsplans „I.R.“ hergestellt worden, und deshalb sei die Maßnahme erschließungsbeitragsfähig. Die Höhe der deshalb zu Recht angeforderten Vorausleistung entspreche den gesetzlichen und satzungsmäßigen Vorgaben. Randnummer 31 Auf Anfrage des Senats hat der Saar-Pfalzkreis mit Schreiben vom 4.6.2009 mitgeteilt, dass in seiner Dienststelle weder ein Exemplar eines Fluchtlinienplans „S.“ noch damit in Zusammenhang stehende Unterlagen auffindbar seien. Randnummer 32 Der Senat hat durch Einholung einer schriftlichen Aussage des Zeugen ... Beweis darüber erhoben, ob der Kläger schon am 29.11.2003 Widerspruch gegen den Bescheid vom 5.11.2003 eingelegt hat, und die Zeuginnen B. und A. über die Bebauung und den Zustand der Straßen im Bereich „S.“ in der Zeit von 1957 bis 1963 vernommen. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf das Schreiben des Zeugen ... vom 7.11.2009 und auf die Niederschrift vom 28.10.2009 verwiesen. Randnummer 33 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der verfahrensbezogenen Gerichtsakten sowie der beigezogenen Behördenunterlagen (1 Ordner, 6 Hefte und 1 Plan mit Anlagen) Bezug genommen. Randnummer 34 Die Beteiligten haben auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten über die Berufung ohne weitere mündliche Verhandlung (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 36 Die zulässige Berufung ist teilweise begründet. Richtig ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Klage sei zulässig (dazu nachfolgend I). Zustimmung verdient ebenso seine Auffassung, dass die Beklagte den Kläger dem Grunde nach zu Recht zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ herangezogen hat (dazu nachfolgend II.1). Allerdings erweist sich die geltend gemachte Forderung von 7.475,00 € als überhöht und ist unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 5.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 auf den tatsächlich gerechtfertigten Betrag in Höhe von 5.750,00 € zu reduzieren (dazu nachfolgend II.2). I. Randnummer 37 Die Klage ist zulässig; insbesondere wurde sie am 13.1.2006 fristgerecht erhoben. Randnummer 38 Die Klage musste innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheides erhoben werden (§ 74 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Zuzustellen war der Widerspruchsbescheid vom 30.11.2005 gemäß § 73 Abs. 3 Satz 2 VwGO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes. Die verbietet den Rückgriff auf die vom Verwaltungsgericht herangezogenen Zustellvorschriften der Abgabenordnung. Das Verwaltungszustellungsgesetz ist fallbezogen mit Blick auf den Zeitpunkt der in Rede stehenden Zustellung in der bis zum 31.1.2006 geltenden Fassung des Zustellungsreformgesetzes vom 25.6.2001 (BGBl. I 1206) anzuwenden, denn das inzwischen geltende Verwaltungszustellungsgesetz ist erst am 1.2.2006 in Kraft getreten (vgl. Art. 1 und 4 des Gesetzes zur Novellierung des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.8.2005, BGBl. I 2354). Da sich der Kläger damals in Belgien aufhielt, hatte die Zustellung unter seiner dortigen Adresse zu erfolgen. Die Widerspruchsbehörde entschied sich für eine Zustellung des Widerspruchsbescheides mittels Einschreiben. Damals waren Zustellungen im Ausland jedoch ausschließlich mittels Ersuchen der zuständigen Behörde des fremden Staates oder der in diesem Staate befindlichen konsularischen oder diplomatischen Vertretung des Bundes zulässig (§ 14 Abs. 1 VwZG). Ein zweiseitiges Abkommen, das - abweichend von § 14 Abs. 1 VwZG - eine Zustellung mittels Einschreiben mit Rückschein zugelassen hätte, war zu jener Zeit zwischen Deutschland und Belgien nicht abgeschlossen Randnummer 39 so Engelhardt/App, VwVG–VwZG,
- Aufl., § 14 VwZG Rdnr.
- Randnummer 40 Daher war die von der Widerspruchsbehörde veranlasste Zustellung ihres Bescheides vom 30.11.2005 unwirksam. Dies schließt aus, fallbezogen die Regelung des § 4 Abs. 1 VwZG entsprechend anzuwenden, wonach bei einer Zustellung durch die Post mittels eingeschriebenen Brief im Inland die Sendung mit dem dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Frühester Zeitpunkt für den Beginn der Klagefrist ist vielmehr der Tag, an dem der Kläger den Widerspruchsbescheid tatsächlich erhalten hat (§ 9 VwZG). Das war nach den - unbestrittenen und nach den im vorliegenden Prozess mit der Übermittlung von zuzustellenden Sendungen und einfachen Briefen nach Belgien gewonnenen Erfahrungen glaubhaften - Ausführungen des Klägers am 15.12.
- Davon ausgehend war die Klagefrist zum Zeitpunkt des Eingangs der Klageschrift beim Verwaltungsgericht - das war am 13.1.2006 - noch nicht abgelaufen. Randnummer 41 Ebenso wenig erweist sich die Klage deswegen als unzulässig, weil der Kläger verspätet Widerspruch gegen den Vorausleistungsbescheid vom 5.11.2003 erhoben hätte. Aufgrund der schriftlichen Aussage des Zeugen ... vom 7.11.2009 muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Kläger bereits am 29.11.2003 Widerspruch eingelegt hat. Der genannte Zeuge hat im Rahmen einer ausführlichen Schilderung des Geschehensablaufs bestätigt, dass er selbst einen Umschlag mit dem vom Kläger gefertigten und unterzeichneten Widerspruchsschreiben an dem genannten Tag in den Briefkasten des Rathauses am Paradeplatz in A-Stadt eingeworfen hat. Diese Darstellung kann nicht widerlegt werden. Davon geht auch die Beklagte aus. Mithin hat der Kläger die einmonatige Widerspruchsfrist (§ 70 Abs. 1 VwGO) selbst dann eingehalten, wenn in der am 6.11.2003 erfolgten Übergabe des Bescheides vom 5.11.2003 an seine Nachbarin eine ordnungsgemäße Zustellung gesehen wird. Randnummer 42 Auch im Übrigen begegnet die Zulässigkeit der Klage keinen Bedenken. II. Randnummer 43
- Die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ durch den Bescheid vom 5.11.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.11.2005 ist dem Grunde nach rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Der genannte Vorausleistungsbescheid entspricht in verwaltungsverfahrens-rechtlicher Hinsicht den sich aus § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b, Nr. 4 lit. b, Abs. 4 KAG in Verbindung mit den §§ 119 Abs. 1, 157 Abs. 1 Satz 2 AO ergebenden Mindestanforderungen. Die erhebende Behörde - die Beklagte - ist angegeben, die festgesetzte und angeforderte Abgabe ihrer Art nach - Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ - bezeichnet, die Höhe der Forderung betragsmäßig - 7.475,00 € - ausgewiesen und der Kläger wegen seines Eigentums an der Parzelle Nr. .../4 als Schuldner benannt. Randnummer 45 Materiell-rechtlich rechtfertigt sich die Heranziehung aus § 133 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Danach können für ein Grundstück, für das eine Erschließungsbeitragspflicht noch nicht entstanden ist, Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag bis zur Höhe des voraussichtlich endgültigen Erschließungsbeitrags unter anderem dann verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Bescheides vom 5.11.2003 vor. Randnummer 46 a. Im November 2003 war eine endgültige Erschließungsbeitragspflicht für die Herstellung der Straße „I.S.“ noch nicht entstanden. Abhängig ist das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht nämlich unter anderem von dem Eingang der Schlussrechnung bezüglich der durchgeführten Straßenbauarbeiten bei der Gemeinde. Die Schlussrechnung der mit der Herstellung der Straße „I.S.“ beauftragten Firma HTD GmbH datiert jedoch erst vom 31.12.
- Randnummer 47 b. Im November 2003 war mit der Herstellung der Straße „I.S.“ bereits begonnen. Ausweislich des Ende 2002/Anfang 2003 aufgenommenen Lichtbilds (Bl. 1175 GA) waren zu diesem Zeitpunkt einzelne Baumaschinen und ein Teil des Baumaterials bereits vor Ort, und erste Bauarbeiten im Übergangsbereich der Straßen „I.R.“/„I.S.“ waren schon erfolgt. Im Frühjahr 2003 begannen dann nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Beklagten die eigentlichen Straßenbauarbeiten, die, wie das Datum der Schlussrechnung belegt, bis Herbst 2003 weitgehend abgeschlossen waren. Deshalb war bei Bescheiderlass auch absehbar, dass die Straße „I.S.“ alsbald, jedenfalls binnen vier Jahren, endgültig, also nach Maßgabe der satzungsmäßigen Merkmale für die endgültige Herstellung in Verbindung mit dem gemeindlichen Bauprogramm, hergestellt sein wird. Dies hat sich dann auch bestätigt. Randnummer 48 c. Im Weiteren steht mit Blick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes „I.R.“ aus dem Jahre 1999 außer Frage, dass die Straße „I.S.“ im Verständnis des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB zum Anbau bestimmt ist und dass das Grundstück des Klägers durch die genannte Straße im Verständnis der §§ 131, 133 BauGB erschlossen wird. Ob die Straße „I.S.“ dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist, spielt im gegebenen Zusammenhang dagegen keine Rolle. Darauf kommt es nach der gesetzlichen Systematik für die Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorausleistung nicht an, denn diese darf bereits angefordert werden, sobald mit der Herstellung der Erschließungsanlage begonnen worden ist. Zu diesem frühen Zeitpunkt verbietet sich indes regelmäßig noch die Widmung der Straße, weshalb die Widmung Voraussetzung erst für die Erhebung des endgültigen Erschließungsbeitrags ist Randnummer 49 ebenso BVerwG, Urteile vom 14.6.1968 – IV C 65.66 -, Buchholz 406.11 § 127 BBauG Nr. 3, und vom 22.2.1985 – 8 C 114.83 -, BRS 43 Nr. 126; zustimmend Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge,
- Aufl., § 21 Rdnr.
- Randnummer 50 Dasselbe gilt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randnummer 51 Urteile vom 21.10.1994 – 8 C 2.93 -, E 97, 62, 67 f., und vom 17.11.1995 – 8 C 4.94 -, KStZ 1997, 11; zustimmend Driehaus a.a.O., § 21 Rdnr. 31, Randnummer 52 für die Anforderungen des § 125 BauGB, also im hier gegebenen Zusammenhang für die Plankonformität des Straßenbaus. Dies bedarf hier indes keiner Vertiefung, denn die Straße „I.S.“ in ihrem jetzt gegebenen Zustand entspricht den Festsetzungen des einschlägigen Bebauungsplans. Randnummer 53 d. Im Bebauungsplan „I.R.“ aus dem Jahre 1999 ist die als „verkehrsberuhigter Bereich“ gekennzeichnete öffentliche Verkehrsfläche im Bereich der Straße „I.S.“ mit einer Breite von 5,50 m dargestellt. Eine Trennung in Fahrbahn und Gehwege ist ebenso wenig vorgesehen wie der Bau eines Wendehammers am Ende der Straße. Dem entspricht der tatsächliche Straßenzustand. Für einen verkehrsberuhigten Bereich (§ 42 Abs. 4 a StVO) ist es typisch, dass eine einheitliche Verkehrsfläche ohne Trennung bestimmter Teilbereiche für Fahrzeuge und Fußgänger angelegt wird und dass im Bereich der entsprechenden „Mischfläche“ unter anderem Anpflanzungen erfolgen, um mittels der damit einhergehenden Fahrgassenversätze darauf hinzuwirken, dass tatsächlich nur Schrittgeschwindigkeit gefahren wird. Einzelheiten hierzu müssen nicht im Bebauungsplan festgelegt werden, sondern können dem formlosen Bauprogramm vorbehalten bleiben Randnummer 54 zu alldem Driehaus, a.a.O., § 7 Rdnr. 6 und § 12 Rdnrn. 58 -
- Randnummer 55 Hiervon ausgehend ist der heutige Zustand der Straße „I.S.“ plankonform. Randnummer 56 Die Ansicht des Klägers, nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans „I.R.“ seien für die Beurteilung der Plankonformität der Straße „I.S.“ maßgeblich, sondern die Darstellung dieser Straße im Fluchtlinienplan vom 20.12.1957, trifft nicht zu. Richtig ist zwar, dass ein bis zum 29.6.1961 wirksam gewordener Fluchtlinienplan nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG fortgalt. Dies begründete aber keine „Ewigkeitsgarantie“, wie sie der Kläger einfordert. § 173 Abs. 6 BBauG macht vielmehr unmissverständlich deutlich, dass nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG weitergeltende Fluchtlinienpläne geändert oder aufgehoben werden können, und schreibt für solche Änderungen oder Aufhebungen vor, dass insoweit die für Bauleitpläne geltenden Vorschriften des Bundesbaugesetzes - inzwischen: Baugesetzbuch - anzuwenden sind. Daher konnten und können auch im Zuge der Aufstellung eines völlig neuen Bebauungsplanes Festsetzungen eines übergeleiteten Fluchtlinienplans geändert oder aufgehoben werden, indem beispielsweise für einen Teilbereich eines Fluchtlinienplans abweichende Festsetzungen getroffen werden. Dies träfe auf die Darstellung der Straße „I.S.“ im Bebauungsplan „I.R.“ zu, sofern es insoweit je einen wirksam gewordenen und dann nach § 173 Abs. 3 Satz 1 BBauG übergeleiteten Fluchtlinienplan gegeben hätte. Die Forderung des Klägers, zunächst hätte der alte Plan aufgehoben werden müssen und erst danach sei Raum für eine förmliche Neuplanung gewesen, widerspricht jedenfalls der klaren gesetzlichen Regelung. Randnummer 57 Ohnehin ist der Senat aufgrund der vorgelegten Dokumente zu der Überzeugung gelangt, dass ein Fluchtlinienplan für den Bereich des S.es in Niederwürzbach-... nie wirksam geworden ist. Zwar wurde ein entsprechender Plan ausgearbeitet. Er blieb jedoch im Entwurfsstadium stecken. Das ergibt sich aus den damals für die Aufstellung eines Fluchtlinienplanes maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften in Verbindung mit den vom Kläger minutiös zusammengestellten Protokollen über die Sitzungen des Gemeinderats von Niederwürzbach in der Zeit von 1956 bis 1963 und erklärt zugleich zwanglos, warum sich weder bei der Stadt Blieskastel als Rechtsnachfolgerin der Gemeinde Niederwürzbach noch beim Saar-Pfalzkreis als Funktionsnachfolger des Kreises St. Ingbert ein Fluchtlinienplan „S.“ hat finden lassen. Randnummer 58 Rechtsgrundlage für eine förmliche Bauleitplanung im heutigen Sinne war im Saarland seit dem 13.11.1955 das im gesamten Saarland geltende Saarländische Baugesetz vom 19.7.1955 - SBauG - (Amtsbl. S. 1159). Danach konnten Gemeinden zum einen Bebauungspläne (§ 6 Abs. 1 SBauG) erlassen, was in der Form von Baupolizeiverordnungen zu geschehen hatte (§ 6 Abs. 6 SBauG). Dass für den Bereich des S.es je ein Bebauungsplan in der Form einer Baupolizeiverordnung beschlossen worden wäre, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet. Für die Aufstellung von Bebauungsplänen galten damals ohnehin bereits eingehende gesetzliche Regelungen bezüglich Aufstellungs- und Bekanntmachungsverfahren - u.a. Offenlegung eines Planentwurfs, förmliche Bescheidung eingegangener Einwendungen und Zustimmung der Landesplanung (vgl. im Einzelnen § 62 SBauG) -. Anhaltspunkte für ein derart aufwändiges Prozedere in Bezug auf eine Planung für das S. finden sich nirgendwo. Daneben war es aber auch weiterhin zulässig, - nur - Fluchtlinien festzusetzen (§§ 6 Abs. 7, 66 Abs. 1 SBauG). Hierzu wurde die Fortgeltung des Preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften - PrFlG - vom 2.7.1875 - mit gewissen Modifikationen - angeordnet (§ 134 SBauG). Außerdem wurde die Geltung des Gesetzes vom 2.7.1875 auf den ehemals pfälzischen (bayerischen) Teil des Saarlandes - dazu gehörte u.a. die Gemeinde Niederwürzbach einschließlich ihres Ortsteils ... - ausgedehnt (§ 136 SBauG). Randnummer 59 § 1 PrFlG ermöglichte die Festsetzung von Straßen- und Baufluchtlinien, also von Linien, welche den Straßenkörper abgrenzen, und von Linien, über welche hinaus in der Regel nicht gebaut werden soll (§ 65 Abs. 1 und 2 SBauG). Mit der Festlegung von Fluchtlinien wurden die anliegenden Grundstücke im Grundsatz zur Bebauung freigegeben (§§ 11 PrFlG, 66 SBauG). Die Fluchtlinienfestsetzung erfolgte durch den Gemeindevorstand im Einverständnis mit dem Gemeinderat (§ 1 Abs. 1 PrFlG). Außerdem musste die Baugenehmigungsbehörde - hier: der Landkreis St. Ingbert (§§ 134 Abs. 1 Satz 2, 3 Abs. 2 SBauG) - zustimmen. Vorgeschrieben war eine genaue Bezeichnung der betroffenen Grundstücke und eine Bestimmung der Höhenlage sowie der beabsichtigten Entwässerung der Straßen (§ 4 PrFlG). Der Plan war ortsüblich mit dem Hinweis offenzulegen, dass Planbetroffene innerhalb einer bestimmten Frist Einwände vorbringen können (§ 7 Abs. 1 PrFlG). Davon konnte allerdings abgesehen werden, wenn nur einzelne Grundstücke betroffen waren; in einem solchen Fall genügte die Mitteilung an die betroffenen Grundstückseigentümer (§ 7 Abs. 2 PrFlG). Wurde offengelegt und wurden Einwände erhoben, war der Kreisausschuss zur Entscheidung über die Einwendungen aufgerufen. Danach hatte die Gemeinde den Plan endgültig zu beschließen. Letzteres galt ebenso, wenn Einwendungen nicht erhoben worden waren. Anschließend war der Plan für jedermanns Einsicht offenzulegen und dies ortsüblich bekannt zu machen (§ 8 PrFlG). Randnummer 60 Gemessen an diesen gesetzlichen Vorgaben stellt sich der aus den Protokollbüchern des Gemeinderats von Niederwürzbach zu entnehmende Ablauf der Planung „I.S.“ rechtlich folgendermaßen dar: Randnummer 61 Am 9.9.1957 beschloss der Gemeinderat, „das Gelände in der Gewanne „I.S.“ … als Baugelände freizugeben ... und die Kreisplanungsstelle um ihre Zustimmung zu bitten“ (Bl. 715 GA). Dies beinhaltete die Grundsatzentscheidung, für den Bereich des S.es Fluchtlinien festzusetzen, um neues Bauland zu erschließen, und die Beauftragung der Kreisplanungsstelle mit der Erarbeitung eines entsprechenden Planentwurfs. Es handelte sich also um einen Planaufstellungsbeschluss. Ein detaillierter Planentwurf kann zum damaligen Zeitpunkt noch nicht existiert haben. Randnummer 62 Am 4.11.1957 (Bl. 716/717 GA) diskutierte der Rat das zu diesem Zeitpunkt offenbar noch nicht zeichnerisch verfestigte Konzept der Kreisplanungsstelle für einen Fluchtlinienplan. Im Vordergrund stand dabei die Frage, ob die Bebauung in Nord-Süd-Richtung, also „längs des jetzigen Feldwegs“ - das muss die heutige Straße „I.R.“ gewesen sein - oder aber in Ost-West-Richtung - also längs der heutigen Straße „I.S.“ und der Ringstraße - erfolgen soll. Dabei wurde Einvernehmen erzielt, die letztgenannte Variante zu bevorzugen. Außerdem war das taktische Vorgehen insbesondere in Bezug auf den Grundstückserwerb Gegenstand der Erörterung. Randnummer 63 Aus der Diskussion im Gemeinderat am 10.3.1958 (Bl. 719 GA) ergibt sich die Größenordnung des geplanten Neubaugebiets unter Zugrundelegung der Vorstellungen der Kreisplanungsstelle: 31 Baugrundstücke. Die in diesem Zusammenhang erörterten Details, weiterhin die Diskussion, ob der Plan geändert werden soll, sprechen klar dafür, dass zu diesem Zeitpunkt ein Planentwurf, vermutlich der später mehrfach erwähnte Plan vom 20.12.1957, vorlag. Dem planerischen Konzept der Kreisplanungsstelle stellte der Gemeinderat seine abweichenden Überlegungen entgegen: vorerst nur vier Bauplätze an einer Straße und Verschiebung dieser Straße. Mit dieser Straße kann dabei mit Blick auf den in diesem Zusammenhang angesprochenen, von der Gemeinde Niederwürzbach bereits getätigten Grunderwerb (Parzellen Nr. ..., ..., ... und ... 1/2) nur die heutige Straße „I.S.“ gemeint gewesen sein. Diese Vorstellungen der Gemeinde Niederwürzbach lehnte in der Folge die Kreisplanungsstelle entschieden ab (Bl. 720 GA) und bestand auf einer Planung für das gesamte S.. Das machte sich der Gemeinderat schließlich am 23.6.1958 zu eigen (Bl. 721 GA). Der in dieser Sitzung abschließend gefasste Beschluss „Der Gemeinderat stimmt dem Baufluchtlinienplan für das Gelände „I.S.“ vom 20.12.1957 zu“ kann vor diesem Hintergrund nur als der Beschluss nach § 7 Abs. 1 PrFlG verstanden werden. Er enthielt die von der Kreisplanungsstelle von Anfang an präferierte und vom Gemeinderat Niederwürzbach letztlich - eher widerstrebend - akzeptierte „große“ Lösung im Sinne einer Fluchtlinienplanung für das gesamte, die heutigen Straßen „I.R.“ und „I.S.“ sowie die Ringstraße umfassende S.. Das findet eine Bestätigung darin, dass der Gemeinderat am 21.1.1963 „einer Änderung des Bebauungsplanes vom 20.12.1957“ zustimmte, wobei diese Änderung eine abweichende Führung der Ringstraße betraf (Bl. 778 GA). Jedenfalls wurde mit dem Beschluss vom 23.6.1958 erst die Grundlage dafür geschaffen, anhand eines detaillierten Plans die Betroffenen zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zu geben, innerhalb einer bestimmten Frist Einwendungen vorzubringen. Den letztgenannten Ansatz wählt im Ausgangspunkt auch der Kläger, wenn er sich mit der Frage eines Verzichts auf eine Offenlegung des Plans nach § 7 Abs. 2 PrFlG mit Rücksicht darauf befasst, dass es nur wenige Betroffene gegeben habe, die alle bei der Abmarkung vom 22.5.1959 (Bl. 542 bis 548 GA) - also geraume Zeit nach dem Ratsbeschluss vom 23.6.1958 - anwesend gewesen seien und dabei die Planung gebilligt hätten. Indes kommt § 7 Abs. 2 PrFlG hier schon deswegen nicht zum Tragen, weil sich die Gemeinde Niederwürzbach - wie bereits erwähnt - unter dem Druck der Kreisplanungsstelle für eine „große“ Lösung für das gesamte S., nämlich für 31 Baustellen an drei Straßen, also entgegen der Ansicht des Klägers nicht nur für eine „kleine“ Lösung mit vier Baustellen an der heutigen Straße „I.S.“ entschieden hatte. Bei der Abmarkung vom 22.5.1959 waren aber nur die Eigentümer der Grundstücke im Bereich der heutigen Straße „I.S.“ anwesend. Aber selbst wenn ein Fall der Anwendbarkeit des § 7 Abs. 2 PrFlG vorgelegen hätte, würde dies nichts daran ändern, dass für das Wirksamwerden einer Fluchtlinienfestsetzung unabdingbar gewesen wäre, dass die Gemeinde den Fluchtlinienplan nach § 8 PrFlG abschließend beschlossen, anschließend den beschlossenen Plan offengelegt und dies ortsüblich bekannt gemacht hätte. Dass ein solcher endgültiger Beschluss je gefasst worden wäre, ist indes ebenso wenig ersichtlich, wie es Anhaltspunkte für eine ortsübliche Bekanntmachung betreffend eine Fluchtlinienfestsetzung für das S. gibt. Die Sache wurde vielmehr nach dem Ratsbeschluss vom 23.6.1958 nicht mehr weiterverfolgt, was seinen Grund darin gehabt haben dürfte, dass Gemeinde und Kreis bereits mit dem Beschluss vom 23.6.1958 eine tragfähige Grundlage für gegeben erachteten, eine Bebauung im Bereich des S.es zuzulassen. Die dort gelegenen Grundstücke wurden jedenfalls danach von der Gemeinde an Interessenten als Bauland verkauft - eine Einschränkung erfolgte lediglich mit Rücksicht auf den Streit mit der Nachbargemeinde Assweiler über die Trinkwasserversorgung (vgl. Bl. 439, 434, 437, 440, 725 f. GA) -, und die Bauaufsichtsbehörde beim Kreis St. Ingbert erteilte Bauerlaubnisse. Ausweislich der glaubhaften Bekundungen der Zeugin B. setzte die Bebauung, nachdem bereits 1958 das „Monumente d’ amour“ an der heutigen Straße „I.R.“ errichtet worden war, mit dem Neubau der Familie B. ein, der 1960 genehmigt, anschließend ausgeführt und 1961 bezogen wurde. Randnummer 64 Wie wenig gesetzeskonform die Gemeinde Niederwürzbach bei Planungen vorging, zeigt übrigens auch „die Abänderung des Bebauungsplanes vom 20.12.1957“ im Jahre 1963; damals begnügte man sich mit dem Beschluss, dass „die Bebauung des Gebietes … nach dem Absteckplan vom 24.3.1963 durchzuführen“ sei (Bl. 778 GA); weder waren zuvor die betroffenen Grundstückseigentümer gehört noch ein Planentwurf offengelegt worden, noch wurde die vermeintlich abschließende Planentscheidung je öffentlich bekannt gemacht. Randnummer 65 Insgesamt gesehen hat der Senat aufgrund der vorliegenden Unterlagen die Überzeugung gewonnen, dass Fluchtlinien für die heutige Straße „I.S.“ nie wirksam festgesetzt worden sind. Vielmehr wurde die heutige öffentliche Verkehrsfläche erstmals in dem Bebauungsplan „I.R.“ förmlich ausgewiesen. Damit entfällt die Grundlage für einen Großteil der Einwände des Klägers gegen die Gültigkeit der Darstellung der öffentlichen Verkehrsfläche „I.S.“ im Bebauungsplan „I.R.“. Randnummer 66 Seine weitere Kritik an den einschlägigen Festsetzungen ist ebenfalls nicht stichhaltig. Er rügt insoweit eine Verletzung des Abwägungsgebotes, also der Verpflichtung, bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB F. 1997). Dabei übersieht er jedoch, dass Mängel der Abwägung nach § 215 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 BauGB F. 1997 unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit Bekanntgabe der Satzung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind, wobei der Sachverhalt, der die Mängel begründen soll, darzulegen ist; außerdem muss bei Inkraftsetzung des Bebauungsplanes auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen hingewiesen worden sein. Der Bebauungsplan „I.R.“ trat mit der am 6.8.1999 erfolgten Bekanntmachung vom 28.7.1999 in Kraft, wobei dieser Bekanntmachung ein Hinweis entsprechend § 215 Abs. 2 BauGB F. 1997 beigefügt war. Die Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 2 BauGB F. 1997 lief damit mit dem 6.8.2006 ab. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Kläger eine Verletzung des Abwägungsgebotes durch die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche „I.S.“ im Bebauungsplan „I.R.“ gegenüber der Stadt Blieskastel nicht geltend gemacht. Selbst wenn insoweit sein Vorbringen im vorliegenden Beitragsstreit mit in den Blick genommen wird, bezog sich seine Kritik bis zu diesem Zeitpunkt stets nur auf den vermeintlichen Widerspruch zwischen Straßenzustand und Festsetzungen eines Fluchtlinienplanes, nicht aber auf Festsetzungen des Bebauungsplans „I.R.“. Damit ist der Kläger aber mit seinem späteren Vorbringen, die einschlägigen Festsetzungen des Bebauungsplanes „I.R.“ seien wegen Verletzung des Abwägungsgebotes unbeachtlich, ausgeschlossen. Randnummer 67 Abgesehen davon sieht der Senat darin, dass im Bebauungsplan „I.R.“ die Straße „I.S.“ als lediglich 5,50 m breite verkehrsberuhigte Fläche ohne Wendehammer ausgewiesen ist, keine rechtserhebliche Verletzung des Abwägungsgebotes. Schon vor Ablauf der Frist des § 215 Abs. 1 BauGB F. 1997 waren Mängel im Abwägungsvorgang nämlich nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB). So liegt der Fall indes nicht. Randnummer 68 Der Kläger meint, es hätten keine hinreichend gewichtigen Gründe vorgelegen, die Straße „I.S.“ - abweichend vom früheren Zustand - lediglich mit einem Querschnitt von 5,50 m herzustellen und die öffentliche Verkehrsfläche dann noch verkehrsberuhigt, unter anderem mit Pflanzbeeten anzulegen. Sicherlich gab es Gründe, die Straße breiter herzustellen. Klar gesehen werden muss aber auch, dass die Straße „I.S.“ lediglich 67 m lang ist, wobei auf der einen Straßenseite damals schon vier Wohnhäuser standen und auf der gegenüberliegenden Seite eine Bebauung in etwa gleichem Umfang möglich ist. Hier ist eine Erschließung mittels einer „5,50 m breiten, als Mischverkehrsfläche gestalteten Wohnstraße“ zur Befriedigung des Verkehrsbedürfnisses durchaus ausreichend und trägt insbesondere den Interessen von Familien mit Kindern besonders Rechnung. Randnummer 69 Im Rahmen der Bürgerbeteiligung an der Planung wurde sowohl in der zeichnerischen Darstellung als auch insbesondere in der Planbegründung, aus der die vorstehenden und noch folgenden Zitate stammen (S. 6), der Interessengegensatz offengelegt und die zu diesem Zeitpunkt noch vorläufige Einschätzung des Stadtrats verlautbart, die Planung trage „den Ansprüchen der unterschiedlichen Nutzer an die Verkehrsfläche Rechnung“. Bei diesen Gegebenheiten wäre es Sache des Klägers gewesen, seine - abweichende - Interessenlage und seine Änderungswünsche in den Erörterungsprozess einzubringen. Dies geschah ausweislich der einschlägigen Akte nicht, und in der Anliegerbesprechung vom 21.5.2001 fand nach der von dem Kläger nicht als fehlerhaft bezeichneten Niederschrift (Bl. 8 BA III) die Entwurfsplanung allgemeine Zustimmung. Bei diesem Hergang kann zumindest von einer offensichtlichen Verletzung des Abwägungsgebotes im Verständnis des § 214 Abs. 3 BauGB F. 1997 keine Rede sein Randnummer 70 zur Obliegenheit von Planbetroffenen, im Rahmen der Bürgerbeteiligung auf nicht offensichtliche individuelle Betroffenheiten hinzuweisen, und zur Bedeutung des Untätigbleibens in diesem Zusammenhang für die Frage, ob das Abwägungsgebot überhaupt und gegebenenfalls offensichtlich verletzt ist, grundlegend BVerwG, Beschluss vom 9.11.1979 - 4 N 1.78, 4 N 2-4-79 -, BRS 35 Nr. 24, und OVG des Saarlandes, Urteil vom 14.4.2004 - 1 N 7/03 -, n.v.. Randnummer 71 Weitergehend hält der Senat die vom Kläger angegriffenen Festsetzungen für ausgewogen. Die vier bebauten Grundstücke an der Straße „I.S.“ verfügen sämtlich über hinreichend Platz, um darauf nicht nur die Autos der dort Wohnenden, sondern auch die von Besuchern abzustellen. Fahrzeuge können unter Zuhilfenahme der vorhandenen Garagenzufahrten ohne Weiteres gewendet werden. Bei den noch nicht bebauten Grundstücken müssen die Bauherren auf die neuen straßenmäßigen Gegebenheiten Rücksicht nehmen. Dies gilt speziell für die vom Kläger beanstandeten Standorte einer Laterne und eines Pflanzbeetes, die, wie sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat herausgestellt hat, für ihn selbst allenfalls lästige Auswirkungen haben. Hinzu kommt, dass, wie die mündliche Erörterung ebenfalls ergeben hat, im Bereich des S.es durch Einbeziehen des Feldweges an der Grenze zwischen der Stadt Blieskastel und der Gemeinde Mandelbachtal eine Art von Ringverkehr möglich und straßenverkehrsrechtlich zulässig ist. Das zeigt sich besonders deutlich bei einem Blick auf die Gegebenheiten auf der Parzelle Nr. .../3, denn die dort vorhandene Garage ist ausschließlich über den erwähnten Feldweg anfahrbar. Im Grunde bleibt allein der Einwand des Klägers, die derzeit eingesetzten Müllfahrzeuge könnten die im westlichen Teil der Straße „I.S.“ gelegenen Anwesen nicht ohne Verletzung der Unfallverhütungsvorschriften anfahren. Selbst wenn dies zutreffen sollte, bestehen indes keine unüberwindlichen Hindernisse für eine ordnungsgemäße Müllentsorgung. Zum einen könnten kleine Müllfahrzeuge eingesetzt werden; zum anderen könnten die Anlieger des westlichen Straßenteils verpflichtet werden, ihre Müllgefäße am Abholtag an einer bestimmten Stelle am Rand des östlichen Teils der Straße bereitzustellen und anschließend zurückzutransportieren. Derartiges geschieht anderswo im Saarland durchaus öfter und ist im äußersten Fall auch zumutbar. Randnummer 72 Insgesamt gesehen bestehen damit gegen die Gültigkeit der auf die öffentliche Verkehrsfläche „I.S.“ bezogenen Festsetzungen des Bebauungsplans „I.R.“ keine durchgreifenden Bedenken. Randnummer 73 e. Eine Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag darf im Weiteren nur dann erhoben werden, wenn in der beitragserhebenden Gemeinde eine gültige Erschließungsbeitragssatzung besteht, denn die Höhe der Vorausleistung hat sich an der Höhe der zu erwartenden endgültigen Beitragspflicht zu orientieren, die ohne gültige Satzung aber nicht hinreichend bestimmt werden kann Randnummer 74 so BVerwG, Urteile vom 22.8.1975 - IV C 7.73 -, BRS 37 Nr. 26, und vom 25.2.1981 - 8 C 7.81 -, BRS 43 Nr. 99; zustimmend Driehaus, a.a.O., § 21 Rdnr.
- Randnummer 75 Diese Voraussetzung ist hier mit Blick auf die Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der Stadt Blieskastel - EBS - vom 31.3.1988 erfüllt. Insbesondere ermöglicht diese Satzung die Erhebung von Erschließungsbeiträgen auch für den hier gegebenen Fall der Herstellung eines verkehrsberuhigten Bereichs als Sonderform einer Anbaustraße. Insbesondere „passt“ insoweit die Regelung des § 8 Abs. 1 EBS, wonach Straßen endgültig hergestellt sind, wenn - a - die Stadt Blieskastel Eigentümerin der Flächen für die Erschließungsanlage ist und diese mit betriebsfertigen Entwässerungs- und Beleuchtungsanlagen ausgestattet sind und wenn - b - sie auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten, Pflaster oder einem ähnlichen Material neuzeitlicher Bauweise hergestellt sind Randnummer 76 dazu Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr.
- Randnummer 77 Dabei irrt der Kläger, wenn er unter Berufung auf § 2 Abs. 1 EBS meint, nur Straßen mit einer Mindestbreite von 10 bzw. 14 m seien erschließungsbeitragsfähig. Die genannte Bestimmung legt lediglich fest, ab welchem Maß ein Straßenquerschnitt als nicht mehr erforderlich anzusehen ist mit der Folge, dass der Mehraufwand infolge der Überschreitung dieses Maßes nicht erschließungsbeitragsfähig ist. Randnummer 78 Weitere Rügen gegen die Gültigkeit der Erschließungsbeitragssatzung vom 31.3.1988 sind vom Kläger nicht konkret vorgetragen, und auch der Senat sieht keine Mängel des erwähnten Ortsrechts Randnummer 79 zum Prüfungsmaßstab insoweit vgl. BVerwG, Urteil vom 17.4.2002 – 9 CN 1.01 -, E 116, 188 = KStZ 2002,
- Randnummer 80 f. Die Heranziehung des Klägers zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag verbietet sich nicht deswegen, weil die Straße „I.S.“ eine erschließungsbeitragsfreie Altanlage wäre. Die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat vielmehr die Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht, die Straße „I.S.“ sei durch die in den Jahren 2002/2003 durchgeführten Baumaßnahmen erstmals hergestellt worden, klar bestätigt. Randnummer 81 Erschließungsbeitragsfrei sind vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht aufgrund der bis zum 29.6.1961 geltenden Vorschriften nicht entstehen konnte (§ 242 Abs. 1 BauGB, früher: § 180 Abs. 2 BBauG). Vorläufervorschriften zum Erschließungsbeitragsrecht waren für das Gebiet der ehemaligen Gemeinde Niederwürzbach einschließlich ihres Ortsteils ... trotz deren Lage im ehemals pfälzischen (bayerischen) Teil des Saarlandes aufgrund der ausdrücklichen Anordnung in § 136 in Verbindung mit den §§ 134, 135 Nr. 15 lit. a, 144 SBauG mit Wirkung ab dem 13.11.1955 die Bestimmungen des preußischen Anliegerbeitragsrechts, insbesondere des Preußischen Gesetzes betreffend die Anlegung und Veränderung von Straßen und Plätzen in Städten und ländlichen Ortschaften - PrFlG - vom 2.7.
- Randnummer 82 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Randnummer 83 u.a. Urteil vom 16.9.1977 – IV C 99.74 -, Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 62; zusammenfassend Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnrn. 27 ff.; Schmid, KStZ 1983, 157 ff., und Arndt, KStZ 1984, 107 ff. und 121 ff.; aus der Senatsrechtsprechung vgl. u.a. Urteil vom 29.4.2009 – 1 A 327/07 -, SKZ 2009, 147, Randnummer 84 gehören dort, wo früher preußisches Anliegerbeitragsrecht galt, zu den vorhandenen Erschließungsanlagen zum einen die vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellten Straßen und zum anderen die vorhandenen Straßen im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts (§ 15 PrFlG). Um als vorhandene Erschließungsanlage eingestuft zu werden, bedurfte es vor diesem Hintergrund zweierlei: eines bestimmten Straßenzustands und der Bestimmung zum Anbau. Vorliegend steht zwar nach den Ausführungen zu § 125 BauGB fest, dass die heutige Straße „I.S.“ Mitte 1961 bereits zum Anbau bestimmt war. Das, was am maßgeblichen Stichtag - 30.6.1961 - vorhanden war, genügte indes nicht den insoweit zu stellenden Anforderungen. Randnummer 85 Eine bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes insgesamt programmgemäß fertiggestellte Straße war die heutige Straße „I.S.“ nicht. Hierzu hätte es eines von der Gemeinde Niederwürzbach festgelegten „Programms“ bedurft, in dem - entsprechend § 132 Nr. 4 BBauG/BauGB - die Anforderungen an den technischen Zustand einer zum Anbau bestimmten Straße, insbesondere die Art und Weise ihrer Befestigung, festgelegt gewesen wären, die erfüllt sein mussten, um deren „erste Einrichtung“ (§ 15 PrFlG) zu bejahen Randnummer 86 dazu allgemein Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr.
- Randnummer 87 Ein solches Programm - etwa in der Form eines Ortsstatuts - gab es im Gebiet der Gemeinde Niederwürzbach indes bis zum 30.6.1961 - unbestritten - nicht. All das, was der Kläger in Bezug auf - angebliche - Entscheidungen der Gemeinde Niederwürzbach in Bezug auf die Planung der Straße „I.S.“ ins Feld führt, betrifft ausschließlich deren Länge und Breite sowie Gliederung in Fahrbahn und Gehweg (e), nicht aber den Ausbaustandard. Darüber besteht letztlich kein Streit. Randnummer 88 Die heutige Straße „I.S.“ ist aber auch keine „vorhandene“ Straße im Sinne des preußischen Anliegerbeitragsrechts. Hierzu hätte sie vor dem 30.6.1961 einen Zustand aufweisen müssen, den die Gemeinde Niederwürzbach - gemessen an der Funktion, dem inneren Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen - für ausreichend erachtet hat Randnummer 89 dazu Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr.
- Randnummer 90 Fehlt es an ausdrücklichen Willensbekundungen einer Gemeinde, kann aus sonstigen Tatsachen auf deren Vorstellungen geschlossen werden. Wies eine Straße allerdings bis zum 30.6.1961 keinerlei kunstgerechten Ausbau auf, war sie im Rechtssinne nicht vorhanden. Gewisse Mindestanforderungen - etwa Vorhandensein einer befestigten Fahrbahn und einer gegebenenfalls nur primitiven Straßenentwässerung und einer einfachen Straßenbeleuchtung - waren durchweg auch bei einer kleinen saarländischen Gemeinde im ländlichen Raum schon damals unverzichtbar Randnummer 91 zu alldem Driehaus, a.a.O., § 2 Rdnr. 35; vgl. aus der Rechtsprechung des Senats u.a. Urteile vom 26.3.1992 - 1 R 191/89 -, n.v., vom 15.3.1993 - 1 R 9/91 -, SKZ 1993, 272 Leitsatz 8, und vom 20.6.1996 - 1 R 236/96 -, SKZ 1996, 263 Leitsatz
- Randnummer 92 Fallbezogen steht nach Auswertung der Zeugenaussagen, der Lichtbilder und der sonstigen Unterlagen zur Überzeugung des Senats fest, dass das, was am 30.6.1961 an Straße im Verlauf der heutigen Straße „I.S.“ vorhanden war, nach dem Willen der Gemeinde Niederwürzbach nicht ausreichte, um diese Straße in ihrer Funktion, dem Anbau und innerörtlichen Verkehr zu dienen, als fertiggestellt anzusehen. Vielmehr war die Straße am Stichtag noch „in der Anlegung befindlich“. Randnummer 93 Möglicherweise sieht der Kläger das inzwischen ebenso, denn in seinem nach Abschluss der Beweisaufnahme eingereichten Schriftsatz vom 20.11.2009 (S. 2 oben) bezeichnet er die Straße „I.S.“ als am 30.6.1961 „zwar vorhanden …, wenn auch in unfertigem Ausbauzustand“, was der Sache nach besagt, dass die Straße „I.S.“ damals im Verständnis der §§ 180 Abs. 2 BBauG, 242 Abs. 1 BauGB nicht vorhanden war. In dem mit Schriftsatz vom 19.12.2009 vorgelegten Bauplan vom 28.2.1966 ist die S.straße übrigens ebenfalls als „noch nicht ausgebaut“ gekennzeichnet. Randnummer 94 Ins Gewicht fallen insoweit schon die einschlägigen Erörterungen im Gemeinderat von Niederwürzbach vor dem 30.6.
- Der Gemeinderat hatte am 9.9.1957 (Bl. 715 GA) beschlossen, „das Gelände in der Gewanne „I.S.“ des Ortsteiles B.... als Baugelände freizugeben“. Am 4.11.1957 (Bl. 716 GA) erörterte der Rat dann die inzwischen eingegangene Stellungnahme der Kreisplanungsstelle zu dem Beschluss vom 9.9.
- Dabei bestand Einvernehmen, dass nur „die planmäßige Erschließung die Gewähr (gibt), dass zu den Kosten der Wasserleitung, der Kanalisation und des Straßenausbaus staatliche Zuschüsse bewilligt werden“. Die letztgenannte Aussage lässt nur den Schluss zu, dass das damals in der Gewanne „I.S.“ vorhandene Feldwegenetz, unter anderem der damals etwa in der Trasse der heutigen Straße „I.S.“ vorhandene Weg, nach der Auffassung des Gemeinderates des Ausbaues bedurfte, um der künftigen Funktion, dem Anbau und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen, zu genügen. Das, was damals an Straße vorhanden war, wurde mit Blick auf die künftige Verwendung der Straße als nicht ausreichend erachtet. Als zusätzlich erforderlich wurde eine - weitergehende - Befestigung der öffentlichen Verkehrsfläche und eine Kanalisation angesehen. Zudem hielt der Rat eine zumindest einfache Straßenbeleuchtung für erforderlich, denn er beschloss noch in derselben Sitzung (Bl. 717 GA), eine Lampe „oberhalb des Weges zum S.“ aufstellen zu lassen. Randnummer 95 Die entsprechenden Vorstellungen der Gemeinde Niederwürzbach über den erforderlichen Zustand unter anderem der heutigen Straße „I.S.“ als Anbaustraße wurden bis zum 30.6.1961 nicht verwirklicht. Das steht in Bezug auf die Straßenentwässerung und Straßenbeleuchtung außer Frage. So heißt es in dem „Erläuterungsbericht zur Kanalisierung der S.straße“ des Dipl. Ing. B.. vom 31.3.1963 (BA IV), im Bereich des Feldweges „I.R.“ sei eine Kanalisation bereits verlegt, nicht aber in der Ring- und S.straße. Diese Darstellung hat die Zeugin B., die noch eine gute Erinnerung an die bauliche und verkehrliche Entwicklung im Bereich des Baugebietes „S./I.R.“ hatte, bestätigt. Sie hat - uneingeschränkt glaubhaft - geschildert, mit dem Bau ihres Wohnhauses B-Straße, dem Eckhaus zur Straße „I.R.“, sei im Jahr 1960 begonnen worden und im Jahre 1961 sei die Familie eingezogen; damals sei der Kanal in der S.straße noch nicht verlegt gewesen; die Abwasserleitung sei vielmehr erst „einige Zeit, nachdem wir eingezogen waren“, hergestellt worden. Ohnehin war die 1963 geschaffene Abwasserbeseitigungsanlage auf die Ableitung der Grundstücksabwässer beschränkt. Das folgt sowohl aus dem Kostenvoranschlag des Dipl. Ing. B.. vom 31.3.1963 als auch aus der Schlussrechnung der bauausführenden Firma ... vom 2.11.1964 (BA IV). Darin sind nämlich lediglich - Nr. 1 - ein „Rohrgraben…in der S.straße“ und - Nr. 2 - „Rohrgräben für die Hausentwässerungsleitungen“ aufgeführt, nicht aber auch Regenrinnen und Einlaufschächte im Straßenbereich. Deren Fehlen führte zu der von der Zeugin B. drastisch geschilderten „Sauerei“ nach jedem starken Regen bzw. bei Tauwetter nach vorausgegangenem Schneefall. Es fehlte selbst an einer primitiven Straßenentwässerung mittels eines Grabens. Eine Straßenentwässerung wurde erstmals in den Jahren 2002/2003 hergestellt. Randnummer 96 Ebenso fehlte am 30.6.1961 jede Straßenbeleuchtung im Bereich der heutigen Straße „I.S.“. Die Zeugin B. hat glaubhaft versichert, dass, „nachdem wir in unser Haus eingezogen waren - das war 1961 -, bei abendlichen Besuchen bei meiner Mutter, die in der Assweilerstraße wohnte, Taschenlampen dabei hatten, um bei Dunkelheit sicher unterwegs zu sein“. Der Ratsbeschluss vom 4.11.1957 über das Aufstellen einer Straßenlaterne war also jahrelang nicht umgesetzt worden. Randnummer 97 Aber auch die Straße selbst war bis zum 30.6.1961 nicht über Feldwegstandard hinausgehend ausgebaut. So hat die Vermutung des Klägers, der alte Weg, der in etwa in der Trasse der heutigen Straße „I.S.“ verlief, sei nach 1957 im Zuge des Grünen Planes ausgebaut worden, keinerlei Bestätigung gefunden. Richtig ist zwar, dass die Gemeinde Niederwürzbach im Zuge des Grünen Plans mehrere Feldwege befestigen ließ. Die entsprechenden Maßnahmen beschloss jeweils der Rat. Sie betrafen nach den einschlägigen Niederschriften (u.a. Bl. 401, 414, 416 GA) den B. Weg, die Verlängerung des O. Weges, den N., den Oberen H., den Weg In der K. und den F.. Die Feldwege in der Gewanne S. werden dagegen in diesem Zusammenhang nicht erwähnt, was den Gegenschluss trägt, dass dort Maßnahmen im Zuge des Grünen Planes nicht durchgeführt wurden. Das findet eine Bestätigung unter anderem darin, dass Dipl. Ing. B.. in dem schon mehrfach angesprochenen Erläuterungsbericht vom 31.3.1963 alle Wege im Gebiet „I.S.“ als Feldwege bezeichnet und dass das am 7.4.1961 aufgenommene Luftbild (Bl. 781 GA) im Bereich der heutigen Straße „I.S.“ - im Gegensatz zur heutigen Straße „I.R.“ und zu dem Weg an der Grenze zur Gemeinde Mandelbachtal - keinen - und erst recht keinen ausgebauten - Weg erkennen lässt. Randnummer 98 Endgültige Klarheit haben dann die Aussagen der Zeuginnen B. und A. geschaffen. So hat die Zeugin B. bekundet, dass ihr Grundstück im Zuge der Errichtung des Neubaus nicht über den alten Weg in der Trasse der heutigen Straße „I.S.“ angefahren wurde, sondern von der Straße „I.R.“ jenseits der Grenze zum Nachbargrundstück Q.. Das findet eine klare Bestätigung in dem am 7.4.1961 aufgenommenen Luftbild (Bl. 781 GA). Erst später - so die Zeugin B. - habe der Weg im Bereich der heutigen Straße „I.S.“ benutzt werden können. Bezüglich des Zustandes der letztgenannten Straße verwendete die Zeugin B. die unmissverständliche Formulierung: „Es war dort eigentlich gar nichts“. Später - gemeint ist offenbar nach 1962 - sei die Straße geschottert worden und von Zeit zu Zeit habe die Gemeinde Niederwürzbach Brasche aufgebracht. Randnummer 99 Damit stimmt im Kern die Aussage der Zeugin A. überein. Diese zog im Jahre 1969 in ihren Neubau an der Straße „I.S.“ und beschrieb die Straße - bezogen auf diesen Zeitpunkt - als mit Schotter und Brasche gut befestigt. Das findet eine Bestätigung in dem von ihr zu den Gerichtsakten (Bl. 1340) gereichten Lichtbild. Die Zeugin A., die bereits vor dem Umzug in ihren Neubau in ... gewohnt hat, brachte aber auch deutlich zum Ausdruck, dass der Zustand der Straße „I.S.“ früher - vor ihrem Umzug - schlechter war und meinte, der frühere Zustand habe etwa dem entsprochen, was das von der Beklagten vorgelegte Luftbild (Bl. 1175 GA) zeigt. Randnummer 100 Die Aussagen beider Zeuginnen vermitteln damit bei der gebotenen Gesamtschau dem Senat die Überzeugung, dass die Straße „I.S.“ am 30.6.1961 - allenfalls - primitiv mit Schotter und Brasche provisorisch befestigt, insgesamt nicht mehr als eine langsam befahrbare „Piste“ war, bei der Straßenbeleuchtung und -entwässerung ganz fehlten. Dies genügte zwar den damaligen Bedürfnissen der Grundstückseigentümer, ihre Bauplätze anzufahren, nicht aber den Ansprüchen, wie sie zu dieser Zeit auch im ländlichen Bereich des Saarlandes für eine Wohnstraße in einem neuen Wohngebiet für angezeigt gehalten wurden und wie sie der Gemeinderat von Niederwürzbach ausweislich seiner in der Sitzung vom 4.11.1957 verlautbarten Vorstellungen für das Neubaugebiet in der Gewanne S. für erforderlich angesehen hat. Randnummer 101 Dass bis zum 30.6.1961 nicht mehr an Ausbau der Straße „I.S.“ erfolgt war, findet seine Erklärung zwanglos in zwei Umständen. Zum einen zieht sich die Finanznot der Gemeinde Niederwürzbach wie ein roter Faden durch die Ratsprotokolle Ende der fünfziger/Anfang der sechziger Jahre und durch die von dem Kläger geschilderten Äußerungen des Ortsvorstehers A..; zum anderen war es sinnvoll, die Verwirklichung des Bauprogramms für die Straße „I.S.“ hinauszuzögern, nachdem die entsprechende Planung wegen der Meinungsverschiedenheiten zwischen Gemeinde und Kreis über eine „große“ oder „kleine“ Planvariante (Bl. 719, 720 GA) und zwischen der Gemeinde Niederwürzbach und der für die Trinkwasserversorgung in ... zuständigen Nachbargemeinde Assweiler (Bl. 412, 425, 443, 444, 721, 725 GA) zeitweise zu scheitern drohte und deren Verwirklichung erheblich verzögerte. So war bis zum 30.6.1961 an der heutigen Straße „I.S.“ einzig das auch von der Straße „I.R.“ anfahrbare Eckgrundstück bebaut und folgten die anderen Häuser zum Teil erst erheblich später. Bei diesen Gegebenheiten wäre es geradezu unsinnig gewesen, die Straße „I.S.“ schon bis Mitte 1961 endgültig fertigzustellen; vielmehr genügte es den damaligen Erfordernissen, die Straße „in der Anlage befindlich“ zu belassen. Mithin gehört die Straße „I.S.“ nicht zu den im Verständnis der §§ 180 Abs. 2 BBauG/242 Abs. 1 BauGB vorhandenen und damit erschließungsbeitragsfreien Anlagen. Randnummer 102 g. Durch die in den sechziger und siebziger Jahren durchgeführten Straßenbaumaßnahmen erreichte die Straße „I.S.“ ebenfalls nicht den Zustand der endgültigen Herstellung. Dies geschah vielmehr erst nach dem Jahre
- Randnummer 103 Nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes mussten die Merkmale der endgültigen Herstellung satzungsmäßig festgelegt werden (§ 132 Nr. 4 BBauG/BauGB). Dies geschah für das Gebiet der Gemeinde Niederwürzbach erstmals in der Satzung vom 21.1.
- Nach deren § 7 Abs. 1 musste eine Anbaustraße, um endgültig hergestellt zu sein, - Nr. 1 - eine Pflasterung, eine Asphalt-, Teer-, Beton- oder ähnliche Decke neuzeitlicher Bauweise und - Nr. 2 - eine Straßenentwässerung aufweisen. Über beides verfügte die Straße „I.S.“ bis zum Jahre 2003 nicht. Das bestätigen die vom Kläger mit Schriftsatz vom 24.12.2009 vorgelegten Lichtbilder. Randnummer 104 Wenn es in § 7 Abs. 4 der Satzung vom 21.1.1963 hieß, dass die Gemeinde die endgültige Herstellung der einzelnen Erschließungsanlage feststellt, war dies, soweit einem solchen Fertigstellungsbeschluss konstitutive Bedeutung zukommen sollte, mit Bundesrecht nicht vereinbar Randnummer 105 so BVerwG, Urteil vom 6.9.1968 – IV C 96.66 -, E 30, 207, 209 f.; zustimmend Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr.
- Randnummer 106 Ansonsten gilt, dass eine Gemeinde berechtigt ist, für einzelne Erschließungsanlagen von den allgemeinen Regelungen abweichend Herstellungsmerkmale festzulegen. Dazu bedarf es jedoch einer Abweichungssatzung. Ein einfacher Ratsbeschluss genügt dagegen nicht Randnummer 107 ebenso Driehaus, a.a.O., Rdnr.
- Randnummer 108 Erst recht reichen nicht entsprechende Äußerungen des Bürgermeisters oder Ortsvorstehers aus. Deshalb genügt an dieser Stelle die Feststellung, dass eine Satzung, durch die die Merkmale endgültiger Herstellung für die Straße „I.S.“ gesondert festgelegt worden wären, ersichtlich nie erlassen wurde. Ebenso muss den Behauptungen des Klägers dazu, wie sich hierzu Bürgermeister C.. und Ortsvorsteher A.. geäußert haben, nicht nachgegangen werden. Diese waren für die Abgabe verbindlicher Erklärungen in diesem Zusammenhang absolut unzuständig, und lediglich mündlichen Erklärungen käme mit Blick auf die Formanforderungen der §§ 58 der Gemeindeordnung vom 10.7.1951 (Amtsbl. S. 995), 57 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in den Fassungen vom 15.1.1964 (Amtsbl. S. 123) sowie vom 10.9.1968 (Amtsbl. S. 689), 62 des Kommunalselbstverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 2.1.1975 (Amtsbl. S. 49) ohnehin keinerlei Bindungswirkung zu. Randnummer 109 h. Ebenso wenig begründet der Gemeinderatsbeschluss vom 21.11.1967 ein Verbot, für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ Erschließungsbeiträge zu erheben. Soweit der Kläger meint, aus dem genannten Beschluss einen konstitutiven Fertigstellungsbeschluss in Bezug auf die Straße „I.S.“ ableiten zu können, scheitert dies schon daran, dass eine entsprechende Abweichungssatzung gerade nicht beschlossen wurde. Im Übrigen wollte der Gemeinderat erklärtermaßen durch seinen Beschluss vom 21.11.1967 nicht § 7 Abs. 4 der Erschließungsbeitragssatzung vom 21.1.1963, sondern § 180 Abs. 2 BBauG umsetzen. Randnummer 110 Davon ausgehend kommt es darauf an, ob nach dem erkennbaren Willen des Gemeinderates dem Beschluss vom 21.11.1967 in Bezug auf die Einstufung unter anderem der Straße „I.S.“ als vorhandene
§ 180Abs. 2 BBau
G und die sich daraus dann ergebende Erschließungsbeitragsfreiheit konstitutive oder deklaratorische Bedeutung zukommt Randnummer 111 so schon PrOVG, Urteil vom 14.6.1917 – IV C 60/16 -, PrOVGE 73,
- Randnummer 112 Letzteres trifft zu. Randnummer 113 Insoweit ist zunächst festzustellen, dass Gemeinderatsbeschlüsse grundsätzlich Interna sind und, um Rechtswirkungen zu erzielen, der Umsetzung gegenüber den Betroffenen bedürfen Randnummer 114 ebenso Gern, Deutsches Kommunalrecht,
- Aufl., Rdnr. 504; Lehné/Weirich, Saarländisches Kommunalrecht – Stand: November 2008 -, § 34 Anm. 1, und Wohlfahrth, Kommunalrecht für das Saarland,
- Aufl., S.
- Randnummer 115 Eine solche Umsetzung fehlt hier. Der Beschluss vom 21.11.1967 wurde nicht einmal öffentlich bekannt gemacht. Erst recht wurde dessen Inhalt, insbesondere die angebliche Erschließungsbeitragsfreiheit, keinem der damaligen Eigentümer von Grundstücken an den genannten Straßen amtlich mitgeteilt. Zunächst einmal erfuhren nur diejenigen, die an der damaligen öffentlichen Ratssitzung teilgenommen hatten, von dem Beschluss und danach hing es von Zufälligkeiten wie Berichten der Anwesenden oder Einsichtnahme in die Niederschrift ab, wer zuverlässig von dem Beschlossenen erfuhr. So lassen sich Rechtswirkungen nicht begründen, und das gilt erst recht im gegebenen Zusammenhang, denn ein Beitragsvorausverzicht wäre allenfalls bei Beachtung strenger Förmlichkeiten - Schriftform, Unterschrift des Bürgermeisters oder seines allgemeinen Vertreters und Dienstsiegel - rechtsverbindlich (vgl. §§ 58 GemO, 58 KSVG 1964/68 und 62 KSVG 1975). Demgegenüber trägt die vom Kläger gezogene Parallele zur straßenrechtlichen Widmung, zum Verkehrszeichen und zum Straßennamensschild nicht. Eine Widmung muss, um Rechtswirkungen zu erzeugen, öffentlich bekannt gemacht werden (§ 6 Abs. 4 SStrG), und die Entscheidungen über das Aufstellen von Verkehrszeichen oder über die Vergabe von Straßennamen werden erst durch das Anbringen der entsprechenden amtlichen Schilder öffentlich verlautbart und damit wirksam. Im Übrigen kann die Verlautbarung von Erschließungsbeitragsfreiheit für bestimmte Anlagen nicht als dinglicher Verwaltungsakt eingestuft werden; die betreffenden Erklärungen beziehen sich lediglich auf bestimmte Betroffene, nämlich die Eigentümer der an den einzelnen Straßen gelegenen Grundstücke. Deshalb führt hier bereits das Fehlen jeglicher amtlichen Bekanntgabe des Beschlusses vom 21.11.1967 zu dessen rechtlicher Unverbindlichkeit. Randnummer 116 Im Weiteren ist aber auch nicht annehmbar, der Gemeinderat habe damals mehr verlautbaren wollen, als dass bestimmte Straßen nach seinem damaligen Erkenntnisstand kraft Gesetzes, nämlich auf Grund von § 180 Abs. 2 BBauG, erschließungsbeitragsfrei sind. Insbesondere wollte der Rat nicht für den Fall, dass seine Beurteilung zu § 180 Abs. 2 BBauG in Einzelfällen unzutreffend sein sollte, mit dem Beschluss vom 21.11.1967 eine selbständige Rechtsgrundlage für eine Erschließungsbeitragsfreiheit im Sinne eines konstitutiven Beitragsvorausverzichts schaffen. Das ergibt sich aus der dem Beschluss vorausgegangenen Erklärung. Darin wird eine „herrschende Rechtsauffassung“ zur Auslegung des § 180 Abs. 2 BBauG referiert und darauf folgt eine Auflistung, welche Straßen unter Zugrundelegung der geschilderten Rechtsauffassung als vorhandene Erschließungsanlagen erschließungsbeitragsfrei seien und welche nicht. In der geschilderten Situation bestand allenfalls Veranlassung, deklaratorisch eine - vermeintliche - Erschließungsbeitragsfreiheit zu verlautbaren, nicht aber konstitutiv auf Rechte zu verzichten Randnummer 117 ebenso für die im Saarland in den sechziger Jahren häufig beschlossenen Listen - vermeintlich - vorhandener Erschließungsanlagen Entscheidungen des Senats vom 4.3.1987 - 1 W 38/87 -, SKZ 1987, 275 Leitsatz 7, und vom 20.6.1996 - 1 R 236/96 -, SKZ 1996, 263 Leitsatz 7; übereinstimmend Schmidt/Bogner/Steenbock, Handbuch des Erschließungsrechts,
- Aufl., Rdnr.
- Randnummer 118 i. Schließlich begründen die vom Kläger vorgelegten Anliegerbescheinigungen keine Erschließungsbeitragsfreiheit Randnummer 119 so allgemein Beschluss des Senats vom 6.7.1992 – 1 W 7/92 -, KStZ 1992, 236; ferner Schmid, KStZ 1984, 61, und Schmidt/Bogner/Steenbock, a.a.O., Rdnr.
- Randnummer 120 In Bezug auf das heute dem Kläger gehörende Grundstück existiert eine solche Anliegerbescheinigung ohnehin nicht, und es ist nicht ersichtlich, wie der Kläger aus für andere Grundstücke ausgestellten Bescheinigungen einen Beitragsverzicht für sich herleiten könnte. Abgesehen davon lassen die vorgelegten Bescheinigungen keinen Verzichtswillen der Gemeinde Niederwürzbach erkennen. So steht die den Eheleuten A. am 24.3.1969 ausgestellte „Bescheinigung“ (Hülle Bl. 13 BA I), dass „…ein Erschließungsbeitrag nach dem derzeitigen Recht nicht zu entrichten ist“, unter dem Vorbehalt, dass „der Eigentümer… aus dieser Bescheinigung keine Rechte herleiten kann“. Deutlicher kann die rechtliche Unverbindlichkeit der Erklärung kaum zum Ausdruck gebracht werden. Randnummer 121
- Steht nach alldem fest, dass die Beklagte dem Grunde nach zu Recht den Kläger zu einer Vorausleistung auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ herangezogen hat, so erweist sich die im angefochtenen Bescheid erhobene Forderung über 7.475,00 € als überhöht. Gerechtfertigt ist lediglich die Festsetzung und Anforderung eines Betrages von 5.750,00 €. Randnummer 122 a. Eine Vorausleistung darf nur bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden. Hierzu bedarf es einer Schätzung, die die Gemeinde auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses vorliegenden Erkenntnisse vorzunehmen hat. Diese Schätzung bezieht sich auf den als umlagefähig anzuerkennenden Erschließungsaufwand. Dieser ist dann nach Maßgabe des in der einschlägigen Ortssatzung festgelegten Verteilungsmaßstabs auf alle erschlossenen Grundstücke umzulegen. So wird die Obergrenze der Vorausleistung ermittelt, hinter der die Gemeinde in Ausübung ihres Ermessens allerdings zurückbleiben darf. Randnummer 123 b. Die Beklagte hat in ihrem Bescheid vom 5.11.2003 den voraussichtlichen erschließungsbeitragsfähigen Aufwand auf 45.000,00 € veranschlagt und dies in sechs Positionen unterteilt. Dabei ist die Position „Sonstiges“ in Höhe von 1.000,00 € von vorneherein zu streichen, da auch unter Berücksichtigung der Erörterung in der mündlichen Verhandlung völlig ungewiss blieb, was sich dahinter verbirgt. Die Positionen Straßenbau - 30.000,00 €, Straßenentwässerung - 4.000,00 €, Planung/Bauleitung - 4.000,00 € und Vermessung - 3.000,00 €“ begegnen keinen Bedenken. Die Beklagte stützt sich bezüglich der Positionen Straßenbau und Straßenentwässerung auf die „Kostenberechnung zur Vorplanung“ vom 20.5.2001 und auf den Erläuterungsbericht zur „Entwurfsplanung Erschließung I.R.“ vom 11.10.2001/8.2.2002 des Dipl.-Ing. ... (BA III). Dass dabei Fehler unterlaufen wären, ist nicht ersichtlich. Der Einwand des Klägers, die Kanalisation sei bereits in den Jahren 1963/1964 endgültig hergestellt worden, weshalb die in den Jahren 2003 zusätzlich durchgeführten Maßnahmen allenfalls eine Ausbaubeitrags-, nicht aber eine Erschließungsbeitragspflicht begründen könnten, greift nicht durch. Wie bereits ausgeführt (s. S. 37), wurde in den Jahren 1963/1964 ausschließlich eine Grundstücksentwässerung hergestellt. Die danach noch vollständig fehlende und allein erschließungsbeitragsfähige Straßenentwässerung (§ 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) erfolgte erst - unter Verwendung des vorhandenen Sammlers - in den Jahren 2003/
- Deshalb sind alle 2003/2004 angefallenen Kanalbaukosten erschließungsbeitragsfähig. Randnummer 124 Die in Ansatz gebrachten Kosten für Planung/Bauleitung beruhen auf der Honorarvereinbarung zwischen der Stadt Blieskastel und Dipl.-Ing. .... Dies begegnet keinen Bedenken. Randnummer 125 Dasselbe gilt für den Ansatz von Vermessungskosten. Der Hinweis des Klägers, eine Straßenvermessung sei bereits am 22.5.1959 erfolgt, ist zwar zutreffend, ändert aber nichts an der Erschließungsbeitragsfähigkeit der im Zusammenhang mit der endgültigen Herstellung der Straße „I.S.“ angefallenen Vermessungskosten. Ursprünglich herausgemessen wurde nämlich eine 8,00 m bis 10,10 m breite Verkehrsfläche. Endgültig ausgebaut wurde aber die Straße mit einem Querschnitt von lediglich 5,50 m. Dies machte eine neuerliche Vermessung erforderlich, und die dadurch entstandenen Kosten sind erschließungsbeitragsfähig. Ihre Höhe hat die Beklagte nach ihrem unwidersprochen gebliebenen Vortrag mit Blick auf die Kosten vergleichbarer Vermessungsleistungen veranschlagt. Dies ist sachgerecht. Randnummer 126 Nicht gebilligt werden kann demgegenüber der Ansatz von Straßenbeleuchtungskosten für das Aufstellen dreier neuer Laternen am Rande der Straße „I.S.“. Nicht erschließungsbeitragsfähig sind nämlich Kosten für Teileinrichtungen, die erweitert und/oder verbessert werden, nachdem sie bereits endgültig hergestellt waren Randnummer 127 BVerwG, Urteil vom 13.12.1985 - 8 C 66.84 -, Buchholz 406.11 § 128 BBauG Nr. 35; zustimmend Beschluss des Senats vom 23.11.1992 - 1 W 46/92 -, SKZ 1993, 176, und Driehaus, a.a.O., § 11 Rdnr.
- Randnummer 128 Eben das trifft auf die Straßenbeleuchtung in der Straße „I.S.“ zu. Dort war in den sechziger Jahren vor dem Haus des Klägers - und damit etwa in der Mitte der nur 67 m langen Straße - eine Laterne aufgestellt worden. Das wurde damals als ausreichend erachtet, zumal, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, an der Straße „I.R.“ kurz vor dem Abzweig der Straße „I.S.“ eine Laterne stand, die den Einmündungsbereich und den vorderen Teil der Straße “I.S.“ ausleuchtete. Damit war die Teileinrichtung Straßenbeleuchtung im Bereich der Straße „I.S.“ bereits in den sechziger Jahren erstmals hergestellt. Die Kosten, die dadurch entstanden, dass die alte Laterne im Jahre 2003 entfernt und drei neue Laternen aufgestellt wurden, sind daher nicht erschließungsbeitragsfähig. Randnummer 129 Mithin belief sich aus der Sicht von November 2003 der voraussichtliche endgültige beitragsfähige Erschließungsaufwand für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ nicht auf 45.000,00 €, sondern nur auf 41.000,00 €. Davon war der 10-prozentige Gemeindeanteil abzuziehen, so dass aus damaliger Sicht 36.900,00 € für die Anforderung der Vorausleistung umlagefähig waren. Randnummer 130 Der Versuch des Klägers, die Rechtmäßigkeit des Ansatzes dieses Betrages für die Berechnung seiner Vorausleistungspflicht durch einen Hinweis auf das Rechenwerk zu den gegenüber der Eigentümerin der Parzellen Nr. ... und ... ergangenen Vorausleistungsbescheiden vom 28.11.2008 in Frage zu stellen, scheitert. Gesehen werden muss, dass der dem Kläger gegenüber ergangene Bescheid vom 5.11.2003 datiert und damals die Schätzung des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsaufwandes zwangsläufig mit vielen Ungewissheiten verbunden war. Den Bescheiden vom 28.11.2008 liegt demgegenüber erklärtermaßen der bis zu diesem Tag bereits entstandene beitragsfähige Aufwand zugrunde. Das erklärt u.a. die Abweichungen in den Kosten des Straßenbaus - 35.158,71 € im November 2008 gegenüber 30.000,00 € im November 2003 - und den Verzicht auf Ansätze von Vermessungs- und Straßenbeleuchtungskosten im November 2008 - die entsprechenden Rechnungen lagen noch nicht vor -. Unter diesen Umständen ist die Differenz in den voraussichtlich umlagefähigen Kosten zwischen 40.500,00 € im Bescheid vom 5.11.2003 - vom Senat gekürzt auf 36.900,00 € - und 39.351,15 € in den Bescheiden vom 28.11.2008 ungeeignet, einen Rechtsverstoß bei der Veranlagung des Klägers auch nur nahe zu legen. Centgenau abzurechnen ist ohnehin erst im Rahmen der endgültigen Heranziehung, die die Beklagte für das Jahr 2010 angekündigt hat. Randnummer 131 c. In die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands hat die Beklagte alle durch die Straße „I.S.“ erschlossenen Grundstücke einbezogen. Es handelt sich um die vier Grundstücke südlich und um die beiden Grundstücke nördlich der Straße Randnummer 132 vgl. Lageplan zum Abrechnungsgebiet, BA III letztes Blatt. Randnummer 133 Die Einbeziehung der beiden letztgenannten Grundstücke (Parzellen Nr. ... und ...) ist dem Umstand geschuldet, dass der Bebauungsplan „I.R.“ auch dort die Errichtung von Wohnhäusern zulässt. Das schließt zugleich die Anwendung des vom Kläger eingeforderten „Halbteilungsgrundsatzes“ aus. Randnummer 134 Die Ermittlung der tatsächlichen Größe der genannten sechs Grundstücke begegnet keinen Bedenken (Bl. 2 BA II). Bei der Parzelle Nr. ... sind es 711 m 2 , bei der Parzelle Nr. ... 509 m 2 . Randnummer 135 Im Rahmen der Ermittlung der beitragspflichtigen Grundstücksflächen hat die Beklagte in drei Fällen Abschläge wegen Mehrfacherschließung gewährt. Das geschah mit Blick auf die Parzellen Nr. .../6 und ... zu Recht; dagegen ist die Reduzierung in Bezug auf die Parzelle Nr. .../3 nicht zu billigen. Randnummer 136 § 6 Abs. 11 lit. a EBS bestimmt - rechtlich unbedenklich -, dass bei Grundstücken, die von zwei Erschließungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 EBS erschlossen werden, die Grundstücksfläche bei Abrechnung jeder Erschließungsanlage nur zur Hälfte anzusetzen ist. Das gilt ausweislich § 6 Abs. 12 EBS jedenfalls für Grundstücke in Wohngebieten, und § 6 Abs. 13 EBS legt zudem bestimmte Obergrenzen für die Ermäßigung fest. Davon ausgehend ist die Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung für die Parzellen Nr. .../6 und ... unbedenklich, da diese Grundstücke sowohl an die Straße „I.S.“ als auch an die Straße „I.R.“ angrenzen und damit doppelt erschlossen sind. Bezüglich der Parzelle Nr. ..., die - ganz oder mindestens teilweise - an das neu hergestellte Teilstück der Straße „I.R.“ heranreicht, steht dabei außer Frage, dass sie an dem Aufwand für die Herstellung dieses Verlängerungsstückes ebenfalls beteiligt werden muss, weshalb die Gewährung der Eckgrundstücksvergünstigung sachlich unangreifbar ist. Bezüglich der Parzelle Nr. .../6 hat die Beweisaufnahme ergeben, dass für die Herstellung des alten Teilstücks der Straße „I.R.“ nur Gehwegausbaubeiträge von den Anliegern, u. a. von den Eigentümern der genannten Parzelle, erhoben wurden. Dennoch darf auch in solchen Fällen die Eckgrundstücksvergünstigung ungekürzt gewährt werden, denn das Bundesverwaltungsgericht Randnummer 137 Urteil vom 8.10.1976 – IV C 56.74 -, BRS 43 Nr. 118 (S. 283); zustimmend Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnr. 82, Randnummer 138 hat überzeugend entschieden, dass der Ortsgesetzgeber insbesondere aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität befugt ist, Eckgrundstücksvergünstigungen unabhängig davon einzuräumen, ob in Bezug auf die erste Erschließung tatsächlich ein Erschließungsbeitrag gezahlt wurde. Dem schließt sich der erkennende Senat an. Randnummer 139 Nicht gerechtfertigt ist demgegenüber die Gewährung einer Eckgrundstücksvergünstigung mit Blick auf die Parzelle Nr. .../
- Insoweit hat die Beklagte darauf abgestellt, dass dieses Grundstück außer an die Straße „I.S.“ an einen bisher nicht ausgebauten Feldweg grenzt und die auf diesem Grundstück stehende Garage sogar ausschließlich über diesen Feldweg angefahren werden kann. Das trägt eine sich zu Lasten der anderen Anlieger auswirkende Eckgrundstücksvergünstigung nicht, denn der Feldweg ist keine
§ 2Abs.
1 Nr. 1 EBS. Dazu gehören nämlich ausschließlich öffentliche zum Anbau bestimmte Straßen, Wege und Plätze in den Baugebieten, wobei insoweit zu ergänzen ist, in Baugebieten der Stadt Blieskastel, denn die Satzungsgewalt der Stadt Blieskastel ist auf das Gemeindegebiet begrenzt. Der entsprechende Feldweg ist indes bereits nicht zum Anbau bestimmt, vor allem aber verläuft er auf dem Gebiet der Nachbargemeinde Mandelbachtal. Das ergibt sich - jeden Zweifel ausschließend - aus der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan „I.R.“. Damit droht den Eigentümern der Parzelle Nr. .../3 mit Blick auf den Feldweg zu keinem Zeitpunkt eine weitere Belastung durch von der Stadt Blieskastel zu erhebende Erschließungsbeiträge. Damit entfällt aber jede sachliche Rechtfertigung dafür, diesen Grundstückseigentümern zu Lasten der anderen Anlieger eine Ermäßigung in Bezug auf die Beitragslast für die erstmalige Herstellung der Straße „I.S.“ einzuräumen Randnummer 140 vgl. in diesem Zusammenhang OVG Schleswig, Beschluss vom 13.1.1995 - 2 M 80/94 -, juris; VGH Kassel, Beschluss vom 13.2.2003 - 5 UZ 33/03 -, juris, und Driehaus, a.a.O., § 18 Rdnrn. 76 und 79. Randnummer 141 Mithin ist die Parzelle Nr. .../3 statt mit 369,75 m² mit 655 m² in die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwandes einzubeziehen. Damit erhöht sich die Verteilungsfläche auf insgesamt 2.750 m². Multipliziert mit dem Nutzungsfaktor von 1,25 ergibt das eine beitragspflichtige Fläche von 3.437,50 m², wovon 575 m² auf das Grundstück des Klägers entfallen. Randnummer 142 d. Der voraussichtliche endgültige Beitragssatz betrug damit aus der maßgeblichen Sicht von November 2003 Randnummer 143 36.900,00 € : 3.437,50 m² = 10,7345 €/m². Randnummer 144 Da es der ständigen Praxis der Beklagten entspricht, den voraussichtlichen endgültigen Beitragssatz für die Erhebung von Vorausleistungen auf den nächst niedrigen vollen Eurobetrag abzurunden, ergibt sich für die Vorausleistungspflicht des Klägers folgende Berechnung: Randnummer 145 575 m² X 10,00 €/m² = 5.750,00 €. Randnummer 146 In Höhe der Mehranforderung von (7.475,00 € - 5.750,00 € =) 1.725,00 € muss also der angefochtene Bescheid aufgehoben werden, während es im Übrigen bei der Klageabweisung bleibt. Die Behauptung des Klägers, bereits der frühere Eigentümer des jetzt ihm gehörenden Grundstücks habe bei der Erteilung der Bauerlaubnis für das Haus I.S. ... einen Betrag für die Herstellung der heutigen Straße „I.S.“ an die Gemeinde Niederwürzbach gezahlt und diese Leistung beim Grundstücksverkauf außerhalb der notariellen Urkunde auf die Eltern des Klägers übertragen, ist gänzlich unwahrscheinlich und durch nichts belegt; nachdem der Kläger insoweit keinen Beweis angeboten hat, ist seiner Darstellung nicht weiter nachzugehen. Randnummer 147 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Abs. 3 VwGO. Randnummer 148 Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit rechtfertigt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10 ZPO. Randnummer 149 Die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO für die Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Randnummer 150 Beschluss Randnummer 151 Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 7.475,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG). Randnummer 152 Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.