Anhörungsrecht eines Ortsrates bei Vorliegen einer wichtigen Angelegenheit (hier: Herstellung des gemeindlichen Einvernehmens nach § 36 BauGB). Leitsatz Die Herstellung des Einvernehmens der Gemeinde nach § 36 BauGB kann im Einzelfall - d.h. vorhabenbezogen - eine wichtige Angelegenheit i.S.d. § 73 Abs. 2 Satz 1 KSVG sein, so dass der Ortsrat vor der Beschlussfassung zu hören ist. (Rn.23) Tenor Es wird festgestellt, dass der Kläger durch den Beschluss des Beklagten vom 20.12.2007 hinsichtlich des "Tagesordnungspunktes Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leinpfades entlang der Saarschleife" in seinem gesetzlichen Anhörungsrecht nach § 73 Abs. 2 Satz 1 KSVG verletzt worden ist. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Der Landesbetrieb für Straßenbau hatte mit Schreiben vom 08.11.2007 bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde des Landkreises Merzig-Wadern einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leinpfades entlang der Saarschleife zwischen Staustufe Mettlach und Haus B. beantragt. Randnummer 2 Daraufhin wurde die Gemeinde Mettlach von der Unteren Bauaufsichtsbehörde unter dem 28.11.2007 angeschrieben und um Erteilung des Einvernehmens nach § 36 Abs. 1 BauGB zum Bauantrag gebeten. In der zunächst anberaumten Sitzung des Beklagten vom 11.12.2007 wurde die Beschlussfassung über die Angelegenheit wegen weiteren Beratungsbedarfes auf den 22.01.2008 vertagt. Unter Hinweis auf die besondere Dringlichkeit einer Entscheidung seitens der Unteren Bauaufsichtsbehörde wurde mit Schreiben vom 13.12.2007 seitens der Gemeinde Mettlach zu einer am 20.12.2007 stattfindenden Sitzung des Gemeinderates mit dem einzigen Tagesordnungspunkt „Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leinpfads entlang der Saarschleife; hier Herstellung des Einvernehmens gemäß § 36 BauGB zum vorliegenden Antrag des Landesbetriebes für Straßenbau“ geladen. In der Sitzung vom 20.12.2007 beschloss der Gemeinderat bei 14 Ja-Stimmen und 12 Nein-Stimmen das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB zu der vom Landesbetrieb für Straßenbau zu errichtenden Schutzzaunanlage zu erteilen. Eine Anhörung des Klägers vor dieser Beschlussfassung fand nicht statt. Ausweislich der Niederschrift über das Ergebnis der Sitzung des Gemeinderats vom 20.12.2007 erhielt der Ortsvorsteher des Ortsrates Orscholz in dieser Sitzung mehrfach Gelegenheit zur Stellungnahme, wobei er die fehlende und rechtzeitige Beteiligung des Ortsrates Orscholz in dieser für Orscholz wichtigen Angelegenheit rügte. Randnummer 3 Am 21.12.2007 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Randnummer 4 Er ist der Auffassung, er sei in seinem gesetzlichen Anhörungsrecht nach § 73 Abs. 2 Satz 1 KSVG verletzt worden, da keine förmliche Anhörung erfolgt sei. Im vorliegenden Fall handele es sich um eine wichtige Angelegenheit im Sinne der Norm. Der Gemeindebezirk Orscholz sei durch die in Rede stehende Baumaßnahme in besonderem Maße betroffen und in seinen Sonderinteressen berührt, da die Errichtung des Fangzaunes entlang des am Gemeindebezirk Orscholz gelegenen Rad- und Wanderweges an der Saarschleife erfolge und daneben auch naturschutzrechtliche und landschaftsschutzrechtliche Belange des Naturschutzgebietes „Saar-Steilhänge/Lutwinuswald“ und des Landschaftsschutzgebietes „Saarschleife und Goldbachtal“ betroffen seien. Die Anhörung des Ortsvorstehers im Rahmen der Gemeinderatssitzung am 20.12.2007 stelle keine den Erfordernissen des § 72 KSVG entsprechende Anhörung dar. Darüber hinaus liege auch kein, eine Anhörung ausnahmsweise erübrigender, Fall des § 73 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 41 Abs. 3 Satz 4 bzw. § 41 Abs. 5 KSVG vor, da es sich bei der Sitzung vom 20.12.2007 nicht um eine Dringlichkeitssitzung gehandelt habe. Randnummer 5 Nachdem der Kläger ursprünglich beantragt hatte, Randnummer 6 festzustellen, dass der Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2007 zu dem Tagesordnungspunkt Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leinpfades entlang der Saarschleife mit Beschlussfassung für den Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leinpfades entlang der Saarschleife rechtswidrig bzw. nichtig ist und ihn in seinen Rechten verletzt, Randnummer 7 beantragt er schriftsätzlich nunmehr, Randnummer 8 festzustellen, dass der Beklagte ihn durch den Gemeinderatsbeschluss vom 20.12.2007 zu dem Tagesordnungspunkt Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leinpfades entlang der Saarschleife in seinem organschaftlichen Anhörungsrecht verletzt hat. Randnummer 9 Der Beklagte hat beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er meint, im konkreten Einzelfall sei die Anhörung des Ortsrates bereits deshalb entbehrlich gewesen, weil der Gemeinderat in der Sitzung vom 20.12.2007 eine Dringlichkeitsentscheidung getroffen habe. Zwar sei - was insoweit unstreitig ist -keine Verkürzung der Ladungsfrist im Sinne des § 41 Abs. 3 Satz 4 KSVG erfolgt und es fehle auch eine besondere Beschlussfassung des Rates über die Feststellung der Dringlichkeit nach § 41 Abs. 3 Satz 5 KSVG vor Eintritt in die Tagesordnung. Ungeachtet dessen lasse sich anhand der Aufzeichnung des Sitzungsverlaufes jedoch nachvollziehen, dass das Dringlichkeitserfordernis vor Eintritt in die Tagesordnung erläutert worden und in den Anlagen zur Einladung vom 14.12.2007 auf die besondere Dringlichkeit der Entscheidung hingewiesen worden sei. Die Entscheidung über die Herstellung des Einvernehmens sei vorliegend auch nicht als wichtige Angelegenheit für den Gemeindebezirk Orscholz einzustufen, weshalb die Anhörung des Ortsrates vor Beschlussfassung entbehrlich gewesen sei. So habe der Ortsvorsteher des Klägers an der Sitzung des Gemeinderates vom 11.12.2007, bei der über die Behandlung des Antrags auf Erteilung des gemeindlichen Einvernehmens informiert und beraten worden sei, nicht teilgenommen. Wäre es dem Vorsitzenden des Ortsrates tatsächlich um die Wahrnehmung von Sonderinteressen des Gemeindebezirks im konkreten Einzelfall gegangen, hätte er in der Sitzung vom 11.12.2007 von seinen Rechten Gebrauch machen und die Beteiligung des Ortsrates vor Beschlussfassung des Gemeinderats anregen müssen. Im Übrigen hätten auch die Ortsräte von Mettlach und Weiten, deren Gemeindebezirke ebenfalls von dem konkreten Vorhaben betroffen seien, zu keinem Zeitpunkt die Beteiligung gefordert. Auch deshalb habe die Verwaltung davon ausgehen können und dürfen, dass Sonderinteressen der betroffenen Gemeindebezirke nicht zur Geltung gebracht werden müssten. Zudem sei das Vorhaben des Landesbetriebes seit langem bekannt gewesen. So sei die Angelegenheit schon in der Sitzung des Gemeinderates vom 11.09.2007 behandelt worden. Der Ortsvorsteher des Klägers habe den Ortsrat darüber aber ausweislich der Niederschrift der Sitzung des Ortsrates vom 14.11.2007 nicht informiert. Aus diesem Umstand lasse sich im Umkehrschluss folgern, dass der Ortsvorsteher selbst nicht davon ausgegangen sei, dass die anstehende Baumaßnahme eine wichtige Angelegenheit für den Gemeindebezirk darstelle. Bei der Auslegung des Tatbestandsmerkmals wichtig im Sinne des § 73 Abs. 2 KSVG komme es jedoch gerade auf die Sicht des Gemeindebezirks an. Des Weiteren sei das Kriterium der Wichtigkeit der Angelegenheit auch wegen eines anderen Gesichtspunktes nicht erfüllt. Die Frage, ob die Herstellung des Einvernehmens eine wichtige Bezirksangelegenheit darstelle, müsse vorhabenbezogen beurteilt werden. Bei dieser vorhabenbezogenen Beurteilung müsse eine besondere Betroffenheit des Gemeindebezirks festgestellt werden. Das konkrete Bauvorhaben berühre aber keine speziellen Interessen des Gemeindebezirkes. Dies ergäbe sich schon aus den tatsächlichen Größenverhältnissen der Zaunanlage. Das maßgebliche Bauvorhaben habe eine Länge von ca. 1700 m. Für das Gebiet des Gemeindebezirks Orscholz verlaufe der Zaun auf einer Länge von maximal 300 m. Die übrige Länge des Zaunes verlaufe über das Gebiet der Gemeindebezirke Weiten und Mettlach. In der Relation zu der Betroffenheit anderer Gemeindebezirke habe damit das Bauvorhaben für den Gemeindebezirk Orscholz nur eine untergeordnete Bedeutung. Randnummer 12 Die Kammer hat mit Beschluss vom 25.01.2008 – 11 L 2126/07 – einen Antrag des Klägers „festzustellen, dass der Gemeinderatsbeschluss der Antragsgegnerin vom 20.12.2007 zu dem einzigen Tagesordnungspunkt Neubau eines Fangzaunes im Bereich des Leimpfades entlang der Saarschleife mit Beschlussfassung für den Neubau eines Flugzaunes im Bereich des Leinpfades entlang der Saarschleife nichtig ist“, zurückgewiesen. Randnummer 13 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens, der Verfahren 11 K 2127/07/11 L 2126/07 sowie 11 K 547/08 und 5 L 80/08 und die beigezogenen Verwaltungsunterlagen verwiesen, der Gegenstand der Beratung war. Entscheidungsgründe I. Randnummer 14 Im Übergang des ursprünglich gestellten Feststellungsantrags auf den nunmehrigen Antrag liegt eine nach § 91 Abs. 1, Alt 2 VwGO zulässige, weil nach dem Sach- und Streitstand sachdienliche, Klageänderung. Denn auch mit dem nunmehr gestellten Feststellungsantrag bleibt der ursprüngliche Streitstoff im Wesentlichen derselbe, da der Kläger im gerichtlichen Verfahren von Beginn an die Verletzung seines organschaftlichen Anhörungsrechts gerügt hat. Da durch die zulässige Klageänderung insoweit nur das Klagebegehren ausgewechselt wird, liegt hinsichtlich des nicht weitergeführten Feststellungsantrags auch keine teilweise Klagerücknahme nach § 92 Abs. 1 VwGO vor (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.